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PDF anzeigen[X.] ZB 28/01vom4. Juni 2002in der [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die sofo[X.]ige Beschwerde der Klägerin gegen den [X.]uß [X.] in [X.] - 1. Zivilsenat - vom26. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.[X.]: 35.780,37 •Gründe:[X.] Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Berufungsbegründungs[X.]ist beantragt. Diese lief am 20. [X.] ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 21. August 2001 beim [X.] ein.Zur Begründung ihres [X.] hat die Klägerin unterVorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten [X.]und dessen Sekretärin [X.]. vorgetragen:Der [X.] sei am 15. August 2001 im [X.] erstellt und von ihrem Prozeßbevollmächtigten am 17. August 2001 über-- 3 -arbeitet worden. [X.] Fassung sei der [X.] ihres Prozeûbe-vollmchtigten, [X.]. , am 20. August 2001 vormittags [X.] der Anweisung, die Korrekturen vorzunehmen und den Schriftsatz im [X.] an ihre [X.]ttigkeit in den Nachtbriefkasten des [X.] in [X.] einzuwerfen. Gegen 16.30 Uhr habe [X.]. denSchriftsatz fe[X.]iggestellt gehabt. [X.] habe sie diesen ihrem Prozeû-bevollmchtigten gesonde[X.] zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt. [X.] Uhr habe ihr [X.]r den unterschriebenen Schriftsatz[X.]. mit der nochmaligen [X.], ihn nach [X.] [X.]ttigkeit um 17.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des [X.] in [X.] einzuwerfen. [X.]. sei gegen 17.30 [X.] dem unterschriebenen Schriftsatz von ihrem Arbeitsplatz zur Postaus-gangsstelle im [X.] ihres [X.]n gegangen. Do[X.] habe sieden Schriftsatz in einen Briefumschlag gesteckt. [X.] habe sie einlres privates Telefongesprch ge[X.]t. Im [X.] daran habe sie das[X.] ohne den Schriftsatz verlassen. Die [X.] den Postausgang zustige [X.] habe den Schriftsatz, von dem sie habe annehmen [X.]n, [X.] eram chsten Tag zu Gericht habe gebracht werden sollen, in den [X.] gelegt. Am chsten Morgen sei der Schriftsatz auch von einem Bo-ten zu Gericht gebracht worden.[X.]. sei von 1998 bis 2001 im [X.] ihres Prozeûbevollmchtig-ten als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte ausgebildet worden. [X.]habe sowohl die Fristnotierung als auch die Botvon[X.]. in Stichproben geprft. Beanstandungen habe es dabei nicht [X.] 4 -Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts hat dem [X.] der [X.] aufgegeben, dem Gericht eine Kopie smtli-cher Eintragungen aus seinem Fristenkalender [X.] den 20. und 21. [X.] vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2001 hat RechtsanwaltDr. [X.]lediglich eine Kopie des Fristenkalenders [X.] den 16. August 2001 [X.]. Zugleich hat er in dem genannten Schriftsatz (erstmals) [X.], [X.] seien ihm am 16. August 2001 als Ablauf[X.]ist wiedervorgelegt worden.Da die weitere Bearbeitung an diesem Tag nicht habe erfolgen können, sei dieFrist auf den absoluten Ablauf vornotie[X.] worden. Allerdings habe [X.]. die Frist nicht auf den 20. August, sondern versehentlich auf den 21. [X.] vornotie[X.], weil sirsehen habe, [X.] zwar das U[X.]eil am 21. Juni 2001zugestellt, die Berufung aber bereits am 20. Juli 2001 eingelegt worden war.Die fehlerhaft notie[X.]e Frist sei ihm, dem [X.]n der [X.],bei der Überarbeitung des Schriftsatzes am Abend des 17. August 2001 [X.]. Aufgrund dessen habe er am Vormittag des 20. August 2001 Frau[X.]. die Anweisung e[X.]eilt, den Schriftsatz im [X.] an ihre [X.]ttigkeitin den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts einzuwerfen, so [X.] die Fristauf jeden Fall gewah[X.] gewesen wre. Diese Anweisung habe er am 20. [X.] gegen 17.00 Uhr noch einmal wiederholt, um sicherzustellen, [X.] [X.] auch rechtzeitig in den Nachtbriefkasten des [X.] werde.Das Berufungsgericht hat den Antrag, der [X.] Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zu gewren, zurckgewiesen und die Berufung als unzu-lssig verworfen. Zur [X.] es [X.]:Den [X.]n der [X.] treffe unter [X.] eigenen Vo[X.]rags ein eigenes Verschulden daran, [X.] die [X.] 5 -begrsschrift nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 519 Abs. 2Satz 2 ZPO a.F., die am 20. August 2001 abgelaufen sei, bei dem Berufungs-gericht eingegangen sei. Die der [X.] e[X.]eilte Weisung habe bei den be-sonderen [X.] vorliegenden Falles [X.] sich allein nicht ausgereicht,um den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltungder [X.] z. Da der [X.] der[X.] die Frist zur [X.] zum letzten Trdas Ende der Dienststunden des Berufungsgerichts hinaus habe ausschöpfenwollen, habe ihm im Zusammenhang mit der Fristwahrung eine erhöhte Sorg-faltspflicht oblegen. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen werde das [X.] des [X.]n der [X.] nicht gerecht. Es sei zu be-rcksichtigen, [X.] seine [X.], [X.]. , erst "im Jahre 2001" ihreAusbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte abgeschlossen habe.Es könne nicht ausgeschlossen werden, [X.] [X.]