Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2013, Az. XII ZB 526/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3055

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Gegenstand

Personenstandssache: Eintragung eines akademischen Grades eines Elternteils im Geburtenregister


Leitsatz

Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2012 aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des [X.] vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Eintragungsfähigkeit von akademischen Graden in einem Personenstandsregister.

2

Der Beteiligte zu 1 ist der Vater des am 23. Dezember 2011 geborenen Betroffenen. Der Beteiligte zu 3 (Standesamt) beurkundete diese Geburt am 30. Dezember 2011 im Geburtenregister, wobei er in die Spalte für den Familiennamen des [X.] (...)" eintrug.

3

Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 hat sich der Vater, der den akademischen Grad eines Doktors der Medizin führt, an das Amtsgericht gewendet und darum gebeten, das Standesamt anzuweisen, dass sein Familienname in der Geburtsurkunde seines [X.] statt mit "Br (...)" mit "Dr. Br (...)" eingetragen werde. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des [X.] hat das [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2012, 264 veröffentlicht ist, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und das Standesamt angewiesen, den Eintrag im "[X.]" im Wege der Folgebeurkundung hinsichtlich des akademischen Grades des [X.] zu berichtigen.

4

Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 (Standesamtsaufsicht).

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Standesamtsaufsicht (§ 59 Abs. 3 FamFG iVm § 51 Abs. 2 PStG) zulässig und führt in der Sache zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

6

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geburtenregisters nach §§ 47, 48 PStG liegen nicht vor.

7

1. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtenregister, soweit es die Eltern des Kindes betrifft, deren Vornamen und Familiennamen sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, beurkundet. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich hieraus eine Eintragungsfähigkeit für akademische Grade der Eltern nicht ergeben kann, weil akademische Grade keine Bestandteile des Namens sind ([X.], 380, 382 f. = NJW 1963, 581, 582; [X.] 1961, 148, 153 und 1995, 140, 143; BVerwGE 5, 291, 293 = [X.], 870).

8

2. Ebenfalls zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen ist die Annahme des [X.], dass unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Rechts auf Wunsch der Beteiligten akademische Grade in die Geburtenbücher und die aus ihnen erteilten Geburtsurkunden einzutragen gewesen sind.

9

a) Konkrete gesetzliche Vorschriften zur Eintragung von akademischen Graden in [X.], Geburtenbüchern oder Geburtsurkunden enthielten auch die historischen Vorläufer des heutigen Personenstandsgesetzes nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Beurkundung des [X.] und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 ([X.]) hatte die Eintragung des Geburtenfalles in das Geburtenregister "Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern" zu enthalten. Nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 ([X.]), welches mit seinen Novellierungen die Grundlage für den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtszustand bildete, waren in das [X.] "Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort sowie ihr religiöses Bekenntnis" einzutragen (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 PStG idF 1937); gleiches galt gemäß § 62 PStG idF 1937 auch für die Geburtsurkunde. Mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 ([X.]) waren hinsichtlich der Eintragungen in das [X.] keine Änderungen verbunden, während § 62 PStG idF 1957 im Gegensatz zu der früheren Fassung den Beruf der Eltern in die Geburtsurkunde nicht mehr aufnehmen ließ.

b) Im Zusammenhang mit dieser Rechtsänderung hatte sich der [X.] im Jahre 1962 mit der Frage zu befassen, ob § 62 PStG idF 1957 nunmehr der Eintragung akademischer Grade der Eltern in die Geburtsurkunde des Kindes entgegenstehen könnte. Dies hatte der [X.] verneint und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Akademische Grade könnten weder zum Namen noch zur [X.] gerechnet werden. Vielmehr seien sie in ständiger Übung in [X.] und Personenstandsurkunden aufgenommen worden. Dies lasse insbesondere die Dienstanweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden ([X.]) in der Fassung vom 10. Mai 1952 erkennen, die mehrere Bestimmungen für die Eintragung akademischer Grade enthalten habe. Dem Gesetzgeber sei bei der Neufassung des Personenstandsgesetzes im Jahre 1957 diese tatsächlich bestehende Übung der Standesämter zur Eintragung akademischer Grade bekannt gewesen, ohne dass dieser in einer besonderen Regelung dazu Stellung genommen habe. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Eintragung akademischer Grade nicht mehr zulässig sei; vielmehr habe die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 70 PStG idF 1957 den "Doktor der Medizin" als Beispiel für eine unzulässige Abkürzung herangezogen, was ebenfalls verdeutliche, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Eintragungsfähigkeit akademischer Grade ausgegangen sei. Daran anknüpfend sei die Eintragung akademischer Grade auch in mehreren Bestimmungen in der nach der Gesetzesänderung neu gefassten Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 14. Januar 1958 vorgesehen ([X.], 380, 382 f. = NJW 1963, 581, 582).

