Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2019, Az. B 5 R 6/18 R

5. Senat | REWIS RS 2019, 3147

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gem § 307d SGB 6 idF des RVLVG für die Erziehung eines vor dem 1.1.1992 geborenen Adoptivkindes nur bei bereits in der Rente angerechneter Kindererziehungszeit für den 12 Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt - sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung)


Leitsatz

Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Bestandsrentnerin für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Adoptivkind einen Kindererziehungszuschlag nach den durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (juris: RVLVG) zum 1.7.2014 eingeführten Vorschriften nur dann erhielt, wenn in ihrer Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente ab dem 1.7.2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (pEP) für die Erziehung ihrer vor 1992 geborenen [X.] .

2

Die 1942 geborene Klägerin nahm mit ihrem Ehemann am [X.] die am 29.7.1977 geborene [X.] in [X.]. Davor befand sich das Kind in einer Pflegefamilie und in einem Heim. Im März 1981 erfolgte die Adoption. Am 25.11.1983 nahmen die Klägerin und ihr Ehemann die am 4.7.1983 geborene [X.] zunächst in [X.] und im April 1985 ebenfalls an Kindes statt an.

3

Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab dem [X.] Regelaltersrente. Der Rentenberechnung wurden 9 Monate Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung (1.11.1983 bis 31.7.1984) und [X.] wegen Kindererziehung für die Zeit vom 1.2.1980 bis 31.12.1991 und vom [X.] bis 3.7.1983 zugrunde gelegt.

4

Nach Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 14.9.2014 die Regelaltersrente der Klägerin ab 1.7.2014 neu und zahlte höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehung nach § 307d [X.] für die Tochter [X.] . Den Widerspruch der Klägerin hiergegen mit dem Begehren, einen solchen Zuschlag auch für die Tochter [X.] zu erhalten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2015 zurück.

5

Ihre Klage war erfolglos (Gerichtsbescheid des [X.] vom 24.10.2016). Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des [X.] mit Urteil vom 20.6.2018 zurückgewiesen. Die Klägerin habe zwar, wie § 307d Abs 1 [X.] dies fordere, vor Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Altersrente bezogen und keinen Anspruch nach §§ 294 und 294a [X.]. Auch seien beide Kinder vor 1992 geboren. Im Gegensatz zur Tochter [X.] sei für die Tochter [X.] in der Rente aber keine [X.] ([X.]) für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Erfordernis bestünden nicht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst aus Gründen der [X.] dazu entschlossen, den Zuschlag demjenigen Elternteil zuzusprechen, dem der letzte Monat an [X.], dh der 12. Kalendermonat nach Ablauf des [X.], zugeordnet worden sei. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des [X.] in die verbesserte Anrechnung von [X.] für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, habe sich der Gesetzgeber zu einer pauschalen Anrechnung entschlossen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten habe anknüpfen sollen. Dabei habe er sich von der Einschätzung leiten lassen, dass die Anknüpfung an die Zuordnung des 12. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Geburt im Ergebnis eine Zuordnung bewirke, die in den ganz überwiegenden Fällen den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im 2. Lebensjahr des Kindes entsprechen dürfte. Im Hinblick auf die große Zahl der von der Regelung betroffenen Rentenbezieher und die lange zurückliegende Zeit der Kindererziehung, sei die vom Gesetzgeber angestrebte zügige Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung nur in Betracht gekommen, wenn sie an einfach feststellbare tatsächliche Voraussetzungen habe anknüpfen können. Es handele sich der Struktur nach um eine verfassungsrechtlich zulässige Stichtagsregelung. Eine weitergehende Erfassung von [X.] sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Adoptiveltern würden von der Zuerkennung weiterer EP nicht generell ausgeschlossen, wie das Beispiel der zweiten Tochter der Klägerin belege. Der Tatbestand des § 307d [X.] knüpfe unabhängig davon, ob es sich um ein leibliches oder ein adoptiertes Kind handele, an die Erziehungszeit für den 12. Lebensmonat nach Ablauf des Monats der Geburt an.

