Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. X ZR 15/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3218

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 27. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

Lugano-Übk Art. 18 Im Anwendungsbereich des [X.] wird die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, wenn sich der [X.] in der Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge zu wiederholen. [X.], [X.]. v. 27. Juni 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 27. Juni 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 244.227,25 • festge-setzt. Gründe: [X.]Die Klägerin vertreibt Anlagen und Programme zur elektronischen Datenverarbeitung und erbringt Dienstleistungen auf diesem Gebiet. Die [X.], eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts, befasst sich mit der Herstel-lung und dem Vertrieb von Fleisch und Fleischprodukten. Am 29. April 1999 unterzeichneten die Klägerin und der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates der [X.]n [X.]) eine Urkunde, nach der "dem [X.]/Lizenznehmer – von [X.] (Klägerin) folgende Hardware verkauft und/oder Software zur Nutzung überlassen bzw. Dienstleistungen erbracht" werden; der [X.] ist nachfolgend näher bezeichnet und ein "[X.]" von 600.000,- DM angegeben. Dem folgte am 17. Juni 1999 eine Einigung über mehrere Zahlungstermine. Nach weiteren Gesprächen erteilte die Klägerin der [X.]n unter dem 23. Juni 1999 eine Auftragsbestätigung, deren Zugang streitig ist. Die [X.] zahlte eine erste Rate in Höhe von 50.000 DM; weitere Zahlungen wurden nicht geleistet. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2001 forderte die Klägerin die [X.] unter Fristsetzung zur Zahlung auf; gleichzei-tig kündigte sie an, bei fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mit Schreiben vom 19. [X.] 2001 wies der Vorsitzende des Vorstandes der [X.]n die Forderun-gen u.a. mit der Begründung zurück, [X.] habe den Vertrag ohne Vollmacht [X.]. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 244.227,25 • geltend. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; die Revision nicht zugelas-sen worden. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-rin. [X.] Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO). 3 [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zu Recht sei das [X.] von der internationalen [X.] Gerichte ausgegangen. Sie ergebe sich entweder aus 4 - 4 - den in der Vertragsurkunde in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der Klägerin oder aus Art. 5 Nr. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. [X.]. Die danach zulässige Klage sei jedoch unbegründet. Dabei könne dahinstehen, ob das [X.] zu Recht eine wirksame Vertre-tung der [X.]n durch [X.] verneint habe. Denn es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem als "Vertrag" bezeichneten Schriftstück lediglich um einen unverbindlichen Ausgangspunkt von Vertragsverhandlungen und nicht bereits um einen für beide Seiten verbindlichen Vertrag im Rechtssinne handele, der in der Folgezeit etwa nur geändert beziehungsweise durch die [X.] bekräftigt worden wäre. Die Klägerin habe die Übersendung des [X.] selbst damit begründet, dass die Vertragsverhandlungen erst unmittelbar vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen seien. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, die Auffassung des [X.]s, die am 29. April 1999 unterzeichnete, ausdrücklich als Vertrag bezeichnete Vereinbarung stelle lediglich einen unverbindlichen Ausgangspunkt für Vertragsverhandlungen und nicht bereits einen für beide Seiten verbindli-chen Vertrag dar, verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich [X.], der Vertrag zwischen den Parteien sei mit der Unterzeichnung durch den als Zeugen benannten Aufsichtsratsvorsitzenden [X.] am 29. April 1999 zu-stande gekommen. Auch die [X.] habe eingeräumt, dass sich die für die Parteien handelnden Personen bereits am 29. April 1999 über den Vertrags-schluss einig gewesen seien. Lediglich hilfsweise habe die Klägerin geltend gemacht, der Vertrag sei spätestens dadurch zustande gekommen, dass die [X.] der Auftragsbestätigung vom 23. Juni 1999 nicht widersprochen habe, da sich aus den dem Vertragsschluss am 29. April 1999 folgenden [X.] bis Mitte Juni noch Änderungen ihrer Leistungen und dementspre-5 - 5 - chende Vertragsänderungen ergeben hätten, die die Anwendung der [X.] über das kaufmännische Bestätigungsschreiben rechtfertigten. II[X.] [X.] ist begründet. 6 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt [X.], dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der [X.] zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtli-che Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten ([X.].[X.]. v. 11.6.2002 - [X.], [X.], 957 - Zahnstruktur, m.w.[X.]). 7 Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-scheidung nicht erwogen worden ist ([X.] 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.; st. Rspr.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das [X.] das von ihm entgegengenommene [X.] auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen aus-drücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des [X.]s unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war ([X.] 86, 133, 146). 