Aktenzeichen X ZR 102/13

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RCNAXAH7NSEL25G7DW

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 16.09.2014

Fluggastrechte bei großer Verspätung: Entlastung des Luftbeförderungsunternehmens durch außergewöhnliche Umstände bei Startabbruch infolge Vogelschlags

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