Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2022, Az. B 10 ÜG 2/20 R

10. Senat | REWIS RS 2022, 2766

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Erkrankung des Richters oder der Richterin - staatlicher Einfluss- und Verantwortungsbereich - Pflicht zur Vorsorge für übliche Ausfallzeiten - ausreichende Vertretung - keine Entschädigung für krankheitsbedingte kurzfristige Terminverschiebung - Angemessenheitsprüfung - wertende Gesamtbetrachtung - Festhaltung an Zwölfmonatsregel in der Sozialgerichtsbarkeit - keine automatische Verkürzung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit nach Entscheidungsreife - Ermittlung der Inaktivitätszeiten - richterliche Bearbeitungszeit für umfangreichen Schriftsatz - "Schriftsatz-Monat" als Aktivmonat - Maßgeblichkeit des Monats des Posteingangs bei Gericht - Übersendung eines Schriftsatzes zur freigestellten Stellungnahme - weiterer "Stellungnahme-Monat" als Aktivmonat - vorprozessuale Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs durch die Justiz - kein Verwaltungsakt auf Grundlage des § 198 GVG - Voraussetzungen für ein öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis - Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen durch das LSG - sozialgerichtliches Verfahren - Aktivlegitimation von Grundsicherungsempfängern und -empfängerinnen - kein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 33 SGB 2 - Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung - Möglichkeit einer nach Rechtszügen differenzierten Kostenaufteilung


Leitsatz

1. Verzögerungen durch Erkrankung des zuständigen Richters können einen Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer begründen.

2. Die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit umfasst die Vorsorge für übliche Ausfallzeiten von Richtern durch wirksame Vertretung.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. November 2020 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen unangemessener Dauer des vor dem [X.] zuletzt unter dem Aktenzeichen [X.] AL 519/15 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von weiteren 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens vor dem [X.] je zur Hälfte. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 1/7 und der Kläger 6/7.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2200 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Entschädigung von Nachteilen infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem [X.] Berlin.

2

Am 13.2.2015 erhob der Kläger im Ausgangsverfahren vor dem [X.] Klage gegen die [X.] ([X.]) mit dem Begehren, diese zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen, die älteste seiner Darlehensschulden iHv 376,60 Euro zu erlassen. Dieses Darlehen war dem Kläger während des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II für Energieschulden gewährt worden.

3

Das [X.] (56. Kammer) bestätigte den Eingang der Klage am 27.2.2015 und forderte die beklagte [X.] zur Erwiderung binnen eines Monats auf. Diese ging am 27.3.2015 bei Gericht ein und wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] am 8.4.2015 zur Kenntnisnahme übersandt. Danach wurde das Verfahren mehrfach auf Frist gelegt und am [X.] in das sogenannte Entscheidungsfach verfügt.

4

Auf mehrere Sachstandsanfragen der damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] zwischen Oktober 2015 und Februar 2017 teilte das [X.] jeweils nur mit, es sehe die Sache als entscheidungsreif an, sei aber durch ältere Verfahren an der Terminierung gehindert. Zuletzt verwies es zudem auf eine Erkrankung des ordentlichen Vorsitzenden der 56. Kammer.

5

Nach [X.] im Jahr 2017 ging das Verfahren zum 1.10.2017 in den Zuständigkeitsbereich der [X.] über. Die Beteiligten wechselten weitere Schriftsätze. Zudem zog die [X.] eines bereits vor dem [X.] abgeschlossenen [X.] bei. Am 19.12.2018 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. In einem schließlich anberaumten Erörterungstermin am 28.8.2019 gab die [X.] ein Anerkenntnis mit der Verpflichtung zur Neubescheidung ab, das der Kläger annahm.

6

Am 30.8.2019 begehrte der Kläger vorprozessual vom Beklagten die Gewährung einer Entschädigung iHv 4700 Euro. Dieser erkannte mit Schreiben vom [X.] eine Entschädigungsforderung iHv 1200 Euro wegen der überlangen Dauer des Verfahrens beim [X.] an, die er später auch auszahlte, lehnte den Antrag im Übrigen aber ab.

7

Der Kläger hat am [X.] die dem Beklagten am 27.12.2019 zugestellte Klage auf Entschädigung iHv 3500 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit erhoben. Ihm stehe für den gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt der [X.] im Oktober 2015 bis einschließlich August 2019 eine Entschädigung zu.

