Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.03.2012, Az. I B 111/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 8265

STEUERRECHT UNTERNEHMEN WIRTSCHAFT GEWERBESTEUER

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Gegenstand

(Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG 2002 n.F. - AdV von Steuerbescheiden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken - Interessenabwägung - Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO)


Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG 2002 n.F. jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke unterworfen werden .

Tatbestand

1

I. [[[X.].].]wischen den [[[X.].].]eteiligten ist streitig, ob die Vollziehung von [[[X.].].]escheiden wegen verfassungsrechtlicher [[[X.].].]weifel an der Rechtmäßigkeit der sog. [[[X.].].]insschranke auszusetzen oder aufzuheben ist.

2

Die Antragstellerin und [[[X.].].]eschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine AG, die im Jahre 2008 durch Formwechsel einer GmbH entstanden ist. Ihr Unternehmensgegenstand war in den Streitjahren 2008 bis 2010 der Erwerb, die Nutzung und die Verwaltung von Liegenschaften auf eigene Rechnung, nicht aber in gewerbsmäßiger Art und Weise, sowie die Vornahme aller Handlungen, die dem Unternehmen förderlich und zweckdienlich sind. Aktionäre der Antragstellerin waren mit jeweils 50 % der Anteile [[X.].] und die [[[X.].].] An der Y-GmbH war [[[X.].].] zu 25 % unmittelbar und mittelbar beteiligt. Die Antragstellerin war kein verbundenes Unternehmen i.S. des § 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs. Sie wurde insbesondere nicht in den Konzernabschluss der Y-GmbH nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einbezogen.

3

Die Antragstellerin war in den Streitjahren Eigentümerin von fünf [[[X.].].], deren Erwerb sie zum überwiegenden Teil fremdfinanzierte. Die Finanzierung erfolgte im Wesentlichen durch [[[X.].].]ankkredite. Es handelt sich um größtenteils langfristige und objektbezogene Finanzierungen, die erst nach der Fertigstellung der Objekte und ihrer planmäßigen Nutzung langfristig aus den [[[X.].].] zurückgeführt werden sollen.

4

Aus dem für das größte Objekt ([[[X.].].] in [[[X.].].]) vorgelegten Kreditvertrag (nebst Nachträgen) ergibt sich, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, sämtliche Mieteinnahmen auf ein Mieteingangskonto einzahlen zu lassen, das an die [[[X.].].]ank verpfändet ist. Die Mittel auf dem Mieteingangskonto sind vorrangig für die [[[X.].].]egleichung der [[[X.].].]etriebskosten, der [[[X.].].]ahlungen an die [[[X.].].]ank ([[[X.].].]insen und Tilgungen) und für etwaige weitere [[[X.].].]au- und [[[X.].].]aunebenkosten zu verwenden. Erst ab dem 1. Januar 2012 stehen die Mittel auf den Konten der Antragstellerin zur Verfügung. Ab diesem [[[X.].].]eitpunkt ist sie verpflichtet, das Darlehen in Höhe von 3 % aus ... Mio. € pro Jahr zu tilgen.

5

Um die hohe Fremdfinanzierung zu erreichen, stellte die Y-GmbH nachrangige Gesellschafterdarlehen in Höhe von 8,948 Mio. € zum 31. Dezember 2008 zur Verfügung, die sich auf 10,6 Mio. € zum 31. Dezember 2009 und auf 10,758 Mio. € zum 31. Dezember 2010 erhöhten. Die Y-GmbH trat mit ihren Rückzahlungs- und [[[X.].].]insansprüchen im Rang hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurück. Ferner verbürgten sich der unmittelbare Gesellschafter [[X.].] und der mittelbare Gesellschafter [[[X.].].] anteilig für die Verbindlichkeiten der Antragstellerin. [[[X.].].]wischen den [[[X.].].]eteiligten ist unstreitig, dass die [[[X.].].]anken aufgrund der [[[X.].].]ürgschaften auf [[X.].] und [[[X.].].] in Höhe von mehr als 10 % der die [[[X.].].]inserträge übersteigenden [[[X.].].]insaufwendungen Rückgriff nehmen können.

6

Ende 2010 wurden vier [X.] gegründet, an denen die Antragstellerin als alleinige Kommanditistin vermögensmäßig zu 100 % beteiligt ist. In jede Gesellschaft brachte die Antragstellerin zum 1. Januar 2011 ein Objekt unentgeltlich ein; die [[[X.].].]insen und Tilgungen aus den Darlehensverträgen trägt weiterhin die Antragstellerin. Sie selbst behielt nur das größte Objekt [[[X.].].], in dem stille Reserven von rund ... Mio. € enthalten sind. Allein die auf dieses Objekt entfallenden [[[X.].].]insaufwendungen betragen unstreitig mehr als 3 Mio. € p.a.

7

[[[X.].].]um 31. Dezember 2007 stellte der Antragsgegner und [[[X.].].]eschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) einen vortragsfähigen Verlust in Höhe von 1.686.796 € fest.

