Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. 4 StR 228/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4268

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[X.] DES VOLKESUrteil4 [X.]vom20. Februar 2003in der [X.] vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]innen am [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin beim [X.]in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Gießen vom 5. Februar 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der vorsätzlichen Gefährdung des [X.] in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrenohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall inweiterer Tateinheit mit Widerstand gegen Voll-streckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen [X.] in drei tateinheitlich zusammentreffendenFällen, schuldig ist,b) im Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe ([X.] 19. Mai 1998), im Ausspruch über die Ge-samtstrafe und über die Maßregel mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenver-kehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne [X.] wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in [X.] mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubtem [X.] Unfallort, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätz-lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus einerrechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahrenverurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von [X.] keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.I.Die Verfahrensrügen dringen, wie der [X.] in seinerAntragsschrift vom 7. November 2002 im einzelnen ausgeführt hat, nicht durch. II.Die Sachrüge führt im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat vom 19. Mai 1998)zur Änderung des Schuldspruchs, zur Aufhebung des Strafausspruchs in die-sem Falle und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und [X.] -1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Fall 1: Am Morgen des 21. September 1997 befuhr der Angeklagte mitseinem Pkw die Autobahn [X.], wobei er - wie er wußte - nicht im Besitz einergültigen Fahrerlaubnis war. Als ihn der Polizeibeamte [X.], dem bekannt war,daß der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besaß, wahrgenommen hatte und ihnmit seinem als Polizeifahrzeug erkennbaren Kraftrad anzuhalten versuchte,fuhr der Angeklagte weiter, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen.[X.] verfolgte ihn sodann mit Blaulicht und eingeschaltetem Signalhorn. Nach-dem der Angeklagte auf eine andere Autobahn ([X.]) abgezweigt war, fuhr [X.] kurzer Strecke von dieser wieder ab. Noch auf der [X.] wendete erplötzlich, um auf die Autobahn, die er gerade verlassen hatte, entgegen [X.] zurückzufahren. Er befuhr sie - dem fließenden Verkehr [X.] - auf dem Standstreifen, um so den ihm nachfahrenden Polizeibeamten"abzuschütteln". Dieser verfolgte den Angeklagten jedoch auf dem Standstrei-fen weiter. Als dem Angeklagten aus der Ausfahrt eines Parkplatzes zwei Pkwsentgegenkamen, fuhr er, obwohl er die Fahrzeuge bemerkt hatte, ohne seineGeschwindigkeit zu verringern, weiter. Er wollte sein Fahrzeug zwar "nicht zuverkehrsfremden Zwecken einsetzen", nahm jedoch billigend in Kauf, andereVerkehrsteilnehmer in die Gefahr eines Verkehrsunfalls zu bringen. Um eineKollision zu vermeiden, wich der erste Pkw auf den rechten Fahrstreifen, derzweite zur anderen Seite auf den Grünstreifen aus. In dieser gefährlichen Si-tuation brach der Polizeibeamte die weitere Verfolgung ab und der Angeklagtekonnte entkommen.Fall 2: Am späten Abend des 19. Mai 1998 fuhr der Angeklagte, derweiterhin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit seinem Pkw auf [X.] 6 -öffentlichen Straße. Er wurde von einem Streifenwagen, besetzt mit den [X.]. und [X.] , die einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Ange-klagten vollziehen wollten, verfolgt und von den Beamten vergeblich zum Hal-ten aufgefordert. [X.]. versuchte, den Streifenwagen links neben den Pkw [X.] zu setzen, um diesen zu überholen und dann zum Halten zu brin-gen. Um das Überholen zu verhindern, zog der Angeklagte sein [X.] nach links. Eine Kollision der Fahrzeuge konnte - was dem Ange-klagten bewußt war und worauf er auch vertraute - nur durch ein starkes Ab-bremsen des Streifenwagens verhindert werden (1. [X.]). Als der Poli-zeibeamte [X.]. im Verlauf der [X.] erneut versuchte, den [X.] das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen und er zum Überholen [X.], bremste der Angeklagte an einer Straßeneinmündung sein Fahrzeugplötzlich stark ab und bog ohne Vorankündigung nach links, wobei er das Poli-zeifahrzeug in dem Wissen schnitt, "daß er dadurch die Polizeibeamten [X.] eines Verkehrsunfalls aussetzte". Trotz einer Vollbremsung des [X.] kam es zu einem - vom Angeklagten nicht beabsichtigten - [X.]. Beide Fahrzeuge kamen zum Stehen. Als der Polizeibeamte [X.] [X.] festnehmen wollte, gab dieser Gas und fuhr [X.]). Im Verlauf seiner weiteren [X.] beging der Angeklagtemehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten. Schließlich rammte [X.]