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PDF anzeigen Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]St : ja Veröffentli[X.]hung : ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.], § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266; [X.] § 393 1. Privatre[X.]htli[X.]h organisierte Unternehmen im Berei[X.]h der [X.] sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang be- teiligt ist, dass er dur[X.]h eine Sperrminorität wesentli[X.]he unter- nehmeris[X.]he [X.]nts[X.]heidungen mitbestimmen kann. 2. Bei der Auftragserlangung dur[X.]h Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr bildet der auf den Preis aufges[X.]hlagene Betrag, der ledig- li[X.]h der Finanzierung des S[X.]hmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögens-
na[X.]hteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.
3. Dur[X.]h Beste[X.]hung erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der ge- samte wirts[X.]haftli[X.]he Wert des Auftrags im [X.]punkt des Vertrags- abs[X.]hlusses, ni[X.]ht der vereinbarte Werklohn.
4. Wer Beste[X.]hungsgelder erhält, muss diese versteuern. Dem steht der Grundsatz der [X.] au[X.]h in Fällen des § 393 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht entgegen, soweit si[X.]h die [X.]rklärungs- pfli[X.]ht auf die betragsmäßige Angabe der [X.]innahmen bes[X.]hränkt
und ni[X.]ht deren deliktis[X.]he Herkunft umfasst. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2005
[X.] 5 StR 119/05
LG [X.] [X.]
5 StR 119/05 [X.] D[X.]S VOLK[X.]S UR[X.][X.]IL vom 2. Dezember 2005 in der Strafsa[X.]he gegen 1. 2. 3. - [X.]: wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 1. und 2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum als beisitzende [X.], Oberst[X.]tsanwalt beim Bundesgeri[X.]htshof als Vertreter der Bundesanwalts[X.]haft, Re[X.]htsanwalt S[X.] als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt W , Re[X.]htsanwältin We
als Verteidiger für den Angeklagten
[X.], Re[X.]htsanwalt L , Re[X.]htsanwältin [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt M als Vertreter der [X.]n, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 2. Dezember 2005 für Re[X.]ht erkannt: Die Revisionen der St[X.]tsanwalts[X.]haft sowie der Angeklag-ten [X.]und [X.] gegen das Urteil des Landgeri[X.]hts [X.] vom 13. Mai 2004 werden verworfen. Die St[X.]tskasse trägt die Kosten der Re[X.]htsmittel der St[X.]tsanwalts[X.]haft und die hierdur[X.]h entstandenen notwen-digen Auslagen der Angeklagten und der [X.]n; die Angeklagten [X.]
und [X.] tragen die Kosten ihrer Re[X.]htsmittel. [X.] Von Re[X.]hts wegen [X.]
G r ü n d e Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten [X.] wegen Untreue und Beste[X.]hli[X.]hkeit im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Gegen den Angeklagten
[X.] hat es wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstre[X.]kung zur Bewährung ausgesetzt und daneben eine Geldstrafe von 270 [X.]agessätzen zu je 165 [X.]u-ro festgesetzt. Aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen freigespro[X.]hen hat das Landge-ri[X.]ht den Angeklagten [X.]insgesamt sowie den Angeklagten [X.]
, soweit diesem eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wurde; zudem hat es die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Angeklagten und die [X.] abgelehnt. - 4 - Die zuungunsten der Angeklagten und der [X.]n eingeleg-ten Revisionen der St[X.]tsanwalts[X.]haft ri[X.]hten si[X.]h mit der Sa[X.]hrüge zum einen gegen die Freisprü[X.]he, die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bewährung beim Angeklagten [X.]sowie die Ni[X.]htanordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die [X.]; nur insoweit werden sie vom [X.] vertreten. Darüber hinaus beanstandet die St[X.]tsanwalts[X.]haft, dass die Angeklagten ni[X.]ht wegen Beste[X.]hung bzw. Be-ste[X.]hli[X.]hkeit verurteilt worden sind, ferner au[X.]h die Strafzumessung bei dem Angeklagten [X.] . Die Angeklagten [X.]und M
wenden si[X.]h mit ihren auf die Sa[X.]hrüge gestützten Revisionen umfassend gegen ihre Verurteilung. Sämtli[X.]he Revisionen bleiben erfolglos. [X.] Das Landgeri[X.]ht hat im Wesentli[X.]hen folgende Feststellungen getrof-fen: [X.] bes[X.]hloss der Rat der [X.] die Gründung einer Abfallverwertungsgesells[X.]haft in Form einer städtis[X.]h beherrs[X.]hten Mis[X.]hge-sells[X.]haft unter maßgebli[X.]her Beteiligung der Privatwirts[X.]haft. Die [X.]inbezie-hung eines privaten Unternehmers sollte dessen Fa[X.]hwissen und wirts[X.]haft-li[X.]he [X.]rfahrung nutzbar ma[X.]hen sowie zur Kostenersparnis beitragen. Als Mitgesells[X.]hafter wurde der gesondert Verfolgte [X.]gewonnen, der über vers[X.]hiedene Gesells[X.]haften eine beherrs[X.]hende Stellung [X.] vom [X.]ans[X.]hauli[X.]h als —Monopöl[X.]henfi bezei[X.]hnet [X.] auf dem [X.] im [X.] besaß. Die [X.] (Anteil am Stammkapital 50,1 %), die S
K G (Anteil 24,8 %) und die [X.] [X.]
G V (Anteil 25,1 %) gründeten 1992 die —[X.]
fi (na[X.]hfolgend: [X.]). Ge-genstand der Gesells[X.]haft waren insbesondere die [X.]rri[X.]htung und der [X.] 5 - trieb von Anlagen für die thermis[X.]he Behandlung und die Kompostierung von Abfällen sowie das Baustellen- und Gewerbeabfallre[X.]y[X.]ling unter Bea[X.]htung der Leitlinien des Abfallwirts[X.]haftskonzepts der [X.]. Der Gesell-s[X.]haftsvertrag sah bei wi[X.]htigen [X.]nts[X.]heidungen die Notwendigkeit einer Dreiviertel-Mehrheit vor. Die [X.] s[X.]hloss mit der [X.] einen langfristi-gen [X.]ntsorgungsvertrag, wona[X.]h sie die [X.] als sog. —Drittefi mit der [X.] der Abfallentsorgungsaufgaben in zentralen Berei[X.]hen des Re[X.]y[X.]-lings, der Kompostierung und der thermis[X.]hen Behandlung beauftragte. [X.] Ges[X.]häftsführer der [X.] wurde der Angeklagte [X.] . Die [X.] regelte die Müllentsorgung weiterhin dur[X.]h Abfallsatzungen, na[X.]h denen die Abfallwirts[X.]haft als öffentli[X.]he [X.]inri[X.]htung im Sinne einer re[X.]htli-[X.]hen, wirts[X.]haftli[X.]hen und organisatoris[X.]hen [X.]inheit betrieben wurde. [X.]ine der zentralen Aufgaben der [X.] war in den folgenden Jahren der Bau einer Restmüllverbrennungsanlage (na[X.]hfolgend: [X.]) in [X.] zum Zwe[X.]k der thermis[X.]hen Müllentsorgung. Na[X.]h der Auss[X.]hreibung der Aufträge zur Planung und zum Bau der [X.] gaben mehrere Firmen [X.] ab; sie stellten teilweise au[X.]h die Zahlung von S[X.]hmiergeldern zwis[X.]hen 2 % und 3 % des Auftragsvolumens bei Auftragsvergabe in Aussi[X.]ht. [X.]iner der Mitwettbewerber war die [X.] L & C (na[X.]hfolgend: [X.]), deren Ges[X.]häftsführer der Angeklagte [X.] war. Unter maßgebli[X.]her [X.]influssnahme des gesondert Verfolgten [X.], der seit mehreren Jahren als Unternehmensberater für die [X.] tätig war und dur[X.]h seine politis[X.]he Laufbahn zahlrei[X.]he Kontakte zu den [X.]nts[X.]heidungs-trägern der [X.] hatte, wurde s[X.]hließli[X.]h im [X.] 1993 [X.] einige [X.] vor dem Submissionstermin [X.] zwis[X.]hen [X.]
