Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 StR 175/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1440

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Gegenstand

Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung der Revision des Nebenklägers


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen hat der Nebenkläger [X.]    eine auf die „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gestützte, im Übrigen nicht näher ausgeführte Revision eingelegt.

2

Die Revision des [X.] ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum [X.] berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision des [X.] muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet.

3

Daran fehlt es vorliegend. Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, ob der Nebenkläger in zulässiger Weise eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes oder aber - was unzulässig wäre - lediglich eine höhere Strafe erstrebt.

4

Die erst nach Ablauf der [X.] erfolgte Präzisierung der Sachrüge ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels unbeachtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 468/15).

Franke     

        

Appl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 175/19

19.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 19. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Beschluss

§ 400 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 StR 175/19 (REWIS RS 2019, 1440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1440


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 175/19

Bundesgerichtshof, 2 StR 175/19, 20.11.2019.

Bundesgerichtshof, 2 StR 175/19, 19.11.2019.

Bundesgerichtshof, 2 StR 175/19, 19.11.2019.


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