Bundespatentgericht, Urteil vom 29.03.2023, Az. 6 Ni 1/22 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2023, 7464

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 534 545

([X.] 36 657)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin Dipl.- Ing. Univ. [X.] sowie [X.] und Dipl.- Ing. Univ. Sexlinger für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 534 545 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in [[X.].] Verfahrenssprache u.a. mit Wirkung für die [[X.].] erteilten [[X.].] Patents [X.] 534 545 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Vehicle having an anti-dive/lockout mechanism“ (Fahrzeug mit [[X.].]/Sperr-Mechanismus). Das Streitpatent ist am 18. August 2003 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [[X.].] [[X.].] Patentanmeldungen 60/404,180 P vom 16. August 2002 und 60/421,178 P vom 25. Oktober 2002 ([[X.].]) angemeldet worden und wird beim [[X.].] unter dem Aktenzeichen [[X.].] 36 657.0 geführt. Die [[X.].] wurde als [[X.].] 2004/016451 [[X.].] (Anlage [[X.].]) veröffentlicht.

2

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung acht Patentansprüche. Patentanspruch 1 stellt eine Aufhängung für ein Fahrzeug unter Schutz, die abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 sind mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.

3

Die Klägerin greift das Streitpatent vollumfänglich an und stützt sich dabei auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der fehlenden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 [[X.].] [[X.].] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EPÜ [[X.].] Art. 54, 56 EPÜ).

4

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit insgesamt acht [X.]n.

5

Der Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung lässt sich in der maßgeblichen [[X.].] Verfahrenssprache wie folgt gliedern:

6

M0 A suspension for a vehicle comprising:

7

M1 a frame (402);

8

M2 a pivot arm (404) [[X.].] (402);

9

M2.1 a first caster assembly (412) [[X.].] (404);

M3 and a second caster assembly (416) [[X.].] (402);

characterized by:

M4 a locking member (420)

M4.1 having a first portion

M4.1.1 [[X.].] (404)

M4.2 and a second portion

M4.2.1 pivotably [[X.].] (402),

V1 wherein tipping movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404)

V2 causes the second caster assembly (416) to exhibit pivotal motion in a downward sense relative to the frame (402)

V3 so [[X.].] (420) to limit any further movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) in at least the tipping sense.

Die [[X.].] Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:

M0 Aufhängung für ein Fahrzeug, mit:

M1 einem Rahmen (402);

M2 einem mit dem Rahmen (402) verbundenen Schwenkarm (404);

M2.1 einer mit dem Schwenkarm (404) verbundenen ersten Laufrollenvorrichtung (412);

M3 und einer mit dem Rahmen (402) verbundenen zweiten Laufrollenvorrichtung (416);

gekennzeichnet durch:

M4 ein [[X.].] (420) mit

M4.1 einem ersten Abschnitt,

M4.1.1 der mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist,

M4.2 und einem zweiten Abschnitt,

M4.2.1 der schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist,

V1 wobei eine Kippbewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404)

V2 die zweite Laufrollenvorrichtung (416) dazu veranlasst, eine Schwenkbewegung in einer relativ zum Rahmen (402) nach unten verlaufenden Richtung durchzuführen,

V3 um zu bewirken, dass das [[X.].] (420) jede weitere Bewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) mindestens in der Kipprichtung verhindert.

Wegen des Wortlauts der [[X.].] bis 8 wird auf die [[X.].] (Anlage A) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei im Erteilungsverfahren durch Veränderung sämtlicher Ansprüche gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert worden. Der Fachmann sei außerdem nicht in der Lage, die beanspruchte Lehre auszuführen.

Ihr Vorbringen insbesondere zum [[X.].] der fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin unter anderem auf folgende Dokumente:

E01a Webseite der [X.] mit Hinweis auf eine Pressemitteilung vom 27. November 2002 mit dem Titel: „[[X.].] Receives 510k [[X.].]“, URL: [[X.].]; archiviert in: [[X.].] am 11. Dezember 2002 [abgerufen am 13. Dezember 2021];

[[X.].] Pressemitteilung der [X.] vom 27. November 2002 mit dem Titel „[[X.].] Receives 510k [[X.].]“, veröffentlicht auf der Webseite der [[X.].] Community vom 28. November 2002, URL: https://www.carecure.net/forum/sci-community-forums/life/32319-invacare-corporation-receives-510k-clearance-on-new-storm-series-tdx-power-wheelchair;

E01c Artikel „[[X.].] ROLLS CENTER-WHEEL“aus [[X.].] ([[X.].]), aktualisierte Version vom 31. Dezember 2002, URL: https://www.hmenews.com/article/invacare-rolls-center-wheel;

E02 Jahresbericht der [X.] für das [[X.].] ([[X.].] CORPORATION 2002 SUMMARY REPORT) mit dem Titel „Growth“;

E03a Nutzerhandbuch (Owner’s Manual) mit dem Titel „[[X.].]“, in der Überarbeitungsversion E, Oktober 2003;

E03b Broschüre der [X.] mit dem Titel „[[X.].]“ mit [[X.].] 2003;

E04a Webseite der [X.]; URL: [[X.].]; archiviert in [[X.].] am 2. August 2002 [abgerufen am 14. Dezember 2021];

E04b Broschüre der [X.] mit dem Titel „[[X.].] [[X.].]“, Oktober 2002;

E05a Kopie einer Broschüre der [X.] mit dem Titel „[[X.].] Update, [[X.].] 2003“;

E05b Kopie eines Bestellformulars der [X.] mit Preisliste zur „[[X.].]® Tarsys® Series 2G Recline Only Systems with [[X.].]™ Bases“ aus dem Jahre 2003;

E05c Kopie des [[X.].] der [X.] mit dem Titel „[[X.].]®3 [[X.].]®3 SE [[X.].]®4 [[X.].]®5 [[X.].]s“, Januar 2022;

E05d Nutzerhandbuch (Owner’ s Operator and Maintenance Manual) der [X.] mit dem Titel „2nd Generation Tarsys ® Tilt Recline Tilt/Recline on Storm ® [[X.].] TM Wheelchairs“, Mai 2003;

E05e teilgeschwärzter Schriftsatz vom 25. Juli 2022 aus einem vor dem [[X.].] geführten Rechtsstreit;

E05e_1 [[X.].] Übersetzung der Anlage E05e;

E05f Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. September 2022 in dem vor dem [[X.].] geführten Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 6 Ni 20/22 (EP) (entspricht Anlage GvW4, vorgelegt von der [X.]);

E05g teilgeschwärzte Tabelle der [[X.].]Marketingabteilung der Klägerin vom 24. Oktober 2002 zu [[X.].] auf der Messe „[[X.].]“ im Oktober 2002;

E05h Schriftsatz der [X.] vom 26. September 2022 aus dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 6 Ni 20/22 (EP);

[[X.].] Videodokumentation der Klägerin zum „[[X.].]-SP“-Rollstuhl ([X.]B-Stick);

E05j Auszüge aus dem Geschäftsbericht der [X.] für das [[X.].] vom 12. März 2004 zur Vorlage bei der [[X.].][[X.].] Börsenaufsicht SEC;

E05k Auszüge in Form von Screenshots aus der Seriennummerndatenbank der [X.] zu Lieferungen von [[X.].]-Rollstühlen an Privat- und Geschäftskunden;

E05l Broschüre der [X.] mit dem Titel „[[X.].]

E05m Bestellformular des „[[X.].] 5“-Rollstuhls vom Juli 2003 und dem Vermerk „revised 20. Oktober 2003“;

E05n Abbildung 1 (verriegelbare Gasfeder im „[[X.].]“-Sitz);

E05o Abbildungen 18a und 18b aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 2022 (Einbau einer verriegelbaren Gasfeder);

E05p Konvolut von Fotos des in Augenschein genommenen Rollstuhls, die von der Klägerin in der Sitzung am 29. März 2023 aufgenommen worden sind;

E06 Kopie einer eidesstattlichen Versicherung von [X.] vom 29. Dezember 2021;

[X.] [X.] 6,234,507 B1;

[X.] [X.] 5,435,404 A ([X.] aus dem Erteilungsverfahren);

[X.] [X.] 5,964,473 A (D12 aus dem Erteilungsverfahren);

E4 [X.] 493 418 [[X.].];

E4a [X.] 60/484,261 P;

[X.] [X.] 60/509,488 P;

[X.] Erfinderbenennung zur [X.] 493 418 [[X.].];

[X.] [X.] 6,196,343 B1 ([X.] aus dem Erteilungsverfahren);

E6a Benutzerhandbuch der Klägerin zum „Quickie© S-626“ (User Instruction Manual & Warranty), Oktober 1999;

E6b Teilehandbuch der Klägerin (Power Parts Manual 930307), Juli 2000;

E6c Konvolut von Rechnungen der Klägerin mit dem Rechnungsdatum 28. August 2000;

[X.] [X.] 6,357,793 B1;

E8 [[X.].] 03/101 364 [[X.].];

E8a [X.] 60/383,951 P;

E8b [X.] 10/447,313;

E8c [X.] zur [X.] 10/447,313 A;

[X.] JP 2001- 104 391 A;

[X.]a Maschinenübersetzung der Anlage [X.] in die [[X.].] Sprache;

[X.]0 [X.] 147 969 [[X.].];

[X.] [X.] 695 19 943 T2;

[X.]2 [X.] 4,513,832 A;

[X.]3 [X.] 3,709,517 A;

[X.] CA 2 311 934 [[X.].];

[X.] Artikel „[X.]: [X.] fährt nur auf zwei Rädern“, 28. Juni 2021, veröffentlicht im [X.] unter https://futurezone.at/science/segway-elektro-rollstuhl-hoss-akku-reichweite-kaufen/401424771;

[X.] Broschüre „Standardprogramm Gasfedern und Dämpfer“ des Herstellers [X.] GmbH;

[X.] [X.] 92 12 735 U1;

[X.]8 Video-Datei betreffend ein Gelenklager der Marke SKF;

[X.]9 Handbuchkatalog der [X.] aus dem Jahre 2001 zum [X.] mit ACS-System (Service-Manual);

A3 vorläufige [[X.].]Anmeldung Nr. 60/404,180 P;

[X.] vorläufige [[X.].]Anmeldung Nr. 60/421,178 P;

A5 Figuren 13 und 14 des Streitpatents mit farblichen Markierungen;

A6 EP 2 364 867 B1;

A6a Widerspruchsbegründung im parallelen [X.] Ni 30/23 (EP) (vormals 6 Ni 34/22 (EP)) vom 16. Mai 2022;

A7 Familien-Übersicht zum Streitpatent;

A8 EP 2 070 744 B1;

A9 [X.] 8,534,679 [X.];

A9a Vergleichsversion, ausgehend von der Beschreibung des Streitpatents im Vergleich zu der Beschreibung der Anlage A9.

B Klageerweiterung vom 16. August 2021 aus dem [X.] vor dem Landgericht

B1/[X.] Replik vom 10. Mai 2022 aus dem [X.] vor dem Landgericht;

B3 Schriftsatz der [X.] im parallelen [X.] vom 26. Juli 2021.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent die beiden von ihm beanspruchten Prioritäten mangels Anmelderidentität und fehlender Übertragung der Prioritäten nicht wirksam in Anspruch nehme. Zur Beurteilung des Stands der Technik sei somit der Anmeldetag des Streitpatents, der 18. August 2003, maßgeblich.

Hiervon ausgehend werde der Gegenstand des [X.] durch eine offenkundige Vorbenutzung von Rollstühlen der Serie „[[X.].] Storm [[X.].]“ mit den Typenbezeichnungen „[[X.].]3,4und5“ der [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen, soweit diese das Modul „Stability Lock“ enthielten und im Frühjahr 2003 von der [X.] auf den Markt gebracht worden seien.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 werde zudem durch die Lehren der Druckschriften [X.] bis [X.] sowie der [X.] bis [X.]3 jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Gleiches gelte außerdem für eine weitere offenkundige Vorbenutzung der Rollstuhl-Modells „[X.]“.

Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Entgegenhaltung [X.] in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder in Kombination mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.]. Gleiches gelte ausgehend von der Entgegenhaltung [X.] in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder in Kombination mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.], ausgehend vom [X.] der Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder in Kombination mit der Entgegenhaltung [X.]3, ausgehend von der Druckschrift [X.] für sich allein genommen oder in Kombination mit der Druckschrift [X.], ausgehend von der Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen und in Kombination mit der Druckschrift [X.], ausgehend von der Druckschrift [X.]0 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, ausgehend von der Druckschrift [X.] in Zusammenschau mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.], ausgehend von der Druckschrift [X.]2 für sich allein genommen oder in Kombination mit dem [X.] der Entgegenhaltung [X.] sowie ausgehend von der Druckschrift [X.]3 in Kombination mit einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.].