, [X.] und M
vereinbart, dass im Falle der Auftragsvergabe an die [X.] von die-ser ein S[X.]hmiergeld in Höhe von insgesamt 3 % des [X.] in glei-[X.]hen [X.]eilen an [X.] , [X.]
und [X.] gezahlt werde, und zwar ein Drittel na[X.]h Vertragss[X.]hluss, ein Drittel na[X.]h Baubeginn und das letzte Drittel na[X.]h Abs[X.]hluss der Bauarbeiten. [X.] und [X.]
manipulierten die Auss[X.]hreibung, so dass die [X.] na[X.]h Kenntnis der - 6 - anderen Angebote als günstigster Bieter s[X.]hließli[X.]h den Zus[X.]hlag erhielt. In dem dur[X.]h Verhandlungsges[X.]hi[X.]k des Angeklagten [X.]
s[X.]hließli[X.]h erzielten, für die [X.] insgesamt günstigen Festpreis von 792 Mio. DM war dur[X.]h vers[X.]hiedene Aufs[X.]hläge auf einzelne Bau-Lose eine s[X.]hmiergeldbe-dingte [X.]rhöhung des [X.] um rund 24 Mio. DM enthalten. Da si[X.]h die-ser Betrag aus Si[X.]ht der [X.] ledigli[X.]h als Dur[X.]hlaufposten darstellte, wäre der Angeklagte M
au[X.]h bereit gewesen, für die [X.] zu einem um den S[X.]hmiergeldbetrag verminderten Preis abzus[X.]hließen. Die [X.] zahlte den vereinbarten Werklohn eins[X.]hließli[X.]h des darin enthaltenen S[X.]hmiergeldanteils bis August 2000 fast vollständig an die [X.]. Die Abwi[X.]klung der S[X.]hmiergeldzahlungen, die in Höhe von insgesamt 21,6 Mio. DM flossen, erfolgte über vers[X.]hiedene [X.] Firmen, die der gesondert Verfolgte [X.]
abspra[X.]hegemäß zur Vers[X.]hleierung der [X.] vermittelte. An diese Firmen zahlte [X.] im Jahr 1994 insge-samt 9 Mio. DM, 1995 2,7 Mio. DM, 1996 insgesamt 5,5 Mio. DM, 1998 ins-gesamt 3,4 Mio. DM und 1999 einen Restbetrag von 1 Mio. DM. Hiervon er-hielt der Angeklagte [X.]insgesamt 14,29 Mio. DM, und zwar 1994 3,2 Mio. DM, 1995 2 Mio. DM, 1996 5,2 Mio. DM, 1998 2 Mio. DM und 1999 s[X.]hließli[X.]h 1,89 Mio. DM. [X.]inen weiteren Betrag von mindestens 1 Mio. DM gab [X.]1995 oder 1996 an den Angeklagten [X.] weiter; [X.] und [X.] erhielten zumindest 1994 jeweils 2 Mio. DM, wobei [X.] seinen Anteil an [X.]
weiterrei[X.]hte. Dass [X.]
von seinem Anteil weitere Millionensummen an die Angeklagten [X.]und
[X.] sowie den gesondert Verfolgten [X.] auskehrte, konnte das Landgeri[X.]ht ni[X.]ht si[X.]her feststellen; es hat indes zugunsten des Ange-klagten [X.] angenommen, dass diesem ledigli[X.]h S[X.]hmiergeldbeträge von insgesamt 7,49 Mio. DM verblieben sind. Die [X.] [X.] re[X.]hnete das Projekt [X.] [X.] na[X.]h einem zwis[X.]henzeitli[X.]hen vorläufigen Gewinn in Höhe von [X.]a. 8 bis 9 Mio. [X.]uro [X.] im Jahr 2001 wegen vers[X.]hiedener [X.] endgültig mit - 7 - einem Verlust in Höhe von 688.000 [X.]uro ab. Über das Vermögen der Ver-fallsbeteiligten ist inzwis[X.]hen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. I[X.] Die Revisionen der St[X.]tsanwalts[X.]haft haben keinen [X.]rfolg. 1. Dass die Angeklagten [X.]
