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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 381/03
vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 28. Oktober 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Antrag des [X.]klagten, ihm für seine [X.]schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2003 - 24 U 2/02 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.]
Durch Urteil des [X.]rufungsgerichts vom 31. Juli 2003 wurde der [X.] verurteilt, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der D
GmbH notariell an die Rechtsanwälte [X.]. und [X.]zur gesamten Hand abzutreten. Zugleich wurde seine gegen den Kläger ge-richtete Widerklage in Höhe eines [X.]trages von 80.000 DM (= 40.903,35 •) abgewiesen. Gegen das am 16. August 2003 zugestellte Urteil legte der [X.]-klagte am 12. September 2003 Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte die [X.]willigung von Prozeßkostenhilfe. Die Frist zur [X.]gründung der [X.] wurde auf seinen Antrag bis zum 16. Dezember 2003 ver-längert. Auf einen weiteren Verlängerungsantrag, der damit begründet wurde, - 3 -
über die beantragte Prozeßkostenhilfe sei noch nicht entschieden worden, teil-te ihm der Vorsitzende mit, eine nochmalige Verlängerung komme nur mit Ein-willigung des Gegners in [X.]tracht; der Antrag auf Prozeßkostenhilfe vermöge hieran nichts zu ändern. Die Frist zur [X.]gründung der Nichtzulassungsbe-schwerde ist nicht über den 16. Dezember 2003 hinaus verlängert worden, nachdem der [X.]klagte die nach §§ 544 Abs. 2 Satz 2, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners nicht beigebracht hatte. Die [X.] über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck reichte der [X.]klagte, von [X.]ruf selbst Rechtsan-walt, auf Anforderung der Rechtspflegerin vom 26. Mai 2004 erst am 2. Juli 2004 ein.
I[X.]
Dem [X.]klagten kann Prozeßkostenhilfe für seine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht bewilligt werden. Zwar erfüllt er ausweislich seiner am 2. Juli 2004 eingegangenen Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraus-setzungen für deren [X.]willigung. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Frist zur [X.]gründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgelaufen ist, so daß eine sachliche [X.]scheidung der [X.]schwerde nicht mehr in [X.]tracht kommt.
Gegen eine die [X.]schwerde verwerfende Entscheidung des Senats, die einstweilen zurückgestellt wird, bestünde zwar die Möglichkeit, die Erteilung von Wiedereinsetzung zu beantragen. Wiedereinsetzung kann nach Ableh-nung eines [X.] jedoch nur dann gewährt werden, wenn - 4 -
die [X.] davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die [X.]-willigung von Prozeßkostenhilfe ausreichend dargetan zu haben (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 27. November 1996 - [X.] - NJW 1997, 1078; vom 24. November 1999 - [X.] 134/99 - NJW-RR 2000, 879; vom 31. August 2000 - [X.] 141 und 148/00 - [X.] 2001, 57, 58; vom 3. April 2001 [X.] - [X.]R ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7 und das in [X.] ergangene Urteil [X.]Z 148, 66, 69; vom 19. Mai 2004 - [X.] 11/03 - FamRZ 2004, 1548, 1549). Hierzu gehört insbesondere bei der erstma-ligen [X.]antragung von Prozeßkostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, daß sich die [X.] gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient ([X.], [X.]schluß vom 31. August 2000 aaO). Das war nicht deshalb entbehrlich, weil der [X.]klagte bis zum Ablauf der [X.]gründungsfrist am 16. Dezember 2003 einige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Denn [X.] boten keine hinreichende Grundlage, in eine Prüfung der [X.] des [X.]klagten einzutreten.
Der Umstand, daß der [X.]klagte zwischenzeitlich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat, vermag den für die [X.]willigung von Prozeßkostenhilfe spätestens maßgeblichen Zeitpunkt vom 16. Dezember 2003 nicht hinauszuschieben. Auch wenn das Rechtsmittel mit Rücksicht auf den gestellten [X.] nicht alsbald nach Ablauf der [X.]grün-dungsfrist verworfen worden ist und dementsprechend jetzt nicht förmlich über eine Wiedereinsetzung zu befinden ist, müssen für die Frage, ob dem [X.]n Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, aus Gründen der [X.] doch dieselben Grundsätze gelten.
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Im übrigen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätz-liche [X.]deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].
[X.]
[X.]
Meta
28.10.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZR 381/03 (REWIS RS 2004, 980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 980
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