Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2016, Az. 9 B 64/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 7874

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht; Sachkunde; Verfahrensgrundsätze


Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

3

Die aufgeworfene Frage,

wie weit die per [X.]eschluss angeordnete richterliche Inaugenscheinnahme reicht und ob es mit den Grundrechten insoweit vereinbar ist, während der Inaugenscheinnahme einer [X.]eweisaufnahme (auch) Hilfsmittel zu benutzen und Gegenstände zu verändern, oder ob es zur Wahrung der Rechte eines (abwesenden) [X.]eteiligten/[X.]etroffenen hierfür nicht eines separaten ([X.]eweis-) [X.]eschlusses bedarf,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der gestellten allgemeinen Form ist die Frage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, denn es bleibt offen, um welche Grundrechte, Hilfsmittel und veränderte Gegenstände es gehen soll. Doch auch wenn man unter Hinzuziehung der weiteren [X.]eschwerdebegründung die Frage dahin formuliert, ob ein [X.]eweisbeschluss eines [X.], der - wie hier - ausdrücklich die Inaugenscheinnahme von zwei zugeteilten Abfindungsflurstücken anordnet (vgl. [X.] vom 9. Juni 2015 S. 3), auch ohne gesonderte Erwähnung die Durchführung einer Probegrabung mit einem Spaten umfasst, um stichprobenartig die Moortiefe festzustellen (vgl. hierzu [X.] vom 9. Juni 2015 S. 4) und die Einstufung der [X.]odenart als "Moor" und der [X.] zu überprüfen (vgl. hierzu Urteil des [X.] S. 26), bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn die Frage lässt sich ohne Weiteres anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären.

4

Danach ist durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere [X.]esetzung des [X.] eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet. Die eigene Sachkunde des [X.] muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das [X.] regelmäßig befasst ist, namentlich bei Feststellungen zur Nutzungsart und [X.]odengüte, nicht besonders begründet werden (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Oktober 2011 - 9 [X.] 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N.); anderes gilt nur in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. September 1989 - [X.]VerwG 5 [X.] 146.88 - [X.] 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 S. 9 m.w.N.). Hiervon ausgehend umfasst jedenfalls die Inaugenscheinnahme eines in einem Moorgebiet befindlichen [X.] durch ein [X.] eine Probegrabung der oben beschriebenen Art. Wie weit in anderen Fällen eine richterliche Inaugenscheinnahme im Sinne des § 371 ZPO reicht, ob diese insbesondere auf eine unmittelbare Sinneswahrnehmung beschränkt ist, wie die [X.]eschwerde meint, ist nicht entscheidungserheblich.

5

Im Übrigen benennt die [X.]eschwerde mit dem Hinweis auf "Grundrechte" der [X.]eteiligten und der Erläuterung dazu, den [X.]eteiligten sei wenigstens die Möglichkeit einzuräumen, entweder durch Anwesenheit oder durch vorherige Kenntnisgabe den Probeentnahmen beizuwohnen, lediglich den Grundsatz der [X.]öffentlichkeit der [X.]eweiserhebung gemäß § 97 Satz 1 VwGO. Zur Anwendung dieser Vorschrift für die Entnahme von [X.]odenproben bei einer Inaugenscheinnahme hat das [X.] bereits geklärt, dass der Grundsatz der [X.]öffentlichkeit der [X.]eweiserhebung den Verfahrensbeteiligten das Recht einräumt, bei der Entnahme von [X.]odenproben zugegen zu sein ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. März 2014 - 10 [X.] 11.14 - [X.] 310 § 97 VwGO Nr. 6 Rn. 11 ff.). Diesem Recht wird entsprochen durch Ladung zu dem entsprechenden Termin. Damit wird den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben, sich rechtzeitig mit der Auswahl der Probenentnahmestellen, mit der [X.]estimmung der [X.]ohrtiefe oder den [X.]ezugspunkten für Messungen zu befassen und ihren Standpunkt hierzu deutlich zu machen ([X.]VerwG, a.a.[X.]).

6

Weitergehender Klärungsbedarf ist aus dem [X.]eschwerdevorbringen nicht erkennbar. In Wirklichkeit wendet sich die [X.]eschwerde dagegen, dass das [X.] trotz der Meinung des [X.], an der [X.] verhindert zu sein, verhandelt, einen [X.]eweisbeschluss verkündet und [X.]eweis erhoben hat. [X.], wie der Kläger geltend macht, ein erheblicher Verhinderungsgrund vor, wäre das Verfahren des [X.] mit einem Mangel behaftet (siehe dazu unten), eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage stellt sich in diesem Zusammenhang indes nicht.

