Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2005, Az. AnwZ (B) 94/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 3279

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[X.][X.] ([X.]) 94/04
vom 6. Juni 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 6. Juni 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 12. August 2004 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 800 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 12. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin - 3 - seine Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des an-waltsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegenüber der Antragsgegnerin verzichtet. Diese widerrief daraufhin - diesmal nach § 14 Nr. 4 [X.]RAO - erneut seine Zulassung. Nach [X.]e-standskraft dieses Widerrufsbescheids haben die [X.]eteiligten die Hauptsache dem [X.] gegenüber übereinstimmend für erledigt erklärt. Der [X.] hat daraufhin in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a [X.] die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt und bestimmt, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Hiergegen [X.] sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Nach § 42 [X.]RAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des [X.]s die sofortige [X.]eschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der [X.] noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festset-zung des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. November 2001 - [X.] ([X.]) 71/00 - und vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 57/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 128 m.Nachw.). - 4 - Über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde konnte ohne mündliche [X.] entschieden werden (vgl. [X.]GHZ 44, 25 ff.). [X.] [X.] Ernemann Frellesen
[X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 94/04

06.06.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2005, Az. AnwZ (B) 94/04 (REWIS RS 2005, 3279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3279

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