Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2020, Az. 3 AZR 303/18

3. Senat | REWIS RS 2020, 488

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Gegenstand

Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf


Leitsatz

Eine Doppeltreuhand kann nicht nur der Sicherung und Erfüllung, sondern auch der Begründung und ergänzenden Insolvenzsicherung der gesetzlich nicht insolvenzgeschützten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung dienen. Der Pensions-Sicherungs-Verein wird dadurch keinen weitergehenden Ansprüchen ausgesetzt. Ihm werden auch keine Sicherheiten rechtswidrig entzogen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2017 - 6 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie der Nebenintervenienten zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger - Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Betriebsrenten - Ansprüche auf ein vom [X.]n gehaltenes Treuhandvermögen erheben kann.

2

Der [X.] ist Treuhänder eines [X.]s. Diesen Vertrag hat mit ihm die m AG (im Folgenden Arbeitgeberin), bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die [X.], zur ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung vereinbart.

3

Die Arbeitgeberin erteilte ihren Beschäftigten [X.] auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung. Bis zum 15. [X.]ai 2006 gehörte sie dem [X.] an. Dort bestand seit dem 3. November 2005 eine Konzernbetriebsvereinbarung zur ergänzenden vertraglichen Sicherung der Versorgungsverpflichtungen der Unternehmen des [X.]s durch eine doppelseitige Treuhand ([X.]). Den Konzernunternehmen blieb es überlassen, an dieser ergänzenden Sicherung teilzunehmen.

4

Die [X.] hat folgenden Inhalt:

        

        

„Konzernbetriebsvereinbarung

                 

zum Outside Funding

                          
        

zwischen

        

...     

                 

Präambel

        

A.    

Anwartschaften und Ansprüche auf arbeitgeber-/arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 7 [X.] (zusammen ‚betriebliche Versorgungsleistungen‘) sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen gegen die Folgen einer etwaigen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Der Arbeitgeber entrichtet hierfür Beiträge an den [X.], [X.] (‚[X.]‘).

        

B.    

Zur ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen können die Unternehmen der [X.] für alle [X.]itarbeiter und ehemaligen [X.]itarbeiter im Geltungsbereich der in der Anlage aufgeführten Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in deren jeweiliger Fassung bzw. sonstiger [X.] des jeweiligen Unternehmens auf Basis dieser Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding (‚[X.]‘) eine doppelseitige Treuhand unter Beteiligung des Unternehmens, eines Vermögenstreuhänders und eines [X.]itarbeitertreuhänders durchführen (‚ergänzende Sicherung‘).

        

C.    

Diese [X.] sowie die von den Unternehmen vertraglich vereinbarte ergänzende Sicherung gilt ausschließlich nur insoweit und nur solange, als die die ergänzende Sicherung einführenden Unternehmen, deren Betriebe oder deren Betriebsteile [X.]en, Betriebe oder Betriebsteile der [X.] sind bzw. ...

        

D.    

Wird die Ergänzende Sicherung durchgeführt, so stehen den [X.]itarbeitern sowie deren Hinterbliebenen im Sicherungsfall nach [X.]aßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abgeschlossenen [X.] eigene Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu, soweit und solange die jeweiligen Unternehmen [X.]en der [X.] sind.

                 

...     

        

§ 2     

Vermögenstreuhänder

        

2.1     

Zum Zwecke der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen (einschließlich einer ggf. erdienten Anwartschaftsdynamik und des [X.] im Sinne des § 16 [X.], die vom gesetzlichen Insolvenzschutz des [X.] nicht erfasst werden) kann das Unternehmen nach näherer [X.]aßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden [X.] Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne des § 2.3 übertragen.

        

2.2     

Für das jeweilige Unternehmen besteht keine Verpflichtung, Deckungsmittel bereitzustellen oder vorhandene Deckungsmittel zu erhöhen. Allerdings kann das Unternehmen geleistete Deckungsmittel ausschließlich nach [X.]aßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden [X.] zurückfordern und/oder aus der ergänzenden Sicherung ausscheiden.

        

2.3     

Der ‚Vermögenstreuhänder‘ ist der ‚[X.] e.V.‘, Sitz [X.], der nach näherer [X.]aßgabe seiner Satzung sowie nach den im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden [X.] ihm nach § 2.1 übertragene Deckungsmittel ausschließlich zum Zwecke der ergänzenden Sicherung verwendet (‚Treuhandvermögen‘).

                 

…“    

5

Die Arbeitgeberin nahm an der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen auf der Grundlage der [X.] teil. Durch [X.] vom 9. Dezember 2005 ([X.] 2005) übertrug sie hierfür Vermögen auf den Treuhänder, den [X.] e.V. Der Treuhänder stellte nach der [X.] 2005 die [X.] und Abwicklung des [X.] sicher. Im Fall der Insolvenz der Arbeitgeberin sollte den Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen nach der [X.] 2005 für ihre Betriebsrentenansprüche ein eigenes Forderungsrecht gegen den Treuhänder zustehen. Die [X.] 2005 hat in Auszügen folgenden Wortlaut:

        

[X.]

        

zur Sicherung arbeitgeberfinanzierter

        

betrieblicher Altersversorgung

        

zwischen

        

1.    

der [X.],

                 

- nachfolgend ‚[X.]‘ genannt -,

        

und     

        

2.    

dem [X.] e. V.,

                 

- nachfolgend ‚Vermögenstreuhänder‘ genannt- ,

        

und     

        

3.    

der [X.],

                 

hier handelnd in eigenem Namen und als bevollmächtigter Vertreter der in der Präambel unter B. definierten [X.]itarbeiter der [X.],

                 

- nachfolgend ‚[X.]itarbeitertreuhänder‘ genannt -,

        

- die [X.], der Vermögenstreuhänder, der [X.]itarbeitertreuhänder sowie die vom [X.]itarbeitertreuhänder vertretenen [X.]itarbeiter der [X.] jeweils einzeln nachfolgend auch die ‚Partei‘ und zusammen auch die ‚Parteien‘ genannt -.

                 
        

Präambel

        

A.    

Die [X.] hat gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 03.11.2005 (‚[X.]‘) den [X.]itarbeitern zugesagt, dass ein ergänzender vertraglicher Insolvenzschutz ihrer Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeber-/arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 7 [X.] der sog. ‚doppelten Treuhand’ eingeführt werden kann (‚ergänzende Sicherung‘).

        

B.    

Im Rahmen der Ergänzenden Sicherung soll Vermögen der [X.] auf den Vermögenstreuhänder übertragen und von diesem nach den Vorgaben eines Anlageausschusses der [X.] angelegt werden. Zur Sicherstellung der Verwaltung und der Abwicklung der ergänzenden Sicherung ist zudem ein [X.]itarbeitertreuhänder bestellt, der die Interessen der Gesamtheit der in den Geltungsbereich der ergänzenden Sicherung einbezogenen [X.]itarbeiter sowie deren Hinterbliebenen als deren bevollmächtigter Vertreter wahrnimmt und gegenüber der [X.] sowie gegenüber dem Vermögenstreuhänder vertritt und für deren Wahrung Sorge trägt.

                 

In dieser Funktion wird der [X.]itarbeitertreuhänder auch für die ehemaligen [X.]itarbeiter der [X.] sowie deren Hinterbliebenen, die Anwartschaftsrechte oder Ansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung erworben haben, oder bereits eine entsprechende Rente erhalten, für leitende Angestellte sowie für [X.]itglieder der Geschäftsleitung der [X.] sowie deren Hinterbliebene im Sinne der jeweiligen Versorgungszusage (die Vorgenannten zusammen ‚[X.]itarbeiter‘) als deren bevollmächtigter Vertreter tätig.

        

C.    

Neben der Vereinbarung nach B. begründet der Vermögenstreuhänder mit dieser Treuhandvereinbarung gegenüber der [X.] einen echten berechtigenden Vertrag zu Gunsten der [X.]itarbeiter (echter berechtigender Vertrag zu Gunsten Dritter), so dass die [X.]itarbeiter und deren Hinterbliebenen nach näherer [X.]aßgabe der [X.] aufgrund dessen eigenständige Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder haben. Die Sicherungsrechte werden unmittelbar mit Abschluss dieses [X.] begründet.

                 

Vor diesem Hintergrund und zum Vollzug der ergänzenden Sicherung gemäß der [X.] vereinbaren die [X.], der Vermögenstreuhänder sowie der [X.]itarbeitertreuhänder, dieser handelnd als Vertreter der [X.]itarbeiter der [X.] und im eigenen Namen, was folgt:

                          
        

§ 1     

Geltungsbereich

                 

Diese [X.] gilt für die [X.], den Vermögenstreuhänder, den [X.]itarbeitertreuhänder sowie für alle [X.]itarbeiter der [X.]. Ihr Geltungsbereich umfasst ausschließlich die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der [X.]itarbeiter der [X.].

                          
        

§ 2     

Doppelseitige Treuhand, Sicherungsabrede durch echten Vertrag zugunsten Dritter

        

2.1     

Zur Umsetzung der ergänzenden Sicherung im Sinne dieses Rahmen-[X.] werden nach [X.]aßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit dem Vermögenstreuhänder zwei verschiedene Treuhandverhältnisse vereinbart, durch die der Vermögenstreuhänder sowohl gegenüber der [X.] ([X.]) als auch gegenüber den [X.]itarbeitern ([X.]) treuhänderisch gebunden wird (‚doppelte Treuhand‘). Die doppelte Treuhand wird unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrages begründet.

        

2.2     

Auf der Grundlage der [X.] kann das zur Erfüllung der Verpflichtungen aus arbeitgeberfinanzierten betrieblichen [X.] der [X.] erforderliche Vermögen von der [X.] auf einen Vermögenstreuhänder übertragen werden. Aktien der [X.] oder eigene Anteile des jeweiligen Trägerunternehmens dürfen allerdings nicht von der [X.] auf den Vermögenstreuhänder übertragen werden. Übertragenes Vermögen einschließlich des daraus [X.] (‚Treuhandvermögen‘) wird vom Vermögenstreuhänder als Treuhandvermögen für arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgungsleistungen der [X.]

                 

a)    

für die [X.] und

                 

b)    

für die [X.]itarbeiter, vertreten durch den [X.]itarbeitertreuhänder,

                 

zur Sicherung und Erfüllung der Versorgungsansprüche der [X.]itarbeiter gehalten und angelegt. In diesem Rahmen wird der Vermögenstreuhänder Eigentümer des übertragenen Vermögens. Der Vermögenstreuhänder kann sich bei seiner Tätigkeit der Hilfe des [X.]itarbeitertreuhänders oder Dritter bedienen. Die Treuhandbeziehungen zwischen [X.] und Vermögenstreuhänder (‚[X.]‘) richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des § 3.

        

2.3     

Der [X.]itarbeitertreuhänder vertritt die [X.]itarbeiter als bevollmächtigter Vertreter nach [X.]aßgabe der [X.] oder aufgrund einer entsprechenden Duldungsvollmacht und nimmt die ihm im Rahmen der ergänzenden Sicherung zugedachten Verwaltungsaufgaben für die [X.]itarbeiter wahr. Bei der Durchführung der Verwaltungsaufgaben kann sich der [X.]itarbeitertreuhänder der Hilfe der [X.] oder der Hilfe Dritter bedienen. Die Treuhandbeziehungen zwischen Vermögenstreuhänder und [X.]itarbeitertreuhänder (‚[X.]‘) richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des § 4.

        

2.4     

Der [X.]itarbeitertreuhänder und der Vermögenstreuhänder verpflichten sich hiermit gegenüber der [X.], im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, zu folgenden [X.]aßnahmen zugunsten der [X.]itarbeiter:

                 

a)    

Der [X.]itarbeitertreuhänder wird die ihm im Rahmen der ergänzenden Sicherung zugunsten der [X.]itarbeiter zugedachten Aufgaben wahrnehmen.

                 

b)    

Der Vermögenstreuhänder wird in dem in § 5.1 definierten Sicherungsfall nach näherer [X.]aßgabe der Bestimmungen des § 5 zusammen mit dem [X.]itarbeitertreuhänder sicherstellen, dass das vorhandene Treuhandvermögen ausschließlich zur Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der [X.]itarbeiter gegen die [X.] aus der für den [X.]itarbeiter jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung verwertet und eingesetzt wird (echter Vertrag zugunsten der [X.]itarbeiter im Sinne des § 328 BGB).

                 

c)    

AbbildungDie ergänzende Sicherung für die Erfüllung der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche der [X.]itarbeiter gemäß § 2.4 a) und b) ist in jedem Fall auf das beim Vermögenstreuhänder für die [X.] jeweils vorhandene Treuhandvermögen beschränkt und greift ausschließlich soweit und solange wie die [X.] ein Unternehmen der [X.] ist bzw. nur soweit und nur solange die Arbeitsverhältnisse der [X.]itarbeiter des die ergänzende Sicherung einführenden Unternehmens nicht aufgrund von [X.]aßnahmen im Sinne des § 613a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind.

                                   
        

§ 3     

[X.]

                 

Die [X.], d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen der [X.] und dem Vermögenstreuhänder sind in der als Anlage 1 dieser [X.] beigefügten, gesonderten [X.]vereinbarung im Einzelnen geregelt.

                          
        

§ 4     

[X.]

        

4.1     

Die [X.], d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögenstreuhänder und den [X.]itarbeitern sowie dem [X.]itarbeitertreuhänder sind in der als Anlage 2 dieser [X.] beigefügten, gesonderten [X.]vereinbarung im Einzelnen geregelt.

        

4.2     

In diesem Zusammenhang sind sich die Parteien darin einig und stellen hiermit klar, dass die [X.] fortbesteht, wenn und soweit die [X.], insbesondere im Falle der Insolvenz der [X.], erlöschen sollte. Des Weiteren sind sich die Parteien darin einig, dass der § 334 BGB im Rahmen der [X.] ausgeschlossen ist.

                          
        

§ 5     

Sicherungsfall, Umsetzung der ergänzenden Sicherung im Sicherungsfall

        

5.1     

Eintritt des Sicherungsfalls

                 

[X.] im Sinne dieser [X.] liegt vor, wenn und soweit die Voraussetzungen der in § 7 Abs. (1) [X.] geregelten Fälle erfüllt sind, unbeschadet einer Einstandspflicht des [X.] a.G. (‚[X.]‘), auch dann, wenn die Grenzen des § 7 Abs. (3) [X.] überschritten sind, oder in vergleichbaren Fällen der Nichtleistung durch die [X.] (‚Sicherungsfall‘). Ein vergleichbarer Fall der Nichtleistung im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die [X.] außerhalb der Fälle des § 7 Abs. (1) [X.] nach rechtskräftiger Feststellung der Zahlungspflicht aus einer nach dieser [X.] gesicherten Versorgungszusage und Ablauf einer Frist von drei (3) [X.]onaten nach Zustellung der betreffenden Entscheidung nicht leistet (‚[X.]‘). Im Übrigen wird die Ergänzende Sicherung im Sicherungsfall nach [X.]aßgabe der nachfolgenden Bestimmungen umgesetzt.

        

5.2     

Fortbestehen der [X.] im Insolvenzfall

                 

Für die aufgrund der [X.] im Sinne des § 3 begründeten Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 115 ff. lnsO. Danach erlöschen zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes etwaige Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an bleiben jedoch die nach § 2.2 b) und § 2.3 in Verbindung mit § 4 aufgrund der [X.] begründeten Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse einschließlich etwaiger Vollmachtsregelungen unberührt und bestehen mit Wirkung gegenüber der [X.] bzw. dem Insolvenzverwalter fort.

        

5.3     

Pflichten des Vermögenstreuhänders, Rangfolge

                 

Im Rahmen der gemäß § 4 getroffenen [X.]vereinbarung ist der Vermögenstreuhänder gegenüber dem [X.]itarbeitertreuhänder und gegenüber den [X.]itarbeitern verpflichtet,

                 

a)    

vorrangig die Erfüllung der nicht gesetzlich insolvenzgesicherten Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung sowie

                 

b)    

nachrangig die Erfüllung der übrigen Versorgungsverpflichtungen der [X.] aus der für den [X.]itarbeiter jeweils gültigen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungsregelung sicherzustellen.

        

5.4     

Eigenständiges Sicherungsrecht des [X.]itarbeiters aufgrund echten Vertrags zugunsten Dritter

                 

Im Rahmen von § 5.2, 5.3 in Verbindung mit der Sicherungsabrede gemäß § 2.4 stehen den [X.]itarbeitern aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen bzw. des echten Vertrags zugunsten Dritter zudem eigene vertragliche Rechte auf Durchführung der ergänzenden Sicherung gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die [X.]itarbeiter können insoweit vom Vermögenstreuhänder bei Eintritt des Sicherungsfalles, die Verwertung des Treuhandvermögens der [X.] und dessen Auszahlung ausschließlich nach [X.]aßgabe der §§ 5.5 bis 5.10 verlangen, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

        

5.5     

Sicherungsvermögen, Kosten

                 

Die Parteien sind sich darin einig, dass zur Sicherstellung der Abwicklung im Sicherungsfall aus dem Treuhandvermögen vorrangig die Kosten des Vermögens und [X.]itarbeitertreuhänders sowie etwaige gesetzliche Abgaben zu decken sind. Der danach verbleibende Restbetrag des Treuhandvermögens ist das Sicherungsvermögen der [X.] (‚Sicherungsvermögen‘), das nach [X.]aßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an die [X.]itarbeiter ausgezahlt wird. Soweit das Sicherungsvermögen der [X.] nicht ausreicht, um sämtliche Ansprüche der [X.]itarbeiter aus Versorgungszusagen der [X.] zu erfüllen, erfolgt eine anteilige Erfüllung gemäß der in § 5.3 festgelegten Rangfolge. Tritt der Sicherungsfall als [X.] (§ 5.1 Satz 2) ein, so erbringt der Vermögenstreuhänder abweichend von den nachstehenden Absätzen aus dem Sicherungsvermögen die rechtskräftig festgestellte Leistung solange, bis die Leistung wieder von der [X.] erbracht wird; diese gesonderte Leistungserbringung auf den [X.] durch den Vermögenstreuhänder endet mit Wegfall bzw. der Erfüllung der zu sichernden Versorgungsverpflichtung, spätestens jedoch, wenn bei der [X.] ein Sicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. (1) [X.] eintritt. Im Übrigen finden für die Durchführung der Sicherung im Sicherungsfall die nachstehenden Absätze Anwendung.