8 - 6 - 2. Den dargestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. 9 Seine Annahme, bei dem am 29. April 1999 unterzeichneten Schriftstück handele es sich lediglich um einen unverbindlichen Ausgangspunkt von Ver-tragsverhandlungen und nicht bereits um einen Vertrag im Rechtssinne, der in der Folgezeit nur geändert worden sei, findet weder in dem vom Berufungsge-richt herangezogenen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin noch im [X.] der [X.]n eine Stütze. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass zwischen den Parteien am 29. April 1999 ein [X.] gekommen sei. Auch die [X.] ist von einem Vertragsschluss ausgegan-gen. Sie hat lediglich ihre Verpflichtung aus dem [X.] gestellt und geltend gemacht, [X.] habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zu ihrer Vertretung gehabt; ferner hat sie gerügt, dass [X.] nur die von der Klägerin als Vertragsurkunde vorgelegte Anlage [X.], nicht jedoch die nach dem Klagevorbringen zum Vertrag gehörenden [X.] unterzeichnet habe. Das [X.] hat demgemäß festgestellt, dass am 29. April 1999 ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Abweichendes tatsächliches Vorbringen ist auch den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen nicht zu entneh-men. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Vertrag wäre auch nach den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande gekommen, handelt es sich um Hilfsvorbringen, wie schon daraus folgt, dass sie sich in der Berufungsbegründung in erster Linie gegen die Auf-fassung des [X.]s gewandt hat, [X.] sei nicht bevollmächtigt gewesen, die [X.] beim Abschluss des [X.] zu vertreten. Dementsprechend hat sie auch gerügt, das [X.] sei fehlerhaft ihrem Beweisangebot zur Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden [X.] nicht nachgegangen, und hat sich im Übrigen auf die Grundsätze der Anscheinsvoll-macht bezogen und hierzu vorgetragen, weshalb sie auf eine Bevollmächtigung 10 - 7 - des Aufsichtsratsvorsitzenden [X.] habe vertrauen dürfen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang ihre Berufung auf die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens damit gerechtfertigt, dass nach dem 29. April 1999 wei-tere Detailgespräche der Parteien stattgefunden hätten, in deren Folge sie - die Klägerin - bestätigte [X.] erstellt und der [X.]n habe zukommen lassen. Erst in diesen bestätigten [X.]n sei abschließend der ge-schuldete Leistungsumfang festgelegt worden; ein Vergleich der ursprünglichen [X.] mit den bestätigten [X.]n zeige, dass der [X.] den konkreten Bedürfnissen, wie sie sich aufgrund der [X.] und Verhandlungen nach dem 29. April 1999 ergeben hätten, [X.] worden sei. Im Zuge dieser Gespräche hätten die Parteien auch die ur-sprünglich vorgesehenen Zahlungsbedingungen verhandelt und am 17. Juni 1999 abschließend festgelegt, was sie - die Klägerin - unter dem 23. Juni 1999 bestätigt habe. Unter diesen Umständen rechtfertigt die Auffassung des Berufungsge-richts, dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung sei nicht zu entnehmen, dass sie mit der Auftragsbestätigung etwa nur zwischenzeitliche Änderungen des aus ihrer Sicht am 29. April 1999 vollständig und verbindlich geschlossenen Vertrages in einzelnen Punkten habe bestätigen wollen, die An-nahme, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Ablauf der Vertragsverhandlungen und zum Vertragsschluss nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. 11 3. Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Grundrechtsverlet-zung. Denn da das Berufungsgericht das betreffende Vorbringen der Klägerin nicht geprüft hat, ist für das Beschwerdeverfahren die Behauptung zugrunde zu legen, dass [X.] von der [X.]n bevollmächtigt war und nach dem insoweit 12 - 8 - maßgeblichen [X.] Recht auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden konnte. [X.] Für das weitere Verfahren weist der [X.]at auf folgendes hin: 13 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die [X.] Gerichte international zur Sachentscheidung berufen sind. Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem [X.] wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ([X.] 153, 82, 85 m.w.[X.]) ist jedenfalls gemäß Art. 18 [X.] dadurch begrün-det worden, dass die [X.] sich in der Berufungsinstanz auf das Verfahren eingelassen hat, ohne die Rüge der internationalen Zuständigkeit [X.]. 14 Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des [X.] ausgegangen. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die [X.] dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem die Verordnung in [X.] getreten ist; für die mit Wirkung zum 1. Mai 2004 der [X.] beigetretenen Mitgliedstaaten ist insoweit der Beitrittstag maßgeblich (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 66 EuGVVO [X.]. 1). Da die Klage am 12. Februar 2003 und somit vor dem Beitritt [X.] zugestellt worden ist, bestimmt sich die internationale [X.] im Streitfall nach dem [X.] Übereinkommen, das für [X.] am [X.] in [X.] getreten ist (Kropholler, aaO, Einl. [X.]. 53). 