Auch die [X.] enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 534 545 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [[X.].] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

sowie hilfsweise die Klage abzuweisen,

soweit sie sich gegen das Streitpatent in der jeweils [[X.].] Sprachfassung der [X.] und 1a vom 10. März 2023, des [X.] in der Fassung vom 2. Dezember 2022, des [X.]a in der Fassung vom 29. März 2023 sowie der [X.] 3 bis 6 in der Fassung vom 2. Dezember 2022 – in dieser Reihenfolge – richtet.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat in [[X.].] Sprachfassung folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind nur in der jeweiligen [[X.].] Sprachfassung der Hilfsanträge 1, 1a, 2, 2a und 3 bis 6 durch Streichung und Unterstreichungen kenntlich gemacht. Die [[X.].]n Sprachfassungen entsprechen dem Wortlaut der zur Akte gereichten Dokumente [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] und geben die dortigen Unterstreichungen wieder.):

1. A suspension for a vehicle comprising:

a frame (402);

a pivot arm (404) [[X.].] (402);

a first caster assembly (412) [[X.].] (404); and

a second caster assembly (416) [[X.].] (402);

characterized by:

a locking member (420) having a first portion [[X.].] (404) and a second portion pivotably [[X.].] (402), ;

wherein tipping movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) causes the second caster assembly (416) to exhibit pivotal motion in a downward sense relative to the frame (402); so [[X.].] (420) to limit any further movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) in at least the tipping sense;

wherein the locking member is a lockable gas or hydraulic spring (420) comprising a reciprocating rod and a valve assembly.

In [[X.].]r Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wie folgt (vgl. Anlage GvW15):

1. Aufhängung für ein Fahrzeug, mit:

einem Rahmen (402);

einem mit dem Rahmen (402) verbundenen Schwenkarm (404);

einer mit dem Schwenkarm (404) verbundenen ersten Laufrollenvorrichtung (412); und

einer mit dem Rahmen (402) verbundenen zweiten Laufrollenvorrichtung (416);

gekennzeichnet durch:

ein [[X.].] (420) mit einem ersten Abschnitt, der mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist, und einem zweiten Abschnitt,

der schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist;

wobei eine Kippbewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) die zweite Laufrollenvorrichtung (416) dazu veranlasst, eine Schwenkbewegung in einer relativ zum Rahmen (402) nach unten verlaufenden Richtung durchzuführen;

dass das [[X.].] (420) jede weitere Bewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) mindestens in der Kipprichtung verhindert;

wobei das [[X.].] eine verriegelbare Gas- oder [X.] (420) ist und eine hin- und [X.] und eine Ventilvorrichtung aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a hat in [[X.].] Sprachfassung folgenden Wortlaut:

1. A suspension for a vehicle comprising:

a frame (402);

a pivot arm (404) [[X.].] (402);

a first caster assembly (412) [[X.].] (404); and

a second caster assembly (416) [[X.].] (402);

characterized by:

a locking member (420) having a first portion [[X.].] (404) and a second portion pivotably [[X.].] (402), ;

wherein tipping movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) causes the second caster assembly (416) to exhibit pivotal motion in a downward sense relative to the frame (402); so [[X.].] (420) to limit any further movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) in at least the tipping sense;

wherein the locking member is a lockable gas spring (420) comprising a reciprocating rod and a valve assembly.

In [[X.].]r Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a wie folgt (vgl. Anlage GvW16):

1. Aufhängung für ein Fahrzeug, mit:

einem Rahmen (402);

einem mit dem Rahmen (402) verbundenen Schwenkarm (404);

einer mit dem Schwenkarm (404) verbundenen ersten Laufrollenvorrichtung (412); und

einer mit dem Rahmen (402) verbundenen zweiten Laufrollenvorrichtung (416);

gekennzeichnet durch:

ein [[X.].] (420) mit einem ersten Abschnitt, der mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist, und einem zweiten Abschnitt,

der schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist;

wobei eine Kippbewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) die zweite Laufrollenvorrichtung (416) dazu veranlasst, eine Schwenkbewegung in einer relativ zum Rahmen (402) nach unten verlaufenden Richtung durchzuführen;

dass das [[X.].] (420) jede weitere Bewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) mindestens in der Kipprichtung verhindert;

wobei das [[X.].] eine verriegelbare Gas- oder Hydraulik feder (420) ist und eine hin- und [X.] und eine Ventilvorrichtung aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat in [[X.].] Sprachfassung folgenden Wortlaut:

1. A suspension for a vehicle mid-wheel drive wheelchair comprising:

a frame (402);

a pivot arm (404) [[X.].] (402);

a first front caster assembly (412) [[X.].] (404); and

a second rear caster assembly (416) [[X.].] (402); ,

the rear caster assembly (416) comprising a rear caster pivot bracket portion (428) and a rear caster (414) [X.] pivot bracket portion (428);

wherein the rear caster pivot bracket portion (428) is [[X.].] (402) via [X.];

wherein the connection between the frame (402) and each rear caster assembly (416) is limited to a single supportive pivotal connection between the frame (402) and the rear caster pivot bracket portion (428);

characterized by:

a stabilization system comprising a sensor and a locking member;

a the locking member (420) having a first portion [[X.].] (404) and a second portion pivotably [[X.].] (402), ;

wherein tipping movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) causes the second rear caster assembly (416) to exhibit pivotal motion in a downward sense relative to the frame (402);

wherein said pivotal motion of the rear caster assembly (416) in a downward sense is sensed by the sensor, so as to cause which causes the locking member (420) to limit any further movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) in at least the tipping sense;

wherein the locking member is a lockable gas spring (420) with a piston valve assembly for locking the gas spring in a predetermined position [[X.].];

wherein said pivotal motion of the rear caster assembly (416) in a downward sense relative to the frame (402) is sensed by the sensor, [X.] assembly to lock the lockable gas spring (420); and

wherein subsequent pivotal motion of said rear caster assembly (416) in an [X.] relative to the frame (402) is sensed by the sensor, [X.] assembly to release the lockable gas spring (420).

In [[X.].]r Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wie folgt (vgl. Anlage GvW5):

1. Aufhängung für einen mittelradangetriebenen Rollstuhl, mit:

einem Rahmen (402);

einem mit dem Rahmen (402) verbundenen Schwenkarm (404);

einer mit dem Schwenkarm (404) verbundenen vorderen Laufrollenvorrichtung (412); und einer mit dem Rahmen (402) verbundenen hinteren Laufrollenvorrichtung (416), wobei

die hintere Laurollenvorrichtung (416) einen hinteren Laufrollenschwenkhalteabschnitt (428) und eine mit dem hinteren Laufrollenschwenkhalteabschnitt (428) gekoppelte hintere Laufrolle (414) aufweist;

wobei der hintere Laufrollenschwenkhalteabschnitt (428) mit dem Rahmen (402) über eine Schwenkverbindung gekoppelt ist;

wobei die Verbindung zwischen dem Rahmen (402) und jeder hinteren Laurollenvorrichtung (416) auf eine einzige tragende Schwenkverbindung zwischen dem Rahmen (402) und dem hinteren Laufrollenschwenkhalteabschnitt (428) beschränkt ist;

gekennzeichnet durch:

ein Stabilisierungssystem mit einem Sensor und einem [[X.].];

wobei das [[X.].] (420) einen ersten Abschnitt, der mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist, und einen zweiten Abschnitt, der schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist, aufweist;

wobei eine Kippbewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) die hintere Laufrollenvorrichtung (416) dazu veranlasst, eine Schwenkbewegung in einer relativ zum Rahmen (402) nach unten verlaufenden Richtung durchzuführen;

wobei diese Schwenkbewegung der hinteren Laufrollenvorrichtung (416) in einer nach unten verlaufenden Richtung durch den Sensor erkannt wird, welcher bewirkt, dass das [[X.].] (420) jede weitere Bewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) mindestens in der Kipprichtung verhindert;

wobei das [[X.].] eine verriegelbare Gasfeder (420) mit einer Kolben-Ventilvorrichtung zum Blockieren der Feder in einer vorbestimmten Position und einer hin- und herbewegbaren Stange ist;

wobei diese Schwenkbewegung der hinteren Laufrollenvorrichtung (416) relativ zum Rahmen (402) nach unten durch den Senor erkannt wird, welcher bewirkt, dass die hin- und [X.] auf die Kolben-Ventilvorrichtung einwirkt, um die verriegelbare Gasfeder (420) zu blockieren;

und wobei eine anschließende Schwenkbewegung der hinteren Laufrollenvorrichtung (416) in einer relativ zum Rahmen (402) nach oben verlaufenden Richtung durch den Sensor erkannt wird, welcher bewirkt, dass die hin- und [X.] auf die Kolben-Ventilvorrichtung einwirkt, um die verriegelbare Gasfeder (420) zu entriegeln.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2a entspricht seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 2 mit der Änderung, dass vor Beginn des kennzeichnenden Teils im Oberbegriff innerhalb des Wortlauts „wherein the connection between the frame (402) and each rear caster assembly (416) is limited to a single supportive pivotal connection between the frame (402) and the rear caster pivot bracket portion (428)“ der Begriff „supportive“ gestrichen ist.

Die [[X.].] Übersetzung dieser Textstelle in der Anlage [X.] lautet: „wobei der hintere Laufrollenschwenkhalteabschnitt (428) mit dem Rahmen (402) über eine Schwenkverbindung gekoppelt ist; wobei die Verbindung zwischen dem Rahmen (402) und jeder hinteren Laufrollenvorrichtung (416) auf eine einzige tragende Schwenkverbindung zwischen dem Rahmen (402) und dem hinteren Laufrollenschwenkhalteabschnitt (428) beschränkt ist;“.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hat in [[X.].] Sprachfassung folgenden Wortlaut:

1. A suspension for a vehicle mid-wheel drive wheelchair comprising:

a frame (402);

a pivot arm (404) [[X.].] (402);

a first front caster assembly (412) [[X.].] (404); and

a second rear caster assembly (416) [[X.].] (402);

characterized by:

a stabilization system comprising a sensor and a locking member;

a the locking member (420) having a first portion [[X.].] (404) and a second portion pivotably [[X.].] (402), ;

wherein tipping movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) causes the second rear caster assembly (416) to exhibit pivotal motion in a downward sense relative to the frame (402);

wherein said pivotal motion of the rear caster assembly (416) in a downward sense is sensed by the sensor, so as to cause which causes the locking member (420) to limit any further movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) in at least the tipping sense;

wherein the locking member is a lockable gas spring (420) with a piston valve assembly for locking the gas spring in a predetermined position [[X.].];

wherein said pivotal motion of the rear caster assembly (416) in a downward sense relative to the frame (402) is sensed by the sensor, [X.] assembly to lock the lockable gas spring (420); and

wherein subsequent pivotal motion of said rear caster assembly (416) in an [X.] relative to the frame (402) is sensed by the sensor, [X.] assembly to release the lockable gas spring (420).

In [[X.].]r Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wie folgt (vgl. Anlage GvW6):

1. Aufhängung für einen [X.] Rollstuhl, mit:

einem Rahmen (402); einem mit dem Rahmen (402) verbundenen Schwenkarm (404);

einer mit dem Schwenkarm (404) verbundenen vorderen Laufrollenvorrichtung (412);

und einer mit dem Rahmen (402) verbundenen hinteren Laufrollenvorrichtung (416);

gekennzeichnet durch:

ein Stabilisierungssystem mit einem Sensor und einem [[X.].];

wobei das [[X.].] (420) einen ersten Abschnitt, der mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist, und einen zweiten Abschnitt, der schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist, aufweist;

wobei eine Kippbewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) die hintere Laufrollenvorrichtung (416) dazu veranlasst, eine Schwenkbewegung in einer relativ zum Rahmen (402) nach unten verlaufenden Richtung durchzuführen;

wobei diese Schwenkbewegung der hinteren Laufrollenvorrichtung (416) in einer nach unten verlaufenden Richtung durch den Sensor erkannt wird, welcher bewirkt, dass das [[X.].] (420) jede weitere Bewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) mindestens in der Kipprichtung verhindert;

wobei das [[X.].] eine verriegelbare Gasfeder (420) mit einer Kolben-Ventil-Vorrichtung zum Blockieren der Feder in einer vorbestimmten Position und einer hin- und herbewegbaren Stange ist;

wobei diese Schwenkbewegung der hinteren Laufrollenvorrichtung (416) relativ zum Rahmen (402) nach unten durch den Senor erkannt wird, welcher bewirkt, dass die hin- und [X.] auf die Kolben-Ventilvorrichtung einwirkt, um die verriegelbare Gasfeder (420) zu blockieren; und wobei eine anschließende Schwenkbewegung der hinteren Laufrollenvorrichtung(416) in einer relativ zum Rahmen (402) nach oben verlaufenden Richtung durch den Sensor erkannt wird, welcher bewirkt, dass die hin- und [X.] auf die Kolben-Ventilvorrichtung einwirkt, um die verriegelbare Gasfeder (420) zu entriegeln.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 hat in [[X.].] Sprachfassung folgenden Wortlaut:

1. A suspension for a vehicle mid-wheel drive wheelchair comprising:

a frame (402);

a pivot arm (404) [[X.].] (402);

a first front caster assembly (412) [[X.].] (404); and

a second rear caster assembly (416) [[X.].] (402),

the rear caster assembly (416) comprising a rear caster pivot bracket portion (428) and a rear caster (414) [X.] pivot bracket portion (428);

wherein the rear caster pivot bracket portion (428) is [[X.].] (402) via [X.];

wherein the connection between the frame (402) and each rear caster assembly (416) is limited to a single supportive pivotal connection between the frame (402) and the rear caster pivot bracket portion (428);

characterized by:

a stabilization system comprising a sensor and a locking member;

a the locking member (420) having a first portion [[X.].] (404) and a second portion pivotably [[X.].] (402), ;

wherein tipping movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) causes the second rear caster assembly (416) to exhibit pivotal motion in a downward sense relative to the frame (402);

wherein said pivotal motion of the rear caster assembly (416) in a downward sense is sensed by the sensor, so as to cause which causes the locking member (420) to limit any further movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) in at least the tipping sense;

wherein the locking member is a lockable spring device (420).