und [X.] ni[X.]ht wegen Beste[X.]hli[X.]hkeit bzw. Beste[X.]hung, sondern nur wegen Beste[X.]hli[X.]hkeit bzw. Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr gemäß §§ 299, 300 StGB verurteilt worden sind, ist ni[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft. Das Landgeri[X.]ht hat eine Amtsträger-stellung des Angeklagten [X.]als Ges[X.]häftsführer der [X.] na[X.]h § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB zutreffend verneint, weil es si[X.]h bei der [X.] ni[X.]ht um eine —sonstige Stellefi im Sinne dieser Vors[X.]hrift handelt. a) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentli[X.]hen Verwaltung wahrzunehmen. —Sonstige Stellenfi sind [X.] ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihre Organisationsform [X.] behördenähnli-[X.]he Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatoris[X.]hen Sinne sind, aber re[X.]htli[X.]h befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der [X.]r-füllung öffentli[X.]her Aufgaben mitzuwirken (vgl. [X.]St 43, 370, 375 ff.; 49, 214, 219). [X.]s entspri[X.]ht gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]hts-hofs, dass au[X.]h als juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts organisierte [X.]in-ri[X.]htungen und Unternehmen der öffentli[X.]hen Hand als —sonstige Stellenfi den Behörden glei[X.]hzustellen sind, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Glei[X.]hstellung re[X.]htfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer [X.]ätigkeit öffentli[X.]he Aufgaben wahrnehmen und dabei derart st[X.]tli-[X.]her [X.] gegebenenfalls au[X.]h kommunaler [X.] Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzei[X.]hnenden Merkmale als —verlän-gerter Armfi des St[X.]tes ers[X.]heinen (vgl. [X.]St 49, 214, 219 m.w.[X.]). - 8 - b) Diese Voraussetzungen liegen bei der [X.] ni[X.]ht vor. [X.]) Die [X.] ist zwar na[X.]h dem Gesells[X.]haftsvertrag auf dem Gebiet der Müllentsorgung und damit in einem Berei[X.]h der Daseinsvorsorge tätig (vgl. [X.]Z 40, 355, 360; [X.] [X.] 1983, 824; [X.] 2005, 145); sol-[X.]he [X.]ätigkeit wird von der Re[X.]htspre[X.]hung seit jeher als öffentli[X.]he Aufgabe angesehen (vgl. [X.]St 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7; vgl. au[X.]h den Gesetzentwurf zum Korrupti-onsbekämpfungsgesetz B[X.]-Dru[X.]ks. 13/5584, [X.]). Als —verlängerter Armfi des St[X.]tes und damit als —sonstige Stellenfi im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB können aber privatre[X.]htli[X.]h organisierte Unternehmen im Berei[X.]h der Daseinsvorsorge jedenfalls dann ni[X.]ht mehr verstanden werden, wenn ein Privater an dem Unternehmen in einem Umfang beteiligt ist, dass er dur[X.]h eine Sperrminorität wesentli[X.]he unternehmeris[X.]he [X.]nts[X.]heidungen mitbestimmen kann. [X.]) In der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ist anerkannt, dass eine [X.]ätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge für si[X.]h genommen ni[X.]ht ausrei[X.]ht, um eine der Behörde glei[X.]hgestellte —sonstige Stellefi im [X.] von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB anzunehmen (vgl. [X.]St 43, 370, 377; 45, 16, 19). Die [X.]atsa[X.]he, dass vielfältige der Daseinsvorsorge zuge-re[X.]hnete Aufgaben wie etwa die [X.]nergie- und Wasserversorgung oder die Müllentsorgung na[X.]h einer Liberalisierung der entspre[X.]henden Märkte au[X.]h von privaten Unternehmen erbra[X.]ht werden und dass die öffentli[X.]he Hand daneben in unters[X.]hiedli[X.]her Organisations- und Beteiligungsform weiterhin auf diesen Gebieten tätig ist, erfordert jedenfalls im Berei[X.]h der [X.] ein aussagekräftiges zusätzli[X.]hes Unters[X.]heidungskriterium, um priva-tes Handeln von st[X.]tli[X.]hem Handeln hinrei[X.]hend abgrenzen zu können. [X.][X.]) Mit der [X.]rgänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB dur[X.]h die Worte —unbes[X.]hadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisations-formfi dur[X.]h das [X.] vom 13. August 1997 - 9 - ([X.]) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wahl der Organi-sationsform [X.] privatre[X.]htli[X.]h oder öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h [X.] für si[X.]h gesehen kein sol[X.]hes Abgrenzungskriterium sein kann. Der Bundesgeri[X.]htshof hat anstelle eines sol[X.]hen formalen ein inhaltli[X.]hes Abgrenzungskriterium entwi[X.]kelt: Die —sonstige Stellefi muss bei der [X.]rfüllung öffentli[X.]her Aufgaben derart st[X.]tli-[X.]her Steuerung unterliegen, dass sie als —verlängerter Armfi des St[X.]tes er-s[X.]heint; erforderli[X.]h ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Um-stände des [X.]inzelfalls ([X.]St 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6; [X.] NJW 2004, 693, 694 m. Anm. [X.] St[X.]005, 325 und [X.] 2005, 30, insoweit in [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 ni[X.]ht abgedru[X.]kt). [X.]) Soweit ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden hat der Bundesgeri[X.]hts-hof dabei die Frage, ob au[X.]h ein sol[X.]hes Unternehmen im Berei[X.]h der [X.] eine —sonstige Stellefi im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB sein kann, an dem ein Privater beteiligt ist. (1) Na[X.]h der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs sind weder die alleinige Inhabers[X.]haft einer Gesells[X.]haft no[X.]h die damit verbun-denen Aufsi[X.]htsbefugnisse für si[X.]h genommen g[X.]ignet, eine für die An-nahme von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB ausrei[X.]hende st[X.]tli[X.]he oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. [X.]St 43, 370, 378; 45, 16, 20; [X.] NJW 2001, 3062, 3064, insoweit in [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; [X.] NJW 2004, 693, 694). Au[X.]h bei sol[X.]hen Konstellationen ist vielmehr ents[X.]heidend, ob zusätzli[X.]h zu der alleinigen Inhabers[X.]haft die Umstände des [X.]inzelfalls bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Umstände die Glei[X.]hstellung mit einer Behörde re[X.]htfertigen kön-nen (vgl. [X.] [X.]O). Daraus folgt, dass [X.] anders als die St[X.]tsanwalts[X.]haft meint [X.] auf eine Ähnli[X.]hkeit mit dem Begriff des —herrs[X.]henden Unterneh-mensfi i. [X.] von § 17 [X.] allein ni[X.]ht maßgebli[X.]h abzustellen ist. - 10 - (2) Ist s[X.]hon die Alleininhabers[X.]haft der öffentli[X.]hen Hand bei Unter-nehmen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge kein hinrei[X.]hendes Kriterium zur Annahme behördenähnli[X.]her st[X.]tli[X.]her Steuerung, gilt dies erst re[X.]ht, wenn Private an einem Unternehmen beteiligt sind, das si[X.]h ledigli[X.]h im [X.] der öffentli[X.]hen Hand befindet. Unabhängig von der Frage, ob jede Beteiligung von Privaten an öffentli[X.]h beherrs[X.]hten Unternehmen s[X.]hon die Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB hindert, liegt die Glei[X.]hstellung eines Unternehmens mit einer Behörde jedenfalls dann fern, wenn der Private dur[X.]h seine Beteiligung über derart weitgehende [X.]influss-mögli[X.]hkeiten verfügt, dass er wesentli[X.]he unternehmeris[X.]he [X.]nts[X.]heidun-gen mitbestimmen kann (vgl. au[X.]h [X.]uGH NVwZ 2005, 187, 190 zum