        

5.6     

[X.], Berechnung des [X.] der gesicherten [X.]itarbeiter

                 

Die - ggf. anteilige - Sicherung der [X.]itarbeiter im Sinne des § 5.3 wird jeweils wie folgt berechnet:

                 

a)    

Der Betrag der zu sichernden Verpflichtungen der [X.] ist die zum [X.]punkt des Eintritts des Sicherungsfalls bei der [X.] nach den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (‚IFRS‘) für die arbeitgeberfinanzierten [X.] ermittelte [X.] (‚[X.]‘) im Sinne von IFRS, z.Zt. [X.] (‚IAS‘) 19.63 ff. Bei der Ermittlung der [X.] ist von den hierfür zum letzten [X.] bei der [X.] (derzeit: 31. Dezember) maßgeblichen Rechenprämissen und Annahmen auszugehen.

                 

b)    

Zur Ermittlung der [X.] der [X.]itarbeiter wird das Sicherungsvermögen der [X.] der Summe der vor- bzw. nachrangig zu sichernden Verpflichtungen gegenübergestellt und daraus eine [X.] zunächst für die vorrangig, anschließend für die nachrangig zu sichernden Verpflichtungen ermittelt (jeweils ‚[X.] der [X.]itarbeiter‘).

                 

c)    

Die Anteile des einzelnen [X.]itarbeiters am Sicherungsvermögen der [X.] ergeben sich jeweils durch [X.]ultiplikation der [X.]n mit der [X.] der ihm gegenüber bestehenden vor- bzw. nachrangigen Verpflichtungen der [X.] (‚[X.]‘).

        

5.7     

Verwendung und Auszahlung des vorhandenen [X.]

                 

a)    

Das Sicherungsvermögen der [X.] wird grundsätzlich nach der hierfür im Insolvenzplan vorgesehenen Verwendung eingesetzt.

                 

b)    

Sofern keine diesbezüglichen Regelungen vorhanden sind, erhält der [X.]itarbeiter bei Eintritt der Fälligkeit seiner Ansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (‚Versorgungsfall‘) als Insolvenzsicherungsleistung aus dem [X.], dieses erhöht oder vermindert in dem Verhältnis, in dem sich das Sicherungsvermögen aufgrund der vertragsgemäßen Anlage zwischen dem Sicherungsfall und dem Versorgungsfall erhöht oder vermindert hat (‚vorhandenes [X.]‘), Zahlungen nach einem vom Vermögenstreuhänder aufzustellenden Auszahlungsplan.

                 

c)    

Dem [X.]itarbeiter kann im Versorgungsfall anstelle der Auszahlung des vorhandenen [X.] nach § 5.7 b) auf seinen Antrag eine Einmalzahlung in Höhe des vorhandenen [X.] angeboten werden; das Entscheidungsrecht bezüglich der Einmalzahlung liegt ausschließlich beim Vermögenstreuhänder.

        

5.8     

Verwendungsalternativen für das [X.]

                 

Der Vermögenstreuhänder ist in jedem Einzelfall berechtigt, anstelle der Verwendung des vorhandenen [X.] im Sinne des § 5.7 die ergänzende Sicherung im Sicherungsfall wie folgt durchzuführen:

                 

a)    

Der [X.]itarbeiter erhält bei Eintritt eines [X.] im Sinne der für den [X.]itarbeiter jeweils gültigen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungsregelung als Insolvenzsicherungsleistung die Leistungen, die sich ergeben würden, wenn bei Eintritt des Sicherungsfalles bei der [X.] auf sein Leben eine Rentenversicherung gegen Einmalprämie in Höhe des [X.] abgeschlossen worden wäre. Der Vermögenstreuhänder ist in diesem Fall berechtigt, zur Rückdeckung der [X.] entsprechende Rentenversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschließen; aus abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen ist ausschließlich der Vermögenstreuhänder verpflichtet und berechtigt. Die Auswahl der Rentenversicherungen erfolgt durch den Vermögenstreuhänder im Einvernehmen mit dem [X.]itarbeitertreuhänder.

                 

b)    

Dem [X.]itarbeiter kann bei Insolvenz der [X.] auf Antrag eine Einmalzahlung in Höhe des vorhandenen [X.] angeboten werden. Das Entscheidungsrecht bezüglich der Einmalzahlung liegt ausschließlich beim Vermögenstreuhänder.

        

5.9     

Übertragung des Treuhandvermögens auf den [X.], Pensionsfonds, Hinterlegung

                 

Die Übertragung des Treuhandvermögens auf den [X.] oder einen Pensionsfonds oder die Hinterlegung des Treuhandvermögens ist in den nachfolgend aufgeführten Fällen zulässig:

                 

a)    

l
1
Im Rahmen der ergänzenden Sicherung nach den §§ 5.1 bis 5.8 ist der Vermögenstreuhänder berechtigt, das Treuhandvermögen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der [X.] auf den [X.] zu übertragen, soweit dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften sichert und deswegen nach den Regeln des [X.] ein Übertragungsanspruch des [X.] besteht.

                 

b)    

§ 5.9 a) gilt entsprechend für die Übertragung von Treuhandvermögen auf einen Pensionsfonds (§ 112 [X.]), soweit dieser schuldbefreiend die Versorgungsverpflichtungen der [X.] übernimmt.

                 

c)    

Im Rahmen der ergänzenden Sicherung nach § 5.9 a) und b) bestehen Zahlungspflichten des Vermögenstreuhänders gegenüber den [X.]itarbeitern nicht, soweit das Vermögen auf den [X.] oder einen Pensionsfonds übertragen wurde.

                 

d)    

Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Übertragungen des Sicherungsvermögens erfolgen bzw. vom Vermögenstreuhänder eine Hinterlegung des Sicherungsvermögens vorgenommen wird, wird der Vermögenstreuhänder von seiner Verpflichtung zur Sicherung gegenüber den betroffenen [X.]itarbeitern frei.“

6

Am 16. [X.]ai 2006 erwarb die [X.] die [X.]ehrheit der Aktien der Arbeitgeberin, wodurch sie aus dem [X.] ausschied. Am 14. Juli 2006 schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung ([X.]) mit folgendem Inhalt ab:

        

„Gesamtbetriebsvereinbarung

        

zum Outside Funding

        

zwischen der [X.]

        

(nachfolgend [X.])

        

und     

        

dem Gesamtbetriebsrat der [X.]

        

(nachfolgend [X.])

        

A.    

Anwartschaften und Ansprüche auf arbeitgeber-/arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 7 [X.] sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen gegen die Folgen einer etwaigen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. [X.] entrichtet hierfür Beiträge an den [X.], VVaG ([X.]).

        

B.    

Für alle Unternehmen der [X.] wurde auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 3. November 2005 die [X.]öglichkeit eingeführt, Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren [X.]itarbeitern mit Kapital zu unterlegen und damit insbesondere auch für den Fall der Insolvenz des Unternehmens ergänzend abzusichern (ergänzende Sicherung).

                 

Dieser ergänzenden Sicherung innerhalb der [X.], die im Wege der so genannten doppelseitigen Treuhand verwirklicht wurde, ist [X.] Ende 2005 als Trägerunternehmen beigetreten und hat hierzu bereits Vermögenswerte auf den eigens zu diesem Zweck gegründeten [X.] e. V. übertragen.

        

C.    

[X.] ist kürzlich mehrheitlich durch ein Tochterunternehmen der [X.] erworben worden. [X.]it Vollzug dieser Transaktion scheidet die [X.] daher aus dem Geltungsbereich der vorstehend genannten Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 3. November 2005 aus. Dies ändert aber nichts an der Entscheidung von [X.], die ergänzende Sicherung im Wege der doppelseitigen Treuhand im Interesse seiner aktiven und ehemaligen [X.]itarbeiter beziehungsweise deren Hinterbliebenen, welchen Anwartschaften oder Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber [X.] auf der Grundlage der in der Anlage aufgeführten Regelungen beziehungsweise sonstigen [X.] (Pensionsansprüche) zustehen (gemeinsam: [X.]), fortzuführen. Auf Basis der nachfolgenden Gesamtbetriebsvereinbarung zum Outside Funding ([X.]) kann [X.] daher zur ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche für die [X.]n eine doppelseitige Treuhand unter Beteiligung eines Vermögenstreuhänders und eines [X.]itarbeitertreuhänders durchführen (Ergänzende Sicherung).

        

D.    

Wird die Ergänzende Sicherung durchgeführt, so stehen den [X.]n im Sicherungsfall nach [X.]aßgabe der im Rahmen der Ergänzenden Sicherung abgeschlossenen [X.] eigene Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu.

        

1.    

Geltungsbereich

                 

Diese [X.] gilt ausschließlich für [X.], ihre Betriebe und Betriebsteile sowie die [X.]n. Für die aktiven [X.]itarbeiter von [X.] gilt die [X.] nur soweit und solange als deren Arbeitsverhältnisse nicht aufgrund von [X.]aßnahmen i.S.d. [X.] oder aufgrund von Einzelübertragungen gemäß § 613 a BGB von [X.] auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind.

        

2.    

Vermögenstreuhänder

        

2.1.   

Zum Zwecke der Ergänzenden Sicherung für die Pensionsansprüche der [X.]n kann [X.] nach [X.]aßgabe der im Rahmen der Ergänzenden Sicherung abzuschließenden [X.] Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne von Ziffer 2.3 übertragen.

        

2.2.   

Für [X.] besteht keine Verpflichtung, Deckungsmittel bereitzustellen oder vorhandene Deckungsmittel zu erhöhen. Allerdings kann [X.] geleistete Deckungsmittel ausschließlich nach [X.]aßgabe der im Rahmen der Ergänzenden Sicherung abzuschließenden [X.] zurückfordern und/oder aus der Ergänzenden Sicherung ausscheiden.

                 

Vor diesem Hintergrund ist es beabsichtigt, dass die bislang durch [X.] auf den [X.] e.V. übertragenen Vermögenswerte auf den Vermögenstreuhänder überführt werden, so dass diese Vermögenswerte zukünftig weiterhin ausschließlich der Sicherung der den [X.]n gegenüber [X.] zustehenden Pensionsansprüche dienen.

        

2.3.   

Der Vermögenstreuhänder ist der [X.] e.V. mit Sitz in [X.], der nach näherer [X.]aßgabe seiner Satzung sowie nach den im Rahmen der Ergänzenden Sicherung abzuschließenden [X.] ihm nach Ziffer 2.1 übertragene Deckungsmittel ausschließlich zum Zwecke der Ergänzenden Sicherung verwendet (Treuhandvermögen).

        

3.    

[X.]itarbeitertreuhänder

        

3.1.   

Der [X.]itarbeitertreuhänder stellt im Rahmen der Ergänzenden Sicherung nach näherer [X.]aßgabe eines weiteren [X.] sowie einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung mit [X.] die vereinbarungsgemäße Verwaltung und Abwicklung sicher, wobei - außer im Fall der Insolvenz - in diesem Rahmen auch [X.] die Verwaltung übernehmen kann. Aufwendungen des [X.]itarbeitertreuhänders trägt [X.], im Insolvenzfall der Vermögenstreuhänder aus dem Treuhandvermögen.

        

3.2.   

[X.]itarbeitertreuhänder ist die [X.] mit Sitz in [X.] Jeder [X.] erteilt dem [X.]itarbeitertreuhänder bzw. dem neuen [X.]itarbeitertreuhänder im Sinne der Ziffer 3.5 hiermit die Vollmacht, ihn im Rahmen der Ergänzenden Sicherung in den Geltungsbereich der zum Vollzug der doppelseitigen Treuhand geschlossenen [X.] einzubeziehen sowie alle im Rahmen dieser Treuhandverhältnisse erforderlichen Handlungen vorzunehmen bzw. Erklärungen abzugeben sowie ggf. ergänzend die Bestellung rechtsgeschäftlicher Pfandrechte mit [X.] vereinbaren zu können.

        

3.3.   

Die Zustimmung zur Vollmachtserteilung sowie - bei einer Änderung des [X.]itarbeitertreuhänders - einer etwaigen Übertragung der Vollmacht auf einen anderen [X.]itarbeitertreuhänder nach Ziffer 3.2 gilt als erteilt, wenn der [X.] nicht unverzüglich widerspricht, sobald er zum Kreis der [X.]n zählt.

        

3.4.   

Dem [X.]itarbeitertreuhänder sind von den [X.]n und von [X.] alle Angaben zu machen und Nachweise beizubringen, die für die Prüfung und Abwicklung eines Pensionsanspruchs erforderlich sind.

        

3.5.   

[X.] kann den jeweiligen [X.]itarbeitertreuhänder durch eine andere [X.] ersetzen. Die dem bisherigen [X.]itarbeitertreuhänder nach Ziffer 3.2 erteilte Vollmacht wird in diesem Fall auf den neuen [X.]itarbeitertreuhänder übertragen.

        

4.    

Schlussvorschriften

        

4.1.   

Diese [X.] tritt zu dem [X.]punkt in [X.], an dem [X.] nicht mehr ein Tochterunternehmen der [X.] ist. [X.] und [X.] sind sich darin einig, dass diese Betriebsvereinbarung jedoch nicht vor dem 23. Juni 2006 in [X.] treten soll. Zum Zwecke der Klarstellung werden die Parteien im Rahmen einer Protokollnotiz den konkreten [X.]punkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung bestätigen.

        

…“    

        

7

Die Umsetzung der [X.] erfolgte durch die „[X.] zur Sicherung arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung“ vom 13./17. Juli 2006 ([X.]) mit folgendem Inhalt:

        

„[X.]

        

zur Sicherung arbeitgeberfinanzierter

        

betrieblicher Altersversorgung

        

zwischen

        

1.    

der [X.] Aktiengesellschaft,

                 

- nachfolgend ‚[X.]‘ genannt -,

        

und     

        

2.    

dem [X.] e.V.,

                 

Ungererstraße 69, 80805 [X.]ünchen

                 

- nachfolgend ‚Vermögenstreuhänder‘ genannt -,

        

und     

        

3.    

der [X.],

                          
                 

hier handelnd im eigenen Namen und als bevollmächtigter Vertreter der in der Präambel unter B. definierten Versorgungsberechtigen der [X.],

                 

- nachfolgend ‚[X.]itarbeitertreuhänder‘ genannt -,

                 

- die [X.], der Vermögenstreuhänder, der [X.]itarbeitertreuhänder sowie die vom [X.]itarbeitertreuhänder vertretenen [X.]n der [X.] jeweils einzeln nachfolgend auch die ‚Partei‘ und zusammen auch die ‚Parteien‘ genannt -.

        

Präambel

        

A.    

Die [X.] hat gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 14. Juli 2006 (‚[X.]‘) den aktiven und ehemaligen [X.]itarbeitern (einschließlich Organmitgliedern) bzw. deren Hinterbliebenen zugesagt, dass ein ergänzender vertraglicher Insolvenzschutz ihrer Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung in Form der sog. ‚Doppelten Treuhand‘ (wie in § 2.1 definiert) eingeführt werden kann (‚Ergänzende Sicherung‘).

        

B.    

Im Rahmen der Ergänzenden Sicherung soll Vermögen der [X.] auf den Vermögenstreuhänder übertragen und von diesem nach den Vorgaben eines Anlageausschusses der [X.] angelegt werden. Zur Sicherstellung der Verwaltung und der Abwicklung der Ergänzenden Sicherung ist zudem ein [X.]itarbeitertreuhänder bestellt, der die Interessen der Gesamtheit der in den Geltungsbereich der Ergänzenden Sicherung einbezogenen aktiven und ehemaligen [X.]itarbeiter (einschließlich Organmitglieder) bzw. deren Hinterbliebenen, die Anwartschaften oder Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der [X.] auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Regelungen bzw. sonstigen [X.] (‚Pensionsansprüche‘) erworben haben (die Vorgenannten zusammen ‚[X.]‘) als deren bevollmächtigter Vertreter wahrnimmt und gegenüber der [X.] sowie gegenüber dem Vermögenstreuhänder vertritt und für deren Wahrung Sorge trägt.

        

C.    

Neben der Vereinbarung nach B. begründet der Vermögenstreuhänder mit dieser [X.] gegenüber der [X.] einen echten berechtigenden Vertrag zu Gunsten der [X.]n (echter berechtigender Vertrag zu Gunsten Dritter), so dass die [X.]n nach näherer [X.]aßgabe der nach dieser [X.] abzuschließenden [X.] aufgrund dessen eigenständige Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder haben. Die Sicherungsrechte werden unmittelbar mit Abschluss dieses [X.] begründet.