6

Die Klägerin rügt mit der Revision eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 und 3 GG sowie nach Art 6 Abs 1 GG von Adoptiveltern gegenüber Eltern eines leiblichen Kindes. Aufgrund einer Adoption bestünden Ansprüche auf Erb- und Unterhaltsleistungen von Geburt an. Es sei ein Wertungswiderspruch, wenn diese Fiktion nicht auch im Rentenversicherungsrecht angewendet werde. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass in der Regel aufgrund der Umstände und der Dauer des Adoptionsverfahrens ein Anspruch nach § 307d [X.] für Adoptiveltern nicht erlangt werden könne, wenn auf das 1. Lebensjahr des Kindes abgestellt werde. Zwar sei eine Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten grundsätzlich zulässig. Sie könne aber nur hingenommen werden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Adoptiveltern stellten einen überschaubaren Personenkreis dar, und es sei für die Beklagte ein Leichtes, die Erziehung von Adoptivkindern zu ermitteln.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2018 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 24. Oktober 2016 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 2014 höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags von einem persönlichen Entgeltpunkt für Kindererziehung zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Die Revision genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.]G und sei deshalb als unzulässig zu verwerfen. In der Sache hält sie die Entscheidungen des [X.] und des [X.] für zutreffend und ist insbesondere der Meinung, die Vorschrift des § 307d [X.] sei verfassungsgemäß.

Entscheidungsgründe

1. Die [X.] durch das [X.] statthafte Revision 160 Abs 1 und 3 [X.]G) ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere entgegen der Ansicht der Beklagten formgerecht begründet. Wendet sich die Revision - wie hier - gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, genügt eine Revisionsbegründung grundsätzlich den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrags und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dieser als unrichtig erscheinen lassen (Beschluss des Großen Senats des B[X.] vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - juris Rd[X.]3 ). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Klägerin gerade noch gerecht. Sie greift vor allem die Typisierung der Regelung des § 307d [X.] an. Hierzu hat sich das [X.] nur sehr knapp verhalten, sodass gemessen hieran auch die Revisionsbegründung noch als ausreichend anzusehen ist (vgl [X.], 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.], Rd[X.]).

2. Die Revision ist aber unbegründet. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des [X.] zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung des Werts ihrer Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags von einem [X.] für die Erziehung ihrer Tochter [X.] . Ein Anspruch auf eine höhere Rente ergibt sich nicht aus § 307d Abs 1 [X.]. Auch verstößt § 307d Abs 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des [X.]es vom [X.] nicht gegen die Verfassung.

a) Die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 307d Abs 1 [X.] liegen nicht vor.

aa) Die Neuregelung des § 307d Abs 1 [X.] beschränkt sich auf die Verpflichtung der Beklagten, unter den dort genannten Voraussetzungen den Höchstwert am Stichtag [X.] vorhandener Bestandsrenten durch die zusätzliche Berücksichtigung eines Zuschlags an [X.] für Kindererziehung zu erhöhen. Darin liegt eine teilweise Änderung der rechtlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen der ursprünglichen Rentenbewilligung iS von § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X, der durch eine Teilaufhebung der ursprünglichen Festsetzung des [X.] und deren Ersetzung durch einen höheren Rentenwert Rechnung zu tragen ist (vgl [X.], 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.], Rd[X.]1). Für die Tochter [X.] ist dies erfolgt. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Änderung nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X in Form der Gewährung eines Zuschlags auch für die Erziehung der Tochter [X.] liegen nicht vor.

