Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. X ZR 121/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4921

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

12. Juni 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
VO ([X.]) Nr. 261/2004 ([X.]) Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 3; Art. 6 Abs.1; Art. 8 Abs. 1
a)
Beeinträ[X.]htigen außergewöhnli[X.]he Umstände (hier: ein Fluglotsenstreik) die Einhaltung des [X.] eines [X.], kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs darauf zurü[X.]kgeht, ni[X.]ht darauf an, ob der Flug von den Umständen unmittelbar betroffen ist oder die Umstände an demselben Tag bei einem der vorangehenden Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flugs vorge-sehenen Flugzeugs eingetreten sind.
b)
Wel[X.]he Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnli[X.]he Umstände zu einer großen Ver-spätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, be-stimmt si[X.]h na[X.]h den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situati-onsabhängig zu beurteilen. Die Fluggastre[X.]hteverordnung begründet keine Verpfli[X.]htung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkeh-rungen wie etwa das Vorhalten von [X.] zu treffen, um den Fol-gen außergewöhnli[X.]her Umstände begegnen zu können.
[X.])
Die Umbu[X.]hung von Fluggästen auf andere Flüge ist keine Maßnahme, um eine Annullierung oder eine große Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzli[X.]he Mögli[X.]hkeit, eine Ausglei[X.]hszahlung abzuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist. Dies gilt au[X.]h dann, wenn es im Einzelfall mögli[X.]h gewesen wäre, alle Fluggäste eines annullier-ten oder verspäteten Flugs auf einen anderen Flug umzubu[X.]hen.
[X.], Urteil vom 12. Juni 2014 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der X.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 12.
Juni 2014
dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Meier-Be[X.]k, die Ri[X.]hter Dr.
Grabinski, Dr.
Ba[X.]her und [X.] und die Ri[X.]hterin S[X.]huster
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das am 2. September 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts [X.] wird auf Kosten der Kläger zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen die Leistung einer Ausglei[X.]hszahlung in Höhe von 250

7 Abs.
1 Bu[X.]hst.
a, Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der [X.] ([X.]) Nr.
261/2004 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausglei[X.]h und Unter-stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Ni[X.]htbeförderung und bei [X.] oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
295/91 ([X.]. [X.] L
46 vom 17.
Februar 2004, S.
1
ff.; na[X.]hfolgend: Fluggastre[X.]hteverordnung oder Verordnung).
Die Kläger bu[X.]hten bei der Beklagten für den 28.
Juni 2011 einen Flug von [X.] na[X.]h Palma de Mallor[X.]a. Geplante Abflugzeit war 12.25
Uhr; um
14.20
Uhr
sollte die Mas[X.]hine landen. Der Abflug und die Ankunft des Flugs verspäteten si[X.]h um etwa
drei
Stunden
und vierzig Minuten. Ursa[X.]he hierfür 1
2
-
3
-

war ein Generalstreik, der am 28. Juni 2011 in Grie[X.]henland stattfand.
Der Streik,
an dem au[X.]h die Fluglotsen teilnahmen, führte
zu einer zeitweisen Sper-rung des
grie[X.]his[X.]hen Luftraums. Er
betraf die dem von den Klägern gebu[X.]hten Flug am selben Tag vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs von Mün[X.]hen na[X.]h [X.] und von [X.] na[X.]h [X.].
Das Amtsgeri[X.]ht hat na[X.]h Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he weiterverfolgen.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt in der Sa[X.]he ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, den Klägern stehe kein An-spru[X.]h auf die begehrte Ausglei[X.]hszahlung zu.
Der Streik, der zu der Verspätung geführt habe, sei als außergewöhnli-[X.]her Umstand zu werten. Die Verspätung des gebu[X.]hten Flugs sei bereits bei den [X.], deren
Umstände in die Bewertung einbezogen werden müssten,
entstanden und habe si[X.]h auf
den Flug na[X.]h Palma de Mallor[X.]a
ausgewirkt.
In der [X.] von 6.00 bis 9.00
Uhr habe Euro[X.]ontrol die Kontrolle über den grie[X.]hi-s[X.]hen Luftraum übernommen und dem Flug von Mün[X.]hen na[X.]h [X.] eine spä-tere Startzeit, nämli[X.]h
8.38
Uhr anstatt 6.30
Uhr, zugeteilt.
Die Beklagte habe ausrei[X.]henden Vortrag zu mögli[X.]hen Maßnahmen zur Abwendung der Verspätung
gehalten und au[X.]h die
ihr zumutbaren Maßnahmen
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7
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4
-

getroffen. Jedes der
24
Flugzeuge der Beklagten sei am 28.
Juni 2011 im [X.] gewesen. Der Versu[X.]h,
ein
Ersatzflugzeug zu [X.]hartern,
sei wegen des Mangels an verfügbaren Flugzeugen ges[X.]heitert.
Dass eine Umbu[X.]hung aller oder
zumindest einiger Passagiere des streitigen Flugs auf einen anderen Flug hätte gelingen können, sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Der Beklagten sei au[X.]h kein Orga-nisationsvers[X.]hulden anzulasten. Ihr
sei wirts[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht zumutbar, bei mo-natli[X.]hen Kosten von 500.000

