Aktenzeichen 1 StR 218/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:210819U1STR218.19.0
RCN:
RCNFQBJLG5ZSJXDA9W

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 21.08.2019

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Vorsätzliches Handeln des Drogenkuriers hinsichtlich des Transports der tatsächlichen Rauschgiftmenge

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