bb) Für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des [X.] und damit vor dem [X.] geboren wurden, hat § 249 Abs 1 [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung (Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754) eine [X.] von 12 Monaten vorgesehen. Mit der Neuregelung zum 1.7.2014 durch das [X.] wurde der [X.]raum von 12 Monaten auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 Abs 1 [X.]). Diese 24 Monate [X.] sind für alle Versicherten zu berücksichtigen, die ein Kind erzogen haben, das vor dem [X.] geboren wurde und die zum [X.]punkt des Inkrafttretens der Neuregelung zum 1.7.2014 noch nicht im Rentenbezug standen. Bei einer laufenden Rente am Stichtag [X.] - wie bei der Klägerin - wird hingegen die Rentenhöhe unter zusätzlicher pauschaler Berücksichtigung eines weiteren [X.] neu bestimmt (§ 307d [X.]: sog Zuschlag zu den [X.]). Die Umsetzung erfolgt bei den laufenden Renten automatisch. Eines gesonderten Antrags der Versicherten bedarf es ebenso wenig wie einer vollständigen Neubestimmung des [X.] und - auf [X.] der verwaltungstechnischen Umsetzung - der Einschaltung der Sachbearbeitung.

Nach § 307d Abs 1 [X.] idF des Art 1 [X.]5 des [X.]es vom [X.] ([X.] 787) wird (bei der Rente) ab dem 1.7.2014 ein Zuschlag an [X.] für Kindererziehung für ein vor dem [X.] geborenes Kind berücksichtigt, wenn am [X.] Anspruch auf eine Rente bestand und (1.) in der Rente eine [X.] für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde, sowie (2.) kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a [X.] besteht. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin für die Erziehung ihrer Tochter [X.] nicht erfüllt. Die Tochter [X.] ist zwar vor dem [X.] geboren. Auch war die Klägerin vor dem 1.7.2014 Bestandsrentnerin ohne Anspruch nach den Vorschriften der §§ 294 und 294a [X.]. In der Rente ist für die Tochter [X.] aber keine [X.] für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats ihrer Geburt angerechnet worden, weil sie zu diesem [X.]punkt noch nicht von der Klägerin erzogen wurde.

b) Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, für Adoptiveltern eine Sonderregelung zu § 307d Abs 1 [X.] [X.] zu schaffen, ergibt sich weder aus Art 6 Abs 1 GG noch aus Art 3 Abs 1 GG.

aa) Art 6 Abs 1 GG gewährt keinen Anspruch auf rentenrechtliche Berücksichtigung jedweder Erziehungszeit. Es handelt sich bei Art 6 Abs 1 GG um eine wertentscheidende [X.], die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl [X.] 80, 81, 92 f; 105, 313, 346; 131, 239, 259). Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrags aus Art 6 Abs 1 GG dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von [X.] Familienmitgliedern auszugleichen. Dabei verfügt er über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot ( Art 20 Abs 1 GG ) lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staats zu einem [X.] entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher [X.] Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen [X.] zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der [X.] zu verwirklichen ist, oder konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ([X.], 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.], Rd[X.]4 ff unter Hinweis auf [X.] 87, 1, 35 f = [X.] 3-5761 Allg [X.]; [X.] 103, 242, 258 ff = [X.] 3-3300 § 54 [X.] f; [X.] 107, 205, 213 = [X.] 4-2500 § 10 [X.] Rd[X.]8; [X.] 110, 412, 445 ).

bb) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass ein Zuschlag an [X.] für Kindererziehung nach § 307d Abs 1 [X.] [X.] nur gezahlt wird, wenn in der Bestandsrente eine [X.] für das vor dem [X.] geborene Kind für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl [X.] 98, 365, 385 ). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl [X.] 79, 1, 17 ; 126, 400, 416). Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl [X.] 124, 199, 220 ). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl [X.] 110, 412, 432 ). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl [X.] 110, 412, 431; 112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377, 407; stRspr).

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund bestehen je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl [X.] 117, 1, 30; 126, 400, 416 ). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl [X.] 88, 87, 96 ) oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (vgl [X.] 124, 199, 220; 130, 240, 252 ff). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit besteht regelmäßig eine weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ([X.] 122, 1, 23; 130, 240, 254 = [X.] 4-7835 Art 1 [X.] RdNr 42; B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], RdNr 47).