8

Für 2008 wies die Antragstellerin bilanziell einen Jahresfehlbetrag von 3.289.305 € (Ergebnis vor Steuern: ./. 3.279.657,22 €) aus. Die [[[X.].].]inserträge betrugen 38.617 €, während sich die [[[X.].].]insaufwendungen auf 5.436.312,48 € beliefen. Diese entfielen in Höhe von 5.048.609,44 € auf [[[X.].].]insen für [[[X.].].]ankdarlehen und in Höhe von 387.703,04 € auf [[[X.].].]insen für Gesellschafterdarlehen. Das [X.] ließ von den [[[X.].].]insaufwendungen nur einen [[[X.].].]etrag von 1.400.381 € zum Abzug zu. Den Differenzbetrag stellte es als [[[X.].].]insvortrag fest. Nach Abzug verrechenbarer Verluste setzte das [X.] für 2008 eine Steuerschuld in Höhe von 9.146 € fest.

9

2009 verbuchte die Antragstellerin einen [[[X.].].]insaufwand von 5.966.572,75 €, der in Höhe von 5.523.432,75 € auf [[[X.].].]insen für [[[X.].].]ankdarlehen und in Höhe von 443.090 € auf [[[X.].].]insen für Gesellschafterdarlehen entfiel. Die [[[X.].].]inserträge lagen bei 23.944,36 €. Die Antragstellerin erwirtschaftete einen Jahresüberschuss in Höhe von 178.475,63 € (Ergebnis vor Steuern: 725.756,84 €). Den [[[X.].].]insaufwand ließ das [X.] anteilig in Höhe von 2.730.240 € zum Abzug zu. Nach Abzug des verbleibenden Verlustvortrags (595.330 €) setzte das [X.] Körperschaftsteuer in Höhe von 518.751 € fest ([[[X.].].]ahllast nach Abzug der [[[X.].].]insabschlagsteuer: 516.203 €).

Mit [X.] vom 9. Februar 2011 setzte das [X.] zudem eine [X.] für 2010 in Höhe von 516.203 € fest.

Über die gegen diese [[[X.].].]escheide eingelegten Einsprüche ist bislang nicht entschieden worden. Nachdem das [X.] eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt hatte, lehnte auch das Finanzgericht ([X.]) München einen entsprechenden Antrag ab ([[[X.].].]eschluss vom 1. Juni 2011  7 V 822/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2011, 1830).

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen [[[X.].].]eschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der AdV.

Während des anhängigen [[[X.].].]eschwerdeverfahrens hat das [X.] Vorsteuerguthaben der Antragstellerin mit der streitgegenständlichen Körperschaftsteuer 2008 und 2009 verrechnet. Die geschuldete [X.] für das vierte Quartal 2010 ist in Höhe von 126.275 € mit [X.] der Antragstellerin verrechnet worden.

Mit dem im hier anhängigen AdV-Verfahren ergangenen [[[X.].].]escheid für 2010 über Körperschaftsteuer vom 31. Januar 2012 hat das [X.] eine Steuerschuld in Höhe von 586.681 € festgesetzt, auf die Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.366 € angerechnet wurde. Hierbei ging es von einem Verlust in Höhe von 135.335 € aus. Von den [[[X.].].]insaufwendungen in Höhe von 6.386.694 € seien 24.467 € aufgrund der erwirtschafteten [[[X.].].]inserträge und darüber hinaus nur weitere 2.941.447 € als [[[X.].].]etriebsausgaben abziehbar.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, den [[[X.].].]eschluss des [X.] München vom 1. Juni 2011  7 V 822/11 aufzuheben und die Vollziehung der [[[X.].].]escheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2008 vom 24. Januar 2011 in Höhe von 9.555 € und für 2009 vom 28. Januar 2011 in Höhe von 544.594,39 € sowie des [X.]es über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2010 vom 9. Februar 2011 in Höhe von 544.594,16 € jeweils zuzüglich der jeweiligen Säumniszuschläge und ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, hilfsweise (soweit diese bereits durch [[[X.].].]ahlung oder Aufrechnung vollzogen wurden) aufzuheben.

Nach Ersetzung des [X.]es für 2010 durch den [X.] beantragt die Antragstellerin insoweit nunmehr, die Vollziehung des [[[X.].].]escheides für 2010 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 31. Januar 2012 auszusetzen bzw. aufzuheben.

Das [X.] beantragt, die [[[X.].].]eschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([[X.].]O) statthafte Beschwerde des [[X.].] führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das [[X.].] die [X.] des [[X.].] für 2010 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag abgelehnt hat. An dessen Stelle ist während des Beschwerdeverfahrens analog § 68 [[X.].]O der Bescheid für 2010 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 31. Januar 2012 getreten (zur analogen Anwendbarkeit des § 68 [[X.].]O s. Beschlüsse des [[X.].] --[X.]-- vom 31. März 2006 [[X.].], [[X.].], 1492; vom 15. November 2007 [[X.].]/06, [[X.].], 825). Damit liegt dem Beschluss des [[X.].] ein nicht mehr existierender Bescheid mit der Folge zugrunde, dass seine ablehnende Entscheidung insoweit ebenfalls gegenstandslos geworden ist (vgl. [[X.].] vom 12. September 2011 VIII B 70/09, [[X.].], 229).

Eine [X.]urückverweisung der Sache an das [[X.].] zur erneuten Entscheidung ist insoweit zwar zulässig (vgl. [[X.].] vom 26. März 1991 [[X.].]/90, [[X.].], 510, [[X.].] 1991, 463), aber nicht zweckmäßig. Die Sache ist spruchreif. Die Feststellungen des [[X.].] und die vorliegenden Akten reichen auch im Hinblick auf den nunmehr erlassenen Bescheid für 2010 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag aus, um über den Aussetzungsantrag abschließend entscheiden zu können (vgl. [[X.].] in [[X.].], 229).

