Bundespatentgericht, Urteil vom 04.05.2015, Az. 5 Ni 60/12 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2015, 11683

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Amtsermittlung im Nichtigkeitsverfahren" – Bekanntheit einer Druckschrift beim Senat – keine Einführung der Druckschrift durch Parteien - Bedeutung für die Beurteilung der Patentfähigkeit – Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung


Leitsatz

Amtsermittlung im Nichtigkeitsverfahren

Ist eine Druckschrift dem Senat bekannt und für die Beurteilung der Patentfähigkeit offensichtlich von Bedeutung, so ist sie bei der Entscheidungsfindung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien nicht eingeführt worden ist.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 752 373

([X.] 2006 003 694)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Phys. [X.]. Geier

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 752 373 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 752 373 (Streitpatent), das am 8. August 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung 2005230858 vom 9. August 2005 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der [X.] veröffentlicht worden und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 60 2006 003 694 geführt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Bicycle electric derailleur“ (in [X.]: „Elektrische Fahrradgangschaltung“) und umfasst in der erteilten Fassung 15 Ansprüche, die mit der am 13. August 2012 erhobenen Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

2

Der angegriffene Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet in der [X.] ausweislich der Patentschrift wie folgt:

3

1. “A bicycle derailleur apparatus comprising:

4

a derailleur (97f) including a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and a chain guide (14f) [X.] (12f) so [X.] (14f) moves relative to the mounting member (12f); and

5

a power storing unit (20)

6

characterized in that the power storing unit (20) is supported by the derailleur (97f).”

7

In [X.] Übersetzung laut Streitpatentschrift lautet Patentanspruch 1 wie folgt (Schreibfehler unkorrigiert):

8

1. „Fahrradumwerfervorrichtung umfassend:

9

einen Umwerfer (97f), der ein Montageteil (12f) enthält, eingerichtet um an einem Fahrradrahmen (102) montiert zu sein sowie eine Kettenführung (14f), die an das Montageteil (12f) derart gekoppelt ist, so dass die Kettenführung (14f) sich relativ zu dem Montageteil (12f) bewegt; und

eine Speicheragregateinheit (20),

dadurch gekennzeichnet, dass die Speicheragregateinheit (20) durch den Umwerfer (97f) gestützt ist“.

Bei den Ansprüchen 2 bis 15 handelt es sich um auf Patentanspruch 1 jeweils unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der mit ihrer Klage angegriffene Gegenstand des Streitpatents nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 52 bis 57 EPÜ wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig sei. Ihr Vorbringen hierzu stützt sie zunächst auf insgesamt 15 Dokumente zum Beleg des Standes der Technik einschließlich einer Vorbenutzung, u. a. die in der Patentschrift genannte

K2 [X.] 2002-2571 A

und die in der mündlichen Verhandlung auch angesprochenen Druckschriften

[X.] [X.] 101 22 130 [X.]

[X.] Auszug Wartungsanleitung [X.]RAILLEUR M40302

K11 [X.] 6-48368 A einschließlich der

[X.] englischsprachige Übersetzung zu K11

[X.] Installationsanleitung „[X.]“ (6 Seiten).

Die Beklagte hat daraufhin zur Verteidigung ihres Patents mit Schriftsatz vom 26. November 2012 Sätze neuer, umfänglich geänderter Patentansprüche vorgelegt – mit der Maßgabe weiterer Änderungen - gemäß Schriftsatz vom 11. Dezember 2013.

Hiergegen hat sich die Klägerin – ergänzend mit dem Einwand der unzulässigen Erweiterung sowie der Schutzbereichserweiterung u. a. wegen des den Ausdrücken „power storing unit“, „power storing element“, power supply unit“ und „power supply“ beizumessenden Sinngehalts über den Klagegrund der fehlenden Patentfähigkeit hinaus – gewendet. Zum Beleg des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hat sie hierbei Bezug genommen auf die

K21 EP 1 742 373 [X.] ([X.] zum Streitpatent).

K11 und [X.] – die Frage der Patentfähigkeit zu bewerten sein dürfte.

Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 neue Anspruchssätze zur Verteidigung des Streitpatents vorgelegt und auf den Inhalt einer nachveröffentlichten Druckschrift (EP 2722266 [X.]) auch im Hinblick auf den von ihr selbst unterstellten Sinngehalt des verwendeten Ausdrucks „power storing unit“ hingewiesen.

Den ursprünglich auf den 17. Dezember 2014 anberaumten Verhandlungstermin hat der Senat zunächst auf den 1. April 2015 und sodann nochmals auf den 4. Mai 2015 vertagt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu der vom Senat im Rahmen der Terminsaufhebung – mit Hinweis auf deren relevanten Inhalt – übermittelten Druckschrift

D1 [X.] 6,669,220 B2

Stellung zu nehmen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 752 373 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insofern abzuweisen, als das Streitpatent die Fassung jeweils in der [X.]

gemäß Hauptantrag nach Schriftsatz vom 28. Oktober 2014

gemäß [X.] 1 bis 23 nach Schriftsatz vom 28. Oktober 2014

gemäß [X.] 24 bis 27 gemäß Schriftsatz vom 26. Februar 2015

erhält.

Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) gemäß Hauptantrag nach Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut (Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers in kursiv):

1. A bicycle derailleur apparatus comprising:

Aufgrund der ursprünglichen Präklusionsfrist hat die Klägerin hinsichtlich der Hilfsanträge 24 bis 27 die Verspätung dieses Verteidigungsmittels gerügt, die auch nicht durch die Verlegung des ursprünglich auf den 17. Dezember 2014 anberaumten [X.] entschuldigt sei.