(2) Der Senat hat bereits entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am [X.] mit vor dem [X.] geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem [X.] geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind (Senatsurteil vom 28.6.2018, [X.], 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.]). Dabei hat der Senat als Ausgangspunkt die Entscheidung des [X.] vom [X.] gesehen (1 [X.] ua - [X.] 87, 1 = [X.] 3-5761 Allg [X.]). Das [X.] hat dort betont, der Gesetzgeber dürfe eine so komplexe Reform wie die Berücksichtigung von [X.]en in der Altersversorgung in mehreren Stufen verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten ([X.] 87, 1, 41 = [X.] 3-5761 Allg [X.] S 10).

(a) Ausgehend hiervon verstößt es nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, dass § 307d Abs 1 [X.] [X.] auf alle Eltern und damit auch auf Adoptiveltern anwendbar ist. Es liegt im familien- und sozialpolitischen Einschätzungsermessen des Gesetzgebers, ob und wie er die Betreuung und Erziehung von Kindern nach Ablauf der ersten Lebensjahre fördert ([X.] Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - juris Rd[X.]2 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von [X.]en der Kinderbetreuung und Kindererziehung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres im Rahmen von § 124 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B III für ein Adoptivkind). Die von der Klägerin begehrte Differenzierung ist durch Art 3 Abs 1 GG nicht geboten. Ebenso wie eine Stichtagsregelung ist die Anknüpfung an Verhältnisse in einem bestimmten [X.]raum für die Begründung eines Anspruchs unter [X.] nicht zu beanstanden, wenn sie notwendig erscheint und die Wahl des [X.]raums sachlich vertretbar ist (vgl zum Stichtag zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] R 12/17 R - [X.], 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.], Rd[X.]3 unter Hinweis auf [X.] 101, 239, 270; 117, 272, 301 = [X.] 4-2600 § 58 [X.], Rd[X.]3; [X.] 123, 111, 128; 126, 369, 399 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]0). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Um durch die Kindererziehung bedingte Nachteile bei der Altersversorgung weiter abzubauen, hat der Gesetzgeber zum 1.7.2014 die [X.] für die vor dem [X.] geborenen Kinder durch das [X.] um 12 Monate auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 Abs 1 [X.]). Diese Verbesserung hat er durch den Zuschlag an [X.] für Kindererziehung (§ 307d [X.]) auf die Bestandsrenten übertragen. Dabei ist der Gesetzgeber typisierend davon ausgegangen, dass Eltern besonders in der ersten Lebensphase des Kindes in der Möglichkeit eingeschränkt sind, eine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben und durch Pflichtbeitragsleistungen eigene Rentenansprüche aufzubauen (vgl dazu bereits B[X.] [X.] 3-2200 § 1251a [X.]). Mit § 307d Abs 1 [X.] [X.] unterstellt er, dass durch die Anknüpfung an die Zuordnung des 12. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Geburt eine Zuordnung erfolgt, die den tatsächlichen [X.]n im 2. Lebensjahr in den ganz überwiegenden Fällen entsprechen dürfte (vgl BT-Drucks 18/909, [X.]). Die Grenzen seines [X.] hat der Gesetzgeber mit dieser Vermutung nicht überschritten. Die Annahme, dass Eltern ihr Kind regelmäßig auch im 2. Lebensjahr tatsächlich erzogen haben, wenn im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine [X.] angerechnet wurde, ist sachlich vertretbar und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.

Die damit begründete Begünstigung gegenüber denjenigen, denen keine [X.] für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt zugerechnet wurde, ist durch die Zielsetzungen des Gesetzgebers gerechtfertigt, eine Regelung zu schaffen, die der [X.] entspricht und - im Interesse der Versicherten - eine zügige Umsetzung des Gesetzes ermöglicht. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit beim [X.] auch den Regelungsaufwand und die finanziellen Folgen berücksichtigen darf (vgl [X.] 87, 1, 41 = [X.] 3-5761 Allg [X.] S 10; [X.] Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris Rd[X.]2; [X.], 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.], Rd[X.]3 mwN).

