Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2002, Az. AnwZ 3/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 1372

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[X.]/01vom30. September 2002in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaftbei dem [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]s Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] Rechtsanwältin [X.] am 30. September 2002beschlossen:Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird auf 25.564,59 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller, der seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist,erhielt im Jahre 1980 die Zulassung beim [X.]. [X.] vom 21. März 2001 stellte er beim [X.] [X.], ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, [X.] beim [X.] in Zivilsachen zuzulassen. Das [X.] lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 3. Mai 2001 ab.- 3 -Der Rechtanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung weiter.I[X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 [X.] zulässig. Er ist jedoch nicht [X.] Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach§§ 164 ff [X.] die Zulassung als Rechtsanwalt beim [X.] ab-hängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 [X.] ein Rechts-anwalt bei dem [X.] nicht zugleich bei einem anderen Gerichtder Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Der Antragsteller möchte demge-genüber der Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] angehören, ohneseine Zulassung als Rechtsanwalt beim [X.] aufgeben zumüssen.Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff [X.] vorge-sehenen Verfahrens die Zulassung beim [X.] zu erteilen, [X.] in § 171 [X.] normierte Verbot der Simultanzulassung mit Art. 12 Abs. 1GG, 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei; deshalb sei die Sache gemäß Art. [X.]. 1 GG dem Verfassungsgericht vorzulegen.Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist, wie der [X.] bereitsmit Beschluß vom 4. März 2002 ([X.] 1/01 - NJW 2002, 1725, zur Veröffentli-chung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, die nach § 171 [X.] vorge-schriebene Singularzulassung der Rechtsanwälte beim [X.] mitdem Grundgesetz vereinbar. Auf die Gründe dieses Beschlusses nimmt der[X.] Bezug. Zu ergänzenden Ausführungen besteht keine Veranlassung. [X.], die in der im Verfahren [X.] 1/01 eingelegten Verfassungsbe-schwerde zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 164 ff [X.] mit dem [X.] angestellt werden und die sich der Antragsteller in dem vorliegenden Ver-fahren voll inhaltlich zu eigen gemacht hat, waren im [X.] bereits [X.] damaligen anwaltsgerichtlichen Verfahrens.2.Der [X.] konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung [X.], da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2Satz 2 [X.]).Hirsch[X.][X.] [X.]Salditt Wüllrich [X.]

Meta

AnwZ 3/01

30.09.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2002, Az. AnwZ 3/01 (REWIS RS 2002, 1372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1372

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