Vergabere[X.]ht). Räumt der Gesells[X.]haftsvertrag dem Privaten aufgrund der Höhe seiner Beteiligung eine Sperrminorität für wesentli[X.]he unternehmeris[X.]he [X.]nts[X.]heidungen ein, kann das Unternehmen ni[X.]ht mehr als —verlängerter Armfi des St[X.]tes und sein Handeln damit ni[X.]ht mehr als unmittelbar st[X.]tli[X.]hes Handeln verstanden werden. [X.]) Na[X.]h diesen Kriterien ist die [X.] ni[X.]ht als —sonstige Stellefi im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB anzusehen: Die Gesells[X.]hafterin [X.] besaß aufgrund ihrer Beteili-gung in Höhe von 25,1 % eine Sperrminorität für wesentli[X.]he unternehmeri-s[X.]he [X.]nts[X.]heidungen der [X.]: Der Gesells[X.]haftsvertrag der [X.] sah vor, dass wesentli[X.]he Angelegenheiten der Gesells[X.]haft nur mit Dreiviertel-Mehrheit bes[X.]hlossen werden können. Dazu zählten neben der Veräußerung eines Gesells[X.]haftsanteils, der Änderung des Gesells[X.]haftsvertrages und der A[X.]erufung des Ges[X.]häftsführers insbesondere die Investitions- und Darle-hensaufnahme, der Abs[X.]hluss und die Kündigung von Unternehmensverträ-gen, die Bestellung eines Abs[X.]hlussprüfers und die Feststellung des Wirt-s[X.]haftsplans. Der Gesells[X.]hafterin [X.] wurde zudem das Re[X.]ht zur Stellung eines Prokuristen für den te[X.]hnis[X.]hen Berei[X.]h eingeräumt und [X.]selbst erhielt den stellvertretenden Vorsitz des [X.] freili[X.]h von - 11 - den kommunalen Mitgesells[X.]haftern dominierten [X.] siebzehnköpfigen Auf-si[X.]htsrats, der die Ges[X.]häftsführung der [X.] beraten, überwa[X.]hen und überprüfen sollte. S[X.]hon allein aufgrund dieser vom Gesells[X.]haftsvertrag ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehenen wesentli[X.]hen [X.]influssmögli[X.]hkeiten des privaten Gesells[X.]haf-ters auf Kernberei[X.]he unternehmeris[X.]hen Handelns wie etwa die Mögli[X.]hkeit einer Darlehensaufnahme stellte die [X.] ni[X.]ht mehr den —verlängerten Armfi des St[X.]tes dar. Die weiteren, von der St[X.]tsanwalts[X.]haft in ihrer Revisions-begründungss[X.]hrift zutreffend aufgeführten Mögli[X.]hkeiten der [X.] [X.] insbesondere dur[X.]h ihre Mehrheitsbeteiligung, den Aufsi[X.]htsrat, den Ab-s[X.]hluss des langfristigen [X.]ntsorgungsvertrages und die im Gesells[X.]haftsver-trag verankerte Bindung der [X.] an die von der [X.] bes[X.]hlossenen Leitlinien des Abfallwirts[X.]haftskonzepts [X.], [X.]influss auf das Unternehmen [X.] zu nehmen, hat das Landgeri[X.]ht bei seiner ausführli[X.]hen Gesamtbe-tra[X.]htung hinrei[X.]hend gesehen und im [X.]rgebnis zutreffend gewürdigt. Diese Gesi[X.]htspunkte re[X.]htfertigen es angesi[X.]hts der dargestellten Sperrminorität der privaten Gesells[X.]hafterin au[X.]h in der Gesamts[X.]hau ni[X.]ht, die [X.] als behördenähnli[X.]h zu verstehen und wie eine Behörde zu behandeln. ff) Ob die [X.] bereits keine —sonstige Stellefi im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] StGB sein kann, weil sie für einen Berei[X.]h (Abfallentsorgung) gegründet wurde, auf dem au[X.]h Private [X.] wie etwa der Unternehmer [X.]
[X.] als Marktteilnehmer unternehmeris[X.]h tätig sind, bedarf hier deshalb keiner weiteren Vertiefung. Angesi[X.]hts der zunehmenden S[X.]haffung wettbe-werbli[X.]her Strukturen und der Öffnung au[X.]h zentraler Berei[X.]he der [X.] wie etwa beim Bahnverkehr (hierzu [X.]St 49, 214), bei der Wärmeversorgung (hierzu [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7) oder bei der [X.]nergie- und Wasserversorgung spri[X.]ht [X.] einiges dafür, dass privatre[X.]htli[X.]h organisierte Gesells[X.]haften der öffentli[X.]hen Hand, die auf sol[X.]hen Märkten tätig werden, [X.] wie andere (rein private) Marktteilnehmer au[X.]h [X.] allein erwerbswirts[X.]haftli[X.]h tätig sind (vgl. - 12 - [X.] wistra 2001, 267, 270, insoweit in [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amts-träger 5 ni[X.]ht abgedru[X.]kt). Wie der Bundesgeri[X.]htshof bereits ents[X.]hieden hat, kann insbesondere im Berei[X.]h der Daseinsvorsorge von einer öffentli-[X.]hen Aufgabe dann ni[X.]ht (mehr) gespro[X.]hen werden, wenn der Hoheitsträ-ger diesen Berei[X.]h aus der Hand gibt und ihre [X.]rledigung einem privaten, marktwirts[X.]haftli[X.]hen Unternehmen überlässt (Aufgabenprivatisierung im Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), selbst wenn das private Unter-nehmen einer st[X.]tli[X.]hen Aufsi[X.]ht unterstellt wird ([X.]St 49, 214, 221). In diesen Fällen fehlt der spezifis[X.]h öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Bezug, der eine Glei[X.]hstellung mit behördli[X.]hem Handeln re[X.]htfertigt. Au[X.]h eine Gesells[X.]haft in alleiniger st[X.]tli[X.]her Inhabers[X.]haft würde letztli[X.]h nur einen weiteren Wett-bewerber auf einem Markt darstellen, der vom St[X.]t eröffnet wurde und si[X.]h um die [X.]rfüllung öffentli[X.]her Aufgaben gebildet hat. 2. Das mithin verbleibende Vergehen der Beste[X.]hung bzw. Beste[X.]h-li[X.]hkeit im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ist ni[X.]ht etwa verjährt. a) Na[X.]h § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die [X.]at be-endet ist. Die B[X.]ndigung tritt erst in dem [X.]punkt ein, in dem das [X.]atun-re[X.]ht seinen tatsä[X.]hli[X.]hen Abs[X.]hluss findet. Die Verjährung setzt nur ein, wenn der [X.]äter [X.] insgesamt abges[X.]hlossen hat. Vorher besteht kein Anlass, dur[X.]h den Beginn der Verjährungsfrist einen Ver-folgungsverzi[X.]ht in Aussi[X.]ht zu stellen ([X.]R StGB § 78a Satz 1 Beste-[X.]hung 1). Die Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ist in diesem Sinne erst mit der letzten Annahme des von der Unre[X.]htsvereinbarung umfassten [X.] b[X.]ndet ([X.]R UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbeste[X.]hli[X.]hkeit 1; [X.][X.], StGB 53. Aufl. § 299 [X.]. 21; [X.] in S[X.]hönke/[X.], StGB 26. Aufl. § 299 [X.]. 31; vgl. au[X.]h [X.]St 10, 237, 243; 11, 345, 347; [X.]R StGB § 334 Verjährung 1; jeweils zu §§ 331 ff. StGB). b) Das Landgeri[X.]ht hat für die Frage der B[X.]ndigung zutreffend auf die letzte Zahlung von S[X.]hmiergeld an den Angeklagten [X.]im [X.] 13 - jahr 1999 abgestellt. Demgegenüber meinen die Angeklagten, die Unre[X.]hts-vereinbarung sei mit derjenigen Zahlung im Jahr 1996 an den Angeklagten [X.] b[X.]ndet worden, dur[X.]h die [X.] zumindest ni[X.]ht auss[X.]hließbar [X.] die Summe der ursprüngli[X.]h allein für diesen Angeklagten vorgesehenen [X.] errei[X.]ht worden sei; sämtli[X.]he späteren Zahlungen an die Angeklag-ten [X.] und [X.] beruhten auf einer neuen, ni[X.]ht von § 12 UWG a.F. oder § 299 StGB erfassten Vereinbarung. [X.]) Mit dieser Bewertung lösen si[X.]h die Revisionen von den Feststel-lungen des Landgeri[X.]hts: [X.]) Der von den Revisionen in Zweifel gezogene Ausgangspunkt des Landgeri[X.]hts [X.] sämtli[X.]he gemeins[X.]haftli[X.]h vereinbarten und s[X.]hließli[X.]h ge-leisteten S[X.]hmiergeldzahlungen seien vom [X.]atbestand der Beste[X.]hung bzw. Beste[X.]hli[X.]hkeit im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr umfasst und daher für die [X.] erhebli[X.]h [X.] trifft zu. Ni[X.]ht nur die vereinbarten Zahlungen an [X.]