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum [X.] sollte der Zuschlag an [X.] für die Kindererziehung in den ersten 24 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (vgl § 249 Abs 1 [X.] in der vom 1.7.2014 bis 31.12.2018 geltenden Fassung) im Ergebnis demjenigen Elternteil zustehen, dem der letzte Monat an [X.] (dies ist der 12. Kalendermonat nach Ablauf des [X.]) zugeordnet wurde. Dies erfolge aus Gründen der [X.], da [X.] über 12 Monate hinaus noch nicht angerechnet würden und auch nicht in allen Fällen für die [X.] ab dem 13. Kalendermonat schon [X.] im Versicherungsverlauf zugeordnet seien. Aufgrund des üblicherweise langen [X.]raumes zwischen Kindererziehung nach der Geburt und dem Rentenbezug seien die tatsächlichen [X.] im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar (vgl BT-Drucks 18/909 [X.]) und wären ggf vom Rentenversicherungsträger zeitaufwändig zu ermitteln. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des [X.] in die verbesserte Anrechnung von [X.] für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, werde eine pauschale Anrechnung vorgenommen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene [X.] anknüpfe. Gleichzeitig werde jedoch eine Anrechnung gewählt, die anders als etwa die früheren [X.] sich weitgehend innerhalb der Rentensystematik bewege, wodurch etwaige weitere Sonderregelungen entbehrlich seien (BT-Drucks 18/909 [X.]). Dem Gesetzgeber ging es bei der Neuregelung des § 307d [X.] zum 1.7.2014 auch darum, die rentenrechtlichen Vergünstigungen für die Bestandsrenten möglichst schnell zu realisieren. Beabsichtigt war, das Gesetz weitgehend bis zum Jahresende 2014 umzusetzen (vgl [X.], Ausschuss für Arbeit und Soziales, Wortprotokoll der 11. Sitzung am 5.5.2014, 137, 149). Mit der Berücksichtigung der Kindererziehung durch einen Zuschlag sollte vermieden werden, dass die Rentenversicherungsträger circa 9,5 Millionen Bestandsrenten neu berechnen mussten (vgl BT-Drucks 18/909 S 15).

(b) Die Rechtfertigung für die Anknüpfung an die rentenrechtliche Anrechnung einer [X.] für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt wird nicht durch die Einfügung des § 307d Abs 5 [X.] zum 1.1.2019 ([X.] und [X.] vom 28.11.2018, [X.] 2016) in Frage gestellt. Nach § 307d Abs 5 [X.] [X.] nF setzt der Anspruch auf einen Zuschlag ua voraus, dass nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt (…) die Voraussetzungen zur Anerkennung einer [X.] nach den §§ 56 und 249 [X.] vorlagen. Die Feststellung dieser Voraussetzungen erfordert zwar grundsätzlich Ermittlungen zum Tatbestand der Erziehung (vgl § 56 Abs 2 Satz 1 [X.]; zur Möglichkeit einer ausnahmsweisen Glaubhaftmachung vgl § 249 Abs 5 [X.]). Der Gesetzgeber konnte aber viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten des [X.]es am 1.7.2014 davon ausgehen, dass die pauschalierende Anknüpfung an die Anrechnung von [X.]en nach § 307d Abs 1 [X.] [X.] ihren Zweck einer zügigen und praktikablen Umsetzung des Gesetzes im Wesentlichen erfüllt hat und der Verwaltungsaufwand zur Überprüfung der von § 307d Abs 5 [X.] nF betroffenen Versicherten nicht die gleichen Ausmaße erreicht, wie dies bei der Überprüfung und Neuberechnung von 9,5 Millionen Bestandsrenten der Fall gewesen wäre. Das neue Recht sollte gerade für die Fälle Abhilfe schaffen, die aufgrund der pauschalen Anknüpfung an die Anrechnung der Erziehungszeit in einem bestimmten Kalendermonat keinen Zuschlag an [X.] erhielten. Der Gesetzgeber nennt als Beispiele ausdrücklich Adoptionen oder eine Erziehung im Ausland, wenn die Adoption oder der Wohnsitzwechsel erst nach dem maßgeblichen Kalendermonat erfolgte (BT-Drucks 19/4668 S 40).