8

Das L[X.] als Entschädigungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von weiteren 1300 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Bedeutung des Verfahrens sei eher unterdurchschnittlich, Schwierigkeit und Komplexität seien allenfalls durchschnittlich gewesen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer seien die Annahme der [X.] durch das [X.] und seine hypothetischen Handlungsmöglichkeiten ohne Belang. Von den 40 Kalendermonaten gerichtlicher Inaktivität seien 15 Monate in Abzug zu bringen. Es bestehe kein Anlass, zugunsten des [X.] von der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuweichen, die nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] anzunehmen sei. Weitere drei Monate habe der Kläger wegen der Erkrankung des zuständigen Richters entschädigungslos hinzunehmen. Darüber hinausgehende Verzögerungen durch die Erkrankung des zuständigen Richters fielen dagegen in den Verantwortungsbereich des Beklagten, der für eine ausreichende Personalausstattung der Gerichte zu sorgen habe.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 123 [X.]G und § 198 [X.]. Das Entschädigungsgericht habe das Verböserungsverbot aus § 123 [X.]G verletzt. Der Beklagte habe vorprozessual eine Liegezeit von 41 Monaten anerkannt und dabei auch die Monate Mai 2017 und August 2017 entschädigt. Davon habe das Entschädigungsgericht nicht mehr zu seinen Lasten abweichen dürfen. Bei der Anwendung von § 198 [X.] habe das Entschädigungsgericht rechtsfehlerhaft eine zwölfmonatige Anspruchskürzung aufgrund einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit angesetzt, ohne die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen. In seinem Fall hätte insoweit der Zeitraum von Mai bis September 2015, mithin fünf Monate, ausgereicht. Denn der seinerzeitige [X.] habe bereits im Oktober 2015 die [X.] mitgeteilt. Allein das Monatsprinzip bewirke schon eine nicht unerhebliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit. [X.] habe das L[X.] pauschal drei weitere Monate wegen der Erkrankung des [X.]n des Ausgangsgerichts als nicht entschädigungspflichtig bewertet. Die Zahl sei offensichtlich willkürlich. Zudem falle die Erkrankung des [X.]n in den Verantwortungsbereich des Beklagten.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 6. November 2020 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen unangemessener Dauer des vor dem [X.] zuletzt unter dem Aktenzeichen [X.] AL 519/15 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von weiteren 2200 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. Dezember 2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil des Entschädigungsgerichts.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision des [X.] ist teilweise begründet. [X.]as Urteil des Entschädigungsgerichts ist zu ändern (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G) und die Revision im Übrigen zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). [X.]as Entschädigungsgericht hat die [X.] zum Teil zu Unrecht abgewiesen, indem es den Beklagten lediglich zur Zahlung einer Geldentschädigung von 1300 Euro wegen unangemessener [X.]auer des vor dem [X.] zuletzt unter dem [X.] [X.] 519/15 geführten Klageverfahrens verurteilt hat. [X.]em Kläger stehen gegen den Beklagten weitere 300 Euro Geldentschädigung zu. Eine darüber hinausgehende Entschädigung kann er hingegen nicht beanspruchen.

A. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch des [X.] auf weitere Geldentschädigung iHv 2200 Euro wegen unangemessener [X.]auer des vor dem [X.] geführten Klageverfahrens, die er über die vom Entschädigungsgericht zugesprochene Entschädigung von 1300 Euro und die vom Beklagten vorprozessual gezahlte Entschädigung von 1200 Euro hinaus beansprucht.

B. [X.]ie zulässige [X.] des [X.] ist teilweise begründet. Er ist materiell berechtigt, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen (dazu unter 1.). [X.]as Entschädigungsgericht hat zwar dem Grunde nach zutreffend eine unangemessene [X.]auer des [X.] bejaht und dem Kläger für den dadurch erlittenen immateriellen Nachteil eine Entschädigung in Geld zugesprochen. [X.]abei hat es zutreffend zugunsten des Beklagten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts von zwölf Monaten berücksichtigt. Es hat jedoch zu Unrecht pauschal drei Monate wegen der Erkrankung des zunächst für das Ausgangsverfahren zuständigen Kammervorsitzenden von der [X.] abgezogen (dazu unter 2.).

1. [X.]er Kläger besitzt die materielle Berechtigung und damit die erforderliche Aktivlegitimation, um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen und einzuklagen. Es kann dahinstehen, ob er aktuell, zu irgendeinem [X.]punkt während des [X.] oder während der [X.]auer des streitgegenständlichen [X.] Leistungen nach dem [X.]B II bezieht oder bezogen hat. [X.]enn der Anspruch auf Geldentschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer geht nicht nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]B II auf den für ihn zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über. Entschädigungsleistungen nach § 198 [X.] sind kein nach § 11a Abs 3 [X.]B II zu berücksichtigendes Einkommen. [X.] dient anderen Zwecken als die Leistungen nach dem [X.]B II, denn er bezweckt den Ersatz eines infolge der unangemessenen [X.]auer des [X.] erlittenen immateriellen Schadens (B[X.] Urteil vom 11.11.2021 - [X.] [X.]/20 R - juris Rd[X.] ff, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

2. [X.]er Anspruch des [X.] auf Zahlung weiterer Entschädigung ergibt sich aus § 202 Satz 2 [X.]G iVm § 198 Abs 1 Satz 1 und [X.] (in der seither unveränderten Fassung des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren <[X.]> vom 24.11.2011, [X.] 2302). [X.]anach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener [X.]auer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die [X.]auer des Verfahrens gerügt hat.

[X.]ie Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 Satz 2 [X.] nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und [X.]ritter. [X.]arüber hinaus ist auch die Verfahrensführung oder Prozessleitung durch das Ausgangsgericht in die Betrachtung mit einzubeziehen. [X.]enn eine Verletzung des Rechts auf Rechtsschutz in angemessener [X.] hängt wesentlich davon ab, ob dem St[X.]t zurechenbare Verhaltensweisen des Ausgangsgerichts zur unangemessenen [X.]auer des Gerichtsverfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen (vgl § 200 [X.]), also sachlich nicht gerechtfertigte [X.]en des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (stRspr; zB B[X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 1/16 R - B[X.]E 124, 136 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - B[X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]4).