7

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

8

a. Die angegriffene Entscheidung weicht bei der Anwendung von § 134 Abs. 2 FlurbG nicht von dem [X.]eschluss des [X.]s vom 18. Februar 2004 - 9 [X.] 8.04 - (juris) ab. Dort wird ausgeführt, die Frage, ob Nachsicht gewährt wird, dürfe nicht einseitig von der rechtlichen [X.]eurteilung der mit dem verspäteten Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung abhängig gemacht werden. Erst im [X.] an die Gewährung der Nachsicht sei Raum für die eigentliche rechtliche Überprüfung des angegriffenen behördlichen Akts, die dann so zu erfolgen habe, als läge ein fristgerechter Rechtsbehelf vor. Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde hat das [X.] in diesem [X.]eschluss nicht den Rechtssatz aufgestellt, das Verfahren der [X.] habe zwingend zweistufig zu erfolgen und nach einer Feststellung im gerichtlichen Verfahren, dass eine [X.] notwendig ist, sei diese - in Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens - vorab durch die [X.]ehörde durchzuführen.

9

Die Vorschrift des § 134 Abs. 2 FlurbG stellt eine Spezialregelung zu § 32 VwVfG dar und ist deshalb auf das Verwaltungsverfahren und nicht auf das gerichtliche Verfahren bezogen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. September 2004 - 10 [X.] 20.04 - juris Rn. 7). Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde nach Lage des einzelnen Falles verspätete Erklärungen trotz Versäumung im Verfahren zulassen. Sie muss dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach [X.]ehebung des Hindernisses nachgeholt werden (§ 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Das [X.] verlangt jedoch nicht, ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren nach der Entscheidung, dass Nachsicht zu gewähren ist, zunächst an die [X.]ehörde zurückzugeben.

Die [X.]eschwerde übersieht bei ihrer Kritik an der Entscheidung des [X.], dass eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur auf einen Widerspruch in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen, nicht aber auf eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze gestützt werden kann (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 [X.] 27.09 - NVwZ 2010, 525 Rn. 3 Art. 6 GG Nr. 179>). Davon abgesehen hat die Vorinstanz im Streitfall zutreffend die Rechtsprechung des [X.]s angewendet und im [X.] an die Feststellung, dass [X.] erforderlich ist, im Wege einer Spruchreifmachung der Sache die Richtigkeit der [X.]ewertung der Abfindungsflurstücke ... und ... überprüft. Dabei hat das [X.] aufgrund eigener [X.]eweisaufnahme durch den insbesondere für die Feststellung der [X.]odengüte sachkundig besetzten Senat eigene Feststellungen für die [X.] der neuen Abfindungsflurstücke getroffen. Eine Abweichung von Rechtssätzen aus den von der [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang weiter benannten Urteilen des [X.]s vom 21. Oktober 1980 - 1 C 19.78 - ([X.]VerwGE 61, 105) und vom 29. November 1988 - 1 C 75.86 - ([X.] 402.24 § 7 AuslG Nr. 32) liegt offenkundig nicht vor. [X.]eide Entscheidungen befassen sich mit der Ermessensausübung im Ausländerrecht, betreffen also schon nicht denselben Rechtssatz.

b. Die Entscheidung des [X.] weicht nicht von der Entscheidung des [X.]s vom 28. Oktober 1960 - 1 [X.] 99.60 - ([X.] 424.00 § 56 RUO Nr. 1) ab. Die [X.]eschwerde sieht hier einen Rechtssatz des [X.]s in der Aussage, die Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung eines [X.]eteiligten gegenüber der [X.] gehe zulasten des [X.]eteiligten, wenn er durch die Vernachlässigung seiner Mitwirkungsobliegenheit einen Schaden erleidet. Der [X.]eteiligte müsse, wenn er in den [X.]esitz neuer Grundstücke vorläufig eingewiesen sei, bei ihrer Nutzung so verfahren, wie ein verantwortungsbewusster [X.]eteiligter sich verhalten würde.

Die [X.]eschwerde meint, von der Aussage des letztgenannten Satzes weiche die Vorinstanz ab, indem sie die vom Kläger unterlassene [X.]ewirtschaftung der ihm vorläufig zugewiesenen Grundstücke als Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung ansehe. Das Oberverwaltungsgericht verlange von einem verantwortungsbewussten [X.]eteiligten eine besonders aufwändige [X.]ewirtschaftung, um eine möglichst ertragreiche [X.]earbeitung von neu zugewiesenen Abfindungsflurstücken zu erreichen. Dies gehe über die vom [X.] postulierte Obliegenheit eines "verantwortungsbewussten [X.]eteiligten" hinaus ([X.]eschwerdebegründung S. 12).

