STRAFRECHT STRASSENVERKEHR BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN Hinzufügen
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Verlassen der Unfallstelle bei wegen eigener Unfallverletzung
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den [X.]nverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom [X.] insoweit getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Angeklagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem Pkw seines Bekannten [X.] , der an der Unfallstelle vorbeigefahren und nach rechts in die [X.] abgebogen war. Beim Öffnen der Beifahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des [X.] seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug und ließ sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.
Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob [X.] noch im Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl. [X.], [X.], 349, 350; [X.], [X.], 30; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, [X.]nverkehrsrecht, 42. Aufl., § 142 StGB Rn. 51; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 142 Rn. 126). Hiermit hat sich das [X.] nicht auseinandergesetzt.
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den [X.]nverkehr, die hierfür verhängte [X.] und die [X.] werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.
[X.][X.]
Mutzbauer [X.]
Meta
27.08.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Magdeburg, 6. Februar 2014, Az: 21 KLs 1/14
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 4 StR 259/14 (REWIS RS 2014, 3272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3272
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 259/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 228/02 (Bundesgerichtshof)
4 StR 639/07 (Bundesgerichtshof)
4 StR 469/17 (Bundesgerichtshof)
Gefährdung des Straßenverkehrs: Erfordernis eines Gefahrverwirklichungszusammenhangs im Fall eines Überholverstoßes
4 StR 469/17 (Bundesgerichtshof)