[X.]ie Angemessenheit der [X.]auer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] (zB B[X.] Urteil vom 12.12.2019 - [X.] ÜG 3/19 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]1 ff; B[X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 24 f; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 9/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 25 ff) in drei Schritten zu prüfen.

[X.]en Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 [X.] definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des [X.] relevante [X.]einheit ist hierbei der Kalendermonat (dazu unter a). In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 Satz 2 [X.] genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.] sowie des [X.] ([X.]) auszulegen und zu vervollständigen sind (dazu unter b). Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener [X.] verletzt hat (dazu unter c). [X.]abei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (stRspr; zB B[X.] Urteil vom 17.12.2020 - [X.] ÜG 1/19 R - B[X.]E 131, 153 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 25; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - B[X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], RdNr 27, 46).

a) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Entschädigungsgericht im ersten Schritt der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt, dass das Ausgangsverfahren von der Klageerhebung im Februar 2015 bis zur Erledigung durch das Anerkenntnis der beklagten [X.] im August 2019 gedauert hat. [X.]as Ausgangsverfahren umfasste somit insgesamt 55 Kalendermonate.

b) [X.]as Entschädigungsgericht hat im zweiten [X.] die Bedeutung und Schwierigkeit des [X.] sowie das Verhalten der Beteiligten (dazu unter [X.]) und die Prozessleitung des Ausgangsgerichts im Grundsatz zutreffend in seine Bewertung der Angemessenheit eingestellt (dazu unter bb).

[X.]) [X.]ie von § 198 Abs 1 Satz 2 [X.] genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, zum anderen maßgeblich aus dem Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 Satz 2 [X.] genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (B[X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 25; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 9/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]1).

Bezogen darauf hat das Entschädigungsgericht ohne Rechtsfehler das Interesse des [X.] am Ausgang des Verfahrens als allenfalls durchschnittlich eingestuft. [X.]as Ausgangsverfahren betraf nur noch mittelbar die Gewährung existenzsichernder Leistungen (vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 9/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]2). Unmittelbar ging es lediglich um einen Anspruch des [X.] gegen die dort beklagte [X.] auf Neubescheidung eines Antrags auf Erlass seiner ältesten [X.]arlehensschuld iHv 376,60 Euro. Nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts drohten dem Kläger bezogen auf diesen Streitgegenstand des [X.] durch den [X.]ablauf weder weitergehende Schwierigkeiten noch ein Beweisverlust mit fortschreitender Verfahrensdauer. Rechtlich im Streit stand im [X.] nur die Frage der richtigen Ermessensausübung durch die Beklagte des [X.]. [X.]eshalb ist das Entschädigungsgericht für das B[X.] bindend von einer eher unterdurchschnittlichen Bedeutung und zudem von einer allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens ausgegangen. Ein Verhalten des [X.], mit dem dieser das Verfahren verzögert hätte, hat das Entschädigungsgericht für den Senat ebenfalls bindend verneint.

bb) [X.]as Entschädigungsgericht hat zutreffend die Prozessführung des Ausgangsgerichts in seine Erwägungen miteinbezogen und dabei zu Recht den genannten - weiten - Überprüfungsmaßstab für das Handeln des Ausgangsgerichts zugrunde gelegt. Insoweit hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise inaktive [X.]en des Ausgangsgerichts von 40 Monaten festgestellt. [X.]ieser Feststellung steht nicht das vorprozessuale Schreiben des Beklagten vom [X.] entgegen (dazu unter <1>). Auch die Monate Mai und August 2017 durfte das Entschädigungsgericht als aktive [X.]en des Ausgangsgerichts bewerten (dazu unter <2> und <3>).

(1) [X.]as L[X.] war an der eigenständigen Feststellung von 40 Monaten Inaktivität des Ausgangsgerichts nicht durch das vorprozessuale Schreiben des Beklagten vom [X.] gehindert, mit dem dieser dem Kläger ausgehend von einer Liegezeit von 41 Monaten unter Zugrundelegung von 29 nicht entschädigungspflichtigen Monaten eine Geldentschädigung für zwölf Monate iHv 1200 Euro zugestanden hatte.

[X.] kann, ob es sich bei diesem Schreiben um einen Verwaltungsakt (vgl § 1 Abs 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [X.] iVm § 35 Satz 1 VwVfG) handelt, der hätte in Bestandskraft erwachsen können, oder nur um schlichtes Verwaltungshandeln. § 198 [X.] ermöglicht die unmittelbare Erhebung der [X.] und sieht keine vorherige Verwaltungsentscheidung über den Entschädigungsanspruch vor (vgl § 198 Abs 5 [X.]; B[X.] Urteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - B[X.]E 113, 75 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]5). Er enthält daher keine behördliche Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten. Selbst wenn der Beklagte aber trotzdem in Form eines Verwaltungsakts gehandelt hätte, ließe sich dem Schreiben vom [X.] jedenfalls kein Bindungswille des Beklagten dahingehend entnehmen, mehr als zwölf Monate des [X.] als entschädigungspflichtig anzuerkennen. Ausgehend von einer Gesamtverfahrensdauer des [X.] von 55 Kalendermonaten erschließt sich aus dem Schreiben weder, welche Monate der Beklagte hiervon im Einzelnen als entschädigungspflichtig angesehen hat, noch zeigt es auf, wie sich rechnerisch die angenommene "Liegezeit" von 41 Monaten ergibt. [X.] kann deshalb auch, ob ein gesondertes Anerkenntnis solcher Berechnungselemente eines Entschädigungsanspruchs überhaupt möglich wäre.

Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob das Schreiben des Beklagten ein wirksames Schuldanerkenntnis (§ 781 Satz 1 BGB) enthält. Ein solches Anerkenntnis ist zwar grundsätzlich auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen möglich. Es hätte als öffentlich-rechtlicher [X.] von § 53 [X.]B X (vgl B[X.] Urteil vom 20.10.1983 - 2 RU 49/82 - juris Rd[X.]3) nach § 56 [X.]B X aber der Schriftform und damit grundsätzlich der Unterschriften aller Vertragsparteien bedurft ([X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 56 Rd[X.]; [X.] in [X.] Kommentar, § 56 [X.]B X Rd[X.], Stand der Einzelkommentierung Oktober 2014).

(2) [X.]ie vom Kläger angegriffene Bewertung des Monats Mai 2017 durch das Entschädigungsgericht als aktiver Monat des Ausgangsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]as Entschädigungsgericht hat am letzten Tag dieses Monats einen Posteingang beim [X.] festgestellt. [X.]ieser wiederum stand am Beginn der gerichtlichen Bearbeitung durch das [X.], denn zum (Ausgangs-)Gericht gehört auch die dortige Poststelle. Wie das Entschädigungsgericht zu Recht angenommen hat, ist wegen des Monatsprinzips damit der gesamte Monat mit einer gerichtlichen Aktivität belegt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 11/13 R - B[X.]E 118, 102 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]4).

(3) Ebenfalls keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet die vom Kläger gerügte Bewertung des Monats August 2017 als nicht [X.]. Zwar hat das Ausgangsgericht nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts einen im Juli 2017 eingegangenen Schriftsatz des Beklagten im Ausgangsverfahren (nur) zur freigestellten Stellungnahme übersandt. [X.]ennoch durfte das Entschädigungsgericht den Monat August 2017 als aktive [X.] bewerten. [X.]enn die Übersendung eines Schriftsatzes an die Beteiligten zur Kenntnis eröffnet stets die Möglichkeit zur Stellungnahme. [X.]ie Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative bei der Verfahrensführung; sie ist - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - weder durch das Entschädigungs- noch durch das Revisionsgericht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (B[X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 1/16 R - B[X.]E 124, 136 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]3). [X.]as Entschädigungsgericht ist in dieser Hinsicht davon ausgegangen, das Ausgangsgericht habe aus seiner - allein maßgeblichen - [X.] eine Replik des [X.] nicht ausschließen können. [X.]iese Einschätzung lässt keine Rechtsfehler erkennen.

c) Bei seiner Gesamtabwägung aller für die Entscheidung erheblichen Umstände (dritter Schritt der Angemessenheitsprüfung der Verfahrensdauer) durfte das Entschädigungsgericht von den festgestellten 40 Monaten der Inaktivität zwölf Monate als Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das [X.] absetzen (dazu unter [X.]), nicht jedoch weitere drei Monate wegen Erkrankung des zunächst für das Ausgangsverfahren zuständigen Kammervorsitzenden (dazu unter bb).

[X.]) Zu Recht hat das Entschädigungsgericht dem Ausgangsgericht eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugebilligt.

Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ist den Ausgangsgerichten - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (zB B[X.] Urteil vom 17.12.2020 - [X.] ÜG 1/19 R - B[X.]E 131, 153 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 25; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - B[X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], RdNr 27, 46). [X.]ies hat der Senat aus der Struktur und Gestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens abgeleitet (grundlegend B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - B[X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]5 ff). Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zur Verfügung stehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder [X.] zugewiesen sind, ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Sie wird auch von Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht verlangt (vgl auch [X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.]/14 - juris Rd[X.]3 mwN). Aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.] folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung. Vielmehr sind [X.] je nach Bedeutung und [X.]abhängigkeit des [X.] und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie von ihrem Verhalten gewisse Wartezeiten zuzumuten. Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren [X.]auer anderer Verfahren führt (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - B[X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]4 mwN).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. [X.]ie Zwölfmonatsregel sorgt - wie vom Senat bezweckt (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - B[X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]5) - in der sozialgerichtlichen Praxis für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. Sie gibt nicht nur den Entschädigungsgerichten, sondern schon den Ausgangsgerichten eine einfache und praktikable Beurteilungsgrundlage an die Hand. Sie ermöglicht einerseits einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen der Akteure des [X.] bezogen auf die Verfahrensdauer für den Regelfall, schließt aber andererseits auch eine abweichende Beurteilung bei Besonderheiten im Einzelfall nicht aus (Söhngen in [X.], [X.]G, § 202 Rd[X.]9, Stand der Einzelkommentierung Februar 2016). [X.]ie Rechtsprechung des Senats ist nicht zuletzt deshalb in der sozialgerichtlichen Praxis einhellig auf Zustimmung gestoßen. [X.]ie Landessozialgerichte als Entschädigungsgerichte legen sie ihren Entscheidungen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer regelmäßig zugrunde (zB [X.] L[X.] Urteil vom 12.5.2021 - L 6 SF 23/18 [X.] - juris Rd[X.]4 f; L[X.] Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom [X.] - juris Rd[X.]1 ff; Sächsisches L[X.] Urteil vom 29.3.2017 - L 11 SF 70/16 EK - juris Rd[X.]1).