,
die auf die Flugpreise umgelegt werden müss-ten, eine Ersatzmas[X.]hine vorzuhalten.
Es bestehe au[X.]h keine Verpfli[X.]htung des [X.],
bei der Festlegung
der Flugumläufe allgemein eine Mindestzeitreserve einzuplanen, die in allen Fällen
des Eintritts außergewöhnli-[X.]her Umstände ausrei[X.]hend sei. Die von der Beklagten eingeplante Stunde sei ni[X.]ht als zu geringe [X.]reserve
anzusehen.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.
Den Klägern steht kein Anspru[X.]h auf eine Ausglei[X.]hszahlung na[X.]h Art.
7 Abs.
1 Bu[X.]hst.
a, Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.]
zu. Zwar mussten sie
bei dem Flug von [X.] na[X.]h Palma de Mallor[X.]a eine Ankunftsver-spätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzli[X.]h einen Aus-glei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h Art.
7 Abs.
1 der Verordnung begründet ([X.], Urteil vom 19.
November 2009

[X.]402/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 43 = [X.], 282

Sturgeon/[X.]; Urteil vom 23. Oktober 2012

[X.], [X.], 671 = [X.], 272

Nelson/[X.]; [X.], Urteil vom 18.
Februar 2010

[X.], [X.], 2281 = [X.] 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 -
X [X.], [X.] 2013, 237 = NJW-RR 2013, 1065).
Die Verspätung ist je-do[X.]h dur[X.]h
von der Beklagten ni[X.]ht zu vermeidende außergewöhnli[X.]he Um-stände im Sinne von Art.
5 Abs.
3 der Verordnung verursa[X.]ht worden, die die-sen Anspru[X.]h auss[X.]hließen.
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9
-
5
-

1.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass der Streik der Fluglotsen in Grie[X.]henland, dessentwegen
Euro[X.]ontrol die Kontrolle über den Luftraum übernommen und dem Flug von Mün[X.]hen na[X.]h [X.] eine späte-re Startzeit zugeteilt hatte, geeignet war, außergewöhnli[X.]he Umstände im Sinne des Art.
5 Abs.
3 [X.]
zu begründen.
a)
Der Begriff der außergewöhnli[X.]hen Umstände, der weder in Art.
2 no[X.]h in sonstigen Vors[X.]hriften der Verordnung definiert ist, verlangt
na[X.]h [X.] Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausglei[X.]hspfli[X.]ht führenden Umstände außergewöhnli[X.]h sind, das heißt ni[X.]ht dem gewöhnli[X.]hen Lauf der Dinge entspre[X.]hen, sondern außerhalb dessen liegen, was übli[X.]her-weise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die ni[X.]ht zum Luftverkehr gehören, sondern als
jedenfalls in der Regel von außen kommen-de
besondere Umstände seine ordnungs-
und planmäßige Dur[X.]hführung be-einträ[X.]htigen oder unmögli[X.]h ma[X.]hen können. Umstände, die im [X.] mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem te[X.]hnis[X.]hen De-fekt auftreten, können nur dann als außergewöhnli[X.]h im Sinne von Art.
5 Abs.
3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurü[X.]kgehen, das,
wie die in Erwägungsgrund
14 der Verordnung aufgezählten,
ni[X.]ht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen
[X.] und aufgrund seiner Natur oder Ursa[X.]he von diesem tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zu be-herrs[X.]hen ist ([X.], Urteil vom 22.
Dezember 2008
549/09, [X.], 347 = [X.], 35 Rn.
23
[X.]/[X.]; Urteil Sturge-on/[X.], aaO; Urteil vom 31.
Januar 2013
12/11, [X.], 921 = [X.] 2013, 81
[X.]/[X.]). Der Bundesgeri[X.]htshof hat hieraus abgeleitet, dass te[X.]hnis[X.]he Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typis[X.]herweise auftreten, grundsätzli[X.]h keine außergewöhnli[X.]he Umstände begründen, son-dern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen [X.] 10
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-

