Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2018, Az. 4 StR 469/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12289

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Gegenstand

Gefährdung des Straßenverkehrs: Erfordernis eines Gefahrverwirklichungszusammenhangs im Fall eines Überholverstoßes


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. März 2017

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und

c) im [X.] dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von drei Jahren festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

I.

2

Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 10. Juni 2016 um 12.33 Uhr in B.    mit einem Pkw [X.] die linke von zwei [X.]en der [X.] in Richtung der Kreuzung [X.]. Im Bereich dieser Kreuzung ist die [X.] neben den beiden [X.]en mit einer Links- und einer [X.] ausgebaut. Als sich der Angeklagte mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung näherte, zeigten alle Ampeln der dort befindlichen Lichtzeichenanlage Rotlicht. Auf den beiden [X.]en standen jeweils mehrere Fahrzeuge, darunter ein [X.] und jeweils ein [X.], vor der Haltelinie. Während sich auf der [X.] ebenfalls ein Pkw befand, war die [X.] frei. Der Angeklagte, der die Kreuzung in [X.] passieren, sich aber nicht hinter den auf den [X.]en haltenden Fahrzeugen einreihen wollte, wechselte auf die freie [X.] und verlangsamte zunächst wegen des unverändert andauernden [X.] seine Geschwindigkeit. Er hatte vor, die im Geradeausverkehr haltenden Fahrzeuge links zu überholen, anschließend im Kreuzungsbereich auf eine der [X.]en zurückzuwechseln und auf diese Weise vor den haltenden Fahrzeugen die Kreuzung zu überqueren. Obwohl sämtliche Ampeln der Lichtzeichenanlage weiterhin Rotlicht zeigten, beschleunigte der Angeklagte, der - nicht ausschließbar - irrtümlich davon ausging, einen Wechsel des Ampellichts von Rot auf Gelb-Rot wahrgenommen zu haben, einige Meter hinter dem letzten der auf der linken [X.] stehenden Fahrzeuge mit deutlich wahrnehmbar aufheulendem Motor und fuhr bei Rotlicht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h über die Haltelinie in die Kreuzung ein, wo er mit dem damals 13-jährigen Nebenkläger kollidierte. Dieser war gerade im Begriff, als Radfahrer auf der Fußgänger- und Radwegefurt die [X.] aus Sicht des Angeklagten von rechts kommend bei [X.] zu überqueren. Der Angeklagte hatte den Nebenkläger aufgrund der Beeinträchtigung der Sicht durch die vor der Lichtzeichenanlage haltenden Fahrzeuge erst ca. eine Sekunde vor dem Überfahren der Haltelinie wahrgenommen, die Kollision aber - ebenso wie der Nebenkläger - durch Abbremsen oder Ausweichen nicht mehr verhindern können. Bei dem Zusammenstoß wurde das Vorderrad des Fahrrads durch das rechte vordere Eck des Pkw erfasst, wodurch der Nebenkläger herumgeschleudert wurde, mit dem Oberkörper auf die Motorhaube geriet und nach Anprall mit Kopf und Oberkörper schließlich ca. 12 bis 14 Meter durch die Luft geschleudert wurde.

3

Der Angeklagte überquerte die Kreuzung, hielt dort an und begab sich zu Fuß zurück zur Unfallstelle. Als er von hinzukommenden Personen als Fahrer erkannt wurde und sich Vorwürfen und Beschimpfungen ausgesetzt sah, entschied er sich, die Unfallstelle zu verlassen, ohne das Eintreffen der von [X.] alarmierten Rettungskräfte abzuwarten oder sonst seine Identität zu offenbaren. Er ging zurück zum Fahrzeug und fuhr davon. In der Folgezeit versteckte der Angeklagte das Tatfahrzeug und bemühte sich, es vom Eigentümer zu erwerben und an einen Abnehmer außerhalb B.   s zu veräußern.

4

Der Nebenkläger erlitt durch die Kollision lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere eine Hirnblutung, die eine operative Versorgung und mehrmonatige stationäre Behandlung erforderlich machten. Derzeit leidet er noch an Sensibilitätsstörungen in den Beinen, einem unsicheren Gang sowie durch den Unfall ausgelösten Angst- und Konzentrationsstörungen.

II.

5

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte (lediglich) der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht.

6

a) Indem der Angeklagte in der festgestellten Weise trotz [X.] in die Kreuzung fuhr und mit dem vorrangberechtigten Radfahrer zusammenstieß, hat er fahrlässig den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung in der [X.] des § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Eine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB begeht auch, wer bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt und dadurch den bevorrechtigten Querverkehr beeinträchtigt (vgl. [X.], [X.], 358, 359; [X.], [X.], 292, 293; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 315c Rn. 72). Da der Angeklagte um seines schnelleren Fortkommens willen bewusst auf die Rotlicht zeigende Ampel zufuhr und sich daher zu ganz besonderer Sorgfalt bei der Beobachtung der Ampelschaltung veranlasst sehen musste, steht entgegen der Ansicht der Revision die grobe Verkehrswidrigkeit seines Verhaltens außer Frage (vgl. [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 12 mwN).

7

b) Dagegen erfüllt die Fahrweise des Angeklagten weder die tatbestandlichen Voraussetzungen eines vorsätzlichen falschen Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB noch liegt eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsalternative des § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2 StGB vor.

