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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung der Revision des Nebenklägers
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen hat der Nebenkläger [X.] eine auf die „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gestützte, im Übrigen nicht näher ausgeführte Revision eingelegt.
Die Revision des [X.] ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum [X.] berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision des [X.] muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet.
Daran fehlt es vorliegend. Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, ob der Nebenkläger in zulässiger Weise eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes oder aber - was unzulässig wäre - lediglich eine höhere Strafe erstrebt.
Die erst nach Ablauf der [X.] erfolgte Präzisierung der Sachrüge ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels unbeachtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 468/15).
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19.11.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 19. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 StR 175/19 (REWIS RS 2019, 1440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1440
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 2 StR 175/19, 20.11.2019.
Bundesgerichtshof, 2 StR 175/19, 19.11.2019.
Bundesgerichtshof, 2 StR 175/19, 19.11.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 471/21 (Bundesgerichtshof)
1 StR 311/22 (Bundesgerichtshof)
2 StR 413/22 (Bundesgerichtshof)
3 StR 468/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
5 StR 606/23 (Bundesgerichtshof)
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