sind ([X.], Urteil vom 12.
November 2009
X
ZR
76/07, [X.], 1070 = [X.] 2010, 34 Rn.
23; Urteil vom 21.
August 2012
X
ZR
138/11, [X.]Z 194, 258 Rn.
16; Urteil vom 24.
September 2013
X
ZR
160/12, NJW 2014, 861 = [X.] 2014, 25 Rn.
10). Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein te[X.]hnis[X.]hes Prob-lem auf ein Vorkommnis zurü[X.]kzuführen ist, das ni[X.]ht Teil der normalen Aus-führung der Tätigkeit des betroffenen [X.] und von ihm tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zu beherrs[X.]hen ist, [X.] ([X.], [X.]/[X.], aaO
Rn.
27); sie ist grundsätzli[X.]h Aufgabe des Tatri[X.]hters ([X.]Z 194, 258 Rn.
17;
[X.],
NJW 2014, 861 Rn.
11).
Die für te[X.]hnis[X.]he
Defekte entwi[X.]kelten Maßstäbe sind au[X.]h dann her-anzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 [X.] genannten Fälle politis[X.]her Instabilität, mit der Dur[X.]hführung eines Flugs ni[X.]ht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Si[X.]herheitsrisiken und den Betrieb eines [X.] beeinträ[X.]htigende Streiks als Ursa[X.]he außer-gewöhnli[X.]her Umstände in Betra[X.]ht kommen (zur
Ankündigung eines [X.] als Ursa[X.]he außergewöhnli[X.]her Umstände vgl. [X.]Z 194, 258 Rn. 17).
b)
Na[X.]h diesen Maßstäben hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ange-nommen, dass der Streik der grie[X.]his[X.]hen Fluglotsen außergewöhnli[X.]he Um-stände begründen konnte.
(1)
Bei diesem
Streik, der infolge der Übernahme der Vergabe der [X.] dur[X.]h Euro[X.]ontrol zu Verspätungen bei den Grie[X.]henlandflügen und [X.] au[X.]h zu Verzögerungen bei na[X.]hfolgend vorgesehenen Umläufen führte, handelt es si[X.]h um einen Umstand, der die Luftverkehrsabläufe im euro-päis[X.]hen Luftraum beeinträ[X.]htigte, da die Si[X.]herheit des Luftverkehrs trotz der gegebenen widrigen Umstände aufre[X.]hterhalten werden musste und [X.] bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin
jedenfalls von den 12
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-
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Luftverkehrsunternehmen ni[X.]ht verhindert werden konnten. (Primäre) Ursa[X.]he der Verspätung war folgli[X.]h ein
von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der
Luftverkehrsunternehmen einwirkender Umstand. Wie sonstige Ausfälle und Beeinträ[X.]htigungen bei der Überwa[X.]hungs-
und Si-[X.]herungstätigkeit der Fluglotsen konnten die streikbedingten
Gegebenheiten
von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrs[X.]ht no[X.]h [X.] werden (vgl. grundsätzli[X.]h zu den Auswirkungen eines Streiks [X.]Z 194, 258 Rn. 19, 20).
(2)
Dem steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass der von den Klägern gebu[X.]hte Flug
vom dem Streik und seinen Auswirkungen ni[X.]ht unmittelbar betroffen war. Entgegen der Auffassung der Revision sind jedenfalls Störungen, die am selben Tag
bei
vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, bei der Annahme außergewöhnli[X.]her Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
Weder Wortlaut no[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift re[X.]htfertigen die Annahme, außergewöhnli[X.]he Umstände wie ein Streik müssten unmittelbar (au[X.]h) denjenigen Flug betreffen, bei dem si[X.]h die außergewöhnli[X.]hen Um-stände in Gestalt einer notwendig werdenden Annullierung oder einer großen Verspätung auswirken. Denn bei Flugzeugen, die auf Kurz-
und Mittelstre[X.]ken eingesetzt werden, sind mehrere Umläufe an demselben Tag übli[X.]h, um eine wirts[X.]haftli[X.]h sinnvolle Nutzung des Flugzeugs zu ermögli[X.]hen. Die Fluggast-re[X.]hteverordnung setzt diese wie andere übli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he und te[X.]hnis[X.]he Gegebenheiten des Luftverkehrs voraus und will sie weder unterbinden no[X.]h steuern. Wenn daher au[X.]h bei Aufbietung aller zumutbaren Maßnahmen ni[X.]ht verhindert werden kann, dass außergewöhnli[X.]he Umstände eine Annullierung erforderli[X.]h ma[X.]hen oder die erhebli[X.]he Verspätung von Flügen verursa[X.]hen, kann es ni[X.]ht darauf ankommen, ob die betreffenden Umstände unmittelbar auf 15
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8
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den betroffenen Flug einwirken oder si[X.]h als Auswirkung einer Beeinträ[X.]htigung bei einem der
vorangegangenen Umläufe darstellen.
Dieses Normverständnis wird dur[X.]h
Erwägungsgrund 15 der Verordnung
gestützt. Dana[X.]h
soll von
außergewöhnli[X.]hen
Umständen
ausgegangen wer-den, wenn eine Ents[X.]heidung des "[X.]"
zu einem [X.] Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Ver-spätung, einer Verspätung bis zum nä[X.]hsten Tag oder zu einer Annullierung kommt.
Dana[X.]h legt au[X.]h der Verordnungsgeber zugrunde, dass
ein Flugzeug übli[X.]herweise
an einem Tag bei
mehreren
Flügen eingesetzt wird
und dass si[X.]h außergewöhnli[X.]he Umstände in einem sol[X.]hen Fall au[X.]h
auf
Folgeflüge auswir-ken können.
Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Urteil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union in der Re[X.]htssa[X.]he [X.]/[X.]
([X.], Urteil vom 4.
Oktober 2012
22/11, [X.], 361
= [X.], 281 Abs. 37 -
Fin-nair/[X.]). In dem dort ents[X.]hiedenen Fall hatte das [X.] mehrere Flüge an mehreren,
einem bereits beendeten Streik na[X.]hfolgen-den Tagen umorganisiert
und dem Kläger die Beförderung verweigert, weil sie an seiner Stelle einen von dem Streik betroffenen Fluggast befördern wollte. Der Geri[X.]htshof hat hierin keine Re[X.]htfertigung für die Beförderungsverweige-rung gesehen
und ausgespro[X.]hen, dass einem Luftverkehrsunternehmen ni[X.]ht erlaubt werden
könne, unter Berufung auf das Interesse anderer Fluggäste,
in angemessener [X.] befördert zu werden, den Kreis der Fälle, in denen es be-re[X.]htigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erhebli[X.]h zu er-weitern (Rn. 34). Abgesehen davon, dass Art. 4 Fluggastre[X.]hteverordnung oh-nehin eine [X.] aufgrund außergewöhnli[X.]her Umstände 17
18
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9
-

