§ 65 PStG

Benutzung durch Behörden und Gerichte

(1) 1Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. 3Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. 4Sie tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.

(2) (weggefallen)

(3) 1Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft. 2Ist dem Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der Register zu versagen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:49

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190


Alte Fassungen (a.F.) zu § 65 PStG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.10.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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