selbst, sondern au[X.]h diejenigen an [X.]
und [X.] stellen si[X.]h als —Vorteilefi für [X.] im Sinne von § 12 UWG a.F. und § 299 StGB dar. (1) Zahlungen an Dritte wurden [X.] wie in §§ 331 ff. [X.] [X.] s[X.]hon vor den Änderungen des [X.]atbestands der Angestelltenbeste[X.]hli[X.]hkeit dur[X.]h das [X.] vom 13. August 1997 ([X.]) von § 12 UWG a.F. erfasst, wenn sie dem besto[X.]henen Angestellten oder Beauftragten mittelbar zugute kamen (von Gamm, Wettbewerbsre[X.]ht 5. Aufl. [X.]. 47 [X.]. 12; vgl. au[X.]h [X.]St 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 133; jeweils zu §§ 331 ff. [X.]). Für die Frage, ob bei einer Drittzuwendung ein sol[X.]her Vorteil vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände des [X.]in-zelfalls an, wobei dem persönli[X.]hen Interesse des Besto[X.]henen ents[X.]hei-dende Bedeutung zukommt (vgl. [X.]St 33, 336, 339 f.). Mit [X.]infügung der Worte —für si[X.]h oder einen Drittenfi in § 299 Abs. 1 StGB bzw. —für diesen [X.] einen Drittenfi in § 299 Abs. 2 StGB (sowie entspre[X.]hend in §§ 331 ff. - 14 - StGB) wurde na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers im Wesentli[X.]hen ledigli[X.]h eine Klarstellung erstrebt, aber keine Änderung des bisherigen Re[X.]htszu-stands (vgl. Gesetzesbegründung B[X.]-Dru[X.]ks. 13/5584 [X.] 15 f.; [X.] in [X.]. § 299 [X.]. 25). (2) Na[X.]h diesen Kriterien waren au[X.]h sämtli[X.]he gemeinsam vereinbar-ten Zahlungen an [X.] (und au[X.]h an [X.] ) mittelbar für [X.]
von Vorteil: Nur dur[X.]h die [X.]inbeziehung des an maßgebli[X.]hen Stellen in ents[X.]heidender Position tätigen [X.](stellvertretender Vorsitzender des [X.]-Aufsi[X.]htsrats und Ges[X.]häftsführer der Mitgesells[X.]hafterin) konnte si[X.]hergestellt werden, dass es zu dem von [X.] gewüns[X.]hten und für den [X.]mpfang seines S[X.]hmiergeldanteils notwendigen Vertragss[X.]hluss zwi-s[X.]hen der [X.] und der [X.] kommt; nur seine Beteiligung ermögli[X.]hte zu-dem die notwendige verde[X.]kte Zahlungsabwi[X.]klung über die S[X.]hweiz. Die verabredeten Zahlungen an [X.] gerei[X.]hten [X.]
also selbst zum Vorteil, weil sie notwendige Voraussetzung des Geldflusses an ihn selbst waren. Für die Beteiligung Wi
s als in der [X.] einflussrei[X.]her —Strip-penzieherfi sowie Mitinitiator und -organisator der S[X.]hmiergeldabrede, des-sen [X.]inbindung aus Si[X.]ht [X.] s Grundvoraussetzung für deren Dur[X.]h-führung war, gilt [X.] zumal ein mittelbarer Vorteil ausrei[X.]hte [X.] ni[X.]hts anderes. Im Übrigen käme es auf [X.]s Beteiligung für die Frage der Verjährung angesi[X.]hts der festgestellten hö[X.]hstmögli[X.]hen Zuflüsse von S[X.]hmiergeldern bei [X.] ni[X.]ht einmal an. Zudem hatte [X.] [X.] mit Ausnahme von 4 Mio. DM, die zu [X.] direkt an [X.] und [X.] überrei[X.]ht wurden [X.] zunä[X.]hst jeweils persönli[X.]h die Verfügungsmögli[X.]hkeit über sämtli[X.]he aus der S[X.]hweiz wei-tergegebene S[X.]hmiergelder erhalten (vgl. hierzu [X.]St 35, 128, 134 f.). Da bei § 12 UWG a.F. und bei § 299 StGB jeweils auf die gesamte vereinbarte S[X.]hmiergeldsumme abzustellen ist, konnte die Verjährung erst mit der letz-ten in diesem Rahmen geflossenen Zahlung beginnen; dies war die Zahlung an [X.]im Frühjahr 1999. - 15 - [X.]) Die ursprüngli[X.]he S[X.]hmiergeldvereinbarung [X.] Zahlung von insge-samt 3 % der Auftragssumme in drei [X.]abs[X.]hnitten [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine spätere Zahlungsvereinbarung ersetzt worden. Ursprung des [X.] blieb bis zum Frühjahr 1999 die Abrede vom [X.] 1993. Das zwi-s[X.]henzeitli[X.]he Auss[X.]heiden von [X.]und [X.]
aus dem Kreis der Zahlungsempfänger hatte ledigli[X.]h eine Veränderung der Zahlungsströme zur Folge. Die bloße Änderung der Ri[X.]htung des [X.] ist jedo[X.]h ni[X.]ht derart wesentli[X.]h, dass hierin eine gänzli[X.]h neue, die [X.] ersetzende Vereinbarung gesehen werden muss, weil damit ni[X.]ht das —[X.], sondern nur das —[X.] der Zahlung modifiziert wurde. [X.]in sol[X.]hes blo-ßes Umleiten von [X.] führt au[X.]h ni[X.]ht zu einem für den [X.] ents[X.]heidenden Abs[X.]hluss des re[X.]htsverneinenden Handelns. [X.][X.]) Zudem ist für den Verjährungsbeginn ni[X.]ht allein auf die vereinbar-ten Beträge, sondern glei[X.]hermaßen auf den vereinbarten [X.] abzustellen. Na[X.]h dem gemeinsam verabredeten Zahlungsplan sollte die Zahlung des S[X.]hmiergelds an [X.] , [X.] und den gesondert verfolgten [X.]zu glei[X.]hen [X.]eilen in drei Zahlungsabs[X.]hnitten entspre-[X.]hend dem Bauforts[X.]hritt erfolgen. [X.]atsä[X.]hli[X.]h hat der Angeklagte [X.]
