Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. IX ZA 10/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4418

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[X.] ZA 10/01vom21. Februar 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO §§ 233 Ha, 234 Abs. 1 [X.] die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die Einlegungder Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer [X.] unterbleibt, istdie Frist unverschuldet versäumt, sofern die [X.] bis zu deren Ablauf um [X.] der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschul-dens - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO)gestellt wird.[X.], [X.]uß vom 21. Februar 2002 - [X.] 10/01 - OLG BrandenburgLG Neuruppin- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 21. Februar 2002beschlossen:Der Antrag auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt.Gründe:Der Antrag der Klrin, ihr zur Durchführung der Revision gegen [X.] des 7. Zivilsenats des [X.] vom1. August 2001 [X.] zu gewren, wird zurückgewiesen, weil [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).Die Zulssigkeit der angekündigten, aber noch nicht eingelegten [X.] scheitert daran, [X.] die Antragstellerin die Frist des § 552 ZPO a.F. für dieEinlegung der Revision nicht gewahrt, innerhalb dieser Frist keinen [X.] angebracht hat und diese Verstung auch nicht unverschuldetist (§ 233 ZPO).1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wiehier die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögenseiner [X.] unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versmt, sofern die[X.] bis zu deren Ablauf um Bewilligung der [X.] nachsucht- 3 -oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeûkosten-hilfe noch ster (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird (vgl.[X.], ZPO, 21. Aufl., § 233 Rn. 77, Stichwort: [X.];§ 234 Rn. 7). Diese Erweiterr dem Grundsatz, der [X.] msse innerhalb der Rechtsmi[X.]lfrist um die Bewilligung der Prozeûko-stenhilfe - gesttzt auf einen vollstndigen Antrag - nachsuchen (vgl. [X.],[X.]. v. 16. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1230, 1231; v.24. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 2823), ist gerechtfertigt. Andernfallswrde die unbemi[X.]lte [X.] entgegen den anerkannten verfassungsrechtli-chen Vorgaben im Vergleich zur bemi[X.]lten [X.] [X.] Nach dem Inhalt ihres Antrages vom 2. Oktober 2001 ist ein eigenesVerschulden der Antragstellerin, das in einer mangelhaften [X.]liegen kann, nicht ausgermt.a) Sie hat ihren "Wiedereinsetzungsantrag" im [X.] wie folgt [X.]:Der [X.]antrag sei am 18. September 2001 (Dienstag) vonihr per Post zur Absendung gebracht worden. Durch ein Broversehen sei [X.] unzureichend frankiert gewesen, so [X.] der [X.] September 2001 (Donnerstag) die Annahme verweigert habe und [X.] zurckgesandt worden sei. Dies ergebe sich aus der Kopie desverwendeten [X.]. Bei ihr sei der Antrag am 27. September 2001wieder eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die [X.], Freitag) bereits abgelaufen gewesen. Entgegen den er-teilten allgemeinen Anweisungen habe die zustige [X.], Frau [X.], die- 4 -Frist im [X.] gestrichen, ohne zuvor eine telefonische Besttigungr den Eingang des Schriftsatzes einzuholen. Frau [X.] habe die Frankierungeiner [X.], die den Umschlag unzureichend frankierthabe. Deren [X.] Frau [X.] zrwachen und zu kontrollieren [X.]. Dennoch habe Frau [X.] die unzureichende Frankierung durch die Auszu-bildende nicht bemerkt. Die durch sie verursachte Fristversmung infolgefehlender Kontrolle der Frankierung sowie telefonischer Eingangskontrolle seibislang einmalig geblieben.b) Die Voraussetzungen fr eine Wiedereinsetzung liegen danach nichtvor; ein mögliches Organisationsverschulden ist nicht ausgermt.aa) [X.] ist es, [X.] die Klrin den unterfrankierten [X.] mit dem Zusatz "Rechtsanwalt als Verwalter" unterzeichnet hat.Denn die besonderen prozessualen Zurechnungsnormen fr das [X.] gesetzlichen Vertreters der [X.] (§ 51 Abs. 2 ZPO) und seines [X.] (§ 85 Abs. 2 ZPO) im Rahmen der Prozeûfrung sind abschlie-ûend. Vertreter des Bevollmchtigten fallen nach allgemeiner Rechtsauffas-sung nur unter diese Vorschriften, wenn sie in eigenverantwortlicher Weise frdie [X.] in einem Rechtsstreit ttig werden. Dazu gehört insbesondere [X.] nicht, weil die ZPO keine dem § 278 BGB entsprechende Vor-schrift kennt ([X.] NJW 1990, 2707; [X.]/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 85Rn. 20; [X.]/[X.] aaO, § 233 Rn. [X.] ursprliche - unterfrankierte - [X.]antrag vom18. September te auch den Anforderungen, die der Bundesge-richtshof in [X.] Rechtsprechung an ein vollstiges [X.]-- 5 -gesuch stellt (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Januar 1999 - [X.] 166/98, [X.], 252 f; v. 12. Juni 2001 - [X.], [X.], 1312 f = VersR 2001,1305). Insbesondere wird unter Bezugnahme auf der Antragsschrift beigefteAnlagen die Masseunzullichkeit im einzelnen dargelegt. Von der Verwen-dung des Vordrucks stellt § 1 Abs. 2 [X.] vom 17. Oktober 1994 (BGBl. [X.]) den Verwalter als [X.] kraft Amtes frei.bb) Die Antragstellerin hat aber ein mliches Organisations- und Über-wachungsverschulden nicht dadurch ausgermt, [X.] sie den doppelten Feh-ler ihrer Sekretrin als "einmaliges Versehen" dargestellt und das Vorhanden-sein von allgemeinen Anweisungen zur Ausgangs- und Fristenkontrolle be-hauptet hat.