ni[X.]ht vorsieht, war der von dem Kläger [X.] gebu[X.]hte Flug von den außer-gewöhnli[X.]hen Umständen au[X.]h ni[X.]ht betroffen.
2.
Gegebenheiten wie der in Rede stehende [X.] ni[X.]ht zwangsläufig außergewöhnli[X.]he Umstände, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurü[X.]kgeht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung ni[X.]ht verhindern kann oder sie au[X.]h mit diesen Maßnahmen ni[X.]ht hätte verhindern können ([X.], [X.]/[X.], aaO
Rn. 22; [X.]Z 194, 258 Rn. 11).
Das [X.] muss mithin alles ihm Mögli[X.]he und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es dur[X.]h Umstände wie den im Streitfall zu beurteilenden Streik genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung dur[X.]hgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung glei[X.]hkommen.
a)
Die Vielzahl denkbarer außergewöhnli[X.]her Umstände sowie die [X.] des Ausmaßes und der Dauer der hierdur[X.]h verursa[X.]hten Be-einträ[X.]htigungen ma[X.]hen es dabei unmögli[X.]h, von den [X.] zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise gerüstet zu sein, die es erlaubt, dur[X.]h den Einsatz zusätzli[X.]her Flugzeuge und gegebenenfalls au[X.]h zusätzli[X.]hen Personals dafür zu sorgen, dass [X.] und diesen in den Folgen glei[X.]hkommende große Verspätungen stets vermieden werden können. Denn dies erforderte einen unwirts[X.]haftli[X.]hen Auf-wand, der von den Luftverkehrsunternehmen zu Lasten der Verbrau[X.]her über die [X.] gede[X.]kt werden müsste und im Übrigen Art. 5 Abs. 3 [X.] im Wesentli[X.]hen seines Anwendungsberei[X.]hs beraubte. Wenn die Fluggastre[X.]hteverordnung na[X.]h Erwägungsgrund 1 ein hohes S[X.]hutzniveau für Fluggäste si[X.]herstellen
soll und
Erwägungsgrund 12 das Är-19
20
-
10
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gernis und die Unannehmli[X.]hkeiten anspri[X.]ht, die dur[X.]h eine Annullierung

und
eine ihr in den Folgen glei[X.]hkommende Ankunftsverspätung

entstehen und gegebenenfalls dur[X.]h eine Ausglei[X.]hszahlung verringert werden sollen, will der Verordnungsgeber ledigli[X.]h
si[X.]herstellen, dass die Luftverkehrsunternehmen au[X.]h unter außergewöhnli[X.]hen Umständen alle ihnen in dieser Situation zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mögli[X.]hkeiten auss[X.]höpfen, um ihren Verpfli[X.]htungen gegenüber ihren Fluggästen mögli[X.]hst uneinges[X.]hränkt na[X.]h-zukommen und Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden.
b)
Wel[X.]he Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnli[X.]he Umstände zu einer erhebli[X.]hen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, be-stimmt si[X.]h na[X.]h den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit
ist situati-onsabhängig zu beurteilen ([X.], [X.]/[X.], aaO
Rn.
40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011