na[X.]h den Feststellungen des Landgeri[X.]hts den vereinbarten Beste-[X.]hungslohn im Wesentli[X.]hen entspre[X.]hend dieser Fälligkeitsabrede erhalten, nämli[X.]h einen ersten [X.]eil 1994 na[X.]h Abs[X.]hluss des Vertrages, weitere Be-träge na[X.]h Beginn der Bauarbeiten sowie den Rest na[X.]h deren [X.]nde. Damit wurde die S[X.]hmiergeldabrede in dem [X.]rahmen erfüllt, den die Beteiligten vereinbart hatten. Dass der Angeklagte [X.] über seinen ursprüngli[X.]h vereinbarten Anteil hinaus aufgrund des Auss[X.]heidens von [X.] und [X.] als Zahlungsempfänger ni[X.]ht auss[X.]hließbar bereits in den Jahren bis 1996 mehr Geld erhalten hatte, als ihm eigentli[X.]h zu diesem [X.]punkt zufließen sollte, ist demgegenüber unbea[X.]htli[X.]h, da jedenfalls die Zahlungen in den Jahren 1998 und 1999 dem ursprüngli[X.]h vereinbarten Zahlungsplan entspra[X.]hen, wona[X.]h die letzte Zahlung na[X.]h B[X.]ndigung der Bauarbeiten erfolgen sollte. - 16 - 3. Der Freispru[X.]h des Angeklagten [X.]und der [X.]eilfreispru[X.]h des Angeklagten [X.] vom Vorwurf der Steuerhinterziehung haben Bestand. In beiden Fällen war einziges Beweismittel für den Vorwurf, den Ange-klagten seien in unverjährter [X.] erhebli[X.]he Geldbeträge zugeflossen, die sie ni[X.]ht versteuert hätten, die belastende Aussage des Mitangeklagten [X.]
. Dass si[X.]h das Landgeri[X.]ht allein auf dieser Grundlage keine für eine Verurteilung hinrei[X.]hende Überzeugung vom Geldzufluss hat bilden können, ist aus revisionsgeri[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden. a) Spri[X.]ht der [X.]atri[X.]hter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an [X.] [X.]äters[X.]haft ni[X.]ht zu überwinden vermag, so ist das dur[X.]h das Revisions-geri[X.]ht grundsätzli[X.]h hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sa[X.]he des [X.]at-ri[X.]hters ist. Der Beurteilung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht unterliegt nur, ob dem [X.]atri[X.]hter Re[X.]htsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprü[X.]hli[X.]h, unklar oder lü[X.]kenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesi[X.]herte [X.]rfahrungssätze verstößt oder das Geri[X.]ht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderli[X.]he Überzeu-gungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdi-gung 16; [X.]R StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; [X.] NStZ 2000, 48; [X.] wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muss si[X.]h au[X.]h erge-ben, dass die einzelnen Beweisergebnisse ni[X.]ht nur isoliert gewertet, son-dern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). Weitergehende zum S[X.]hutz des Angeklagten aufgestellte besonders strikte Anforderungen an die Begrün-dung der Beweiswürdigung in der Situation —Aussage gegen [X.] ([X.]St 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257) gelten zwar [X.] wie die Revision des An-geklagten [X.]
zutreffend hervorgehoben hat [X.] grundsätzli[X.]h un-mittelbar nur in [X.]. Glei[X.]hwohl kann das Bedürfnis na[X.]h voll-ständiger, na[X.]hprüfbarer Beweiswürdigung in Fällen glei[X.]h karger und wider-sprü[X.]hli[X.]her Beweisgrundlage in ähnli[X.]her Weise au[X.]h dann zum [X.]ragen - 17 - kommen, wenn ein Angeklagter freigespro[X.]hen wird, weil si[X.]h das Geri[X.]ht von der Ri[X.]htigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen ni[X.]ht überzeugen kann (vgl. [X.] NStZ-RR 2002, 174, 175). b) Den genannten Anforderungen genügt die Darstellung der Beweis-würdigung dur[X.]h das Landgeri[X.]ht, soweit es si[X.]h keine hinrei[X.]hende Über-zeugung von der Ri[X.]htigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten [X.]
zu den von den Mitangeklagten bestrittenen S[X.]hmiergeldweiterga-ben gebildet hat, gerade no[X.]h. Folgende Umstände waren aus Si[X.]ht des Landgeri[X.]hts maßgebend: [X.]hat die Mitangeklagten erstmals in Zusammenhang mit Gesprä-[X.]hen über einen Strafna[X.]hlass belastet; er hatte ein gewi[X.]htiges Motiv, den bei ihm verbliebenen Anteil des S[X.]hmiergeldes mögli[X.]hst gering darzustel-len, und hatte im Verlauf der [X.]rmittlungen au[X.]h anderweitig versu[X.]ht, si[X.]h dur[X.]h unri[X.]htige Angaben [X.]eile der [X.]atbeute zu si[X.]hern; seine [X.] zudem eher farblosen [X.] Angaben zur zeitli[X.]hen [X.]inordnung und zu Begleitumständen im Zusammenhang mit mehreren Geldübergaben waren uneinheitli[X.]h. Den genannten Umständen hat das Landgeri[X.]ht sämtli[X.]he für die Glaubhaftigkeit der Angaben [X.] s spre[X.]henden [X.]atsa[X.]hen gegen-übergestellt, insbesondere dass andere Angaben [X.]s in der [X.] ihre Bestätigung gefunden haben, er maßgebli[X.]h und frühzeitig zur Aufklärung der [X.]aten beigetragen hat und die Angaben von [X.]und
[X.] zu diesem Vorwurf wenig überzeugend waren. Aufgrund ei-ner Gesamts[X.]hau der für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben [X.]