Mit dieser Argumentation verkennt die [X.]eschwerde erneut, dass eine angeblich fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze des [X.]s mit der [X.] nicht geltend gemacht werden kann. Im Übrigen missversteht die [X.]eschwerde das angefochtene Urteil. Von einer "aufwändigen Ersatzbewirtschaftung" spricht das Urteil lediglich hinsichtlich der [X.] [X.]ewirtschaftung durch die [X.]eklagte. Von einem verantwortungsbewussten [X.]eteiligten verlangt das Oberverwaltungsgericht demgegenüber eine möglichst ertragreiche [X.]earbeitung von neu zugewiesenen Abfindungsflurstücken. Eine solche [X.]earbeitung entspricht der Vorgehensweise eines "verantwortungsbewussten [X.]eteiligten", weil - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - sich ansonsten der Zustand der Flächen wieder erheblich verschlechtert und die Nutzung als Grünland ohne erneute erhebliche Aufwendungen nicht mehr möglich ist.

c. Weiter weicht die angegriffene Entscheidung nicht von dem Urteil des [X.]s vom 24. Juni 1982 - 5 C 20.80 - ([X.]VerwGE 66, 47) ab. Die [X.]eschwerde entnimmt der Entscheidung des [X.]s den Rechtssatz, die Flurbereinigungsbehörde habe bei der vorläufigen [X.]esitzeinweisung die dem neuen (vorläufigen) Zustand zugedachte Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten. Sie trage die Verantwortung für den Zustand, die [X.]eschaffenheit und die Nutzungsmöglichkeit der von der vorläufigen [X.]esitzeinweisung erfassten Grundstücke. Damit verbundene [X.] müssten unabhängig von der herzustellenden Wertgleichheit der Landabfindung anderweitig ausgeglichen werden. Könnten Nutzungen aus den neuen Grundstücken zeitweilig nicht gezogen werden, etwa wegen des die vorgesehene Nutzungsmöglichkeit einschränkenden Zustandes der Grundstücke (vernachlässigte Düngung, starke Verunkrautung), dann könnten die nicht erzielbaren Erzeugnisse auch kein Äquivalent für die auf den entzogenen Grundstücken vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten bilden.

Die [X.]eschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen den Rechtssätzen des [X.]s keine Differenzierung zwischen der herzustellenden Wertgleichheit einerseits und der davon getrennt zu betrachtenden [X.] andererseits vorgenommen. Außerdem weiche das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des [X.]s auch ab, soweit es die Auffassung vertrete, der Anspruch auf Nachteilsausgleich sei durch die immerhin sechs Jahre andauernde behördliche Ersatzbewirtschaftung verbraucht und entsprechende [X.] seien mit den Aufwendungen der Flurbereinigungsbehörde "verrechnet".

Diese Sichtweise der [X.]eschwerde trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht behandelt an der in [X.]ezug genommenen Stelle ([X.]) einen Anspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG auf Ausgleich eines vorübergehenden Nachteils zwischen dem Wert der eingebrachten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung. Es handelt sich also um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich aufgrund einer [X.] bei [X.] zwischen eingebrachten Grundstücken und Landabfindung. Das Gericht bejaht einen solchen Anspruch trotz Wertgleichheit dem Grunde nach, sieht ihn aber wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht des [X.] als entfallen an. Darin liegt keine Divergenz in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen gegenüber der Rechtsprechung des [X.]s (s. soeben unter b.).

d. Schließlich weicht das angegriffene Urteil nicht von der Entscheidung des [X.]s vom 10. Dezember 2008 - 9 C 1.08 - ([X.] 424.01 § 44 FlurbG Nr. 89) ab. Nach dieser Entscheidung ist im Fall einer vorläufigen [X.]esitzeinweisung für die [X.]eurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in dem die vorläufige [X.]esitzeinweisung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt ist nicht nur für die [X.]emessung der Landabfindung, sondern auch für alle den Grundstückswert bestimmenden Merkmale einschließlich der konkreten Nutzungsmöglichkeiten durch den betroffenen Teilnehmer und damit auch für die Gestaltungsmerkmale des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG maßgeblich ([X.]VerwG, a.a.[X.] Rn. 13). Gestaltungsgesichtspunkte, die erst nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sind, können für die Feststellung der Wertgleichheit und Abfindung grundsätzlich keine [X.]erücksichtigung mehr finden (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. August 1995 - 11 C 21.94 - [X.] 424.01 § 15 FlurbG Nr. 4 S. 6; [X.]eschluss vom 12. Juli 2007 - 9 [X.] 18.07 - [X.] 424.01 § 44 FlurbG Nr. 87 Rn. 16).

Auf der Grundlage dieser Rechtssätze sei - so die [X.]eschwerde - für alle grundstückswertbestimmenden Merkmale der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen [X.]esitzeinweisung im Jahre 2005 maßgeblich. Das Oberverwaltungsgericht stelle jedoch bei seiner Entscheidung auf den Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme im [X.] ab und stelle fest, dass sich der Zustand der Flächen nach Einstellung der Ersatzbewirtschaftung durch die [X.]ehörde im Jahre 2011 erheblich verschlechtert habe. Außerdem verweise das Gericht auch auf die erst im [X.] wirksam gewordene Reform der gemeinsamen Agrarpolitik nach Maßgabe der [X.] Nr. 1305/2013 und 1307/2013.