c) Der Verzicht auf die Eintragung akademischer Grade in [X.] wurde im Jahre 1984 im Zusammenhang mit einer Änderung der Dienstanweisung diskutiert. Dieses Vorhaben - über das auf [X.] an sich Einigkeit geherrscht hatte - scheiterte am Widerstand des Bundesrates, der einer Änderung der Dienstanweisung nur mit der Maßgabe zustimmte, dass die dort bislang enthaltenen Regelungen über die Eintragung akademischer Grade erhalten blieben ([X.] [X.] 1985, 189, 190; vgl. auch [X.], 1099, 1100; [X.] [X.] 2013, 177, 178).

d) Die zuletzt gültige Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 27. Juli 2000 (BAnz Nr. 154 a vom 17. August 2000) in der Fassung vom 15. August 2007 regelte in § 265 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Eintragung der Namen der Eltern in das [X.]; für die Eintragung ihrer akademischen Grade wurde auf § 63 Abs. 1 [X.] verwiesen. § 63 Abs. 1 [X.] enthielt allgemeine Bestimmungen zur Eintragung akademischer Grade in das Heirats-, Geburten- und Sterbebuch sowie in einzelnen Spalten des Familienbuches. Danach waren akademische Grade - sofern die von einer [X.] Behörde erteilte Genehmigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades keine andere Reihenfolge vorsah - vor dem Vornamen, sonst vor dem Familiennamen einzutragen. Nach § 66 Abs. 3 [X.] konnten akademische Grade mit der amtlichen Abkürzung oder mit der Abkürzung eingetragen werden, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (z.B. Verleihungsurkunde) ergab.

3. [X.] die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade unter dem bisherigen Rechtszustand nach allgemeiner Ansicht einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten tatsächlichen Übung, ist nunmehr in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob daran auch unter der Geltung des neuen Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 ([X.]), welches am 1. Januar 2009 in [X.] getreten ist, noch festgehalten werden kann.

Im [X.] an eine frühere Entscheidung des [X.] (vgl. OLG Nürnberg [X.] 2010, 148) wird teilweise die Ansicht vertreten, dass akademische Grade weiterhin auf Antrag in Personenstandsregistern zu beurkunden seien ([X.] PStG § 1 Rn. 13 und § 21 Rn. 14 [zum Geburtenregister]; [X.]/[X.] Aufl. § 12 Rn. 7; [X.]/Säcker 6. Aufl. § 12 Rn. 13). Eine abweichende Auffassung meint demgegenüber, dass nach der Reform des Personenstandsgesetzes von einer Fortgeltung des bisherigen [X.] nicht mehr ausgegangen werden könne ([X.], 1099, 1100 f; OLG Celle Beschluss vom 5. Februar 2013 - 17 W 9/12 - juris Rn. 15 ff. = [X.] 2013, 142 [Ls.]; [X.]/[X.] Personenstandsgesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 30 und § 21 Rn. 35 [zum Geburtenregister]; [X.] FamRZ 2007, 1057, 1060; Selbig [X.] 2010, 148 f.; [X.] [X.] 2012, 376; [X.] [X.] 2013, 177, 179 ff.).

Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht.

a) Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Verkehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass diese Übung von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen ([X.] Urteile vom 19. März 2013 - [X.]/12 - NJW-RR 2013, 675 Rn. 29 und vom 16. Februar 2001 - [X.] - NJW-RR 2001, 1208, 1209), mithin die Zwangsläufigkeit der Anwendung der Übung im Bewusstsein von Rechtsanwendern und Rechtsunterworfenen verankert ist ([X.]Z 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054, 2055). Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann - wie hier im Hinblick auf die Beurkundungspraxis der Standesämter - grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein (vgl. Freitag Gewohnheitsrecht und Rechtssystem [1976] S. 120, 128 f.).