III.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt unter Aufhebung des Beschlusses des [[X.].] zur Stattgabe des Antrags der Antragstellerin auf Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich der [[X.].] 2008 und 2009. Die Vollziehung des [[X.].]s 2010 ist teilweise auszusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 [[X.].]O kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche [X.]weifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 [[X.].]O).

Ernstliche [X.]weifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 [[X.].]O liegen u.a. dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. [[X.].] vom 10. Februar 1967 [[X.].]/66, [[X.].], 447, [[X.].]I 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die [X.] setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2010 [[X.].]/09, [[X.].], 322, [[X.].] 2011, 156; vom 26. August 2010 [[X.].]/10, [[X.].], 220). Dies gilt auch für ernstliche [X.]weifel an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm. An die [X.]weifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (Senatsbeschlüsse vom 26. August 2010 [[X.].]/10, [[X.].], 445, [[X.].] 2011, 826; vom 30. März 2011 [[X.].]/10, [[X.].], 395).

Unter den gleichen Voraussetzungen ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 [[X.].]O die Vollziehung aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt im [X.]eitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1986 [[X.].]/86, [[X.].], 6, [[X.].] 1987, 389). Insbesondere können bereits verwirkte Säumniszuschläge (§ 240 der Abgabenordnung) ab dem [X.]eitpunkt, ab dem ernstliche [X.]weifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden haben, rückwirkend durch Aufhebung der Vollziehung beseitigt werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2008 [[X.].]/08, [[X.].], 73, [[X.].] 2009, 524).

2. Bei der im Verfahren auf [X.] gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ernstlich zweifelhaft, ob es rechtmäßig ist, dass das [[X.].] die von der Antragstellerin gezahlten Schuldzinsen unter Hinweis auf die sog. [X.]insschranke nur teilweise als Betriebsausgaben der jeweiligen Streitjahre zum Abzug zuließ.

a) Die Schuldzinsen können nach dem Wortlaut der sog. [X.]insschranke nur teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden.

aa) [X.]insaufwendungen eines Betriebs sind hiernach nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA, d.h. 30 % des um [X.]insaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens, abziehbar (vgl. § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes --[[X.].]-- 2002 i.d.[[X.].] --UntStRefG-- 2008 vom 14. August 2007, [[X.].], 1912 --[[X.].] 2002 [[X.].]-- i.V.m. § 4h Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- 2002 i.d.[[X.].] des UntStRefG 2008 --EStG 2002 n.[[X.].] 4h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG 2009 i.d.[[X.].] --Wachstumsbeschleunigungsgesetz-- vom 22. Dezember 2009, [[X.].], 3950 --EStG 2009 [[X.].]--). Danach verbleibende nicht abziehbare [X.]insaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (§ 8 Abs. 1 [[X.].] 2002 i.V.m. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 [[X.].]/§ 4h Abs. 1 Satz 5 EStG 2009 [[X.].]). Dass das [[X.].] diese Vorgaben in den Bescheiden zutreffend umgesetzt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Vertiefung.

bb) Nach der sog. [[X.].] des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG 2002 n.[[X.].] [[X.].] (i.V.m. § 8 Abs. 1 [[X.].] 2002) ist die sog. [X.]insschranke nicht anzuwenden, wenn der Betrieb --wie im [[X.].] nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG 2002 n.[[X.].] [[X.].] ist nach § 8a Abs. 2 [[X.].] 2002 [[X.].] seinerseits wiederum nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahestehende Person oder einen [X.], der auf einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 % der die [X.]inserträge übersteigenden [X.]insaufwendungen der Körperschaft i.S. des § 4h Abs. 3 EStG 2002 n.[[X.].] [[X.].] betragen und die Körperschaft dies nachweist. Im Streitfall betragen die [X.]insen auf Gesellschafterdarlehen allein zwar nicht mehr als 10 % der den [X.]insertrag übersteigenden [X.]insaufwendungen. [X.]wischen den Beteiligten ist jedoch unstreitig, dass die kreditgewährenden Banken aufgrund der Bürgschaften auf [X.] und [X.] in Höhe von mehr als 10 % der die [X.]inserträge übersteigenden [X.]insaufwendungen Rückgriff nehmen können. Die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 [[X.].] 2002 [[X.].] in dessen 3. Alternative sind damit erfüllt.

b) Der Senat hat im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ([X.]) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschränkung der sog. [[X.].] durch § 8a Abs. 2 [[X.].] 2002 [[X.].] in dieser 3. Regelungsalternative.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. Beschluss des [X.] vom 15. Januar 2008  1 [X.], [X.] 120, 1, [[X.].], Beilage 3, 247; [X.] vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 [X.], 2 BvL 1/08, 2 [X.], [X.] 122, 210, [X.], 338). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an [X.] reichen (vgl. [X.] vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, [X.] 116, 164, [[X.].], Beilage 4, 481; vom 7. November 2006  1 [X.], [X.] 117, 1, [[X.].] 2007, 192; vom 4. Februar 2009  1 [X.], [X.] 123, 1, [X.], 1068).

Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des [X.] und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. [X.] in [X.] 117, 1, [[X.].] 2007, 192; in [X.] 120, 1, [[X.].], Beilage 3, 247; in [X.] 123, 1, [X.], 1068). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. [X.] in [X.] 116, 164, [[X.].], Beilage 4, 481; in [X.] 117, 1, [[X.].] 2007, 192; [X.] in [X.] 122, 210, [X.], 338). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. [X.]-Beschluss in [X.] 116, 164, [[X.].], Beilage 4, 481; [X.] in [X.] 122, 210, [X.], 338). Bei der Ausgestaltung des [X.] muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden ([X.]-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, [X.] 127, 224, [[X.].], 181). Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. [X.] in [X.] 123, 1, [X.], 1068; vom 21. Juli 2010  1 [X.], 1 BvR 2464/07, [X.] 126, 400, [X.]/NV 2010, 1985).

bb) Mit den Regelungen zur sog. [X.]insschranke (§ 8a [[X.].] 2002 [[X.].] i.V.m. § 4h EStG 2002 n.[[X.].] [[X.].]) ist der Gesetzgeber von seiner Grundentscheidung abgewichen, dass Betriebsausgaben in dem Jahr abziehbar sein sollen, in dem sie angefallen sind und den Steuerpflichtigen belasten. Hierdurch will er die Abzugsfähigkeit von [X.]insaufwendungen in Abhängigkeit vom Gewinn zur Sicherung inländischen Steuersubstrats sowie zur Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen beschränken (BTDrucks 16/4841, [X.]). Aufgrund der weiten Auslegung der unionsrechtlichen Marktfreiheiten durch den [X.] (jetzt Gerichtshof der [X.]) werden speziell grenzüberschreitend verbundene Unternehmen in die Lage versetzt, mittels Gesellschafterfremdfinanzierungen inländische Gewinne in das abkommensbegünstigte Ausland zu verlagern und andererseits ohnehin entstehenden Aufwand wie [X.]insen gezielt im Inland anfallen zu lassen ([[X.].] in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 4h [X.] 1; s. auch BTDrucks 16/4841, [X.]). Der [X.]weck der [X.]insschranke zur Vermeidung konzerninterner Gestaltungen zur Gewinnverlagerung kommt insbesondere durch die sog. [[X.].] des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG 2002 n.[[X.].] [[X.].] zum Ausdruck, nach der Betriebe, die nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehören, insoweit folgerichtig nicht von der [X.]insschranke erfasst werden ([X.], [X.] --DStR-- 2007, Beihefter zu Nr. 40, 1, 9).

cc) Ob die [X.]insschranke --wie unter Hinweis auf das sog. objektive Nettoprinzip im Schrifttum überwiegend und auch von der Antragstellerin vertreten wird (s. z.B. [[X.].] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2011  12 V 12089/11, E[[X.].] 2012, 358; [X.] in [X.]/[X.] [Hrsg.], Wirtschaftsprüfung im Wandel, 2008, 575, 591; [X.] in [X.]/ [X.] [Hrsg.], [X.] und internationales Steuerrecht, Gegenwart und [X.]ukunft, Festschrift für [X.], 2008, 3, 27; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Unternehmensteuerreformgesetz 2008, 2007, § 4h EStG [X.]; Hey, Betriebs-Berater --[X.]-- 2007, 1303, 1305 f.; dieselbe in Festschrift [X.], a.a.[X.], 109, 122 ff.; [X.] in [X.]/ Tipke/[X.] [Hrsg.], [X.] Rechtsberatung, Festschrift für [X.], 2009, 275, 285; [X.]/ Eilinghoff, [X.] Steuer-[X.]eitung --DSt[X.]-- 2010, 550, 554; [X.], [X.], 1553, 1559; [X.] [[X.].], 2. Aufl., Exkurs § 4h EStG [X.] 35 f.; Herzig/[X.], Der Betrieb --[X.]-- 2007, 1, 2; [X.] in [[X.].]/[X.]/[X.], § 4h EStG [X.] 6; [[X.].], [X.] 2010, 240; Korn in Korn, § 4h EStG [X.] 21; [[X.].]/ [X.], [X.] 2010, 18, 19; [X.], Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2007/2008, 9, 12; [[X.].]/[X.], EStG, 30. Aufl., § 4h [X.] 3; [[X.].] in Kirchhof, a.a.[X.], § 4h [X.] 3 f.; [X.], Die [X.]insschranke im Unternehmensteuerreformgesetz 2008, 2010, 48)-- bereits grundsätzlich verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, kann im Streitfall dahinstehen. Selbst wenn dies zu verneinen wäre und die in § 8a Abs. 2 [[X.].] 2002 [[X.].] angeordnete (Rück-)Ausnahme damit lediglich eine (noch) verfassungskonforme Regelungslage (nach § 4h Abs. 1 EStG 2002 n.[[X.].] [[X.].]) wiederherstellen würde, erscheint es bei summarischer Prüfung jedenfalls fraglich, ob ausgehend vom Gesetzeszweck die Rückausnahme des § 8a Abs. 2 Alternative 3 [[X.].] 2002 [[X.].] sachlich gerechtfertigt werden kann. Durch die weite Formulierung dieser Vorschrift könnten die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten worden sein.

