Aktenzeichen 1 BvL 12/07

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:ls20101012.1bvl001207
RCN:
RCN7SFU4NCJBXGPFNZ

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Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 12.10.2010

Vereinbarkeit von § 8b Abs 3 S 1, Abs 5 S 1 KStG idF vom 22.12.2003 mit Art 3 Abs 1 GG - Typisierende Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu Einkünften der Körperschaft wahrt Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit - Rechtfertigung zwecks Vereinfachung sowie zur Abwehr unerwünschter Gestaltungen - Festlegung der Höhe nach jedenfalls vertretbar

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