In [[X.].]r Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wie folgt (vgl. Anlage GvW7):

1. Aufhängung für einen [X.] Rollstuhl, mit:

einem Rahmen (402);

einem mit dem Rahmen (402) verbundenen Schwenkarm (404);

einer mit dem Schwenkarm (404) verbundenen vorderen Laufrollenvorrichtung (412); und einer mit dem Rahmen (402) verbundenen hinteren Laufrollenvorrichtung (416),

wobei die hintere Laurollenvorrichtung (416) einen hinteren Laufrollenschwenkhalteabschnitt (428) und eine mit dem hinteren Laufrollenschwenkhalteabschnitt (428) gekoppelte hintere Laufrolle (414) aufweist;

wobei der hintere Laufrollenschwenkhalteabschnitt (428) mit dem Rahmen (402) über eine Schwenkverbindung gekoppelt ist;

wobei die Verbindung zwischen dem Rahmen (402) und jeder hinteren Laurollenvorrichtung (416) auf eine einzige tragende Schwenkverbindung zwischen dem Rahmen (402) und dem hinteren Laufrollenschwenkhalteabschnitt (428) beschränkt ist;

gekennzeichnet durch:

ein Stabilisierungssystem mit einem Sensor und einem [[X.].];

wobei das [[X.].] (420) einen ersten Abschnitt, der mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist, und einen zweiten Abschnitt, der schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist, aufweist;

wobei eine Kippbewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) die hintere Laufrollenvorrichtung (416) dazu veranlasst, eine Schwenkbewegung in einer relativ zum Rahmen (402) nach unten verlaufenden Richtung durchzuführen;

wobei diese Schwenkbewegung der hinteren Laufrollenvorrichtung (416) in einer nach unten verlaufenden Richtung durch den Sensor erkannt wird, welcher bewirkt, dass das [[X.].] (420) jede weitere Bewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) mindestens in der Kipprichtung verhindert; wobei das [[X.].] eine verriegelbare Federeinrichtung (420) ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 hat in [[X.].] Sprachfassung folgenden Wortlaut:

1. A suspension for a vehicle mid-wheel drive wheelchair comprising:

a frame (402);

a pivot arm (404) [[X.].] (402);

a first caster assembly (412) [[X.].] (404); and

a second caster assembly (416) [[X.].] (402);

characterized by:

a stabilization system comprising a sensor and a locking member;

a the locking member (420) having a first portion [[X.].] (404) and a second portion pivotably [[X.].] (402), ;

wherein tipping movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) causes the second caster assembly (416) to exhibit pivotal motion in a downward sense relative to the frame (402);

wherein said pivotal motion of the second caster assembly (416) in a downward sense is sensed by the sensor, so as to cause which causes the locking member (420) to limit any further movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) in at least the tipping sense;

wherein the locking member is a lockable spring device (420).

In [[X.].]r Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wie folgt (vgl. Anlage GvW8):

1. Aufhängung für einen [X.] Rollstuhl, mit:

einem Rahmen (402);

einem mit dem Rahmen (402) verbundenen Schwenkarm (404);

einer mit dem Schwenkarm (404) verbundenen ersten Laufrollenvorrichtung (412); und einer mit dem Rahmen (402) verbundenen zweiten Laufrollenvorrichtung (416);

gekennzeichnet durch:

ein Stabilisierungssystem mit einem Sensor und einem [[X.].];

wobei das [[X.].] (420) einen ersten Abschnitt, der mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist, und einen zweiten Abschnitt, der schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist, aufweist;

wobei eine Kippbewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) die zweite Laufrollenvorrichtung (416) dazu veranlasst, eine Schwenkbewegung in einer relativ zum Rahmen (402) nach unten verlaufenden Richtung durchzuführen;

wobei diese Schwenkbewegung der zweiten Laufrollenvorrichtung (416) in einer nach unten verlaufenden Richtung durch den Sensor erkannt wird, welcher bewirkt, dass das [[X.].] (420) jede weitere Bewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) mindestens in der Kipprichtung verhindert;

wobei das [[X.].] eine verriegelbare Federeinrichtung (420) ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 hat in [[X.].] Sprachfassung folgenden Wortlaut:

1. A suspension for a vehicle mid-wheel drive wheelchair comprising:

a frame (402);

a pivot arm (404) [[X.].] (402);

a first caster assembly (412) [[X.].] (404); and

a second caster assembly (416) [[X.].] (402);

characterized by:

a stabilization system comprising a sensor and a locking member;

a the locking member (420) having a first portion [[X.].] (404) and a second portion pivotably [[X.].] (402), ;

wherein tipping movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) causes the second caster assembly (416) to exhibit pivotal motion in a downward sense relative to the frame (402);

wherein said pivotal motion of the second caster assembly (416) in a downward sense is sensed by the sensor, so as to cause which causes the locking member (420) to limit any further movement of the frame (402) relative to the pivot arm (404) in at least the tipping sense.

In [[X.].]r Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wie folgt (vgl. Anlage GvW9):

1. Aufhängung für einen [X.] Rollstuhl, mit:

einem Rahmen (402);

einem mit dem Rahmen (402) verbundenen Schwenkarm (404);

einer mit dem Schwenkarm (404) verbundenen ersten Laufrollenvorrichtung (412); und einer mit dem Rahmen (402) verbundenen zweiten Laufrollenvorrichtung (416);

gekennzeichnet durch:

ein Stabilisierungssystem mit einem Sensor und einem [[X.].];

wobei das [[X.].] (420) einen ersten Abschnitt, der mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist, und einen zweiten Abschnitt, der schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist, aufweist;

wobei eine Kippbewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) die zweite Laufrollenvorrichtung (416) dazu veranlasst, eine Schwenkbewegung in einer relativ zum Rahmen (402) nach unten verlaufenden Richtung durchzuführen;

wobei diese Schwenkbewegung der zweiten Laufrollenvorrichtung (416) in einer nach unten verlaufenden Richtung durch den Sensor erkannt wird, welcher bewirkt, dass das [[X.].] (420) jede weitere Bewegung des [[X.].] (402) relativ zu dem Schwenkarm (404) mindestens in der Kipprichtung verhindert.

Zu den vollständigen Fassungen der [X.], 1a, 2, 2a und 3 bis 6, die jeweils keine zu ihrem jeweiligen Patentanspruch 1 nebengeordneten Ansprüche enthalten, wird – in dieser Reihenfolge - auf die Anlagen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen. Sie hält die Gegenstände des Streitpatents in seiner erteilten Fassung, zumindest aber in den Fassungen der [X.], für ausführbar, nicht unzulässig erweitert sowie für neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung lägen nicht vor; insbesondere fehle es bei dem als vermeintlich neuheitsschädlich von der Klägerin ins Feld geführten [[X.].]-Modell an einer Anbindung des [X.] an den Rahmen über erste und zweite Abschnitte des [[X.].]s.

Die Beklagte stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Unterlagen:

GvW1 Pressemitteilung vom 29. Oktober 2002 mit dem Titel „[[X.].] [X.], Programs in „[X.]“ at Medtrade 2002“, aufgerufen im [X.]forum https://www.carecure.net am 3. März 2022;

GvW2 Klageerwiderung vom 23. Dezember 2021 aus dem parallelen [X.] vor dem Landgericht;

GvW3 International Search Report zurPCT/[X.]03/25736 vom 28. Dezember 2003;

[X.] teilgeschwärzte Seiten 1 und 15 der „[X.] Retention“- Richtlinie der [X.] in der Fassung vom 21. Juni 2021 mit ungeschwärzter Seite 15 als Anlage GvW14;

GvW12 Anlagenkonvolut mit Kurzzusammenfassungen zu Ergebnissen von Prototypentests der [X.] zu den Rollstuhlmodellen [[X.].] 3, [[X.].] 4 und [[X.].] 5 vom 21. April 2003, 2. und 12. Mai 2003 und 21. Juli 2003 und

[X.] Konvolut von Fotos des in Augenschein genommenen Rollstuhls, von Vertretern der [X.] aufgenommen in der Sitzung vom 29. März 2023.

Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in der Fassung der [X.] für nicht patentfähig und hält deren Gegenstände zudem nicht für hinreichend offenbart.

Der [X.] hat den Parteien am 27. Oktober 2022 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 [X.]) erteilt. Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2023 hat die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 31. Januar 2023 unter Berufung auf die Vorschrift des § 83 Abs. 4 [X.] und im Hinblick auf den zunächst für den 3. Februar 2023 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung als verspätet gerügt.

Zugleich hat die Beklagte am 31. Januar 2023 beim [X.], [X.], einen Antrag auf Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens nach [X.] gestellt („Chapter 11 Bankruptcy Code“, vgl. [X.]). Mit Entscheidung vom 10. Februar 2023 hat jenes Gericht (vgl. Anlage [X.]) den mit der Verfahrenseinleitung verbundenen sogenannten „automatic stay“ (Unterbrechung) gemäß [X.]. 362 [X.] Bankruptcy Code u. a. in Bezug auf dieses Patentnichtigkeitsverfahren mit Zustimmung beider Parteien dieses Rechtsstreits aufgehoben und die Beklagte ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um der Aufhebung der Unterbrechung Wirksamkeit zu verleihen. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 hat die Beklagte sodann die Wiederaufnahme dieses Patentnichtigkeitsverfahrens gem. § 352 Abs. 1 S. 2 [X.], § 240 Abs. 1 Satz 1 ZPO [[X.].] § 99 Abs. 1 [X.] erklärt.

In dem anschließend im Einvernehmen mit den Parteien anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. März 2023 hat der [X.] weitere rechtliche Hinweise gegeben und einen Rollstuhl des Modells „[[X.].]5“ mit der Seriennummer „03F171905“ in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der fehlenden Ausführbarkeit sowie mangelnden Patentfähigkeit gestützte Klage (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 bis 3 [X.] und Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a) bis c) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ) ist zulässig und begründet.

Die Lehre des Streitpatents ist nicht neu. Denn sie wurde vor dem insoweit maßgeblichen Anmeldetag, dem 18. August 2003, durch [X.]enutzung von mit einem „Stability Lock-System“ versehenen Rollstühlen des Modells „[X.]“ der [X.], in denen die Merkmale der Erfindung ihren Niederschlag gefunden haben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge erweist sich das Streitpatent nicht als rechtsbeständig.

I.

Das durch den Antrag der [X.] auf Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens nach [X.] („[X.]hapter 11 [X.]ankruptcy [X.]ode“, vgl. [X.]) vom 31. Januar 2023 gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.], § 240 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 [X.] zwischenzeitlich unterbrochene Patentnichtigkeitsverfahren war fortzusetzen, da die [X.]eklagte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 gemäß § 352 Abs. 1 [X.] die Wiederaufnahme des Verfahrens erklärt hat. Die Wiederaufnahmeerklärung war auch wirksam; die [X.]eklagte hat sie im [X.] an die mit Zustimmung beider Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Entscheidung des [X.], [X.], [X.], vom 10. Februar 2023 (vgl. Anlage [X.]) zur Aufhebung der mit der dortigen Verfahrenseinleitung verbundenen, „automatic stay“ genannten Unterbrechungswirkung abgegeben (vgl. hierzu näher [X.], Urteil vom 13. Oktober 2009 – [X.] - [X.], [X.], 861; [X.], Urteil vom 24. September 2015 – 6 [X.], [X.], 1041, [X.]; [X.], Urteil vom 20. Februar 2007 – 5 U 24/05, [X.]; [X.], Insolvenzordnung, 1. Auflage, 2020, § 343, Rdnr. 18; [X.], Insolvenzrecht, 30. Edition, Stand: 15. Januar 2023, § 352, Rdnr. 16 m. w. N.).

II.

1. Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer [X.]eschreibung in der [X.] allgemein [X.]eförderungsmittel und insbesondere motorisierte [X.]eförderungsmittel wie Rollstühle und Roller und dergleichen mit [X.] und Aufhängungsstabilisierungssystem (vgl. [X.], Abs. [0001], nachfolgend ohne weitere Angaben zitierte Absätze sind solche der [X.]).

Diese Fahrzeuge böten ein hohes Maß an Unabhängigkeit für diejenigen, denen sie helfen, sich fortzubewegen. Allerdings könne dieser Grad an Unabhängigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rollstuhl Hindernisse überwinden müsse, wie beispielsweise [X.]ordsteine, die üblicherweise an Gehwegen, Einfahrten und anderen befestigten Flächen vorhanden seien. Diese Unabhängigkeit könne auch eingeschränkt sein, wenn das Fahrzeug Steigungen oder Gefälle überwinden müsse. In dieser Hinsicht hätten die meisten Rollstühle vordere und hintere Laufrollen, um den Rollstuhl gegen ein Kippen nach vorne oder hinten zu stabilisieren und um sicherzustellen, dass die Antriebsräder immer in Kontakt mit dem [X.]oden seien (Abs. [0002] und [0003]).

[X.]ei solchen Rollstühlen wie dem in der Druckschrift [X.] offenbarten seien die Laufrollen typischerweise viel kleiner als die Antriebsräder und befänden sich sowohl vor als auch hinter den Antriebsrädern. Diese Konfiguration verleihe dem Rollstuhl zwar eine größere Stabilität, sie könne jedoch die Fähigkeit des Rollstuhls beeinträchtigen, Hindernisse wie zum [X.]eispiel [X.]ordsteine o. ä. zu überwinden, da die vorderen Laufrollen aufgrund ihrer geringen Größe und des ständigen Kontakts mit dem [X.]oden nicht über das Hindernis gefahren werden könnten (Abs. [0003]).

