Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2019, Az. X ZR 15/18

10. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11519

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EUROPA- UND VÖLKERRECHT VERBRAUCHERSCHUTZ FLUGGASTRECHTE SCHADENSERSATZ FLUGVERKEHR

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Gegenstand

Ausgleichsleistungsanspruch bei großer Flugverspätung: Exkulpation des Luftverkehrsunternehmens bei Ausfall aller Check-In-Schalter; zumutbare Maßnahmen eines Luftverkehrsunternehmens zur Vermeidung einer großen Verspätung und Flugannulierung; Verhinderung einer erheblichen Ankunftsverspätung durch Umbuchung auf einen anderen Anschlussflug


Leitsatz

1. Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals, der einen erhöhten Aufwand bei der Abfertigung der Fluggäste zur Folge hat und damit den planmäßigen Start eines Flugs verhindert, kann außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründen.

2. Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist vom Tatrichter situationsabhängig zu beurteilen. Die Wirkung von Maßnahmen, zu denen die Parteien nicht vorgetragen haben und die sich auch nicht als zumutbar und erfolgversprechend aufdrängen, bedarf dabei keiner Aufklärung.

3. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind lediglich Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen das ausführende Luftverkehrsunternehmen eine Annullierung oder Verspätung desjenigen Flugs hätte vermeiden können, der von dem außergewöhnliche Umstände begründenden Ereignis betroffen ist. Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf diesen Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist hingegen nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von Bedeutung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 und Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 21. Dezember 2017 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. [X.]. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004, [X.]. [X.] vom 17. Februar 2004, [X.] ff.) sowie Zahlung von Verzugszinsen.

2

Die Klägerinnen buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von [X.] nach [X.] mit Anschlussflug nach [X.]. Der Start des Flugs von [X.], der für den 29. Mai 2016 um 18:35 Uhr vorgesehen war, verzögerte sich, so dass die Reisenden mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit in [X.] eintrafen. Dort erreichten sie den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug nicht mehr. Sie kamen am 30. Mai 2016 an ihrem Endziel in [X.] mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden an.

3

Grund für die Verzögerung war, dass am Tag des geplanten Abflugs von [X.] gegen 10:30 Uhr an allen Abfertigungsschaltern des Terminals 7 des John-F.-Kennedy-Flughafens sowohl die Primär- als auch die [X.] ausfielen, weil aufgrund technischer Probleme bei dem die Telekommunikationsleitungen des Terminals betreibenden Unternehmen [X.]die Energieversorgung für alle Computersysteme in diesem Terminal unterbrochen war. Der Defekt wurde von [X.]wegen eines Streiks der Beschäftigten erst nach mehr als 13 Stunden behoben. Von dem Ausfall waren neben dem von den Klägerinnen gebuchten Flug neun weitere Flüge der [X.] sowie mehrere Flüge anderer Luftverkehrsunternehmen betroffen, die von [X.] starten sollten. Nachdem die Beklagte den Defekt nicht mit eigenen Mitarbeitern beheben konnte und der Techniker von [X.]- anders als angekündigt - bis 14:30 Uhr nicht erschienen war, führte sie die Abfertigung der Fluggäste teilweise manuell durch, indem sie die Bordkarten und [X.] per Hand ausstellte und die Daten per Laptop auf ihrer Website eingab, wobei sie hierfür zusätzliches, aus dem Urlaub zurückgerufenes Personal einsetzte. Teilweise wurden die Fluggäste von Mitarbeitern der [X.] in [X.] telefonisch über das dortige System abgefertigt.

4

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

6

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, den Klägerinnen stehe ein Anspru[X.]h auf die begehrten Ausglei[X.]hszahlungen ni[X.]ht zu. Die Beklagte sei na[X.]h Art. 5 Abs. 3 [X.] von der Zahlungspfli[X.]ht befreit.

