Aktenzeichen B 10 ÜG 2/20 R

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ECLI:
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RCN:
RCNLCU2P8V9T5NY2J2

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Bundessozialgericht: Urteil vom 24.03.2022

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Erkrankung des Richters oder der Richterin - staatlicher Einfluss- und Verantwortungsbereich - Pflicht zur Vorsorge für übliche Ausfallzeiten - ausreichende Vertretung - keine Entschädigung für krankheitsbedingte kurzfristige Terminverschiebung - Angemessenheitsprüfung - wertende Gesamtbetrachtung - Festhaltung an Zwölfmonatsregel in der Sozialgerichtsbarkeit - keine automatische Verkürzung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit nach Entscheidungsreife - Ermittlung der Inaktivitätszeiten - richterliche Bearbeitungszeit für umfangreichen Schriftsatz - "Schriftsatz-Monat" als Aktivmonat - Maßgeblichkeit des Monats des Posteingangs bei Gericht - Übersendung eines Schriftsatzes zur freigestellten Stellungnahme - weiterer "Stellungnahme-Monat" als Aktivmonat - vorprozessuale Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs durch die Justiz - kein Verwaltungsakt auf Grundlage des § 198 GVG - Voraussetzungen für ein öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis - Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen durch das LSG - sozialgerichtliches Verfahren - Aktivlegitimation von Grundsicherungsempfängern und -empfängerinnen - kein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 33 SGB 2 - Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung - Möglichkeit einer nach Rechtszügen differenzierten Kostenaufteilung

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