Zum Wortlaut der übrigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag bzw. der Patentansprüche gemäß den [X.] der Beklagten sowie zum schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien einschließlich der Auseinandersetzung der Parteien über die Relevanz weiterer Entgegenhaltungen wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

[X.]ie zulässige Klage ist begründet, soweit mit ihr der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ [X.] m. Art. 52, 56 EPÜ geltend gemacht wird, da sowohl die [X.]assung des [X.]s nach Hauptantrag als auch die [X.]assungen nach den [X.] – soweit im Rahmen der Verteidigung von einer zulässigen Beschränkung des [X.]s auszugehen war – sich als nicht patentfähig erweisen, so dass das [X.] insgesamt für nichtig zu erklären ist.

[X.]as [X.] ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der [X.] nur noch beschränkt verteidigte [X.]assung hinausgeht (vgl. [X.], [X.] 9. Auflage, § 22 Rn. 33 mit Rechtsprechungsnachweisen).

[X.]em nach dem Hauptantrag und den [X.] 1 bis 27 verteidigten [X.] steht jeweils der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Absatz 1 lit a) EPÜ [X.] m. Artikel 56 EPÜ entgegen, da sich deren Gegenstände bereits im Umfang des jeweiligen [X.]s (Patentanspruch 1) für den [X.]achmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. [X.]ie [X.]rage der Zulässigkeit der Ansprüche u. a. hinsichtlich unzulässiger Erweiterung oder Schutzbereichserweiterung (vgl. hierzu [X.] 1991, 120, 121 Abschnitt [X.] - „Elastische Bandage“), einer etwaigen Rechtsbeständigkeit nebengeordneter Ansprüche (vgl. hierzu BGH X ZB 6/05, Urteil vom 27. Juni 2007 – Informationsübermittlungsverfahren II) oder auch der Umgestaltung des Patents durch die Änderung von (abhängigen) [X.]n oder (unabhängigen) [X.] darüber hinaus (vgl. hierzu bzw. BGH X ZR 149/01 vom 14. September 2004 - Elektronisches Modul) kann insoweit dahinstehen. Zu den Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Abschnitte verwiesen.

I. Zum Gegenstand des [X.]s

1. [X.]as [X.] trägt in der [X.] Übersetzung die Bezeichnung ([X.] 54) „Elektrische [X.]ahrradgangschaltung“ – der in der [X.] verwendete Begriff „derailleur“ - ist fachüblich eher mit dem Ausdruck Ketten-Umwerfereinheit zu übersetzen, bestätigt durch den Offenbarungsumfang (u. a. Absatz 0002, Satz 1 und [X.]igur 3). [X.]er erteilte Anspruch 1 i. d. [X.]. gemäß EP 1 752 373 [X.] ist indes auf eine nicht näher, jedenfalls nicht zwingend als „elektrisch“ qualifizierte [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung („bicycle derailleur apparatus“) gerichtet, die eine „power storing unit 20“, in der [X.] [X.]assung des Anspruchs 1 dort mit dem Ausdruck „Speicheraggregateinheit 20“ übersetzt, tragen soll.

K2 bekannte, elektro-mechanisch betätigte Kettenschaltvorrichtung hingewiesen, bei der eine Stromver-sorgungseinheit („power supply unit“, vgl. Absatz 0002, Zeile 11) der elektrischen Versorgung der Steuereinheit und des Antriebs der [X.] dient. Typischerweise sollen hierfür vorgesehene Stromversorgungseinheiten zusammen mit der am [X.]ahrradrahmen fixierten [X.]laschenhaltervorrichtung am Rahmen montiert sein. [X.]ie Stromversorgungseinheit weist hierbei einen Behälter für die Steuereinheit und einen Behälter für eine der Stromversorgung dienende Batterie auf, wobei die elektrische Verbindung über Kabel hergestellt wird. Soweit die Stromversorgungseinheit insoweit entfernt von der [X.] angeordnet ist, stellen sich Probleme bei bzw. aus der Verkabelung (Verlegung, elektrischer Widerstand) wie auch aus der separaten Montage. Allerdings soll die Erfindung auf vielerlei „[X.]eatures“ einer [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung gerichtet sein (Absatz 0004). So ist der anmeldungsgemäß eingereichte Anspruch 1 (vgl. [X.]) bzw. der erteilte Anspruch 1 (vgl. [X.]) in dieser Allgemeinheit auf die Einheit einer – hinsichtlich ihres Antriebs nicht näher qualifizierten – [X.] („bicycle derailleur“) und einer „Speicheraggregateinheit“ („power storing unit“) gerichtet. Erst mit den Ansprüchen 14 und 15 ist diese insoweit als elektrische [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung näher spezifiziert, weil deren elektrischer Antrieb („electric drive unit“) von der dort so bezeichneten „Speicheraggregateinheit“ („power storing unit 20“) gespeist wird, die hierfür in einer Weiterbildung nach Anspruch 6 einen in der [X.] Übersetzung mit dem Ausdruck „Speicherelement 32“ bezeichneten Bestandteil („power storing element 32“) aufweisen kann.

Gegenstand der Beschreibung mehrerer Ausführungsbeispiele (u. a. Absatz 22 zu [X.]igur 2, Absatz 0031 zu [X.]igur 9, weitere in Absatz 0032) sind indes allein elektrisch betätigte [X.]en mit daran in unterschiedlicher Weise angeordneten Stromversorgungseinheiten in verschiedener Ausgestaltung.

2. Seinem Inhalt nach richtet sich das [X.] an einen Mechatroniker. Von einem studierten Maschinenbauingenieur als [X.]achmann wären in mehrjähriger Berufstätigkeit erworbene praktische Kenntnissen bei der Entwicklung von [X.] einschließlich der abgestimmten Konzeption der für den Betrieb elektromechanisch betätigter Kettenschaltvorrichtungen notwendigen Stromversorgung zu erwarten; diese deckt der Mechatroniker ab.