                 

Vor diesem Hintergrund und zum Vollzug der Ergänzenden Sicherung gemäß der [X.] vereinbaren die [X.], der Vermögenstreuhänder sowie der [X.]itarbeitertreuhänder, dieser handelnd als Vertreter der [X.]n der [X.] und im eigenen Namen, was folgt:

        

§ 1     

Geltungsbereich

                 

Diese [X.] gilt für die [X.], den Vermögenstreuhänder, den [X.]itarbeitertreuhänder sowie für alle [X.]n der [X.]. Ihr Geltungsbereich umfasst ausschließlich die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der [X.]n der [X.].

        

§ 2     

Doppelseitige Treuhand, Sicherungsabrede durch echten Vertrag zu Gunsten Dritter

        

2.1     

Zur Umsetzung der Ergänzenden Sicherung im Sinne dieser [X.] werden nach [X.]aßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit dem Vermögenstreuhänder zwei verschiedene Treuhandverhältnisse vereinbart, durch die der Vermögenstreuhänder sowohl gegenüber der [X.] ([X.]) als auch gegenüber den [X.]n und dem [X.]itarbeitertreuhänder ([X.]) treuhänderisch gebunden wird (‚Doppelte Treuhand‘). Die Doppelte Treuhand wird unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrages begründet.

        

2.2     

Auf der Grundlage der [X.] kann das zur Erfüllung der Verpflichtungen aus arbeitgeberfinanzierten betrieblichen [X.] der [X.] erforderliche Vermögen von der [X.] auf einen Vermögenstreuhänder übertragen werden. Aktien der [X.] dürfen allerdings nicht von der [X.] auf den Vermögenstreuhänder übertragen werden. Übertragenes Vermögen einschließlich des daraus [X.] (‚Treuhandvermögen‘) wird vom Vermögenstreuhänder als Treuhandvermögen für arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgungsleistungen der [X.]

                 

a)    

für die [X.] und

                 

b)    

für die [X.]n vertreten durch den [X.]itarbeitertreuhänder,

                 

Abbildungzur Sicherung und Erfüllung der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften der [X.]n gehalten und angelegt. In diesem Rahmen wird der Vermögenstreuhänder Eigentümer des übertragenen Vermögens. Der Vermögenstreuhänder kann sich bei seiner Tätigkeit der Hilfe des [X.]itarbeitertreuhänders oder Dritter bedienen. Die Treuhandbeziehungen zwischen [X.] und Vermögenstreuhänder (‚[X.]‘) richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des § 3.

        

2.3     

Der [X.]itarbeitertreuhänder vertritt die [X.]n als bevollmächtigter Vertreter nach [X.]aßgabe der [X.] oder aufgrund einer entsprechenden Duldungsvollmacht und nimmt die ihm im Rahmen der Ergänzenden Sicherung zugedachten Verwaltungsaufgaben für die [X.]n wahr. Bei der Durchführung der Verwaltungsaufgaben kann sich der [X.]itarbeitertreuhänder der Hilfe der [X.] oder der Hilfe Dritter bedienen. Die Treuhandbeziehungen zwischen dem Vermögenstreuhänder und dem [X.]itarbeitertreuhänder (im eigenen Namen und als Vertreter der [X.]n) (‚[X.]‘) richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des § 4.

        

2.4     

 Der [X.]itarbeitertreuhänder und der Vermögenstreuhänder verpflichten sich hiermit gegenüber der [X.], im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, zu folgenden [X.]aßnahmen zu Gunsten der [X.]n:

                 

a)    

Der [X.]itarbeitertreuhänder wird die ihm im Rahmen der Ergänzenden Sicherung zu Gunsten der [X.]n zugedachten Aufgaben wahrnehmen.

                 

b)    

Der Vermögenstreuhänder wird in dem in § 5.1 definierten Sicherungsfall nach näherer [X.]aßgabe der Bestimmungen des § 5 zusammen mit dem [X.]itarbeitertreuhänder sicherstellen, dass das vorhandene Treuhandvermögen ausschließlich zur Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der [X.]n gegen die [X.] aus der für den [X.]n jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung verwertet und eingesetzt wird (echter Vertrag zu Gunsten der [X.]n im Sinne des § 328 BGB).

                 

c)    

Die Ergänzende Sicherung für die Erfüllung der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche der [X.]n gemäß § 2.4 a) und b) ist in jedem Fall auf das beim Vermögenstreuhänder für die [X.] jeweils vorhandene Treuhandvermögen beschränkt und greift nach [X.]aßgabe der Regelungen in § 8 ausschließlich soweit und solange wie die [X.] ein Konzernunternehmen der [X.] Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ist (sämtliche Konzernunternehmen (‚[X.]‘) bzw. nur soweit und nur solange die Arbeitsverhältnisse der aktiven [X.]itarbeiter des die Ergänzende Sicherung einführenden Unternehmens nicht aufgrund von [X.]aßnahmen im Sinne des § 613a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind.

        

§ 3     

[X.]

                 

Die [X.], d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen der [X.] und dem Vermögenstreuhänder sind in der als Anlage 2 dieser [X.] beigefügten, gesonderten [X.]vereinbarung im Einzelnen geregelt.

        

§ 4     

[X.]

        

4.1     

Die [X.], d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögenstreuhänder und den [X.]n sowie dem [X.]itarbeitertreuhänder sind in der als Anlage 3 dieser [X.] beigefügten, gesonderten [X.]vereinbarung im Einzelnen geregelt.

        

4.2     

In diesem Zusammenhang sind sich die Parteien darin einig und stellen hiermit klar, dass die [X.] fortbesteht, wenn und soweit die [X.], insbesondere im Falle der Insolvenz der [X.], erlöschen sollte. Des Weiteren sind sich die Parteien darin einig, dass der § 334 BGB im Rahmen der [X.] ausgeschlossen ist.

                          
        

§ 5     

Sicherungsfall, Umsetzung der Ergänzenden Sicherung im Sicherungsfall

        

5.1     

Eintritt des Sicherungsfalls

                 

[X.] im Sinne dieser [X.] liegt vor, wenn und soweit die Voraussetzungen der in § 7 Abs. (1) [X.] geregelten Fälle erfüllt sind, unbeschadet einer Einstandspflicht des [X.] VVaG (‚[X.]‘), auch dann, wenn die Grenzen des § 7 Abs. (3) [X.] überschritten sind, oder in vergleichbaren Fällen der Nichtleistung durch die [X.] (‚Sicherungsfall‘). Ein vergleichbarer Fall der Nichtleistung im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die [X.] außerhalb der Fälle des § 7 Abs. (1) [X.] nach rechtskräftiger Feststellung der Zahlungspflicht aus einer nach dieser [X.] gesicherten Versorgungszusage und Ablauf einer Frist von drei (3) [X.]onaten nach Zustellung der betreffenden Entscheidung nicht leistet (‚[X.]‘). Im Übrigen wird die Ergänzende Sicherung im Sicherungsfall nach [X.]aßgabe der nachfolgenden Bestimmungen umgesetzt.

        

5.2     

Fortbestehen der [X.] im Insolvenzfall

                 

Für die aufgrund der [X.] im Sinne des § 3 begründeten Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 115 ff. lnsO. Danach erlöschen zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes etwaige Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse zwischen dem Vermögenstreuhänder und der [X.].

                 

Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleiben jedoch die nach § 2.2b) und § 2.3 in Verbindung mit § 4 aufgrund der [X.] begründeten Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse zwischen dem Vermögenstreuhänder und den [X.]n sowie dem [X.]itarbeitertreuhänder einschließlich etwaiger Vollmachtsregelungen unberührt und bestehen mit Wirkung gegenüber der [X.] bzw. dem Insolvenzverwalter fort.

        

5.3     

Pflichten des Vermögenstreuhänders, Rangfolge

                 

Im Rahmen der gemäß § 4 getroffenen [X.]vereinbarung ist der Vermögenstreuhänder gegenüber dem [X.]itarbeitertreuhänder und gegenüber den [X.]n nach [X.]aßgabe von § 5.5 verpflichtet,

                 

a)    

vorrangig die Erfüllung der nicht gesetzlich insolvenzgesicherten Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung sowie

                 

b)    

nachrangig die Erfüllung der übrigen Versorgungsverpflichtungen der [X.] aus der für die [X.]n jeweils gültigen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungsregelung sicherzustellen.

        

5.4     

Eigenständiges Sicherungsrecht der [X.]n aufgrund echten Vertrags zu Gunsten Dritter

                 

Im Rahmen von §§ 5.2 und 5.3 in Verbindung mit der Sicherungsabrede gemäß § 2.4 stehen den [X.]n aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen bzw. des in dieser [X.] geregelten echten Vertrags zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zudem eigene vertragliche Rechte auf Durchführung der Ergänzenden Sicherung gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die [X.]n können insoweit vom Vermögenstreuhänder bei Eintritt des Sicherungsfalles die Verwertung des Treuhandvermögens der [X.] und dessen Auszahlung ausschließlich nach [X.]aßgabe der §§ 5.5 bis 5.10 verlangen, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

        

5.5     

Sicherungsvermögen, Kosten

                 

Die Parteien sind sich darin einig, dass zur Sicherstellung der Abwicklung im Sicherungsfall aus dem Treuhandvermögen vorrangig die Kosten des Vermögens- und [X.]itarbeitertreuhänders sowie etwaige gesetzliche Abgaben zu decken sind. Der danach verbleibende Restbetrag des Treuhandvermögens ist das Sicherungsvermögen der [X.] (‚Sicherungsvermögen‘), das nach [X.]aßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an die [X.]n ausgezahlt wird. Soweit das Sicherungsvermögen der [X.] nicht ausreicht, um sämtliche Ansprüche der [X.]n aus Versorgungszusagen der [X.] zu erfüllen, erfolgt eine anteilige Erfüllung gemäß der in § 5.3 festgelegten Rangfolge. Tritt der Sicherungsfall als [X.] (§ 5.1 Satz 2) ein, so erbringt der Vermögenstreuhänder abweichend von den nachstehenden Absätzen aus dem Sicherungsvermögen die rechtskräftig festgestellte Leistung solange, bis die Leistung wieder von der [X.] erbracht wird; diese gesonderte Leistungserbringung auf den [X.] durch den Vermögenstreuhänder endet mit Wegfall bzw. der Erfüllung der zu sichernden Versorgungsverpflichtung, spätestens jedoch, wenn bei der [X.] ein Sicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. (1) [X.] eintritt. Im Übrigen finden für die Durchführung der Sicherung im Sicherungsfall die nachstehenden Absätze Anwendung.

        

5.6     

[X.], Berechnung des [X.] der gesicherten [X.]n

                 

Die - ggf. anteilige - Sicherung der [X.]n im Sinne des § 5.3 wird jeweils wie folgt berechnet:

                 

a)    

Der Betrag der zu sichernden Verpflichtungen der [X.] ist die zum [X.]punkt des Eintritts des Sicherungsfalls bei der [X.] nach den Vorschriften der [X.] (‚IAS‘)/International Financial Reporting Standards (gemeinsam ‚IFRS‘) für die arbeitgeberfinanzierten Pensionsansprüche ermittelte [X.] (‚[X.]‘) im Sinne von IFRS; z.Zt. IAS 19.63 ff. Bei der Ermittlung der [X.] ist von den hierfür zum letzten [X.] bei der [X.] (derzeit: 31. Dezember) maßgeblichen Rechenprämissen und Annahmen auszugehen.

                 

b)    

Zur Ermittlung der [X.] der [X.]n wird das Sicherungsvermögen der [X.] der Summe der vor- bzw. nachrangig zu sichernden Verpflichtungen gegenübergestellt und daraus eine [X.] zunächst für die vorrangig, anschließend für die nachrangig zu sichernden Verpflichtungen ermittelt (jeweils ‚[X.] der [X.]n‘).

                 

c)    

Die Anteile des einzelnen [X.]n am Sicherungsvermögen der [X.] ergeben sich jeweils durch [X.]ultiplikation der [X.]n mit der [X.] der ihm gegenüber bestehenden vor- bzw. nachrangigen Verpflichtungen der [X.] (‚[X.]‘).

        

5.7     

Verwendung und Auszahlung des Vorhandenen [X.]

                 

a)    

Das Sicherungsvermögen der [X.] wird grundsätzlich nach der hierfür in einem etwaigen Insolvenzplan vorgesehenen Verwendung eingesetzt.

                 

b)    

Sofern keine diesbezüglichen Regelungen vorhanden sind, erhält der [X.] bei Eintritt der Fälligkeit seiner Ansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (‚Versorgungsfall‘) als Insolvenzsicherungsleistung aus dem [X.], dieses erhöht oder vermindert in dem Verhältnis, in dem sich das Sicherungsvermögen aufgrund der vertragsgemäßen Anlage zwischen dem Sicherungsfall und dem Versorgungsfall erhöht oder vermindert hat (‚Vorhandenes [X.]‘), Zahlungen nach einem vom Vermögenstreuhänder aufzustellenden Auszahlungsplan.

                 

c)    

Dem [X.]n kann im Versorgungsfall anstelle der Auszahlung des Vorhandenen [X.] nach § 5.7 b) auf seinen Antrag eine Einmalzahlung in Höhe des Vorhandenen [X.] angeboten werden; das Entscheidungsrecht bezüglich der Einmalzahlung liegt ausschließlich beim Vermögenstreuhänder.

        

5.8     

Verwendungsalternativen für das [X.]

                 

Der Vermögenstreuhänder ist in jedem Einzelfall berechtigt, anstelle der Verwendung des Vorhandenen [X.] im Sinne des § 5.7 die Ergänzende Sicherung im Sicherungsfall wie folgt durchzuführen:

                 

a)    

Der [X.] erhält bei Eintritt eines [X.] im Sinne der für den [X.]n jeweils gültigen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungsregelung als Insolvenzsicherungsleistung die Leistungen, die sich ergeben würden, wenn bei Eintritt des Sicherungsfalles bei der [X.] auf sein Leben eine Rentenversicherung gegen Einmalprämie in Höhe des [X.] abgeschlossen worden wäre. Der Vermögenstreuhänder ist in diesem Fall berechtigt, zur Rückdeckung der [X.] entsprechende Rentenversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschließen; aus abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen ist ausschließlich der Vermögenstreuhänder verpflichtet und berechtigt. Die Auswahl der Rentenversicherungen erfolgt durch den Vermögenstreuhänder im Einvernehmen mit dem [X.]itarbeitertreuhänder.

                 

b)    

Dem [X.]n kann bei Insolvenz der [X.] auf Antrag eine Einmalzahlung in Höhe des Vorhandenen [X.] angeboten werden. Das Entscheidungsrecht bezüglich der Einmalzahlung liegt ausschließlich beim Vermögenstreuhänder.

        

5.9     

Übertragung des Treuhandvermögens auf den [X.], Pensionsfonds, Hinterlegung

                 

Die Übertragung des Treuhandvermögens auf den [X.] oder einen Pensionsfonds oder die Hinterlegung des Treuhandvermögens ist in den nachfolgend aufgeführten Fällen zulässig:

                 

a)    

l
1
Im Rahmen der Ergänzenden Sicherung nach den §§ 5.1 bis 5.8 ist der Vermögenstreuhänder berechtigt, das Treuhandvermögen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der [X.] auf den [X.] zu übertragen, soweit dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften sichert und deswegen nach den Regeln des [X.] ein Übertragungsanspruch des [X.] besteht.

                 

b)    

§ 5.9 a) gilt entsprechend für die Übertragung von Treuhandvermögen auf einen Pensionsfonds (§ 112 [X.]), soweit dieser schuldbefreiend die Versorgungsverpflichtungen der [X.] übernimmt.

                 

c)    

Im Rahmen der Ergänzenden Sicherung nach § 5.9 a) und b) bestehen Zahlungspflichten des Vermögenstreuhänders gegenüber den [X.]n nicht, soweit das Vermögen auf den [X.] oder einen Pensionsfonds übertragen wurde.

                 

d)    

Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Übertragungen des Sicherungsvermögens erfolgen bzw. vom Vermögenstreuhänder eine Hinterlegung des Sicherungsvermögens vorgenommen wird, wird der Vermögenstreuhänder von seiner Verpflichtung zur Sicherung gegenüber den betroffenen [X.]n frei.

        

…       

        
        

§ 8     

Laufzeit, Kündigung bzw. Vertragsaufhebung

        

8.1     

Diese [X.] wird auf unbestimmte [X.] geschlossen.

        

8.2     

Eine ordentliche Kündigung sowie die einvernehmliche Aufhebung dieser [X.] sind jeweils nur nach [X.]aßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt mit der [X.]aßgabe unberührt, dass die Insolvenz der [X.] nicht als wichtiger Grund gilt.

        

8.3     

Sowohl die ordentliche Kündigung von Seiten der [X.] mit einer Frist von sechs (6) [X.]onaten zum Ende des Kalenderjahres als auch eine einvernehmliche Aufhebung dieser [X.] ist nur zulässig, wenn

                 

a)    

bei der [X.] bezüglich der Ergänzenden Sicherung eine gleichwertige, anderweitige Insolvenzschutzregelung im Sinne der IFRS und, solange und soweit die [X.] auch nach den [X.] (‚US-GAAP‘) berichtet, nach den US-GAAP, vereinbart wurde, oder

                 

b)    

die [X.] keine [X.]n mehr hat, gegenüber denen Verpflichtungen zur Gewährung Ergänzender Sicherung bestehen.