Die geltend gemachte Abweichung liegt nicht vor. Das [X.] geht von dem [X.] aus, dass für die Überprüfung der Richtigkeit der [X.]ewertung der Abfindungsflurstücke ... und ... auf die Verhältnisse spätestens in dem zwischenzeitlich viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt der vorläufigen [X.]esitzeinweisung zum 1. November 2005 abzustellen ist. Hinsichtlich der Fördermöglichkeiten als Grünland bezieht sich das Gericht dann ausdrücklich und entscheidungstragend auf die im Jahre 2005 geltenden europarechtlichen Regelungen und ministeriellen Erlasse dazu. Lediglich zur [X.]etonung der [X.]eständigkeit dieser Regelungen über Fördermöglichkeiten für Grünlandnutzung wird darauf hingewiesen, dass diese Fördermöglichkeiten auch mit der nunmehr wirksam gewordenen Reform nach Maßgabe der [X.] Nr. 1305/2013 und 1307/2013 über Direktzahlungen fortentwickelt worden sind.

Soweit das Oberverwaltungsgericht schließlich die Ergebnisse seiner Inaugenscheinnahme aus dem [X.] berücksichtigt hat, geschah auch dies auf der Grundlage der Annahme, dass auf die Verhältnisse zum 1. November 2005 abzustellen ist. Im [X.] an diesen [X.] begründet das Gericht dann, dass geeignete Feststellungen bezogen auf diesen Zeitpunkt noch möglich gewesen seien. Wegen des nach § 51 FlurbG grundsätzlich bestehenden gesonderten Anspruchs auf Ausgleich vorübergehender Nachteile etwa zur [X.]eseitigung von Verbuschung, Verunkrautung und Vernässung komme es auf die dauerhaften, nachhaltigen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Flurstücke an. [X.]ezogen darauf verfüge der Senat über ausreichende Erkenntnismöglichkeiten mit den von den [X.]eteiligten eingereichten Fotos, der Stellungnahme von Herrn [X.]. (aus dem [X.]), den schriftlichen Angaben von Landwirten, die die Fläche in den Jahren 2006 bis 2011 bewirtschaftet haben einschließlich der Aussagen der beiden hierzu vom Senat vernommenen Zeugen sowie der ergänzend vom Kläger eingereichten Stellungnahmen Dritter und schließlich dem Ergebnis der eigenen Augenscheinseinnahme des Senats.

Abgesehen davon, dass eine [X.] nicht auf den Vorwurf einer unrichtigen Anwendung der vom Revisionsgericht aufgestellten Rechtssätze gestützt werden könnte (s.o.), entspricht die Sichtweise der Vorinstanz den Aussagen im Urteil des [X.]s vom 10. Dezember 2008 - 9 C 1.08 - ([X.] 424.01 § 44 FlurbG Nr. 89). Das Oberverwaltungsgericht schöpft seine Erkenntnisse über den Wert der beiden Abfindungsflurstücke aus Umständen, die ihm eine [X.]eurteilung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2005 ermöglichen. So trifft das Gericht Feststellungen dazu, dass aus von ihm ermittelten Verhältnissen ab dem Jahre 2007 Rückschlüsse auf den Zustand der Abfindungsflurstücke gezogen werden können. Durch die Zeugen seien die Angaben des [X.]eklagten glaubhaft bestätigt worden, dass nach der erfolgten [X.] in den Jahren ab 2007 nutzbares Gras gewachsen und geerntet worden sei, wozu die Flurstücke auch befahren werden mussten und konnten.

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

a. Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt (§ 138 Nr. 3 VwGO).

aa. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags. [X.]ei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsmäßig geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur in [X.]etracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2006 - 10 [X.] 9.06 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 45 Rn. 9). Der erhebliche Grund ist gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 [X.] 32.09 - juris Rn. 4).

Die Erkrankung eines [X.]eteiligten kann dann ein hinreichender Grund für eine Terminsverlegung sein, wenn sie so schwer wiegt, dass vom [X.]eteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann ([X.]FH, [X.]eschluss vom 4. März 2014 - VII [X.] 189/13 - [X.]FH/NV 2014, 1057 Rn. 5), und wenn der [X.]eteiligte gehindert ist, sich im Termin durch einen Anwalt oder in Verfahren ohne Vertretungszwang auch durch andere Personen vertreten zu lassen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der die Vertagung beantragenden [X.] im Falle einer Vertretung nach Lage der Dinge die Möglichkeit genommen würde, sich "erschöpfend und sachgemäß" zu erklären (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2006 - 10 [X.] 9.06 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 45 Rn. 9 m.w.N.).

Keine dieser beiden Voraussetzungen für eine Terminsverlegung lag hier vor. Weder hat der Kläger seine [X.], wie von ihm gefordert, durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft gemacht noch lässt sich feststellen, dass eine Vertretung - etwa wie vom Gericht angeregt durch ein Familienmitglied - dem Kläger die Möglichkeit genommen hätte, sich erschöpfend und sachgemäß zu erklären.