3. In Anbetracht des [X.] der Patentschrift EP 1 752 373 [X.] wie auch der Anmeldungsunterlagen in Gestalt der [X.], in deren Beschreibungsteil jeweils die Ausdrücke „power supply unit 20, 120, 220“ und „power supply 32“ mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt gebraucht werden, während in den Ansprüchen wie auch ansonsten nur im Absatz 0004 der Beschreibung der Ausdruck „power storing unit“ – bzw. in den Ansprüchen weiter noch der Ausdruck „power storing element“ – verwendet wird, wird der [X.]achmann die folgenden [X.] Begriffe wie nachfolgend dargelegt übersetzen und verstehen (diese Übersetzung wurde den Parteien mit dem qualifizierten Hinweis vom 16. September 2014 mitgeteilt):

ausschließlich an Bestandteilen der [X.] im Sinne einer Befestigung abstützen und nicht gesondert oder zusätzlich und entfernt am Rahmen befestigt werden, wie dies in der Beschreibungseinleitung Absätze 2 und 3 – unter Verwendung des Begriffs „power supply unit“ – dem Stand der Technik als nachteilig zugeschrieben ist. [X.]er Ausdruck „power storing element“ wird dagegen in einem technischen Zusammenhang verwendet, der dem [X.] im Hinblick auf den Begriff „power supply“ mit demselben Bezugszeichen 32 in der Ausführungsbeispielbeschreibung gleichkommt.

[X.]) oder einen aufladbaren Akku („secondary batteries“, Absatz 0025, Zeile 31 in [X.]) genauso wie aber auch einen vorkonfektionierten Akkupack bezeichnen können. [X.]enn nach den auf den Anspruch 6 rückbezogenen Ansprüchen 7 und 8 der [X.] - selbst Offenbarungsort und gleichlautend in der [X.]schrift enthalten – kann bereits die Stromversorgungseinheit („power supply unit 20“) unmittelbar eine Batterie als Speicherelement umfassen („the power storing element (32) comprises a battery“). Im [X.]all einer Kupplung mit einem Montageträger als möglichem Bestandteil der Energiespeichereinheit („power storing unit (20)“, vgl. Anspruch 6) ist die Batterie selbst der vom Montageträger abnehmbare Teil („the power storing element (32) is detachebly coupled to the mounting bracket (30)“, vgl. Anspruch 8)). [X.]. hierzu auch Absatz 0032, Zeilen 41 bis 44, i. V. m. Absatz 0004, Zeilen 41 bis 42, wonach die „power supply unit“ bevorzugt ein am Montageträger befestigter Batteriehalter mit darin eingesetzten Batterien sein kann, so dass nur die Batterien – also gerade nicht der Batteriehalter zusammen mit den Batterien – zu tauschen sind, wodurch diese Stromversorgungseinheit genauso von der [X.] getragen wird wie die – nur anders bezeichnete – Energiespeichereinheit („power storing unit“).

Einheit („unit“) aus einer ursächlich elektrisch, chemisch (Batterie/Akku) oder physikalisch (Kondensator) „gespeicherte“ Energie zur Verfügung stellenden, im Übrigen nicht näher definierten Speiseeinheit („power supply“). Während bereits eine Batterie dem Begriff „power supply“ oder „power storing element“ unterfällt, weist die Stromversorgungseinheit („power supply unit“) darüber hinaus - allerdings nicht näher definierte – Anbauteile bzw. Halteteile sowie zu unterstellende elektrische Verbindungen zur Kontaktierung des Speicherelements auf, welche auch gleichermaßen Bestandteil der [X.] sein können.

Soweit die [X.] mit [X.] vom 28. Oktober 2014 mit Hinweis auf nachveröffentlichten Stand der Technik dem Ausdruck „power supply“ ein einengendes Verständnis im Sinne einer „separat vorliegenden Batteriepackanordnung“ unterstellt, war diesem Vorbringen von daher nicht zu folgen.

[X.]1 als berücksichtigungsfähigen, entscheidungsrelevanten Stand der Technik hingewiesen.

Gegen deren Einführung in das Verfahren haben die Parteien keine Einwände erhoben. Ihre Berücksichtigungsfähigkeit ergibt sich im Übrigen aus § 87 Abs. 1 [X.], demzufolge das Patentgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und hierbei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden ist.

[X.]iese Vorschrift entspricht nahezu wortgleich § 86 Abs. 1 VwGO und unterscheidet sich grundlegend von den zivilprozessualen Vorschriften, die eine Sachverhaltsermittlung durch Beweiserhebung in der Regel nur auf Antrag der Parteien zulassen (vgl. §§ 371, 373, 403, 420 ff., 445 und 447 ZPO).

So ist das Patentgericht nicht verpflichtet, selbst den Stand der Technik umfassend zu ermitteln und es darf sich grundsätzlich auf die Prüfung der von dem Nichtigkeitskläger vorgelegten Entgegenhaltungen auf ihre sachlich-rechtliche Relevanz beschränken. Gleichwohl dürfen Entgegenhaltungen und Kenntnisse aus dem Stand der Technik, die dem [X.] aus seiner Praxis bekannt sind, nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich für das Patentgericht Anhaltspunkte - wie vorstehend angeführt – dafür ergeben, dass diese Sachverhaltselemente entscheidungserheblich sein können.

Ist eine [X.]ruckschrift – wie hier – dem Senat bekannt und für die Beurteilung der Patentfähigkeit offensichtlich von Bedeutung, so ist sie bei der Entscheidungsfindung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien nicht eingeführt worden ist.

