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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 352/12
vom
26. August 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel, [X.]
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer und den Richter Kosziol
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in den Rechtsmittel-instanzen zu tragen.
Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der (die teilweise Klagerücknahme berücksichtigenden) Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 26. Januar 2012.
e-setzt.
Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht veranlasst, weil die Kosten hier den Streitwert der Hauptsache übersteigen und dieser die Obergrenze für den Streitwert nach Erledigung der
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Hauptsache bildet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1990
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XII
ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474 unter 1).
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Achilles
Dr.
Fetzer
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2012 -
82 C 6/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 28.09.2012 -
9 [X.] -
Meta
26.08.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. VIII ZR 352/12 (REWIS RS 2014, 3297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3297
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 352/12 (Bundesgerichtshof)
Kostenentscheidung: Differenzierung hinsichtlich des Streitwerts für die Zeit vor und nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung
V ZB 72/07 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 211/11 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 66/07 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 44/10 (Bundesgerichtshof)