Der vom [X.] zuvor anberaumte Verhandlungstermin vom 29. April 2015 war aufgehoben worden, nachdem der Kläger einer Aufforderung, für den damaligen Termin seine [X.] durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen war und sich am Nachmittag des 28. April 2015 in stationäre [X.]ehandlung begeben hatte. Mit Schreiben des [X.]erichterstatters vom 6. Mai 2015 wurde der Kläger um Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, gegebenenfalls um Vorlage eines Attests, gebeten.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 an das Gericht hatte der Kläger dann mitgeteilt, er befinde sich nicht mehr im Krankenhaus, "aber in einer nicht schulmedizinisch und gerichtlich anerkannten ambulanten [X.]ehandlung". Ohne anwaltlichen [X.]eistand sei er nicht verhandlungsfähig. Er sei bemüht, schnellstmöglich einen neuen Anwalt zu finden. Hierzu teilte der [X.]erichterstatter unter dem 18. Mai 2015 mit, dass auf Verlangen die erheblichen Gründe für eine Terminsänderung glaubhaft zu machen seien und die Anforderung eines amtsärztlichen Attests ein solches anerkanntes Mittel der Glaubhaftmachung darstelle.

In der Ladung zum dann auf den 9. Juni 2015 anberaumten Termin forderte die Vorsitzende den Kläger auf, rechtzeitig einen Vertreter zu bevollmächtigen, falls er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, den Termin wahrzunehmen. Anderenfalls werde in seiner Abwesenheit verhandelt.

Mit am 4. Juni 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Aufhebung des auf den 9. Juni 2015 anberaumten Termins. Unter dem 5. Juni 2015 teilte die Vorsitzende mit, dass an dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung und [X.]eweisaufnahme am 9. Juni 2015 festgehalten werde. Zwar könne ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung darin liegen, dass sich eine [X.] wegen eines notwendigen [X.]s nicht genügend auf den Verhandlungstermin vorbereiten konnte. Das sei hier jedoch nicht anzunehmen, weil der [X.] für den Kläger nicht überraschend gekommen sei. Weil im Verfahren vor dem [X.] kein Anwaltszwang bestehe, die angezeigte (erneute) [X.]eendigung eines Mandatsverhältnisses ohne nähere [X.]egründung erst nach der Ladung und unmittelbar vor dem ursprünglich zum 29. April 2015 erfolgten Termin erfolgt sei, der Kläger jedoch nicht nur selbst hinreichend über den bisherigen Verfahrensstand unterrichtet, sondern bislang auch in der Lage gewesen sei, umfänglich schriftlich vorzutragen, solle eine weitere Verzögerung der auch im Interesse des [X.] anberaumten Augenscheinseinnahme und Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung vermieden werden. Überdies habe seit Ende April 2015 hinreichend Gelegenheit bestanden, sich um einen neuen Prozessbeistand zu bemühen.

[X.] habe der Kläger trotz der Aufforderung des Gerichts vom 18. Mai 2015 nicht durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft gemacht. Soweit er geltend mache, ohne anwaltlichen [X.]eistand nicht verhandlungsfähig zu sein, sei er bereits unter dem 18. Mai 2015 sowie erneut mit der [X.] aufgefordert worden, rechtzeitig einen Vertreter zu bevollmächtigen. Mangels [X.] könne es sich auch um ein Familienmitglied handeln. Die Entscheidung über die beantragte Terminsverlegung sei unanfechtbar, hilfsweise angekündigte Rechtsmittel gingen ins Leere.

In einem weiteren Schreiben vom 7. Juni 2015 teilte der Kläger noch mit, in einer Anlage seien seine Anträge für die Verhandlung enthalten, da er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Da der Treffpunkt bei ihm am Stall sei, teile er mit, dass er den Schriftsatz einige Meter entfernt in das linke Fenster stelle. Er beantrage, den Schriftsatz als in der Verhandlung übergeben anzusehen und zu berücksichtigen.

In der [X.] über den Termin vom 9. Juni 2015 wurde festgestellt, dass ein Schriftsatz des [X.] an der Hofstelle abgeholt worden ist. Der Antrag auf "Aussetzung der Inaugenscheinnahme" und der mündlichen Verhandlung wurde abgelehnt. Das Gericht erachte eine [X.]eweisaufnahme für geboten.

