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Kostenentscheidung: Differenzierung hinsichtlich des Streitwerts für die Zeit vor und nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in den [X.] zu tragen.
Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der (die teilweise Klagerücknahme berücksichtigenden) Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 26. Januar 2012.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 602,20 € festgesetzt.
Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht veranlasst, weil die Kosten hier den Streitwert der Hauptsache übersteigen und dieser die Obergrenze für den Streitwert nach Erledigung der Hauptsache bildet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1474 unter 1).
Dr. [X.] Dr. Achilles
Dr. Fetzer Kosziol
Meta
26.08.2014
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 22. Januar 2014, Az: VIII ZR 352/12, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2014, Az. VIII ZR 352/12 (REWIS RS 2014, 3298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3298
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Bundesgerichtshof, VIII ZR 352/12, 26.08.2014.
Bundesgerichtshof, VIII ZR 352/12, 22.01.2014.
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