(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
MORD GESETZGEBUNG STRAFRECHT STRASSENVERKEHR VERKEHR BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN AUTO BUNDESJUSTIZMINISTERIUM BUNDESTAG UNFALLVERSICHERUNG REFORM FAHRLÄSSIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT VERKEHRSRECHT ALKOHOL IM STRASSENVERKEHR VERSICHERUNGSRECHT VERSICHERUNGEN OBERLANDESGERICHT KOBLENZ SCHWARZFAHREN LANDGERICHT OSNABRÜCK VERKEHRSGERICHTSTAG STRAFPROZESS Hinzufügen
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