                 

Eine ‚gleichwertige anderweitige lnsolvenzschutzregelung‘ im Sinne von § 8.3 a) liegt nur dann vor, wenn den [X.]n ein Sicherungsrecht gewährt wird, das ihnen für ihre Versorgungsansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung in wirtschaftlich vergleichbarem Umfang eine vertragliche Sicherung verschafft, die der Sicherung durch die doppelseitige Treuhand im Sinne dieser [X.] entspricht. Die Gleichwertigkeit im vorstehenden Sinne setzt weiterhin voraus, dass das andere Sicherungsrecht die Anforderungen erfüllt, die die IFRS und, solange und soweit die [X.] auch nach den US-GAAP berichtet, die US-GAAP, an ihre Qualifikation von ausgelagerten Vermögensgegenständen als sog. ‚Plan Assets‘ stellen.

        

8.4     

[X.]it der Kündigungserklärung bzw. dem Wunsch nach dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung im Sinne von § 8.3 von Seiten der [X.] ist dem [X.]itarbeiter- und dem Vermögenstreuhänder von der [X.] ein Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen im Sinne von § 8.3 vorzulegen. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung des Wirtschaftsprüfers der [X.] erforderlich, der den Eintritt der Bedingungen im Sinne des § 8.3a) und/oder 8.3b) bescheinigt (‚Bescheinigung‘). [X.]itarbeitertreuhänder und Vermögenstreuhänder sind nicht verpflichtet, die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers inhaltlich zu überprüfen.

        

8.5     

Eine ordentliche Kündigung gegenüber der [X.] von Seiten des Vermögenstreuhänders oder des [X.]itarbeitertreuhänders mit Einwilligung des Vermögenstreuhänders ist nach [X.]aßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig:

                 

a)    

Der Vermögenstreuhänder oder der [X.]itarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Vermögenstreuhänders kann diese [X.] mit einer Frist von einem (1) Jahr zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich kündigen, insbesondere wenn die [X.] nicht mehr zu den Unternehmen der [X.] zählt.

                 

b)    

Sollte die [X.] in den Fällen des § 8.5 a) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Sinne des § 8.5 a) die Bescheinigung gemäß § 8.4 nicht vorgelegt haben, verlängert sich die einjährige Kündigungsfrist im Sinne des § 8.5 a) um ein (1) weiteres Jahr (‚Nachfrist‘); in dieser Nachfrist verdoppeln sich die von der [X.] dem Vermögenstreuhänder gemäß § 7 der Anlage 2 zu dieser [X.] zu ersetzenden Vergütungen bzw. Aufwendungen. Sollte auch nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 8.5 b) die [X.] keine Bescheinigung gemäß § 8.4 vorgelegt haben, wird die ordentliche Kündigung unwirksam und werden der Vermögenstreuhänder und der [X.]itarbeitertreuhänder das zu diesem [X.]punkt für die Ergänzende Sicherung eingestellte Treuhandvermögen weiterführen, Inanspruchnahmen und Rückerstattungen vornehmen, jedoch keine Beitragsdotierungen (weder für bereits einbezogene [X.] noch für neue [X.]) mehr entgegen nehmen. Die von der [X.] zu ersetzenden Aufwendungen berechnen sich gemäß § 8.5 b) Satz 1, 2. Halbsatz.

                 

c)    

Der Vermögenstreuhänder oder der [X.]itarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Vermögenstreuhänders kann diese [X.] mit einer Frist von drei (3) [X.]onaten zum Ende eines Quartals kündigen, wenn die [X.] aus der [X.] im Wege des ‚share deal‘ ausscheidet und der Vermögenstreuhänder ab dem [X.]punkt des Ausscheidens der [X.] aus der [X.] das von der [X.] auf den Vermögenstreuhänder übertragene Treuhandvermögen nicht mehr treuhänderisch für die [X.], sondern treuhänderisch für ein anderes Unternehmen der [X.] im Rahmen dessen Ergänzender Sicherung hält, so dass das Treuhandvermögen insoweit zwar wirtschaftlich dem anderen Unternehmen zugeordnet wird, es jedoch weiterhin der Ergänzenden Sicherung von aktiven und ehemaligen [X.]itarbeitern (einschließlich Organmitgliedern) bzw. deren Hinterbliebenen eines Unternehmens der [X.] dient und deshalb die Erfüllung der Voraussetzungen von ‚Plan Assets‘ im Sinne der IFRS und, solange und soweit die [X.] auch nach den US-GAAP berichtet, nach den US-GAAP weiterhin gewahrt bleiben. Im Übrigen darf das anteilig auf die ausscheidende [X.] entfallende Treuhandvermögen nur in den gemäß der IFRS und, solange und soweit die [X.] auch nach den US-GAAP berichtet, nach den US-GAAP als unschädlich bezüglich der ‚Plan Asset Eigenschaft‘ klassifizierten Fällen auf das andere, in der [X.] verbleibende Trägerunternehmen zurück übertragen werden.

                 

d)    

Der Vermögenstreuhänder oder der [X.]itarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Vermögenstreuhänders kann diese [X.] mit einer Frist von drei (3) [X.]onaten zum Ende eines Quartals kündigen, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil der [X.] auf einen anderen Arbeitgeber im Sinne des § 613a BGB aufgrund von Einzelübertragungen oder aufgrund von [X.]aßnahmen nach dem [X.] (asset deal) übertragen werden und der Vermögenstreuhänder ab dem [X.]punkt des Betriebsübergangs oder des Teilbetriebsüberganges im Sinne des § 613a BGB das von der [X.] auf den Vermögenstreuhänder übertragene Treuhandvermögen ganz oder teilweise (je nach Höhe der nicht gemäß § 613a BGB auf den anderen Arbeitgeber übergegangenen Versorgungsverpflichtungen) nicht mehr treuhänderisch für die [X.], sondern treuhänderisch für ein anderes Unternehmen der [X.] im Rahmen dessen Ergänzender Sicherung hält. Die Bestimmungen des § 8.5 c) finden insoweit entsprechende Anwendung. Im Übrigen darf das anteilig auf den ausscheidenden Betrieb oder Betriebsteil der [X.] entfallende Treuhandvermögen nur in der gemäß der IFRS und, solange und soweit die [X.] auch nach den US-GAAP berichtet, den US-GAAP als unschädlich bezüglich der ‚Plan [X.]‘ klassifizierten Fällen auf das andere, in der [X.] verbleibende Trägerunternehmen zurück übertragen werden.“

8

Zudem wurden im Juli 2006 zwischen der Arbeitgeberin, dem [X.]n und der Nebenintervenientin zu 3. die [X.]- ([X.]) und die [X.]vereinbarung ([X.]) abgeschlossen.

9

Auf dieser Grundlage und aufgrund eines nach der [X.] 2005 erforderlichen Gutachtens zur Gleichwertigkeit der Sicherung auf der Grundlage der [X.], das am 10. Juli 2006 erstellt wurde, wurde die Arbeitgeberin mit einem Aufhebungsvertrag vom 17. Juli 2006 aus der [X.] 2005 mit Zustimmung der [X.]in - der [X.] - entlassen. Das zu Gunsten der Arbeitgeberin gebildete Vermögen iHv. 1.500.000 [X.] an einem durch die [X.] verwalteten Treuhandvermögen wurde auf den [X.]n als neuen Treuhänder übertragen. Die [X.]itarbeiter wurden über den Wechsel unterrichtet.

Für das Geschäftsjahr 2010 wurden am 7. Februar 2011 und für das Geschäftsjahr 2011 am 28. Oktober 2011 versicherungsmathematische Gutachten erstellt, die eine Rentendynamik von [X.] zum 31. Dezember des Jahres auswiesen.

Am 25. November 2011 stellte die Arbeitgeberin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, das am 1. Februar 2012 eröffnet wurde. Der [X.] begann in der Folge, die gesicherten Ansprüche der [X.]n zu berechnen und Auszahlungen vorzubereiten. In konkreten Auszahlungsplänen wurde festgelegt, welcher Betriebsrentner und welcher Betriebsrentenanwärter welche Leistung erhalten sollte. Dabei bestimmte der [X.] zunächst die Höhe der vorrangig zu sichernden Verpflichtungen, stellte dann die Summe aller zu sichernden Verpflichtungen dem [X.] gegenüber und bestimmte so die [X.] sowohl der vorrangig als auch der nachrangig zu sichernden Verpflichtungen. Schließlich wurde das [X.] nach dem Verhältnis der [X.]n den einzelnen Betriebsrentnern zugeordnet und so das [X.] bestimmt. Der [X.] plante, den einzelnen [X.]n unabhängig vom Eintritt des [X.] eine Einmalzahlung gemäß § 5.8 Buchst. b [X.] zu gewähren.

Der Kläger hat vom [X.]n Unterlassung der Auszahlung des entsprechend berechneten und angepassten [X.] an die [X.]n verlangt. Er hat geltend gemacht, der Sicherungszweck der [X.] sei darauf gerichtet, die bestehenden Versorgungsverpflichtungen der Arbeitgeberin zu sichern und diese entsprechend abzubilden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des [X.]n sei in der [X.] nicht geregelt. Der [X.] überschreite den Sicherungszweck der [X.] in unzulässiger Weise, wenn er eine Dynamik „sichern“ wolle, die die Arbeitgeberin selbst nicht zugesagt habe. Die Arbeitgeberin habe nur der allgemeinen Anpassung nach § 16 [X.] unterlegen und hätte diese wegen ihrer Insolvenz mit wirtschaftlichen Gründen nach § 16 Abs. 4 [X.] verweigern dürfen. Der [X.] widerspreche sich selbst, wenn er auf der einen Seite anerkenne, dass das Unternehmen keine Dynamik zugesagt habe, dann aber meine, eine solche Dynamik „sichern“ zu müssen. Es handle sich damit nicht um eine Sicherung, sondern um eine zusätzliche Leistung, die außerhalb des Sicherungszwecks liege.

Die [X.] definiere den Begriff der ergänzenden Sicherung in der [X.] (B) und in § 2.1. Eine eigenständige Definition der ergänzenden Sicherung, die einen zusätzlichen Verpflichtungsumfang des Treuhänders begründen könne, gebe es nicht. Der [X.] interpretiere den Klammerzusatz in § 2.1 [X.] unzutreffend, wenn die ergänzende Sicherung immer auch eine Dynamik gewährleisten müsse. Nach der [X.] sei den Konzernunternehmen nicht verbindlich vorgeschrieben gewesen, überhaupt eine ergänzende Sicherung vorzunehmen. Die Parteien der [X.] hätten nicht den Abschluss einer bestimmten Rahmentreuhandvereinbarung vorgeschrieben. Es gebe eine relevante Fallgruppe, in der zwar das Unternehmen eine Anpassung nach § 16 [X.] gewähre und auch entsprechend zur Leistung daraus verpflichtet sei, der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung diese Anpassungsverpflichtung aber nicht sichere. Das sei der Fall, wenn Anpassungsentscheidungen im [X.] vor Insolvenzeröffnung getroffen oder erst in diesem [X.] gerichtliche Gestaltungsentscheidungen fallen würden. Diese Anpassungen, die ein Arbeitgeber zu leisten verpflichtet sei, seien nach § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 [X.] nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst. Hier sei eine ergänzende Sicherung sinnvoll, da der gesetzliche Insolvenzschutz trotz einer Verpflichtung der Arbeitgeberin nicht greife. Diese „Lücke im Insolvenzschutz“ sei im Klammerzusatz des § 2.1 [X.] gemeint. Für diese Fälle habe der [X.] als Treuhänder auch für die Anpassung, die das Unternehmen bereits gewährt habe, einzustehen. Nicht gemeint sei hingegen eine generelle Verpflichtung des Treuhänders, einen allgemeinen Teuerungsausgleich nach § 16 [X.] vollkommen unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitgebers zu gewährleisten und über eine ergänzende Sicherung abzubilden. § 2.1 [X.] sehe keine ergänzende Sicherung einer Anpassung nach § 16 [X.] für die [X.] nach dem Insolvenzfall vor, wenn das betreffende Unternehmen selbst gemäß § 16 Abs. 4 [X.] berechtigt sei, Anpassungen aus wirtschaftlichen Gründen schon weit vor und unabhängig von einer späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verweigern, ohne dass der Treuhänder dafür gemäß § 5.1 Satz 2 [X.] („[X.]“) hätte eintreten müssen. Diese Besserstellung der [X.]n in der Insolvenz des Unternehmens sei sachlich nicht begründet. Dieser Wille der Konzernbetriebsparteien sei zudem in der [X.] 2005 nicht umgesetzt worden. In der [X.] 2005 und der [X.] befinde sich keinerlei Hinweis auf die Sicherung einer Dynamik. § 2.4 Buchst. b [X.] 2005 zeige klar und deutlich, dass die Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der [X.]n der für den [X.]n „jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung“ - also der Versorgungszusage - folge. Diese Sicherung beziehe sich auf die Versorgungszusage und regele keine zusätzliche Anpassungsverpflichtung, die in der Konzernbetriebsvereinbarung festgelegt worden sei. Die [X.] werde damit künstlich zum Bestandteil der Versorgungszusage.

Der [X.] wolle an die Dynamik nach § 5.6 Buchst. a Satz 2 [X.] anknüpfen und auf den „letzten [X.]“ abstellen. Die Beteiligten hätten die Sicherung einer Dynamik jedoch nicht von dem Zufall abhängig machen wollen, ob die Arbeitgeberin zum „letzten [X.]“ im Sinne von § 5.6 Buchst. a Satz 2 [X.] noch eine Dynamik in Ansatz gebracht habe. Es wäre äußerst ungewöhnlich, wenn die Beteiligten eine Dynamik im Sinne eines Teuerungsausgleichs garantierten und diese dann dem Zufall überließen. Es habe keinen Übertragungswillen der [X.] in die [X.] oder die [X.] gegeben. Die [X.] nehme nicht auf die [X.] Bezug, sondern auf die [X.].

[X.]it der [X.] sei eine neue ergänzende Sicherung etabliert worden, die nicht in einem rechtlichen Nachfolgeverhältnis zur [X.] und der [X.] 2005 stehe. Letztere bildeten lediglich einen „historischen“ Hintergrund und könnten als solche allenfalls eine mittelbare Auslegungshilfe sein. Es müsse sich aus der [X.] selbst positiv begründen lassen, dass die Sicherung einer Dynamik bezweckt sei. Die [X.] unterscheide sich vom Wortlaut von der [X.]. Dies zeige auch § 2.1 [X.], der den Klammerzusatz des § 2.1 [X.] nicht enthalte. Die [X.] bezwecke nicht nur keine Sicherung einer Dynamik, die das Unternehmen selbst nicht schulde, sondern schließe diese ausdrücklich aus. § 2.4 [X.], der den echten Vertrag zu Gunsten Dritter regele, verweise ausschließlich auf die „Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der [X.]n gegen die [X.] aus der für den [X.]n jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung“. Dies setze einen korrespondierenden Anspruch des [X.]n gegen das Unternehmen voraus, der für die hier streitgegenständliche Dynamik unstreitig nicht gegeben sei. Der Hinweis auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus den [X.] oder auf die „Sicherung und Erfüllung der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften der [X.]n“ ergebe sich aus zahlreichen Stellen der [X.] sowie den Regelungen der Verwaltungs- und der Sicherungstreuhandvereinbarung. [X.]it der auf diese Weise wiederholt formulierten [X.]aßgeblichkeit des Verpflichtungsumfangs der Arbeitgeberin und dem Hinweis auf die Erfüllung von [X.] und Versorgungsanwartschaften sei eine Auslegung, die der [X.] zur Sicherung einer von der Arbeitgeberin selbst nicht geschuldeten Dynamik vertrete, versperrt.

Um die zusätzliche Sicherung einer Dynamik durch die [X.] zu gewährleisten, habe es neben den allgemeinen Regelungen wie in § 2.4 [X.] einer zusätzlichen Regelung bedurft, die die Sicherung der von der Arbeitgeberin selbst nicht geschuldeten Dynamik etabliert und dafür eine Grundlage geschaffen hätte. Versorgungsansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung seien nur Ansprüche aus der Versorgungszusage. Es fehle an einem selbständigen Anspruch der [X.]n, der als vorrangiger Anspruch im Sinne von § 5.3 Buchst. a [X.] gesichert und an die [X.]n ausgeschüttet werden könne. Die [X.] sehe keinen [X.]echanismus vor, um die vorrangige Sicherung der Dynamik umzusetzen. Der [X.] meine zwar, mit seinen Berechnungen im Rahmen des § 5.6 [X.] einen Weg gefunden zu haben, eine Dynamik zu berechnen. Die Berechnung dieser Dynamik liege dann aber ausschließlich in den Regeln der [X.] begründet, wie sie nach § 5.6 Buchst. a der [X.] zu erfolgen habe, ohne dass damit ein vorrangiger [X.] gegen den [X.]n korrespondiere. Die so berechnete Dynamik sei ein unselbständiges Element der Berechnung des [X.] und teile damit das Schicksal der Ansprüche aus der Versorgungszusage, auf die sich die Dynamik beziehe. Nur wenn die Ansprüche aus der Versorgungszusage selbst „vorrangig“ im Sinne von § 5.3 Buchst. a [X.] zu qualifizieren seien, etwa weil der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung dafür nicht eintrete (zB wegen einer Begrenzung nach § 7 Abs. 3 [X.]), wäre auch die Dynamik mit dem Anspruch zusammen als vorrangig an den [X.]n auszuschütten.