(c) Soweit die Klägerin rügt, § 307d Abs 1 [X.] [X.] verstoße deshalb gegen Art 3 Abs 1 GG, weil aufgrund der Dauer und der Umstände des Adoptionsverfahrens die Kinder üblicherweise nicht unmittelbar (bzw nicht innerhalb von 12 Monaten) nach der Geburt adoptiert oder von den Adoptiveltern erzogen werden könnten, ergibt sich nichts anderes. Die Berücksichtigung von [X.]en nach § 56 [X.] knüpft nicht an den Abschluss des Adoptionsverfahrens an, sondern an die tatsächliche Erziehung. Voraussetzung ist die Aufnahme des Kindes im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit häuslicher Gemeinschaft (vgl § 56 [X.]B I; dazu B[X.] [X.] 4-2600 § 56 [X.] Rd[X.]4 ff). Dementsprechend sind der Klägerin für die im Juli 1983 geborene und im November desselben Jahres aufgenommene Tochter [X.] [X.]en angerechnet worden, obwohl die Adoption erst 1985 erfolgte. Da hinreichende Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags die tatsächliche Erziehung während der [X.] ist, besteht auch nicht, wie die Klägerin meint, ein Wertungswiderspruch zum Adoptionsrecht, wonach das Kind von Geburt an den Adoptiveltern zugerechnet wird. Der Gesetzgeber ist im Übrigen durch Art 3 Abs 1 GG nicht gehalten, die für einen Rechtsbereich getroffene Wertung uneingeschränkt auch für andere Bereiche zu übernehmen (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - [X.]K 4, 215 zu sozialrechtlichen Regelungen <§ 124 Abs 3 Satz 3 [X.] [X.]B III>). Leibliche Eltern können ebenso wie Adoptiveltern durch die Anknüpfung an den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt von der Begünstigung des § 307d [X.] ausgeschlossen sein. Zu denken ist insoweit etwa an eine Erziehung im Ausland oder einen Wechsel in der Person des Erziehenden.

Der Gesetzgeber darf im Übrigen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - wie der Normierung von Voraussetzungen für den Anspruch einer gesetzlichen Rente - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom [X.] im Grundsatz in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl [X.] 103, 310, 319; 113, 167, 236 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]36); der Gesetzgeber hat sich dabei am Regelfall zu orientieren (B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], [X.]). Unbedenklich ist eine Typisierung, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl nur [X.] 133, 377, 413 ); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist auch, ob durch sie eintretende Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl nur [X.] 133, 377, 413 ). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist besonders groß bei einer bevorzugenden Typisierung ( [X.] 17, 1, 24 = [X.] Nr 52 zu Art 3 GG; [X.] 103, 310, 319 ).