II. Zu den Anträgen im Einzelnen

Zum Hauptantrag:

[X.]ie [X.], welche den [X.] (Patentanspruch 1) in der erteilten [X.]assung nicht mehr verteidigt, hat mit [X.] vom 28. Oktober 2014 eine neue [X.]assung vorgelegt. [X.]as [X.] erweist sich jedoch in der mit diesem Hauptantrag verteidigten [X.]assung als nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Patentanspruch 1 laut Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern, wobei die Änderungen gegenüber der erteilten [X.]assung durch Unterstreichung bzw. Korrekturen offensichtlicher Schreibfehler durch Kursivschrift hervorgehoben sind (die unterlegte [X.] Übersetzung wurde den Parteien mit dem qualifizierten Hinweis vom 16. September 2014 mitgeteilt):

[X.] A bicycle derailleur apparatus comprising:

M2 a derailleur (97f) including

[X.] a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and

and driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f); and

storing supply unit (20)

[X.].1 providing operative voltage for the electrical drive unit

storing supply unit (20) is supported by the derailleur (97f)

[X.].1 and comprises a mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30) with a power supply (32) detachably coupled there to

[X.].2 and uses an electrical connector so [X.] (32)

[X.].2.1 without loosening the derailleur f m the bicycle frame

2. Bereits den [X.]arstellungen in den [X.]iguren 5, 6 und 7 der den Aufbau einer [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung (Merkmal [X.], vgl. auch Absatz 0004 in der korrespondierenden Übersetzung [X.]2) betreffenden [X.]1 entnimmt der [X.]achmann unmittelbar, dass dort ein großer, weil vier große Batterien aufnehmender Batteriehalter 60 mittels einer Schraube fest mit der vorderen, einen elektrischen Motor aufweisenden Antriebseinheit („power unit 56“) verbunden ist. Über ein Getriebe wird so die Verstellung einer an der Antriebseinheit gelenkig gekoppelten Kettenführung („chain guide 55) bewirkt. Im montierten Zustand nehmen diese eine [X.] entsprechend den Merkmalen M2, [X.], [X.] und [X.] und [X.].1 bildenden Bestandteile ein Rohr des [X.] („tube 2a of the frame“) klemmend zwischen sich auf, so auch im Absatz 0037 i. V. m. Absatz 0033 in der Übersetzung [X.]2 beschrieben.

A.

Abbildung

[X.]1 (freigestellt/ergänzt)

Abbildung

[X.]1 (freigestellt/ergänzt)

[X.]1 bekannten Lösung zwangsläufig und unmittelbar, dass der Halter dort zu den Polkappen der dargestellten Batterien bzw. austauchkompatibler Akkus üblicher Bauform komplementäre Kontaktstücke für die elektrische Verbindung aufweist.

A) wird diese Stromversorgungseinheit („power supply unit“) als Bestandteil der [X.] (Merkmal M2 i. V. m. Merkmal [X.]) dort nicht nur entsprechend der Bedeutung des Merkmals [X.] von der [X.] getragen. [X.]enn auch das [X.] beschreibt hinsichtlich dieses Merkmals u. a. im Absatz 0030 den Weg, den Bestandteil Montageteil („mounting member“) zum Tragen der die Speiseeinheit („power supply 132“ in [X.]igur 8) umfassenden Stromversorgungseinheit („power supply unit 120“ in [X.]igur 8) mittels einer Schraube („fixing bolt 92“) gemeinsam an einer einstückig mit dem [X.] ausgeführten Montagebasis („mounting base 90“) zu befestigen, vgl. hierzu [X.]igur 8 (ähnlich [X.]igur 2) in der [X.]schrift bzw. folgende [X.]arstellung B, die insoweit einen Weg zur Ausführung des Gegenstands nach dem geltenden Anspruch 1 zeigt. Vielmehr verbleibt daher bei der aus [X.]1 hervorgehenden Kettenschaltvorrichtung auch die mechanische [X.]ung („mechanical supporting bracket“) zusammen mit der [X.] („derailleur“) am Rahmen befestigt, weil die Batterien zum Austauschen bzw. separaten Laden ohne Lösen der [X.]ixierung der [X.] vom Rahmen - entsprechend Merkmal [X.].2.1 – für sich entnommen werden können.

AbbildungAbbildung

B [X.]igur 8 aus [X.] (freigestellt)               [X.]igur 2 aus [X.] (freigestellt)

Soweit die [X.] meint, dass (bereits) die Merkmalskombination des geltenden Anspruchs 1 zwingend im Sinne einer Ausbildung der mechanischen [X.]ung in Gestalt eines Montagebügels zur lösbaren Verbindung mit einem vorkonfektionierten, besondere Kontakte aufweisende Akkupacks bzw. einer insgesamt abnehmbaren Batteriehalterung auszulegen sei, findet diese Auffassung weder eine Stütze in der Beschreibung noch folgt diese aus der Merkmalskombination in ihrer Gesamtheit. [X.]enn ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Bei der Auslegung eines Patentanspruchs kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, in ihm enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen (BGH Urteil X ZR 255/01, Urteil vom 7. September 2004).

unit“) jeweils an Bestandteilen der [X.] befestigt ist und somit unmittelbar oder mittelbar von dieser getragen ist, aber darüber hinaus nicht noch gesondert oder zusätzlich für sich mit dem Rahmen an anderer Stelle verbunden ist, wie dies in der Beschreibungseinleitung (vgl. Absätze 0002 und 0003) dem Stand der Technik gerade als nachteilig zugeschrieben ist. Unter der Voraussetzung eines solchen Verständnisses des Merkmals [X.] ist dieses bei der aus [X.]1 hervorgehenden Anordnung insoweit nicht vollständig funktionell realisiert, weil in der [X.]igur 7 der [X.]1 noch eine gesonderte, das [X.] oberhalb der Verbindung zur der [X.] umschließende Schelle dargestellt ist, ähnlich wie diese auch in der [X.]igur 1 der [X.]1 für eine gesonderte, von der [X.] unabhängige Befestigung der Batteriehalterung dort mit zwei Schellen gezeigt ist. Von daher mag der Gegenstand nach der [X.]efinition durch die Merkmale des Anspruchs 1 mit einer eine solche zusätzliche Befestigung ausschließenden Tragstruktur neu gegenüber [X.]1 sein. [X.] durch den insoweit durch die [X.]1 selbst aufgezeigten Weg der Substitution einer gesonderten Befestigung der Speiseeinheit mittels Schellen durch eine Befestigung an Bestandteilen der [X.] lag es im konstruktiven Ermessen des [X.]achmanns, diese offensichtlich der Baugröße bzw. dem Gewicht der Speiseeinheit (bei [X.]1 mit vier Batterien oder Akkus) dort geschuldete, von der [X.] unabhängige zusätzliche Befestigung wegzulassen. [X.]enn der [X.]achmann lässt sich bei seinen Überlegungen zur Anordnung der für den Betrieb einer elektrisch-hilfskraftbetätigten [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung von der für den spezifischen Anwendungsfall notwendigen Baugröße der Stromversorgungseinheit bzw. dem Gewicht der Speiseeinheit leiten – diese Konzeption überlässt auch das Patent mangels näherer [X.]efinition dem Können des [X.]achmanns in Anpassung an den Anwendungsfall.