[X.], NJW 2011, 2865 = [X.] 2011, 125

und [X.]/Air Balti[X.] Rn.
30). Zum einen kommt es darauf an, wel[X.]he [X.] ein Luftverkehrsunternehmen na[X.]h guter fa[X.]hli[X.]her Praxis treffen muss, damit ni[X.]ht bereits bei gewöhnli[X.]hem Ablauf des Luftverkehrs geringfügi-ge Beeinträ[X.]htigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertragli[X.]hen Verpfli[X.]htungen na[X.]hzukommen und den Flugplan im We-sentli[X.]hen einzuhalten (na[X.]hfolgend zu (1)). Zum anderen muss das Luftver-kehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträ[X.]htigung tatsä[X.]h-li[X.]h eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu [X.] stehenden Maßnahmen ergreifen, um na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert
(na[X.]hfolgend zu (2)).
Hingegen begründet die Fluggastre[X.]hteverordnung keine Verpfli[X.]htung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von [X.] zu treffen, um den Folgen außergewöhnli-[X.]her Umstände begegnen zu können (na[X.]hfolgend zu (3)).
21
-
11
-

(1)
Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnli[X.]hen Umständen in der Lage ist, seinen vertragli[X.]hen Verpfli[X.]htungen na[X.]hzukommen und seine Fluggäste auf den gebu[X.]hten Flü-gen ohne wesentli[X.]he Verzögerungen zu befördern
([X.], NJW 2014, 861 = [X.] 2014, 25 Rn.
20, 21).
Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin eine Flotte vorhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnli[X.]hen Umstände auftre-ten, in der Lage ist, den Flugplan einzuhalten. Da mit kleineren
Beeinträ[X.]hti-gungen der Betriebsabläufe stets zu re[X.]hnen ist, bedarf es dabei
einer gewis-, aaO
Rn.
28).
Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönli[X.]her, te[X.]hnis[X.]her und wirts[X.]haftli[X.]her Hinsi[X.]ht tragbar sein müssen ([X.], [X.]/[X.], aaO
Rn.

Balti[X.], aaO
Rn.
29), muss die [X.]reserve indessen
ni[X.]ht so bemessen sein, dass si[X.]h mit ihr au[X.]h jede außergewöhnli[X.]he
Beeinträ[X.]htigung auffangen lässt

, aaO
Rn.
31); dies wäre wirts[X.]haftli[X.]h unsinnig, und hierfür gäbe es angesi[X.]hts der Vielgestaltigkeit mögli[X.]her Kon-stellationen au[X.]h keinen praktis[X.]h handhabbaren
Maßstab.
(2)
Treten jedo[X.]h außergewöhnli[X.]he Umstände auf oder zei[X.]hnet si[X.]h hinrei[X.]hend konkret ab, dass
sol[X.]he Umstände demnä[X.]hst auftreten werden, muss das Luftverkehrsunternehmen versu[X.]hen, gravierende Beeinträ[X.]htigun-gen des [X.] na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu vermeiden. Es kann daher in dieser Si-tuation etwa gehalten sein, verfügbare Flugzeuge Dritter zu [X.]hartern, um die vorgesehenen Flüge ohne wesentli[X.]he Verzögerungen dur[X.]hführen zu können. Au[X.]h insoweit gilt, dass die Maßnahmen zumutbar sein müssen.
(3)
Vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahmen für den eventuellen Eintritt außergewöhnli[X.]her Umstände müssen hingegen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht er-griffen werden.
Wenn der Unionsgeri[X.]htshof betont, dass die
zu treffenden 22
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24
-
12
-

Maßnahmen der Situation angepasst
und zu dem [X.]punkt, zu dem die außer-gewöhnli[X.]hen Umstände auftreten, für das betroffene Luftverkehrsunternehmen
tragbar sein
müssen ([X.], [X.]/[X.], aaO
Rn.

