Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. IV ZB 11/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 201

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom12. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 12. Dezember 2001beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Be-schluß des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2001 aufgehoben:Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Standwegen Versäumung der Berufungsfrist und der Frist zurWiedereinsetzung gewährt.Ihm wird Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Be-schwerdeverfahrens bewilligt.Streitwert: 1.788.745 [X.] 3 -I. Der [X.] hat die Beklagte aus einem Gversicherungs-vertrag auf Zahlung von 1.788.745 [X.] in Anspruch genommen. [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf Antrag des [X.], Rechtsanwalt [X.], bewilligte das [X.] die Durchfrung des Berufungsverfahrensunter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]. In der Rechtsanwalt [X.] am28. August 2000 zugegangenen [X.]ausfertigung wurde [X.] der ebenfalls beim Berufungsgericht zugelas-sene Rechtsanwalt [X.]. als beigeordneter Anwalt [X.]. Der Ur-laubsvertreter von Rechtsanwalt [X.] verfte im Hinblick auf die [X.] ablaufende Frist zur Wiedereinsetzung eineGenaufrist auf den 8. September 2000. An diesem Tage beauftragte die[X.]vorsteherin eine Auszubildende mit der Vorlage der Handakte. [X.] wurde die Frist von ihr im [X.] gestrichen. Die [X.] hatte die Akte aber nicht wie angewiesen separat auf denSchreibtisch von Rechtsanwalt [X.] gelegt, sondern auf den Stapel mit [X.] fr anstehende Termine. So blieb der Ablauf der [X.] von Rechtsanwalt [X.] unbemerkt.Am 5. September 2000 hatte Rechtsanwalt [X.] Rechtsanwalt [X.] ei-nen vorbereiteten Wiedereinsetzungsantrag mit dem Auftrrsandt,diesen zusammen mit der Berufungsschrift beim [X.] ein-zureichen. Das am 6. September 2000 eingegangene Schreiben, dasden Vermerk "[X.] sehr, bitte sofort vorlegen, Frist- und Terminsache"trug und den Hinweis enthielt, wann der [X.] zugegangen war, wurde von der Anwaltssekretrin nicht [X.] erkannt und statt dessen den allgemeinen [X.] 4 -geordnet. Diese wurden von Rechtsanwalt [X.] erst am 12. Septemberdurchgesehen. Auch die zugehörige Prozeûakte wurde ihm im Hinblickauf den Termin am 13. September erst am 12. September vorgelegt.Noch am selben Tage legte Rechtsanwalt [X.] Berufung ein und bean-tragte wegen der Versmung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung inden vorigen Stand. Mit einem am 22. September 2000 eingegangenenSchriftsatz erweiterte er seinen Antrag und begehrte Wiedereinsetzungwegen Versmung der Berufungsbegrsfrist und der Frist zurWiedereinsetzung in den vorigen Stand.Das Berufungsgericht hat die [X.] Wiedereinsetzung unddas Rechtsmittel des [X.]s verworfen. Der [X.] [X.] sich das frdie Fristversmnis urschliche Verschulden des Rechtsanwalts [X.] zu-rechnen lassen, dessen [X.]organisation eine ausreichende Ausgangs-kontrolle fristgebundener [X.] nicht gewrleistet habe. [X.] sich die sofortige Beschwerde des [X.]s, die dieser zwei [X.] nach Zustellung des Beschlusses eingelegt hat.II. Die nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 Satz 1 [X.] Beschwerde ist begrt.1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die [X.] und der [X.] nicht auf einOrganisationsverschulden von Rechtsanwalt [X.] zurckzufren, das sichder [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnenlassen [X.] -Zwar hat ein erstinstanzlicher Prozeûbevollmchtigter, der vonseinem Mandanten mit einem Rechtsmittelauftrag betraut ist, in eigenerVerantwortung dafr Sorge zu tragen, [X.] der Rechtsmittelanwalt denAuftrag rechtzeitig innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist besttigt([X.], [X.] vom 25. Januar 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 1576unter II 1; vom 8. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 815 unter [X.] 16. Juli 1997 - [X.] - FamRZ 1998, 97 unter [X.]). Das ist indes bereits mit Schreiben des Rechtsanwalts [X.] vom29. November 1999 geschehen, mit dem sich dieser bereit erklrte, [X.] in zweiter Instanz zrnehmen. Das Schreiben vom5. September 2000, durch das Rechtsanwalt [X.] den [X.] und dem Beginn der [X.] in Kenntnis setzte, ist rechtzeitig im [X.] des Rechtsanwalts[X.] eingegangen. Damit waren die Pflichten des erstinstanzlichenRechtsanwalts erfllt. Er hat allein fr die Übernahme des Mandats unddie sachgerechte Unterrichtung des Berufungsanwalts zu sorgen, damitdieser das Rechtsmittel fristgerecht einlegen kann. Die ordnungsgemûeAusfrung des Mandats liegt hingegen auûerhalb seines [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1975 - [X.] - NJW1975, 1125 unter 2). Rechtsanwalt [X.] brauchte sich nicht zu erkundigen,ob der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Berufungsschrift [X.] waren. Auf die in seinem [X.] festzustellende mangelndeAusgangskontrolle (dazu [X.], [X.] vom 23. September 1998 - [X.] - [X.], 1303 unter a; vom 24. Januar 1996 - [X.] - FamRZ 1996, 1003 unter II) kommt es mithin nicht an.- 6 -2. [X.] der am 11. September 2000 abgelaufenen [X.] beruht auch nicht auf dem Verschulden von Rechtsanwalt [X.].Ein Berufungsanwalt [X.] fr die fristgerechte Ausfrung der ihmerteilten [X.] tragen. Dazu gehört, [X.] durch ent-sprechende organisatorische Maûnahmen sichergestellt wird, [X.] nureine erfahrene und ausreichend sachkundige [X.]kraft die Eingangspostdaraufhirprft, ob sich darunter ein Sofortauftrag befindet odersonst etwas unverzlich veranlaût werden [X.] (vgl. [X.], [X.]vom 29. Februar 1996 - [X.] - [X.]R ZPO § 233 Rechtsmittelauf-trag 23). Vorliegend ist glaubhaft gemacht, [X.] es in der Kanzlei vonRechtsanwalt [X.] genaue Anweisungen und eine stige Übung gab, [X.] verfahren werden sollte. Ausweislich der eidesstattli-chen Versicherung der Anwaltssekretrin B. besteht die allgemeine An-weisung, jedes eingehende Schriftstck daraufhin durchzusehen, ob esHinweise auf Fristen oder Fristablfe entlt. Trotz des auf [X.] vom 5. September 2000 befindlichen deutlichen Hinweises istder Posteingang von der [X.] aber nicht als Fristensache erkanntund entsprechend der geltenden Anweisung vorgelegt worden. Dies be-ruht - wie ebenfalls glaubhaft gemacht ist - auf einem einmaligen Fehlerder bis dahin zuverlssigen und erprobten [X.] und ist Rechtsan-walt [X.] daher nicht als Verschulden anzulasten.3. Dem [X.] war somit gemû § 233 ZPO Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen Versmung der Frist zur Einlegung der [X.] (§ 516 ZPO) und der [X.] (§ 234 Abs. 1 ZPO)zu gewren. Damit wird die das Rechtsmittel gemû § 519 b ZPO als- 7 -unzulssig verwerfende Entscheidung des Berufungsgerichts gegen-standslos, ohne [X.] es einer ausdrcklichen Aufhebung bedarf ([X.]Z45, 380, 384). Die von Rechtsanwalt [X.] vorgelegte [X.] noch den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO, weil er sich inseinem Schriftsatz vom 22. September 2000 das Vorbringen von Rechts-anwalt [X.] einschlieûlich der darin enthaltenen Beweisantritte zu eigengemacht hat (vgl. [X.], [X.] vom 16. Dezember 1992 - [X.] - [X.]R ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 4).Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZB 11/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. IV ZB 11/01 (REWIS RS 2001, 201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 201

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.