Der Kläger hat beantragt,

        

1a.     

den [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, Zahlungen an [X.] vorzunehmen, soweit diese darauf beruhen, dass bei der Berechnung des „Betrags der zu sichernden Verpflichtungen“ nach § 5.6 Buchst. a des [X.]s vom 13./17.07.2006 zwischen [X.], dem [X.]n und der Nebenintervenientin zu 3. (Anlage 2 zur Klage) auch die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. „Dynamik“) wertsteigernd berücksichtigt worden ist und unter Berücksichtigung des einschließlich der Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. „Dynamik“) berechneten „Betrags der zu sichernden Verpflichtungen“ die [X.]n (§ 5.6 Buchst. b [X.]) sowie der Anteil des einzelnen [X.]n am Sicherungsvermögen ([X.], nach § 5.6 Buchst. [X.]) bestimmt worden ist, es sei denn, dass und soweit die Zahlung darauf beruht, dass der Arbeitgeber einem [X.]n eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage konkret beziffert vertraglich zugesagt hat;

        

1b.     

hilfsweise den [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, den Teil des [X.] nach § 5.6 Buchst. c des [X.]s vom 13./17.07.2006 zwischen der [X.], dem [X.]n und der Nebenintervenientin zu 3. (Anlage 2 zur Klage), der infolge der Berechnung des „Betrags der zu sichernden Verpflichtungen“ nach § 5.6 Buchst. a [X.], der [X.]n nach § 5.6 Buchst. b [X.] und daraus abgeleitet des [X.] nach § 5.6 Buchst. [X.] auf die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. „Dynamik“) entfällt, an andere Berechtigte als den Kläger zu zahlen, es sei denn, dass und soweit sich die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassung auf eine von dem [X.]n nach dem [X.] zu sichernde arbeitgeberfinanzierte Versorgungsverpflichtung bezieht, für die der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht nach § 7 [X.] einsteht (Fall des § 5.3 Buchst. a [X.]);

        

2a.     

festzustellen, dass weder bei der Berechnung des „Betrags der zu sichernden Verpflichtungen“ nach § 5.6 Buchst. a des [X.]s vom 13./17.07.2006 zwischen [X.], dem [X.]n und der Nebenintervenientin zu 3. (Anlage 2 zur Klage), noch bei der Berechnung der [X.] nach § 5.6 Buchst. b [X.] und des [X.] nach § 5.6 Buchst. [X.] sowie bei der Auszahlung an [X.] die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen als wertsteigernd zu berücksichtigen ist, es sei denn, dass und soweit der Arbeitgeber einem [X.]n eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage konkret beziffert vertraglich zugesagt hat;

        

2b.     

hilfsweise festzustellen, dass der Teil des [X.] eines [X.]n nach § 5.6 Buchst. c des [X.]s vom 13./17.07.2006 zwischen der [X.], dem [X.]n und der Nebenintervenientin zu 3. (Anlage 2 zur Klage), der infolge der Berechnung des „Betrags der zu sichernden Verpflichtungen“ nach § 5.6 Buchst. a [X.], der [X.] nach § 5.6 Buchst. b [X.] und daraus abgeleitet des [X.] des [X.]n nach § 5.6 Buchst. [X.] auf die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen entfällt, nicht an andere Berechtigte als den Kläger gezahlt werden darf, es sei denn, dass und soweit sich die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassung auf eine von dem [X.]n nach dem [X.] zu sichernde arbeitgeberfinanzierte Versorgungsverpflichtung bezieht, für die der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht nach § 7 [X.] einsteht (Fall des § 5.3 Buchst. a [X.]).

Der [X.] sowie die Nebenintervenienten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, auch Anpassungen nach § 16 [X.] gehörten zu den [X.] und entsprechend zu den Versorgungsverpflichtungen der Arbeitgeberin und seien grundsätzlich sicherungsfähig. Ihr Wert belaufe sich auf 24,5 [X.]io. Euro. Zur Höhe des [X.] gebe es eine eigenständige Regelung: § 5.6 Buchst. a Satz 2 [X.] sei keine bloße Hilfsvorschrift. Es entspreche dem Willen der Vertragsparteien in Fortführung der Regelungen der [X.] 2005 und des Zwecks der [X.] auch die Rentendynamik bei der Berechnung der Sicherheitsleistung einzubeziehen. § 5.6 Buchst. a Satz 2 [X.] regele eine eindeutige und bewusste Abweichung vom Prinzip, dass die Verhältnisse am Stichtag des Eintritts des Sicherungsfalls maßgeblich seien.

Stelle man auf die Parameter beim Trägerunternehmen bei Eintritt des Versicherungsfalls ab, so sei eine der IFRS immanente „going concern“-Annahme nicht mehr ohne weiteres möglich. Es hätte der Regelung in § 5.6 Buchst. a Satz 2 [X.] nicht bedurft. [X.] solle die letzte „going concern“-Bewertung des Unternehmens sein und eben gerade nicht die Abwicklungsperspektive. In den Geschäftsjahren 2010 und 2011 sei bei der Berechnung der Verpflichtung aus der betrieblichen Altersversorgung jeweils ein Rechenparameter in Höhe von [X.] für den [X.] zu Grunde gelegt worden. Die entsprechenden Rechenparameter seien zuletzt im Rahmen der Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens für den [X.] 31. Dezember 2011 im Oktober 2011 festgelegt worden. Nach § 5.6 [X.] sei er verpflichtet, im Rahmen der [X.]-Ermittlung die zuletzt festgelegten Parameter zu verwenden; einen Ermessensspielraum habe er nicht. Unerheblich für die Berechnung der [X.] sei es, wenn an einem Stichtag eine Rentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen hätte unterbleiben können. Wenn am 31. Dezember 2011 eine Situation bestanden hätte, die es der Arbeitgeberin erlaubt hätte, eine Rentenanpassung nicht durchzuführen, hätte dies für die bilanzrechtliche Betrachtung keine Bedeutung. Eine Rentendynamik sei bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen, solange das Unternehmen noch aktiv am [X.]arkt tätig sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. [X.]it seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der [X.] und die Nebenintervenienten begehren die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist mit ihren Anträgen zu 1a. und 1b. zulässig, aber unbegründet. Die Anträge zu 2a. und 2b. sind unzulässig.

A. Die Zulässigkeit der Nebenintervention und des Rechtswegs sind nicht zu überprüfen.

I. Die Zulässigkeit der [X.] auf Seiten des [X.]n wurde von keiner der Parteien gerügt. Ein Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach § 71 ZPO wurde nicht gestellt (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 3 [X.] - Rn. 29).

II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist in der Revisionsinstanz nach § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG ebenso nicht mehr zu prüfen; eine entsprechende Rüge ist nicht erhoben worden (vgl. [X.] 23. Januar 2007 - 3 [X.] - Rn. 24 f. mwN, [X.]E 121, 36).

1. Der Rechtsweg ist ohnehin eröffnet, soweit es um den streitigen Anpassungsbedarf gegenüber Arbeitnehmern und ggf. ihren Hinterbliebenen geht. Der [X.] ist eine von der Arbeitgeberin errichtete Einrichtung, deren Leistungen - hier die Absicherung von Rechten aus betrieblicher Altersversorgung als [X.] Leistung - der Arbeitgeberin zuzurechnen sind und in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Es geht also um eine Sozialeinrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG (vgl. [X.] April 2019 - IV ZB 17/18 - Rn. 14; [X.] 5. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 18). Der Kläger macht Ansprüche als Rechtsnachfolger der Arbeitnehmer und Hinterbliebenen geltend. Insoweit genügt es nach § 3 ArbGG, dass der Kläger behauptet, Rechtsnachfolger der [X.]n nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB geworden zu sein und hieraus Unterlassungsansprüche und Rechtsverhältnisse ableiten zu können (vgl. [X.] 11. November 1986 - 3 [X.] - zu I 2 b der Gründe; vgl. auch GMP/Schlewing 9. Aufl. § 3 Rn. 4).

2. § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG greifen aber auch ein, soweit es um die streitige Anpassung der Ansprüche von versorgungsberechtigten Organen der Arbeitgeberin geht, die auf den Kläger übergegangen sein könnten und von seinen Anträgen erfasst sein könnten, für die die Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG wohl auch nicht aufgrund von § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig wäre (vgl. [X.] 11. Juni 2003 - 5 [X.] - [X.]E 106, 273). Dass insoweit eine - nach § 2 Abs. 4 ArbGG zulässige - Vereinbarung der Parteien über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorläge, ist nicht ersichtlich. Dies alles kann aber letztlich wegen der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit offenbleiben.

B. Die [X.] zu 1a. und 1b. sind zulässig, aber unbegründet.

I. Nach einer Auslegung sind die Anträge zu 1a. und zu 1b. hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren ist ebenfalls gegeben.

1. Für die Bestimmtheit von [X.]n gelten besondere Anforderungen. Sie müssen aus rechtsst[X.]tlichen Gründen für den in Anspruch [X.] eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen er sich enthalten soll und in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen ([X.] 14. September 2010 - 1 [X.] - Rn. 14). Enthalten [X.] auslegungsbedürftige Formulierungen, ohne die [X.]harakteristik des gerügten Verstoßes durch eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform klarzustellen, sind sie regelmäßig unbestimmt, weil der gesamte Streit über die Reichweite des Verbots in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird ([X.] 21. September 2017 - I ZR 53/16 - Rn. 12). Jedoch ist auch das aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes für den Anspruchsteller zu beachten. Das kann es rechtfertigen, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage im Vollstreckungsverfahren herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde ([X.] 15. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 17, [X.]E 130, 195).

2. Nach diesen Grundsätzen lässt sich der Antrag zu 1a. - nach einer entsprechenden Auslegung - hinreichend bestimmen.

a) Soweit der Kläger die Unterlassung von Zahlungen an [X.] verlangt, ist der Antrag auch nach den Ausführungen zum Rechtsweg so zu verstehen, dass er sich auf Auszahlungen an alle [X.]n bezieht. Außerdem ist der Antrag - im Gegensatz zum Antrag zu 1b. - dahin zu verstehen, dass er nicht allein solche Leistungen betrifft, für die der Kläger eintrittspflichtig ist, sondern umfassend greifen soll. Der Antrag ist zudem dahin zu verstehen, dass sich der Kläger gegen Auszahlungen auf der Grundlage des vorgelegten [X.] wendet. Insoweit ist bestimmbar, dass sich der Kläger gegen solche Zahlungen wendet, die auf dieser bestimmten Berechnung beruhen. Der Kläger wendet sich dabei nicht gegen die vorgezogene kapitalisierte Auszahlung als solche, sondern nur gegen die Auszahlung des [X.]. Insoweit entfaltet die Leistungsberechnung des [X.]n Außenwirkung. In der Vollstreckung des [X.] könnte dann auf der Grundlage der [X.] und des [X.] die Berechnungsmethode überprüft werden, wenn auch begrenzt auf den Anpassungsbedarf. Die Überprüfung von Berechnungsmethoden würde damit die Vollstreckung nicht überfrachten. Der Titel würde zudem nicht greifen, wenn der [X.] sich lediglich „normal“ verrechnete oder von sonstigen falschen Grundlagen ausgehen würde.

b) Auch die Berücksichtigung „künftiger Betriebsrentenanpassungen“ ist im Antrag auf der Grundlage des [X.] und der [X.] noch hinreichend bestimmbar. Der [X.] will konkret und unstreitig 1,75 vH Steigerung bei seiner Berechnung des [X.] berücksichtigen. Die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. „Dynamik“) und ihre wertsteigernde Berücksichtigung sind damit hinreichend klar zu bestimmen. Der Kläger will eine entsprechende Auszahlung bzw. Berechnung mit einer angepassten Dynamik verhindern.

c) Auch die Bezugnahme auf die [X.] als „Anlage 2“ im Antrag steht der Bestimmtheit des Antrags zu 1a. nicht entgegen. Die gebotene Individualisierung der [X.] kann auch durch eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen erfolgen, wobei die Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren. Anlagen können grundsätzlich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen ([X.] 17. März 2016 - III ZR 200/15 - Rn. 19 mwN). Diese Grundsätze greifen auch bei der Bezugnahme auf die [X.] als Anlage, die der Berechnung und dem [X.] zugrunde liegen.

d) Der Antrag begegnet als möglicher Globalantrag keinen Bestimmtheitsbedenken. Auch wenn von ihm möglicherweise Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen die Unterlassung von Zahlungen trotz einer Ausnahme verlangt wird, etwa in Fällen des § 7 Abs. 3 [X.], führte dies lediglich zur Unbegründetheit des gesamten Antrags als Globalantrag, nicht aber zu seiner Unzulässigkeit (vgl. [X.] 17. Januar 2019 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 165, 48).

3. Ebenso ist der Antrag zu 1b. - auch in Bezug auf seine Bedingtheit - hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Der Hilfsantrag ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Unbegründetheit des Antrags zu 1a. greifen soll. Denn der Kläger will den Antrag zu 1a. inhaltlich beschränken. Zudem bezieht sich nach allgemeinen Grundsätzen ein Hilfsantrag regelmäßig auf die Unbegründetheit des [X.] (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 2 [X.] - Rn. 23, [X.]E 154, 20). Der Kläger will nach seinem Vorbringen mit diesem Antrag erreichen, dass nur der Betrag nicht ausgezahlt wird, der sich aus der Dynamisierung des nachrangig gesicherten Anspruchs ergibt, also auf den Anspruchsteil, den er zu erfüllen hat. Der Kläger bildet ein Beispiel, wonach ein Anspruch die Grenze des § 7 Abs. 3 [X.] überschreitet. Nur der die Grenze des § 7 Abs. 3 [X.] überschreitende Teil soll danach zulässig nach der [X.] dynamisiert werden können, der andere - von ihm gesicherte - indes nicht. Der Antrag zu 1b. soll damit auf einer Aufteilung des [X.] aufbauen und eine Dynamisierung des von der gesetzlichen Insolvenzsicherung geschützten Teils verhindern. Diese gespaltene Lösung mit dem formulierten Antrag zu verhindern ist für eine spätere Vollstreckung hinreichend bestimmbar. Der Kläger benennt zudem die vom Antrag ausgenommenen Fälle der aus seiner Sicht zulässigen Dynamisierung konkret. Die Bezugnahme auf die Ansprüche, für die er nicht nach § 7 [X.] einsteht, ist daher nicht zu pauschal.

b) [X.] bestimmt ist der Antrag auch, soweit er sich auf „den Teil des [X.], der ...“ bezieht. Nach [X.] ist klar, wie sich dieser Teil konkret für den vollstreckbaren [X.] bestimmen lässt, nämlich auf der Grundlage des [X.] und der [X.].

4. Den entsprechend ausgelegten [X.]n zu 1a. und 1b. fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der Kläger ggf. Zahlung aufgrund von § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB vom [X.]n an sich verlangen könnte.

a) Der Kläger beruft sich auf vertragliche Unterlassungsansprüche, die kraft Gesetzes aufgrund übergegangener Ansprüche der [X.]n gegen den Treuhänder auf ihn übergegangen sein sollen. Grundsätzlich besteht auch für die Unterlassungsklage als Leistungsklage stets ein Rechtsschutzbedürfnis. Regelmäßig ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist ([X.] 4. Juni 2014 - [X.] - Rn. 17). Einer Klage kann allerdings auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger die Gerichte als Teil der St[X.]tsgewalt „unnütz bemüht“ (vgl. [X.] 14. März 1978 - VI ZR 68/76 - zu II 2 der Gründe; 18. Juni 1970 - [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]Z 54, 181). Das Erfordernis des [X.] soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der [X.] gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen (vgl. [X.] 4. Juni 2014 - [X.] - Rn. 18).

b) Für das Rechtsschutzbedürfnis des [X.] am Antrag zu 1a. spricht bereits, dass der [X.] plant, Auszahlungen an alle [X.]n nach § 5.8 Buchst. b [X.] vorzunehmen. Der Kläger will verhindern, dass durch die geplante vollständige Ausschüttung des [X.] geschaffen werden, die dazu führen, dass er die Nichterfüllung von auf ihn - wie von ihm an dieser Stelle zulässig behauptet - nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB entsprechend übergegangenen Ansprüche befürchten muss. Zwar könnte der Kläger vorrangig Zahlung an sich selbst geltend machen; außerdem haben die Leistungen des [X.]n auch Erfüllungswirkung für den Kläger nach § 7 Abs. 4 [X.]. Allerdings kann der Kläger, solange er befürchten muss, mit allen [X.]n im Nachgang darüber streiten zu müssen, ob und in welchem Umfang Leistungen des [X.]n auf die Ansprüche gegen den Kläger anzurechnen sind, Unterlassung verlangen. Einen Vorrang bestimmter Leistungsklagen kennt die Prozessordnung nicht.

c) Entsprechend hat der Kläger ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis am Antrag zu 1b. Er will auch mit diesem Antrag verhindern, dass durch die geplante vollständige Ausschüttung des [X.] geschaffen werden, die dazu führen könnten, dass er die Nichterfüllung von den auf ihn - wie von ihm an dieser Stelle zulässig behauptet - übergegangenen Ansprüche befürchten muss. Er nimmt mit seinem Antrag zu 1b. eine Auszahlung an die Berechtigten mit Dynamisierung partiell hin, soweit sie sich auf gesetzlich nicht insolvenz- und auch nur partiell (§ 7 Abs. 3 [X.]) gesetzlich nicht geschützte Ansprüche bezieht. Damit nimmt er zwar einerseits eine erhebliche Verringerung des [X.] in Kauf. Andererseits muss er aber nachvollziehbar befürchten, mit seinen Ansprüchen gegen das Treuhandvermögen zu kurz zu kommen und ggf. mit [X.]n im Nachgang über die Wirkungen der Leistungen des [X.]n streiten zu müssen - etwa ob und in welchem Umfang Leistungen des [X.]n auf die Ansprüche gegen den Kläger anzurechnen sind. Hierzu nimmt er die Zahlungen vom Unterlassungsantrag aus, für deren Erfüllung er der Höhe nach nicht zuständig ist. Dieses Vorgehen kann sein Rechtsschutzbedürfnis ausreichend stützen. Der Antrag hat damit nicht den [X.]harakter eines Rechtsgutachtens.

