Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. V ZB 17/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4806

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[X.][X.]/04
vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]
beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] - vom 7. April 2004 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig [X.]. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 9.968 •. Gründe: [X.] Der [X.] beantragte am 2. Oktober 2003 Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen ein ihm wenige Tage zuvor zugestelltes Urteil des [X.]. Wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen [X.] nahm er auf eine im April 2003 im ersten Rechtszug auf dem hierfür bestimmten Vordruck eingereichte Erklärung Bezug, verbunden mit dem [X.], daß sich keine Änderungen ergeben hätten. In der Erklärung vom April 2003 hatte der [X.] bei den Fragen nach seinem Vermögen sowohl bei "Grundvermögen" als auch in allen weiteren Rubriken "nein" angekreuzt. Auf Nachfrage des [X.] hatte sein [X.] mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 mitgeteilt, daß der [X.] über Grundbesitz in [X.] verfüge. Dabei handele es sich um haupt-

- 3 - sächlich von Olivenbäumen bewachsene Felder mit einem Verkehrswert von allenfalls 20.000 •. Es sei daher kaum möglich, diesen Grundbesitz zu [X.]. Anschließend hatte das [X.] dem [X.]n Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Nach dem Hinweis des [X.], dem [X.]n gehörten drei Grundstü-cke in [X.], von denen eines bebaut und ein weiteres vermutlich bebaubar sei, forderte das [X.] diesen auf, sich hierzu zu äußern und [X.] Angaben glaubhaft zu machen. Der [X.] legte daraufhin zum Beleg, daß der Gesamtwert seiner Grundstücke in [X.] 20.300 • betrage, ein Schriftstück in [X.] Sprache vor. Durch [X.]uß vom 23. Februar 2004, dem [X.]n zugestellt am 3. März 2004, wies das [X.] den [X.] zurück. Der [X.] müsse seine Grundstücke zur Finanzierung des Prozesses einsetzen, da sie kein Schonvermögen dar-stellten und eine aus ihrem Verkauf folgende unzumutbare Härte nicht ersicht-lich sei. Der [X.] hat am 11. März 2004 Berufung eingelegt und unter [X.] auf seinen [X.] Wiedereinsetzung gegen die [X.] der Berufungsfrist beantragt. Mit [X.]uß vom 4. April 2004 hat das [X.] die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung wegen der Fristversäumung als unzulässig verworfen. Diese sei nicht unverschuldet, da der [X.] für das Berufungsverfahren nicht den gesetzli-chen Anforderungen entsprochen habe. Die in Bezug genommenen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom April 2003 seien im Zeitpunkt der Antragstellung inhaltlich überholt gewesen. Der [X.] habe bereits durch Schriftsatz vom 4. Juni 2003 eingeräumt, über Grundbesitz zu verfügen. Allerdings habe er darin angegeben, es handele sich um Felder,

- 4 - während er jetzt nicht in Abrede stelle, daß die Grundstücke teilweise bebaut bzw. bebaubar seien. Unerheblich sei, daß der [X.] für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe erhalten habe. Eine [X.] dürfe nur bei [X.] und umfassenden Angaben darauf vertrauen, daß das Rechtsmittelge-richt keine strengeren Anforderungen an die Bedürftigkeit stelle als das Erstge-richt. Gegen diesen [X.]uß wendet sich der [X.] mit der Rechtsbe-schwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an den Voraussetzun-gen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 1. Eine Entscheidung des [X.] ist nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser [X.] setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die [X.] aufzustellen, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senat, [X.], 288, 292 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). a) Anlaß, Leitsätze aufzustellen, gibt der Rechtsstreit schon deshalb nicht, weil er entgegen der Auffassung der Beschwerde keine über den Einzel-fall hinausreichende Rechtsfrage aufwirft. Ob ein ordnungsgemäßer [X.] vorliegt, wenn eine [X.] auf ein früher eingereichtes Formu-lar zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verweist, das [X.] unvollständig war, in einer weiteren Erklärung aber vervollständigt wur-

- 5 - de, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und [X.] nicht abstrakt für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen beantworten. b) Die Frage ist zudem nicht entscheidungserheblich. Der [X.] des [X.]n vom 2. Oktober 2003 stellt auch dann keine geeignete Grundlage für eine Wiedereinsetzung dar, wenn er als Bezugnahme auf die mittels Schriftsatz vom 4. Juni 2003 vervollständigte und korrigierte erstinstanzliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen [X.] verstanden wird. Nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels eingereichten [X.]s ist einer [X.] Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] sich für bedürftig halten und annehmen durfte, die wirt-schaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ord-nungsgemäß dargetan zu haben ([X.], [X.]. v. 23. Februar 2000, [X.] 221/99, [X.], 1387; [X.]. v. 12. Juni 2001, [X.], NJW 2001, 2720, 2721). Das war hier nicht der Fall. Der [X.] konnte nicht davon ausgehen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß dargetan zu haben, denn die Angabe im Schriftsatz vom 4. Juni 2003, bei seinem Grundbesitz in [X.] handele es sich um Felder, war unzutreffend. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellt der [X.] nicht in Abrede, daß die Grundstücke tat-sächlich teilweise bebaut bzw. bebaubar sind. Die Auffassung der Beschwerde, daß es hierauf nicht ankommen könne, weil für die Beurteilung der wirtschaftli-chen Verhältnisse des [X.]n allein der - durchgängig mit etwa 20.000 •

- 6 - angegebene - Wert der Grundstücke maßgeblich sei, trifft nicht zu. Die Be-schwerde übersieht dabei, daß der [X.] seinen Grundbesitz in dem Schriftsatz vom 4. Juni 2003 deshalb als praktisch unverkäuflich dargestellt hat, weil es sich um mit Olivenbäumen bewachsene Felder handele. Aufgrund dieses von dem [X.]n selbst hergestellten Zusammenhangs durfte das Berufungsgericht demgegenüber annehmen, daß bebaute oder bebaubare Grundstücke in [X.] verkäuflich sind, und folgern, daß der [X.] in dem Schriftsatz vom 4. Juni 2003 unrichtige Angaben zur Verwertbarkeit seines Grundbesitzes gemacht hat. 2. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), insbesondere ver-letzt der angefochtene [X.]uß nicht den Anspruch des [X.]n auf Ge-währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der Auffassung der Beschwerde bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den [X.]n zu einer weiteren Glaubhaftmachung aufzufordern. Bei der Entscheidung über den [X.], die im übrigen nicht Gegenstand der Rechtsbe-schwerde ist, hat das Berufungsgericht die Wertangaben des [X.]n zugrunde gelegt. Im Rahmen des [X.] war der [X.] bereits nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehalten, die für eine Wiedereinsetzung maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Dabei konnte es allerdings nicht mehr um den Wert der Grundstücke, sondern nur um die berechtigte Er-wartung des [X.]n gehen, sein [X.] werde nicht we-gen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden. Tatsachen, die ein solches Ver-trauen begründen könnten, hat der [X.] jedoch nicht vorgetragen. Auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im ersten Rechtszug kann sich der [X.] insoweit nicht stützen, weil die Angaben zu seinem Grundbesitz, wie dargelegt, in einem maßgeblichen Punkt unzutreffend waren.

- 7 -

- 8 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]

Krüger

Klein

Lemke

[X.]

Meta

V ZB 17/04

24.02.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. V ZB 17/04 (REWIS RS 2005, 4806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4806

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