Die Druckschrift [X.] beschreibe ebenfalls einen Rollstuhl mit vorderen und hinteren Laufrollen. Die vorderen Rollen seien jeweils mit einem Schwenkarm verbunden, der schwenkbar an den Seiten des Rollstuhlrahmens angebracht sei. Mittels [X.]n werde jeder Schwenkarm so vorgespannt, dass seine vertikale [X.]ewegung begrenzt werde. So konstruiert, könne jede vordere Laufrolle beim Überfahren eines Hindernisses eine vertikale [X.]ewegung ausführen (Abs. [0004]).

Die Druckschrift [X.] offenbare einen Rollstuhl mit [X.], der einen Rahmen aufweise. Der Rahmen umfasse einen oberen Sitzbefestigungsabschnitt und habe mindestens ein hinteres, sich am [X.]oden abstützendes Laufrad. Es sei ein Paar schwenkbarer unterer Halterungen vorgesehen, die an dem Rahmen über einen vorderen Drehpunkt und einen vom vorderen Drehpunkt entfernten Vorspannelement am Rahmen befestigt seien. An jeder Halterung sei ein bodenberührendes Antriebsrad vorgesehen, an das ein Motor angeschlossen sei. Außerdem seien Kippschutzräder vorgesehen, die an den schwenkbaren Halterungen angebracht seien.

In einer Ausführungsform seien die Kippschutzräder an Armen montiert, die schwenkbar an der [X.] angebracht seien. In einer anderen Ausführungsform hätten die Kippschutzräder bewegliche Achsen, damit sie über Hindernisse fahren könnten. In einer weiteren Ausführungsform seien die Hauptaufhängungsfedern der Vorspannelemente doppeltwirkend, damit die Kippschutzräder sowohl über Hindernisse nach oben als auch nach unten schwenken könnten, um ein Kippen beim Anhalten zu verhindern. (Abs. [0005]).

Ausgehend hiervon ergibt sich nach der [X.] die Aufgabe, Fahrzeuge mit [X.] weiter zu stabilisieren. Die meisten Rollstühle mit [X.], die beispielsweise vorn und hinten mit aufgehängten Rollen ausgestattet seien, wiesen beim [X.]efahren von Gefällen oder Steigungen verschiedene Grade des [X.] nach vorne oder hinten auf. Dies liege daran, dass die Auslegung der Aufhängungen der vorderen oder hinteren stabilisierenden Rollen kompromissbehaftet sei. Sie dürften einerseits nicht zu steif ausgelegt werden, was zwar ein Kippen verhindern würde bei allerdings geringem [X.]ungskomfort, und andererseits auch nicht zu weich oder mit zu großem [X.]weg ausgelegt werden, da dadurch effektiv kein Maß an Stabilisierung bereitgestellt würde (Abs. [0006]).

2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Hochschulingenieur (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) der Fahrzeugtechnik oder des allgemeinen Maschinenbaus, insoweit mechatronische Kenntnisse mitumfassend, an, der über mehrjährige [X.]erufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeug-Aufhängungen, insbesondere von Rollstuhl-Aufhängungen, verfügt.

3. Der zuständige Fachmann geht bei den Merkmalen des Patentanspruchs 1 der erteilten Fassung von folgendem Verständnis aus:

Er entnimmt dem Patentanspruch 1 eine Aufhängung für ein Fahrzeug (Merkmal [X.]). In der [X.]eschreibungseinleitung und in den Ausführungsbeispielen des Streitpatents ist zwar insbesondere [X.]ezug genommen auf Aufhängungen für Rollstühle, eine [X.]eschränkung hierauf sieht der Anspruch allerdings nicht vor. Offen gelassen ist ferner die Art des Antriebes. In den Ausführungsbeispielen wird im [X.]esonderen [X.]ezug genommen auf Rollstühle mit einem motorbetriebenen ([X.]-) Antrieb, ohne dabei jedoch den beanspruchten Gegenstand auf diese Antriebsart zu beschränken (beispielsweise Abs. [0014]).

Die Aufhängung des Fahrzeugs weist zu dessen Stabilisierung gegen ein Kippen nach vorne oder hinten (Abs. [0003] und [0008]) gemäß den Merkmalen [X.], [X.] mit [X.].1, [X.] und [X.] in einer nicht abschließenden Aufzählung einen Rahmen 402, einen Schwenkarm 404, eine erste Laufrollenvorrichtung 412, eine zweite Laufrollenvorrichtung 416 und ein [X.] 420 auf. Der zuständige Fachmann entnimmt den Formulierungen „first caster assembly“ und „second caster assembly“ Laufrollen- bzw. Lenkrollen- [X.]augruppen, die auf mittelradangetriebene Fahrzeuge verweisen, da die vorgenannten „caster assemblies“ typischerweise weder dazu geeignet sind, die vollständige Last zu tragen noch für den Antrieb zu sorgen, sondern lediglich der Stabilisierung des Fahrzeugs gegen eine Kippen nach vorne oder hinten dienen. Insoweit müssen die ersten und zweiten Laufrollen-[X.]augruppen an den in Fahrtrichtung gesehenen sich gegenüberliegenden Seiten, vorne und hinten, angeordnet sein. Die vorstehende Aufzählung ist für die genannten [X.]auteile entsprechend der Formulierung in der maßgeblichen [X.] Sprachfassung jeweils im Sinne eines unbestimmten Artikels zu verstehen mit der Implikation, dass auch mehrere der jeweiligen [X.]auteile zum Einsatz kommen können (vgl. beispielhaft Patentanspruch 8, der zur Weiterbildung des Gegenstandes u. a. nach Anspruch 1 einen zweiten Schwenkarm nennt). Typischerweise wird davon ausgegangen, dass bis auf einen gemeinsamen Rahmen jeweils zwei der vorgenannten [X.]auteile zur Anwendung kommen (Ausnahmen werden beispielsweise mit den Ausführungen zur [X.]ur 5 beschrieben).

Abbildung

Abb. 1: [X.]ur 4 der [X.]

Gemäß Merkmal [X.] ist der Schwenkarm 404 schwenkbar mit dem Rahmen 402 verbunden (vgl. die vorstehend als Abb. 1 eingeblendete [X.]ur 4 der [X.]). Mit dem Schwenkarm 404 ist ferner gemäß der Forderung nach Merkmal [X.].1 die erste Laufrollenvorrichtung 412 – wobei das [X.]ezugszeichen 412 die vordere Laufrolle „front caster“ für das Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 4 referenziert – verbunden. Der Fachmann entnimmt der [X.]ur 4 eine mögliche von links nach rechts verlaufende Fahrtrichtung des Fahrzeugs. Die in diesem Fall dann vordere Laufrolle 412, deren (typischerweise für die in den Ausführungsbeispielen gezeigten Rollstühlen um eine im Wesentlichen vertikal drehbare) Verbindung mit dem Schwenkarm undefiniert und insoweit in die Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns gelegt ist, lässt sich somit zusammen mit dem Schwenkarm um eine quer zur Fahrtrichtung (senkrecht zur Zeichenebene der [X.]ur 4) liegende Achse der [X.] 406 schwenken. Für den [X.]etrieb des Fahrzeugs bedeutet dies, dass der Schwenkarm (mit Laufrollenvorrichtung) u. a. verschwenkt werden kann, wenn die vordere Laufrolle Unebenheiten und Hindernisse auf der [X.] überquert (vgl. Abs. [0029]).

Mit dem Merkmal [X.] ist gefordert, dass die zweite Laufrollenvorrichtung 416 mit dem Rahmen (an der der ersten Laufrollenvorrichtung gegenüberliegenden Seite des Rahmens) verbunden ist.

Ein [X.] des - kategoriefremden - [X.] konkretisiert die Verbindung der zweiten Laufrollenvorrichtung mit dem Rahmen dahingehend, dass als Folge einer nachfolgend noch zu betrachtenden Fahrsituation zumindest eine Schwenkbewegung der zweiten Laufrollenvorrichtung relativ zu dem Rahmen in einer nach unten verlaufenden Richtung möglich sein soll. Erneut mit [X.]lick auf die [X.]ur 4 i. V. m. beispielsweise Abs. [0029] wird dem Fachmann deutlich, dass die zweite Laufrollenvorrichtung – im vorstehend beschrieben Ausführungsbeispiel zumindest die Laufrolle „caster 414“, die ausweislich des Absatzes [0014] Teil der zweiten Laufrollenvorrichtung 416 ist – um eine ebenfalls quer zur Fahrtrichtung (senkrecht zur Zeichenebene der [X.]ur 4) liegende Achse einer Verbindung 426 verschwenkbar sein muss. Über konkrete Ausgestaltungen der zweiten Laufrollenvorrichtung bzw. der Laufrolle, die zur schwenkbaren Verbindung mit dem Rahmen notwendig sind, schweigt sich der Anspruch 1 aus, diese Ausgestaltungen liegen im Griffbereich des zuständigen Fachmanns.

Wie bereits angeführt, weist die Aufhängung für ein Fahrzeug gemäß Merkmal [X.] (zumindest) ein [X.] 420 auf. Mit den Merkmalen [X.].1 und [X.].2 sind erste und zweite Abschnitte des [X.] benannt. Mit dem ersten Abschnitt des [X.] ist der Schwenkarm gemäß der Forderung des Merkmals [X.].1.1 verbunden, ohne dabei die Art der Verbindung zu spezifizieren, wohingegen der zweite Abschnitt des [X.] mit dem Rahmen schwenkbar verbunden sein soll (Merkmal [X.].2.1).

Die kategoriefremden Verfahrensmerkmale [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 dienen der Kennzeichnung eines [X.] der Fahrzeugaufhängung mit dem [X.] 420. Mit dem Merkmal [X.] wird eine relativ zu dem Schwenkarm verlaufende Kippbewegung des Rahmens definiert, die die zweite, am Rahmen schwenkbeweglich angeordnete Laufrollenvorrichtung dazu veranlasst, gemäß dem Merkmal [X.] eine Schwenkbewegung in einer relativ zum Rahmen nach unten verlaufenden Richtung durchzuführen. Mit [X.]ezugnahme auf die [X.]ur 4 erschließt sich für den zuständigen Fachmann, dass bei einem Kippverhalten des Rollstuhls nach vorne, das gleichsam einer Drehung des [X.] um die [X.] 406 im Uhrzeigersinn entspricht, die hintere Laufrolle 414 der Laufrollenvorrichtung 416 im Gegenuhrzeigersinn allein aufgrund der Schwerkraft um die [X.] 426 nach unten schwenkt. Außerdem kann eine elastische [X.]vorrichtung ein derartiges Verhalten unterstützen; eine solche ist beispielhaft in Abs. [0029] angeführt.

Im Sinne der Vervollständigung einer Ursache-Wirkungskette – ausgehend von Merkmal [X.] über Merkmal [X.] – ist mit dem Merkmal [X.] gefordert, dass das [X.] jede weitere [X.]ewegung des Rahmens relativ zu dem Schwenkarm mindestens in der Kipprichtung (nach vorne) verhindert. Dies geschieht als aktive Reaktion auf die nach unten verlaufende Verschwenkung der hinteren Laufrollenvorrichtung.

[X.] formulierten Merkmale [X.] und [X.] implizit notwendigen Sensoren und Aktoren sowie deren Verbindung untereinander überlasst der Anspruch der Gestaltungsfähigkeit des zuständigen Fachmanns.

Auf mögliche, für die Detektion der relativ zu dem Rahmen nach unten verlaufenden Schwenkbewegung der Laufrolle der zweiten Laufrollenvorrichtung geeignete und mit dem [X.] des [X.] verbundene Sensoren verweist die [X.] u. a. in Absatz [0026] (mit Hilfe eines [X.]s) und in den Absätzen [0030] und [0040] (Endschalter mit mehreren Drähten, verbunden mit einem Solenoid-Aktuator, oder andere als Alternative zum [X.] geeignete mechanische Verbindungen oder mittels pneumatischer Mittel).

Die aufgrund der mit Merkmal [X.] definierten Schwenkbewegung der an dem einem Rahmenende des Fahrzeugs angeordneten zweiten Laufrollenvorrichtung veranlasst gemäß Merkmalsgruppe [X.], dass das mit dem an dem der zweiten (im Ausführungsbeispiel hinteren) Laufrollenvorrichtung entgegengesetzten Ende des Rahmens angeordneten (im Ausführungsbeispiel vorderen) Schwenkarm und Rahmen verbundene [X.] des [X.] eine weitere [X.]ewegung des Rahmens, wie mit Merkmal [X.] gefordert, mindestens in der Kipprichtung unterbindet, im Sinne eines Verhinderns oder Stoppens der Kippbewegung, mit [X.]lick auf die [X.]. 4 nach vorne.

Ein aktives Entgegenwirken auf die [X.]ewegung des Rahmens ist für den Fachmann im Lichte der Gesamtoffenbarung des Streitpatents hierunter nicht zu verstehen. Der [X.] lassen sich lediglich Abbremsungen oder Unterbindungen weiterer [X.]ewegungen entnehmen, wie sie etwa durch das Ausführungsbeispiel gemäß den [X.]uren 6A und 6[X.] (vgl. Abb. 2) und durch die Absätze [0032] und [0033] deutlich werden.

Abbildung

Dort ist eine Ausführungsform 600 eines [X.] mit einem [X.] „locking member“ oder einer [[X.] „assembly“ 602“ gezeigt und beschrieben. Das [X.] „locking member“ 602 verfügt über [X.] 614 und 620 und einen Magnetantrieb „solenoid actuator“ 608.

