Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 StR 175/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1407

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Gegenstand

Verwerfung einer Revision in Strafsachen als unzulässig: Umdeutung einer nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts


Tenor

1. Der Antrag der Nebenklägerin           [X.]     auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Ihre Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen hat die Nebenklägerin           [X.]     eine auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision eingelegt und ergänzend lediglich ausgeführt, der Angeklagte hätte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden müssen.

2

Nachdem der [X.] gemäß § 349 Abs. 1 [X.] die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig beantragt hatte, weil die einzig erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] unzulässig sei (vgl. [X.], in: [X.], 26. Aufl., § 349 Rn. 3; [X.], in: [X.], 8. Aufl., § 349 Rn. 7), macht die Nebenklägerin geltend, bei der Rüge der „Verletzung formellen Rechts“ handele es sich angesichts des eindeutig formulierten Ziels des Rechtsmittels um einen bloßen Schreibfehler. Hilfsweise beantragt sie fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] und rügt nunmehr die Verletzung sachlichen Rechts. Bei der Rüge der Verletzung formellen Rechts habe es sich um ein Versehen ihres [X.]s gehandelt, das sie nicht verschuldet habe.

3

2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die [X.] kommt nicht in Betracht.

4

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen.

5

a) Eine Umdeutung der von dem [X.] eingelegten Formalrüge in eine Sachrüge scheidet aus. Zwar ist ein Irrtum des Beschwerdeführers in der Bezeichnung der Rüge unerheblich, wenn die wirkliche rechtliche Bedeutung des Revisionsangriffs dem [X.] eindeutig entnommen werden kann. Hier fehlt für eine entsprechende Auslegung jedoch eine hinreichende Grundlage. Das von der Revision einzig formulierte Anfechtungsziel - nämlich eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes statt wegen Totschlags - lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass statt der erhobenen Formalrüge die Erhebung der Sachrüge gewollt war.

6

b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Die Nebenklägerin hat bisher keine Frist versäumt. Wiedereinsetzung zur Behebung von Versäumnissen des [X.]s bei der Revisionsbegründung kommt nicht in Betracht. Bereits ein Angeklagter muss sich Fehler seines Verteidigers und inhaltliche Mängel bei Fertigung der [X.] zurechnen lassen ([X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 345 Rn. 11a). Dies gilt erst recht für den Nebenkläger. Nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO müssen sich Verfahrensbeteiligte, die sich nicht gegen einen Schuldvorwurf verteidigen, das Verschulden ihres Vertreters stets zurechnen lassen ([X.]/[X.], aaO, § 44 Rn. 19 mwN).

7

c) Die nach alledem nicht ausgeführte Formalrüge ist als unzulässig zu verwerfen.

[X.]     

        

Appl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 175/19

19.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 19. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Beschluss

§ 344 Abs 2 S 2 StPO, § 349 Abs 1 StPO, § 211 StGB, § 212 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 StR 175/19 (REWIS RS 2019, 1407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1407


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 175/19

Bundesgerichtshof, 2 StR 175/19, 20.11.2019.

Bundesgerichtshof, 2 StR 175/19, 19.11.2019.

Bundesgerichtshof, 2 StR 175/19, 19.11.2019.


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