7

Ein Systemausfall an allen Abfertigungss[X.]haltern eines [X.] sei jedenfalls dann als außergewöhnli[X.]her Umstand anzusehen, wenn wie im Streitfall ni[X.]ht nur die [X.], sondern au[X.]h die [X.], für deren Versorgung der Flughafenbetreiber zuständig sei, ausfielen und die Funktionsfähigkeit der Computersysteme aufgrund eines Streiks bei dem gegenüber dem Flughafenbetreiber für die [X.] verantwortli[X.]hen Unternehmen erst na[X.]h mehr als 13 Stunden wieder hergestellt werden könne. Dadur[X.]h sei eine Situation entstanden, die außerhalb der normalen Betriebstätigkeit eines [X.] liege, und daher von der Beklagten ni[X.]ht habe beherrs[X.]ht werden können. Diese sei weder verpfli[X.]htet, Fa[X.]hpersonal für die Behebung von außerhalb ihres Verantwortungsberei[X.]hs liegenden te[X.]hnis[X.]hen Defekten vorzuhalten, no[X.]h könne sie dafür verantwortli[X.]h gema[X.]ht werden, wenn der Defekt von dem vom Flughafenbetreiber mit der Energieversorgung der Computersysteme betrauten Unternehmen erst na[X.]h mehreren Stunden behoben werde.

8

Die Beklagte habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Verspätung des Fluges zu vermeiden. Mit ihrer Ents[X.]heidung, die Fluggäste zum Teil vor Ort unter Einsatz zusätzli[X.]hen Personals manuell sowie zum Teil dur[X.]h ihre Mitarbeiter in [X.] über das dortige System telefonis[X.]h abzufertigen, habe sie die Verspätung so gering wie mögli[X.]h gehalten und die Annullierung einzelner Flüge vermeiden können. Damit sei sie der Anforderung gere[X.]ht geworden, bei mehreren betroffenen Flügen die Beeinträ[X.]htigung mögli[X.]hst für die Gesamtheit der Fluggäste gering zu halten. Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fluggäste sei die Beklagte über ihre Anstrengungen zur Vermeidung von Annullierungen hinaus ni[X.]ht zu weiteren Maßnahmen wie der Umbu[X.]hung der Fluggäste auf andere Verbindungen verpfli[X.]htet gewesen.

9

II. Dies hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zu Re[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 [X.] vorliegen und daher den Klägerinnen gegen die Beklagte Ausglei[X.]hsansprü[X.]he wegen großer Verspätung ni[X.]ht zustehen.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungss[X.]haltern des von der Beklagten genutzten [X.] grundsätzli[X.]h geeignet war, außergewöhnli[X.]he Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 [X.] zu begründen, die unter den weiteren Voraussetzungen der Vors[X.]hrift das Luftverkehrsunternehmen von seiner Verpfli[X.]htung befreien, den von der Verspätung des Flugs betroffenen Fluggästen gemäß Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] eine Ausglei[X.]hszahlung na[X.]h Art. 7 [X.] zu leisten.

a) Außergewöhnli[X.]he Umstände, die na[X.]h Art. 5 Abs. 3 der Fluggastre[X.]hteverordnung einem Ausglei[X.]hsanspru[X.]h wegen Annullierung oder erhebli[X.]her Verspätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb dessen liegen, was übli[X.]herweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die ni[X.]ht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und planmäßige Dur[X.]hführung beeinträ[X.]htigen oder unmögli[X.]h ma[X.]hen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem te[X.]hnis[X.]hen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnli[X.]h im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurü[X.]kgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse ni[X.]ht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursa[X.]he von diesem tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zu beherrs[X.]hen ist ([X.], Urteil vom 22. Dezember 2008 - [X.]/09, [X.]. 2008 [X.] = [X.], 347 = [X.], 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/[X.]; Urteil vom 19. November 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = NJW 2010, 43 = [X.], 282 Rn. 70 - [X.]/[X.]; Urteil vom 31. Januar 2013 - [X.]/11, [X.], 921 = [X.] 2013, 81 Rn. 29 - [X.]/[X.]; Bes[X.]hluss vom 14. November 2014 - [X.]/14, [X.] 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/[X.]; Urteil vom 17. September 2015 - [X.]/14, NJW 2015, 3427 = [X.] 2015, 287 Rn. 36 - [X.]/KLM).