[X.]0 – deren Zeitrang durch die korrespondierende [X.] (vgl. Eintragung auf dem [X.]eckblatt) belegt ist – dort am Beispiel der Ausführung des hinteren Schaltwerks einer [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung, deren Antrieb mit nur einen sehr kleinen und leichtgewichtigen Batterie (vgl. [X.]. [X.]0412 in der [X.]igur, nachfolgend [X.]arstellung [X.]) auskommt.

Abbildung

[X.] [X.]igur aus [X.]0 (freigestellt)

Mithin hat das Patent im Umfang des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag keinen Bestand.

Mit der geltenden Antragslage wurde ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der [X.] weder geltend gemacht noch ist dieser sonst ersichtlich (BGH X ZR 109/08, Urteil vom 29. September 2011 – Sensoranordnung); somit war auf diese nicht weiter einzugehen.

Zum Hilfsantrag 1

[X.]as [X.] erweist sich auch in der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten [X.]assung als nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand nach dem hierfür geltenden Patentanspruch 1 – aus den gleichen Gründen wie vorstehend zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. [X.]er [X.] gemäß dem geltenden Hilfsantrag 1 – nachfolgend Patentanspruch 1

[X.] A bicycle derailleur apparatus comprising:

M2 a derailleur (97f) including

[X.] a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and

[X.] a chain guide (14f) [X.] (12f) and driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f); and

[X.] a power supply unit (20)

[X.].1 providing operative voltage for the electrical drive unit

[X.] the power supply unit (20) is supported by the derailleur (97f)

[X.].1 that is detachably coupled thereto the mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30)

[X.].2 and uses wherein an electrical connector is coupled to the mounting bracket (30) and structured to electrically couple to the power supply so [X.] (32)

[X.].2.1 without loosening the derailleur from the bicycle frame.

2. [X.]em geänderten Merkmal [X.].1[X.]1 hervorgehenden Batteriehalters herstellen, welchen der [X.]achmann dort zwanglos mitliest. Auf deren mögliche Gestaltung wie in der [X.]schrift für ein Ausführungsbeispiel gezeigt (vgl. u. a. [X.]igur 8 bzw. obige [X.]arstellung B) kommt es vorliegend nicht an, da diese nicht Gegenstand des geltenden Anspruchs im Einzelnen ist.

[X.]1 im Rahmen einer einfachen konstruktiven, einem Vorbild im Stand der Technik folgenden Anpassung an den praktischen Bedarfsfall je nach Anzahl und Größe der Batterien nahegelegt ist.

Zu Hilfsantrag 2

[X.]as [X.] ist auch mit der nach dem Hilfsantrag 2 verteidigten [X.]assung nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand nach dem hierfür geltenden Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. [X.]er [X.] gemäß Hilfsantrag 2 – nachfolgend Patentanspruch 1

[X.] A bicycle derailleur apparatus comprising:

M2 a derailleur (97f) including

[X.] a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and

[X.] a chain guide (14f) [X.] (12f) and driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f); and

[X.] a power supply unit (20)

[X.].1 providing operative voltage for the electrical drive unit

[X.] the power supply unit (20) is supported by the derailleur (97f)

[X.].1

[X.].1.1 the power supply is configured as a battery comprising unit

[X.].2

[X.].2.1 without loosening the derailleur from the bicycle frame.

2. Soweit die Merkmale der [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung gemäß Anspruch 1

Mit dem ergänzten Merkmal [X.].1.1

[X.] präsent ist, dort beschrieben für die Anordnung einer Batterien aufnehmenden zylindrischen Hülle – die insoweit einen Behälter für die Batterien entsprechend Merkmal [X.].1.1[X.], nachfolgend in [X.]arstellung [X.]). Im Übrigen dient diese als Aufnahmeeinheit („comprising unit“) ausgebildete Speiseeinheit („power supply“) ebenfalls zur Leistungsversorgung eines elektromotorisch angetriebenen Gangschaltsystems, vgl. Abs. 0006 und Absatz 0029, darin insbesondere der letzte Satz.

Abbildung

[X.] [X.]igur 3 aus [X.] (freigestellt)

Abbildung

[X.] (freigestellt)

[X.]1 bekannte Leistungsversorgungseinheit („power unit“) für elektrisch-hilfskraftbetätigte [X.] bekannt. In dieser [X.]ruckschrift ist im einschlägigen Zusammenhang die Ausgestaltung eines Batteriebehälters („battery container“) für darin einsitzende Batterien („holder container for one or more batteries“, vgl. Spalte 1, Zeilen 6 bis 10) beschrieben, dessen daran angeordnete Kontaktstücke („metallic conductive material ring 12/14“) beim Einsetzen in einen komplementäre Kontaktstücke („pins 17,18 form two electrical contacts suitable for establishing contact with the two rings 12, 14“) hierfür aufweisenden [X.] unter Herstellung einer elektrischen Verbindung mit diesen zusammenwirken (vgl. Spalte 2, Zeile 66, bis Spalte 3, Zeile 20, noch Spalte 3, Zeilen 32 bis 35 i. V. m. [X.]igur 2 bzw. hier nachfolgende [X.]arstellung E). So wird ein schneller Austausch z. B. für ein Wiederaufladen ermöglicht (vgl. Spalte 1, Zeilen 26 bis 32).

