Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2004, Az. AnwZ (B) 8/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 1151

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 8/04

vom 15. Oktober 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 15. Oktober 2004 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:
Der Antragsteller war seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO mit [X.]escheid vom 15. August 2003 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 14. Januar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. - 3 - Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 2. Februar 2004 nochmals widerru-fen, in diesem Fall gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. Nach Eintritt der [X.]estands-kraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht ent-gegengetreten. II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluß vom 21. Januar 2002 - [X.]([X.]) 2/01 m.w.Nachw.). Über die [X.] und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den anderweitigen Widerruf der Zulassung erledigt hätte. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der [X.] des [X.] liegt vor, wenn der [X.] in ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. [X.]ei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren in drei Zwangsvollstrek-kungsverfahren Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen und im Schuldnerverzeichnis des [X.]- 4 -

eingetragen worden; in den drei Verfahren hat der Antragsteller am 16. Juli 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die durch diese [X.] im Schuldnerverzeichnis begründete gesetzliche Vermutung des [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) hat der Antragsteller nicht wider-legt. 2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt. Der Antragsteller, der eingeräumt hat, daß gegen ihn zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung weitere Forderungen in Höhe von insgesamt 8.419,00 • bestanden, hat eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht belegen können. Er hat dazu vorgetragen, daß er mit der Landesoberkas-se [X.]aden-Württemberg eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe; Nachweise hierfür hat er jedoch nicht erbracht. Ferner hat der Antragsteller le-diglich die Absicht bekundet, mit der Gläubigerin [X.].

eine Ratenzah-lungsvereinbarung über deren noch offene Forderung schließen zu wollen. [X.] Vorbringen reicht nicht aus, um eine Konsolidierung der [X.] darzutun. Hieran hat sich auch während des [X.]eschwerdeverfahrens bis - 5 - zum Eintritt des erledigenden Ereignisses durch die bestandskräftig gewordene Widerrufsverfügung nichts geändert.

[X.]Ernemann Frellesen
Salditt Wosgien [X.]

Meta

AnwZ (B) 8/04

15.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2004, Az. AnwZ (B) 8/04 (REWIS RS 2004, 1151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1151

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.