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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Januar 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 176Zur Reichweite einer anwaltlichen Vertretungsanzeige.[X.], Urteil vom 17. Januar 2002 - [X.] - [X.] [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 17. Januar 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.][X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 21. Zivilsenatsdes [X.]s vom 29. Januar 1999 aufgehoben.Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der [X.] [X.] vom 25. November 1997 wird [X.].Die Kosten der Rechtsmittelzwerden der [X.] auferlegt.Von Rechts [X.] [X.] nimmt den [X.]n auf Schadenersatz wegen [X.] eines Anwaltsvertrages in Anspruch.Die [X.] hatte mit Erklrung vom 14. Juli 1992 aus Anlaß eines [X.] von 140.000 DM, welcher ihrem nichtehelichen Lebenspartner [X.] zur Einrichtung eines Speiserestaurants (Pizzeria) gewrtworden war, eine Brgschaft rnommen. Der Hauptschuldner verßerte- 3 -den Restaurantbetrieb im Februar 1994, der bestehende [X.] in ein Privatdarlehen umgewandelt. Aus diesem Anlaû rnahm die Kle-rin am 11. Mrz 1994 eine Höchstbetragsrgschaft r 103.000 DM nebstZinsen. Zu diesem Zeitpunkt verfte die [X.], die zuvor als Aushilfe in [X.] gearbeitet hatte, weder r eigenes Einkommen [X.]. Sie [X.]e den Haushalt und betreute die beiden gemeinsamen, in [X.] 1989 und 1991 geborenen Kinder.Im Jahre 1995 wurde die [X.] in einem vor dem [X.] [X.]ge[X.]en Rechtsstreit von der [X.] aus der [X.]in Anspruch genommen. Die [X.] beauftragte den [X.]n mit der [X.] ihrer Interessen. Der [X.] legitimierte sich mit [X.] April r dem [X.] und stellte einen Antrag auf Gewh-rung von [X.]. Der Schriftsatz hat auszugsweise folgendenWortlaut:fiIn dem Rechtsstreit ...zeige ich an, [X.] ich die [X.] vertrete.[X.] den Fall der Gewrung von [X.] werde ich [X.] zur mlichen Verhandlung beantragen,die Klage abzuweisen.flDas [X.] wies den [X.]antrag mit [X.] Juli 1995 zurck. Daraufhin riet der [X.] mit Schreiben vom 10. [X.] der [X.] [X.] weiterem Vortrag aus Kostengr, da keine Er-folgsaussichten bestrften.flZwischenzeitlich hatte das [X.] im schriftlichen Vorverfahren ge-mû § 331 Abs. 3 ZPO am 20. Juli 1995 ein [X.] erlassen, [X.] 4 -ches die [X.] zur Zahlung von 103.000 DM nebst Zinsen verpflichtete. [X.] wurde an die [X.] als Partei am 29. Juli 1995 zugestellt; eine Zu-stellung an den [X.]n erfolgte nicht. Die [X.] hat gegen das [X.] keinen Einspruch eingelegt. Die [X.] betreibt die [X.] diesem Titel.Die [X.] begehrt mit der vorliegenden Klage die [X.]eistellung vonden titulierten Verbindlichkeiten sowie von d en Kosten des [X.] inHvon 7.452,38 DM nebst Zinsen. [X.] die Beratung des Beklagtrdie Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Vorprozeû [X.] falsch. Die vonihr rnommenen [X.] seien sittenwidrig gewesen. Bei einer zutref-fenden [X.] sie den Auftrag erteilt, gegen die Versagung der [X.] Beschwerde und gegen das [X.] vom 20. Juli 1995Einspruch einzulegen. Richtigerweise wre ihr dann [X.] gewrtund die Brgschaftsklage abgewiesen worden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat [X.]. Mit seiner Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellungdes erstinstanzlichen Urteils.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung.- 5 -I.Das Berufungsurteil lt den Angriffen der Revision in einem [X.] Punkt nicht stand. Es fehlt an einem auf eine Pflichtverletzung des [X.] zurckzu[X.]enden Schaden.Die Revision meint, der [X.] hafte nicht, weil der [X.] durch ei-ne [X.] unterstellte [X.] Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei. Der [X.]habe sich mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 als Prozeûbevollmchtigternicht nur [X.] das [X.]verfahren, sondern [X.] den gesamten [X.] bestellt. Aus diesem Grunde habe das [X.] vom 20. [X.] an den [X.]n zugestellt werden mssen. Indessen sei eine Zustel-lung nur an die [X.] als Partei erfolgt. Der hierin liegende Mangel knicht nachtrlich geheilt werden, da es sich bei der Einspruchs[X.]ist um eineNot[X.]ist handele. Mithin sei das [X.] vom 20. Juli 1995 nicht un-anfechtbar geworden und der [X.] kein Schaden entstanden.[X.] Das Berufungsurteil nimmt zur [X.]age der wirksamen Zustellung des[X.]s im Vorprozeû nicht Stellung, obwohl der [X.] in der [X.] Instanz hierzu vorgetragen und im Berufungsverfahren auf diese [X.] Bezug genommen hatte.Der [X.] hatte in der Klageerwiderung vom 2. September 1997 aufseinen Schriftsatz vom 5. April 1995 - welchen die [X.] bereits mit ihrem- 6 -[X.]antrag vom 16. September 1996 vorgelegt hatte - Bezug ge-nommen und vorgetragen, [X.] das [X.] vom 20. Juli 1995 an die[X.] als Partei zugestellt worden war. Beides wurde von der [X.] [X.] gestellt und hat Eingang in den Tatbestand des [X.] gefunden. Auf sein erstinstanzliches Vorbringen hat der [X.] in derBerufungsinstanz mit Schriftsatz vom 19. Mrz 1998 wirksam Bezug genom-men.2. [X.] hat diesen Vortrag in seiner Entscheidung nichtbercksichtigt. Es hat damit gegen die aus § 286 ZPO folgende Verpflichtung,sich mit dem ihm unterbreiteten [X.] umfassend auseinander zu setzen(vgl. [X.], Urt. v. 14. Januar 1993 ± [X.], NJW 1993, 935, [X.]. 1. Oktober 1996 ± [X.], NJW 1997, 796, 797), [X.]. Eine Stel-lungnahme zur Wirksamkeit der Zustellung des [X.]s war geboten,weil sie Voraussetzung [X.] den Eintritt eines Schadens und damit [X.] das Be-stehen eines Anspruchs der [X.] ist. Im Übrigen hatte bereits das Land-gericht diese [X.]age in seinem Urteil errtert und bejaht; wenn das Berufungs-gericht dem tte folgen wollen, tte es zur Begrf das erstinstanzli-che Urteil [X.] Bezug nehmen k(§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Das istnicht geschehen.3. Der Senat kann die vom Berufungsgericht unterlassene [X.] des [X.]n vom 5. April 1995 selbst vornehmen.[X.] die Auslegung eines Schriftsatzes, mit dem die Vertretung [X.] angezeigt wird, kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt tatsch-lich eine Prozeûvollmacht hat. Entscheidend ist im Hinblick auf den erforder-- 7 -lichen Vertrauensschutz [X.] die Gegenseite und auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 [X.], ob sich der Rechtsanwalt [X.] oder durch [X.] Prozeûbevollmchtigten bestellt hat ([X.]Z 118, 312, 322 m. w. Nachw.).Aus der maûgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Dritten, insbe-sondere des [X.]s und der [X.] des [X.] als den Empf-gern des Schriftsatzes vom 5. April 1995, hat sich der [X.] nicht nur [X.]das [X.]verfahren, sondern auch [X.] das ige Hauptsache-verfahren zum Prozeûbevollmchtigten der [X.] als damaliger [X.]nbestellt. Dies ergibt sich [X.] aus dem Wortlaut der Erklrung - ªzeige ichan, [X.] ich die [X.] vertreteº -, die eine umfassende Bestellung [X.].Eine Beschrkung der Vertretungsanzeige auf einen bestimmten Verfahrens-abschnitt, das [X.]verfahren, findet sich dort nicht. Entgegen derMeinung des [X.]s ergibt sie sich auch nicht aus der nachfolgendenErklrung, mit der ein Sachantrag nur [X.] den Fall der Gewrung von Prozeû-kostenhilfe angekigt wird. Vielmehr zeigt der Umstand, [X.] der [X.]- wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - bereits einen Sachantrag imHauptsacheverfahren ankigte, mit besonderer Deutlichkeit, [X.] er sich mitdem Schriftsatz vom 5. April 1995 auch [X.] dieses Verfahren bestellen wollte.Auch das mit dem Vorprozeû befaûte Gericht ist ersichtlich von einer Bestel-lung des [X.]n [X.] das Hauptsacheverfahren ausgegangen, denn es [X.] im Rubrum des [X.]s vom 20. Juli 1995 als Prozeûbevoll-mchtigten der jetzigen [X.] aufge[X.]. Im rigen besteht keine zwingen-de Verkfung zwischen der Vertretungsanzeige und der Ankigung [X.]. Auch ein Rechtsanwalt, der ohne die Bewilligung von Prozeûko-stenhilfe nicht in der mlichen Verhandlung auftreten will - etwa um die [X.] weiterer Kosten zu vermeiden -, hat ein Interesse, r den [X.] informiert zu werden, um beispielsweise den Mandanten nachErlaû eines [X.]s r die Handlungsalternativen beraten zu kn-nen. Diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 176 ZPO, durch die zwin-gend vorgeschriebene Zustellung an den [X.], [X.] sich in dessen Hand alle [X.] vereinigen ([X.]/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 176 Rn. 1). Deshalb ist auch ein Anwalt, der [X.] Gesuch um [X.] einreicht, im Zweifel als [X.] das gesamteVerfahren bevollmchtigt anzusehen ([X.], ZPO 21. Aufl. § 117Rn. 12).Der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, der [X.] habeeingermt, ausschlieûlich [X.] das [X.]verfahren bevollmchtigtworden zu sein, greift nicht durch. Er betrifft nur den Umfang des von der Kl-gerin im [X.] zum [X.]n erteilten Auftrags. [X.] die [X.] vom 5. April 1995 ist dieser Gesichtspunkt bedeutungslos. [X.] deuten die dem [X.]n von der [X.] erteilte Vollmacht ([X.] 45d. A. 14 O 127/95 [X.] [X.]) und sein [X.] ([X.] 42 jener Akten) darauf hin, [X.] dem [X.]n ein umfas-sendes Mandat erteilt worden war.4. Da sich der [X.] mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 wirksamzum Prozeûbevollmchtigten der [X.] bestellt hatte, durfte wegen § 176ZPO das [X.] vom 20. Juli 1995 nur an ihn zugestellt werden. DieZustellung an die [X.] als Partei war unwirksam ([X.], [X.]. v. 21. [X.] ± [X.], NJW 1984, 926). Eine Heilung des [X.] § 187 ZPO ist nicht mlich, weil es sich bei der Einspruchs[X.]ist nach§ 339 Abs. 1 ZPO um eine Not[X.]ist handelt. Infolgedessen ist das [X.] 9 -urteil vom 20. Juli 1995 bislang mangels wirksamer Zustellung (§ 310 Abs. 3ZPO) nicht existent geworden (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Oktober 1994 ± [X.]/94, NJW 1994, 3359, 3360; Urt. v. 17. April 1996 ± [X.], NJW1996, 1969, 1970).Der Senat braucht daher die weitere [X.]age, ob die Empfehlung des [X.] im Schriftsatz vom 10. August 1995, von der weiteren Rechtsverteidi-gung im Vorprozeû mangels Erfolgsaussicht abzusehen, mindestens objektiveine Pflichtverletzung darstellt, nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls bestehtder von der [X.] behauptete Schaden nicht, da das [X.] vom20. Juli 1995 ± von dessen Folgen die [X.] [X.]eigestellt werden mchte ±nicht vollstreckbar ist. Die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte Aus-fertigung dieses Titels ist auf eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO einzu-ziehen (vgl. [X.]Z 15, 190, 191; Zller/Str, ZPO 22. Aufl. § 732 Rn 6).Kreft Stodolkowitz Ganter [X.] [X.]
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 100/99 (REWIS RS 2002, 4998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4998
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