aaa) Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich [X.] am typischen Fall orientieren ([X.] in [X.] 127, 224, [[X.].], 181; vom 6. April 2011  1 BvR 1765/09, [[X.].], 1277). [X.]udem muss sich die Typisierung am allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen ([X.]-Beschluss vom 4. April 2001  2 [X.], [X.] 103, 310; [X.] in Friauf/Höfling, [X.] Kommentar zum [X.], Art. 3 [X.] 130 f.). Die ungleichen Rechtsfolgen dürfen nur eine verhältnismäßig geringe [X.]ahl von Personen treffen, und die Nachteile dürfen nicht zu schwer wiegen ([X.] vom 30. Mai 1990  1 BvL 2/83, [X.] 82, 126; vom 8. Oktober 1991  1 BvL 50/86, [X.] 84, 348; [X.] in Dreier, [X.], 2. Aufl., Art. 3 [X.] 33).

bbb) Auf dieser Grundlage hat der Senat Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des typisierenden § 8a Abs. 2 Alternative 3 [[X.].] 2002 [[X.].] Es ist fraglich, ob die Vorschrift zur Vermeidung von Finanzierungsgestaltungen zwischen einer Körperschaft und ihrem Anteilseigner (BTDrucks 16/4841, [X.] f.) erforderlich ist; aufgrund ihres weit gefassten Wortlauts hat sie einen deutlich überschießenden Anwendungsbereich.

Der Sinn der Ausdehnung des Tatbestandes besteht nur in der Verhinderung von Umgehungen ([X.] in [X.]/[[X.].], [[X.].]/[X.]/[X.], [X.] 2011, § 8a [[X.].] [X.] 117), die darin bestehen können, dass nicht unmittelbar der Anteilseigner oder eine ihm nahestehende Person, sondern ein Dritter (z.B. eine Bank) der Körperschaft ein Darlehen gewährt und der zu mehr als einem Viertel beteiligte Anteilseigner (oder eine diesem nahestehende Person) seinerseits gegen den [X.] oder eine sonstige Person (z.B. gegenüber einer anderen Bank) eine verzinsliche Forderung hat, auf die der Dritte zugreifen kann (sog. Back-to-back-Finanzierung; s. BTDrucks 16/5377, S. 17 f.). Auf den Fall der sog. Back-to-back-Finanzierung, der im Streitfall nicht vorliegt, ist § 8a Abs. 2 Alternative 3 [[X.].] 2002 [[X.].] indes nicht beschränkt; eine vom [X.]rat beantragte Einschränkung des Gesetzeswortlauts ist --unter [X.] Hinweis auf eine anderenfalls eintretende [X.] nicht Gesetz geworden (BTDrucks 16/5377, S. 17 f. und S. 27; eine einschränkende Auslegung verlangen gleichwohl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 8a [[X.].] [X.] 47; [X.], a.a.[X.], § 8a [X.] 53; Streck/ [X.], [[X.].], 7. Aufl., § 8a [X.] 43; kritisch auch [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], Körperschaftsteuergesetz, § 8a [X.] 147). § 8a Abs. 2 Alternative 3 [[X.].] 2002 [[X.].] erfasst infolgedessen auch die Fälle, in denen eine Bank ein Darlehen gewährt, hierfür aber eine Bürgschaft oder eine anderweitige Sicherheit eines Gesellschafters oder einer nahestehenden Person verlangt, obwohl es sich hierbei grundsätzlich nicht um eine auf Gewinnverlagerung gerichtete Finanzierungsgestaltung zwischen der Körperschaft und ihrem Anteilseigner handelt. Die Bürgschaft oder Sicherheit ist in der Regel allein erforderlich, damit die Gesellschaft das Darlehen erhält.

Damit hat § 8a Abs. 2 Alternative 3 [[X.].] 2002 [[X.].] aber nicht nur einen überschießenden Anwendungsbereich, sondern führt gerade im Bereich üblicher Fremdfinanzierungen zu unverhältnismäßigen Belastungswirkungen, durch die sich insbesondere die Situation insolvenzbedrohter Unternehmen weiter verschlechtert. [X.] missbräuchlicher Gestaltungen belastet § 8a Abs. 2 Alternative 3 [[X.].] 2002 [[X.].] gerade finanz- und ertragsschwache Unternehmen in besonderem Maße, die auf Fremdkapital angewiesen sind, um ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, dieses aber nur erhalten, wenn sie durch ihre Gesellschafter Sicherheiten stellen können (Schaden/[X.], [X.] 2007, 2259, 2261).

3. Entgegen der Auffassung des [[X.].] kann die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung im Streitfall nicht mit dem Argument verweigert werden, es fehle an einem besonderen [X.] oder [X.] der Antragstellerin.

a) Bei der [X.] von Steuerbescheiden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften folgt im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes nach der bisher ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen muss. Geboten ist eine Interessenabwägung zwischen der einer [X.] entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine [X.] sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen ([X.]-Beschlüsse vom 20. Juli 1990 [X.]/89, [X.]E 162, 542, [[X.].] 1991, 104; vom 11. Juni 2003 I[X.] B 16/03, [X.]E 202, 53, [[X.].] 2003, 663; vom 7. Juli 2004 [X.]I B 231/02, [X.]/NV 2005, 178; vom 1. April 2010 [X.]/09, [X.]E 228, 149, [[X.].] 2010, 558). Bei der Abwägung kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer [X.] hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 162, 542, [[X.].] 1991, 104; vom 19. August 1994 [X.] B 318, 319/93, [X.]/NV 1995, 143; vom 27. August 2002 [X.]I B 94/02, [X.]E 199, 566, [[X.].] 2003, 18; vom 9. März 2012 [X.]/11, [X.], 605, [X.]E 236, 206). Das Gewicht der ernstlichen [X.]weifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ([X.]-Beschlüsse vom 9. November 1992 [X.] B 137/92, [X.]/NV 1994, 324; in [X.]E 228, 149, [[X.].] 2010, 558).