[X.] hat gemäß vorstehender Definition der Merkmalsgruppe [X.].2 einen zweiten Abschnitt (des [X.]), der schwenkbar mit dem Rahmen – gemäß Ausführungsbeispiel mittelbar über eine mit dem Rahmen 402 starr verbundene Halterung 606, bei [X.]. 618 – verbunden ist. Das [X.] 620 weist einen unteren, insoweit gemäß der Merkmalsgruppe [X.].1 ersten Abschnitt (des [X.]) auf, der an einer Verbindung 604 (schwenkbar) mit dem Schwenkarm 404 verbunden ist. [X.] und der Magnetantrieb können über die Halterung 606 starr am Rahmen befestigt sein. Die Halterung 606 kann auch als Führungsbügel für das Ratschenelement 620 dienen, obwohl diese Funktion auch von einem separaten Führungselement übernommen werden kann (Abs. [0032]).

Der Argumentation der [X.], dass die [X.] hinsichtlich des [X.] bzw. der [X.] aufgrund des letzten Teilsatzes des vierten Satzes in Abs. [0032] (entspricht Seite 7, Zeile 7f) eine Unterscheidung zwischen einer „assembly“ und einem „member“ mache, folgt der Senat nicht. Denn neben der Tatsache, dass die [X.] das [X.]ezugszeichen 602 zur Erläuterung der in den [X.]uren 6A, 6[X.] dargestellten Ausführungsform sowohl der „assembly“ als auch dem „member“ zuschreibt (Seite 7, Zeile 4f) und insoweit selbst keine Unterscheidung vornimmt, ist mit dem in Rede stehenden Satzteil auch nur eine weitere Ausführungsform des „member“ beschrieben und kein [X.]ezug genommen auf eine davon zu unterscheidende „assembly“.

Aus demselben Grund folgt der Senat nicht der im Wesentlichen identischen Argumentation der [X.] zum letzten Satz des die Ausführungsform nach [X.]ur 7 A/[X.] betreffenden Abs. [0034] (entspricht Seite 7, Zeile 34). Im Übrigen weist der Anspruch dem [X.] keine körperlich-strukturellen [X.]esonderheiten zu; er definiert lediglich, wie vorstehend dargelegt, die funktionalen Zusammenhänge zwischen Abschnitten des [X.] bzw. der [X.] und dem Rahmen bzw. vorderen Schwenkarm.

Auch die in [X.]ur 4 gezeigten und in Abs. [0028] beschriebenen [X.]n, die „lockable gas or hydraulic springs“ bestehen, wie dem Fachmann bekannt ist, aus mehreren [X.]auteilen, die lediglich von einem zusätzlichen Gehäuse umgeben sind, das die miteinander in Wirkverbindung stehenden [X.]auteile in der besagten [X.]ur verdeckt. Auch wenn die [X.]eklagte auf eine solche zusätzliche Einhausung hinweist, führt dies nicht zu einer anderen Auffassung des Senates, denn ein solcher Sachverhalt hat in der rein funktionalen Definition des [X.] im Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.

Wenn der Rollstuhl ein Kippverhalten (nach vorne gemäß dem Ausführungsbeispiel) zeigt, wird der Solenoid [X.], wodurch bewirkt wird, dass eine [X.] 612 einen Stift 613 und das mit letzterem verbundene [X.] 614 gegen das [X.] 620 drückt. Durch die Form der Nocken der [X.] (vgl. Abb. 2) kann der Rahmen 402 relativ zum Schwenkarm 404 weiterhin in Aufwärtsrichtung schwenken, wohingegen eine weitere [X.]ewegung des Rahmens relativ zu dem Schwenkarm in der Kipprichtung verhindert ist.

[X.]ei einer Erregung des Solenoidaktors 608 hingegen löst sich der Stift 613 und das [X.] 614 vom [X.] 620, so dass der Schwenkarm wieder (wie im Stand der Technik üblich) frei beweglich ist, damit die Kippschutzräder sowohl über Hindernisse nach oben als auch nach unten schwenken können, um u. a. ein Kippen beim Anhalten zu verhindern (vgl. Abs. [0005]).

III.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents ist nicht patentfähig, weil ihm die offenkundige Vorbenutzung von mit einem so genannten „Stability Lock“-System ausgerüsteten Rollstühlen der Typenserie „[X.]“ der [X.] neuheitsschädlich entgegensteht.

1. Zur [X.]eurteilung der Neuheit kommt es auf mögliche [X.]enutzungshandlungen in einem Zeitraum vor dem 18. August 2003 (Anmeldetag des Streitpatents) an.

[X.] nimmt die Priorität der [X.]/404,180 P vom 16. August 2002 (Anlage [X.]) sowie der weiteren [X.]/421,178 P vom 25. Oktober 2002 (Anlage [X.]) auf Grund fehlender Anmelderindentität nicht wirksam in Anspruch.

Anmelder der beiden vorläufigen US-Anmeldungen (provisional applications Anlagen 4a und 4b) sind die [X.], [X.], [X.] und D. Anmelder des Streitpatents sind hingegen nur die [X.] und [X.] Mithin fehlt es an der erforderlichen Anmelderidentität gem. Art. 87 Abs. 1 EPÜ. Das Prioritätsrecht kann nach dieser Vorschrift regelmäßig nur vom Anmelder der früheren Anmeldung oder seinem Rechtsnachfolger in Anspruch genommen werden.

Da eine Übertragung der in Rede stehenden Prioritäten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 16. April 2013 – [X.] – [X.], [X.], 712) durch alle vier der dortigen Anmelder ebenso wie eine Rechtsnachfolge weder von der [X.] vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist, fehlt es an einer wirksamen Inanspruchnahme der beiden Prioritäten in formeller Hinsicht.

2. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. März 2023 in Augenschein genommene Rollstuhl der Typenserie „[X.]“ mit dem am Rahmen befestigten [X.] mit der Seriennummer „03F171905“ weist sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 auf, wobei diese Merkmale mit denjenigen übereinstimmen, die sich dem Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 13 i. V. m. einer auf Seite 10, Zeile 1 des Streitpatents genannten Abwandlung entnehmen lassen. Dies steht zur Überzeugung des Senats als Ergebnis der Inaugenscheinnahme fest.

a) Der zuständige Fachmann entnimmt der [X.]ur 13 (vgl. die nachfolgend eingeblendete [X.]) i. V. m. den Absätzen [0056] bis [0061] des Streitpatents in Übereinstimmung mit der vorstehenden Auslegung zu Patentanspruch 1 eine Rollstuhl-Aufhängung eines [X.] Rollstuhls, insoweit eine anspruchsgemäße Aufhängung für ein Fahrzeug. Die Rollstuhl-Aufhängung

verfügt über einen Rahmen „frame“ 402 mit einer Rahmenhalterung „frame bracket“ 1306, an der über [X.]en „pivots“ 1308, 1310 eine schwenkbare [X.] „[X.] pivoting front caster assembly“ angeordnet ist. Diese weist die beiden vorderen Gestänge bzw. Schwenkarme „first and second linkages“ 1302, 1304 auf, an denen eine erste Laufrollenvorrichtung, bestehend aus einer Laufrollenkopfrohrbaugruppe „caster head tube assembly“ 1311 und einer vorderen Laufrolle 412, angeordnet ist. Der vordere Schwenkarm 1302 ist gemäß [X.]ur 13 des Streitpatents in seiner Verlängerung zum Rollstuhlende hin physisch über eine Motor-Getriebehalterung „motor/gearbox mount“ 1312“ an einer sogenannten [X.] „motor rack bracket“ 1314 befestigt.

Alternativ, entgegen dieser Darstellung in [X.]ur 13, kann eine streitpatentgemäße Verbindung zwischen [X.] 1314 und vorderem Schwenkarm 1302 auch direkt, also ohne Zwischenschaltung der Motor-Getriebehalterung, hergestellt werden (vgl. [X.], Seite 10, Zeile 1).

Eine zweite, hintere Laufrollenvorrichtung, bestehend aus einem [X.] „rear caster mount“ 1328 bzw. Fortsatz „extension“ 1330 und einer hinteren Laufrolle „rear caster“ 414, ist schwenkbar über eine [X.] „pivotal connection“ 1332 mit dem Rahmen 402 verbunden.

Damit ist die Aufhängung gemäß dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 ausgebildet.

Abbildung

[X.]: [X.]. 13 der [X.]

Als [X.] bzw. als (nicht eingehaustes) [X.] im Sinne vorstehender Auslegung gemäß Merkmal [X.] identifiziert der Fachmann die [X.]auteile [X.]halterung „[X.]“ 1318, erste Ratsche „first ratchet“ 1320 und zweite Ratsche „second ratchet“ 1322 in [X.]ur 13. Diese [X.]ur zeigt, dass die erste Ratsche 1320 als ein erster Abschnitt mit dem (vorderen) Schwenkarm 1302/1314 und die zweite Ratsche 1322 über eine [X.] „spring“ 1326 mit der mit der hinteren Laufrollenvorrichtung verbundenen [X.]halterung 1318 als ein zweiter Abschnitt schwenkbar mit dem Rahmen bei [X.]ition 1325 (Gabelkopf des Rahmens „clevis“) an der [X.] 1324 verbunden ist. Insoweit weist die Aufhängung des [X.] Rollstuhls die weiteren, das Verriegelungselement (bzw. die [X.]) definierenden Merkmale der Merkmalsgruppen [X.].1 und [X.].2 auf.

Jedenfalls bei einer auftretenden Kippbewegung des Rahmens relativ zum Schwenkarm nach vorne (Merkmal [X.]), die zu einem Verschwenken der hinteren Laufrollenvorrichtung um ihre [X.] 1332 im Gegenuhrzeigersinn und insoweit zu einer relativ zum Rahmen nach unten verlaufenden [X.]ewegung führt (Merkmal [X.]), wird die die hintere Laufrollenvorrichtung und die [X.]halterung 1318 verbindende [X.] 1326 im Wesentlichen translatorisch bewegt, was wiederum zu einer Verschwenkung der [X.]halterung 1318 ebenfalls im Gegenuhrzeigersinn um deren [X.] 1324 führt.

[X.]ei einem konstruktiv festgelegten, in der [X.] indes nicht näher definierten Verschwenkungswinkel der hinteren Laufrollenvorrichtung löst die über den [X.] 1328 die [X.]ewegung der Laufrollenvorrichtung sensierende [X.] 1326 das Stabilisierungssystem aus, indem die translatorisch bewegte [X.] 1326 die Ratsche 1322 mittelbar über die [X.]halterung 1318 in die mit dem vorderen Schwenkarm 1302/1314 verbundene Ratsche 1320 drängt und in Folge dessen jede weitere [X.]ewegung des Rahmens relativ zu dem vorderen Schwenkarm mindestens in der Kipprichtung unterbindet (Merkmal [X.]). Denn durch den Formschluss, den die Ratschen miteinander eingehen, wird die vordere Laufrollenvorrichtung in Richtung einer Aufwärtsbewegung blockiert. Es wird insoweit ein Kraftfluss zwischen der vorderen Laufrolle/dem vorderen Schwenkarm und dem Rahmen über das aus den Ratschen und der [X.]halterung bestehende [X.] hergestellt.

Diese vorstehend beschriebene [X.] unterscheidet sich konzeptionell von der Ausführungsform nach [X.]ur 4 lediglich dahingehend, dass die [X.] bzw. das [X.] im hinteren [X.]ereich des Rollstuhls angeordnet ist. Die konstruktiven Auswirkungen dieses anderen Konzepts sind durch die Ausgestaltung des langen vorderen, sich bis in den hinteren [X.]ereich des Rollstuhls erstreckenden Schwenkarms und der nur kurz bauenden, die Schwenkbewegung der zweiten (hinteren) Laufrollenvorrichtung sensierenden [X.] ersichtlich.

[X.]ei der Ausführungsform nach [X.]ur 4 hingegen ist der Auslöser/Sensor in Form des [X.]s bis in den vorderen [X.]ereich hin zu dem dort angeordneten [X.] des [X.] geführt und weist dabei einen vergleichsweise kurzen, vorderen Schwenkarm auf, was aber keinen Niederschlag im Patentanspruch 1 gefunden hat.

Insoweit beschreibt auch die in den Absätzen [0056] bis [0061] des Streitpatents dargestellte Ausführungsform eine [X.], wie sie durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 definiert ist.

b) Der von der Klägerseite in das Verfahren eingeführte „[X.]“-Rollstuhl mit der Seriennummer „03F171905“, der Gegenstand des Augenscheins war, weist eine Rollstuhlaufhängung mit den gegenständlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf. Denn der in Augenschein genommene „[X.]“-Rollstuhl zeigt ebenso sämtliche gegenständlichen Merkmale wie die Ausführungsform nach [X.]ur 13 i. V. m. der auf Seite 10, Zeile 1 des Streitpatents genannten Abwandlung.