[X.]ie vereinzelt im Schrifttum geäußerte Kritik gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben oder zu modifizieren. Keineswegs hat sie in willkürlicher Weise Gerechtigkeitsvorstellungen des Gerichts an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers gesetzt (so aber Gohde, [X.] wegen unangemessener Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff [X.], 2020, 325) oder dessen Intention ins Gegenteil verkehrt (so aber [X.] in [X.], [X.]G, 6. Aufl 2022, § 202 Rd[X.]7). Vielmehr hat der Senat im Interesse von Rechtssicherheit und einheitlicher Rechtsanwendung (Loytved, [X.] 2015, 167, 169) der Struktur und dem typischen Ablauf sozialgerichtlicher Verfahren und dem Bedürfnis nach einer zügigen Abwicklung von Entschädigungsverfahren Rechnung getragen, dabei aber zugleich den Entschädigungsgerichten Raum für die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls gelassen. [X.]ie Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann weiterhin jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs 1 Satz 2 [X.] benannten Kriterien erfolgen.

[X.]er Orientierungswert von zwölf Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Ausgangsgericht bleibt daher auch im Fall des [X.] einschlägig. Besonderheiten, die eine Abweichung nach unten rechtfertigen, hat das Entschädigungsgericht nicht festgestellt.

Eine solche Besonderheit liegt entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht in dem Umstand, dass das Ausgangsgericht sein Verfahren bereits im Oktober 2015 und damit bereits acht Monate nach [X.] im Februar 2015 als entscheidungsreif bezeichnet hat. [X.]er Begriff der [X.] oder die Bezeichnung einer Sache als ausgeschrieben kennzeichnet lediglich den [X.]punkt, in dem der für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist ([X.] Urteil vom 17.8.2017 - 5 A 2/17 [X.] - juris Rd[X.]4; [X.] Urteile vom [X.] - 24 A 18.2049 - juris RdNr 27 und vom 10.12.2015 - 23 A 14.2252 - juris Rd[X.]6; vgl auch [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, § 105 Rd[X.]0, Stand der Einzelkommentierung [X.]ezember 2021; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, § 123 Rd[X.]5.3, Stand der Einzelkommentierung Februar 2022). [X.]ie [X.] bildet daher für die Bewertung der Verzögerung keinen Fixpunkt, sondern hat allenfalls relative Bedeutung. Liegt sie vor, muss weder sogleich eine dem St[X.]t zuzurechnende Verzögerung eintreten noch werden mit ihr bestimmte Fristen für die Verfahrensförderung in Lauf gesetzt ([X.] Urteil vom [X.] - 5 C 23/12 [X.] - juris Rd[X.]6). [X.]as [X.] gesteht den Verwaltungsgerichten daher ab dem [X.]punkt der [X.] vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art 97 Abs 1 GG) einen nach den Umständen des Einzelfalls in Relation zu den in § 198 Abs 1 Satz 2 [X.] benannten Kriterien zu bemessenden [X.]raum bis zur abschließenden Entscheidung zu ([X.] Urteil vom 26.2.2015 - 5 C 5/14 [X.] - juris Rd[X.]3 ff).

Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des [X.] vom [X.] (5 C 27/12 [X.] - juris Rd[X.]5) beruft, wonach ein einfach gelagertes Verfahren auch in einem Jahr abgeschlossen werden könne, berücksichtigt er nicht ausreichend, dass das B[X.] die Bemessung der den Gerichten zuzubilligenden [X.] nach außen nicht erkennbarer Aktivität ausgehend von typischen sozialrechtlichen Streitfällen durch die Zwölfmonatsregel anders strukturiert hat als das [X.]. Auf die tatsächliche oder vermeintliche [X.] eines Verfahrens kommt es danach nicht an. [X.]ementsprechend wird die Vorbereitungs- und Bedenkzeit durch die vom Ausgangsgericht angenommene [X.] entgegen der Ansicht des [X.] nicht automatisch verkürzt. Allerdings können besondere Umstände des Einzelfalls, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 [X.] es gebieten, von der Regel einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuweichen und ausnahmsweise einen kürzeren [X.]raum anzusetzen (vgl B[X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 1/13 R - B[X.]E 118, 91 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]2). Im Übrigen sind Rechtsuchenden - wie oben bereits ausgeführt - gewisse Wartezeiten zuzumuten. Aus ihrem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.] folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung.