Der Gesetzgeber durfte hier vermuten, dass ab dem 13. Monat eine (weitere) tatsächliche Erziehungsleistung der Eltern erfolgt ist und hierfür einen Zuschlag gewähren. Sein Spielraum für eine Typisierung war erheblich und die Kriterien hierfür lagen vor. Durch die im Grundsatz sachgerechte Anknüpfung an die Erziehung im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt wird nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt (vgl zu diesem Kriterium B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.], 128 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]3 ff). Der [X.] (PFAD) geht in einer Pressemitteilung vom 29.12.2014 (abrufbar unter [X.]) davon aus, dass fast 40 000 Elternteile von Adoptivkindern nicht von der Neufassung des § 307d [X.] profitiert hätten, weil sie Kinder nach deren 12. Lebensmonat aufgenommen hätten. Es kann offen bleiben, ob diese Zahlen nachvollziehbar und realistisch sind. Jedenfalls wird, wie der Fall der Klägerin selbst verdeutlicht, nur ein Teil der Adoptiveltern von der Regelung nicht begünstigt. Gemessen an der in der Gesetzesbegründung genannten Zahl von 9,5 Millionen Fällen beträgt selbst bei Zugrundelegung der Schätzung des PFAD der Anteil betroffener Adoptiveltern weniger als 0,5 %. Die Ungleichbehandlung wiegt auch bei typisierender Betrachtung nicht sehr intensiv. Zwar kann der Verlust eines [X.] im Einzelfall erhebliche Bedeutung haben. Der Zuschlag von einem [X.] ergab zum 1.7.2014 in den westdeutschen Bundesländern eine Rentenerhöhung von immerhin 28,61 Euro (brutto, bei einem Rentenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert von damals 28,61 Euro). Im Rahmen eines durchschnittlichen Versicherungsverlaufs wirkt es sich damit zwar spürbar aus, wenn die Regelung des § 307d [X.] keine Anwendung findet. Die Auswirkung bewegt sich aber im Hinblick auf die im Durchschnitt gezahlten Rentenbeträge (vgl die Übersicht über die durchschnittlichen Zahlbeträge der Versichertenrenten nach [X.] in Rentenversicherung in [X.]reihen, [X.], Oktober 2018 S 125) noch im Rahmen dessen, was als notwendige Härte und Ungleichbehandlung infolge einer Typisierung hinzunehmen ist und stellt keine unzumutbare Belastung des von § 307d [X.] nicht begünstigten Personenkreises dar. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei § 307d [X.] nur um einen Baustein in einer Reihe von Maßnahmen zur Familienförderung im Rentenrecht handelt (vgl [X.], 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.], Rd[X.]1 ff). Die durch die Typisierung entstehende Ungleichbehandlung wäre nur mit Schwierigkeiten vermeidbar gewesen. Der Gesetzgeber hätte - alternativ - eine individuelle Prüfung und Feststellung der tatsächlichen und ggf lange zurückliegenden Erziehungsleistung bei geschätzt ca 9,5 Millionen Bestandsrenten vorsehen können. Eine einfache und zügige Gewährung eines Zuschlags nach § 307d Abs 1 [X.], von der der weit überwiegende Teil der Bestandsrentner und [X.] durch das pauschalierte Verfahren profitiert hat, hätte dann nicht sichergestellt werden können.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 307d Abs 5 [X.] nF für eine Vielzahl von Betroffenen eine weitere Verbesserung vorgenommen hat. Allerdings würde die Klägerin im Fall einer entsprechenden Antragstellung auch hieran nicht partizipieren, weil die Voraussetzungen nach § 307d Abs 5 [X.] iVm § 249 Abs 1 [X.] nF für eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehungsleistung für [X.] auch für die [X.] ab dem 1.1.2019 nicht vorlägen. Nach den genannten Vorschriften endet die [X.] für ein vor dem [X.] geborenes Kind 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Klägerin hat ihre Tochter [X.] erst danach aufgenommen.

cc) Für den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen Art 3 Abs 3 GG sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 5 R 6/18 R

26.09.2019

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bremen, 24. Oktober 2016, Az: S 31 R 100/15, Gerichtsbescheid

§ 249 Abs 1 SGB 6, § 307d Abs 1 Nr 1 SGB 6 vom 23.06.2014, § 307d Abs 5 Nr 1 SGB 6 vom 28.11.2018, § 164 Abs 2 S 3 SGG, Art 1 Nr 15 RVLVG, Art 1 Nr 20 Buchst e RVLVuStabG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2019, Az. B 5 R 6/18 R (REWIS RS 2019, 3147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3147

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1 BvR 1811/08

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