und [X.]/Air Balti[X.], aaO
Rn.
29), trägt er damit dem Umstand Re[X.]hnung, dass si[X.]h nur mit Bli[X.]k auf eine konkrete Situation abs[X.]hätzen lässt, in wel[X.]hem Umfang und mit wel[X.]her Zielri[X.]htung Maßnahmen erforderli[X.]h sind, um trotz außergewöhnli[X.]her Umstände Beeinträ[X.]htigungen des [X.] na[X.]h Mögli[X.]h-keit zu vermeiden oder zumindest zu mildern. Da
Art und Umfang der sinnvollen Maßnahmen
von der Natur und der Rei[X.]hweite
des eingetretenen oder drohen-den außergewöhnli[X.]hen Umstands
und damit au[X.]h von Umfang und Dauer der Betroffenheit der Fluggäste abhängen, lässt si[X.]h mit Bli[X.]k hierauf au[X.]h ein deut-li[X.]h zuverlässigerer Maßstab für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit be-stimmter
Maßnahmen gewinnen.
Für postulierte vom Einzelfall unabhängige Vorkehrungen gegen die Folgen außergewöhnli[X.]her Umstände fehlte es hinge-gen an einem
handhabbaren Maßstab. Die Fluggastre[X.]hteverordnung enthält hierzu keine Vorgaben, und es stünde im Widerspru[X.]h zu der unionsre[X.]htli[X.]h gebotenen flexiblen und situationsabhängigen Beurteilung der Zumutbarkeit, würden sie glei[X.]hwohl für geboten era[X.]htet.
Dies verdeutli[X.]ht insbesondere der von den Parteien im Streitfall disku-tierte Gesi[X.]htspunkt, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang ein Luftver-kehrsunternehmen [X.] vorhalten muss. Für die Formulierung von Anforderungen an die Vorhaltung fehlt ni[X.]ht nur ein aus der Verordnung oder sonstigen Re[X.]htsvors[X.]hriften ableitbarer
Maßstab. Es müsste vielmehr au[X.]h der Versu[X.]h s[X.]heitern, einen sol[X.]hen Maßstab aus der
betriebli[X.]hen
Praxis der Luftverkehrsunternehmen abzuleiten, da Art und Umfang der sinnvollen perso-nellen und sa[X.]hli[X.]hen betriebli[X.]hen Reserven vom Zus[X.]hnitt des einzelnen [X.], der Zusammensetzung der
Flotte und einer Vielzahl weiterer Umstände abhängen. Eine Beeinträ[X.]htigung des von der Fluggastre[X.]hteverordnung ange-25
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strebten hohen S[X.]hutzniveaus ergibt si[X.]h hieraus ni[X.]ht, da dieses ni[X.]ht dur[X.]h erhöhte Anforderungen an die Organisation und Zuverlässigkeit des Flugbe-triebs errei[X.]ht werden soll, sondern dadur[X.]h, dass den Fluggästen in den in der Verordnung geregelten Fällen Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls Ausglei[X.]hszahlungen zustehen. Hat etwa ein te[X.]hnis[X.]her Defekt eine Annullie-rung oder große Verspätung zur Folge, hat das Luftverkehrsunternehmen [X.] unabhängig davon einzustehen, ob es etwa dur[X.]h größere sa[X.]hli[X.]he Res-sour[X.]en die Annullierung oder Verspätung wegen dieses Defekts hätte vermei-den können. Umgekehrt gilt aber au[X.]h in den Fällen
außergewöhnli[X.]her Um-stände, dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation errei[X.]hbaren Ressour[X.]en bilden.
3.
Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte habe alle zu-mutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen, um die Verspätung des von den Klägern gebu[X.]hten Fluges zu vermeiden, hält hier-na[X.]h der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.
a)