aa) Der Bundesgeri[X.]htshof hat hieraus abgeleitet, dass te[X.]hnis[X.]he Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typis[X.]herweise auftreten, grundsätzli[X.]h keine außergewöhnli[X.]hen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen [X.] sind ([X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.], NJW 2010, 1070 = [X.] 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - [X.], [X.]Z 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], NJW 2014, 861 = [X.] 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 3303 = [X.] 2014, 293 Rn. 11).

bb) Te[X.]hnis[X.]he Probleme können indessen außergewöhnli[X.]he Umstände begründen, soweit sie auf ein Vorkommnis zurü[X.]kzuführen sind, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des [X.] liegt und von ihm tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zu beherrs[X.]hen ist. Die Außergewöhnli[X.]hkeit der Umstände kann si[X.]h insoweit daraus ergeben, dass der te[X.]hnis[X.]he Defekt bewirkt, dass der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen, beispielsweise, weil die te[X.]hnis[X.]hen Einri[X.]htungen eines Flughafens versagen oder ein verste[X.]kter Fabrikationsfehler die gesamte oder einen wesentli[X.]hen Teil der Flotte des [X.] betrifft ([X.]Z 194, 258 Rn. 16). Die Prüfung, ob ein te[X.]hnis[X.]hes Problem auf ein Vorkommnis zurü[X.]kzuführen ist, das ni[X.]ht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zu beherrs[X.]hen ist, obliegt [X.] ([X.], [X.]. 2008 [X.] = [X.], 347 - Wallentin-Hermann/[X.] Rn. 27); sie ist grundsätzli[X.]h Aufgabe des Tatri[X.]hters ([X.]Z 194, 258 Rn. 17; [X.], NJW 2014, 861 Rn. 11; [X.], NJW 2014, 3303 Rn. 11).

b) Na[X.]h diesen Maßstäben hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungss[X.]haltern eines [X.], der wie im Streitfall einen erhöhten Aufwand bei der Abfertigung der Fluggäste zur Folge hat und damit den planmäßigen Start eines Flugs verhindert, außergewöhnli[X.]he Umstände begründen kann.

aa) Das Luftverkehrsunternehmen muss alles ihm Mögli[X.]he und Zumutbare tun, um die Arbeitsvorgänge bei der Abfertigung seiner Fluggäste, die in seinem Zuständigkeits- und Verantwortungsberei[X.]h liegen, wie die Überprüfung der Beförderungsbere[X.]htigung, die Vergabe der Sitzplätze, die Behandlung von Handgepä[X.]k und aufzugebendem Gepä[X.]k sowie die Ausstellung der Bordkarte und des Gepä[X.]ks[X.]heins, so zu organisieren, dass von seiner Seite die Voraussetzungen dafür ges[X.]haffen sind, dass der Flug ordnungsgemäß und unter Einhaltung des [X.] dur[X.]hgeführt werden kann. So weit sein Verantwortungsberei[X.]h rei[X.]ht, hat das Luftverkehrsunternehmen für die Abfertigung entspre[X.]hendes Personal und die erforderli[X.]hen funktionstü[X.]htigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Soweit das Luftverkehrsunternehmen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die te[X.]hnis[X.]hen Einri[X.]htungen des Flughafens angewiesen ist, hat es jedo[X.]h keinen Einfluss darauf, dass deren Funktionsfähigkeit si[X.]hergestellt ist. Denn der Betrieb und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der te[X.]hnis[X.]hen Einri[X.]htungen eines Flughafens, zu denen au[X.]h die [X.] gehören, obliegen dem Flughafenbetreiber. Ein Ausfall der elektronis[X.]hen Systeme, der darauf beruht, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Einri[X.]htungen für mehrere Stunden dur[X.]h einen te[X.]hnis[X.]hen Defekt beeinträ[X.]htigt oder aufgehoben wird, stellt ein Ereignis dar, das von außen auf den Flugbetrieb des [X.] einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Ein derartiges Vorkommnis ist jedenfalls dann ni[X.]ht von diesem Unternehmen zu beherrs[X.]hen, wenn die Überwa[X.]hung, Wartung und Reparatur derartiger Einri[X.]htungen ni[X.]ht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsberei[X.]h fällt.