. mit dem [X.] zweimal das Heck des Fahrzeugs des Angeklagten, um diesen [X.] zu bewegen. Der Angeklagte fuhr jedoch jeweils weiter ([X.] Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten im Fall 1 ([X.] 21. September 1997) rechtlich dahingehend gewürdigt, daß er sich dervorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1Nr. 1 StVG) schuldig gemacht hat.Im Fall 2 (Tat vom 19. Mai 1998) hat sich der Angeklagte nach [X.] der Strafkammer - tateinheitlich neben vorsätzlichem Fahren ohne [X.] - wie folgt strafbar gemacht:a) im ersten [X.] (durch das Abdrängen des [X.],um sich der Festnahme zu entziehen, in dem Wissen, daß eine Kollision [X.] starkes Abbremsen des Streifenwagens verhindert werden konnte), we-gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) [X.] mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1Nr. 2 Buchst. [X.]), in weiterer Tateinheit (Zwang zum starken Abbremsen)mit Nötigung gemäß § 240 StGB und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte(§ 113 Abs. 1 1. Alt. StGB);b) im zweiten [X.] (durch das plötzliche starke Abbremsen [X.] des [X.] in dem Wissen, daß dadurch die Beamten derkonkreten Gefahr eines Verkehrsunfalls ausgesetzt waren) wegen vorsätzlicherGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]) in [X.] mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1StGB (Flucht nach der Kollision) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte(§ 113 Abs. 1 1. Alt. StGB);c) im dritten [X.] (Flucht nach dem zweimaligen Rammen durchdas Polizeifahrzeug) wegen zweier Fälle des unerlaubten Entfernens vom Un-fallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB).- 8 -3. Die rechtliche Würdigung des [X.]s weist zu Fall 1 der Ur-teilsgründe keinen Rechtsfehler auf. Das grob verkehrswidrige und rücksichts-lose Fahren auf dem Standstreifen einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtungerfüllt den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f StGB [X.] in [X.] Aufl. § 315 [X.]. 115 f., 120; [X.] Straßenverkehrsrecht 37. Aufl.§ 18 StVO [X.]. 14b, 18a). Dem Gesamtzusammenhang der [X.] mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß eine konkreteGefahr für Leib oder Leben der Insassen der entgegenkommenden Pkws imSinne eines fiBeinahe-Unfallsfi bestand (vgl. [X.], 18 f., 21 f., 25).4. Im Fall 2 hält der Schuldspruch jedoch insoweit einer rechtlichenÜberprüfung nicht stand, als der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs inden Straßenverkehr und wegen Nötigung verurteilt wurde.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschrifts-widriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 [X.]erfaßt, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in ver-kehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der [X.] handelt, den [X.] zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu"pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit [X.] einzugreifen (vgl. nur [X.]St 41, 231, 234; [X.], 343; [X.]R StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] 1, 3, 4). [X.] Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nichtunter § 315 [X.], sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen -nur unter § 315 c StGB ([X.]St 41, 231, 233 f.; [X.]R StGB § 315 b Abs. 1Nr. 2 [X.] 3; [X.]/[X.] 51. Aufl. § 315 b [X.]. 8). [X.] kommt § 315 c StGB eine [X.] zu. Unter welchen [X.] 9 -zungen ausnahmsweise ein [X.] im fließenden Straßenverkehr zueinem [X.] in den Straßenverkehr [X.] wird, hat der Senat in [X.] für verschiedene [X.] entschieden (vgl. hierzu [X.] § 315 b [X.]. 12 ff. m.w.[X.]). Er hält an dieser Rechtsprechung im Grund-satz fest, ist jedoch der Auffassung, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatzeines Fahrzeugs in [X.] Einstellung hinzukommen muß, daßdas Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz [X.] etwa alsWaffe oder Schadenswerkzeug (vgl. [X.], 213, 214) [X.] mißbrauchtwird. Erst dann liegt eine [X.] über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausge-hende [X.] verkehrs-atypische [X.] des [X.]s zu einemgefährlichen [X.] in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGBvor; das gilt für alle Alternativen der Vorschrift. Mit dieser Einschränkung stelltder Senat nicht in Frage, daß für den subjektiven Tatbestand des § 315 b Abs.1 StGB [X.] ausreicht (vgl. [X.]/[X.] 315 b [X.].14); er konkretisiert hierdurch lediglich die schon bisher geforderte fiAbsichtfi,den [X.] zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu fipervertie-renfi.In Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel [X.] somit [X.] (vgl. [X.], 428, 429) - benutzt und er bei [X.] (lediglich) verkehrswidrig fährt, scheidet ein verkehrsfremdes, [X.] Verhalten daher jedenfalls dann aus, wenn er [X.] wie in demangefochtenen Urteil [X.] nur mit [X.] handelt. Diese Fälle wer-den regelmäßig von § 315 c StGB (hier: § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.])erfaßt (vgl. [X.]R StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3 [rücksichtslose[X.]]; [X.], 343 f.). Soweit der Senat in früheren Ent-scheidungen bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b- 10 -StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche [X.] ohne durch die [X.] veranlaßte [X.] Hindern am Überholen falle fiausnahmsweisefi nichtunter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behin-derung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweisesei ([X.]St 21, 301, 302 f.; [X.], Urteil vom 3. August 1978 - 4 [X.]