15 Fehlerhaft ist indessen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die rügelose Einlassung der [X.]n im Berufungsverfahren habe nach § 39 ZPO die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht begründen [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann zwar die [X.] - 9 - tionale Zuständigkeit nicht aus § 39 ZPO hergeleitet werden, wenn der [X.], der im ersten Rechtszug die Zuständigkeitsrüge erhoben hatte, in der Rechtsmittelinstanz zur Hauptsache verhandelt, ohne die Rüge nochmals zu erheben ([X.], Urt. v. 13.7.1987 - II ZR 188/86, NJW 1987, 3081). § 39 ZPO wird jedoch im Anwendungsbereich des [X.] durch Art. 18 [X.] (der Art. 24 EuGVVO entspricht) verdrängt (vgl. [X.], Internati-onales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., [X.]. 1419; [X.] in [X.]. ZPO, 2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ [X.]. 5; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO [X.]. 5; [X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 2002, [X.] zu Art. 27-37 EG[X.] [X.]. 16). Nach Art. 18 [X.] wird ein Gericht eines Vertragsstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der [X.] vor ihm auf das Verfahren einlässt. Eine Be-schränkung auf das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszuges enthält Art. 18 [X.] nicht; die Zuständigkeit wird daher auch durch rügelose Einlas-sung in der Berufungsinstanz begründet ([X.]/Schütze, [X.], 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO [X.]. 63 f.; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO [X.]. 13; [X.]/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO [X.]. 26; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., Art. 24 EuGVVO [X.]. 4; s. auch bereits [X.], [X.] 1988, 221 f.). Zu Unrecht meint [X.] (in [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 18 EuGVÜ [X.]. 14), da der Mangel der internationalen Zuständigkeit nach dem insoweit maßgeblichen [X.] Zivilprozessrecht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei, müsse die in erster Instanz erhobene Rüge der [X.] Unzuständigkeit nicht erneut vorgebracht werden. Dabei bleibt unberück-sichtigt, dass sich die Prüfung der internationalen Zuständigkeit in diesem Fall darauf beschränken kann, ob sich der [X.] in zweiter Instanz [X.] hat. - 10 - Im Streitfall hat die [X.] lediglich in erster Instanz die internationale Zuständigkeit gerügt. Dass sie deren Fehlen geltend machen wollte, ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrer Verteidigung. Denn sie hat die Zustän-digkeit des [X.]s Aachen gerügt und dies damit begründet, dass ihr Vorsitzender des Aufsichtsrates keine Vollmacht zum Abschluss des Vertrages gehabt habe und dass deswegen die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirk-sam sei. In der Berufungsinstanz hat sie allerdings nur noch ausgeführt, wes-halb das [X.], das die internationale Zuständigkeit der [X.] [X.]e bejaht hat, ihrer Auffassung nach zu Recht die Klage für unbegründet gehalten habe. Damit hat sie sich nur noch zur Sache eingelassen, ohne [X.] gegen die Zulässigkeit der Klage zu erheben. Jedenfalls hierdurch ist gemäß Art. 18 [X.] die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte begründet worden. 17 2. In der Sache wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob ein Vertragsschluss am 29. April 1999 - durch [X.] - von der [X.]n zugestanden worden ist (§ 288 Abs. 1 ZPO). 18 3. Sollte es auf die Frage ankommen, ob [X.] von der [X.]n rechtgeschäftlich hierzu bevollmächtigt gewesen ist, wird von der Vernehmung der von der Klägerin angebotenen Zeugen nicht mit der vom [X.] gege-benen Begründung abgesehen werden können, die Klägerin habe eine Voll-macht ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte behauptet. Die Klägerin hat vorge-tragen, neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden [X.] seien weitere Mitarbeiter der [X.]n in das Projekt eingebunden gewesen, wie der Finanzdirektor, die [X.] der EDV-Abteilung sowie zwei namentlich genannte weitere Mitarbeiter. Nach dem 29. April 1999 hätten weitere [X.] im Unterneh-men der [X.]n stattgefunden und die Klägerin habe dort bereits einzelne Leistungen erbracht. Darüber hinaus habe die [X.] die erste Teilzahlung in 19 - 11 - Höhe von 50.000 DM geleistet. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Beweis-anzeichen, die geeignet sind, das Vorbringen der Klägerin, die über keine eige-ne Kenntnis der internen Verhältnisse der [X.]n verfügt, hinreichend zu substantiieren. 4. Sollte eine (rechtsgeschäftlich begründete) Vertretungsmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden [X.] ausscheiden oder nicht festzustellen sein, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Klägerin das Verhalten der [X.]n vor und/oder nach dem 29. April 1999 als Zustimmung oder Genehmigung des Vertragsschlusses durch ihre gesetzlichen Vertreter verstehen durfte oder sich die Berufung der [X.]n auf eine fehlende Voll-macht des Aufsichtsratsvorsitzenden [X.] als treuwidrig darstellt. Auch insoweit 20 - 12 - kann gegebenenfalls das zu 3. erwähnte Vorbringen Bedeutung gewinnen. [X.] des insoweit maßgeblichen Rechts wird auf das [X.] abzu-stellen sein (Art. 31 Abs. 1 EG[X.]). [X.] [X.] Meier-Beck
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.10.2003 - 43 O 59/02 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 184/03 -

Meta

X ZR 15/05

27.06.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. X ZR 15/05 (REWIS RS 2007, 3218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3218

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