II. Der Antrag zu 1a. ist als Globalantrag unbegründet.

1. Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung würde sich nicht mehr im Rahmen des Antrags halten (§ 308 ZPO). Es würde nicht weniger als beantragt zugesprochen, sondern etwas Anderes ([X.] 17. Januar 2019 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.]E 165, 48).

2. In dem Antrag zu 1a. ist eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen enthalten, in denen der Kläger keine Unterlassung verlangen kann, insbesondere, wenn er seinen Antrag - wie bei der Auslegung dargelegt - bewusst nicht auf bestimmte Fälle begrenzt. Unterlassung kann er allenfalls in den Fällen verlangen, in denen er auch eintrittspflichtig ist und Ansprüche auf ihn übergehen können. So hat der Kläger etwa keinen Unterlassungsanspruch in den Fällen von bestimmten Organen als Nichtarbeitnehmern, soweit er nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zur Leistung verpflichtet ist (vgl. [X.] 1. Oktober 2019 - II ZR 386/17 - Rn. 19 ff.; ausf. H-[X.]/[X.]/[X.] Stand September 2017 Teil [X.] Rn. 31 ff.). Er hat ebenso wenig einen Anspruch in den Fällen des § 7 Abs. 3 und Abs. 5 [X.], in denen er ebenfalls nicht eintrittspflichtig ist (vgl. hierzu H-[X.]/[X.]/[X.] Stand September 2017 Teil [X.] Rn. 50 ff.). Ansprüche und Anwartschaften der [X.]n gegen den Arbeitgeber verbleiben daher beim [X.]n, wenn er zwar grundsätzlich zum Personenkreis gehört, der dem gesetzlichen Insolvenzschutz der §§ 7 ff. [X.] unterfällt, die Höhe der Leistungen des [X.] hingegen hinter seiner Anwartschaft zurückbleibt. Im Grunde kann der Kläger - wenn überhaupt - Unterlassung nur in den Fällen verlangen, in denen er nach § 7 Abs. 1 [X.] ohne Leistungsausschluss einzutreten hat und damit ein Forderungsübergang gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] stattfinden kann.

III. Der Unterlassungsantrag zu 1b. ist ebenfalls unbegründet. Zwar sind der [X.] passiv- und der Kläger aktivlegitimiert. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis rechtsfehlerfrei ein Forderungsrecht des [X.] aus § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog abgeleitet. Dem Antrag des [X.] zu 1b. steht auch § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Die Auslegung der [X.], der [X.] 2005, der [X.] und der [X.] ergibt allerdings, dass der Anspruch des [X.] nicht besteht, weil Rechte wirksam gesichert sind, für die der Kläger nicht einzutreten hat und dem Kläger auch nicht rechtswidrig Sicherheiten entzogen werden.

1. Der [X.] ist trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin weiter passivlegitimiert. Zwar fällt das Treuhandvermögen, auch soweit es nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog auf den Kläger übergegangen ist, mit der Insolvenzeröffnung zunächst in die Insolvenzmasse. Allerdings hat der Treuhänder ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 [X.] am Treuhandvermögen gegen die Insolvenzmasse. Solange der Insolvenzverwalter das treuhänderisch gebundene Vermögen nicht verwertet, verbleibt es beim Treuhänder, der wegen seines grundsätzlich bestehenden Absonderungsrechts mit dem Treuhandvermögen nach dem treuhänderischen Zweck - auch in der Insolvenz - verfahren darf.

a) Der [X.] schließt sich den Ausführungen des [X.] des [X.] der [X.] an ([X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - [X.]E 146, 1), die auch im vorliegenden Verfahren greifen.

[X.]) Grundsätzlich fällt das Treuhandvermögen einer [X.] zwar in die Insolvenzmasse. Allerdings steht dem Treuhänder ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 [X.] zu ([X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 146, 1). Mit dem [X.] ist davon auszugehen, dass auch bei einer [X.] wie im vorliegenden Fall kein Aussonderungsrecht nach § 47 [X.] besteht. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des [X.] bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des [X.] zuzuordnen. Bei Insolvenz des [X.] fällt das [X.] daher in die Insolvenzmasse ([X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]O). Dem Treuhänder steht allerdings ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 [X.] an dem Treuhandvermögen zu. Die durch die [X.] begründete [X.], die der Treuhänder zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vermittelt, ist grundsätzlich nicht nach §§ 115, 116 [X.] erloschen. Sie begründet das Absonderungsrecht (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]O).

bb) Dem entspricht es, dass der historische Gesetzgeber sowohl im Zusammenhang mit den Insolvenzsicherungspflichten des Arbeitgebers nach § 8a [X.] ([X.]. 15/1515 S. 134) als auch mit denen nach § 7e Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.]. 16/10289 S. 12) Treuhandmodelle grundsätzlich als geeignetes Sicherungsmodell angesehen hat. Diese gesetzgeberischen Erwägungen gelten auch für die Insolvenzsicherung der [X.] zur ergänzenden Sicherung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung. Sinn und Zweck der doppelseitigen Treuhand in der betrieblichen Altersversorgung ist es wie im [X.] und [X.] auch, Arbeitnehmer bzw. [X.] ohne gesetzliche Insolvenzsicherung insoweit für den Sicherungsfall Insolvenz zusätzlich und ergänzend abzusichern (vgl. [X.]/[X.], 2084, 2086).

b) Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Verfahren für die [X.]. Es ist eine [X.] begründet, die dem [X.]n als Treuhänder ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 [X.] gewährt.

[X.]) Die Stellung des Treuhänders nach der [X.] bei der [X.] weist keine relevanten Besonderheiten auf. Gemäß § 2.2 [X.] bleibt die Arbeitgeberin wirtschaftlich Berechtigte der eingezahlten bzw. angelegten Beträge. Zwar ist noch die Nebenintervenientin zu 3. als Mitarbeitertreuhänderin eingesetzt. Sie übernimmt aber keine Sicherungsfunktion zu Gunsten der Arbeitnehmer. Diese liegt allein beim Treuhänder, der den Zugriff auf das Vermögen hat (vgl. [X.] 2012, 488, 492).

bb) In § 5.2 sowie § 5.4 [X.] ist der Fortbestand der [X.] zu Gunsten der [X.]n im Sicherungsfall Insolvenz vorgesehen. Für den Fall der Insolvenz der Arbeitgeberin können die [X.]n Verwertung und Auszahlung des [X.] verlangen. Die damit begründete [X.] hat eine eigenständige und klar von der Verwaltungstreuhand abgrenzbare Ausgestaltung erfahren. Den [X.]n wird für den Insolvenzfall ein eigener Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder eingeräumt. Die [X.] stellt sich de[X.]alb als echter Vertrag zu Gunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB dar.

cc) Die beabsichtigte Insolvenzsicherung ergibt sich zudem aus der [X.] der [X.]. Diese definiert unter Bezugnahme auf die [X.] die mit dem Treuhandvertrag verfolgte Zielsetzung der ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung. Damit beziehen sich die Parteien des [X.] auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebende gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. [X.] und wollen die Ansprüche der Berechtigten darüber hinausgehend sichern.

dd) Das in § 8 [X.] vorgesehene Kündigungsrecht steht der wirksamen Begründung einer [X.] nicht entgegen. Selbst bei einer Kündigung durch die Schuldnerin wäre die zu Gunsten der Berechtigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB vereinbarte Sicherung nicht entfallen. Die Kündigung ist nur möglich, wenn eine gleichwertige anderweitige Sicherung besteht oder keine [X.]n mehr Ansprüche haben, § 8.3 [X.]. Auch in den übrigen [X.], die wohl versehentlich aus der [X.] 2005 übernommen wurden, §§ 8.5 ff. [X.], ist stets die gleichwertige anderweitige Sicherung nach § 8.3 [X.] erforderlich.

c) Der Passivlegitimation des [X.]n stehen auch keine insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechte entgegen. Im vorliegenden Fall liegen die Anfechtungsvoraussetzungen bzgl. der vereinbarten [X.] nicht vor. Maßgeblich sind die §§ 130 ff. [X.] in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung, Art. 103j EG[X.], da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Treuhandvermögen mit der Absicherung von Steigerungen der Betriebsrente auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schützt, die nur im Insolvenzfall über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen.

[X.]) Eine Anfechtung der gewährten Sicherheit nach §§ 130, 131, 132 [X.] scheidet unter den zeitlichen Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände aus. Die Absicherung des Vermögens mittels [X.] erfolgte mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung (§ 140 Abs. 1, Abs. 3 [X.]). Maßgebliche Recht[X.]andlung bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist der letzte Teilakt im Rahmen der Vermögensverschiebung. Dies ist bei der [X.] im Rahmen einer [X.] die Vermögensübertragung auf den beklagten Treuhänder (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 63, [X.]E 146, 1). Sie war in Bezug auf die Berechtigten bereits in den Jahren 2005 und 2006 angelegt. Sollten einzelne Zahlungen der Arbeitgeberin anfechtbar sein, würde sich zwar das Vermögen des [X.]n verringern, die Berechtigung des Klageantrags, der sich nur auf eine bestimmte Berechnungsweise der Aufteilung dieses Vermögens bezieht, bliebe davon jedoch unberührt.

bb) Auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] sind nicht erfüllt.

(1) Ein Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ist nicht erkennbar. Der Treuhandvertrag wurde weit vor der Krise der Arbeitgeberin und vor dem Entstehen der zu sichernden Vergütungsansprüche geschlossen. Er diente dem Ziel der vertraglich vereinbarten Insolvenzsicherung. Es spricht nichts dafür, dass die Arbeitgeberin bei Abschluss der Verträge von einer künftigen Gläubigerbenachteiligung wusste oder sie für möglich halten musste (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 64, [X.]E 146, 1). Dass die Vereinbarung gerade für den Insolvenzfall geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen. Die Rechtsordnung billigt die Absicherung von Forderungen für den Insolvenzfall, wie sich gerade aus § 51 Nr. 1 [X.] ergibt.

(2) Nichts anderes gilt, soweit die Treuhandvereinbarung eine Steigerung der Betriebsrente für den Insolvenzfall nicht nur sichern, sondern gegenüber dem Treuhänder einen derartigen Anspruch erst begründen sollte. Das folgt aus der Wertung des § 4 Abs. 4 [X.].

(a) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann danach eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verwendet werden. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung zur gesetzlichen Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.], wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 [X.] oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

(b) Als Rechtsfolge sind die bestehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften und die Leistungsansprüche unabhängig von einer Zustimmung der Arbeitnehmer auf einen Lebensversicherer oder eine Pensionskasse zu übertragen. Diese übernehmen die Versorgungszusage ([X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 4 Rn. 144; [X.] FS [X.] 2011 S. 97, 99 f.). Zudem muss sichergestellt sein, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verwendet werden ([X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 4 Rn. 146) - und dass obwohl das Unternehmen liquidiert wird, seine wirtschaftliche Lage eine Betriebsrentensteigerung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] also nicht mehr zulässt.

(c) Der Gesetzgeber hat damit ein legitimes Interesse der [X.]n anerkannt, gegen das Risiko abgesichert zu werden, dass der Arbeitgeber nicht mehr existiert und „eigentlich“ - aus wirtschaftlichen Gründen - eine Anpassung nicht mehr in Frage kommt. Denn die Regelung gilt auch, wenn die Fortführung des Unternehmens unwirtschaftlich wäre. Indem der Gesetzgeber in diesen Fällen die Übernahme der Versorgungszusage durch eine Pensionskasse oder eine Lebensversicherung verlangt und zudem vorschreibt, dass die Überschussanteile entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verwandt werden, verlangt er eine Absicherung der Renten gegen Auszehrung, die er als mit der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gleichwertig ansieht.

(d) Diese Wertung ist auf den Insolvenzfall übertragbar. Zwar sind im Fall der erfolgreichen Liquidation die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger gesichert. Maßgeblich ist jedoch, dass der Gesetzgeber das Interesse der Betriebsrentner an einer Steigerung der Betriebsrenten auch in Fällen anerkannt hat, in denen die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dies nicht mehr hergibt. Soweit eine solche Steigerung für den Insolvenzfall abgesichert wird und sich der Höhe nach - wie hier - einer nachvollziehbaren Methode der Absicherung bedient, ist das de[X.]alb nicht zu beanstanden, soweit der Insolvenzfall zum Zeitpunkt der Schaffung der entsprechenden Regelung nicht absehbar war. Ob dadurch eine Absicherung der Insolvenzgläubiger tatsächlich absehbar gefährdet ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierfür gibt es im Streitfall keinen Anhaltspunkt.

cc) Auch eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 [X.] als unentgeltliche Leistung scheidet aus. Die Regelung über die Sicherung der [X.] im Insolvenzfall versteht sich vor dem Hintergrund der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitnehmer haben hierfür ihre Arbeitsleistung erbracht (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 65, [X.]E 146, 1).

d) Ebenso wenig steht § 166 Abs. 2 [X.] einer Passivlegitimation des [X.]n entgegen. Zwar versagt die Norm dem Gläubiger, also dem Treuhänder, das Verwertungsrecht einer Forderung, an der ein Absonderungsrecht besteht. Allerdings kommt § 166 Abs. 2 [X.] vorliegend schon nicht zur Anwendung, da keine Forderungen im Wege der Sicherungsabtretung abgetreten wurden (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 71, [X.]E 146, 1).

2. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist grundsätzlich aus der [X.] als Rechtsnachfolger der [X.]n gegenüber der Arbeitgeberin und Schuldnerin und damit - kraft Gesetzes - wegen übergegangener Rechte als Gläubiger aus der [X.] gegenüber dem [X.]n forderungsberechtigt und damit aktivlegitimiert, soweit er selbst zur Leistung nach § 7 Abs. 1 [X.] verpflichtet ist. Er ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog mit der Insolvenzeröffnung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 [X.]) in die Gläubigerstellung gegenüber dem [X.]n eingerückt, soweit er Ansprüche gegenüber den [X.]n zu erfüllen hat.

a) Die Ansprüche der von der [X.] erfassten Arbeitnehmer sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin auf den Kläger übergegangen. Beim gesetzlichen Forderungsübergang gehen - über den Wortlaut des § 401 Abs. 1 BGB hinaus - Rechte, die als Nebenrechte der Sicherung einer Forderung dienen, mit der Forderung über, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankäme. Nach § 412 BGB findet ua. § 401 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung bei - wie hier - gesetzlich geregelten Forderungsübergängen. Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen mit der abgetretenen - beim gesetzlichen Forderungsübergang also der übergehenden - Forderung Hypotheken, Schiff[X.]ypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

Wie der [X.] mit Urteil vom selben Tag entschieden hat ([X.] 22. September 2020 - 3 [X.] - Rn. 37 ff.), ist diese Aufzählung indes nicht abschließend. Sie ist nach ihrer Entstehungsgeschichte und Systematik der analogen, also entsprechenden Anwendung zugänglich. Daher gehen zunächst solche Sicherungsrechte über, die zur Sicherung der Forderung eingeräumt und mit ihr akzessorisch verbunden sind und nur der Sicherung der Forderung dienen. Nicht mit über gehen dagegen solche Rechte, auf die die Vorschrift nicht passt. Das sind zB Rechte, die - wie die Sicherungsabtretung, die Sicherungsübereignung oder der Eigentumsvorbehalt - eigenen Regeln unterliegen, sowie solche, die - wie die [X.] - aufgrund gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich als nicht-akzessorisch ausgestaltet sind. Maßgeblich ist damit, ob das in Rede stehende Recht ein Nebenrecht, das der Sicherung der Forderung dient, darstellt und kein eigenständiges am Wirtschaftsverkehr teilnehmendes Sicherungsmittel ist. Beim gesetzlichen Forderungsübergang gehen Nebenrechte dann nicht über, wenn nach dem jeweiligen rechtssystematischen Zusammenhang das Leistungsrisiko gerade beim [X.] verbleiben soll.

b) §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog erfassen damit die von der [X.] zu Gunsten der Arbeitnehmer bestehenden Ansprüche aus dem echten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB). Der Kläger ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog im Umfang seiner Leistungspflicht Inhaber der Ansprüche der [X.]n gegen den [X.]n aus der [X.] geworden.

