Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 9 B 75/14

9. Senat | REWIS RS 2014, 700

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Gegenstand

Gleichwertigkeit einer Landabfindung; Sachkunde eines Flurbereinigungsgerichts


Leitsatz

Im Rahmen der bei der Landabfindung zu würdigenden ertragsrelevanten Umstände (§ 44 Abs. 2 FlurbG) kann einerseits zu berücksichtigen sein, inwieweit Anpflanzungen auf einem Nachbargrundstück die nachbarrechtlich gebotenen Grenzabstände einhalten , andererseits, ob aufgrund einer Waldrandlage zu befürchtende Wildschäden im gesamten Flurbereinigungsgebiet verbreitet sind.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe [X.]eschluss vom 24. Juli 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 41.07 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.). Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus ([X.]eschluss vom 9. März 1993 - [X.]VerwG 3 [X.] 105.92 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 11). Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des [X.] in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die [X.]eschwerdebegründung muss sich aber - abgesehen von den Fällen der Offenkundigkeit der Klärungsbedürftigkeit - jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinandersetzen.

4

a) Hinsichtlich der Fragen,

[X.]ieten die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz einen Anhaltspunkt für die dem [X.] entstehenden Nachteile und deren Ausgleichsbedürftigkeit?,

Muss der [X.] Anpflanzungen entschädigungslos hinnehmen, welche als Ausgleichsmaßnahme durch den [X.] festgesetzt worden sind, wenn jeder Nachbar bei Einhaltung der Abstände nach dem Nachbarrechtsgesetz Anpflanzungen vornehmen kann?,

wird die [X.]eschwerdebegründung den vorgenannten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung nicht gerecht. Das Flurbereinigungsgericht hat unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1993 - 9 C 11296/92.OVG - [X.] - 96 - zu § 44 Abs. 2 [X.]) angenommen, dass die südlich des [X.] ... Nr. ... anzupflanzenden Obstbäume kein ausgleichsbedürftiges [X.]ewirtschaftungshindernis für den Kläger darstellen, weil sie die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz einhalten. Mit dieser Abstandsregelung habe der Gesetzgeber eine Wertung vorgenommen, wie weit die dem Nachbarn nicht zuzumutenden Auswirkungen verschiedener [X.]aumarten gehen. Damit nimmt das Flurbereinigungsgericht [X.]ezug auf die detaillierten Regelungen des § 44 Landesnachbarrechtsgesetzes - LNRG -, der u.a. für bestimmte [X.]aumarten Grenzabstände vorsieht, die grundsätzlich einzuhalten und gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, um das es hier geht, sogar zu verdoppeln sind (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2 LNRG). Entgegen der [X.]eschwerde hat das Flurbereinigungsgericht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass bei Einhaltung der nachbarrechtlichen Mindestabstände eine wertgleiche Abfindung gewährleistet sei, nicht aufgestellt. Es hat der Abstandsregelung vielmehr lediglich einen Anhaltspunkt dafür entnommen, inwieweit einem Teilnehmer Nachteile entstehen und inwieweit diese ausgleichsbedürftig sind. Einen fallübergreifenden Klärungsbedarf in [X.]ezug auf § 44 Abs. 1 und 2 [X.] zeigt die [X.]eschwerde, auch soweit es in diesem Zusammenhang um durch den [X.] festgesetzte Ausgleichspflanzungen geht, nicht auf.

5

b) Die Frage,

Stellen die bei Abfindung in Waldrandlage vorhersehbaren Wildschäden einen abfindungserheblichen Nachteil dar?,

ist einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. § 44 Abs. 2 [X.] verlangt zwar allgemein, dass bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Nutzung und die Verwertung von Grundstücken einen wesentlichen Einfluss haben. Dazu gehören grundsätzlich sowohl die Waldrandlage als auch die Gefahr von Wildschäden (Wingerter/[X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 28 Rn. 12 m.w.N.; vgl. speziell zu Wildschäden: [X.], Urteil vom 17. Juli 1963 - 7 VII 63 - [X.] - 12 - zu § 44 Abs. 2 [X.]). Ob aber Wildschäden zu einem ausgleichsbedürftigen „besonderen Nachteil“ führen oder ob das deshalb nicht der Fall ist, weil solche Wildschäden im gesamten [X.] weit verbreitet sind, wie es das Flurbereinigungsgericht hier annimmt, ist nicht fallübergreifend zu beantworten.