b) Weil Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht steht, ist der Gesetzgeber - wie beim Gesetzesrecht - ohne weiteres befugt, Gewohnheitsrecht durch die Kodifizierung einer abweichenden Regelung außer [X.] zu setzen ([X.]Z 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054, 2055).

aa) Nach der insoweit zutreffenden Auffassung des [X.] lässt sich im neu gefassten Personenstandsgesetz eine Regelung, wonach akademische Grade nicht mehr eintragungsfähig seien, jedenfalls nicht aus dem Wortlaut der für die Führung der einzelnen Personenstandsregister maßgeblichen Vorschriften (§§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 1, 31 Abs. 1 PStG) entnehmen. Denn diese Vorschriften beschränken sich auf die Aufzählung von eintragungsfähigen Daten, ohne dass der Gesetzgeber an dieser Stelle den enumerativen Charakter dieser Aufzählung ausdrücklich betont hätte (zu den Gründen für diese Gesetzestechnik vgl. [X.] [X.] 2013, 177, 183). Dem Beschwerdegericht ist ebenfalls zuzugeben, dass auch in der amtlichen Begründung zum Entwurf des reformierten Personenstandsgesetzes (BT-Drucks. 16/1831 S. 29 ff.) an keiner Stelle unmittelbar zum Ausdruck kommt, dass akademische Grade - entgegen der bisherigen Übung der Standesämter - in den Personenstandsregistern nicht mehr einzutragen seien, obwohl diese Übung bekannt gewesen sein musste.

bb) Allerdings dürften hieraus - im Hinblick auf die Billigung des bisherigen [X.] durch den Gesetzgeber - nicht die gleichen Schlüsse gezogen werden können, die der [X.] bei der Beurteilung der Rechtsänderungen aufgrund der Neufassung des Personenstandsgesetzes aus dem Jahre 1957 noch ziehen konnte. Die seinerzeit neu gefasste Vorschrift des § 62 PStG idF 1957, mit der die Eintragungen auf der Geburtsurkunde beschränkt worden waren, beruhte ausweislich der Gesetzesbegründung auf der Erwägung, dass die (wegfallende) Berufsbezeichnung der Eltern entbehrlich sei und ihr in der Geburtsurkunde keine Bedeutung zukäme ([X.], 380, 383 = NJW 1963, 581, 582). Demgegenüber hat die zum 1. Januar 2009 in [X.] getretene Reform des [X.]s im Zuge der Einführung der elektronischen Registerführung eine generelle "Reduzierung der [X.] auf das für die Dokumentation des [X.] erforderliche Maß" im Blick (BT-Drucks. 16/1831 S. 29), womit auch auf die Kritik am Umfang des bisherigen [X.] reagiert werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 32). Anders als die Vorgängerfassungen enthält das Gesetz in § 1 Abs. 1 PStG nunmehr eine Legaldefinition des [X.] und derjenigen Daten, die den Personenstand umfassen; dies sind Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Weder die Berufsbezeichnung noch die Führung akademischer Grade stellen nach dieser Definition personenstandsrelevante Daten dar. Es spricht im Lichte des § 1 Abs. 1 PStG deshalb vieles für die Auffassung, die Aufzählung in § 21 Abs. 1 PStG (ebenso wie in §§ 15 Abs. 1, 31 Abs. 1 PStG) zumindest in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass nicht personenstandsrelevante Daten, die - anders als die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaft - im [X.] nicht aufgeführt sind, auch nicht mehr eintragungsfähig sind.

Anders als bei der Novellierung des Personenstandsgesetzes im Jahre 1957 lassen sich der amtlichen Begründung des Reformgesetzes aus dem [X.] auch keine positiven Anhaltspunkte für eine fortdauernde Eintragungsfähigkeit akademischer Grade mehr entnehmen. Vielmehr enthalten die Gesetzgebungsmaterialien für das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung verabschiedete [X.] (Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vom 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1122) in der Begründung zur Neufassung von § 69 [X.] einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Angabe des akademischen Grades "nach dem ab 1. Januar 2009 geltenden [X.] nicht mehr vorgesehen" sei (BT-Drucks. 17/10489 S. 52; vgl. auch [X.], 1099, 1101), ohne dass dieser Aspekt während der Beratungen des Gesetzentwurfes in Frage gestellt worden wäre ([X.] [X.] 2013, 177, 181).