bb) [X.], das Berufungsgeri[X.]ht habe zu Unre[X.]ht das Vorliegen außergewöhnli[X.]her Umstände bejaht, weil die automatisierte Abfertigung der Fluggäste Teil der normalen Betriebstätigkeit eines [X.] sei, so dass der Ausfall der hierfür eingesetzten te[X.]hnis[X.]hen Systeme, unabhängig von Ursa[X.]he, Ausmaß und Dauer si[X.]h stets ledigli[X.]h als eine übli[X.]he und erwartbare Gefahr bei der Ausübung dieser Tätigkeit darstelle, greift ni[X.]ht dur[X.]h.

Sie lässt außer A[X.]ht, dass für die Frage, ob außergewöhnli[X.]he Umstände vorliegen, ents[X.]heidend ist, ob das Vorkommnis, auf das der te[X.]hnis[X.]he Defekt zurü[X.]kgeht, Teil der normalen Betriebstätigkeit des [X.] ist oder ni[X.]ht. Ein te[X.]hnis[X.]her Defekt, der dazu führt, dass ein Luftverkehrsunternehmen seine reguläre Betriebstätigkeit ni[X.]ht wahrnehmen kann, weil es seine te[X.]hnis[X.]hen Geräte oder elektronis[X.]hen Systeme ni[X.]ht einsetzen kann, ist ni[X.]ht stets als Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen [X.] anzusehen. So ist au[X.]h bei dem für ein Luftverkehrsunternehmen an si[X.]h typis[X.]hen Betrieb eines Flugzeugs anerkannt, dass ein te[X.]hnis[X.]her Defekt außergewöhnli[X.]he Umstände begründen kann, wenn die Ursa[X.]he für den Defekt ein von dem Luftverkehrsunternehmen ni[X.]ht beherrs[X.]hbarer, weil außerhalb seiner betriebli[X.]hen Tätigkeit liegender Umstand ist, wie dies beispielsweise bei einem die gesamte oder einen wesentli[X.]hen Teil der Flotte eines [X.] betreffenden verste[X.]kten Fabrikationsfehler der Fall ist ([X.]Z 194, 258 Rn. 16).

Kann ein Luftverkehrsunternehmen sein elektronis[X.]hes Abfertigungssystem ni[X.]ht nutzen, hängt die Frage, ob dies außergewöhnli[X.]he Umstände begründet, dementspre[X.]hend davon ab, ob der Ausfall des Systems auf ein Vorkommnis zurü[X.]kzuführen ist, das Teil der normalen Betriebstätigkeit des [X.] ist oder ni[X.]ht. Ist der Defekt in dem unternehmenseigenen Abfertigungssystem begründet, handelt es si[X.]h um eine Situation, die zum typis[X.]hen Betrieb des [X.] gehört und daher ni[X.]ht geeignet ist, außergewöhnli[X.]he Umstände zu begründen. Kann dagegen das Luftverkehrsunternehmen sein elektronis[X.]hes Abfertigungssystem ni[X.]ht nutzen, weil die für dessen Betrieb benötigten, zu den te[X.]hnis[X.]hen Einri[X.]htungen des Flughafens gehörenden [X.] über mehrere Stunden ni[X.]ht funktionsfähig sind, kann dies als "von außen" in den Betriebsablauf des [X.] eingreifendes Vorkommnis außergewöhnli[X.]he Umstände begründen.