6

c) Die zu dem mit einer Sendeanlage bestandenen Grundstück Flur 8 Nr. 36 neu bzw. Flur 16 Nr. 117 alt aufgeworfenen Fragen,

Entfällt der Sonderwert, wenn dieser objektiv vorliegt, aber der [X.] bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen [X.]esitzeinweisung erklärt, diesen zukünftig nicht weiter einfordern zu wollen?,

Stellt eine Mobilfunk-Sendeanlage eine Anlage im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 9 [X.] dar?,

rechtfertigen gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. Hinsichtlich beider Fragen setzt sich die [X.]eschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinander. Das Flurbereinigungsgericht hat ausführlich erläutert, dass der Sonderwert des Grundstücks (Möglichkeit von Pachteinnahmen durch den Mobilfunkmast) hier deshalb entfalle, weil der Kläger schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorzeitigen [X.]esitzeinweisung die [X.]eseitigung der [X.] gefordert habe ([X.]). Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Übrigen ausweislich des [X.] vom 18. Juni 2014 an dieser Absicht festgehalten. Dass der Standort der [X.] keine geschützte Fläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 9 [X.] ist, wird im Urteil mit dem Wortlaut der Norm („Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen“) begründet. Diesen Ausführungen des Gerichts stellt die [X.]eschwerde lediglich - ohne nähere [X.]egründung - ihre abweichende Auffassung entgegen. Dies genügt nicht den oben näher geschilderten [X.]. Davon abgesehen hat das Flurbereinigungsgericht (unter Hinweis auf [X.]VerwG, Urteil vom 14. Mai 1985 - [X.]VerwG 5 C 38.82 - [X.] 424.01 § 41 [X.] Nr. 4) zusätzlich darauf abgestellt, dass § 45 [X.] nur dem Schutz des Eigentümers der Anlage diene, während die hier umstrittene Sendeanlage nicht wesentlicher [X.]estandteil des Grundstücks des [X.] sei und daher nicht in dessen Eigentum stehe. Damit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander.

7

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge des [X.], das Flurbereinigungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 VwGO) sowie wesentliche [X.]ekundungen des [X.] unberücksichtigt gelassen und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch.

8

a) Für die ordnungsgemäße [X.]egründung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss u.a. dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände und mit welchen Mitteln ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestanden hat, ferner, dass auf die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - [X.]VerwG 6 C 19.06 - [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.). Im Flurbereinigungsverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass durch die gemäß § 139 [X.] vorgeschriebene besondere [X.]esetzung des [X.] eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Die eigene Sachkunde des [X.] muss im „Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden. Mit [X.]lick auf die besondere Sachkunde des [X.] kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in [X.]etracht, wenn die [X.]eurteilung der in Rede stehenden agrarwirtschaftlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist ([X.]eschlüsse vom 4. November 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 85.09 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, vom 20. Oktober 2011 - [X.]VerwG 9 [X.] 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - [X.]VerwG 9 [X.] 14.14 - juris Rn. 6).

9

aa) Gemessen hieran greift die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe hinsichtlich des Grundstücks [X.] den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, nicht durch. Die [X.]eurteilung, in welchem Umfang das in Rede stehende Flurstück gerade durch die - unstreitig bestehende - [X.] beeinträchtigt wird und ob diese [X.]eeinträchtigung durch eine Gutschrift von 75,00 [X.] ausgeglichen wird, gehört zu der Art von agrarwirtschaftlichen Fragen, mit denen ein Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist und für die durch die gesetzlich vorgeschriebene sachverständige [X.]esetzung des Gerichts eine eigene Sachkunde regelmäßig gewährleistet ist. Dass der Sachverhalt des Streitfalls im vorstehenden Sinne schwierig gelagert wäre oder besondere Spezialkenntnisse erforderte, wird von der [X.]eschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch, soweit der Kläger in [X.]ezug auf das [X.] [X.] vorbringt, das Flurbereinigungsgericht hätte hinsichtlich der Verkrautung einen „konkreten Vergleich nach Fläche und Wertigkeit“ vornehmen müssen. Auch insoweit handelt es sich um Fragen, mit denen ein Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist und für die durch die gesetzlich vorgeschriebene sachverständige [X.]esetzung des Gerichts eine eigene Sachkunde regelmäßig gewährleistet ist.

b) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geht ebenfalls fehl. Die Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler ist aber u.a. dann gegeben, wenn das Gericht erhebliche Umstände übergeht, insbesondere gewichtigen Tatsachenvortrag, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, in den Entscheidungsgründen unerwähnt lässt (stRspr; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.[X.] Rn. 28, [X.]eschluss vom 18. Juli 2014 - [X.]VerwG 9 [X.] 39.14 - NVwZ-RR 2014, 877 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass dem Flurbereinigungsgericht ein derartiger Fehler unterlaufen ist.