Auf der Grundlage dieses Verfahrensablaufs lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen. Entgegen der Darstellung in der [X.]eschwerdebegründung (S. 18) hat der [X.]erichterstatter nicht lediglich darauf hingewiesen, dass eine Glaubhaftmachung der [X.] verlangt werden könne, sondern vom Kläger wurde Glaubhaftmachung verlangt. Anders konnte der Kläger die Schreiben des [X.]erichterstatters vom 18. Mai 2015 und die Hinweise der Vorsitzenden in der Ladung zum 9. Juni 2015 vernünftigerweise nicht verstehen. [X.]ereits für den Termin am 29. April 2015 war der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner [X.] zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests aufgefordert worden; dieser Hinweis wurde durch das Schreiben des [X.]erichterstatters vom 18. Mai 2015 wiederholt. Darüber hinaus wurde dem Kläger durch die Verfügung der Vorsitzenden in ihrem Ladungsschreiben unzweifelhaft verdeutlicht, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werde, wenn er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, den Termin wahrzunehmen und auch keinen Vertreter bestelle. Außerdem hat die Vorsitzende in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2015 auf die Aufforderung des Gerichts vom 18. Mai 2015 zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests [X.]ezug genommen. Gleichwohl hat der Kläger seine angebliche [X.] für den Termin am 9. Juni 2015 nicht glaubhaft gemacht.

Hierfür genügten entgegen der Darstellung der [X.]eschwerde weder die ärztliche [X.]escheinigung seines Hausarztes vom 24. April 2015, wonach ihm - dem Kläger - "ohne einen neuen rechtlichen [X.]eistand eine Vernehmung" nicht zumutbar sei noch die [X.]escheinigung des A. - Klinikums vom 28. April 2015, wonach der Kläger "voraussichtlich bis auf weiteres arbeitsunfähig erkrankt" sei. Zwar genügt in der Regel die Vorlage einer privatärztlichen [X.]escheinigung, um die vorübergehende [X.] wegen einer Erkrankung glaubhaft zu machen. Hat das Gericht aber - wie hier - Zweifel an der [X.], muss es Nachforschungen anstellen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den [X.] Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] 34.14 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 21). Dies hat das Gericht hier durch die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests getan. Dieses Vorgehen war auch angemessen, da die vom Kläger vorgelegten [X.]escheinigungen keine eindeutigen Aussagen zu einer auch noch am 9. Juni 2015 bestehenden [X.] enthielten und zudem nach Aktenlage (vgl. Vermerk über einen [X.] des [X.] in einem früheren Verfahren, [X.]latt 597 der Akten) greifbare Anhaltspunkte für die Absicht der Prozessverschleppung bestanden.

Die [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, der Kläger sei in der Möglichkeit beschnitten worden, eine Terminsverlegung durch Glaubhaftmachung erheblicher Gründe zu erreichen, und der Senat habe deutlich gemacht, solchen Vortrag nicht zu berücksichtigen, trifft nicht zu. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Schreiben der Vorsitzenden vom 5. Juni 2015, mit dem die beantragte Terminsverlegung abgelehnt worden ist. Denn das Schreiben nimmt darauf [X.]ezug, dass ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsverlegung nicht hinreichend dargetan worden sei. [X.] habe der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts vom 18. Mai 2015 nicht durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft gemacht.

Aus den von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommenen Entscheidungen des [X.]s vom 17. März 1995 - 6 [X.] 65.94 - ([X.] 310 § 108 VwGO Nr. 262) und vom 29. September 1994 - 3 C 28.92 - ([X.]VerwGE 96, 368) folgt nichts anderes. In dem erstgenannten Fall hatte das Verwaltungsgericht - so wie hier das Oberverwaltungsgericht - Zweifel an der tatsächlichen [X.] des [X.] und deshalb ohne Gehörsverstoß eine weitergehende Glaubhaftmachung der [X.] verlangt. Im zweitgenannten Fall ging es um die Frage, ob ein Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen. Im hiesigen Fall ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er bereits im Ansatz nichts zur Glaubhaftmachung seiner [X.] dargetan hat, obwohl ihm die Notwendigkeit einer solchen Glaubhaftmachung vom Gericht vor Augen geführt worden war.

bb. Das rechtliche Gehör des [X.] ist ferner nicht dadurch verletzt worden, dass dem Kläger eine angekündigte Stellungnahmefrist nicht eingeräumt worden ist. Die [X.]eschwerde macht hierzu geltend, im Schreiben der Vorsitzenden vom 5. Juni 2015 sei die Einvernahme präsenter Zeugen in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt worden. Zudem sei ihm in diesem Schreiben und zuvor schon im [X.]eschluss vom 27. April 2015 angekündigt worden, er werde hinreichend Gelegenheit erhalten, zu dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme Stellung zu nehmen und etwaige Anträge zu stellen. Er habe dies jedoch nicht tun können, da unmittelbar im [X.] an die mündliche Verhandlung das Urteil verkündet worden sei.

Die [X.]ehauptung, eine angekündigte Stellungnahmefrist sei nicht eingeräumt worden, trifft nicht zu. Ausweislich des Schreibens der Vorsitzenden vom 5. Juni 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, in der mündlichen Verhandlung werde darüber entschieden werden, ob weitere [X.]eweiserhebungen, zum [X.]eispiel die Einnahme präsenter Zeugen, erforderlich seien. Die vom Kläger überreichten Unterlagen und Stellungnahmen würden berücksichtigt. Der Kläger oder ein von ihm mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Vertreter werde im Übrigen in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben, ergänzend vorzutragen und etwaige Anträge zu stellen.

