Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2014, Az. VIII ZR 352/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3298

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Gegenstand

Kostenentscheidung: Differenzierung hinsichtlich des Streitwerts für die Zeit vor und nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung


Tenor

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in den [X.] zu tragen.

Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der (die teilweise Klagerücknahme berücksichtigenden) Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 26. Januar 2012.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 602,20 € festgesetzt.

Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht veranlasst, weil die Kosten hier den Streitwert der Hauptsache übersteigen und dieser die Obergrenze für den Streitwert nach Erledigung der Hauptsache bildet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1474 unter 1).

Dr. [X.]                                 Dr. Achilles

                         Dr. Fetzer                                   Kosziol

Meta

VIII ZR 352/12

26.08.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 22. Januar 2014, Az: VIII ZR 352/12, Beschluss

§ 91a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2014, Az. VIII ZR 352/12 (REWIS RS 2014, 3298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3298


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 352/12

Bundesgerichtshof, VIII ZR 352/12, 26.08.2014.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 352/12, 22.01.2014.


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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 242/13

VIII ZR 185/14

VIII ZR 185/14

VIII ZR 242/13

VIII ZR 352/12

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