Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2005, Az. AnwZ (B) 9/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4657

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[X.][X.] ([X.]) 9/04
vom 7. März 2005 in dem Verfahren

Antragsteller und [X.]eschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 7. März 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluß des 5. Senats
des [X.]ayerischen [X.]s vom 19. Dezember 2003 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war seit 1996 als Rechtsanwalt in M.

zugelassen. Mit [X.]escheid vom 17. September 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO widerrufen. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. - 3 - I[X.] Das gegen den angefochtenen [X.]eschluß statthafte Rechtsmittel der [X.] [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 [X.]RAO) ist unzulässig.
Ob dem Antragsteller wegen der Versäumung der [X.]eschwerdefrist [X.] in den vorigen Stand zu gewähren wäre, kann dahin stehen, da dem Rechtsmittel auch bei [X.]ewilligung der Wiedereinsetzung der Erfolg versagt geblieben wäre. Die Antragsgegnerin hat nämlich mit Verfügung vom 28. [X.] 2002 die Zulassung des Antragstellers auch wegen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen. Dieser Widerruf ist am 17. Mai 2004 [X.] geworden, nachdem der Senat mit [X.]eschluß von diesem Tage die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die den Widerruf bestätigende Entscheidung des [X.]s zurückgewiesen hatte. Die sofortige [X.]e-schwerde ist daher - jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis - als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 [X.]([X.]) 59/01 = Anw[X.]l 2003, 367).
- 4 - Die demnach unzulässige sofortige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. [X.]GHZ 44, 25).

[X.] [X.]

Ernemann Frellesen

Salditt Wosgien [X.]

Meta

AnwZ (B) 9/04

07.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2005, Az. AnwZ (B) 9/04 (REWIS RS 2005, 4657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4657

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