8

aa) Überholen im Sinne der Strafvorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB meint das Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen auf derselben Fahrbahn oder unter Benutzung von Flächen, die mit der Fahrbahn nach den örtlichen Gegebenheiten einen einheitlichen Straßenraum bilden (vgl. [X.], Beschluss vom 15. September 2016 - 4 [X.], [X.]St 61, 249). Ein falsches Fahren beim Überholen ist gegeben, wenn der Täter eine der in § 5 [X.] normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2016 - 4 StR 501/16, [X.], 135, 136 mwN). Unbeschadet des Umstands, dass ein solches Verhalten nicht gegen § 5 [X.] verstößt (vgl. [X.], [X.], 144), kann ein falsches Überholen daher darin liegen, dass der Täter unter Missachtung der auf einer Abbiegespur durch Zeichen 297 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 [X.] getroffenen Anordnung über die einzuhaltende Fahrtrichtung überholt. Ob den Urteilsfeststellungen aus der Bezeichnung als [X.] hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass die vom Angeklagten zum Überholen genutzte Fahrspur mit Zeichen 297 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 [X.] markiert war, kann indes dahinstehen. Denn der Annahme einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB steht jedenfalls entgegen, dass sich in der Gefährdung und Schädigung des [X.] kein Risiko verwirklichte, das sich gerade aus der Nichtbeachtung der durch eine entsprechende Fahrbahnmarkierung getroffenen Anordnung zur Fahrtrichtung ergab.

9

Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die unter eine der verschiedenen [X.]n zu subsumierende Tathandlung zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert geführt hat. Wie dem Wortlaut der Norm („und dadurch“) zu entnehmen ist, muss ein innerer Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen typischerweise verbundenen Risiken in der Weise bestehen, dass sich in der eingetretenen Gefahrenlage gerade das spezifische Risiko der Tathandlung verwirklicht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2006 - 4 [X.], [X.], 222; Urteil vom 3. Oktober 1974 - 4 StR 427/74, [X.], 28; BayObLG, [X.], 371 und [X.], 212; [X.], [X.], 40; [X.], aaO, Rn. 113, 183; [X.], aaO, Rn. 23; Pegel in Müko-StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 103 ff.). Dass der [X.] nur gelegentlich der Tathandlung des § 315c Abs. 1 StGB eintritt, reicht dagegen nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2006 - 4 [X.], aaO).

Bei dem festgestellten Unfallgeschehen fehlt es an dem erforderlichen Gefahrverwirklichungszusammenhang, weil die zu dem [X.] führende Gefährdung des [X.] durch das Einfahren in die Kreuzung unabhängig davon eingetreten ist, in welcher Fahrtrichtung der Angeklagte im Kreuzungsbereich seine Fahrt fortsetzen wollte. Der Zusammenstoß hätte sich bei einem Überholen unter Einhaltung des Richtungsgebots in gleicher Weise ereignet.

bb) Die an die Regelung des § 3 Abs. 1 [X.] anknüpfende Begehungsalternative des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB verwirklicht unter anderem, wer an Straßenkreuzungen die nach der konkreten Verkehrslage gebotene Geschwindigkeit überschreitet. Dies ist etwa der Fall, wenn der Fahrzeugführer vor der Straßenkreuzung so schnell fährt, dass er seinen straßenverkehrsrechtlichen Pflichten im Kreuzungsbereich nicht mehr entsprechen kann (vgl. [X.], Urteil vom 3. Oktober 1974 - 4 StR 427/74, aaO; BayObLG, [X.], 212; [X.], aaO, Rn. 110). Ob auch das bloße Einfahren in eine Kreuzung unter Missachtung eines Haltegebots als zu schnelles Fahren erfasst werden kann, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Denn einem sich allein aus einer Vorfahrtsverletzung ergebenden Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit käme angesichts der ohnehin erfüllten Tatbestandsvariante des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB keine eigenständige unrechtsteigernde Bedeutung zu. Der Unrechtsgehalt der Tat wird vielmehr durch § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB vollständig mit der Folge erfasst, dass § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB hinter § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB zurückträte.

cc) Aus denselben Erwägungen wird das Überholen unter fahrlässiger Nichtbeachtung des [X.] hier nicht als fahrlässig falsches Überholen gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst.

2. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Unfalls mithin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 [X.] steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt, da die [X.] bei der Bemessung der [X.] ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte mehr als nur eine der unterschiedlichen Tatalternativen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht habe, zur Aufhebung der an sich maßvoll bemessenen [X.] von zwei Jahren und vier Monaten. Der [X.] hebt auch die für das unerlaubte Verlassen des [X.] verhängte [X.] auf, um dem neuen Tatrichter eine aufeinander abgestimmte Strafzumessung zu ermöglichen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des [X.] der Versuch, sich selbst durch Beseitigung von Tatspuren der Strafverfolgung zu entziehen, nicht strafschärfend gewertet werden darf, selbst wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird. Anders kann es sich dann verhalten, wenn der Täter neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weiter gehende Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 StR 493/10, [X.], 512; Beschlüsse vom 9. Juli 1996 - 1 StR 338/96, [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Nachtatverhalten 1; vom 10. Februar 1994 - 1 StR 850/93, [X.], 131).

3. Die im angefochtenen Urteil unterbliebene Einziehung des Führerscheins (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB) holt der [X.] nach (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2001 - 2 StR 210/01).

4. Da kein Grund für die Zuständigkeit des Schwurgerichts mehr besteht, verweist der [X.] die Sache in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 [X.] an eine allgemeine [X.] des [X.]s zurück (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 1994 - 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 354 Rn. 42).

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

Cierniak

      

Bender     

      

Feilcke     

      

Meta

4 StR 469/17

15.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 31. März 2017, Az: 23 Ks 1/16

§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 315c Abs 3 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2018, Az. 4 StR 469/17 (REWIS RS 2018, 12289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12289

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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