s spre[X.]henden Gesi[X.]htspunkte hat si[X.]h das Landgeri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h außer Stande gesehen, si[X.]h eine Überzeugung von der Ri[X.]htigkeit dieser einzigen Belastungsangaben zu bilden; Anhaltspunkte für weitergehende [X.]rmittlungsansätze waren ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. - 18 - Diese tatri[X.]hterli[X.]he Wertung ist letztli[X.]h hinzunehmen. Der Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft ist allerdings zuzugeben, dass [X.] wie der Generalbun-desanwalt im [X.]inzelnen ausgeführt hat [X.] das Landgeri[X.]ht Umstände wie ins-besondere die Aussagegenese und den Inhalt divergierender oder detailar-mer Aussagen von [X.] ni[X.]ht in einer Weise dargestellt hat, wie dies in dem sonst überaus umfangrei[X.]hen Urteil konsequent und wüns[X.]henswert gewesen wäre. Ledigli[X.]h im Hinbli[X.]k auf die umgekehrt strengen Anforde-rungen an eine Verurteilung in der vorliegenden besonderen Konstellation, bei der der einzige Belastungszeuge ein erhebli[X.]hes Motiv für eine Fals[X.]hbe-lastung hat und seine Aussage au[X.]h sonst Ungereimtheiten aufweist, lässt der Senat im vorliegenden Fall den Freispru[X.]h unbeanstandet. 4. Die Strafzumessung des Landgeri[X.]hts weist im [X.]rgebnis keine Re[X.]htsfehler zu Gunsten der Angeklagten [X.] und M
auf. a) Die Strafzumessung ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des [X.]atri[X.]hters. Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden [X.]indru[X.]ks, den er in der Hauptverhandlung von der [X.]at und der Persönli[X.]hkeit des [X.]äters gewonnen hat, die wesentli[X.]hen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. [X.]in [X.]ingriff des Revisions-geri[X.]hts ist in der Regel nur mögli[X.]h, wenn die Zumessungserwägungen in si[X.]h fehlerhaft sind, wenn der [X.]atri[X.]hter gegen re[X.]htli[X.]h anerkannte Straf-zwe[X.]ke verstößt oder wenn si[X.]h die verhängten Strafen na[X.]h oben oder un-ten von ihrer Bestimmung lösen, gere[X.]hter S[X.]huldausglei[X.]h zu sein ([X.]St 34, 345, 349; st. Rspr.). b) Sol[X.]he Re[X.]htsfehler zeigt die Bes[X.]hwerdeführerin, wie der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bei dem Angeklagten [X.]ni[X.]ht auf. Insbesondere durfte das Landgeri[X.]ht den Umstand zu seinen Gunsten berü[X.]ksi[X.]htigen, dass er von der ihm zustehenden Mögli[X.]hkeit, die Aussetzung der Hauptverhandlung na[X.]h § 265 Abs. 4 StPO wegen erst [X.] 19 - ter bekannt gewordenen umfangrei[X.]hen Aktenmaterials zu verlangen, keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht und damit eine zügige [X.]rledigung der Hauptverhandlung ermögli[X.]ht hat. Anhaltspunkte dafür, dass diesem Umstand vom Landgeri[X.]ht unangebra[X.]ht großes Gewi[X.]ht zugemessen worden wäre, bestehen ni[X.]ht. Die gegen den Angeklagten [X.]verhängten [X.]inzelstrafen sind [X.] wenig unvertretbar milde wie die Gesamtstrafe. [X.]) Glei[X.]hfalls weist die Strafzumessung keinen Re[X.]htsfehler zu Guns-ten des Angeklagten [X.] auf; dies gilt au[X.]h für die Aussetzung der Vollstre[X.]kung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. [X.]) Hinrei[X.]hende Anhaltspunkte, dass das Landgeri[X.]ht, etwa nur um zu einer Strafaussetzung zur Bewährung zu gelangen, die [X.]inzelstrafen und die Gesamtstrafe unangemessen niedrig bemessen hätte, liegen ni[X.]ht vor, letztli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht im Bli[X.]k auf die für si[X.]h re[X.]htsfehlerfreie Anwendung des § 41 StGB. [X.]) Das Landgeri[X.]ht durfte im Hinbli[X.]k auf zahlrei[X.]he gewi[X.]htige Straf-milderungsgründe [X.] insbesondere Unbestraftheit, erstmalige Verbüßung von Untersu[X.]hungshaft, lange Dauer der seit der [X.]at vergangenen [X.], Handeln au[X.]h im Interesse des Unternehmens, Abgabe eines S[X.]huldanerkenntnisses über 1 Mio. DM [X.] besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB annehmen, die die Aussetzung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung gestatteten. Die [X.]nts[X.]heidung des Landgeri[X.]hts, dass au[X.]h § 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung zur Bewährung ni[X.]ht entgegenstehe, ist ebenfalls re[X.]htli[X.]h no[X.]h hinzunehmen. Allerdings erfordern die dur[X.]h Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr und dur[X.]h damit einhergehende Untreue hervorgerufenen erhebli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]häden ein na[X.]h-drü[X.]kli[X.]hes und energis[X.]hes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden. Do[X.]h dürfen au[X.]h bei der Ahndung sol[X.]her [X.]aten die besonderen Umstände des [X.]inzelfalles ni[X.]ht außer A[X.]ht gelassen werden. Sie sind insbesondere in der mangelnden [X.]atinitiative des Angeklagten [X.] und in seiner Kon-- 20 - frontation als Unternehmer mit ersi[X.]htli[X.]h verbreiteten skrupellosen Ge-s[X.]häftspraktiken bei der Konzeption von Großanlagen und dabei [X.] sogar un-gea[X.]htet gegebener —St[X.]tsnähefi [X.] bedenkenlos angebra[X.]hten S[X.]hmiergeld-forderungen des von ihm gewüns[X.]hten Vertragspartners zu finden. Dana[X.]h kann die [X.]nts[X.]heidung des Landgeri[X.]hts na[X.]h § 56 Abs. 3 StGB no[X.]h als vertretbar angesehen werden, wennglei[X.]h eine gegenteilige Würdigung des Landgeri[X.]hts re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h gewesen wäre und im Bli[X.]k auf die spätere [X.]igenberei[X.]herung des Angeklagten M
sogar näher gelegen hätte. [X.][X.]) In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass zu folgender Anmerkung: Na[X.]h der [X.]rfahrung des Senats kommt es bei einer Vielzahl von großen Wirts[X.]haftsstrafverfahren dazu, dass eine dem Unre[X.]htsgehalt s[X.]hwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquate Bestrafung allein deswegen ni[X.]ht erfolgen kann, weil für die gebotene Aufklä-rung derart komplexer Sa[X.]hverhalte keine ausrei[X.]henden justiziellen Res-sour[X.]en zur Verfügung stehen. Die seit der [X.]at vergangene [X.] und au[X.]h die Dauer des [X.]rmittlungs- und Strafverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) werden in verglei[X.]hbaren Verfahren häufig zu derart bestimmenden [X.], dass die Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen oder [X.] wie hier [X.] die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung na[X.]h § 56 Abs. 3 StGB namentli[X.]h wegen des [X.]faktors auss[X.]heidet. Dem in § 56 Abs. 3 StGB zum Ausdru[X.]k gekommenen Anliegen des Gesetzgebers, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrü[X.]hli[X.]hkeit des Re[X.]hts vor einer [X.]rs[X.]hütterung dur[X.]h unangemessen milde Sanktionen zu bewahren, kann im Berei[X.]h des überwiegend tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h s[X.]hwierigen Wirts[X.]hafts- und Steuerstrafre[X.]hts na[X.]h [X.]indru[X.]k des Senats nur dur[X.]h eine spürbare Stärkung der Justiz in diesem Berei[X.]h Re[X.]hnung getragen werden. Nur auf diese Weise [X.] ni[X.]ht dur[X.]h bloße Gesetzesvers[X.]härfungen [X.] wird es mögli[X.]h sein, dem drohenden Unglei[X.]hgewi[X.]ht zwis[X.]hen der Strafpraxis bei der [X.] Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirts[X.]haftsstrafver-fahren entgegenzutreten und dem bere[X.]htigten besonderen öffentli[X.]hen [X.] - resse an einer effektiven Strafverfolgung s[X.]hwerwiegender Wirts[X.]haftskrimi-nalität gere[X.]ht zu werden. 5. Im [X.]rgebnis zutreffend hat das Landgeri[X.]ht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die [X.] abgesehen; der Senat geht mit dem [X.] davon aus, dass die St[X.]tsanwalts[X.]haft insoweit ihre Revision auf das Fehlen einer entspre[X.]henden Nebenents[X.]hei-dung gegenüber der [X.]n bes[X.]hränkt hat, zumal das Absehen von der Anordnung des Verfalls bei den Angeklagten [X.] und M