c) Letztlich kann es aber auf sich beruhen, ob bereits von einer Abschaffung der gewohnheitsrechtlichen Eintragungsfähigkeit akademischer Grade durch den Gesetzgeber des reformierten Personenstandsgesetzes ausgegangen werden kann. Auch ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers wird eine Norm des [X.] jedenfalls durch die Bildung eines entgegenstehenden [X.] außer [X.] gesetzt ([X.]Z 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054, 2056). Im Übrigen verhalten sich Entstehung und Untergang von Gewohnheitsrecht spiegelbildlich zueinander; die Geltung einer gewohnheitsrechtlichen Regel entfällt, wenn bei einer großen Mehrheit der beteiligten Verkehrskreise die bisherige Übung tatsächlich nicht mehr fortgesetzt oder wesentlich abgewandelt wird oder wenn die Rechtsüberzeugung, mit der Anwendung der bisherigen Übung geltendes Recht zu befolgen, weitestgehend abhandenkommt (vgl. Krebs/[X.] JuS 2013, 97, 102 f.).

Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 27. Juli 2000 ist mit Wirkung zum 1. August 2010 durch die [X.] zum Personenstandsgesetz ([X.]) vom 29. März 2010 (BAnz Nr. 57 a vom 15. April 2010) ersetzt worden. Den Regelungen zu Nr. 21 [X.], die sich zu den Eintragungen in das Geburtenregister verhalten, lassen sich keine Hinweise auf eine Eintragung von akademischen Graden der Eltern entnehmen. Anders als die außer [X.] getretene Dienstanweisung (§§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 3 [X.]) enthalten die [X.] und ihre Anlagen auch keine allgemeinen Bestimmungen über die Eintragung akademischer Grade und ihre Abkürzungen mehr. Solche einheitlichen Regelungen wären in einer Verwaltungsvorschrift bei einer Fortgeltung der bisherigen Übung allerdings zu erwarten gewesen, da es - gerade bei der elektronischen Registerführung - nicht dem Belieben des einzelnen Standesbeamten überlassen werden kann, in welchem Dateifeld und auf welche Weise er akademische Grade in die Personenstandsregister einträgt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 5. Februar 2013 - 17 W 9/12 - juris Rn. 31).

Darüber hinaus ist in Nr. 56.2.1 [X.] vorgesehen, dass in Personenstandsurkunden, die auf Einträgen in Altregistern beruhen, akademische Grade von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Verstorbenen nicht zu übernehmen seien. Es ist daher mit der Rechtsbeschwerde und den von ihr mitgeteilten Erkenntnissen des [X.] davon auszugehen, dass es derzeit - schon im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung - eine der [X.] entgegenstehende ständige Übung der [X.] Standesämter, wonach akademische Grade auf Antrag von Beteiligten in Personenstandsregister einzutragen seien, nicht mehr gibt (vgl. auch [X.] [X.] 2013, 177, 181; [X.] [X.] 2012, 376).

4. Durch die fehlende Eintragung seines akademischen Grades in das Geburtenregister und die Geburtsurkunde des betroffenen Kindes wird der Vater in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), welches das Recht zur Führung eines verliehenen akademischen Grades umschließt (BVerwG NVwZ 1988, 365; [X.] NZA 1984, 225; [X.] NJW 1989, 867, 858), nicht beeinträchtigt.

Durch die Nichteintragung seines akademischen Grades in Personenstandsregister und Personenstandsurkunden wird der Titelinhaber weder gegenüber dem Standesamt noch gegenüber sonstigen - auch staatlichen - Stellen an der Führung seines akademischen Grades gehindert. Eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sich für den Titelinhaber auch nicht dadurch ergeben, dass bei [X.], denen Personenstandsurkunden ohne eingetragenen akademischen Grad vorgelegt würden, der Eindruck einer unrechtmäßigen Führung des Titels hervorgerufen werden könnte. Ein solcher Eindruck kann schon deshalb nicht entstehen, weil der Titelinhaber auch nach dem früheren Recht nur berechtigt, aber nicht verpflichtet war, seinen akademischen Grad in Personenstandsurkunden eintragen zu lassen.

Dose                               [X.]                               [X.]

                  Botur                                          [X.]

Meta

XII ZB 526/12

04.09.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 8. August 2012, Az: 11 W 1282/12, Beschluss

§ 1 PStG vom 19.02.2007, § 21 PStG vom 19.02.2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2013, Az. XII ZB 526/12 (REWIS RS 2013, 3055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3055

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