bb) [X.]agegen hat das Entschädigungsgericht bei der Bewertung der Verfahrensführung des Ausgangsgerichts zu Unrecht pauschal weitere drei Monate wegen der Erkrankung des zunächst zuständigen Kammervorsitzenden als Fall "höherer Gewalt" von der [X.] abgezogen. Eine Verfahrensdauer, welche die regelmäßig und auch im Fall des [X.] anzusetzende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit übersteigt, muss - wie oben bereits ausgeführt - auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruhen, soweit sie nicht maßgeblich durch das Verhalten der Beteiligten oder [X.]ritter bedingt wird.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Entschädigungsgerichts (vgl § 163 [X.]G) war der für die Bearbeitung des [X.] zunächst zuständige Kammervorsitzende von Anfang 2015 bis zum 5.6.2015, in der ersten Novemberwoche 2015 sowie vom 25.1. bis zum 5.2.2016 und dann durchgehend vom 5.7.2016 bis zum Übergang des Verfahrens in die 62. Kammer des Ausgangsgerichts am 1.10.2017 dienstunfähig. Seine geschäftsplanmäßigen Vertreter haben das Verfahren nur während einiger dieser zahlreichen Monate seiner krankheitsbedingten Abwesenheit gefördert, etwa zu Beginn des Verfahrens und in den Monaten vor dem Übergang in die 62. Kammer.

Von den Monaten des krankheitsbedingten [X.] braucht der Kläger entgegen der Ansicht des Entschädigungsgerichts nicht pauschal drei Monate entschädigungslos hinzunehmen.

[X.]em Entschädigungsgericht ist zwar zuzugestehen, dass eine Verlängerung der Verfahrensdauer keine Entschädigungspflicht auslöst, wenn sie - über das Verhalten der Verfahrensbeteiligten oder [X.]ritter hinaus - auf anderen Ursachen beruht, die das Gericht weder beeinflussen kann noch sonst zu verantworten hat. [X.]as [X.] spricht in diesem Zusammenhang von Ursachen, die nicht in den Verantwortungsbereich der st[X.]tlichen verfassten Gemeinschaft fallen ([X.] Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16 - juris Rd[X.]2), der [X.] ([X.] Urteil vom 16.7.2009 - 8453/04 - juris Rd[X.]3) und das [X.] ([X.] Urteil vom [X.] - 5 C 27/12 [X.] - juris Rd[X.]4) nutzen - ebenso wie das L[X.] - den Begriff der "höheren Gewalt". Unabhängig von der konkreten Begrifflichkeit ist aber maßgeblich für die Entschädigungspflicht in jedem Fall die wertende Bestimmung des st[X.]tlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs für die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener [X.] (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010 zum [X.], BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]; B[X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 7/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.]0 Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - B[X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 [X.] Rd[X.]14). [X.] durch Faktoren außerhalb dieses Bereichs begründen keinen Entschädigungsanspruch (vgl [X.], [X.]ie Kompensation der verlorenen [X.] - Wenn Prozesse Pause machen, 2017, 256).

Allerdings stellt eine Erkrankung des zuständigen [X.]s keine lediglich äußere Einwirkung auf das Verfahren dar, sondern fällt im Ergebnis in den Verantwortungs- und Einflußbereich des Gerichts und damit des St[X.]tes. Zwar mag das noch nicht für die Erkrankung eines [X.]s als solche gelten ([X.] Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16 - juris Rd[X.]2; vgl zur Erkrankung eines Behördenvertreters [X.] Urteil vom 16.7.2009 - 8453/04 - juris Rd[X.]3; vgl für die stufenweise Wiedereingliederung eines kranken [X.]s [X.] Urteil vom 9.10.2019 - 5 Oa 1/18 - juris Rd[X.]1; [X.] [X.] 2011, 389, 390), wohl aber für ihre Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren. Es obliegt dem Gericht und damit dem St[X.]t, die erforderliche Vertretung des erkrankten [X.]s sicherzustellen (Gohde, [X.] wegen unangemessener Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff [X.], 2020, 101) oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen durch den krankheitsbedingten Ausfall auf ein Maß zu reduzieren, das dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.] ausreichend Rechnung trägt. Erkrankungen von [X.]n gehören ebenso wie die sonstigen üblichen Ausfallzeiten etwa durch den gesetzlichen Jahresurlaub oder durch Fortbildungen zum Alltag der Gerichte. Solche Ausfallzeiten haben die Justizbehörden und Gerichte zu verantworten, denn diese Umstände sind grundlegender Bestandteil der ihnen obliegenden Personal- und Ressourcenplanung ([X.], [X.]ie Kompensation der verlorenen [X.] - Wenn Prozesse Pause machen, 2017, 904 ff). [X.]ie Folgen solcher Ausfallzeiten für den Fortgang des Verfahrens, die für den Rechtsuchenden allein maßgeblich sind, können durch die gebotene Vertretung abgemildert oder ganz vermieden werden. [X.]aher hat ein Gericht auch die Verzögerung eines Verfahrens wegen der Erkrankung eines [X.]s von Beginn an zu verantworten. Es muss sie vorausschauend durch die Organisation einer wirksamen Vertretung und - im Fall der dauerhaften Verhinderung - durch rechtzeitige Umverteilung der Geschäfte verhindern oder zumindest ihre Folgen für die Rechtsuchenden abmildern.

