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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. Dezember 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinEGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.Zu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen [X.] zugunsten des [X.] Rechts.BGB § 269 Abs. 1Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenver-trag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat,für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.[X.], Urteil vom 7. Dezember 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 29. September 1999 inso-weit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 als [X.] abgewiesen worden ist.Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den in [X.] Beklagten als Gesamtschuldner Vorschuß für [X.]ängelbeseiti-gungskosten sowie Schadensersatz. Die angeblichen Ansprüche hat dieN.-GmbH an die Klägerin abgetreten. Die Parteien streiten vorrangig über dieinternationale Zuständigkeit der [X.] [X.] -II.Im Jahre 1996 beauftragte die Klägerin die N.-GmbH mit der [X.] Reihenhäuser auf einem Grundstück in [X.].. Zwischen den Parteien iststreitig, ob die N.-GmbH mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die [X.] des Rohbaus und mit dem Beklagten zu 2 ein Vertrag über die Baupla-nung und Bauüberwachung dieses Rohbaus abgeschlossen hat.[X.] Das [X.] hat die Klage gegen beide Beklagten mit der [X.] als unzulässig abgewiesen, die [X.] Gerichte seien für [X.] international nicht zuständig.2. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hatte die Berufung der Klägerin Erfolg.Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Ge-richte für die Klage gegen die Beklagte zu 1 bejaht und das landgerichtlicheUrteil insoweit aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwie-sen. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 hatte die Berufung kei-nen Erfolg.3. [X.]it ihrer Revision wendet sich die Klägerin dagegen, daß das [X.] die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für [X.] gegen den Beklagten zu 2 verneint hat.- 4 -- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt hinsichtlich der Klage ge-gen den Beklagten zu 2 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.].[X.] Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der [X.] Ge-richte richtet sich nach dem [X.] Übereinkommen und nicht nach demEuGVÜ:a) Das [X.] Übereinkommen ist am 1. [X.]ärz 1995 ([X.] 1995 II,211) für die [X.] im Verhältnis zu [X.] in [X.]) Nach Art. 45 b LugÜ, die das Verhältnis des EuGVÜ zum [X.]Übereinkommen für die [X.]itgliedsstaaten der [X.] re-gelt, ist statt des EuGVÜ das [X.] Übereinkommen anzuwenden, wenn [X.] seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des [X.]Übereinkommens hat, der nicht [X.]itglied der [X.] ist(Art. 54 b Abs. 2 lit. [X.]) Das [X.] Übereinkommen ist gemäß Art. 54 Abs. 1 nur auf Klagenanzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erhoben worden [X.] 6 -d) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat seinen Wohnsitzin [X.], einem Vertragsstaat des [X.] Übereinkommens, der nicht[X.]itgliedsstaat der [X.] ist.Die Abtretung der Forderung ist für die Frage der internationalen [X.] der [X.] Gerichte unerheblich. Für die internationale Zustän-digkeit kommt es allein darauf an, ob der in einer erhobenen Klage als Prozeß-partei benannte Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Staat hat. [X.] der Forderung ist keine Frage des internationalen Zivilprozeßrechts,sondern eine materiell-rechtliche Frage des internationalen Privatrechts(Art. 33 EGBGB).Die Klage ist nach dem Inkrafttreten des [X.] Übereinkommens [X.] zu [X.] in einem Vertragsstaat, der [X.], erhoben worden.2. Der sachliche Anwendungsbereich des [X.] Übereinkommensnach Art. 1 Abs. 1 ist eröffnet, weil der Rechtsstreit eine [X.] zum Ge-genstand hat.II[X.] internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Klagegegen den Beklagten zu 2 ist nur eröffnet, wenn die Voraussetzungen des Ge-richtsstands am Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 LugÜ) erfüllt sind.1. Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist weiterhin nach den vom [X.] zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätzen [X.]) Für das [X.] Übereinkommen gibt es keine Auslegungszustän-digkeit des [X.] (Kropholler, [X.], 6. Aufl., Einleitung [X.]. 59; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfah-rensrecht, Einleitung [X.]. 88). [X.]aßgeblich für die Auslegung des [X.]Übereinkommens ist das Protokoll Nr. 2 zu diesem Übereinkommen([X.] [X.], abgedruckt bei [X.]/[X.], [X.] und Verfahrensrecht, 10. Aufl., [X.] ff). Nach der Präambel des Proto-kolls Nr. 2 müssen die Vertragsparteien des Übereinkommens die bis [X.] September 1988 ergangenen Entscheidungen des [X.]s als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallel-normen des [X.] Übereinkommens akzeptieren (vgl. Kropholler, [X.], 6. Aufl., Einleitung [X.]. [X.]) Nach der Entscheidung des [X.] in [X.] Tessili (Urteil vom 6. Oktober 1976, [X.]. [X.], [X.]. 1976, 1475= NJW 1977, 491) ist das für den Erfüllungsort maßgebliche Recht nach [X.] des angerufenen Gerichts zu bestimmen. Da diese Entschei-dung vor dem 18. September 1988 ergangen ist, sind die Grundsätze dieserEntscheidung die authentische Interpretation des Art. 5 Nr. 1 [X.] Der [X.] hat die sogenannte [X.] nach dem 18. September1988 in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt (Rechtssache Custom [X.]adeCommercial: Urteil vom 29. Juni 1994, [X.]. [X.]/92, [X.]. 1994 I, 2913 =NJW 1995, 183 = [X.] 1984, 763; Rechtssache IE Groupe Concorde u.a.:Urteil vom 28. September 1999, [X.]. [X.], [X.] 1999 I, 6307 =NJW 2000, 719).c) Der Erfüllungsort der primären Vertragspflicht, die den [X.] Klage bildet, begründet die internationale Zuständigkeit. [X.]acht der [X.] geltend, ist die verletzte Vertragspflicht maßgeblichund nicht die Schadensersatzverpflichtung (Kropholler, [X.], 6. Aufl., Art. 5 [X.]. 14 m.N. der Rechtsprechung des [X.]) Art. 5 Nr. 1 [X.] Übereinkommen ist auch dann anwendbar, wenndie Parteien darüber streiten, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, auf [X.] Kläger seinen Anspruch stützt (Kropholler, aaO, [X.]. 5).IV.Der Sachvortrag der Klägerin ist für die Entscheidung über die interna-tionale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ausreichend. Die Frage, welcheAnforderungen an den Vortrag des [X.] zur internationalen Zuständigkeitzu stellen sind, wird durch das [X.] Übereinkommen nicht geregelt, sie [X.] dem autonomen internationalen Zivilprozeßrecht zu beurteilen. Nach [X.] des [X.] genügt für die Begründung der inter-nationalen Zuständigkeit ein schlüssiger Sachvortrag des [X.] ([X.], [X.] 25. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 237 = NJW 1994, 1413;Urteil vom 28. Februar 1996 - [X.], [X.]Z 132, 105 = NJW 1996,1411).V.1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte für die streitige Forderung gegen die Beklagte zu 2 mit folgen-der Erwägung [X.] -Für eine konkludente Rechtswahl fehle es im Unterschied zu dem [X.] mit der Beklagten zu 1 an den erforderlichen Anhaltspunkten.Die enge Verknüpfung des Bauvertrages mit dem [X.] sei einIndiz für eine konkludente Rechtswahlunsten des für den Bauvertrag maßgebli-chen materiellen Rechts. Angesichts weiterer Umstände genüge dieser An-haltspunkt allerdings nicht. Gegen eine konkludente Rechtswahlvereinbarungzugunsten des [X.] Rechts spreche der Umstand, daß die Parteien [X.] nicht vereinbart hätten. Damit fehle es an der Einbeziehung einer typisch[X.] Regelung in den Vertrag. Die behauptete Vereinbarung [X.] des [X.] Rechts und der [X.] Baurechtsbestimmun-gen sei kein relevanter Anhaltspunkt für eine konkludente Rechtswahl. Es [X.] sich lediglich um Regeln, die die technische Ausführung der Leistung be-treffen, ein Rückschluß auf die Vertragsgestaltung lasse die Vereinbarung nichtzu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei nach norwegischemRecht der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners in [X.].2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfungnicht stand. Die nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für eine konkludenteRechtswahl erheblichen Umstände lassen nur den Schluß zu, daß die [X.] für den Architektenvertrag [X.] Recht gewählt haben. Das [X.] hat bei der Auslegung für eine konkludente Rechtswahl der [X.] einige maßgebliche Umstände fehlerhaft gewürdigt und einengewichtigen Umstand, die enge wirtschaftliche Verknüpfung der beiden [X.], nicht berücksichtigt.a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist für eine konkludente [X.] erforderlich, daß sich die Rechtswahl "mit hinreichender Sicherheit ausden Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles" [X.] 10 -b) Die konkludente Rechtswahl zwischen den Vertragsparteien des [X.], der Klägerin und der Beklagten zu 1, ist ein gewichtiges Indiz dafür,daß die Parteien des [X.] auch diesen Vertrag dem [X.]Vertragsrecht unterstellen wollten, weil die Leistungen aufgrund beider [X.] für dasselbe Bauvorhaben in [X.] erbracht werden sollten. Die [X.] gewürdigten übrigen Anhaltspunkte sprechen nicht [X.] konkludente Rechtswahl des [X.] Rechts, sondern für eine derarti-ge Wahl: Die fehlende Vereinbarung der [X.] ist allenfalls von geringer indizi-eller Bedeutung für die Beurteilung einer konkludenten Rechtswahl, weil [X.] nicht Gegenstand des [X.]s im Sinne des Art. 32 Abs. 1 EGBGBist. Die [X.] gilt als zwingendes Preisrecht des öffentlichen Rechts [X.] von einer Rechtswahl der Vertragsparteien ([X.]/[X.], [X.] und Bauvertragsrecht, [X.]. 90). Die Vereinbarung der [X.]technischen Regeln ist ein weiteres maßgebliches Indiz für die Wahl des deut-schen Rechts. Die [X.] technischen Vorschriften betreffen den Inhalt dervon dem Architekten geschuldeten Leistung (Reithmann/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 964) und damit eine vom [X.] erfaßte [X.]. Von untergeordneter Bedeutung sind der [X.] und die [X.] ([X.]/[X.], aaO, [X.]. 92). Beide Indizien deutenallerdings übereinstimmend auf die Wahl des [X.] Rechts hin.VI.1. Der Erfüllungsort der [X.] im Sinne des Art. 5 Nr. 1 [X.] nach dem durch das [X.] Kollisionsrecht (Art. 27 Abs. 1 Satz 2EGBGB) berufene materielle [X.] Werkvertragsrecht am Ort der Baustel-le.- 11 -[X.]aßgeblich für die Beurteilung des [X.] sind nicht die mit [X.] geltend gemachten Ansprüche auf [X.]ängelbeseitigungskosten [X.], sondern die von der Klägerin behauptete Verletzung der vondem Beklagten zu 2 geschuldeten Bauplanungs- und Bauaufsichtsleistungen.2. Die Frage, an welchem Ort der Architekt, dem sowohl die Planung alsauch die Bauaufsicht übertragen worden ist, seine Leistung zu erbringen hat,ist bisher vom [X.] nicht entschieden worden. Für die vom [X.] geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die [X.] wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages([X.], Urteil vom 5. Dezember 1985 - 1 [X.] 737/85, NJW 1986, 935 =[X.] 1986, 241 = [X.] 1986, 80).Verpflichtet sich der Architekt, die Planung und die Bauaufsicht für [X.] zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort [X.]. Die Planung und die Bauaufsicht sind die von dem Architekten ge-schuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernom-menen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermögli-chen. Die Bestimmung des [X.] der vom Architekten geschuldetenLeistung am Ort der Baustelle liegt im Interesse beider Vertragsparteien.[X.] der Architekt Planung und Bauaufsicht, kann der Auftraggeber [X.] des Architekten, wenn er die Leistung sachgerecht überprüfen will,nur am Ort des Bauwerkes abnehmen. Falls die Vertragsparteien einen Streitüber die Vertragsgerechtigkeit der [X.] gerichtlich austragen, [X.] sach- 12 -gerecht, wenn der Rechtsstreit in der Nähe des Orts der Baustelle durchgeführtwird, weil die Klärung behaupteter [X.]ängel des Architektenwerkes regelmäßigeine Beweisaufnahme über etwaige [X.]ängel des Bauwerkes erfordert.[X.] Haß Kuffer Kniffka [X.]
Meta
07.12.2000
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. VII ZR 404/99 (REWIS RS 2000, 213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 213
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