Die von der Beklagten vorgesehene [X.]reserve zwis[X.]hen den [X.] für den 28. Juni 2011 vorgesehenen Flügen hat das Berufungsgeri[X.]ht für ausrei[X.]hend era[X.]htet; dies ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden.
Soweit die Revision meint, die Beklagte hätte die [X.]reserve so bemessen müssen, dass sie damit die Folgen des [X.] hätte auffangen können, ist dies wie ausgeführt unzutreffend.
b)
Als re[X.]htsfehlerfrei erweist si[X.]h au[X.]h
die Annahme des Berufungsge-ri[X.]hts, die Beklagte habe alle ihr mögli[X.]hen und zumutbaren Maßnahmen ergrif-fen, um den streikbedingten Beeinträ[X.]htigungen entgegenzuwirken.
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(1)
Zu der Mögli[X.]hkeit, Aushilfsgerät und [X.] einzusetzen, hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass am 28. Juni 2011 jedes der 24 Flugzeuge der Beklagten im Einsatz und weitere 14 Flugzeuge ver[X.]hartert waren und der Versu[X.]h der [X.], ein Ersatzflugzeug zu [X.]hartern, ges[X.]heitert ist, ni[X.]ht zuletzt deswegen, weil dur[X.]h den den gesamten grie[X.]his[X.]hen Luftraum betreffenden Streik ein Mangel an verfügbaren Flugzeugen herrs[X.]hte.
(2)
Die Maßnahmen, die die Beklagte zur Reorganisation ihres Flugbe-triebs mit den vorhandenen persönli[X.]hen und sa[X.]hli[X.]hen Mitteln getroffen hat, sind glei[X.]hfalls ni[X.]ht zu beanstanden.
(a)
Selbst wenn ein den Flugbetrieb beeinträ[X.]htigender Streik angekün-digt ist, verbleibt den hiervon betroffenen Luftverkehrsunternehmen in der Regel
nur eine kurze [X.]spanne, um auf die eingetretene
oder drohende Situation
zu reagieren und insbesondere Verspätungen auszuglei[X.]hen. In Anbetra[X.]ht der in der Regel
komplexen Ents[X.]heidungssituation ist dem Luftverkehrsunternehmen der erforderli[X.]he Spielraum bei der Beurteilung der zwe[X.]kmäßigen Maßnahmen zuzubilligen
([X.]Z 194, 258 Rn. 33).
(b)
Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht gehal-ten, die Flüge von Mün[X.]hen
na[X.]h [X.]
und von [X.] na[X.]h [X.] zu annul-lieren,
um in [X.] re[X.]htzeitig starten
zu können. In diesem Fall hätte die Beklagte eine Beförderung der
Passagiere der Vorflüge am 28. Juni 2011 ni[X.]ht si[X.]herstellen können
und damit
die dur[X.]h die Verspätung entstehenden Unan-nehmli[X.]hkeiten ni[X.]ht vermieden, sondern nur in Form der Folgen einer Annullie-rung auf andere Flugpassagiere verlagert.
Dazu war sie ni[X.]ht verpfli[X.]htet. Der Bundesgeri[X.]htshof hat bereits ausgespro[X.]hen, dass die Ni[X.]htdur[X.]hführung ei-nes einzelnen Flugs aufgrund außergewöhnli[X.]her Umstände in der Regel ni[X.]ht 29
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allein deshalb als vermeidbar angesehen werden kann, weil statt dessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können ([X.]Z 194, 258 Rn. 33). Für die Konstellation des Streitfalls gilt ni[X.]hts anderes. Wenn die Beklagte si[X.]h dafür
ents[X.]hieden
hat, im Interesse aller Fluggäste, die sie an diesem Tag zu beför-dern hatte, sämtli[X.]he
Flüge wenn au[X.]h verspätet dur[X.]hzuführen
und somit allen Reisenden ein Ankommen am Zielort zu ermögli[X.]hen, so bewegt si[X.]h diese Or-ganisationsents[X.]heidung innerhalb des dem Luftverkehrsunternehmen zuzubil-ligenden Spielraums
und ist bedenkenfrei.