Abbildung

E [X.]igur 2 aus [X.]1 (freigestellt)

[X.] oder [X.]1 sind zwar jeweils beispielhaft für eine Anordnung der jeweiligen Speiseeinheiten entfernt und gesondert von dem den Antrieb aufweisenden Montageteil mit daran angekoppelter Kettenführung (hier [X.] und [X.]) beschrieben. [X.]ie vorstehend herangezogene Variante aus [X.] ist dort allerdings Ausführungsformen mit unmittelbar in eine [X.]ung am [X.]ahrradrahmen einsetzbaren Batterien gegenübergestellt (vgl. hierzu [X.]igur 9 in [X.] dort i. V. m. Absatz 22), während die [X.]1 die Anbringung einer unmittelbar mechanisch und elektrisch kuppelbaren - somit kabellosen – Aufnahmeeinheit an anderen Orten am [X.]ahrradrahmen vorschlägt, soweit eine Zugänglichkeit für den schnellen Austausch sichergestellt ist, der gerade durch den dort vorgeschlagenen Aufbau eines Batterien bereits zusammengefasst enthaltenden Behälters mit Kontaktelementen daran entsprechend Merkmal [X.].1.1

[X.]1 bekannten Ausführungsvariante ein Vorbild präsent, dass sich für eine Substitution bei der aus [X.]1 bekannten Ausführungsform anbietet. [X.]ür die durch den praktischen Bedarfsfall angeregte Verwendung eines gleich mehrere Batterien aufnehmenden und als Gesamtheit abnehmbaren Behälters würde der [X.]achmann den bereits bei [X.]1 vorgesehenen Aufnahmebereich mitsamt dem komplementären elektrischen Verbinder im Rahmen einer einfachen konstruktiven Maßnahme – die der Anspruch mangels näherer [X.]efinition im Übrigen selbst ins Belieben des [X.]achmanns stellt – anpassen, wobei der [X.]achmann das dort beschriebene Anordnungskonzept mit einer von der [X.] getragenen Stromversorgungseinheit beibehalten kann, insoweit dem Hinweis in [X.]1 Spalte 5 a. a. O. folgend.

[X.]1 gezeigte stabförmige, die Speiseeinheit („power supply“) bildende Batteriebehälter unmittelbar für eine Anordnung bei dem aus [X.]1 bekannten Aufbau eignet, weil weder mit dem Merkmal [X.].1.1

Mithin vermag das ergänzte Merkmal [X.].1.1

Zum Hilfsantrag 3

[X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 erweist sich aus den gleichen Gründen wie vorstehend zum Patentanspruch 1

1. [X.]er [X.] gemäß Hilfsantrag 3 – nachfolgend Patentanspruch 1

[X.] A bicycle derailleur apparatus comprising:

M2 a derailleur (97f) including

[X.] a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and

[X.] a chain guide (14f) [X.] (12f) and driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f); and

[X.] a power supply unit (20)

[X.].1 providing operative voltage for the electrical drive unit

[X.] the power supply unit (20) is supported by the derailleur (97f)

[X.].1

[X.].1.1 the power supply is having a battery accommodating portion (32a) dimensioned to hold a pluralitiy of secondary batteries

[X.].2

[X.].2.1 without loosening the derailleur from the bicycle frame.

2. Auch dem geänderten Merkmal [X.].1.1

[X.]1 gerade die Ausführung des dort so bezeichneten [X.] („battery container“) zur Aufnahme von Sekundärbatterien (Akkus) vor, weil diese Speiseeinheit als Ganzes aufladbar sein soll (vgl. Spalte 1, Zeilen 6 bis 10 i. V. m. Zeilen 31 bis 33 und weiter i. V. m. Spalte 3, Zeilen 15 und 16).

[X.]1 hervorgehende Vorbild zur Weiterbildung des aus [X.]1 bekannten Aufbaus herzunehmen.

Zu den Hilfsanträgen 4 bis 7

[X.]as [X.] erweist sich auch in keiner der mit den [X.] 4 bis 7 verteidigten [X.]assungen als rechtsbeständig, weil keiner der Gegenstände wie jeweils durch den [X.] in dessen jeweiliger [X.]assung definiert auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. [X.]ie Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen 4, 5, 6 und 7 – nachfolgend Patentansprüche 1

[X.].3 wherein a lock unit (38) selectively locks the power supply (32) to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30).

2. Soweit die Merkmale der [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung gemäß den Hauptansprüchen in der jeweiligen [X.]assung nach den Hilfsanträgen 4, 5, 6 oder 7 mit denjenigen gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 identisch sind, gelten vorstehende Ausführungen hierzu sinngemäß, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Mit dem ergänzten Merkmal [X.].3

[X.]1 bekannten Ausführung mit einzeln einsetzbaren Batterien – die dort die Speiseeinheit bilden – ein Batteriefachdeckel vorgesehen ist („cover 68“, vgl. Absatz 0037 in [X.]2 i. V. m. [X.]igur 7 in [X.]1), der die Batterien in ihrer eingesetzten Lage hält und dem insoweit die [X.]unktion gemäß Merkmal [X.].3[X.] bekannten Ausführung die den Behälter für die Batterien dort verankernden [X.]lips oder Klammern ebenfalls eine Verschlusseinheit entsprechend Merkmal [X.].3H[X.]), ist bei dem in [X.]1 beschriebenen Aufbau der die Akkus aufnehmende Batteriecontainer nach dem Einsetzen in seinen rohrförmigen Sitz („seat 6“) aufgrund seiner Ausformung mit Nuten im Sitzbereich durch die federnd gelagerten, die elektrische Verbindung herstellenden Kontaktstifte in seiner Lage gesichert („the two pins 17, 18 ensure both the mechanical connection and the electrical connection“, vgl. Spalte 3, Zeilen 27 bis 48) – diese bilden daher ebenfalls eine Verschlusseinheit für die Speiseeinheit gegenüber der mechanischen [X.]ung entsprechend Merkmal [X.].3H

Mithin vermag dieses ergänzte Merkmal eine Schutzfähigkeit des jeweils beanspruchten [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung nicht herzustellen, weil der [X.]achmann im Stand der Technik ausreichend Vorbilder hat, bei [X.] mit den Merkmalen der Ansprüche 1, 1

Zu den Hilfsanträgen 8 bis 11

[X.]as [X.] erweist sich auch in keiner der mit den [X.] 8 bis 11 verteidigten [X.]assungen als rechtsbeständig, weil keiner der Gegenstände wie jeweils durch den [X.] in dessen jeweiliger [X.]assung definiert auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. [X.]ie Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen 8, 9, 10 und 11 – nachfolgend Patentansprüche 1

[X.].4 the power supply unit (20) is mounted on an external surface of a mounting portion (12a) of the mounting member (12f).