[X.]iese Pflicht zur Gewährleistung einer effektiven Vertretung ergibt sich insbesondere aus dem Justizgewährleistungsanspruch. [X.]ieser verpflichtet den St[X.]t zu einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung der Gerichte. [X.]er St[X.]t kann sich zur Rechtfertigung der überlangen [X.]auer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen. Vielmehr muss er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden können (BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]; [X.] Beschluss vom 29.3.2005 - 2 BvR 1610/03 - juris Rd[X.]3). Art 6 Abs 1 [X.] verpflichtet die Vertragsst[X.]ten ebenfalls, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte allen Erfordernissen des Artikels - und damit auch dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.] - gerecht werden können ([X.] Urteil vom 31.7.2003 - 57249/00 - juris 48 mwN). [X.]en Bundesländern obliegt es daher in ihrem Zuständigkeitsbereich, für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG genügt ([X.] Beschluss vom 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 - juris Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 7/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.]0 Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - B[X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]4). In diesem Rahmen müssen sie auch angemessen vorsorgen, um einer generell vorhersehbaren besonderen Situation wie der Erkrankung des [X.] zu begegnen (vgl [X.] Beschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - juris Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 [X.] Rd[X.]7).

[X.]ie dafür erforderliche Personalausstattung muss auch eine wirksame Vertretung iS von § 21e Abs 1 Satz 1 [X.] ermöglichen, solange [X.] wegen einer Erkrankung vorübergehend verhindert ist (zur Verhinderung Pabst in [X.] Kommentar zur ZPO, 6. Aufl 2022, § 21e [X.] Rd[X.]2). [X.]abei hat der für den Verhinderungsfall im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertreter das Verfahren zu fördern (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 27/12 [X.] - juris Rd[X.]4; Roller, [X.] 2015, 65, 90), und zwar im Lichte des [X.] - soweit wie nötig und möglich - schon von Beginn der Vertretung an grundsätzlich in derselben Weise wie sonst der durch Erkrankung verhinderte [X.]. [X.]em Vertreter darf dabei aber kein Pensum abverlangt werden, dass sich in sachgerechter Weise nicht mehr oder nur durch dauerhaft überobligatorischen Einsatz erledigen lässt (vgl [X.] Beschluss vom [X.], 2 BvR 625/12 - juris Rd[X.] ff; [X.], [X.]ie Kompensation der verlorenen [X.] - Wenn Prozesse Pause machen, 2017, 906).

Soweit eine wirksame Förderung des Verfahrens in der Vertretung wegen einer Überlastung des Vertreters oder wegen fehlender Berücksichtigung der in Vertretung erledigten Verfahren bei der [X.]ezernatsverteilung unterbleibt, beseitigt dies nicht die Verantwortung des Gerichts und damit des St[X.]tes für die eintretende Verzögerung. Eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung der Justiz generell oder speziell des Ausgangsgerichts stellt - wie oben ausgeführt - von vornherein keinen sachlichen Grund für eine Verlängerung der Verfahrenslaufzeiten dar.

Im Übrigen sind die trotz oder wegen der Vertretung entstehenden Verzögerungen mit der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit abgegolten, die jeder Instanz regelmäßig zuzubilligen ist. Sie berücksichtigt bereits die üblichen Urlaubs- und Krankheitszeiten (ebenso [X.] X K 1/19 - juris Rd[X.]2 > für die zweijährige Regelvermutung im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit). Nichts anderes gilt für den Berichterstatterwechseln wegen Erkrankung des zuständigen [X.]s. Wie bei sonstigen unvermeidbaren Berichterstatterwechseln (B[X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 1/13 R - B[X.]E 118, 91 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]1) handelt es sich bei den damit verbundenen [X.] nicht um [X.]en aktiver Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht. Ebenso ist die [X.], die das Präsidium zur Vorbereitung und [X.]urchführung der Umverteilung der Geschäfte nach § 21e [X.] wegen dauerhafter Verhinderung eines [X.]s benötigt, ein Gerichtsinternum, das allein in dessen Verantwortungsbereich fällt. Rechtsuchende brauchen die in dieser [X.] entstehenden Verzögerungen schon wegen der genannten Pflicht zur Organisation einer von Anfang an effektiven Vertretung nicht entschädigungslos hinzunehmen. Soweit der Grundsatz des gesetzlichen [X.]s (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) in Konflikt mit einer verfrühten Umverteilung geraten könnte, ändert dies nichts am Gebot einer effektiven Vertretung. [X.]enn bis zur Umverteilung ist auch der vom Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertreter gesetzlicher [X.]. [X.]ementsprechend hat im Fall des [X.] der zuständige Vertreter das Verfahren in den Monaten vor dem Übergang in die 62. Kammer des Ausgangsgerichts im Oktober 2017 nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts aktiv gefördert.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.], auf die das Entschädigungsgericht seine Rechtsansicht stützen möchte. Vielmehr kann danach die Erkrankung eines [X.]s wegen der [X.], welche der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vorzusehen hat, allenfalls eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen ([X.] Urteil vom [X.] - 5 C 27/12 [X.] - juris Rd[X.]4).