Die [X.] misst dem Schreiben der Vorsitzenden einen Inhalt bei, der ihm nicht zukommt. In dem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung selbst, nicht aber zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werden sollte. Gleiches gilt für den von der [X.]eschwerde genannten [X.]eschluss vom 27. April 2015, mit dem der [X.]efangenheitsantrag des [X.] gegen den [X.]erichterstatter abgelehnt worden war. In diesem [X.]eschluss wurde der Kläger ebenfalls darauf hingewiesen, dass er "in der mündlichen Verhandlung" die Möglichkeit haben werde, seine Rechtsauffassung darzulegen und die Einholung der von ihm für erforderlich gehaltenen [X.]eweismittel zu beantragen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt geltend macht, er sei an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung schuldlos gehindert gewesen, kann auf die Ausführungen oben unter aa. zur Terminsverlegung verwiesen werden.

cc. Fehl geht die [X.], der Kläger habe im Schriftsatz vom 8. Juni 2015 ausdrücklich den Antrag gestellt, zum Verlauf der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen und weitere Zeugen benennen zu können und dies sei vom Gericht gänzlich unberücksichtigt geblieben. [X.]ereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt, [X.]eweis erhoben und entschieden werden kann. Mit der Einhaltung der Anforderungen aus § 102 Abs. 2 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger die Folgen seines Ausbleibens hinreichend verdeutlicht. Er konnte nicht mehr mit der Einräumung einer Stellungnahmefrist nach der mündlichen Verhandlung oder der Gelegenheit zur [X.]enennung weiterer Zeugen rechnen.

Die Ausführungen am Schluss der [X.]eschwerdebegründung (ab S. 33 unten) befassen sich mit der Frage, was der Kläger bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder bei Einräumung einer Stellungnahmefrist hätte vortragen können. Mit diesen Ausführungen kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, weil die hierfür vorausgesetzten Verfahrensmängel nach dem Gesagten nicht vorliegen.

dd. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Abfindungsflurstücke eine Probegrabung durchgeführt worden ist. Eine [X.]eweisaufnahme zur [X.]odengüte dieser Flurstücke konnte für den Kläger, der selbst Landwirt ist, nicht überraschend kommen. Denn die [X.] für die Abfindungsflurstücke ... und ... war ein wesentlicher Streitpunkt im Prozess. Die [X.]egutachtung der [X.]odenqualität im Wege der Inaugenscheinnahme ist in diesem Zusammenhang in Flurbereinigungsverfahren gängige Praxis (siehe dazu etwa [X.], Urteile vom 22. Oktober 2014 - 13 A 14.1394 - juris Rn. 17 und vom 22. Oktober 2014 - 13 A 14.1109 - juris Rn. 22). Im Übrigen kann dazu auf die Ausführungen oben zur Grundsatzrüge [X.]ezug genommen werden.

ee. Ein Verfahrensmangel in Form eines Gehörsverstoßes oder einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann nicht mit der Rüge dargetan werden, das Oberverwaltungsgericht habe nicht über Inhalt und Quellen der eigenen Sachkunde informiert.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s hat das [X.] grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Die [X.]egründung für das Vorliegen eigener ausreichender Sachkenntnis muss vom [X.] in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. Februar 1999 - 9 [X.] 381.98 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 S. 1 f. m.w.N. und vom 10. Juni 2003 - 8 [X.] 32.03 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 S. 16 m.w.N.). Für das Flurbereinigungsrecht gelten allerdings die oben bereits im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge dargestellten [X.]esonderheiten. Dementsprechend gelten auch geringere Anforderungen an die Darlegung und [X.]egründung der eigenen Sachkunde des [X.]; diese muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das [X.] regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht im Hinblick auf zu Unrecht angenommene eigene Sachkunde des [X.] kommt hiernach erst dann in [X.]etracht, wenn dessen [X.]eurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen gravierende Mängel aufweist, namentlich wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. November 2010 - 9 [X.] 85.09 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, 9).

Dies kann aufgrund des [X.]eschwerdevorbringens nicht festgestellt werden. Die vom Kläger angesprochene Stellungnahme der Landwirtschaftlichen [X.]ezugsgenossenschaft eG D. vom 4. Juni 2015 war nach der maßgeblichen (und auch zutreffenden) Sichtweise des [X.] nicht entscheidungserheblich, da nicht der in der Stellungnahme beschriebene aktuelle Zustand der Flächen, sondern der Zustand der Flächen im Jahre 2005 und in den Jahren danach festzustellen war (vgl. [X.] unten). Die [X.]ekundungen der Zeugen V. und L. - zwei frühere [X.]ewirtschafter der fraglichen Abfindungsflurstücke - werden vom [X.] ebenso nachvollziehbar gewürdigt wie die abweichende Einschätzung des Herrn M., der die Fläche im eigentlichen [X.]eurteilungszeitraum (2005) bewirtschaftete. Soweit die [X.]eschwerde - in etwas anderem Zusammenhang - rügt, dass nicht auch die beiden anderen [X.]ewirtschafter [X.] und [X.] angehört wurden, drängte sich deren [X.]efragung nach Aktenlage nicht auf; im Übrigen ist ihre schriftliche Einlassung Gegenstand der Akten ([X.]latt 495 f. [X.]d. II). Insgesamt wendet sich die [X.]eschwerde mit diesen [X.] und dem weiteren Vorbringen zur [X.]ewertung der Abfindungsflurstücke durch das [X.] im Gewand einer Aufklärungs- oder [X.] in Wirklichkeit gegen die Tatsachenwürdigungen durch das [X.].