2. Im Streitfall begründet das Versagen der Computersysteme an den Abfertigungss[X.]haltern des Terminals 7 außergewöhnli[X.]he Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der [X.].

a) Na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist die erhebli[X.]he Verspätung des von den Klägerinnen gebu[X.]hten Flugs dur[X.]h einen bei dem vom Flughafenbetreiber beauftragten Telekommunikationsanbieter [X.]aufgetretenen te[X.]hnis[X.]hen Defekt verursa[X.]ht worden, der die Energieversorgung der [X.] in Terminal 7 des [X.] in [X.] unterbro[X.]hen und zum Ausfall sowohl der Primär- als au[X.]h der [X.] an den Abfertigungss[X.]haltern geführt hat. Damit lag bereits der te[X.]hnis[X.]he Defekt als sol[X.]her außerhalb der normalen Betriebstätigkeit der Beklagten. Entspre[X.]hendes gilt für die Behebung des Defekts. Dass diese wegen eines Streiks bei dem zuständigen Unternehmen erst na[X.]h 13 Stunden erfolgte, liegt ebenfalls außerhalb der betriebli[X.]hen Sphäre der Beklagten.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende mehrstündige Systemausfall nur dann außergewöhnli[X.]he Umstände begründen, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurü[X.]kgeht, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung ni[X.]ht verhindern kann oder sie au[X.]h mit diesen Maßnahmen ni[X.]ht hätte verhindern können ([X.], [X.]. 2008 [X.] = [X.], 347 Rn. 22 - Wallentin-Hermann/[X.]; [X.]Z 194, 258 Rn. 11; [X.], Urteil vom 4. Mai 2017 - [X.]/15, NJW 2017, 2665 = [X.] 2017, 174 Rn. 34 - [X.]/Travel Servi[X.]e; [X.], Urteil vom 16. September 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 111 = [X.] 2015, 19 Rn. 9).

Wel[X.]he Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnli[X.]he Umstände zu einer erhebli[X.]hen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt si[X.]h na[X.]h den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen ([X.], [X.]. 2008 [X.] = [X.], 347 - Wallentin-Hermann/[X.] Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.], NJW 2011, 2865 = [X.] 2011, 125 - [X.] und [X.]/Air Balti[X.] Rn. 30). Es kommt zum einen darauf an, wel[X.]he Vorkehrungen ein Luftverkehrsunternehmen na[X.]h guter fa[X.]hli[X.]her Praxis treffen muss, damit ni[X.]ht bereits bei gewöhnli[X.]hem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträ[X.]htigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertragli[X.]hen Verpfli[X.]htungen na[X.]hzukommen und den Flugplan im Wesentli[X.]hen einzuhalten. Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträ[X.]htigung tatsä[X.]hli[X.]h eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (im Einzelnen hierzu [X.], Urteil vom 12. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 3303 = [X.] 2014, 293 Rn. 21 bis 25).

[X.]) Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte habe alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 [X.] ergriffen, um die Verspätung des von den Klägerinnen gebu[X.]hten Flugs zu vermeiden, hält hierna[X.]h der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

aa) Eine Verpfli[X.]htung, Fa[X.]hkräfte zur Aufre[X.]hterhaltung der vom Flughafenbetreiber zur Verfügung gestellten te[X.]hnis[X.]hen Einri[X.]htungen vorzuhalten, um den Folgen außergewöhnli[X.]her Umstände begegnen zu können, trifft das Luftverkehrsunternehmen - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat - ni[X.]ht und wird au[X.]h von der Revision ni[X.]ht geltend gema[X.]ht.

bb) Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte habe mit der vor Ort manuell und mit der über ihre Mitarbeiter in [X.] telefonis[X.]h dur[X.]hgeführten Abfertigung der Fluggäste alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den dur[X.]h den Systemausfall bedingten Beeinträ[X.]htigungen entgegenzuwirken, lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen und wird von der Revision, was die Bewertung der getroffenen Maßnahmen anbelangt, au[X.]h ni[X.]ht angegriffen.

[X.][X.]) Soweit die Revision rügt, die Beklagte hätte die Verspätung verhindern können, wenn sie die Fluggäste über deren Mobiltelefone einge[X.]he[X.]kt hätte oder für die Abfertigung auf die te[X.]hnis[X.]hen Einri[X.]htungen eines anderen Terminals ausgewi[X.]hen wäre, kann sie damit keinen Erfolg haben.

