Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2015, Az. 1 BvR 1312/13

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 8748

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ablehnung der Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister - keine Verletzung von Art 4 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1, Abs 3 S 1 GG - Zur Anwendbarkeit des FGG aF bei vor dem 1.9.2009 anhängigen Verfahren (Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG)


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die [X.]beschwerde betrifft ein personenstandsrechtliches [X.]usgangsverfahren über die [X.]blehnung der Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister. Die Beschwerdeführer halten die zugrunde liegende personenstandsgesetzliche Vorschrift für verfassungswidrig, weil diese nur die Beurkundung der "rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft" vorsieht, "die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" (§ 21 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.] - PStG).

2

1. Der Beschwerdeführer zu 1) des [X.]usgangsverfahrens ist das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers zu 2) und dessen Ehefrau. Die Geburt wurde gemäß § 21 PStG beim Standesamt beurkundet. [X.]ls Religionszugehörigkeit der Mutter wurde "römisch-katholisch" eingetragen. Die Eintragung "muslimisch" beim Vater und auf Wunsch der Eltern auch bei dem Kind lehnte der Standesbeamte ab, weil es sich beim Islam nicht um eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handele. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) beantragten beim [X.]mtsgericht, den Standesbeamten zur Eintragung der Religionszugehörigkeit anzuweisen.

3

2. Den unter dem 30. Juli 2009 gestellten [X.]ntrag auf [X.]nweisung des Standesbeamten zur Vornahme der abgelehnten [X.]mtshandlung wies das [X.]mtsgericht zurück. [X.]uf die dagegen gerichtete Beschwerde hin setzte das [X.] das Verfahren zunächst aus und legte gemäß [X.]rt. 100 [X.]bs. 1 GG, § 80 [X.] dem [X.] die Frage vor, ob die einschlägigen Bestimmungen des [X.]es mit [X.]rt. 3 und [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 GG vereinbar seien. Nachdem das [X.] die Unzulässigkeit der Vorlage festgestellt hatte (Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2012 - 1 BvL 13/10 -, juris), wies das [X.] die Beschwerde zurück.

4

Dabei stellte es in [X.] Hinsicht fest, dass die Beschwerde nach Maßgabe der § 51 [X.]bs. 1 PStG, §§ 19, 20 [X.] zulässig sei. [X.]uf das Verfahren sei (nach der [X.]-Reform) gemäß [X.]rt. 111 [X.]bs. 1 [X.]-RG insgesamt altes Verfahrensrecht anzuwenden, da es bereits vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sei. In der Sache erachtete das [X.] die Beschwerde für unbegründet. Das [X.]mtsgericht habe auf der Grundlage der personenstandsrechtlichen Vorschriften zutreffend entschieden. Die gesetzliche Grundlage sei abweichend von der im [X.] von ihm vertretenen [X.]uffassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

II.

5

Mit ihrer [X.]beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des [X.]mtsgerichts und des [X.]s sowie mittelbar gegen die zugrunde liegende personenstandsgesetzliche Vorschrift. Sie verfolgen ihr Ziel weiter, die muslimische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu 1) in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Sie halten die gesetzliche Grundlage der fachgerichtlichen Entscheidungen für verfassungswidrig. Zudem beantragen sie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

6

1. Sie sind der [X.]uffassung, den Rechtsweg erschöpft zu haben (§ 90 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]). Die Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Beschluss des [X.]s richteten sich nach "§ 70 PStG n.F." - gemeint ist offenbar § 70 FamFG -, weil gemäß [X.]rt. 111 [X.]bs. 2 [X.]-RG jedes Gerichtsverfahren eine neue [X.]ngelegenheit und das Verfahren beim [X.] erst nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden sei. Das [X.] habe die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 70 [X.]bs. 3 FamFG für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde lägen nicht vor.

7

2. In der Sache sehen sich die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen und die Vorschriften des § 21 [X.]bs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, § 27 [X.]bs. 3 Nr. 5 PStG in ihren Grundrechten aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 und 3 GG (i.V.m. [X.]rt. 9 [X.]) sowie [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 und 2 GG verletzt.

III.

8

Gründe für die [X.]nnahme der [X.]beschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a [X.]bs. 2 [X.]). Die [X.]beschwerde hat keine [X.]ussicht auf Erfolg.

9

1. Die [X.]beschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung bereits unzulässig (§ 90 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]).

Gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des [X.]s war (gemäß § 27 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] a.F. i.V.m. [X.]rt. 111 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]-RG) die weitere Beschwerde statthaft. Diese haben die Beschwerdeführer nicht eingelegt, obgleich sich auch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des [X.]s ergab, dass auf das Verfahren insgesamt das vor dem Inkrafttreten der [X.]-Reform am 1. September 2009 geltende (alte) Verfahrensrecht anzuwenden ist.

Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, dass sich der Rechtsweg gegen die Beschwerdeentscheidung (gemäß [X.]rt. 111 [X.]bs. 1 und 2 [X.]-RG) nach neuem Recht, damit nach § 70 FamFG richte und die mithin grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde mangels Zulassung und mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 [X.]bs. 3 FamFG) unzulässig sei, ist nicht zu folgen.

Die Beschwerdeführer haben ihren [X.]ntrag beim [X.]mtsgericht bereits unter dem 30. Juli 2009 gestellt und offensichtlich noch im [X.]ugust 2009 bei Gericht eingereicht. [X.]rt. 111 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]-RG ordnet die [X.]nwendbarkeit der vor Inkrafttreten des [X.]-Reformgesetzes am 1. September 2009 ([X.]rt. 112 [X.]bs. 1 [X.]-RG) geltenden Vorschriften für diejenigen "Verfahren" an, die bis zum Inkrafttreten des [X.] und in den [X.]ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des [X.] und in den [X.]ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde. Dabei ist gemäß [X.]rt. 111 [X.]bs. 2 [X.]-RG ein selbstständiges Verfahren im Sinne des [X.]bsatzes 1 Satz 1 dieser Vorschrift jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird. Der [X.]bschluss einer Endentscheidung im Sinne des [X.]rt. 111 [X.]bs. 2 [X.]-RG ist aber, anders als offenbar die Beschwerdeführer annehmen, nicht schon mit [X.]bschluss der jeweiligen Instanz gegeben. Vielmehr ist altes Recht in allen Instanzen anzuwenden, wenn der [X.]ntrag in erster Instanz vor dem 1. September 2009 gestellt wurde. "Verfahren" im Sinne des [X.]rt. 111 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum [X.]bschluss einer Instanz. Der Begriff bezeichnet nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des [X.] die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache ([X.], Beschluss vom 1. März 2010 - [X.] -, [X.], [X.] 639 <640 Rn. 8 f.> m.w.N.).

Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des [X.]s vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]) liegen auch unter der [X.]nnahme nicht vor, dass die nach altem Verfahrensrecht statthafte weitere Beschwerde noch erhoben werden könnte und nicht verwirkt wäre.

2. Der [X.]beschwerde kommt überdies - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre [X.]nnahme ist auch nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a [X.]bs. 2 [X.]). Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung sind von [X.] wegen nicht zu beanstanden.

a) Die gesetzlichen Vorschriften des § 21 [X.]bs. 1 Nr. 4 und des § 27 [X.]bs. 3 Nr. 5 PStG, die die [X.]ufnahme der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft in das Geburtenregister nur dann vorsehen, wenn es sich bei der Religionsgemeinschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, halten verfassungsrechtlicher Prüfung jedenfalls auf der Grundlage des Vorbringens der [X.]beschwerde stand.

aa) Die Regelungen greifen nicht in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des betroffenen Kindes und seiner sorgeberechtigten Eltern ein ([X.]rt. 4 [X.]bs. 1 und 2 GG). Durch die Nichteintragung ihrer Religion im Geburtenregister werden die Betroffenen nicht gehindert, ihren Glauben zu bekennen und zu verbreiten. So können sie auch gegenüber dem Standesbeamten ihre Religion offenbaren und diesen hiermit in den Stand setzen, etwa - jenseits der Führung des [X.] - statistische Erhebungen vorzunehmen. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften grundsätzlich keinen [X.]nspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung gerade durch die [X.]ufnahme ihrer Religionszugehörigkeit in öffentliche Register und Urkunden [X.]usdruck zu verleihen (vgl. [X.] 93, 1 <16 f.>). Damit besteht auch kein [X.]nspruch darauf, von [X.] wegen eine bestimmte Religion in das Geburtenregister und die Geburtsurkunde aufzunehmen, zumal es sich dabei nicht um ein personenstandserhebliches Datum im engeren Sinne handelt. Zu Recht weist das [X.] in seinem angegriffenen Beschluss darauf hin, dass es sich bei den Beanstandungen der Beschwerdeführer im [X.] um ein Gleichheitsproblem handelt.

bb) Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes ([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG) oder eine Benachteiligung aus Gründen der religiösen [X.]nschauungen vor ([X.]rt. 3 [X.]bs. 3 Satz 1 GG).