Verglichen mit der Ausführungsform, die der Fachmann der [X.]ur 13 des Streitpatents ([X.]) entnimmt, waren bei der Inaugenscheinnahme ausweislich des Protokolls die folgenden Details zu erkennen (vgl. Anlagen 1 und 2 zum Protokoll vom 29. März 2023):

- ein kastenförmiger Rahmen in der [X.]ur 13 mit der [X.]ezugsziffer 402 (Die [X.]ezugsziffern sind solche aus der [X.]ur 13 des Streitpatents);

- ein mehrteiliger vorderer Schwenkarm 1302 (oberer Arm), 1304 (unterer Arm), der mit dem Rahmen 402 über eine Rahmenhalterung 1306 bei den [X.]itionen 1310 und 1308 schwenkbar verbunden ist;

- eine mit dem Schwenkarm 1302, 1304 über die [X.]augruppe 1311 verbundene vordere Laufrolle 412;

- eine Fortsetzung des Arms 1302 ähnlich der [X.]ition 1314 und einer mit dieser Fortsetzung verbundene Ratsche 1320;

- eine schwenkbar mit dem Rahmen 402 über eine Laufrollenhalterung 1330 bei [X.]ition 1332 bzw. über eine [X.]anbindung 1318 bei [X.]ition 1324 unter Zwischenschaltung einer [X.] 1326 verbundene hintere Laufrolle 414;

- eine mit der [X.]anbindung 1318 verbundene Ratsche 1322.

Um Feststellungen zu den Verfahrensmerkmalen treffen zu können, wurde der Rahmen des in Augenschein genommenen Rollstuhls – je vor und nach [X.] – mehrmals in einer Nickbewegung nach vorne geneigt. Dabei war Folgendes zu beobachten:

- [X.]ei einer Nickbewegung des Rahmens nach vorne bewegt sich die hintere Laufrolle relativ zum Rahmen nach unten (dies entspricht einer Verschwenkung der hinteren Laufrolle im Gegenuhrzeigersinn).

- Diese Laufrollenbewegung trägt (über das mit der Laufrollenbewegung einhergehende Verschwenken der [X.]anbindung 1318) zu einer Annäherung der beiden ursprünglich (im unbewegten Zustand des Rollstuhls) beabstandeten Ratschen (ca. 0,5 cm) bei, bis diese Ratschen (nach einer Neigung des Rahmens gegenüber seiner Ausgangsposition von jedenfalls weniger als 5 Grad, gemessen mit einer Handy-App 2,7°Grad) in Eingriff miteinander geraten.

- Dieser Eingriff führt zu einer vollständigen [X.]lockierung des Rahmens gegenüber dem vorderen Schwenkarm.

[X.]ei der Augenscheinseinnahme wurde festgestellt, dass bei einer entgegengesetzten [X.]ewegung ein Entriegeln eintritt.

3. Dem Augenscheinsobjekt entsprechend ausgestattete, mit einem so genannten „Stability-Lock“-System ausgerüstete Rollstühle der Typenserie „[X.]“ haben im [X.] 2003 vor dem 18. August 2003 zur Überzeugung des Senats zum Stand der Technik gehört.

a) Wie die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen zu Protokoll erklärt hat, hat sie in oder um (den Monat) Mai 2003 herum angefangen, Rollstühle u. a. der Typenserie „[X.]“ mit entsprechenden [X.]estelloptionen am Markt anzubieten. Auf ihrer [X.]seite wurde Kunden dazu ein Konfigurator angeboten, mit dem man das gewünschte Modell der jeweiligen Serie „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ konfigurieren konnte. Nach Aussage der [X.] gehörte eine so genannte „Stability-Lock“-Funktion“ beim Modell „[X.]“ zu dessen serienmäßiger Ausstattung. Mit „Stability-Lock“-Funktion ausgerüstete Stühle dieser Serie verfügten über eine Zahnstangenausführung. Nach Aussage der [X.] war diese Zahnstangenausführung dem Gegenstand der [X.]ur 13 des Streitpatents ähnlich ausgestattet.

b) Diese Aussagen decken sich mit den [X.]ehauptungen der Klägerin zum Vertrieb der Rollstühle ab Frühjahr 2003 und den Inhalten der von ihr dazu in das Verfahren eingeführten Dokumenten:

aa) Ausweislich der Anlage [X.] konnten Rollstühle der Typenserien „[X.] und [X.]“, die jeweils serienmäßig mit einem „Stability-Lock“- System ausgestattet waren, ab dem 15. Mai 2003 bei der [X.] bestellt werden und wurden, wie die Anlage E05a belegt, bereits im Frühling 2003 von der [X.] beworben. Auf Seite 4, linke Spalte, letzter Absatz, der aus Frühjahr 2003 stammenden Werbebroschüre der [X.] ist davon die Rede, dass Rollstühle der [X.]-Serie ab April 2003 Kunden vorgestellt wurden:

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In [X.] Übersetzung:

„Schließlich können Anbieter ab Mitte April mit der Demonstration von [X.] beginnen. Kontaktieren Sie Ihren [X.] [X.]ereichsgeschäftsmanager, um eine Einweisung zu planen.“

bb) Die als Anlage [X.] vorgelegte Preisliste mit [X.]estellformular war, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. November 2022 (S. 13 f.) und einem Auszug aus dem [X.] „[X.]“, [X.], nachvollziehbar vorgetragen hat, am 12. Juni 2003 auf der Website der [X.], [X.], zugänglich. Sie war unter dem [X.] „http://web.archive.org/web/20030612165847/http://invacare.com:80/product_fi-les/P2003_006A.pdf“ abrufbar und wurde unter diesem Datum archiviert.

cc) Ein als Anlage [X.] vorgelegtes Nutzerhandbuch der so genannten „[X.]“-Rollstühle mit der Überschrift „2nd Generation Tarsys ® Tilt Recline Tilt/Recline on Storm ® [X.] [X.] Wheelchairs“ und der Angabe auf der letzten Seite

Abbildung

datiert unstreitig von Mai 2003.

dd) Am 27. November 2002 veröffentlichte die [X.]eklagte unter der Überschrift „[X.] [X.]orporation Receives 510k [X.]learance On New Storm Series [X.] Power Wheelchair“ eine Pressemitteilung, mit welcher sie bekannt gab, dass das Unternehmen von der [X.] Food and Drug Administration die 510(k)-Zulassung für seinen neuen „[X.]“- Elektrorollstuhl mit [X.] erhalten habe und die Rollstühle der Serie ab Mai 2003 zum Verkauf stünden („Designed to [X.]reate a Total Driving Experience for the [X.]onsumer [X.] [X.]orporation ([X.]:IV[X.]) today announced the company has received 510(k) [X.], [X.](R) Storm Series(R) [X.]([X.]), which will eventually replace the company' s traditional rear-wheel drive power wheelchairs. [X.] in [X.] 2003, the Storm Series [X.] incorporates five technologies that in combination, create a total driving experience for the consumer. (…)“).

Diese Informationen wurden im [X.] sowohl sinngemäß auf der Homepage der [X.] ([X.], vgl. [X.]) als auch im Forum der [X.]are[X.]ure [X.]ommunity (https://www.carecure.net/forum/sci-community-forums/life/32319-invacare-corporation-receives-510k-clearance-on-new-storm-series-tdx-power (...), Anlage [X.]) im [X.] veröffentlicht.

ee) Eine von der [X.] ebenfalls nicht bestrittene Vorankündigung zum Verkaufsstart im Mai 2003 findet sich zudem in dem als Anlage E01c zur Akte gereichten Artikel mit dem Titel „INVA[X.]ARE ROL[X.] [X.]ENTER-WHEEL“ aus [X.] ([X.]usiness News for Home Medical Equipment Providers), aktualisierte Version vom 31. Dezember 2002, sowie in dem als Anlage [X.] vorgelegten Jahresbericht „INVA[X.]ARE [X.]ORPORATION 2002 SUMMARY REPORT“ der [X.] für das [X.], dort Seite 8, 1. Absatz.

c) Ein weiteres, starkes Indiz für den tatsächlichen Vertrieb von Rollstühlen dieser Serien im Frühjahr und [X.] 2003 stellt der als [X.]ur 4b mit Schriftsatz vom 30. November 2022 (siehe nachfolgende Einblendung) zur Akte gereichte Screenshot dar.

Diesen Screenshot hat die Klägervertreterin, wie sie dem Senat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat, am 14. September 2022 gefertigt (vgl. Protokoll vom 29. März 2023), nachdem sie in eine auf der Website der [X.] ([X.]) aufrufbare Eingabemaske die Seriennummer „03F171905“ eingegeben hatte. Es handelt sich dabei genau um diejenige Seriennummer, die der Senat auf dem Rahmen des in Augenschein genommenen Rollstuhls vorgefunden hat.

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aa) Den Angaben sowohl der Klägerin als auch der [X.] entsprechend wurden beim Generieren der Seriennummern nach der Angabe des [X.], hier mit den Ziffern „03“ für das [X.], für die zwölf Monate eines Jahres die [X.]uchstaben A bis L vergeben. Daraus ergibt sich – nach den Ausführungen der [X.] in [X.]ezug auf das Rollstuhlgestell, auf dem die Seriennummer des in Augenschein genommenen Modells ersichtlich angebracht ist -, dass der [X.]uchstabe F, der im Alphabet an sechster Stelle steht, in der Seriennummer des in Augenschein genommenen Modells für den [X.] steht.

bb) Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]eklagte in zeitlicher Nähe zur Fertigung des Rollstuhls mit dieser Seriennummer – oder anschließend – im Vergleich zu diesem Exemplar technische Veränderungen an den in Serie hergestellten Modellen dieses Typs „[X.]“ vorgenommen hätte, sind für den Senat nicht ersichtlich und wurden von der [X.] auch nicht behauptet. Daher geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem Augenscheinsobjekt insgesamt um ein Exemplar der im Frühjahr/[X.] 2003 von der [X.] in Serie hergestellten Rollstühle „[X.]“ handelt und dass Rollstühle dieser Serie die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweisen.

cc) Dass der in Augenschein genommene, von der [X.] zur Überzeugung des Senats im Frühjahr/[X.] 2003 hergestellte Rollstuhl in den Verkehr gelangt ist, hat die [X.]eklagte nicht bestritten. Der komplette Rollstuhl wurde, wie die Klägerin unter Vorlage des Screenshots Abb. 2a mit Schriftsatz vom 30. November 2022 unbestritten vorgetragen hat, am 30. August 2022 von ihr über die Handelsplattform [X.] von einem Dritten erworben.

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dd) Auf dem Screenshot der [X.]ur 4b sind präzisere Angaben zum Versand („shipped to“) an einen namentlich benannten Zwischenhändler und ein Datum zur Rechnungstellung, nämlich der 7. Juli 2003, zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich und wurden von der [X.] auch nicht behauptet.

d) Einer Auslieferung von Rollstühlen der Serie „[X.]“, insbesondere des in Augenschein genommenen Rollstuhls, vor dem 18. August 2003 steht insbesondere nicht entgegen, dass die [X.]eklagte, wie sie unter Vorlage von Prüfprotokollen (Anlage [X.]) vorträgt, am 21. April 2003, am 2. und 12. Mai 2003 und am 21. Juli 2003 betriebsinterne Tests von Rollstuhl- Prototypen der „[X.]“-[X.]aureihe protokolliert hat. Derartige Tests sind auch nach der Markteinführung von Produkten sinnvoll und zur Qualitätssicherung üblich. Das vorgelegte Protokoll vom 21. April 2003 zeugt hiervon:

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(in [X.] Übersetzung: „Die Aufhängungen aus aktueller Produktion wurden mit aktuellen Produktionsverpackungen/-methoden versandt. Eine Überprüfung der [X.]eschwerden über [X.]eschädigungen der Frontaufhängung (…)“).

Der Wortlaut des Vermerks, in dem von [X.]eschwerden über [X.]eschädigungen der Frontaufhängung nach dem Versand von „[X.]“-Rollstühlen die Rede ist, spricht dafür, dass - jeweils vor Anfertigung des [X.] vom 21. April 2003 - Rollstühle an Kunden ausgeliefert wurden und diese zuvor ausgelieferten Waren auf Grund von Kundenbeschwerden einer nachfolgenden Prüfung unterzogen wurden. [X.] Dokument legt mithin die Annahme eines Vertriebs der „[X.]“-Rollstühle bereits im März oder April 2003 nahe.

e) [X.]ei lebensnaher [X.]etrachtung ist im regelmäßigen Geschäftsablauf davon auszugehen, dass die [X.]eklagte den in Augenschein genommenen Rollstuhl

entweder am 7. Juli 2003 oder einige wenige Tage früher oder später versandt und der Rechnungsadressat diesen Rollstuhl im Juli 2003 erhalten hat. Zum regelmäßigen Geschäftsablauf gehört ein Versand zeitnah zur Rechnungsstellung. Endkunden mit medizinischem Unterstützungsbedarf und Zwischenhändler medizinischer Hilfsmittel - im hiesigen Fall ein Händler einer Kette von Sanitätshäusern - sind regelmäßig an einer baldigen Auslieferung der auf die [X.]edürfnisse des Kunden zugeschnittenen und – soweit das Serienprodukt des Typs „[X.] [X.]“ eine Konfiguration erlaubt - entsprechend für diese konfigurierten Rollstühle interessiert. Auf Herstellerseite ist im Versandhandel eine baldige Auslieferung zeitnah zur Rechnungsstellung zur Schaffung von neuen Platzkapazitäten im Lager des jeweiligen Herstellers wirtschaftlich geboten.