Sie zeigt ni[X.]ht auf, dass die Klägerinnen in den Tatsa[X.]heninstanzen behauptet haben, dass auf diese Weise die (zur erhebli[X.]h verspäteten Ankunft am Endziel führende) Verspätung des gebu[X.]hten Flugs hätte vermieden werden können. In die Würdigung der Maßnahmen, die in der gegebenen Situation zur Vermeidung einer Annullierung oder Verspätung sowohl zumutbar als au[X.]h erfolgverspre[X.]hend ers[X.]heinen, muss der Tatri[X.]hter jedo[X.]h nur sol[X.]he Umstände einbeziehen, zu denen die Parteien vorgetragen haben oder die si[X.]h ihm zumindest als zumutbar und erfolgverspre[X.]hend aufdrängen. Derartige Umstände gibt die Revision ni[X.]ht an.

Der Frage, ob die Nutzung der Mobiltelefone der Fluggäste die Verspätung hätte verhindern können, musste der Tatri[X.]hter ni[X.]ht von si[X.]h aus na[X.]hgehen. Wäre eine Abfertigung der Fluggäste hierüber überhaupt mögli[X.]h gewesen, wozu s[X.]hon ni[X.]hts vorgetragen ist, hätte es nahegelegen, dass diese Mögli[X.]hkeit von den Fluggästen ohnehin genutzt worden wäre, insbesondere, wenn sie andernfalls erhebli[X.]he Wartezeiten hinnehmen mussten. Vor allem aber ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wie auf diese Weise die Abfertigung des aufzugebenden Gepä[X.]ks, mit dem jedenfalls bei einer Vielzahl der Fluggäste gere[X.]hnet werden musste, und dessen Zuordnung zu online abgefertigten Passagieren ohne verfügbare Kommunikationsleitungen hätte bewältigt werden können.

Ein Auswei[X.]hen auf die te[X.]hnis[X.]hen Einri[X.]htungen eines anderen Terminals musste si[X.]h dem Berufungsgeri[X.]ht im Hinbli[X.]k darauf, dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation errei[X.]hbaren Ressour[X.]en bilden (vgl. [X.], NJW 2014, 3303 Rn. 25), ebenfalls ni[X.]ht als naheliegende, auf ihre Zumutbarkeit hin zu prüfende Maßnahme aufdrängen. Die [X.] sind Teil der [X.], die den Luftverkehrsunternehmen vom Flughafenbetreiber gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Mithin hätte die Beklagte ni[X.]ht ohne weiteres, insbesondere ni[X.]ht ohne Abstimmung mit dem Flughafenbetreiber, für die Abfertigung ihrer Flüge in einen anderen Terminal we[X.]hseln können. Unabhängig hiervon wäre derglei[X.]hen au[X.]h nur dann mögli[X.]h und sinnvoll gewesen, wenn an dem fragli[X.]hen Tag und zur fragli[X.]hen [X.] überhaupt entspre[X.]hende freie Kapazitäten zur Verfügung gestanden hätten und der We[X.]hsel in einen anderen Terminal angesi[X.]hts des damit verbundenen [X.]aufwands zudem geeignet gewesen wäre, eine Verspätung zu vermeiden.

dd) Ob die Beklagte, wie die Revision meint, den Start des gebu[X.]hten Flugs von [X.] na[X.]h [X.] vers[X.]hieben, die Einsteigezeit dieses Flugs verlängern, die Klägerinnen auf einen anderen Flug von [X.] na[X.]h [X.] umbu[X.]hen oder einen zusätzli[X.]hen Flug na[X.]h [X.] hätte dur[X.]hführen können, ist unerhebli[X.]h. Selbst wenn darin der Beklagten zumutbare Maßnahmen gesehen würden, kommt es hierauf ni[X.]ht an, weil damit die für das Eingreifen des Auss[X.]hlusstatbestands na[X.]h Art. 5 Abs. 3 [X.] allein erhebli[X.]he Verspätung des Flugs von [X.] na[X.]h [X.] ni[X.]ht hätte verhindert werden können.

Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgeri[X.]htshof in Übereinstimmung mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union s[X.]hon mehrfa[X.]h ausgespro[X.]hen hat, ni[X.]ht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird ([X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.], [X.], 2743 = [X.], 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 682 = [X.] 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 3303 = [X.] 2014, 293 Rn. 37). Den individuellen Reiseplan des einzelnen Fluggastes nimmt die Fluggastre[X.]hteverordnung bei den geregelten Tatbeständen dagegen ni[X.]ht in den Bli[X.]k, sondern betra[X.]htet die Fluggäste eines von einer Annullierung, Verspätung oder Ni[X.]htbeförderung betroffenen Flugs sozusagen als Kollektiv, dessen Mitgliedern bei einem in den Anwendungsberei[X.]h der Verordnung fallenden Flug bestimmte Re[X.]hte eingeräumt werden, die im Ausgangspunkt unabhängig davon sind, ob die einzelnen Fluggäste nur diesen Flug oder au[X.]h weitere, dem betreffenden Flug vorangehende oder si[X.]h an ihn ans[X.]hließende Flüge gebu[X.]ht haben. Die Verordnung spri[X.]ht demgemäß au[X.]h regelmäßig ni[X.]ht von (individuellen) Ansprü[X.]hen des einzelnen Fluggastes, sondern von Re[X.]hten der Fluggäste. Dana[X.]h ist au[X.]h der Ausglei[X.]hsanspru[X.]h Art. 7 Abs. 1 [X.] auf die Gesamtheit der Fluggäste eines Flugs bezogen und knüpft ebenso wie die anderen Fluggastre[X.]hte auf Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen an den Flug an, der annulliert oder verspätet dur[X.]hgeführt worden ist oder auf dem Fluggästen die Beförderung verweigert worden ist. Ledigli[X.]h bei den Re[X.]htsfolgen der eingetretenen Störung berü[X.]ksi[X.]htigt die Verordnung (in glei[X.]hwohl paus[X.]halierter Weise), dass die einzelnen Fluggäste dur[X.]h die Annullierung eines Fluges oder dur[X.]h die Verweigerung der Beförderung in unters[X.]hiedli[X.]her Weise betroffen sein können, je na[X.]hdem, wie si[X.]h diese Maßnahme auf die Errei[X.]hung ihres individuellen Endziels auswirkt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, sind die Voraussetzungen für die Begründung und den Wegfall eines Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs im Ausgangspunkt für jeden Flug gesondert zu prüfen. Wird ein Flug annulliert oder ist einer der Flüge verspätet und von einem Vorkommnis betroffen, das geeignet ist, außergewöhnli[X.]he Umstände zu begründen, greift der Auss[X.]hlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 [X.] ein, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder Verspätung dieses betroffenen Flugs zu vermeiden. Die auf ihre Zumutbarkeit zu prüfenden Maßnahmen beziehen si[X.]h mit anderen Worten auf den betroffenen Flug und die Gesamtheit der auf diesen Flug gebu[X.]hten Fluggäste. Dies ergibt si[X.]h eindeutig aus Wortlaut und Sinn und Zwe[X.]k des Art. 5 Abs. 3 [X.]. Die Vors[X.]hrift regelt unmittelbar nur die Voraussetzungen für das Freiwerden des [X.] von der Verpfli[X.]htung zu Ausglei[X.]hszahlungen bei einer Flugannullierung. Die Annullierung bezieht si[X.]h aber notwendigerweise auf einen bestimmten, einzelnen Flug als Gesamtbeförderungsvorgang. Ein von einem Fluggast etwa gebu[X.]hter direkter Ans[X.]hlussflug wird damit ni[X.]ht glei[X.]hzeitig annulliert. Für die Verspätung, für die die Vors[X.]hriften über die Ausglei[X.]hsleistung bei Annullierung na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Unionsgeri[X.]htshofs unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls anzuwenden sind, kann deshalb ni[X.]hts anderes gelten.

