Aktenzeichen W 8 K 21.31212

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VG Würzburg: Urteil vom 12.09.2022

Iran, Einzelfall des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses, Teilnahme an Demonstrationen, Inhaftierung und Misshandlung, Weitergabe von Fotos und Filmaufnahmen an Medien, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, ärztlicherseits qualifiziert bescheinigte Erkrankung, Betreuung, erforderliche Überwachung der Medikamenteneinnahme, psychische Erkrankung, Behandlung der Erkrankungen im Iran im Einzelfall nicht hinreichend gewährleistet, notwendige familiäre Unterstützung bzw. sonstige Betreuung einer Rückkehr in den Iran nicht gewährleistet, Selbstmordgefahr, nicht zur selbstständiger Lebensführung in der Lage

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