. Ende August 2001noch nicht r eine nennenswe[X.]e erfolgreiche Berufspraxis als Anwaltsgehil-fin verft habe.I[X.] Die form- und [X.]istgerecht eingelegte sofo[X.]ige Beschwerde der Kle-rin hat keinen Erfolg. Der [X.] ist ein schuldhafter Verstoû ihres Prozeûbe-vollmchtigten gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht anzulasten ( § 85Abs. 2 ZPO). Es ist nicht [X.], [X.] dieses Verschulden zur [X.] beigetragen hat.1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehler[X.]ei angenommen, [X.] der Pro-zeûbevollmchtigte der [X.] seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zu-sammenhang mit der Einhaltung der [X.] unter den imvorliegenden Fall gegebenen besonderen Umsticht dadurcthat, [X.] er seiner [X.], [X.]. , am 20. August 2001 die [X.] 6 -e[X.]eilt hat, die Berufungsbegrsschrift noch am selben Tag nach [X.]-schluû in den Nachtbriefkasten des [X.]) Nach dem eigenen Vorbringen der [X.] steht fest, [X.] die Se-kretrin ihres [X.]n den Ablauf der Berufungsbegrs-[X.]ist falsch berechnet und notie[X.] hatte, mlich auf den 21. August 2001, statt- wie es richtig gewesen wre - auf den 20. August 2001. Der Prozeûbevoll-mchtigte der [X.] hatte das Fehlverhalten seiner [X.] rechtzeitig [X.] der [X.] bemerkt. Es tte ihm - wie das [X.] mit Recht angenommen hat - Veranlassung geben [X.]n, diefehlerhafte Fristberechnung und -notierr seiner [X.] aus-drcklich zu r, um einen mlichen Ir[X.]um r den tatschlichen [X.] und ihr zudem unmiûverstlich zu verdeutlichen, [X.] dieWeisung, die Berufungsbegrsschrift noch am 20. August 2001 in [X.] des [X.] einzuwerfen, wegen Ablaufs der [X.] unbedingt befolgt werden muûte. [X.] eine dera[X.]igeAufklrung der [X.] durch den [X.]n erfolgt ist, hat die[X.] innerhalb der Frist des § 234 ZPO weder dargelegt noch glaubhaftgemacht.b) Das Vorbringen der [X.] in der [X.] Verschulden ihres [X.]n nicht auszurmen und [X.] nicht zu rechtfe[X.]igen, weil dieser Vo[X.]rag nicht bercksich-tigt werden darf.Zwar kann [X.] § 570 ZPO a.F. eine Beschwerde grundstzlich auchauf neue Tatsachen gesttzt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch ge-gen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden [X.] richtet, ist zu beach-- 7 -ten, [X.] alle Tatsachen, die [X.] die Wiedereinsetzung von Bedeutung [X.], innerhalb der zweiwchigen Antrags[X.]ist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2ZPO) vorgetragen werden [X.]n. Lediglich erkennbar unklare oder ern-zungsrftige Angaben, deren Aufklrung nach § 139 ZPO geboten war,rfen nach Fristablauf erlte[X.] und vervollstigt werden (st. Rspr.; vgl.[X.], [X.]. v. 26.11.1991 - [X.], [X.], 697; [X.]. v. 4.5.1994- XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; [X.]. v. 8.4.1997 - [X.] 1997, 2120, 2121; [X.]. v. 5.10.1999 - [X.], [X.], [X.] dem Vorbringen der [X.] in ihrer Beschwerdebegrn-delt es sich nicht um eine bloûe Erzung oder Erlterung des ursprlichgeltend gemachten [X.]. Die [X.] hatte [X.], ihr [X.]r habe seiner [X.] eine konkrete [X.] e[X.]eilt gehabt, die diese nicht erfllt habe. Dieser Grund war we-der unklar noch unvollstig dargestellt, sondern enthielt eine in sich ge-schlossene und als solche nicht erzungsrftige Schilderung eines derFristversmung zugrundeliegenden Versmnisses der [X.] des [X.] (vgl. zur Einzelanweisung [X.], [X.]. v. 1.2.2001- I ZB 39/00, [X.]. [X.]). In der Beschwerdebegrmacht die [X.]nunmehr geltend, ihr [X.]r habe seine [X.] ausdrck-lich darauf hingewiesen, [X.] der Schriftsatz zur Fristwahrung "heute noch"zum [X.] gebracht werden [X.]. Hierbei handelt es sich umneuen Vo[X.]rag zur Erfllung der anwaltlichen Sorgfalt durch ihren Prozeûbe-vollmchtigten, nachdem das Berufungsgericht gerade auf dessen Fehlen [X.] der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gesttzt hatte. [X.] die [X.] nicht mehr [X.] werden.- 8 -2. Ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoû des [X.]n der[X.] besteht darin, [X.] er nicht darauf hingewirkt hat, [X.] die falsch no-tie[X.]e Frist berichtigt worden ist. [X.] das geschehen, tte die Erledigung [X.] vor [X.]schluû nochmals rprft werden [X.]n. Denn der [X.] durch die [X.]organisation da[X.] Sorge tragen, [X.] die Erledigung[X.]istgebundener Sachen am Abend eines jeden [X.] anhand des Fri-stenkalenders rprft wird (vgl. [X.] NJW 1997, 2120, 2121 m.w.N.). DieNotwendigkeit des [X.] 20. August 2001 inden Nachtbriefkasten des [X.] wre dann nochmals gesonde[X.]festgestellt worden.II[X.] Da somit Wiedereinsetzung nicht gew[X.] werden konnte, hat [X.] die Berufung der [X.] mit Recht als unzulssig verworfen(§ 519b, § 519 Abs. 2 ZPO a.F.).Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]Pokrant Schaffe[X.]
Meta
04.06.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. I ZB 28/01 (REWIS RS 2002, 2979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2979
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