2. Soweit die Merkmale der [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung gemäß den Hauptansprüchen in der jeweiligen [X.]assung nach den Hilfsanträgen 8, 9, 10 oder 11 mit denjenigen gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 4, 5, 6 oder 7 identisch sind, gelten vorstehende Ausführungen – mit ihrem jeweiligen Rückbezug auf vorrangig behandelte Hilfsanträge – hierzu sinngemäß, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

[X.]as Merkmal [X.].4

[X.]1 bekannten Ausführungsform – der dort die Stromversorgungseinheit („power supply unit“) bildet, weil darin einsitzende Batterien aufnehmend – auf einer hierfür hergerichteten [X.]läche eines [X.] zur Verbindung der [X.] mit einem Rahmenteil (vgl. hierzu [X.]iguren 6 und 7 in [X.]1).

[X.]1 hier in [X.]arstellung [X.] verdeutlicht, liegt die Stromversorgungseinheit dort im montierten Zustand nur auf einem in seiner Ausdehnung begrenzten, äußeren Oberflächenabschnitt des [X.] auf.

Soweit bei einer im Patent dargestellten möglichen Erscheinungsform der beanspruchten [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung ein anderer Aufbau zur Befestigung am Rahmen vorgesehen ist, worauf sich die [X.] in der mündlichen Verhandlung noch berufen hat, hat dies in der [X.]assung des Merkmals [X.].4

Abbildung

[X.] [X.]igur 7 aus [X.]1 (freigestellt, ergänzt)

Abbildung

[X.]1 (freigestellt, ergänzt)

[X.]1. So bildet bei der Anordnung gemäß [X.]1 der dort zwar zur Befestigung an einem [X.]laschenhalter vorgesehene [X.]uß mitsamt dem in den Sitz daran eingesetzten Batteriecontainer die Stromversorgungseinheit. [X.]iese Einheit eignet sich indes – dem Vorschlag in [X.]1 a. a. O. folgend – für eine Substitution des Batteriekastens bei der aus [X.]1 bekannten Anordnung insgesamt an, wobei der [X.]uß an derselben [X.]läche zur Anlage käme.

Mithin vermag das ergänzte Merkmal [X.].4

Zu den Hilfsanträgen 12 bis 15

[X.]as [X.] erweist sich auch in keiner der mit den [X.] 12 bis 15 verteidigten [X.]assungen als rechtsbeständig, weil keiner der Gegenstände wie jeweils durch den [X.] in dessen jeweiliger [X.]assung definiert auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. [X.]ie Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen 12, 13, 14 und 15 - nachfolgend Patentansprüche 1

In ihren jeweiligen [X.]assungen unterscheiden sie sich von diesen Ansprüchen zunächst durch folgendes Merkmal, das das Merkmal [X.] ersetzt:

front bicycle derailleur apparatus comprising:

Über die weiteren Merkmale M2 bis [X.].2.1 und [X.].3

[X.].5 the power supply unit (20) is disposed above the chain guide (14f)

2. Soweit die Merkmale der [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung gemäß den Hauptansprüchen in der jeweiligen [X.]assung nach den Hilfsanträgen 12, 13, 14 und 15 mit denjenigen gemäß den Hilfsanträgen 4, 5, 6 oder 7 identisch sind, gelten vorstehende Ausführungen – mit ihrem jeweiligen Rückbezug auf vorrangig behandelte Hilfsanträge – hierzu sinngemäß, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

[X.]1 gerade den eine Stromversorgungseinheit („power supply unit“) umfassenden Aufbau der vorderen, weil in der Nähe des [X.] angeordneten [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung entsprechend Merkmal [X.][X.]1 i. V. m. der Beschreibung in [X.]2 a. a. O.

[X.]ie relative Anordnung der Stromversorgungseinheit („power supply unit“, [X.]) gegenüber der Kettenführung („chain guide“, [X.]) hängt ersichtlich u. a. von der Rahmengeometrie ([X.]), dem Aufbau der [X.] („derailleur“, M2) einschließlich der Ausgestaltung des [X.] („mounting member“, [X.]) und der Baugröße und dem Gewicht – auf das die [X.] in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat – der im jeweiligen Anspruch ja hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nicht näher definierten Speiseeinheit und der hierfür hergerichteten mechanischen [X.]ung („power supply“ und „mechanical supporting bracket“; [X.].1) ab.

[X.]1 eine Anordnung der Stromversorgungseinheit gezeigt, deren großer, weil gleich vier größere Batterien aufnehmender Behälter so in den verbleibenden Raum zwischen den [X.]en eingepasst ist, dass dieser die Kettenführung teilweise überragt. Mit einer kleineren und ggfls. leichten Speiseeinheit, die der [X.]achmann nach dem Hinweis in [X.]1 Spalte 5 a. a. O. nach Sinnfälligkeitserwägungen positionieren wird, ergibt sich eine Ausgestaltung wie mit dem Merkmal [X.].5

Mithin vermögen das geänderte Merkmal [X.]

