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PDF anzeigen[X.]/01vom16. Juni 2003In dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaftbei dem [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]s Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] Rechtsanwältin [X.] am 16. Juni 2003beschlossen:Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird auf 25.564,59 DM) festgesetzt.[X.] ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und derzeit [X.] beim [X.] und Oberlandesgericht D. zugelassen.Mit Schreiben vom 30. März 2001 stellte er beim [X.] Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben [X.], als Rechtsanwalt beim [X.] in Zivilsachen zuzulassen. [X.] der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 3. Mai- 3 -2001 ab. Der Rechtsanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gericht-liche Entscheidung weiter.Der [X.] hat das Verfahren mit Beschluß vom 9. September 2002 biszur Entscheidung des [X.] über die im [X.] [X.] 1/01 gegen den Beschluß des [X.]s vom 4. März 2002 ([X.] 150,70) eingelegte Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.Obwohl das [X.] am 31. Oktober 2000 (1 BvR819/02 - NJW 2002, 3765) beschlossen hat, die gegen den [X.]sbeschlußvom 4. März 2002 eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidunganzunehmen, hält der Antragsteller an seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung fest.II.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 [X.] zulässig. Er ist jedoch nicht [X.] Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach§§ 164 ff [X.] die Zulassung als Rechtsanwalt beim [X.] ab-hängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 [X.], der nachder vom [X.] (aaO) bestätigten Auffassung des [X.]s([X.] 150, 70, 72 ff) mit Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ein Rechts-anwalt bei dem [X.] nicht zugleich bei einem anderen Gerichtder Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Der Antragsteller möchte demge-genüber der Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] angehören, ohne- 4 -seine Zulassungen als Rechtsanwalt beim [X.] und [X.]aufgeben zu müssen.2.Der [X.] konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung [X.], da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2Satz 2 [X.]).Hirsch[X.][X.] [X.]Salditt Wosgien [X.]
Meta
16.06.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2003, Az. AnwZ 5/01 (REWIS RS 2003, 2718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2718
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