aa) Hinsichtlich des Ausmaßes der [X.] auf dem Flurstück [X.] und der damit verbundenen Erschwernisse für die [X.]ewirtschaftung der Gesamtparzelle hat das Flurbereinigungsgericht keine Umstände übergangen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seines materiellen Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Das Flurbereinigungsgericht hat insoweit entscheidenden Wert zum einen darauf gelegt, dass der Kläger das Angebot des [X.]eklagten, ihm dieses Flurstück zu entziehen, wegen der Nähe zu seiner Maschinenhalle abgelehnt habe. Zum anderen hat es die pauschale unentgeltliche Mehrausweisung von 1375,38 [X.] berücksichtigt, die auch im Hinblick auf die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der hier umstrittenen Parzelle zur Herstellung einer wertgleichen Landabfindung bei weitem ausreiche. Die [X.]eschwerde gibt nicht zu erkennen, inwiefern unter dieser Prämisse der Kläger aufgrund anderer, vom Flurbereinigungsgericht nicht berücksichtigter Umstände statt des genannten Flurstücks eine andere Abfindung hätte erhalten können.

bb) Soweit die [X.]eschwerde eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des [X.] vermisst, zwischen der Verunkrautung des [X.] ... Nr. ... und derjenigen der Einlageflächen habe ein gravierendes Missverhältnis bestanden, übersieht sie die Feststellung des [X.], dass der Kläger mehr verunkrautete Flächen erhalten als eingebracht habe. Ausschlaggebend war nach Auffassung des [X.] aber zum einen der nur vorübergehende Charakter der betreffenden [X.]ewirtschaftungsnachteile und zum anderen, dass die [X.]eseitigung des störenden [X.]ewuchses auf den Einlageflurstücken des [X.] aufwändiger gewesen sei als auf dem oben genannten [X.]. Eines konkreten Flächenvergleichs bedurfte es danach nicht.

cc) Hinsichtlich des [X.] ... Nr. ... hat das Flurbereinigungsgericht entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde den Vortrag des [X.] zu den negativen Auswirkungen der Anpflanzung hochstämmiger Obstbäume nicht übergangen; vielmehr hat es ihn - wie oben im Zusammenhang mit der hierauf bezogenen Grundsatzrüge ausgeführt wurde - lediglich anders bewertet, als es der Kläger für richtig hält. Dem [X.]eschwerdevorbringen lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass „[X.]ewirtschaftungserschwernisse, Erntedepressionen und Wertminderung“ im gerichtlichen Verfahren in einer Weise substantiiert worden sind, dass sich das Flurbereinigungsgericht damit eingehender hätte befassen müssen.

dd) Was die Verschiebung von Acker bzw. Ackergrünland in Grünland anbelangt, hat das Flurbereinigungsgericht unter Würdigung des Klagevorbringens darauf abgestellt, dass einerseits der Kläger die vom [X.]eklagten angebotene Abfindung im [X.] abgelehnt habe, andererseits die Verschiebung keine Auswirkungen auf die [X.]etriebsstruktur habe, weil die Einlageflächen teilweise nicht als Acker genutzt worden seien und als Grünland zugeteilte Flächen auch als Acker genutzt werden könnten. Das [X.]eschwerdevorbringen gibt nicht zu erkennen, inwiefern darüber konkret hinausgehender gewichtiger Klägervortrag unberücksichtigt geblieben ist.

ee) In [X.]ezug auf die vom Kläger erfolglos begehrte Zuweisung des [X.] ... Nr. ... hat das Flurbereinigungsgericht vorrangig darauf abgestellt, dass diese Zuweisung zur Herstellung einer wertgleichen Abfindung nicht erforderlich ist. Damit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander. Soweit sie sich gegen die ergänzende Feststellung wendet, das betreffende Flurstück sei mit Gehölz bestanden und daher nicht mit dem Nachbarflurstück des [X.] zusammenhängend nutzbar, stützt sie sich nicht auf konkreten Tatsachenvortrag, den das Flurbereinigungsgericht übergangen hätte.

ff) Was schließlich das Verlangen des [X.] betrifft, ihm in der Nähe seiner Maschinenhalle das Flurstück [X.] zuzuteilen, hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, dass dieses Flurstück wegen der [X.] ohnehin nicht sinnvoll nutzbar sei. Die [X.]eschwerde macht dazu lediglich geltend, der Kläger habe in diesem [X.]ereich eine „vollumfängliche Arrondierung“ gewünscht und damit zum Ausdruck gebracht, dass die betreffende Fläche für ihn nutzbar sei bzw. nutzbar gemacht werden könne. Ein Hinweis auf konkrete und erhebliche Tatsachen, die das Flurbereinigungsgericht in diesem Zusammenhang übergangen hätte, lässt sich dem [X.]eschwerdevorbringen aber nicht entnehmen.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

9 B 75/14

04.12.2014

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Juni 2014, Az: 9 C 11267/13, Urteil

§ 44 Abs 1 FlurbG, § 44 Abs 2 FlurbG, § 45 Abs 1 Nr 9 FlurbG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 9 B 75/14 (REWIS RS 2014, 700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 700

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