Zu den Hilfsanträgen 16 bis 19

[X.]as [X.] erweist sich auch in keiner der mit den [X.] 16 bis 19 verteidigten [X.]assungen als rechtsbeständig, deren [X.] wortidentisch den Ansprüchen 1

Insoweit gelten vorstehende Ausführungen zu den [X.] 12, 13, 14 und 15 – mit ihrem jeweiligen Rückbezug auf vorrangig behandelte [X.] – hierzu sinngemäß, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, demnach keiner der Gegenstände wie jeweils durch den [X.] in dessen jeweiliger [X.]assung definiert auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Zu den Hilfsanträgen 20 bis 23

[X.]as [X.] erweist sich auch in keiner der mit den [X.] 20 bis 23 verteidigten [X.]assungen als rechtsbeständig, weil keiner der Gegenstände wie jeweils durch den [X.] in dessen jeweiliger [X.]assung definiert auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. [X.]ie Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen 20, 21, 22 und 23 – nachfolgend Patentansprüche 1

[X.].4

2. Soweit die Merkmale der [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung gemäß den Hauptansprüchen in der jeweiligen [X.]assung nach den Hilfsanträgen 20, 21, 22 oder 23 mit denjenigen gemäß den Hilfsanträgen 12, 13, 14 oder 15 bzw. gemäß den Hilfsanträge 8, 9, 10 oder 11 identisch sind, gelten vorstehende Ausführungen – mit ihrem jeweiligen Rückbezug auf vorrangig behandelte Hilfsanträge – hierzu sinngemäß, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

[X.]1 schon mit endlicher Länge ausgebildeten Anlagefläche in vertikaler Richtung gegenüber der Kettenführung. Eine solche offensichtlich von der konkreten – im Anspruch über den Sinngehalt der maßgeblichen Merkmale ja nicht näher definierten – Ausgestaltung der Stromversorgungseinheit („power supply unit“) abhängige [X.]imensionierung liegt als rein handwerkliche Maßnahme aus sich selbst heraus nahe.

Mithin ergibt sich auch aus diesen [X.] keine Schutzfähigkeit der jeweils beanspruchten [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung.

Zu den Hilfsanträgen 24 bis 27

[X.]as [X.] erweist sich auch in keiner der mit den [X.] 24 bis 27 verteidigten [X.]assungen als rechtsbeständig, weil keiner der Gegenstände wie jeweils durch den [X.] in dessen jeweiliger [X.]assung definiert auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Im [X.] gemäß Hilfsantrag 24 – nachfolgend Patentanspruch 1

[X.]

M2 a derailleur (97f) including

[X.] a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and

[X.] a chain guide (14f) [X.] (12f) and driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f); and

[X.] the electrical drive unit is supported by the derailleur so as to be disposed above the chain guide

storing supply unit (20)

[X.].1 providing operative voltage for the electrical drive unit

storing supply unit (20) is supported by the derailleur (97f)

[X.].1

[X.].1.1

and that is having a battery accommodating portion (32a) dimensioned to hold a plurality of secondary batteries

[X.].2

[X.].2.1 without loosening the derailleur f

[X.].3

storing supply unit (20) is disposed above the chain guide (14f).

storing supply unit” ist jedoch das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 (u. a.) eingeführte Merkmal [X.].5

[X.]

M2 a derailleur (97f) including

[X.] a mounting member (12f) adapted to be mounted to a

[X.] a chain guide (14f) [X.] (12f) and driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f); and

[X.]

[X.]

[X.].1 providing operative voltage for the electrical drive unit

[X.]

[X.].1

[X.].1.1

[X.].1.1

[X.].2

[X.].2.1 without loosening the derailleur f

[X.].3

[X.].5

[X.]er [X.] gemäß Hilfsantrag 26 – nachfolgend Patentanspruch 1

[X.]

M2 a derailleur (97f) including

[X.] a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and

[X.] a chain guide (14f) [X.] (12f) and driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f); and

[X.]

[X.]

[X.].1 providing operative voltage for the electrical drive unit

[X.]

[X.].1

[X.].1.1

[X.].1.1

[X.].2

[X.].2.1 without loosening the derailleur f

[X.].3

storing supply unit (20) is disposed above the chain guide (14f).

Im [X.] gemäß Hilfsantrag 27 – nachfolgend Patentanspruch 1

[X.]

M2 a derailleur (97f) including

[X.] a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and

[X.] a chain guide (14f) [X.] (12f) and driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f); and

[X.] the electrical drive unit is supported by the derailleur so as to be disposed above the chain guide

storing supply unit (20)

[X.].1 providing operative voltage for the electrical drive unit

storing supply unit (20) is supported by the derailleur (97f)

[X.].1

[X.].1.1

[X.].1.1

[X.].2

[X.].2.1 without loosening the derailleur form the bicycle frame

[X.].3

[X.].5

2. Soweit die Merkmale der [X.]ahrrad-Kettenschaltvorrichtung gemäß den Hauptansprüchen in der jeweiligen [X.]assung nach den Hilfsanträgen 24, 25, 26 oder 27 mit denjenigen gemäß einem oder mehreren der vorstehend behandelten Hilfsanträgen identisch sind, gelten vorstehende Ausführungen – mit ihrem jeweiligen Rückbezug auf vorrangig behandelte Hilfsanträge – hierzu sinngemäß, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

storing supply unit“ kommt den Merkmalen [X.]

Im Übrigen ergibt sich aus der – nach dem Wortgebrauch der [X.] in der mündlichen Verhandlung selbst – „Permutation“ der Merkmale in ihrer jeweiligen Kombination nach den Patentansprüchen 1

Mit der geltenden Antragslage wurde ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der jeweiligen [X.] weder geltend gemacht noch ist dieser sonst ersichtlich (BGH X ZR 109/08, Urteil vom 29. September 2011 – Sensoranordnung); somit war auf diese nicht weiter einzugehen.

B.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 60/12 (EP)

04.05.2015

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.05.2015, Az. 5 Ni 60/12 (EP) (REWIS RS 2015, 11683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11683

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X ZB 6/05

X ZR 149/01

X ZR 255/01

X ZR 109/08

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