Ob eine erhebli[X.]h verspätete Ankunft eines auf einen annullierten oder verspäteten Flug sowie einen direkten Ans[X.]hlussflug gebu[X.]hten einzelnen Fluggastes an seinem Endziel dur[X.]h eine Umbu[X.]hung auf einen anderen (Ans[X.]hluss-)Flug verhindert werden kann, ist deshalb nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 [X.] von Bedeutung ([X.], NJW 2014, 3303 Rn. 36 ff.). Der Ausglei[X.]hsanspru[X.]h entsteht na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] Nr. iii [X.] au[X.]h bei einer kurzfristigen Annullierung ni[X.]ht, wenn eine Umbu[X.]hung glei[X.]hwohl eine Ankunft des Fluggastes am Endziel hö[X.]hstens zwei Stunden na[X.]h der planmäßigen Ankunftszeit ermögli[X.]ht. Entspre[X.]hendes gilt für die Verspätung, für die der Unionsgeri[X.]htshof die Voraussetzungen eines Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs unter ausdrü[X.]kli[X.]her Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] Nr. iii [X.] formuliert hat ([X.], [X.]. 2009, [X.] = NJW 2010, 43 Rn. 57 - [X.]/[X.]; Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.]/10, [X.] 2012, 272 Rn. 30, 38 - [X.]). Ermögli[X.]ht das Luftverkehrsunternehmen, dessen gebu[X.]hter Flug von einer Abflugverspätung betroffen ist, es dem Fluggast, dur[X.]h eine Umbu[X.]hung sein Endziel glei[X.]hwohl re[X.]htzeitig oder mit relativ geringer Ankunftsverspätung zu errei[X.]hen, steht dem Fluggast kein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 [X.] vorliegen. Liegen sie indessen vor, kann der Fluggast bei der Annullierung wie bei der Verspätung eine Ausglei[X.]hszahlung na[X.]h der Fluggastre[X.]hteverordnung au[X.]h dann ni[X.]ht beanspru[X.]hen, wenn es dem Luftverkehrsunternehmen im Einzelfall mögli[X.]h gewesen wäre, die Folgen der Annullierung oder Verspätung für den einzelnen Fluggast stärker zu begrenzen, als sie tatsä[X.]hli[X.]h begrenzt worden sind. Dies ist eine hinzunehmende Folge der der Re[X.]htssi[X.]herheit und der Vereinfa[X.]hung der Handhabung dienenden Generalisierung der Anspru[X.]hsvoraussetzungen und Paus[X.]halierung der Re[X.]htsfolgen dur[X.]h die Verordnung, die etwa weitergehende vertragli[X.]he Ansprü[X.]he des Fluggastes unberührt lässt.

d) Der Bes[X.]hluss des Landesgeri[X.]hts Korneuburg (Österrei[X.]h) vom 22. November 2018 (21 [X.]/18w, [X.] 2019, 46), mit dem dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union die Frage vorgelegt wurde, ob Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 [X.] dahin auszulegen sind, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen bei Vorliegen von außergewöhnli[X.]hen Umständen nur dann von der Verpfli[X.]htung zur Ausglei[X.]hszahlung wegen großer Verspätung befreit wird, wenn es na[X.]hweisen kann, dass die "Verspätung des einzelnen Fluggastes" au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine Umbu[X.]hung auf eine Ersatzbeförderung hätte verhindert werden können, ist dem Senat erst na[X.]h Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis gelangt. Dieser Bes[X.]hluss hätte allerdings au[X.]h bei früherer Kenntnis keinen Anlass zu einem Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen gegeben. Der Senat teilt s[X.]hon ni[X.]ht die Prämisse des Landesgeri[X.]hts Korneuburg, der Unionsgeri[X.]htshof habe seine Definition des Fluges geändert und tendiere zu einer "Zusammens[X.]hau vers[X.]hiedener Flugsegmente".

III. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Be[X.]k     

        

Gröning     

        

Ri[X.]hter am Bundesgeri[X.]htshof
Dr. Dei[X.]hfuß ist erkrankt und
kann deshalb ni[X.]ht unters[X.]hreiben.

                                   

Meier-Be[X.]k

        

Kober-Dehm     

        

Marx     

        

Meta

X ZR 15/18

15.01.2019

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Stuttgart, 21. Dezember 2017, Az: 5 S 142/17, Urteil

Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 6 Abs 1 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst c EGV 261/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2019, Az. X ZR 15/18 (REWIS RS 2019, 11519)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 598-600 NJW 2019, 1369 REWIS RS 2019, 11519

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