[X.]) Die Frage des Übergangs des Anspruchs des [X.]n gegen den Treuhänder infolge des Übergangs der [X.] und -anwartschaften nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB ist umstritten. Ganz überwiegend wird die entsprechende Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB auf den Übergang des Sicherungsrechts aus der doppelseitigen Treuhand mit dem Argument befürwortet, es handle sich bei dem schuldrechtlichen Anspruch der [X.]n gegen den Treuhänder einer doppelseitigen Treuhand um einen eigenständigen Anspruch der [X.]n und damit um ein akzessorisches Sicherungsrecht (Kisters-Kölkes/[X.]/[X.]/Betz-Rehm [X.] 8. Aufl. § 9 Rn. 17; [X.] DB 2004, 1098, 1099; [X.] DB 2006, 2125, 2126; [X.] [X.] 2010, 322; [X.]/[X.], 2084, 2086; [X.]/[X.]/[X.] 2017 3. Aufl. Betriebliche Altersversorgung, allgemein Rn. 178 f.; [X.]/[X.], 337, 343; [X.]/[X.]/[X.] Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 207; [X.] BB 2010, 1405, 1413; [X.] NZA-Beilage 2012, 75, 76; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 9 Rn. 45a; [X.]/[X.] ZIP 2010, 701, 707; [X.] Die [X.] zur Insolvenzsicherung von [X.] S. 338 ff. - im Folgenden [X.]; [X.]/Schipp 9. Aufl. § 7 [X.] Rn. 63; Schnitker/[X.] NZA 2012, 963, 966; [X.]/[X.] bAV Teil [X.]. 7 Rn. 603).

Dagegen wird eingewandt, die [X.] sei nicht mit dem Schuldbeitritt gleichzusetzen ([X.]/[X.] 2011, 2051, 2052). Die Haftung des Treuhänders sei auf das Treuhandvermögen beschränkt. Er hafte nicht mit seinem eigenen Vermögen. Wie beim Sicherungseigentum sei der zusätzliche Anspruch gegen den Treuhänder nicht von § 401 Abs. 1 BGB analog erfasst. Das Sicherungsrecht des Berechtigten sei nicht das Treuhandvermögen selbst, da der Einzelne hieran keine unmittelbaren Rechte besitze. Das Forderungsrecht der [X.] sei nur Teil der Sicherung ([X.]/[X.] 2011, 2051, 2053).

bb) Die besseren Argumente sprechen für den Übergang des Anspruchs aus der [X.] gegen den [X.]n auf den Kläger nach §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog.

(1) Zwar hat der Sechste [X.] des [X.] darauf abgestellt, dass die [X.] mit der Sicherungsabrede der Sicherungsübereignung vergleichbar ist und dass wie bei der Sicherungsübereignung dem Treuhänder bei einer Insolvenz des [X.] kein Aussonderungsrecht zusteht, sondern lediglich ein Absonderungsrecht iSv. § 51 Nr. 1 [X.] ([X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 24, [X.]E 146, 1). Diese Wertungen beziehen sich aber allein auf das Insolvenzrecht und nicht auf die Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB. Anders als beim Sicherungseigentum ist es zudem nicht vorstellbar, dass sich die Ansprüche der Berechtigten gegen den [X.]n in irgendeiner Form verselbständigen könnten. Sie sind eng und unmittelbar an den Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz gebunden. Der Treuhänder haftet mit dem ihm im rechtlichen Sinne zugewiesenen Vermögen. Zwar ist es nicht sein Vermögen, allerdings ist er für dieses ihm zugewiesene Vermögen im Fall der Insolvenz zuständig. Gerade dieser Sicherungszweck belegt die Zuordnung des Anspruchs und seine enge Verknüpfung mit dem eigentlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung.

(2) Die [X.] besteht allein zur Sicherung der Ansprüche der [X.]n und ist eine Forderung schuldrechtlicher Natur. Die Analogie zu Schuldbeitritt und Bürgschaft ist daher vorgegeben. Auch aus wirtschaftlicher Sicht ist es [X.], § 401 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. Die nicht-akzessorische Sicherheit wird mit dem Grundanspruch verknüpft. Der ausschließliche Sicherungszweck lässt kein anderes Ergebnis als beim Schuldbeitritt zu.

(3) Dafür spricht auch der [X.]harakter der doppelten Treuhand. Sie ist keine reine Sicherungs- und keine reine Verwaltungstreuhand. Anders als die reine [X.], die der Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sehr nahesteht (vgl. Soergel/[X.] 13. Aufl. Vor § 662 Rn. 22; vgl. zum Sicherungseigentum unter Hinweis auf die Sonderregel in § 929 BGB [X.]/[X.] [2017] § 401 Rn. 37) und die de[X.]alb möglicherweise nicht nach § 401 Abs. 1 BGB analog übergeht, nimmt die [X.] eine Sonderstellung ein (Soergel/[X.] [X.]O). Sie dient in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesicherten Recht - hier auf Betriebsrente - der in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Abwicklung des gesicherten Rechts und ergänzt dieses damit (vgl. für den Fall eines [X.] beim Grundstückskauf [X.] 19. März 1998 - [X.]/97 - zu II 2 a der Gründe, [X.]Z 138, 179). Dass dies erst im Insolvenzfall und sonstigen etwa vorgesehenen Sicherungsfällen praktisch wird, ändert daran nichts.

(4) Da der Treuhänder nur mit dem Treuhandvermögen haftet, liegt zwar kein reiner, dafür aber ein begrenzter Schuldbeitritt vor ([X.] S. 196). Eine Vereinbarung, die einen Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB darstellt, kann eine Schuldmitübernahme mit Sicherungscharakter enthalten. Wenn die Übernahme der [X.] nur den Sinn hat, dem [X.] durch einen zusätzlichen Schuldner eine Sicherheit zu bieten, geht diese nach § 401 Abs. 1 BGB analog mit über (vgl. [X.] 23. November 1999 - [X.] - zu 2 b der Gründe; [X.] 12. Dezember 1989 - 3 [X.] - zu I 3 c der Gründe, [X.]E 63, 393).

cc) Die Auslegung der Abreden der [X.] ergibt, dass die danach für einen Übergang notwendigen Voraussetzungen einer doppelten Treuhand vorliegen. Es handelt sich um einen echten Vertrag zu Gunsten [X.] mit einer hierdurch erfolgenden Übernahme der fremden Schuld - allerdings begrenzt auf das Treuhandvermögen. Dies rechtfertigt eine Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB analog. Folglich erfasst § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] die hier den Beschäftigten eingeräumten Ansprüche gegen den [X.]n.

(1) Die Regelungen der [X.] betreffen eine Vielzahl von Fällen, so dass es sich um typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 25; 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 146, 1; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 26).

(2) Die [X.] ist dahin auszulegen, dass der [X.] durch Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) eine - auf das Treuhandvermögen begrenzte - [X.] übernehmen wollte, um den [X.]n einen zusätzlichen - in der Insolvenz regelmäßig alleinigen - Schuldner zur Verfügung zu stellen. Bereits in der [X.] unter [X.] der [X.] sollen den [X.]n eigenständige Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder eingeräumt werden. Das Treuhandvermögen soll im Sicherungsfall - Insolvenz des Arbeitgebers - ausschließlich zur Sicherung „und Erfüllung der Ansprüche der [X.]n“ verwertet und eingesetzt werden (§ 2.4 Buchst. b [X.]). Zwar ist die Sicherung auf das Treuhandvermögen beschränkt - § 2.4 Buchst. c [X.] -, dh. aber nicht, dass sich der [X.] nicht auch gegenüber den [X.]n in diesem Umfang damit selbst verpflichtet. Dafür spricht auch, dass die [X.] gerade im Fall der Insolvenz der Arbeitgeberin fortbesteht, § 4.2 und § 5.2 [X.], während die Verwaltungstreuhand zur Arbeitgeberin erlischt. Auch § 5.3 [X.] regelt genau die Pflicht zur Erfüllung der [X.]. Nach § 5.4 [X.] stehen im Rahmen von § 5.2 und § 5.3 [X.] in Verbindung mit der Sicherungsabrede gemäß § 2.4 [X.] den [X.]n aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen bzw. des in der [X.] geregelten echten Vertrags zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB eigene vertragliche Rechte auf Durchführung der ergänzenden Sicherung gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die [X.]n können insoweit vom Vermögenstreuhänder bei Eintritt des [X.] die Verwertung des [X.] der [X.] und dessen Auszahlung ausschließlich nach Maßgabe der §§ 5.5 ff. [X.] verlangen, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Sicherungsvermögen soll nach § 5.5 [X.] an die Berechtigten ausgezahlt werden. Dafür sprechen letztlich auch die differenzierten [X.] der §§ 5.7 bis 5.8 [X.]. Auch wenn der [X.] nicht ausdrücklich der Schuld beigetreten ist, handelt es sich doch bei der Vertragsgestaltung um nichts Anderes.

(3) Dem steht es nicht entgegen, dass dieser Beitritt unter einer aufschiebenden Bedingung stand. Denn diese ist hier durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin eingetreten (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 22).

(4) Dieser Annahme steht auch kein vertraglicher Übergangsausschluss entgegen. Ein vertraglicher Ausschluss des Übergangs nach § 401 BGB entsprechend wurde hier nicht vereinbart. Einen solchen machen die Parteien auch nicht geltend. Es kann de[X.]alb dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung zulässig wäre (vgl. hierzu [X.] NZA-Beilage 2012, 75, 76; Schnitker/[X.] NZA 2012, 963, 967; [X.]/Schnitker Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 5. Aufl. [X.] Rn. 159).

dd) [X.] Gründe schließen den Forderungsübergang auf den Kläger nicht aus. Das [X.] geht - wie der [X.] ebenfalls im genannten Urteil vom selben Tage entschieden hat ([X.] 22. September 2020 - 3 [X.] -) - davon aus, dass der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung aufgrund des [X.] für die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung einzutreten hat. Die Betriebsrentner verlieren ihre Ansprüche gegen Dritte vollständig und müssen sich Leistungen Dritter nur nach § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] anrechnen lassen. Im Gegenzug gehen diese Rechte auf den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung über. Damit ist es nicht vereinbar, ihm ein Leistungsrisiko zu Gunsten Dritter zuzuweisen.

c) Der [X.] ist freilich begrenzt. Soweit durch die Treuhand [X.] abgesichert werden, die nicht oder nicht in voller Höhe im Insolvenzfall durch die Einstandspflicht des [X.] abgedeckt sind, ist ein Forderungsübergang ausgeschlossen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 196). Im Übrigen gehen die Forderungen auf den Kläger über.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den [X.]n aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB auf die im Antrag zu 1b. geltend gemachte Unterlassung der Auszahlung. Auch wenn das Nachteilsverbot für die Berechtigten aus § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Berechnung des [X.]n nicht entgegensteht, ergibt doch die Auslegung der [X.], [X.], [X.] 2005 und [X.], dass die vom [X.]n vorgenommene Berechnung nach den getroffenen Vereinbarungen - entgegen der Annahme des [X.] - vorgesehen ist. Das ist auch zulässig.

a) Ein Anspruch auf Unterlassung kann aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB folgen.

[X.]) Zu den Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gehört grundsätzlich die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Seiten die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, [X.] nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. zB [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 39, [X.]E 146, 1; 21. November 2000 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 96, 257).

bb) Wenn die zu vertretende Pflichtverletzung noch andauert und noch kein irreparabler Schaden vorliegt, kann aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch abzuleiten sein (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 41, [X.]E 146, 1; [X.] 5. Juni 2012 - [X.]/11 - Rn. 15; 11. September 2008 - I ZR 74/06 - Rn. 17 mwN, [X.]Z 178, 63). Mit dem Übergang der Ansprüche der Berechtigten und etwaiger Sicherheitsrechte nach § 401 Abs. 1 BGB analog können auch dazugehörige Gläubigerrechte sowie Sicherungsansprüche auf den Kläger übergegangen sein. Mit dem Übergang der Forderung gehen damit ungeschriebene Nebenansprüche - wie Auskunfts- oder [X.] - auf den Kläger über, wenn sie zur Geltendmachung oder Durchsetzung der Forderung erforderlich sind oder sie erleichtern und ggf. aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB hergeleitet werden können ([X.]/[X.]/[X.] 8. Aufl. § 401 Rn. 8).

b) Wegen des - unstreitig - allenfalls partiellen Forderungsübergangs der Ansprüche der [X.]n auf den Kläger und des lediglich hierauf bezogenen Unterlassungsanspruchs steht die Benachteiligungsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Durchsetzung des Anspruchs des [X.] auf Unterlassung im beantragten Umfang nicht entgegen. Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch im Antrag zu 1b. - anders als beim Antrag zu 1a. - gerade auf die Dynamik, die sich auf den auf ihn übergegangenen Teil der Ansprüche bezieht.

[X.]) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann der Übergang der Forderung nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies bezieht sich auch und gerade auf die nach §§ 412, 401 BGB übergegangenen Forderungen. Die Bedeutung und Beachtung des § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der [X.] ist anerkannt ([X.] DB 2004, 1098, 1099; [X.] DB 2006, 2125, 2127; [X.]/[X.] 2011, 2051, 2054; [X.] NZA-Beilage 2012, 75, 77 f.; Schnitker/[X.] NZA 2012, 963, 967).

bb) Es entstehen den [X.]n durch den vom Unterlassungsanspruch betroffenen Teil des Versorgungsanspruchs durch den Antrag zu 1b. allerdings keine Nachteile iSv. § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.].

(1) Der Forderungsübergang ist zunächst ausgeschlossen, wenn er die beim [X.]n verbleibenden Ansprüche und Anwartschaften gefährdet oder mindert. Der Kläger soll zurückstehen müssen, wenn seine Interessen mit den Interessen der [X.]n kollidieren. Die Regelung betrifft vor allem im Fall einer berechtigten Teilleistung die hierfür bestellten und nach §§ 412, 401 BGB entsprechend zum Teil übergegangenen Sicherheiten (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 268 Abs. 3 BGB: [X.]/[X.] 79. Aufl. § 268 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.] [2019] § 268 Rn. 22, 23; BeckOGK/[X.] BGB § 268 Rn. 26, 27; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 268 Rn. 15; [X.] BGB/[X.] Stand 1. Dezember 2019 § 268 Rn. 12). Falls die Sicherheit nicht zur Sicherung aller Ansprüche ausreicht, soll sie in erster Linie der Sicherung des beim Altgläubiger verbliebenen Teils der Forderung dienen.

Eine derartige Kollision liegt vor, wenn der Forderungsübergang dazu führt, dass der Kläger seine ggf. gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] sofort fälligen Forderungen gegenüber dem Sicherungsfonds durchsetzen kann, während es für die [X.]n ungewiss ist, ob für ihre eigenen zukünftigen Forderungen das verbleibende Sicherungsvermögen noch ausreicht. Ein Übergang von Ansprüchen und Anwartschaften auf den Kläger ist aber dann nicht nachteilig für die [X.]n, wenn die Befriedigung ihrer anderweitigen - also nicht durch die Einstandspflicht des [X.] gedeckten - Versorgungsanwartschaften sichergestellt ist, selbst wenn diese erst in ferner Zukunft fällig werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 197 ff.).

Das ist hier der Fall. Der Kläger macht geltend, dass der [X.] nicht zu den vorrangig gesicherten Rechten aus der [X.] gehört. Er wendet sich aber nicht dagegen, dass die nicht durch ihn gedeckten Rechte auf betriebliche Altersversorgung ansonsten nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorrangig befriedigt werden. Damit nimmt er seine eigenen Interessen gegenüber denen der [X.]n zurück. Es kann nicht dazu kommen, dass durch den Forderungsübergang wegen möglicherweise unzulänglicher Ausstattung des [X.] zunächst der Kläger und dann erst die [X.]n befriedigt werden.

(2) Die Nachteile des Vorgehens des [X.] zeigen sich auch nicht im Vorbringen der Nebenintervenienten zu 1. und 2. Zwar muss der [X.] seine Ansprüche vorrangig vor dem Kläger durchsetzen können. Wenn die Beteiligten aber - wie hier - über den kraft Gesetzes übergegangenen Teil der Ansprüche und den hierauf bezogenen [X.] streiten, kann die Rechtslage vor einer Leistung des [X.]n an die Nebenintervenienten ohne Nachteile für diese iSv. § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] geklärt werden. In der Klärung selbst liegt kein rechtlich unzulässiger Nachteil. Die Nichtauszahlung liegt dann in der Natur der Sache dieses Rechtsstreits, der zur Klärung der auszuzahlenden Beträge bezogen auf die übergegangenen Ansprüche führt. Dieses gesetzliche Verhältnis kehrt der Kläger nicht um, indem er versucht, die Ansprüche der einzelnen Berechtigten gegen den [X.]n zu begrenzen bzw. zu determinieren. Denn insoweit versucht er nur, die Rechtslage zu klären und seine daraus folgenden Rechte zu sichern. Das ist kein Nachteil der [X.]n iSd. Gesetzes, sondern entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist damit hinzunehmen.

4. Der [X.] hat durch seine Berechnung und geplante Auszahlung keine Pflichten aus der [X.] gegenüber dem Kläger verletzt. Eine Auslegung der [X.] und der [X.] ergibt, dass der [X.] grundsätzlich berechtigt ist, bei der Berechnung des Betrags der zu sichernden Verpflichtungen nach § 5.6 Buchst. a [X.] und bei der Berechnung der [X.] nach § 5.6 Buchst. b [X.] und des [X.] nach § 5.6 Buchst. c [X.] sowie bei der Auszahlung an [X.] die Erwartung des künftigen [X.]s wertsteigernd zu berücksichtigen, auch wenn und soweit der Arbeitgeber einem [X.]n eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage nicht konkret beziffert vertraglich zugesagt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es werden keine Ansprüche begründet, für die der Kläger einzutreten hätte, und ihm werden nicht rechtswidrig Sicherheiten entzogen. Damit gehen die begründeten Sicherheiten auch nicht auf ihn über.

a) Die Regelungen der [X.] betreffen als Vertrag zu Gunsten Dritter eine Vielzahl von [X.]n in einer Vielzahl von Fällen, so dass in der [X.] typische Willenserklärungen enthalten sind, deren Auslegung - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - objektiv wie bei [X.] zu erfolgen hat und in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 25; 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 146, 1; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 26). Darüber hinaus beruht die [X.] auf der [X.] und [X.], die ihrerseits für die Auslegung des Umfangs der Ansprüche der [X.]n wesentlich zu berücksichtigen sind. Denn sie sind gegenüber den [X.]n die Rechtsgrundlage der Treuhandverträge.

b) Die Auslegung einer (Konzern/Gesamt-)Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung an (vgl. [X.] 15. Mai 2018 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN). Der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat ([X.] 22. Oktober 2019 - 1 [X.] - Rn. 25; 23. Oktober 2018 - 1 [X.] - Rn. 26). Verbleiben im Einzelfall noch Zweifel, so kann auch auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden ([X.] 30. August 1994 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe; in diese Richtung auch [X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu I 1 b der Gründe).