Eine Entschädigungspflicht kann jedoch ausnahmsweise dann entfallen, wenn wegen der Erkrankung des zuständigen [X.]s zB ein bereits anberaumter Termin kurzfristig verschoben werden muss. [X.]ie st[X.]tliche Verantwortung für die dadurch eintretende Verzögerung ist anders zu bewerten, wenn sich der geschäftsplanmäßige Vertreter in der Kürze der verbleibenden Vorbereitungszeit nicht in die Sache einarbeiten kann und deshalb als verhindert anzusehen ist (vgl [X.] Beschluss vom 19.11.1998 - 23 A 2616/98.A - juris Rd[X.]; [X.] [X.]ienstgericht für [X.] Urteil vom 5.7.1979 - 2 X 1/78 - [X.]RiZ 1980, 311, 312; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2021, § 21e Rd[X.]4, 146). Bei einer solchen kurzfristigen Terminsverschiebung handelt es sich um keine Verzögerung, die auf organisatorischen Mängeln oder einer unzureichenden Ausstattung der Justiz im Allgemeinen beruht. Vielmehr verlängert sich in dieser Konstellation die Laufzeit des Verfahrens durch eine unvermeidbare Störung des [X.], was keine Entschädigungspflicht zu begründen vermag (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 27/12 [X.] - juris Rd[X.]4; s auch L[X.]-Brandenburg Urteil vom [X.] 37 SF 252/12 EK [X.] - juris Rd[X.]8; [X.] Beschluss vom 17.3.2005 - 3 StR 39/05 - juris Rd[X.]7). Ein solcher Fall lag hier jedoch nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts nicht vor.

Hiervon ausgehend hätte das Entschädigungsgericht drei weitere und damit insgesamt 28 Monate als entschädigungspflichtig bewerten müssen. [X.]agegen hatte der Kläger, wie ausgeführt, keinen Anspruch auf die darüber hinaus begehrte Entschädigung für insgesamt 47 Monate.

d) [X.]er Kläger kann für den von ihm durch die Monate gerichtlicher Inaktivität des [X.] erlittenen Nachteil auch keine höhere als die nach § 198 Abs 2 Satz 3 [X.] vorgesehene Entschädigung in Geld von 100 Euro monatlich beanspruchen. [X.]ie Entscheidung des Entschädigungsgerichts, von dem in § 198 Abs 2 Satz 3 [X.] vorgesehenen Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung eines Gerichtsverfahrens nicht abzuweichen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken und wird vom Kläger zu Recht auch nicht infrage gestellt.

e) [X.]emnach waren dem Kläger auf seine Revision zusätzlich zu den vom Entschädigungsgericht bereits ausgeurteilten 1300 Euro weitere 300 Euro Entschädigung zuzusprechen und das Urteil des Entschädigungsgerichts dahingehend zu ändern. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.

3. [X.]er Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich in entsprechender Anwendung aus §§ 288 Abs 1, 291 Satz 1 BGB (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]4 mwN).

C. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 155 Abs 1 Satz 1 VwGO. Sie ist hier für jede Instanz gesondert zu treffen. [X.]em steht das Gebot der einheitlichen Kostenentscheidung nicht entgegen. [X.]anach entscheidet das zuletzt angerufene Gericht in der die Instanzen abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits ([X.] in [X.], [X.]G, § 193 Rd[X.]9, Stand der Einzelkommentierung Juli 2020). [X.]ie Einheitlichkeit bezieht sich indes nicht auf den Inhalt der Kostenentscheidung; der Umfang der Kostenerstattung ist vielmehr für jede Instanz gesondert zu prüfen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, § 193 Rd[X.], Stand der Einzelkommentierung Februar 2022; [X.] in Fichte/[X.], [X.]G, 3. Aufl 2020, § 193 Rd[X.]). Auch eine nach [X.] differenzierte Kostenentscheidung stellt eine einheitliche Kostenentscheidung dar, die andernfalls entstehende Ungenauigkeiten vermeiden kann (vgl [X.] Urteil vom 13.5.2020 - [X.]/18 - juris RdNr 29; [X.] Beschluss vom 29.5.1990 - [X.]/88 - juris Rd[X.]2).

[X.]ie hälftige Kostenteilung für das Verfahren vor dem Entschädigungsgericht ergibt sich aus dem Obsiegen des [X.] iHv 1600 Euro und damit von gerundet der Hälfte der in dieser Instanz geltend gemachten Entschädigungsforderung von 3500 Euro.

Für das Revisionsverfahren folgt die Kostenentscheidung aus dem Obsiegen des [X.] iHv 300 Euro und damit gerundet iHv 1/7 der von ihm mit der Revision noch geltend gemachten Entschädigungsforderung von weiteren 2200 Euro.

[X.]. [X.]ie Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 1 Abs 2 [X.], § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und [X.], § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. [X.]er Streitwert entspricht der vom Kläger zuletzt noch geltend gemachten weiteren Entschädigungsforderung von 2200 Euro.

                Kaltenstein                [X.]

Meta

B 10 ÜG 2/20 R

24.03.2022

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6. November 2020, Az: L 37 SF 276/19 EK AL, Urteil

§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 21e Abs 1 S 1 GVG, § 21e Abs 3 S 1 GVG, § 33 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11a Abs 3 SGB 2, § 35 S 1 VwVfG, § 781 S 1 BGB, § 53 SGB 10, § 56 SGB 10, § 163 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 155 Abs 1 S 1 VwGO, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 97 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2022, Az. B 10 ÜG 2/20 R (REWIS RS 2022, 2766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2766

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III ZR 141/14

2 BvR 1275/16

1 BvR 1098/11

X K 1/19

VI R 38/18

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