Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. IV ZB 16/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1059

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[X.] 16/00vom27. September 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter Prof. [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 27. September 2000beschlossen:1. Der Klägerin wird für die sofortige Beschwerde gegenden Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2000 Prozeßkostenhilfegewährt und Rechtsanwalt [X.] Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der [X.] Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zurEinlegung der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivil-kammer des [X.] vom 22. [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.] Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt [X.] DM.- 3 -Gründe:[X.] Die Klägerin verlangt nach einem Brand ihres Hauses in [X.] 22, über den Zeitwert des Hauses hinaus, den ihr die [X.] bereits erstattet hat, auch den Neuwertanteil [X.], den sie mit mehr als 200.000 DM berechnet. [X.] hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben [X.] im übrigen abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil ist der [X.] 6. Juli 1999 zugestellt worden. Am 5. August 1999 hat die [X.] die Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt. [X.] vom 17. August 1999, zugestellt am 20. August 1999, hat [X.] den [X.] wegen fehlender Bedürf-tigkeit der Klägerin zurückgewiesen. Am 3. September 1999 hat die Klä-gerin Berufung eingelegt und wegen Versäumung der Berufungsfrist umWiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Durch den angefochte-nen Beschluß vom 10. April 2000, zugestellt am 19. Mai 2000, hat [X.] das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückge-wiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung,sie sei verspätet eingelegt worden. Hiergegen hat die Klägerin sofortigeBeschwerde erhoben und Wiedereinsetzung wegen der Versäumung [X.] beantragt.I[X.] Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses. Der Klägerin war wegen der Versäumung derBerufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, [X.] entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Berufungsfrist oh-- 4 -ne ihr Verschulden nicht einhalten konnte (§ 233 ZPO). Ihre Berufung [X.] nicht verspätet erfolgt und durfte nicht als unzulässig verworfenwerden.Das durch die Bedürftigkeit einer Partei begründete Unvermögen,einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen,stellt grundsätzlich ein unverschuldetes Hindernis dar. Deshalb ist nachständiger Rechtsprechung des [X.] einer Partei nachAblehnung eines [X.] Wiedereinsetzung gegen [X.] einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftiger-weise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlenderBedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausge-hen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewäh-rung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist [X.] habe (vgl. z.B. Beschluß vom 7. Februar 1996 - [X.] 157/95 -VersR 1996, 1297 unter 2). Dies war bei der Klägerin der Fall.Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, die Klägerin habe inihrem [X.] eine nicht mehr oder jedenfalls nichtmehr in dieser Höhe existierende monatliche Belastung von 1.811,25 [X.] der Rückzahlung eines Hypothekendarlehens angegeben und ha-be wegen dieser Falschangabe mit der Ablehnung ihres Antrags rechnenmüssen. Die Klägerin habe vorgetragen, daß die vorgenannte monatli-che Tilgungsrate aus dem noch mit 255.000 DM valutierenden DarlehenNr. 9.... der [X.]. Außerdem habe sie ein weiteres Darle-hen der [X.] in Höhe von 100.000 DM und ein drittes der Ba. in [X.] von 50.000 DM genannt. Diese drei Darlehen habe sie aber durch die- 5 -von der Beklagten an die [X.] gezahlte Versicherungsleistung [X.] sowie mit Hilfe eines Darlehens ihres Bruders in Höhe von125.000 DM getilgt, so daß allenfalls eine Restschuld der Klägerin voninsgesamt 80.000 DM übrig geblieben sein könne. In jedem Fall habe dieKlägerin geringere als die in ihrer Kostenaufstellung angegebenen Dar-lehensrückzahlungsraten (1.811,25 DM monatlich) aufzubringen. [X.] im Prozeßkostenhilfegesuch seien mithin falsch. Außerdem [X.] ihr zuzumuten, das Berufungsverfahren durch die Aufnahme [X.] unter Beleihung ihrer Grundstücke zu finanzieren.Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden,da sie, wie die Klägerin zu Recht rügt, auf einer unzutreffenden Würdi-gung des Vortrags der Klägerin beruht. Die Klägerin hat mit [X.] 16. September 1999 vorgetragen, daß ihr Haus in [X.] - also nichtdas vom Brand betroffene Hausgrundstück in [X.] - mit einer noch in [X.] 255.000 DM valutierenden Grundschuld belastet sei. Auch [X.] in [X.] sei belastet gewesen, und zwar aus einem weiterenDarlehen der [X.], das mit 100.850,16 DM valutiert habe, und miteinem Darlehen der Ba., valutierend mit 50.254,64 DM. Diese beidenDarlehen - also nicht das mit 255.000 DM valutierende Darlehen, [X.] das Haus in [X.] gesichert ist - seien durch die Entschädigungslei-stung der Beklagten in Höhe von 200.000 DM getilgt worden. Der Rest-betrag der von der Beklagten gezahlten Zeitwertentschädigung sei [X.] verschiedener anderer Forderungen verwendet [X.] weiteren Schulden hat die Klägerin im einzelnen aufgeführt [X.]. Die Klägerin hat, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts,nicht erklärt, daß sie auch das Darlehen ihres Bruders in Höhe von- 6 -125.000 DM zur Rückführung der von der [X.] und der Ba. gewähr-ten Kredite genutzt habe; aus ihrem Vortrag geht vielmehr hervor, daßauch dieses Privatdarlehen direkt in das Hausgrundstück [X.] geflossenist. Die Annahme des Berufungsgerichts, das mit 255.000 DM valutie-rende Darlehen der [X.], das durch das Grundstück in [X.] gesichertist, müsse bereits größtenteils getilgt sein und die von der Klägerin ge-schuldeten monatlichen Tilgungsraten könnten nicht mehr 1.811,25 [X.], findet deshalb im Vortrag der Klägerin keine Stütze.Das Berufungsgericht hätte auch nicht unterstellen dürfen, daß dieKlägerin die Prozeßkosten durch Aufnahme weiterer Darlehen bestreitenkönne. Die Klägerin hat belegt, daß sie mangels ausreichenden Ein-kommens für die Banken nicht mehr kreditwürdig ist.- 7 -Die Klägerin brauchte deshalb nicht mit der Ablehnung ihres Pro-zeßkostenhilfegesuchs zu rechnen und hat infolgedessen die Beru-fungsfrist ohne Verschulden versäumt.Dr. Schmitz Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZB 16/00

27.09.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. IV ZB 16/00 (REWIS RS 2000, 1059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1059

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