Bei der Auslegung eines ablösenden kollektivrechtlichen Regelwerks kann neben der ablösenden Betriebsvereinbarung selbst auch das abgelöste Regelwerk mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen Regelungszusammenhang ([X.] 14. Juli 2015 - 3 [X.] - Rn. 17; vgl. grundlegend 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.]E 150, 184). Auch bei nicht unmittelbar ablösenden Regelungen ist die Entstehungsgeschichte bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen dann ein zulässiges Auslegungskriterium, wenn kollektive Regelungen aufeinanderfolgen und die zeitlich nachfolgende auf die Inhalte der vorausgegangenen Regelung Bezug nimmt.

c) Nach diesen Grundsätzen sind die [X.], die [X.] und die [X.] - auch die [X.] 2005 - dahin auszulegen, dass sie für die [X.]n die Leistungen sichern sollen, die im Insolvenzfall vertraglich zugesagt waren, für die jedoch im Fall der Insolvenz Leistungen des [X.] ausbleiben würden. Dazu zählt auch der typisierte [X.].

[X.]) Auszugehen ist zunächst von der [X.].

(1) Nach der [X.] B. [X.] wurde die Treuhand zur ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der [X.] eingerichtet. Auch die ausdrückliche Regelung in § 2.1 [X.], wonach zum Zwecke der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen [X.] einschließlich des gesetzlichen [X.] im Sinne des § 16 [X.], die vom gesetzlichen Insolvenzschutz des [X.] nicht erfasst werden, das Unternehmen nach näherer Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne des § 2.3 [X.] übertragen kann, bestätigt diese Auslegung. Der Anpassungsbedarf ist damit integraler Bestandteil der ermöglichten Sicherung.

(2) Mit dem Begriff „gesetzlicher Anpassungsbedarf“ haben die Betriebsparteien einen Rechtsbegriff verwendet, der in der Rechtsprechung des [X.]s nicht den Anpassungsanspruch, sondern die bei dessen Festlegung zu beachtenden Belange des Versorgungsempfängers bezeichnet. Der Anpassungsbedarf ist durch die Geldentwertung bestimmt. Ob tatsächlich anzupassen ist, richtet sich danach, ob der Arbeitgeber entgegenstehende wirtschaftliche Gründe anführen kann. Das galt bereits bei Abschluss der [X.], wie beispielhaft das Urteil des [X.]s vom 18. Februar 2003 (- 3 [X.]/02 - zu [X.] 1 und 2 der Gründe, [X.]E 105, 72; vgl. aktuell [X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 53) belegt.

(3) Sinn und Zweck der ergänzenden Sicherung nach der [X.], die auf den Leistungen des [X.] aufbaut und diese eigenständig für die Beschäftigten durch eigenständiges Vermögen absichert, ist die Herstellung des vertraglich Zugesagten oder Erwartbaren bei einem regulären Verlauf der Dinge, also unter Ausblendung der Insolvenz unter Einschluss der Leistungen des [X.] („[X.]“). Daher ist im Schrifttum die zu erwartende Anpassung nach § 16 [X.] oder aufgrund entsprechender vertraglicher Zusage, die dann wegen der Insolvenz bei den Anwärtern ausbleibt, als vertraglich durch die [X.] zu sichernder Anspruch neben § 7 Abs. 3 und Abs. 5 [X.] anerkannt (vgl. [X.]/[X.] 2011, 2051; [X.]/[X.]/[X.] Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 23 ff.). Auch hieraus folgt, dass die vorliegende [X.] zulässig einen entsprechenden Anpassungsbedarf, der sich nach bestimmten typisierten sachnahen Grundsätzen richtet, für den Fall der Insolvenz zusagen darf und im Zweifel gerade soll.

bb) Dieser Regelungsinhalt setzt sich in der [X.] 2005 fort. Schon die [X.] A. nimmt auf die Zusagen der [X.] Bezug und greift den dort gebrauchten Begriff der „ergänzenden Sicherung“ auf. § 2.2 [X.] 2005 sieht vor, dass auf der Grundlage der [X.] das zur Erfüllung der Verpflichtungen aus arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungszusagen der [X.] von der [X.] auf einen Vermögenstreuhänder übertragen werden kann. Die [X.] 2005 soll also absichern, was nach der [X.] abzusichern ist. Auch aus § 2.4 [X.] 2005 folgt, dass es um die ergänzende Sicherung der Ansprüche der Beschäftigten auf betriebliche Altersversorgung geht. § 2.4 Buchst. c [X.] 2005 sieht ausdrücklich und vorrangig die ergänzende Sicherung für die Erfüllung der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche der Mitarbeiter gemäß § 2.4 Buchst. a und b [X.] 2005 vor. Von zentraler Bedeutung ist zudem die Unterscheidung in vor- und nachrangig zu sichernde Ansprüche, § 5.3 [X.] 2005. Nach § 5.5 [X.] 2005 setzt sich die vorrangige Sicherung der nicht gesetzlich geschützten Ansprüche bei unzureichendem Treuhandvermögen fort („anteilige Erfüllung“). Auch § 5.6 [X.] 2005 greift den Vorrang gesetzlich nicht gesicherter Ansprüche auf: die „... - ggf. anteilige - Sicherung der Mitarbeiter im Sinne des § 5.3“. Auch § 5.6 Buchst. b [X.] 2005 nimmt auf die vor- und nachrangig gesicherten Ansprüche Bezug.

cc) Das so gewonnene Verständnis ist auch für die [X.] und die [X.] maßgeblich.

(1) Die [X.] nimmt - als der [X.] für die Arbeitgeberin nachfolgende Regelung - genau diesen Zweck der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen [X.] auf und bezieht sich unter B. ausdrücklich auf die Regelungen der [X.]. Damit nimmt sie auch den Umfang der Sicherung für den [X.] aus § 2.1 [X.] auf. Unter Ziff. 2.2 [X.] führen die Betriebsparteien weiter aus, die bislang durch die Arbeitgeberin auf den [X.] übertragenen Vermögenswerte im Rahmen der [X.] 2005 seien auf den neuen Vermögenstreuhänder zu überführen, so dass diese Vermögenswerte zukünftig weiterhin ausschließlich der Sicherung der den [X.]n gegenüber der Arbeitgeberin zustehenden Pensionsansprüche dienten. Noch deutlicher wird der inhaltliche Zusammenhang von [X.] und [X.] aufgrund Ziff. 4.1 [X.]: Danach soll die [X.] zu dem Zeitpunkt in [X.] treten, zu dem die Arbeitgeberin nicht mehr Tochterunternehmen der [X.] ist. Das sei der Zeitpunkt, zu dem auch die [X.] nach [X.] [X.] keine Anwendung mehr findet.

Die [X.] sollte also inhaltlich, sachlich und zeitlich nahtlos der [X.] folgen. Darüber hinaus sind [X.] und [X.] in ihren wesentlichen Regelungen nahezu inhaltsgleich. Diese Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die Betriebsparteien durch die [X.] allein dem Umstand Rechnung tragen wollten, dass die [X.] wegen des Ausscheidens aus dem Konzern keine Anwendung mehr auf die Arbeitgeberin finden konnte und sie diese inhaltsgleich fortsetzen sollte. Die [X.] soll ausdrücklich die ergänzende Sicherung im Wege der doppelseitigen Treuhand im Interesse ihrer aktiven und ehemaligen Mitarbeiter fortführen. An der 2005 aufgrund der [X.] getroffenen Entscheidung der Arbeitgeberin sollte sich nichts ändern. Zwar haben die Betriebsparteien den Passus zum [X.] und zu § 16 [X.] aus § 2.1 [X.] nicht ausdrücklich in die [X.] aufgenommen. Dazu bestand allerdings kein Anlass. Sie wollten die [X.] als [X.] in der neuen Konzernumgebung in ihrem Unternehmen inhaltlich beibehalten und mit der [X.] nahtlos fortsetzen.

(2) Die [X.] nimmt genau diesen Regelungszweck der [X.] auf.

(a) Sie bezieht sich in der [X.] A. ausdrücklich auf die [X.]. Ferner enthält sie mit der [X.] 2005 identische Regelungen und ist in Umsetzung der [X.] genauso wie ihre Vorgängerregelung dahin auszulegen, dass sie den erwarteten [X.] abbildet und sichert. § 5.1 [X.] stellt daher klar, dass der Sicherungsfall vorliegt, wenn und soweit die Voraussetzungen der in § 7 Abs. 1 [X.] geregelten Fälle erfüllt sind, - unbeschadet einer Eintrittspflicht des [X.] - auch dann, wenn die Grenzen des § 7 Abs. 3 [X.] überschritten sind, oder in vergleichbaren Fällen der Nichtleistung durch die [X.] („Sicherungsfall“).

(b) Die weiteren Regelungen der [X.] sowie ihrer Anlagen, die der Kläger für seine Auslegung in Anspruch nimmt, sind nicht geeignet, diese sehr grundlegenden Bestimmungen der [X.] und [X.] und ihre Auslegung in Zweifel zu ziehen. Weder der Wortlaut noch die Systematik der [X.], die im Licht der [X.] und der [X.] auszulegen ist, sprechen für seine Annahme. Soweit der Kläger auf die jeweils gültige Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung abstellt und hieraus ableitet, die Treuhand erfasse nur die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen, verkennt er, dass die [X.] und in ihrer Umsetzung die [X.] gerade nicht nur der Sicherung und Erfüllung, sondern auch der Begründung und ergänzenden Insolvenzsicherung der gesetzlich nicht geschützten Ansprüche dienen.

d) Diese Auslegung verstößt nicht gegen betriebsrentenrechtliche Grundsätze und ist gesetzeskonform. Es werden keine Ansprüche gegen den Kläger begründet. Ebenso wenig werden ihm rechtswidrig Sicherheiten entzogen. Damit scheidet ein Übergang des der Sicherung des [X.] dienenden [X.] aus.

[X.]) Grundsätzlich darf eine Auslegung nicht gegen gesetzliche Grundwertungen verstoßen. Problematisch könnte die Frage sein, ob eine besonders insolvenzgesicherte zusätzliche Leistung der betrieblichen Altersversorgung nur für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zugesagt werden kann (vgl. zur Frage der Kapitalisierung Klemm [X.] 2006, 132, 136). Rechtlich zweifelhaft könnte dies sein, wenn dadurch der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung mit Forderungen belastet würde, obwohl ohne Insolvenz andere Regeln für die Betriebsrentenanpassung gölten. Die Frage ist zu verneinen. Jedoch liegt eine derartige Vereinbarung hier nicht vor.

(1) Den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung trifft keine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 [X.] ([X.] 4. April 2000 - 3 [X.] - zu II 1 b [X.] (4) der Gründe). Sieht hingegen die Versorgungsordnung bzw. Zusage auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer eine von § 16 [X.] losgelöste Dynamisierung der laufenden Betriebsrente vor, so hat der Kläger nach § 7 Abs. 1 [X.] hierfür einzustehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber vorher beendet wurde ([X.] 8. Juni 1999 - 3 [X.] - zu III 3 der Gründe). Wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Versorgungsanspruch nach bestimmten Kriterien unabhängig von § 16 [X.] anzupassen, muss der [X.] hierfür einstehen ([X.] 8. Juni 1999 - 3 [X.] - [X.]O). Das regelt nunmehr seit dem 1. Januar 2018 ausdrücklich auch § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 [X.] (seit dem 24. Juni 2020 geregelt in § 7 Abs. 2a Satz 4 Halbs. 2 [X.]). Ließe man grundsätzlich Anpassungsregelungen zu, die nur im Insolvenzfall anzuwenden wären, träfen den Kläger bei Anwendung dieser Grundsätze weitergehende Pflichten als den Arbeitgeber ohne Insolvenz. Dies widerspricht der Funktion des [X.] als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, Ansprüche zu sichern, nicht aber neue zu schaffen, und ist de[X.]alb nicht zulässig. Vielmehr liegt darin ein Versicherungsmissbrauch iSv. § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.].

(2) Eine derartige Regelung ist indes weder in der [X.] noch der [X.] vorgesehen. Mit der ergänzenden Sicherung ist keine eigenständige Zusage einer bestimmten Altersversorgung durch die Arbeitgeberin und damit den Kläger verbunden. Insbesondere war auch keine betriebsrentenrechtlich insolvenzfeste Verpflichtung des [X.] zur Anpassung in der Insolvenz gewollt oder vereinbart. Es sollte allein eine originäre Verpflichtung des Treuhänders über die gesetzliche Absicherung hinaus in der Insolvenz begründet werden. Allein der Treuhänder und das Treuhandvermögen werden mit der zusätzlichen Leistungspflicht - und das auch nur im Fall der Insolvenz und im Rahmen des [X.] - belastet. Auch in den anderen Bereichen der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung im [X.] und [X.] ist anerkannt, dass die Absicherung über die gesetzlich bestehende Pflicht hinausgehen kann ([X.] S. 131). Es soll zudem keine Verbesserung der insolvenzgeschützten Zusagen zu Lasten des [X.] für den Fall der Insolvenz geben. Der [X.] gewährt vielmehr eine (zusätzliche) Sicherung für zusätzliche Rentenansprüche, die allein in der Insolvenz entstehen. Diese Wertung bestätigt auch § 4 Abs. 4 [X.].

bb) Dem Kläger werden auch keine Sicherungsmittel rechtswidrig entzogen.

(1) Der Kläger wird nicht durch die Schmälerung des [X.] entgegen den Wertungen des [X.]es belastet; es verringert sich nur eine Ausgleichsoption, auf die er keinen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem besteht neben der gesetzlichen Beitragspflicht nach § 10 [X.] - anders als nach dem [X.] und [X.] - keine gesetzliche oder sonstige Pflicht des Arbeitgebers, eine weitere vertragliche Insolvenzsicherung für Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Folglich bestehen auch keine Bedenken, diese vertragliche Insolvenzsicherung als ergänzende Sicherung so auszugestalten, wie es das Insolvenz- und das Bilanzrecht erlauben. Dies könnte sogar im Extremfall dazu führen, dass allein vorrangig zu sichernde Ansprüche der Arbeitnehmer, die nicht insolvenzgeschützt sind, dennoch aber noch als betriebliche Altersversorgung anzusehen sind, vom Treuhänder bedient werden, so dass keine oder nur geringe Mittel auf den Kläger übergehen können.

(2) Diese Auslegung und dieses Verständnis sind verfassungsrechtlich wegen Art. 3 Abs. 1 GG zulässig und verletzen damit jedenfalls nicht grundlegende gesetzliche Wertungen, § 242 BGB. Wenn die private Insolvenzsicherung durch die [X.] keine (individuelle) Berücksichtigung bei den Beitragspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger findet und diese Ungleichbehandlung ihren sachlichen Grund in der konkreten Ausgestaltung der [X.] hat ([X.]. BVerwG 12. März 2014 - 8 [X.] 27.12 - Rn. 32 ff., BVerwGE 149, 170; sehr kritisch Schnitker/[X.] RdA 2010, 295 ff.), verbietet dies gerade nicht einen vertraglich gewählten Schutz, der über den vom Kläger gewährten Insolvenzschutz hinausgeht. Vielmehr gilt insoweit Vertragsfreiheit.

cc) Damit scheidet ein Übergang des [X.] auf den Kläger aus, soweit es der Sicherung des [X.] dient. Da der Kläger insoweit nicht eintrittspflichtig ist, greift § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht, denn es geht gerade nicht um Ansprüche oder Leistungen, die einen Anspruch gegen den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen. Mangels rechtswidrigen Entzugs von Sicherheiten scheidet auch ein Übergang nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aus.

[X.] Die Feststellungsanträge zu 2a. und 2b. sind unzulässig. Sie decken sich vollständig mit den zulässigen Leistungsanträgen. Ihnen fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis. Das gilt unabhängig davon, ob eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt oder eine Zwischenfeststellungsklage nach Abs. 2 der Regelung.

D. Die Verfahrensrügen des [X.], mit denen er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, sind unbegründet. Der [X.] hat sie geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet. Von einer Begründung sieht er nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO ab.

E. Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie der Nebenintervention zu tragen, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Wischnath    

        

    S. Hopfner    

                 

Meta

3 AZR 303/18

22.09.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 13. Januar 2017, Az: 8 Ca 216/16, Urteil

§ 9 Abs 2 S 1 BetrAVG, § 412 BGB, § 401 Abs 1 BGB, § 9 Abs 2 S 2 BetrAVG, § 16 BetrAVG, § 675 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2020, Az. 3 AZR 303/18 (REWIS RS 2020, 488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 488

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