b) Ob an diesem Erfordernis uneingeschränkt festzuhalten ist (kritisch insoweit z.B. Niedersächsisches [[X.].], Beschluss vom 6. Januar 2011  7 V 66/10, E[[X.].] 2011, 827; [X.] in Beermann/ [X.], [[X.].]O, § 69 [X.] 179 ff.; Gräber/[[X.].], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 [X.] 113; [X.], [X.], 297 ff.; [X.] in Tipke/[[X.].], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 [[X.].]O [X.] 97; [X.], DSt[X.] 2010, 800, 802 f.; einschränkend auch [[X.].] Berlin-Brandenburg, Beschluss in E[[X.].] 2012, 358) bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn im Streitfall liegt ein gegenüber einem öffentlichen budgetären Interesse überwiegendes besonderes [X.] der Antragstellerin vor. Denn während die [X.]insschranke bei summarischer Prüfung für die Antragstellerin zu einem steuerlichen Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen führt, ist die öffentliche Haushaltsführung in einem nur vergleichsweise geringen Maß betroffen.

aa) [X.]war mag anhand der dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar sein, dass die Antragstellerin durch die Anwendung der [X.]insschranke bereits existenzgefährdend betroffen wird und aufgrund der Anwendbarkeit der [X.]insschranke die Insolvenz droht. So hat die Antragstellerin in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 selbst ausgeführt, trotz der [X.]insschranke in den Jahren 2011 und 2012 positive Ergebnisse zu erwarten. Auch die bereits eingetretene bilanzielle Überschuldung stelle wegen der im Anlagevermögen enthaltenen stillen Reserven und der von einem Anteilseigner abgegebenen Rangrücktrittserklärung kein Problem dar.

Gleichwohl stellt die steuerliche Belastung für sie eine erhebliche finanzielle Belastung in Höhe von immerhin 1.114.578 € (ohne Solidaritätszuschlag) dar. Ohne die [X.]insschranke wäre es aufgrund der zum 31. Dezember 2007 festgestellten hohen Verlustvorträge und des im [X.] erwirtschafteten [X.], der den Verlustvortrag noch weiter erhöht hätte, im Ergebnis zu Nullfestsetzungen in allen drei Streitjahren gekommen. Gemessen an den Ergebnissen der [X.] und 2010 führt die [X.]insschranke darüber hinaus zu einer Substanzbesteuerung, weil die festgesetzte Körperschaftsteuer das Ergebnis vor Steuern jeweils deutlich übersteigt. Auch im [X.] hat das [[X.].] aufgrund der Anwendbarkeit der [X.]insschranke Körperschaftsteuer in einer Höhe von 71,48 % des Ergebnisses vor Steuern festgesetzt.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht über die ausreichende Liquidität verfügt, um die Steuern zahlen zu können, zumal sie --ausgehend von dem vorgelegten [X.] nicht frei über ihre Mieteinnahmen und [X.] verfügen kann. Da es der Antragstellerin als vermögensverwaltender Gesellschaft kaum zumutbar ist, ihr Aktivvermögen zum [X.]wecke der Steuerzahlung zu verwerten, muss sie zusätzliches Fremdkapital aufnehmen. Wenn die Antragstellerin auch vorgetragen hat, voraussichtlich weitere 1,8 Mio. € von den Banken erhalten und hiermit die Steuerschulden zahlen zu können, hätte dies aber wahrscheinlich zur Folge, dass sich die Wirkungen der [X.]insschranke in den Folgejahren gegenüber dem derzeitigen [X.]ustand nur aus dem Grund verschärfen würden, weil die Antragstellerin sich die Mittel für eine Steuerzahlung durch eine Darlehensaufnahme verschaffen musste. [X.]udem würde es für die Antragstellerin Probleme aufwerfen, die [X.]insaufwendungen für das neu aufgenommene Darlehen zahlen zu können. Da der Darlehensbetrag nicht für ein Ertrag bringendes Projekt, sondern im Wesentlichen für die Steuerzahlung eingesetzt werden würde, müsste die Antragstellerin mit den Einnahmen auch die zusätzlichen [X.]insen zahlen. Die Mieteinnahmen und die [X.] sind indes anderweit gebunden und stehen damit für diese [X.]inszahlungen nicht zur Verfügung.

