Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 1795/14

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 2916

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien als sicherem Drittstaat gem §§ 34a, 26a AsylVfG 1992 - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - jedoch Vorkehrungen zum Schutz der betroffenen Familie insb vor Obdachlosigkeit geboten


Gründe

1

Die Beschwerdeführer sind [X.] Staatsangehörige; die Beschwerdeführerin zu 1. ist die Mutter des am 26. März 2011 geborenen Beschwerdeführers zu 2. Sie reisten im Januar 2014 in die [X.] ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatte die Beschwerdeführerin zu 1. bereits in [X.] einen Asylantrag gestellt, aufgrund dessen sie dort subsidiären Schutz zuerkannt bekam. Sie wenden sich gegen einen am 9. Juli 2014 zugestellten Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 26a AsylVfG gestützte Anordnung des [X.] ([X.]) vom 16. Juni 2014 versagt wurde, sie in den sicheren [X.] [X.] abzuschieben.

2

1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass kein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 94, 49 ff.) gegeben sei, insbesondere weil anhand der in der jüngeren Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] , Urteil vom 21. Januar 2011, M.[X.][X.] v. [X.] und [X.], Nr. 30696/09, NVwZ 2011, [X.] 413; Beschluss vom 2. April 2013, [X.] u.a. v. Niederlande und [X.], Nr. 27725/10, [X.], [X.]) entwickelten Maßstäbe Mängel der Aufnahmesituation in [X.], die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 [X.] gebieten könnten, derzeit nach der [X.] auch für die Gruppe der Inhaber eines Schutzstatus nicht erkennbar sei. Anders stelle sich die Lage nur bei alleinstehenden Elternteilen mit Kind dar, zu der die Beschwerdeführer aber deshalb nicht gehörten, weil auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund eines Beschlusses in seinem Eilverfahren mittlerweile vollziehbar nach [X.] ausreisepflichtig sei.

3

2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 11. August 2014, einem Montag, erhobenen [X.]beschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

4

Sie befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der [X.] zu den Aufnahmebedingungen in [X.] vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach [X.] wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzberechtigte seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Verletzungen ihrer Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, welche die Beschwerdeführer in Folge einer Abschiebung nach [X.] erlitten, müsse sich die [X.] zurechnen lassen. In den geschilderten Zuständen in [X.] liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

5

Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt. Die [X.]beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten [X.] Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des Beschwerdeführers zu 2. zu treffen haben (dazu 2.).

6

1. Die Beschwerdeführer zeigen schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur [X.] 108, 370 <386 f.>). Sie setzen sich mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 94, 49 <95 ff.>) und des [X.] (vgl. [X.] , Urteil vom 21. Januar 2011, M.[X.][X.] v. [X.] und [X.], Nr. 30696/09, NVwZ 2011, [X.] 413; Beschluss vom 2. April 2013, [X.] u.a. v. Niederlande und [X.], Nr. 27725/10, [X.], [X.]) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.

7

Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in [X.] mit Obdachlosigkeit zu rechnen haben und dem Beschwerdeführer zu 2. als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des [X.] bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der [X.] einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur [X.]/[X.], [X.], [X.] ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. [X.] 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der [X.] verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf [X.] der [X.] zu bewältigen sind (vgl. [X.] 128, 224 <226>).

8

2. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren [X.] ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die [X.] Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. [X.] 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, [X.] 1998, [X.] 241 <242>).

9

a) Nach der - von [X.] wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des [X.] zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das [X.] hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene [X.] zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 [X.] kein Raum verbleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; [X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - [X.] 1523/11 -, [X.] 2011, [X.], dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das [X.], Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; [X.], Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, [X.] 2012, [X.]; [X.], Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; [X.], Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des [X.], Beschluss vom 25. April 2014 - 2 [X.]/14 -, juris; zuletzt [X.], Beschluss vom 19. Mai 2014 - [X.] K 3615/13 -, juris).

Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden [X.] und [X.]. Gegebenenfalls hat das [X.] die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das [X.], Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; [X.], Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des [X.], Beschluss vom 25. April 2014 - 2 [X.]/14 -, juris, Rn. 7; [X.], Beschluss vom 19. Mai 2014 - [X.] K 3615/13 -, juris, Rn. 4).

b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des [X.] - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher [X.] Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum [X.] sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen [X.] Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des [X.] mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, [X.] 2008, [X.] 213 <214> unter Verweis auf [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, [X.] 1998, [X.] 241).

Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, [X.] 2011, [X.] 390 <392>).

c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere [X.]en können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle [X.]s - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des [X.] belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren [X.], hat die auf [X.] Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.

Bei Vorliegen einer solchen [X.] hat das zuständige [X.] angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 a) und d) der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger [X.]sangehöriger - Rückführungsrichtlinie) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1795/14

17.09.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Kassel, 8. Juli 2014, Az: 1 L 1263/14.KS.A, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 26a AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, Art 14 Abs 1 Buchst a EGRL 115/2008, Art 14 Abs 1 Buchst d EGRL 115/2008

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 1795/14 (REWIS RS 2014, 2916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2916

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 A 247/16 As HGW (Verwaltungsgericht Greifswald)


Au 7 S 15.50204 (VG Augsburg)

Abschiebung, Asylverfahren, Asylantrag, Asylbewerber, Ermessensentscheidung, Italien, Abschiebungsanordnung, Vollziehung, Garantieerklärung, Unterbringung, kindgerecht, rechtswidrig