In ihrer Werbebroschüre E05a hat die [X.]eklagte selbst eine regelmäßige Lieferzeit von 5 bis 10 Tagen für Rollstühle der Produktfamilie der „Storm-[X.]“ angegeben: Dort heißt es auf Seite 4, linke Spalte, vorletzter Absatz, auszugsweise zitiert:

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In [X.] Übersetzung:

„Um den Prozess des Lernens neuer Preislisten, Optionen und Spezifikationen zu erleichtern, haben wir die Preise für die Storm Series [X.] mit und ohne 2G Tarsys herausgegeben. Für Fälle, in denen Anbieter bereits eine Kundennachfrage absehen, ist der Konfigurator zur Angebotsabgabe offen. Anbieter können den [X.] unter (800) 333-6900 kontaktieren, um ein Angebot für ein beliebiges [X.]-Modell zu erhalten. Angebote können ab dem 15. Mai in Live-[X.]estellungen umgewandelt werden, und die Lieferung erfolgt mit den üblichen Vorlaufzeiten von fünf Tagen, ohne und 10 Tagen mit Tarsys.“

(„2G“ steht dabei für „zweite Generation“, und „Tarsys“ („tilt and recline system“) für ein Sitzsystem.)“

Anhaltspunkte dafür, dass sich dies im hiesigen Fall mit dem in Augenschein genommenen Modell oder ggf. für andere von ihr gefertigte Rollstühle der gleichen [X.]auart im Frühjahr oder [X.] 2003 ausnahmsweise anders verhalten haben könnte, hat die [X.]eklagte über den bereits oben unter d) erläuterten, die Prüfprotokolle betreffenden Einwand hinaus nicht dargetan – hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.

f) Die als Anlagenkonvolut E05k zur Akte gereichten Datenblätter zur Auslieferung von [X.]-Rollstühlen im relevanten Zeitraum in Form von Screenshots sprechen vielmehr dafür, dass die [X.]eklagte zusätzlich zu dem von der Klägerin erworbenen Modell im Juni 2003 mehr als fünf weitere „[X.]“-Rollstühle produziert und ausgeliefert hat, welche serienmäßig mit einem so genannten Stability Lock System ausgestattet waren.

g) Der bereits zitierte, als Anlage E01c vorgelegte Artikel mit dem Titel „INVA[X.]ARE ROL[X.] [X.]ENTER-WHEEL“ aus [X.] ([X.]usiness News for Home Medical Equipment Providers), aktualisierte Version vom 31. Dezember 2002, stützt die weitere [X.]ehauptung der Klägerin, dass die [X.]eklagte die Rollstühle der „[X.]“-Serie bereits im Dezember 2002 so genannten „Rehab Providern“, Anbietern von Artikeln für [X.], vorgestellt habe. Dort heißt es, auszugsweise zitiert:

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In [X.] Übersetzung:

„Reha-Anbieter, die die [X.]-Stühle bereits getestet haben (sie werden erst im Mai erhältlich sein), glauben an die [X.]ehauptung von [X.], dass der [X.] den [X.] zur [X.] machen könnte. "Es wird immer noch alte Quads in den Stühlen geben, die nicht umsteigen wollen", sagt [X.] von Westhill Rehab in [X.], [X.], "aber das [X.] ist die Zukunft". Und warum? Mit einem Wort: Manövrierbarkeit.“

Diese [X.]ehauptung hat die [X.]eklagte zuletzt nicht in Abrede gestellt.

h) Als Ergebnis einer Gesamtschau der oben näher bezeichneten Indizien ist der Senat - in Anwendung des Freibeweises, § 286 Abs. 1 ZPO - zu der Überzeugung gelangt, dass Rollstühle der Typenserie „[X.]“ vor dem 18. August 2003 von der [X.] nicht nur angeboten, verkauft und in Rechnung gestellt, sondern Kunden auch tatsächlich ausgeliefert und Anbietern von Artikeln für [X.] bereits im [X.] vorgeführt wurden.

aa) [X.]esteht die [X.]enutzungshandlung darin, dass der betreffende Gegenstand an Dritte geliefert oder ihnen vorgeführt wird, kommt es darauf an, ob die Weiterverbreitung der von dem Empfänger der Lieferung erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Ist eine Geheimhaltungspflicht nicht vereinbart worden und eine Geheimhaltung auch sonst nicht zu erwarten, ist in der Regel davon auszugehen, dass mit der Lieferung die Kenntnis von der Erfindung der Öffentlichkeit preisgegeben und die jedenfalls nicht zu entfernt liegende Möglichkeit geschaffen worden ist, das beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen können (vgl. [X.] a. a. O - Lichtbogen-Plasma-[X.]eschichtungssystem; [X.], Urteil vom 8. November 2016 – [X.], Rdnr. 26; [X.], Urteil vom 21. April 2020 – [X.], [X.], 833, Rdnr. 28, 29 – [X.]). So verhält es sich hier. Dass die Vorführung oder Lieferung der Rollstühle mit einer Geheimhaltungsvereinbarung verbunden gewesen wären, hat keine der Parteien behauptet, dies stünde im Übrigen auch in diametralem Widerspruch zu den nicht unerheblichen Werbemaßnahmen der [X.] für ihre „[X.]“-Rollstühle in den Jahren 2002 und 2003.

bb) Ob dabei tatsächlich an den von der [X.] ab Mai 2003 am Markt angebotenen Rollstühlen der Typenserie „[X.] Storm [X.]“, insbesondere an dem von der Klägerin in das Verfahren eingebrachten Rollstuhl, zeitnah nach Anlieferung beim Kunden oder anlässlich eines Vorführtermins für Anbieter von Artikeln für [X.] eine Untersuchung hinsichtlich der konkreten Funktionsweise des [X.] stattgefunden hat, ist für die Frage des Vorliegens einer offenkundigen Vorbenutzung dabei nicht entscheidend.

Maßgeblich und ausreichend ist eine Wahrscheinlichkeitsprognose über die Zugänglichkeit der Erfindung für die Öffentlichkeit (vgl. [X.], [X.] 8/2020 [X.]). Diese fällt hier positiv aus. Durch die Lieferung des Rollstuhls wurden, wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte, sein Aufbau und seine maßgeblichen technischen Merkmale preisgegeben (vgl. dazu [X.], Urt. v. 15. Januar 2013 – [X.] Rdnr. 21, [X.], 367 - Messelektronik für [X.]oriolisdurchflussmesser). [X.]ei diesem medizinischen Hilfsmittel handelt es sich, wovon der Adressat der Rechnung zeugt, um einen zum Weiterverkauf an Dritte gelieferten Gegenstand (vgl. [X.], Urt. v. 8. Juli 2008 – [X.], Rdnr. 21, [X.], 885 - Schalungsteil). Die Untersuchung gelieferter medizinischer Hilfsmittel durch den Zwischenhändler unverzüglich nach Lieferung entspricht kaufmännischer Sorgfalt und dient nicht zuletzt dazu, die Lieferung ausschließlich voll funktionsfähiger Produkte an die jeweiligen Kunden sicherzustellen bzw. im Falle von Mängeln, hierauf basierende Rechte gegenüber dem jeweiligen Lieferanten zu wahren.

Auch unter [X.]erücksichtigung seiner lediglich eingeschränkten Konfigurierbarkeit nach Maßgabe des [X.]estellformulars [X.] handelt es sich bei dem in Augenschein genommenen Rollstuhl zudem um ein Serienprodukt. Das [X.]estellformular [X.] belegt Auswahlmöglichkeiten u. a. zur Farbgestaltung, zur [X.] und Gewichtsklasse des Nutzers; im Werbeprospekt E05a sind verschiedene Einsatzmöglichkeiten und [X.]esonderheiten der [X.] Storm Serie „[X.]“ beschrieben (vgl. zur Vorbenutzung von Serienprodukten [X.]usse/Keukenschrijver, [X.], 9. Aufl. 2020, § 3 Rdnr. 41; [X.], [X.], 11. Aufl., § 3 Rdnr. 59 f.; [X.] GRUR 1966, 484, 486 - Pfennigabsatz; [X.][X.], Urt. v. 4. Februar 2014 – 7 Ni 12/14, veröffentlicht in juris, Rdnr. 111). Eine nicht zu fernliegende Möglichkeit, dass Fachkundige eine den Aufbau des [X.] analysierende Untersuchung vornehmen, ist daher anzunehmen.

i) Somit ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass eine Aufhängung für ein Fahrzeug mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 vor dem 18. August 2003 offenkundig vorbenutzt worden ist, weshalb dieser Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig ist.

Auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

Da die [X.]eklagte das Streitpatent in seiner erteilten Fassung ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat es in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen [X.]estand.

IV.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1, 1a, 2, 2a und 3 bis 6 erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig, da ihre jeweiligen Lehren für den Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt waren. Die Frage der Zulässigkeit der Hilfsanträge kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben.

1. Hilfsanträge 1 und 1a

Der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst den Gegenstand des enger gefassten einzigen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1a zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und infolgedessen nicht patentfähig ist, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht patentfähig.

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a umfasst alle Merkmale des Gegenstands der erteilten Fassung dieses Anspruchs und wird zudem durch die neu hinzugekommenen Merkmale [X.].3

[X.].3

[X.].4

Mit den dem Absatz [0028] der [X.] entnommenen Merkmalen [X.].3

b) Wie bereits bei der [X.]eurteilung der Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung ausgeführt ist, ist die Aufhängung für ein Fahrzeug mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht neu.

Eine Ausgestaltung des [X.] gemäß den neu hinzugekommenen Merkmalen [X.].3

Die [X.]-Rollstühle wurden u. a. in der Pressemitteilung der [X.] vom 27. November 2002 (Anlage [X.]) als geeignet beschrieben, die Erwartungen an den Lebensstil von Elektrorollstuhlfahrern zu revolutionieren (“Most importantly, I believe the [X.] is going to revolutionize the lifestyle expectations of power wheelchair consumers."). [X.]ei der Untersuchung des für die Stabilisierung des Rollstuhls verantwortlichen [X.] „stability lock“ ist der zuständige Fachmann veranlasst, diese Konstruktion und das dahinter befindliche Konzept zu analysieren. [X.]ei dieser speziellen Aufhängung erkennt er unmittelbar eine Lehre, wie sie mit den Verfahrensmerkmalen [X.] bis [X.] beschrieben ist. Der Fachmann erkennt ferner, dass die Ratschen dieses [X.] beim Ineinandergreifen ein leicht wahrnehmbares, metallisches Geräusch erzeugen. Dies hat der Senat, wie im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten, auch während der Inaugenscheinnahme wahrgenommen. Zum anderen erkennt der Fachmann, dass ein maßgenauer Einbau des Systems, mit dem die für die Stabilisierung des Rollstuhls wichtige, auslösende [X.] festgelegt wird, zumindest durch die Vielzahl der dazu notwendigen [X.]auteile umständlich und insoweit kostenintensiv ist. Überdies bedingt eine derartige Konstruktion mit offenliegenden, beweglichen, ineinandergreifenden Ratschenprofilen weitere Maßnahmen, wie die ebenfalls zusätzliche Kosten verursachende Anbringung von Verkleidungen u. a. zur Vermeidung von Verletzungen oder zur Verhinderung von Schmutzablagerungen. Eine derartige Fülle an Nachteilen, die bei der bestehenden Konstruktion augenfällig vorliegen, bieten dem Fachmann eine Veranlassung tätig zu werden.

[X.] selbst setzt Verriegelungselemente, die nach Art und Aufbau u.a. als blockierbare Gasfedern in der Ausführungsform nach [X.]. 4 (Abb. 1) entsprechend den Merkmalen [X.].3

Die Druckschrift [X.] zeigt und beschreibt eine verriegelbare Gasdruckfeder 76, die innerhalb einer Spiralfeder 100 angeordnet ist. Die [X.]n werden zusammengedrückt, wenn der Sitz des Rollstuhls gekippt wird. Die Funktion der Gasdruckfeder 76 wird durch einen manuellen Auslöser 102 über einen [X.]owdenzug gesteuert, der bei [X.]etätigung den Verriegelungsmechanismus der Gasdruckfeder freigibt und es ihr ermöglicht, aus- oder einfahren zu können. Das Gewicht des Fahrers, möglicherweise zusätzlich zu [X.] des Fahrers, kann dann die [X.] 100 zusammendrücken und den Sitz kippen. In der gekippten [X.]ition kann der Auslöser 102 dazu verwendet werden, die Gasdruckfeder wieder zu aktivieren und den Sitz in eine ebene [X.]ition zurückzuschieben, unterstützt durch die Vorspannung der [X.] 100 (vgl. Seite 9, letzter Absatz).

Abbildung

Abb. 4: [X.]. 5 der Druckschrift [X.]

Dem die offensichtliche Lehre des vorbenutzten „[X.]“-Rollstuhls anwendenden Fachmann, der entsprechend der vorliegenden, mit Nachteilen behafteten Ratschenkonstruktion des „stability-lock“-[X.] diese abzuändern hat, bietet sich die Druckschrift [X.] mit ihren eingehausten, gleichsam gekapselten, vorkonfigurierbaren, blockierbaren Gasdruckfedern als präsente Auswahlalternative an. Diese dem Fachmann bei der [X.] gegenwärtige und bereits aus diesem Grund im Rahmen fachmännischen Handelns naheliegende Ausführungsvariante bietet sich auch zur naheliegenden Substitution der aufwändigeren, geräuschbehafteten Ratschenkonstruktion der „[X.]“-Rollstühle an.

