Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2018, Az. VIII ZB 22/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 4607

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Gegenstand

Entscheidung über Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des [X.] zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 3.500 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat den [X.]n mit Urteil vom 27. November 2017 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und seine Verpflichtung zum Ersatz weiterer Kosten festgestellt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.]n am 30. November 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017, das am gleichen Tag per Fax beim [X.] eingegangen ist, hat der [X.] persönlich beantragt, "das angefochtene Urteil aufzuheben" und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen. Gleichzeitig hat er eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt.

2

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 hat der bisherige Prozessbevollmächtigte des [X.]n Berufung eingelegt, welche am 2. Januar 2018 beim [X.] eingegangen ist.

3

Das [X.] hat mit Beschluss vom 16. Februar 2018 sowohl die "Berufung des [X.]n vom 28. Dezember 2017" als auch die "vom Prozessbevollmächtigten des [X.]n eingelegte Berufung vom 29. Dezember 2017" jeweils als unzulässig verworfen und zugleich den Antrag des [X.]n auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, dass die durch den [X.]n selbst eingelegte Berufung mit Rücksicht auf den Anwaltszwang und die durch den Rechtsanwalt des [X.]n eingelegte Berufung mangels Einreichung einer Berufungsbegründung jeweils unzulässig seien. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]n.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ausgesprochenen Verwerfung der Berufung als unzulässig.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das [X.] hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des [X.]n auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - [X.]/15, [X.], 632 Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 691 Rn. 6; jeweils mwN).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Ungeachtet dessen, dass es sich entgegen der Auffassung des [X.]s um dasselbe Rechtsmittel handelt, wenn eine [X.] - wie vorliegend der [X.] beiziehungsweise für ihn sein Rechtsanwalt - es mehrfach einlegt ([X.], Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], NJW 2018, 1683 Rn. 27), hat das [X.] in grundlegender Weise verkannt, dass es nicht gleichzeitig über die Berufung und den von dem [X.]n rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist gestellten [X.] entscheiden durfte. Das Berufungsverfahren ist für den [X.]n in unzumutbarer Weise erschwert worden, weil ihm die Möglichkeit genommen wurde, die Berufung unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags auf eigene Kosten doch noch durchzuführen.

7

a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste ([X.], Beschlüsse vom 23. März 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - [X.] 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - [X.], aaO Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - [X.]/16, [X.], 1179 Rn. 11).

8

Die bedürftige Prozesspartei kann sich dabei darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen. Eine sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist von Gesetzes wegen nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen [X.]en nicht zu vereinbaren wäre ([X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - [X.], [X.], 1319 Rn. 12; vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 20). Auch die Einlegung der Berufung kann die bedürftige [X.] bis zur Entscheidung über den [X.] zurückstellen (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10; vom 13. Dezember 2016 - [X.], aaO); zudem ist es auch unschädlich, wenn gleichzeitig mit dem Prozesskostenhilfegesuch eine unzulässige Berufung eingelegt wird ([X.], Beschlüsse vom 4. November 2015 - [X.] 289/15, aaO; vom 13. Dezember 2016 - [X.], aaO; vom 14. März 2017 - [X.] 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6).

9

b) Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den [X.] zu entscheiden ([X.], Beschlüsse vom 23. März 2011 - [X.], aaO Rn. 12; vom 5. Februar 2013 - [X.]/12, aaO; vom 14. März 2017 - [X.] 36/16, aaO; sowie vom 3. Juli 2018 - [X.], juris Rn. 73, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch begründet ist oder nicht. Im ersten Fall liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe überhaupt erst in die Lage versetzt wird, eine zulässige Rechtsmittelbegründung durch einen Rechtsanwalt einzureichen. Bei Versagung der Prozesskostenhilfe, insbesondere mangels Erfolgsaussicht in der Sache, ist der [X.] hingegen die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten, etwa unter Einsatz von Mitteln, auf die die [X.] im Rahmen von Prozesskostenhilfe nicht verwiesen werden kann, durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich etwa versäumter Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen zu stellen ([X.], Beschlüsse vom 23. März 2011 - [X.], aaO; vom 27. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - [X.], aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - [X.] 36/16, aaO).

c) So liegt es auch hier. Der [X.] hat innerhalb der Berufungsfrist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gestellt, über den das [X.] mithin vor der Entscheidung über die Berufung hätte entscheiden müssen.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil der [X.] die Berufungsbegründung - ungeachtet der unzutreffenden Verwerfung seines Rechtsmittels und ihrer Anfechtung - nach Ablehnung des [X.]s im Verwerfungsbeschluss vom 16. Februar 2018 innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nebst einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 mwN) hätte nachholen müssen. Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - [X.], NJW 1998, 1155 unter II) wird zwar grundsätzlich der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht durch einen (angefochtenen) die Berufung verwerfenden Beschluss unterbrochen.

Diese Rechtsprechung ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu übertragen. Denn dem [X.]n war es nicht zuzumuten, zusätzlich zu der eingelegten Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts sogleich Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu begehren und die Begründung nachzuholen. Dies hat der [X.] für den Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach der Verwerfung des Rechtsmittels versagt worden ist, bereits ausdrücklich bejaht ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2011 - [X.], aaO Rn. 25; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 23. März 2011 - [X.], aaO Rn. 15).

Für den hier vorliegenden Fall, dass die Versagung der Prozesskostenhilfe zugleich mit dem Verwerfungsbeschluss erfolgt, kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall ist es weder der bedürftigen [X.] zuzumuten, vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einen Kostenvorschuss an ihren Rechtsanwalt zu leisten, noch dem Rechtsanwalt - auf das Risiko hin, eine Entlohnung weder von der Staatskasse noch von seinem Mandanten zu erhalten - eine Berufungsbegründung zu fertigen. Die [X.] für die versäumte Berufungsbegründungsfrist beginnt daher erst mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses und ist somit noch nicht abgelaufen.

3. Die angefochtene Entscheidung kann demnach, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, keinen Bestand haben; sie ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Bei der Zurückverweisung macht der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch. Die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es dem [X.]n unbenommen bleibt - etwa im Rahmen einer Gegenvorstellung - einen erneuten [X.] zu stellen. Es liegt auf der Hand, dass das Berufungsgericht einem Zirkelschluss erlegen ist, indem es die Zurückweisung des form- und fristgerecht gestellten Antrags darauf gestützt hat, dass die Berufung nicht innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist durch einen Rechtsanwalt begründet worden ist. Denn die beantragte Prozesskostenhilfe diente gerade dem Zweck, dem bedürftigen [X.]n die Begründung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass ein etwaiger erneuter [X.] des [X.]n nunmehr anhand der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geprüft werden wird. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass ein derartiger erneuter Antrag den oben genannten Beginn der [X.] nicht beeinflussen würde.

Dr. Milger     

        

Dr. Hessel     

        

Dr. Bünger

        

Kosziol      

        

Dr. [X.]      

        

Meta

VIII ZB 22/18

21.08.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bonn, 16. Februar 2018, Az: 6 S 157/17

§ 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2018, Az. VIII ZB 22/18 (REWIS RS 2018, 4607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4607

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