[X.] fllt auf, [X.] sich aus dem glaubhaft gemachten Vorbringender Antragstellerin kein einer Beweisaufnahme zlicher Ablauf der [X.] im Hinblick auf die Frankierung und Absendung des [X.]-antrags ergibt. Dies beginnt schon damit, [X.] die Antragstellerin eingangs vor-trt, [X.] sie ("die Antragstellerin") den [X.]antrag, der ein-schlieûlich Anlagen aus 75 Seiten bestanden habe, "per Post zur Absendunggebracht" habe. [X.] war der Brief mit 3 DM. Wenn dies wrtlich zu [X.] ist, [X.] der Antragstellerin mlicherweise selbst auffallen mssen, [X.]die Sendung die Gewichtsgrenze von 500 g fr den "Maxibrief", der - wie [X.] - mit 3 DM zu frankieren ist, deutlicrschritt. Si[X.] deshalbdarlegen mssen, welches Gewicht die streitgegenstliche Sendung tat-schlich ha[X.], woran es fehlt. Aus der vorgelegten Kopie des [X.] geht hervor, [X.] auf dem Umschlag ein Gewicht von 822 g notiertworden ist. Diese erhebliche Gewichtsrschreit[X.] fr die [X.] 6 -rin, falls sie den Brief perslich in den [X.], [X.], ihren Überwachungspflichtr dem [X.] nachzu-kommen und das [X.] zrprfen. Schon deshalb kann von einem fehlen-den Verschulden, welches von der [X.] darzutun und glaubhaft zumachen ist, nicht ausgegangen werden.Die streitgegenstliche Sendung ist Mi[X.] September des Jahres 2001zur Post gegeben worden, mithin zu Beginn des Lehrjahres. In dem [X.] fehlen jegliche Angaben zu der Identitt, dem [X.] und der [X.] [X.], welche die Frankierung [X.]; sie wird lediglich als "Auszubildende" bezeichnet. Der [X.] in der Vergangenheit bereits erhebliche Zweifel darûert, ob eineAuszubildende im dri[X.]n Lehrjahr schon als bewrte [X.] angesehenwerden kann ([X.]. v. 22. Dezember 1983 - [X.], [X.], 240).Jedenfalls ist der Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten, die [X.] zu organisieren ha[X.], [X.], r wel-chen Ausbildungsstand die zu Hilfsarbeiten herangezogene [X.]. Mit der floskelhaften Bemerkung in der Antragsschrift, die Sekretrin,Frau [X.], sei auch [X.] zustig, unterzeichnete Schriftstze zur Aufgabe andie Post mit [X.] versehen und entsprechend zu frankieren [X.], falls sie einfache Ttigkeiten dieser Art Auszubilrtrage, derenArbeiten zrwachen und zu kontrollieren, kann die Antragstellerin ein [X.] Organisationsverschulden bezlich der Auszubildenden nicht ausru-men. Es bleibt vllig offen, ob diese am Anfang ihrer Ausbildung stand und obsie mit der Entgeltordnung der Post rhaupt vertraut war. War sie unerfah-ren, [X.] die Antragstellerin durch entsprechende Anordnungen [X.], [X.] die Arbeiten der Auszubildenden nicht nur stichprobenhaft r-- 7 -prft wurden. Bei Fehlen derartiger, auf die konkrete Auszubildende bezogenerAnordnungen war die [X.] nicht ausreichend. Alles das [X.] im Dunkeln. Ob die namentlich nicht bezeichnete [X.] der Vergangenheit zuverlssig gearbeitet hat oder aber ob ihr laufend Fehlerunterlaufen sind, wird gleichfalls weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.[X.] fehlt bezlich der Fristenfrung ein zusammr,auf den hier zu beurteilenden Fall zugeschni[X.]ner Sachvortrag. Es bleibt offen,zu welchem Zeitpunkt die Frist im Fristenbuch gestrichen worden ist und [X.] Handhabung der Fristenstreichung generell aussah. Es wird nicht einmalvorgetragen und glaubhaft gemacht, [X.] Frau [X.] regelmûig nach der [X.] gehandelt hat, eine Frist erst zu streichen, wr den Eingang [X.] Gewiûheit bestand.Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des§ 234 ZPO ist nicht mlich (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB22/99, [X.], 365, 366). Die Klrin mûte zu ihrer [X.] undzu den Ereignissen am 18. September 2001 einen geschlossenen Sachverhaltvortragen. Daran fehlt es. Hieran war die Antragstellerin auch nicht nach § 139ZPO zu erinnern. Die Schilderung der Antragstellerin vermeidet es, die ent-scheidenden Punkte anzusprechen. Daran ist sie festzuhalten.3. Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Rahmen des [X.] zu prfen waren, hat der weitere Antrag derAntragstellerin, ihr in die am 21. September 2001 abgelaufene Frist fr die Re-vision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewren, keine selbsti-- 8 -ge Bedeutung. Von einer frmlichen Bescheidung dieses Antrages hat der [X.] 9 -deshalb abgesehen. Im ri[X.] der Antrag in der Form der versmtenProzeûhandlung (Revision) gestellt und mit der Nachholung der Prozeûhand-lung verbunden werden mssen (vgl. § 236 Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO).[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZA 10/01

21.02.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. IX ZA 10/01 (REWIS RS 2002, 4418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4418

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