Referenzen
Wird zitiert von

3 A 3644/17 As SNne

1 C 16/18

1 C 24/18

1 C 25/18

1 C 35/18

1 C 18/18

1 B 528/18

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11 B 85/18

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9 AE 997/18

11 B 4/18

1 B 651/17

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1 BvR 2715/18

2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15

2 BvR 602/15

3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005

W 10 K 19.50533

W 8 S 20.50081

AN 17 S 19.51203

W 8 S 20.50010

B 8 K 17.33375

W 8 S 19.50825

AN 17 K 19.50228, AN 17 K 19.50337, AN 17 K 19.50338

W 8 S 20.50083

AN 17 S 19.51111

RO 12 K 18.50785

W 8 S 17.50867

Au 6 E 19.521

W 8 S 19.50286

M 2 K 17.49621

AN 14 S 18.50697

M 9 S 18.50073

W 8 S 19.50035

M 2 K 18.31137

M 9 S 17.50582

M 9 S 18.52520

M 9 S 17.40283

M 2 K 18.31140

Au 7 S 18.50803

AN 14 K 18.50495

W 2 S 18.50430

W 8 S 18.50234

Au 5 S 18.50329

Au 5 S 18.50213

Au 5 S 18.50203

Au 7 S 18.50045

W 8 S 17.50760

Au 8 K 17.35672

Au 5 K 18.50256

Au 5 S 18.50225

M 3 S 18.50081

Au 5 S 18.50257

Au 5 S 18.50245

Au 5 S 18.50273

M 3 K 17.52638

W 8 S 17.50328

W 8 S 17.50406

W 8 S 17.50305

Au 5 K 17.50043

20 ZB 17.30633

W 8 S 17.50308

W 8 S 17.50440

M 1 S7 17.52014

W 8 S 17.50346

W 8 S 17.50315

S 11 AY 38/19 ER

Au 5 S 17.50044

M 7 K 15.50730

M 9 S 16.50411

M 7 S 16.50390

M 7 S 16.50414

M 1 S 16.50374

M 26 S 16.50658

M 3 S 16.50870

M 1 S 16.50001

M 9 S 16.50442

M 3 S 16.50856

M 3 S 16.50602

M 1 S 16.50004

M 12 S 16.50471

M 26 S 16.50292

M 7 K 15.50374

M 7 S 15.50719

20 B 14.30214

M 7 S 16.50042

M 7 K 15.50384

M 1 S 15.50691

M 7 S 15.50705

M 7 S 15.50711

M 7 S 16.50063

M 12 S 15.50476

M 12 K 15.50475

W 3 S 15.50392

B 2 K 15.30276

7 S 15.50725

M 7 S 15.50731

AN 3 K 14.30864

M 4 K 14.30127

M 1 S 15.50698

M 21 S7 15.50576

Au 6 K 15.50081

Au 7 S 15.50412

M 21 S7 15.50575

Au 2 S 15.50230

M 17 K 14.50708

RN 6 S 15.50240

RN 6 S 15.50250

AN 4 K 14.50141

AN 5 E 15.00345

B 3 K 15.30280

M 1 S 15.50361

Au 7 S 15.50330

Au 7 S 15.50204

Au 3 S 15.50060

W 8 S 19.50526

M 11 E 19.50096

Au 5 S 17.50352

M 12 K 16.50113

M 12 K 15.50778

M 12 S 15.50779

M 7 K 15.50718

M 12 S 16.50097

M 12 K 15.50469

B 3 E 15.313

M 7 K 16.50043

M 12 S 16.50480

M 12 K 16.50115

M 12 S 15.50766

M 23 K 15.50066

M 12 S 15.50465

M 5 S 15.50245

Au 4 K 14.50156

B 3 S 16.50026

M 12 K 16.50096

M 12 S 16.50128

M 12 S 15.50771

M 12 K 15.50015

M 12 K 15.50011

M 12 S 15.50463

M 7 K 14.50612

M 23 K 15.50054

M 7 S 15.50369

M 7 S 15.50367

M 5 S 15.50243, M 5 K 15.50242

M 12 S 15.50800

M 12 S 15.50777

M 23 K 15.50068

M 7 S 15.50373

M 5 S 15.50249

M 7 S 14.50613

M 10 S 14.50648

M 12 K 16.50124

M 12 K 16.50122

M 12 K 15.50776

M 12 K 16.50121

M 12 S 16.50125

M 12 S 16.50123

M 12 K 15.50770

M 12 K 15.50799

M 12 S 15.50016

AN 17 S 20.50370

A 9 K 343/20

A 1 K 2755/19

A 9 K 3651/18

4 K 134/19.A

AN 17 S 21.50186

29 L 1943/21.A

10 CE 21.2473

22 L 1453/21.A

4 K 1793/21.A

22 L 750/22.A

29 K 8384/21.A

22 L 526/22.A

15 L 236/22.A

22 L 1170/22.A

M 10 S 22.50254

22 L 1102/22.A

22 L 1280/22.A

29 L 1620/22.A

W 8 K 21.31212

10 CE 22.2250, 10 C 22.2252

29 L 2678/22.A

22 L 2724/22.A

M 10 K 18.51221

1 K 1866/19.A

1 K 2645/19.A

1 C 19/18

22 L 1042/23.A

10 AS 23.467

22 L 1949/23.A

22 K 6910/22.A

12 K 2197/22.A

10 CE 23.1675

22 L 3014/23.A

22 L 3411/23.A

22 L 497/24.A

14 L 485/24.A

22 L 298/24.A

Zitiert

2 B 215/14

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