([X.])
Zur Vorhaltung von
[X.]
als Reserve für den Störfall
war die Beklagte wie ausgeführt ni[X.]ht verpfli[X.]htet.

4.
Unbegründet ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die Rüge der Revision, das Beru-fungsgeri[X.]ht sei zu Unre[X.]ht davon ausgegangen, dass eine Umbu[X.]hung aller oder zumindest einiger Passagiere auf einen anderen Flug ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ge-lungen sei.
Dieser Angriff gegen das angefo[X.]htene Urteil verkennt, dass die Umbu-[X.]hung einzelner oder aller Fluggäste auf einen anderen Flug na[X.]h der Systema-tik der Verordnung keine Maßnahme ist, um eine Annullierung oder eine große Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzli[X.]he Mögli[X.]hkeit, eine Aus-glei[X.]hszahlung abzuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist.
a)
Na[X.]h Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] Nrn.
ii und [X.] ist eine Ausglei[X.]hszahlung ni[X.]ht ges[X.]huldet, wenn der betroffene Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermögli[X.]ht, innerhalb einer bestimmten [X.]spanne abzufliegen und das Endziel zu errei[X.]hen. Dieser Aus-s[X.]hlusstatbestand steht selbständig neben dem Auss[X.]hlusstatbestand in Art.
5 Abs.
3 der Verordnung. Er greift hinsi[X.]htli[X.]h der Fluggäste, die ein sol[X.]hes An-33
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gebot erhalten, au[X.]h dann, wenn die Annullierung ni[X.]ht auf außergewöhnli[X.]he Umstände zurü[X.]kgeht oder mit zumutbaren Maßnahmen hätte vermieden wer-den können.
Daraus ergibt si[X.]h, dass die Mögli[X.]hkeit, einzelne oder alle Fluggäste auf einen anderen Flug umzubu[X.]hen, kein Kriterium dafür ist, ob si[X.]h eine Annullie-rung oder eine große Verspätung eines Flugs mit zumutbaren Maßnahmen [X.] vermeiden lassen. Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesge-ri[X.]htshof in Übereinstimmung mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Eu-ropäis[X.]hen Union s[X.]hon mehrfa[X.]h ents[X.]hieden hat, ni[X.]ht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungs-vorgang, der von einen bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer be-stimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird ([X.], Urteil vom 28.
Mai 2009 -
Xa
ZR
113/08, [X.], 2743 = [X.], 242 Rn.
8; Urteil vom 13.
November 2012 -
X
ZR
12/12, [X.], 682 = [X.] 2013, 19 Rn.
13). Im Zusammenhang mit Art.
5 Abs.
3 [X.] sind deshalb nur Umstände zu berü[X.]ksi[X.]htigen, mit denen die Annullierung oder große Verspätung dieses Beförderungsvorgangs hätte vermieden werden können. Die individuelle Umbu-[X.]hung einzelner Fluggäste ist ein davon zu unters[X.]heidender Vorgang, der nur einzelne Fluggäste betrifft.
Dies gilt au[X.]h dann, wenn im Einzelfall für alle Fluggäste eines annullier-ten oder verspäteten Flugs eine Umbu[X.]hungsmögli[X.]hkeit bestanden hätte. Au[X.]h in dieser Konstellation
betrifft die Umbu[X.]hung ni[X.]ht den annullierten oder verspäteten Flug als einheitli[X.]hen Beförderungsvorgang, sondern die Beförde-rung einzelner Fluggäste.
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-

b)
Der Umstand, dass das Luftverkehrsunternehmen im Falle einer An-nullierung gemäß Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
a und Art.
8 Abs.
1 Bu[X.]hst.
b und [X.] [X.] verpfli[X.]htet ist, dem Fluggast auf dessen Verlangen eine an-derweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmögli[X.]hen oder einen vom Fluggast gewüns[X.]hten späteren [X.]punkt zu ermögli[X.]hen, führt ni[X.]ht zu einer abwei[X.]henden Beurteilung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Fluggast au[X.]h im Falle einer großen Verspätung Ansprü[X.]he dieses Inhalts hat, obwohl Art.
6 der Verordnung nur Unterstützungsleistungen na[X.]h Art.
8 Abs.
1 Bu[X.]hst.
a vorsieht und
selbst diese davon abhängig ma[X.]ht, dass die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt. Au[X.]h im Falle einer Annullierung ist eine Umbu[X.]hung gemäß Art.
8 Abs.
1 Bu[X.]hst.
b und [X.] eine Unterstützungsleistung, die unabhängig von einer Ausglei[X.]hszahlung ges[X.]huldet ist und gegebenenfalls neben einen Anspru[X.]h aus Art.
7 tritt, sofern die anderweitige Beförderung ni[X.]ht den Anforderungen des Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] Nrn.
ii oder iii [X.] entspri[X.]ht. Dies bestätigt, dass die Mögli[X.]hkeit einer Umbu[X.]hung keinen für die Beurteilung na[X.]h Art.
5 Abs.
3 der Verordnung relevanten Umstand, sondern eine individu-elle Maßnahme zur Beförderung einzelner Fluggäste darstellt. Die Verweige-rung einer ges[X.]huldeten Umbu[X.]hung kann dana[X.]h zu S[X.]hadensersatzansprü-[X.]hen des Fluggasts führen, ni[X.]ht aber dazu, dass eine Annullierung, die mit zumutbaren Mitteln ni[X.]ht vermeidbar war, denno[X.]h als vermeidbar angesehen werden kann. Für den Fall einer großen Verspätung können si[X.]h jedenfalls [X.] weitergehenden Ansprü[X.]he des Fluggasts ergeben.
39
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-
18
-

III.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Be[X.]k

Grabinski

Die Ri[X.]hter Dr.
Ba[X.]her und

[X.] können wegen

Urlaubsabwesenheit ni[X.]ht

unters[X.]hreiben.

Meier-Be[X.]k

S[X.]huster
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 17.12.2012 -
447 [X.] 3825/12 -

LG [X.], Ents[X.]heidung vom 02.09.2013 -
1 S 3/13 -

41

Meta

X ZR 121/13

12.06.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. X ZR 121/13 (REWIS RS 2014, 4921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4921

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