Konstruktive [X.]esonderheiten, die den Fachmann davon abhalten würden, sind nicht ersichtlich. Unter Wegfall der Ratschen sind lediglich den Rahmen (beispielhaft an einer der Achsen der [X.]en 1324 oder 1332) und den vorderen Schwenkarm 1302 (im [X.]ereich seiner Verlängerung bei [X.]ition 1314) verbindende, aus der Druckschrift [X.] bekannte Gasdruckfedern einzubauen – fakultativ mit der diese umhüllenden Spiralfedern zur Komfortverbesserung als möglichem [X.]onuseffekt. Deren Sperrfunktionalität wird durch den Auslöser/Sensor mit einem der die [X.]ewegung der Laufrollenvorrichtung detektierenden [X.]auteile hergestellt. Hierbei ist es unerheblich, an welcher Stelle der Auslöser/Sensor, nunmehr wiederum in der Gestalt eines [X.]s – ebenfalls entsprechend der Lehre der Druckschrift [X.], angreift, an dem [X.] 1328 oder an dessen Fortsatz 1330 oder an der [X.]halterung 1318. Jedenfalls ist dafür ein [X.]auteil zu wählen, das eine Verschwenkung der hinteren Laufrollenvorrichtung sicher feststellen kann. Insoweit ist dieser einfache Austausch im Rahmen eines fachmännischen Handelns nahegelegt.

Auch wenn – anders als für den [X.] benötigt – die Gasdruckfeder der Druckschrift [X.] bei [X.]etätigung des Auslösers die Gasdruckfeder freigibt und bei Nichtbetätigung sperrt, so handelt es sich dabei jedoch um eine naheliegende, fachmännischem Wissen und Können entspringende Adaption im Sinne einer kinematischen Umkehr an die speziellen Anforderungen.

Mithin ist eine Aufhängung für ein Fahrzeug mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a nicht patentfähig. Deren sich aus den Merkmalen ergebender Aufbau folgt - unter einer folgerichtige und fachmännische Aspekte berücksichtigenden Anwendung der aus der Druckschrift [X.] bekannten Lehre - hergebrachten, die vorgenannten Nachteile vermeidenden Konstruktionsregeln.

Gleiches gilt mithin auch für die Aufhängung für ein Fahrzeug nach Patentanspruch 1 des [X.] 1.

Da die [X.]eklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, hat dieses in den Fassungen der [X.] und 1a daher insgesamt keinen [X.]estand.

2. Hilfsanträge 2, 2a und 3 bis 6

Gleiches gilt für das Streitpatent in den ebenfalls als geschlossene Anspruchssätze verteidigten Fassungen der [X.], 2a und 3 bis 6.

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

In dieser Fassung sind gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1a die Merkmale [X.], [X.].1, [X.], [X.], [X.].4

[X.]

[X.].1

[X.]

[X.].1

[X.].1.1

[X.].1.1.1

[X.]

[X.].4

[X.]

[X.]

[X.],a

V4

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 betrifft nunmehr eine Aufhängung für einen [X.] Rollstuhl mit vorderen und hinteren Laufrollenvorrichtungen, wie sie der [X.]ur 4 zu entnehmen ist. Die hintere Laufrollenvorrichtung „rear caster assembly“ 416 weist erneut mit [X.]lick auf die [X.]ur 4 einen hinteren [X.] „rear caster pivot bracket portion“ 428 und eine mit letzterem gekoppelte hintere Laufrolle „rear caster“ 414 auf. Der [X.] 428 ist über eine [X.] „connection“, die in besagter [X.]ur mit dem [X.]ezugszeichen 426 kenntlich gemacht ist, mit dem Rahmen 402 schwenkbar gekoppelt.

Mit dem Merkmal [X.].1.1.1

Erneut mit [X.]ezugnahme auf Abs. [0028] der [X.] ist das [X.] dahingehend beschränkt, dass als ein solches nunmehr obligatorisch eine [X.] zum [X.]lockieren der [X.] in einer vorbestimmten [X.]ition und eine hin- und [X.] gefordert ist, die der Steuerung der [X.] dient (vgl. vorstehende Ausführung unter Ziffer IV.1.a).

Überdies weist die Aufhängung gegenüber derjenigen in erteilter Fassung ein Stabilisierungssystem auf, welches aus dem [X.] und einem Sensor, dem indes keine körperlich-strukturellen [X.]esonderheiten unterlegt sind, besteht. Der Sensor dient der Erfassung der Kippbewegung des Rahmens relativ zum (vorderen) Schwenkarm (Merkmal [X.]). Denn durch diese Kippbewegung des Rahmens (nach vorne) wird die hintere Laufrollenvorrichtung veranlasst, eine Schwenkbewegung in einer relativ zum Rahmen nach unten verlaufende Richtung, gleichsam mit [X.]ezugnahme auf [X.]ur 4 eine Drehung im Gegenuhrzeigersinn um die [X.] 426, durchzuführen (Merkmal [X.]

Dis trifft ebenso auf die darauffolgende Auslösung des [X.] nach dem neuem Merkmal [X.],a

Mit Merkmal V4

Wie bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 1a ausgeführt ist, beruht die Aufhängung mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aber auch die in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zusätzlich aufgenommenen Merkmale [X.]

Die offenkundig vorbenutzten „[X.]“-Rollstühle weisen, wie für den Fachmann ersichtlich, vordere und hintere Laufrollenvorrichtungen auf. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Mit erneuter [X.]ezugnahme auf die [X.]ezugszeichen der [X.]ur 13 der [X.] – zur Kenntlichmachung der bei den „[X.]“-Rollstühlen vorliegenden konstruktiven Ausgestaltungen – wird ebenso deutlich, dass die hintere Laufrollenvorrichtung einen – im dazu relevanten [X.]eschreibungsteil (a. a. O.) als „rear caster mount“ bezeichneten – hinteren [X.] 1328 aufweist, an den die hintere Laufrolle 414 gekoppelt ist. Ein Fortsatz 1330 dieses [X.]s 1328 ist mit dem Rahmen über eine [X.] 1332 gekoppelt. Insoweit spiegelt dieser Rollstuhl den gattungsbildenden Stand der Technik des [X.] 2 wieder. Denn diese Aufhängung für einen [X.] Rollstuhl zeigt – nach Überzeugung des Senates – sämtliche im Oberbegriff geforderten Definitionen einschließlich derjenigen, die mit dem Merkmal [X.].1.1.1

Des Weiteren erkennt der zuständige Fachmann eine sich durch die – wie vorstehend zu Hilfsantrag 1a ausgeführt – naheliegende Substitution des nicht eingehausten [X.] des „[X.]“-Rollstuhls durch die eingehauste, gekapselte, [X.] Gasdruckfeder der Druckschrift [X.] zwangsläufig ergebende Aufhängung für einen [X.] Rollstuhl, die sämtliche Forderungen der mit Hilfsantrag 2 vorliegenden Vorrichtungsmerkmale und diejenigen Forderungen, die sich aus den Verfahrensmerkmalen der Merkmalsgruppen [X.] bis [X.] ergeben, erfüllt. Denn die über das Merkmal [X.].1.1.1

Zur Entriegelung der Gasfeder, die auf eine [X.]lockierung nachfolgt, ist die Feststellung der Schwenkbewegung der hinteren Laufrollenvorrichtung und die nachfolgende Einwirkung der Stange auf die [X.] der blockierbaren Gasfeder notwendig. Hierzu dient derselbe Sensor/Auslöser, der auch zur Ausführung der Merkmale der Merkmalsgruppe [X.]* geeignet ist, nämlich der aus der Druckschrift [X.] bekannte, und für den Gegenstand nach Hilfsantrag 2 adaptierte, die Gasfeder und die hintere Laufrollenvorrichtung zumindest mittelbar verbindende [X.]owdenzug (vgl. Abb. 4).

Mithin ist eine Aufhängung für einen [X.] Rollstuhl mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht patentfähig. Denn deren sich aus den Merkmalen ergebender Aufbau folgt unter [X.] und fachmännische Aspekte berücksichtigender Anwendung der aus der Druckschrift [X.] bekannten Lehre hergebrachten, die vorgenannten Nachteile vermeidenden Konstruktionsregeln.

b) Auch in der dem [X.]egehren der [X.] entsprechend nachrangig zu prüfenden Fassung des [X.] 2a erweist sich der Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig. Als einzige Änderung gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat die [X.]eklagte das Merkmal [X.].1.1.1

Weder dem [X.]sgehalt der [X.] noch dem Vortrag der [X.] sind jedoch Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Streichung von „supportive“, womit insoweit die [X.] 1332 die vorbeschriebene Zweckbindung nicht mehr aufweist, im maßgeblichen Gesamtzusammenhang über die bloße Aggregation von zusätzlichen, bereits zum Anmeldetag dem Fachmann bekannten Merkmalen (mit Verweis auf die verschiedenen Anbindungsarten von Laufrollenvorrichtungen am Rahmen in der Druckschrift [X.], Spalte 6, erster Absatz, als beispielhaften [X.]eleg seines Fachwissens) hinausgehen, die keinen aus ihrer Kombination mit der vorliegenden Stabilisierung der Rollstuhlaufhängung folgenden technischen Effekt ergeben. Denn die Art der verschwenkbaren Anbindung der hinteren Laufrollenvorrichtung hat jedenfalls beim „[X.]“-Rollstuhl offensichtlich keinen Einfluss auf das beanspruchte Stabilisieren der Rollstuhlaufhängung. Hierauf verweist die [X.], wenn sie feststellt, dass die zweite – nicht tragende (vgl. vorstehende Ausführung) – [X.] auch entfallen kann (zum [X.]onuseffekt der Komfortfunktion vgl. Abs. [0060]: „Alternatively, if no degree of suspension is desired, [X.] in [X.] 1318 and rear caster mount 1328 being an integrated and rigid structure. [X.], such an integrated structure can employ a single integrated pivot at pivotable connection 1332, as opposed to pivotable connections at 1324 and 1332.”).

Auch liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die für eine erfinderische Qualität, Kombinationseffekte bzw. synergistische Effekte sprechen ([X.] GRUR 2003, 317, Leitsatz – [X.]; [X.] [X.]lPMZ 1963, 365 – Schutzkontaktstecker). Es liegt somit keine Lehre vor, bei welcher die [X.] sich gegenseitig beeinflussen, fördern und ergänzend auf das Ziel hinwirken, sodass sich durch das funktionale Zusammenwirken eine über die bloße Addition hinausgehende technische Wirkung einstellt.

Für die Lösung des eingangs angesprochenen, technischen Problems, eine Aufhängung für einen mittelradgetriebenen Rollstuhl vorzustellen, der eine erhöhte Stabilität gegen Kippen um die Querachse nach vorne aufweist, ist streitpatentgemäß ein Stabilisierungssystem mit einem Sensor und einem [X.] vorgesehen. [X.]ei Erkennen einer Kippneigung nach vorne bzw. einer Abwärtsbewegung der hinteren Laufrolle wird in der Folge eine weitere [X.]ewegung des Rahmens relativ zum Schwenkarm durch das [X.] unterbunden. Für einen Aufbau nach dieser Vorschrift ist es unerheblich, ob die Anlenkung der hinteren Laufrolle am Rahmen lediglich über eine oder mehrere [X.]en – die nachweislich alle dem Wissen des Fachmanns zuzurechnen sind (vgl. [X.] a.a.O.) – ausgeführt ist. Allein die durch diese Merkmale implizierte Sensierung mit daraus folgender [X.]lockade des Rahmens hat einen [X.]elang für das Erreichen des zuvor formulierten Erfolgs eines stabileren Fahrverhaltens, der vorliegend jedoch bereits erzielt wird, wenn der Fachmann dem durch die offenkundige Vorbenutzung aufgezeigten Lösungsweg folgt.

c) Auch in den dem [X.]egehren der [X.] entsprechend weiter nachrangig zu prüfenden Fassungen der Hilfsanträge 3 bis 6 erweist sich der Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 3 (Anlage [X.]) entspricht dem Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 2 ohne die Merkmale [X.].1

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 4 (Anlage [X.]) entspricht dem Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 2 ohne die Merkmale [X.].4

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 5 (Anlage [X.] entspricht dem Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 4 ohne die Merkmale [X.].1

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 6 (Anlage [X.]) entspricht schließlich dem Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 5 ohne das Merkmal [X.].3

Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der [X.] bis 6 umfassen demnach den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Wie dargelegt, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] 2 nicht patentfähig.

Soweit die [X.] und 5 das am Ende des jeweiligen Patentanspruchs 1 hinzugefügte Merkmal [X.].3

Auch die durch die konkreten Merkmalskombinationen der [X.] bis 6 definierten Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 offenbaren insgesamt keine Lehre, bei welcher die genannten [X.] sich gegenseitig beeinflussen, fördern und ergänzend auf das Ziel hinwirken. Durch das funktionale Zusammenwirken der bezeichneten Merkmale stellt sich keine über die bloße Addition hinausgehende technische Wirkung ein. Die Fassungen der [X.] bis 6 führen unter Weglassung einzelner der oben erörterten Merkmale daher nicht zu einem patentfähigen Gegentand des Patentanspruchs 1 in der jeweiligen Fassung.

Da die [X.]eklagte, wie ausgeführt, das Streitpatent in den Fassungen der [X.], 2a und 3 bis 6 jeweils als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, haben diese daher insgesamt keinen [X.]estand.

[X.] was aus diesen Gründen insgesamt für nichtig zu erklären.

V.

Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2023 war nicht, wie von der [X.] mit Schriftsatz vom 31. Januar 2023 beantragt, als verspätet gem. § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 hat die [X.]eklagte Gelegenheit erhalten, bis zum 10. März 2023 zum Vorbringen der Klägerin vom 26. Februar 2023 Stellung zu nehmen, was diese durch ihren Schriftsatz vom 10. März 2023 auch getan hat. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 [X.] lagen daher nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

6 Ni 1/22 (EP)

29.03.2023

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 29.03.2023, Az. 6 Ni 1/22 (EP) (REWIS RS 2023, 7464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7464

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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