. auch [X.]St 7, 379, 380; 22, 67, 72; 23, 4, 6 f.; 41, 231, 234; [X.] VRS 64,267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit[X.] handelt. Ist nämlich das eigene Fortkommen primäres Zieleiner bestimmten Fahrweise, so macht das in der gewollten Behinderung einesanderen Fahrzeugs liegende Nötigungselement allein ein Verkehrsverhaltennoch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der Nöti-gungscharakter ist ebenso wie die Inkaufnahme der Gefährdung anderer [X.] Bestandteil einer Vielzahl alltäglichen bewußt regelwidrigenVerkehrsverhaltens (beispielsweise bewußter Vorfahrtverletzungen), ohne daßsolche vorsätzlichen Verkehrsverstöße als [X.] gewertet würden.Ebensowenig kann es für die rechtliche Einordnung von regelwidrigem [X.] im fließenden Straßenverkehr auf eine fimoralische Bewertungfider Motive ankommen, aus denen der Täter sein Interesse an der ungehinder-ten Fortsetzung seiner Fahrt über das Interesse anderer Verkehrsteilnehmeran gefahrloser Teilnahme am Straßenverkehr stellt.Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrmuß demnach entfallen.b) Soweit der Angeklagte seine Festnahme dadurch vereitelte, daß erdas Polizeifahrzeug am Überholen hinderte und den Polizeibeamten [X.]. zu ei-nem "starken Abbremsen" des Fahrzeugs zwang, hat er zwar neben dem Tat-- 11 -bestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt;§ 113 StGB ist aber gegenüber § 240 StGB lex specialis und daher allein an-zuwenden ([X.] VRS 35, 174, 175; [X.] bei Spiegel [X.] 1981, 189; [X.] 1989, 24; [X.]/[X.] StGB 24. Aufl. § 113 [X.]. 26). Die tateinheit-liche Verurteilung wegen Nötigung muß somit ebenfalls [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Angeklagte auchdes unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - in [X.] Fällen (vgl. [X.] NZV 2001, 265, 266;[X.]R StGB § 142 Konkurrenzen 1) - schuldig gemacht.Alle drei Kollisionen der Fahrzeuge auf der [X.] waren "Unfälle"im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Dem steht nicht entgegen, daß der [X.] [X.]. - im dritten [X.] - zwei der Unfälle selbst (vorsätzlich) [X.] hatte (vgl. [X.]St 24, 382 ff.; [X.] VRS 11, 425 ff.; 56, 141, 144). [X.] für die Wartepflicht des Angeklagten war es auch, daß den Polizei-beamten die Person und das Fahrzeug des Angeklagten bekannt waren; dennes bestand ein Feststellungsinteresse des im Hinblick auf das [X.] Dienstherrn der Polizeibeamten über die näheren Umstände [X.] des jeweiligen Unfalls (vgl. [X.] VRS 11, 425, 426 f.; [X.] [X.] 1977, 76, 77; zu einem vergleichbaren Fall vgl. auch [X.] VRS65, 428, 429). Die subjektive Tatseite ist - entgegen der Auffassung der [X.] - rechtsfehlerfrei festgestellt ([X.], 21, 23).d) Alle Gesetzesverletzungen, die der Angeklagte im Verlauf der[X.] vom 19. Mai 1998 begangen hat, bilden eine Tat im Sinne des § 52StGB (vgl. [X.]St 22, 67, 76; [X.] NStZ-RR 1997, 331, 332; zu [X.] s. [X.] NZV 2001, 265 f. [eine Tat]; zu mehre-ren einander folgenden Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamtevgl. [X.], Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78 = [X.], 141, 142 ff.; v.[X.] in [X.]. § 113 [X.]. 68 [eine natürliche Handlungseinheit]).5. [X.] in den Straßen-verkehr und der Nötigung wirkt sich auf den [X.] aus und führt des-halb zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe und zurAufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch den Ausspruch über [X.] der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf, weil nicht aus-zuschließen ist, daß sich der vom [X.] angenommene zu große[X.] auch auf die Dauer der Sperre ausgewirkt hat. Im Falle [X.] einer Sperrfrist wird der nunmehr zur Entscheidung berufeneTatrichter die bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 55 Abs. 2StGB zu beachtende Höchstdauer der Sperre zu berücksichtigen haben (vgl.[X.]St 24, 205 ff.; [X.]/[X.] 55 [X.]. 33). Die Strafe im Fall 1(neun Monate Freiheitsstrafe) wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; [X.] daher bestehen bleiben.[X.] [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB §§ 315 b Abs. 1, 315 c Abs. 1- 13 -Im fließenden Straßenverkehr wird ein [X.] nur dann zueinem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1StGB [X.], wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz einesFahrzeugs in [X.] Einstellung hinzukommt, daß es mit(mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oderSchadenswerkzeug [X.] mißbraucht wird.[X.], Urteil vom 20. Februar 2003 [X.] 4 [X.] [X.] [X.] Gie-ßen

Meta

4 StR 228/02

20.02.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. 4 StR 228/02 (REWIS RS 2003, 4268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4268

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