bb) Der Senat erkennt demgegenüber nicht, dass es bei Stattgabe des Antrags --wie es das [[X.].] und das [[X.].] meinen-- zu erheblichen haushaltsmäßigen Verwerfungen kommen würde. Durch die [X.]insschranke in der für die Streitzeiträume geltenden Fassung wurden Mehreinnahmen in Höhe von 697,5 Mio. € p.a. erwartet (vgl. Bach/[X.], Wochenbericht des [X.] Nr. 17/2009, 283 ff.), die im Vergleich zu dem Gesamtsteueraufkommen von geschätzten 229,2 Mrd. € im Jahre 2011 bzw. 247,4 Mrd. € im Jahre 2012 (vgl. Unterrichtung durch die [X.]regierung, Finanzplan des [X.] 2011 bis 2015; abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de) vergleichsweise gering sind (0,30 % des gesamten Steueraufkommens 2011 bzw. 0,28 % des gesamten Steueraufkommens 2012). Die Stattgabe des Antrags führt darüber hinaus auch nicht zu einem (vorübergehenden) Ausfall des Gesamtbetrags, sondern nur zum Ausfall eines Bruchteils. [X.]um einen stützt der Senat seine Entscheidung auf verfassungsrechtliche [X.]weifel an der Rückausnahme des § 8a Abs. 2 Alternative 3 [[X.].] 2002 [[X.].] und stellt hierdurch nur einen Teil der [X.]insschranke in Frage, der nur einen engen Kreis der von der [X.]insschranke belasteten Steuerpflichtigen betreffen wird. [X.]um anderen führt die Entscheidung des [X.] als eine Entscheidung des [X.] nicht zu einer automatischen Anwendungssperre des Gesetzes in allen von ihm betroffenen Fällen; die Entscheidung führt unmittelbar nur zu einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung im konkreten Streitfall (vgl. [X.], [X.], 325, 328). Sie hat allenfalls insoweit mittelbar Breitenwirkung, als in einem vergleichbaren Fall im Rahmen einer Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalls das [X.] das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt.

cc) Gegen eine Gewährung der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung spricht im Rahmen der Abwägung schließlich nicht, dass nach Auffassung des II. Senats des [X.] im [X.]-Verfahren regelmäßig keine weiter gehende Entscheidung getroffen werden kann, als vom [X.] zu erwarten ist ([X.]-Beschlüsse vom 17. Juli 2003 [X.], [X.]E 202, 380, [[X.].] 2003, 807; vom 5. April 2011 [X.]/10, [[X.].], 380, [[X.].] 2011, 942; vom 4. Mai 2011 [X.]/10, [[X.].], 1395). Sei zu erwarten, dass das [X.] lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem [X.] ausspreche und dem Gesetzgeber nur eine Nachbesserungspflicht für die [X.]ukunft aufgebe, könne keine [X.] gewährt werden ([[X.].] in [X.]E 202, 380, [[X.].] 2003, 807).

Auch ob dieser Spruchpraxis zu folgen ist, kann im Streitfall dahinstehen (grundsätzlich ablehnend [X.] in Beermann/[X.], § 69 [[X.].]O [X.] 180.1; Gräber/[[X.].], a.a.[X.], § 69 [X.] 113; [X.] in Tipke/[[X.].], a.a.[X.], § 69 [[X.].]O [X.] 96; derselbe, [X.], 325, 328 f.). Es ist nicht zu erwarten, dass das [X.] dem Gesetzgeber nur einen Regelungsauftrag für die [X.]ukunft erteilen wird, überdies soll eine pro-futuro-Wirkung nur die Ausnahme darstellen; auch dürfen bei der Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit Art. 3 Abs. 1 [X.] Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm grundsätzlich nicht mehr anwenden (vgl. z.B. [X.] vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, [X.] 105, 73, [[X.].] 2002, 618).

4. Die Vollziehung des [[X.].]s 2010 kann aus prozessrechtlichen Gründen nur in Höhe von 69.112 €, nicht aber in Höhe der gesamten Steuerfestsetzung, ausgesetzt werden.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 [[X.].]O ist die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung bei Steuerbescheiden auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden [X.], um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

a) Hiernach sind nur 69.112 € der für 2010 festgesetzten Körperschaftsteuer von der Vollziehung auszusetzen, weil das [[X.].] Körperschaftsteuer in Höhe von 586.681 € festgesetzt hat und hierauf zum einen die Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.366 € anzurechnen und zum anderen die festgesetzten Vorauszahlungen in Höhe von 516.203 € abzuziehen sind.

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die für 2010 festgesetzte Körperschaftsteuer nicht ausnahmsweise in vollem Umfang von der Vollziehung auszusetzen, weil dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

aa) Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 [[X.].]O ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 [[X.].]O zu verstehen (Senatsbeschluss vom 2. November 1999 [[X.].]/99, [X.]E 190, 59, [[X.].] 2000, 57, m.w.N.). Diese Beschränkung ist mit dem [X.] vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren ([[X.].] vom 24. Januar 2000 [X.] B 99/99, [X.]E 192, 197, [[X.].] 2000, 559). Wesentliche Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 [[X.].]O sind dann gegeben, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 22. November 2001 [X.]/01, [X.]/NV 2002, 519; vom 22. Dezember 2003 I[X.] B 177/02, [X.]E 204, 39, [[X.].] 2004, 367). Darüber hinaus gewährleistet § 69 Abs. 2 Satz 8 [[X.].]O aufgrund des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes, dass wegen wesentlicher Nachteile zugunsten des Bürgers von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen werden kann, wenn ein unabweisbares Interesse dies gebietet (Senatsbeschluss in [X.]E 190, 59, [[X.].] 2000, 57; s. auch [X.]-Beschluss vom 7. Dezember 1977  2 [X.], 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.], [X.] 46, 337), um eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. [X.] vom 15. August 2002 1 BvR 1790/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3691; vom 16. Mai 1995  1 BvR 1087/91, [X.] 93, 1; vom 25. Oktober 1988  2 BvR 745/88, [X.] 79, 69). Allein bei einem Überwiegen der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erscheint eine Aufhebung der Vollziehung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile hingegen nicht nötig (Senatsbeschluss in [X.]E 190, 59, [[X.].] 2000, 57; [[X.].] in [X.]/NV 2002, 519). Dies gilt auch im Falle von (schwerwiegenden) [X.]weifeln an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Steuerrechtsvorschriften ([[X.].] in [X.]E 204, 39, [[X.].] 2004, 367). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können jedoch zur Bejahung wesentlicher Nachteile führen, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptsacheverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist ([[X.].] in [X.]E 204, 39, [[X.].] 2004, 367) oder wenn bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (vgl. [X.]-Entscheidung vom 13. November 1957  1 BvR 78/56, [X.] 7, 175; [X.]-Beschluss vom 17. November 1966  1 BvR 52/66, [X.] 20, 363, 364). In einem derartigen Fall sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für das Vorliegen wesentlicher Nachteile in weitem Umfang vorgreiflich ([[X.].] in [X.]E 204, 39, [[X.].] 2004, 367).

bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen führt die Vollziehung im Streitfall nicht zu wesentlichen Nachteilen, die eine [X.] in vollem Umfang gebieten würden.

Die wirtschaftliche und persönliche Existenz der Antragstellerin ist durch die Vollziehung des [[X.].]s 2010 nicht unmittelbar und ausschließlich gefährdet. Wie die Antragstellerin vorgetragen hat, erhält sie voraussichtlich einen weiteren Kredit in Höhe von 1,8 Mio. €, der auch zur [X.]ahlung noch offener Steuerschulden verwandt werden könne. Allein der Umstand, dass Steuerpflichtige nicht über die von ihnen verlangten Mittel verfügen und [X.]ahlungen im Wege der Kreditaufnahme finanzieren müssen, ist kein wesentlicher Nachteil i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 [[X.].]O (vgl. [[X.].] in [X.]/NV 2002, 519).

Es besteht aber auch im Übrigen kein unabweisbares Interesse der Antragstellerin, das eine [X.] in Höhe der gesamten Steuerfestsetzung verlangt. Nicht ausreichend hierfür ist, dass der Senat [X.]weifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 [[X.].] 2002 [[X.].] hat; eine von dem Senat abweichende Beurteilung durch das [X.] ist nicht zweifelsfrei auszuschließen.

Weitere Umstände, die die Dringlichkeit, den Vollzug des Steuerbescheides auszusetzen, besonders deutlich werden lassen, sind schließlich weder von der Antragstellerin substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden noch anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen erkennbar.

5. Die [X.] ist im Streitfall ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu gewähren.

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 [[X.].]O ist im Grundsatz dann geboten, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der [X.] gefährdet oder erschwert erscheint. Es ist hierbei zunächst einmal Sache des [[X.].], die für die Gefährdung der Forderung sprechenden konkreten Anhaltspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa [X.]-Beschlüsse vom 20. März 2002 I[X.] S 27/00, [X.]/NV 2002, 809; vom 10. Oktober 2002 [X.], [X.]/NV 2003, 12).

Im Streitfall ist nicht vorgetragen worden und für den Senat anhand der vorliegenden Akten auch nicht erkennbar, dass die spätere Durchsetzung der Steuerforderungen gefährdet oder erschwert werden könnte. Die Antragstellerin ist vielmehr Eigentümerin eines Grundstücks, in dem stille Reserven in Höhe von … Mio. € enthalten sind. Allein durch die Möglichkeit, dieses Grundstück verwerten zu können, erscheint die Steuerzahlung in ausreichendem Maße gesichert.

6. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde auch die [X.] der Bescheide über die [X.] begehrt, ist die Beschwerde unbegründet. Das [[X.].] hat den Antrag insoweit im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Antrag insoweit unzulässig ist. An einer [X.] dieser Bescheide besteht kein schutzwürdiges Interesse.

In ständiger Rechtsprechung verneint der [X.] das schutzwürdige Interesse an einer [X.], wenn die Aussetzung eines Folgebescheides begehrt wird, obwohl ein Grundlagenbescheid bereits ergangen ist und deshalb mit Rücksicht auf die gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 [[X.].]O vorzunehmende Folgeaussetzung nur die Aussetzung des [X.] beantragt werden kann ([X.]-Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 [X.]/93, [X.]E 173, 158, [[X.].] 1994, 300; vom 14. Juli 1998 [X.], [X.]E 186, 379). Die [X.] des [X.] begründet eine Verpflichtung der für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Behörde, die Vollziehung dieses Bescheides auszusetzen ([[X.].] vom 25. April 1977 [X.], [X.]E 122, 18, [[X.].] 1977, 612).

Hiervon ausgehend besteht im Streitfall kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen [X.] der betreffenden Bescheide, weil sie Folgebescheide der [[X.].] sind (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2011 [X.], [X.]E 233, 251, [[X.].] 2011, 761; [[X.].] Berlin-Brandenburg, Beschluss in E[[X.].] 2012, 358). Indem die Antragstellerin vorträgt, die [X.]insschranke sei verfassungswidrig, wendet sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer, die die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag darstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995). Spezifische Einwendungen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Meta

I B 111/11

13.03.2012

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 1. Juni 2011, Az: 7 V 822/11, Beschluss

§ 8a KStG 2002 vom 14.08.2007, § 8a Abs 2 Alt 3 KStG 2002 vom 14.08.2007, § 4h EStG 2002 vom 14.08.2007, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, Art 3 Abs 1 GG, § 4h EStG 2009 vom 22.12.2009, § 69 Abs 2 S 8 FGO, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.03.2012, Az. I B 111/11 (REWIS RS 2012, 8265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8265

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