ff. Schließlich stellt auch die Entscheidung des [X.] zur Einziehung des "[X.]" sowie die [X.]eurteilung der [X.] keine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2001 - 4 [X.] 81.00 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N. und vom 16. Februar 2012 - 9 [X.] 71.11 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 9). So liegt es hier offenkundig nicht.

Die Zuteilung des vom Kläger eingebrachten [X.] an die [X.] im Wege- und [X.] (§ 41 FlurbG) war Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens. Dabei ist auch der Vortrag des [X.] zu seinem bisherigen Eigentum an dem Graben berücksichtigt worden. Deshalb konnte die [X.]ehandlung dieses Gesichtspunkts im Urteil des [X.] nicht überraschend für den Kläger sein. Unabhängig davon war die Frage, ob es sich bei dem Graben um einen [X.]estandteil der nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG besonders geschützten Hoffläche handelt, für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich (s. [X.] unten).

Hinsichtlich der [X.] war zu prüfen, ob es einen rechtfertigenden Grund für ihre Verlegung gibt. Auch diese Prüfung konnte für den Kläger nach dem Inhalt des Flurbereinigungsplans nicht überraschend sein. Für das Oberverwaltungsgericht war dabei nicht entscheidend, in welcher Lage die bisherigen Fänge sich genau befinden. Daher mussten hierzu keine zusätzlichen Feststellungen etwa durch eine Ortsbesichtigung getroffen werden.

b. Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Urteil des [X.] ist nicht auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.]eschlüsse vom 22. April 1988 - 4 ER 202.88 - [X.] 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 21. März 1994 - 8 [X.] 33.94 - [X.] 300 § 169 GVG Nr. 7) ist eine Verhandlung dann "öffentlich" im Sinne von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Eine an jedermann gerichtete [X.]ekanntgabe braucht nicht hinzuzutreten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Juni 1998 - 7 [X.] 120.98 - [X.] 300 § 169 GVG Nr. 9). Insbesondere muss die mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall durch Aushang bekannt gegeben werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es auch verfassungsrechtlich nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 [X.]vR 1620/01 - NJW 2002, 814 <814>).

Hieran gemessen kann kein Verstoß des [X.] gegen § 138 Nr. 5 VwGO festgestellt werden. Die [X.]eschwerde rügt nicht das Fehlen eines Hinweises an der Gerichts- oder Hofstelle auf die mündliche Verhandlung mit [X.]eweisaufnahme. Vielmehr beanstandet sie, dass das [X.] sich von dem in der Ladung bestimmten "Treffpunkt" an der Hofstelle des [X.] für mehr als zwei Stunden entfernt und die mündliche Verhandlung erst danach im Rathaus der Stadt D. fortgesetzt hat. So habe ein möglicherweise interessierter Zuhörer den Ort der beiden Inaugenscheinnahmen von dem festgelegten Treffpunkt an der Hofstelle aus nicht finden können, weil er nicht über die genaue Lage des Ortes informiert worden war und mit den in den [X.]eschlüssen verkündeten [X.] nichts hätte anfangen können. Mit dieser Rüge kann jedoch kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens dargetan werden, weil ein derartig interessierter Zuhörer ohne Schwierigkeiten den [X.]eteiligten zum Ort der Inaugenscheinnahme hätte folgen bzw. sich nach dem genauen Weg dorthin hätte erkundigen können (vgl. [X.]GH, Urteil vom 28. Juni 1984 - 4 [X.] - NStZ 1984, 470 <470>). Soweit ein eventuell interessierter Zuhörer erst nach dem Weggang der [X.]eteiligten zu dem "Treffpunkt" gelangt ist, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine an jedermann gerichtete [X.]ekanntgabe des Ortes einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Im Übrigen bietet die [X.]eschwerde keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass im konkreten Fall Zuhörer die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gewünscht hätten.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

9 B 64/15

20.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 9. Juni 2015, Az: 15 KF 2/10, Urteil

§ 139 FlurbG, § 134 Abs 2 FlurbG, § 97 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2016, Az. 9 B 64/15 (REWIS RS 2016, 7874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7874

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

15 ZB 16.30425

Zitiert

VII B 189/13

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