(1) Die Beschwerdeführer werden nicht etwa wegen ihres Glaubens diskriminiert ([X.]rt. 3 [X.]bs. 3 Satz 1 GG). Ihnen bleibt zwar als Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, wenn und solange diese nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, die Option verschlossen, ihre [X.] im Geburtenregister und in der Folge auch in der Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Dies gründet jedoch nicht in ihrem Glauben, sondern darin, dass ihrer Religionsgemeinschaft im gegebenen Fall nicht der erforderliche öffentlich-rechtliche Verfasstheitsstatus zukommt. Das [X.] für die Eintragung in das Register ist allein der [X.], nicht das einer bestimmten Religionszugehörigkeit. Grundsätzlich steht auch muslimischen Religionsgemeinschaften die Möglichkeit offen, diesen [X.] zu erlangen, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. dazu [X.] 102, 370), die für alle Religionsgemeinschaften gleichermaßen gelten.

(2) Für die Ungleichbehandlung zwischen öffentlich-rechtlich verfassten und anderen Religionsgemeinschaften bei der Regelung zur [X.]ufnahme der [X.] in das Geburtenregister liegen hinreichende Sachgründe vor, die hier für die Rechtfertigung der Differenzierung genügen ([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG).

(a) Die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlich verfassten und anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist bereits im Grundgesetz selbst angelegt ([X.]rt. 140 GG i.V.m. [X.]rt. 137 WRV). Die gerügten Vorschriften knüpfen nicht an ein bestimmtes Bekenntnis, sondern an die Organisationsform der einzutragenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an, wobei die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich allen Gemeinschaften offensteht (vgl. [X.]rt. 140 GG i.V.m. [X.]rt. 137 [X.]bs. 5 Satz 2 und [X.]bs. 7 WRV; vgl. dazu auch [X.], in: [X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, Stand Februar 2003, [X.]rt. 140 GG, dort [X.]rt. 137 WRV, Rn. 66 ff.). Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden müssen, die jedoch nicht inhaltlich glaubensbezogen sind und deshalb nicht religiös diskriminierend wirken können. Erfüllt eine Religionsgemeinschaft diese Kriterien, so hat sie einen [X.]nspruch darauf, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten (vgl. [X.] 102, 370). Jeder Religionsgemeinschaft steht es zudem frei, welche Organisationsform sie wählen will (vgl. [X.] 19, 129 <134>).

(b) Im Blick auf den [X.] ergibt sich zudem ein tragfähiger Sachgrund, die Zugehörigkeit nur zu einer öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft einzutragen, daraus, dass an diesen Status auch anderweitige gesetzliche Folgen geknüpft sind. So sind öffentlich-rechtlich verfasste Religionsgemeinschaften als Körperschaften hinsichtlich der Benutzung der [X.] den Behörden weitgehend gleichgestellt; ihnen können unter bestimmten Voraussetzungen Personenstandsurkunden und [X.]uskünfte aus dem Personenstandsregister erteilt werden (§ 65 [X.]bs. 2 PStG). Mit dem [X.] werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse übertragen, sowohl gegenüber ihren Mitgliedern - etwa beim Besteuerungsrecht ([X.]rt. 137 [X.]bs. 6 WRV) und der Dienstherrenfähigkeit - als auch - bei der Widmungsbefugnis - gegenüber [X.]nderen (vgl. [X.] 102, 370 <388>).

(c) Darüber hinaus sprechen Typisierungsgründe bei dem Massenvorgang der Eintragung in das Geburtenregister für die Tragfähigkeit der gesetzgeberischen Differenzierung.

§ 5 der Verordnung über das [X.] ([X.]) sieht vor, dass Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist (vgl. zur Verantwortlichkeit des Standesbeamten für die inhaltliche Richtigkeit der Eintragung: [X.], [X.], 2012, § 21 Rn. 1). Der Standesbeamte kann zwar die tatsächliche Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nicht in jeder Hinsicht verlässlich klären. Er hat jedoch im gegebenen Fall den [X.] der Religionsgemeinschaft zu prüfen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. [X.]ufl. 2010, § 15 Rn. 13; [X.]. 3881, [X.] 2010, [X.] 18). Das ist auf einfache Weise mittels der einschlägigen Übersichten und amtlichen Bekanntmachungen möglich (vgl. [X.] zum [X.] vom 29. März 2010, unter [X.] 3.1.1).

Die [X.]uffassung der Beschwerdeführer hingegen liefe letztlich darauf hinaus, dass der Standesbeamte schlicht das einzutragen hätte, was die Eltern wollen und angeben. Der Gesetzgeber hat jedoch ein anzuerkennendes Interesse daran, dass [X.]ngaben über die Mitgliedschaft in Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit [X.] überprüft werden können.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1312/13

02.07.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Münster, 26. März 2013, Az: 05 T 73/10, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 27 Abs 1 FGG vom 27.07.2001, Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG, § 21 Abs 1 Nr 4 PStG, § 27 Abs 3 Nr 5 PStG, § 5 PStV, Art 137 Abs 5 S 2 WRV, Art 137 Abs 7 WRV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2015, Az. 1 BvR 1312/13 (REWIS RS 2015, 8748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8748

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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