im Hinbli[X.]k auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB keinen Bedenken begeg-net. a) Zutreffend hat der [X.] allerdings darauf [X.], dass das Landgeri[X.]ht das —[X.]rlangtefi im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB ni[X.]ht hinrei[X.]hend genau bestimmt hat; entgegen der [X.] insoweit vom [X.] ni[X.]ht vertretenen [X.] Auffassung der St[X.]tsanwalts[X.]haft ist das [X.]rlangte aber au[X.]h ni[X.]ht der für den Bau der [X.] vereinbarte Werklohn in Höhe von 792 Mio. DM. Dur[X.]h Beste[X.]hung (im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr) erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe ni[X.]ht der vereinbarte Preis, sondern der gesamte wirts[X.]haftli[X.]he Wert des Auftrags im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses; dieser umfasst den kalkulierten Gewinn und etwaige weitere, gegebenenfalls na[X.]h § 73b StGB zu s[X.]hätzende wirts[X.]haftli[X.]he Vor-teile. [X.]) —Aus der [X.]at erlangtfi im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem [X.]äter unmittelbar aus der Verwirkli[X.]hung des [X.]atbestandes selbst in irgendeiner Phase des [X.]atablaufs zufließen ([X.] NStZ 2001, 155, 156); —für die [X.]at erlangtfi im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind dagegen Vermögenswerte, die dem [X.]äter als Gegenleistung für sein re[X.]htswidriges Handeln gewährt werden, aber [X.] wie etwa ein Lohn für die [X.]atbegehung [X.] ni[X.]ht auf der [X.]atbestandsverwirkli[X.]hung selbst beruhen - 22 - (vgl. [X.]R StGB § 73 [X.]rlangtes 4). Für die Bestimmung desjenigen, was der [X.]äter in diesem Sinne aus einer [X.]at oder für sie erlangt hat, ist das Brut-toprinzip unerhebli[X.]h. [X.]rst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des [X.]ä-ters besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des [X.]rlangten gewinnmindernde Abzüge unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben müssen (vgl. [X.]St 47, 260, 269). Zudem muss die Abs[X.]höpfung spiegelbildli[X.]h dem Vermögensvorteil entspre[X.]hen, den der [X.]äter gerade aus der [X.]at gezogen hat; dies setzt eine [X.] zwis[X.]hen [X.]at und Vorteil [X.] (vgl. [X.]St 45, 235, 247 f.; 47, 260, 269; [X.] in [X.]. § 73 [X.]. 17; [X.]ser in S[X.]hönke/[X.], StGB 26. Aufl. § 73 [X.]. 16; jeweils m.w.[X.]). [X.]) Unmittelbar aus einer Beste[X.]hung (im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr) [X.] ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der [X.] ledigli[X.]h die Auftragserteilung [X.] also den Vertragss[X.]hluss [X.] selbst, ni[X.]ht hingegen den vereinbarten Werklohn (vgl. [X.] 2003, 323, 325 ff.; a. A. OLG [X.] ZIP 2004, 2013; OLG [X.]hüringen wistra 2005, 114). Bei der Auftragserlangung dur[X.]h Beste[X.]hung (im ges[X.]häftli[X.]hen [X.]) führt die —[X.]atfi als sol[X.]he unmittelbar nur zu dem Vorteil des s[X.]huld-re[X.]htli[X.]hen Vertragss[X.]hlusses; die Vorteile aus der Ausführung des Auftrags wären hingegen ni[X.]ht mehr unmittelbar aus der —[X.]atfi erlangt (vgl. Joe[X.]ks in Mün[X.]hKomm-StGB § 73 [X.]. 30). Strafre[X.]htli[X.]h bemakelt ist ledigli[X.]h die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt ist, ni[X.]ht dass er ausgeführt wird. In die-sem Punkt unters[X.]heidet si[X.]h der Fall einer Auftragserlangung dur[X.]h Beste-[X.]hung von verbotenen Betäubungsmittelges[X.]häften oder [X.]mbargoverstößen. Nur in sol[X.]hen Fällen ist es deshalb gere[X.]htfertigt, als das —[X.]rlangtefi i. [X.] von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den gesamten vereinbarten Kaufpreis anzusehen (vgl. [X.] NStZ 2000, 480; [X.]St 47, 369). [X.][X.]) Der wirts[X.]haftli[X.]he Wert des Auftrags im [X.]punkt der Auftragser-langung bemisst si[X.]h vorrangig na[X.]h dem zu erwartenden Gewinn. [X.] Indiz hierfür wird regelmäßig die Gewinnspanne sein, die der Auftragnehmer in die Kalkulation des [X.] hat einfließen lassen. - 23 - tragnehmer in die Kalkulation des [X.] hat einfließen lassen. Fehlen hierfür Anhaltspunkte, kann u. U. au[X.]h ein bran[X.]henübli[X.]her Gewinnauf-s[X.]hlag Grundlage einer S[X.]hätzung (§ 73b StGB) sein. Mit dem zu erwarten-den Gewinn wird in aller Regel der wirts[X.]haftli[X.]he Wert des dur[X.]h Beste-[X.]hung erlangten Auftrags und damit das —[X.]rlangtefi im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hinrei[X.]hend erfasst. Im [X.]inzelfall können darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für wei-tergehende wirts[X.]haftli[X.]he Vorteile bestehen, die dur[X.]h den Vertragss[X.]hluss als sol[X.]hen erlangt wurden (vgl. [X.] 2003, 323, 328; vgl. zum Begriff des wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteils au[X.]h § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hierzu zählen mittelbare Vorteile wie etwa die konkrete Chan[X.]e auf Abs[X.]hluss von Wartungsverträgen für eine erri[X.]htete Anlage oder von sonstigen Folgege-s[X.]häften dur[X.]h Aufbau einer Ges[X.]häftsbeziehung, die Chan[X.]e zur [X.]rlangung weiterer Aufträge für verglei[X.]hbare Anlagen, die Steigerung des wirts[X.]haftli[X.]h werthaltigen —Goodwillfi eines Unternehmens dur[X.]h [X.]rri[X.]htung eines Presti-geobjekts für einen renommierten Auftraggeber, die Vermeidung von Verlus-ten dur[X.]h Auslastung bestehender [X.]azitäten oder die Verbesserung der Marktposition dur[X.]h Auss[X.]halten von Mitwettbewerbern (vgl. [X.], 199, 200; [X.] in [X.], OWiG 13. Aufl. § 17 [X.]. 41; Lem-ke/Mosba[X.]her, OWiG 2. Aufl. § 17 [X.]. 38). Sol[X.]he Vorteile hat au[X.]h das Landgeri[X.]ht bei der [X.] dur[X.]h den Vertragss[X.]hluss festgestellt ([X.]). Bestehen im [X.]inzelfall hinrei[X.]hende Anhaltspunkte für derartige weite-re konkrete wirts[X.]haftli[X.]he Vorteile, kann deren Wert, wenn der konkrete Sa[X.]hverhalt eine tragfähige Grundlage dafür bietet (hierzu [X.]R StGB § 73b S[X.]hätzung 1, 2), na[X.]h § 73b StGB ges[X.]hätzt werden. Gegebenenfalls wird si[X.]h hierfür die Hinzuziehung von Sa[X.]hverständigen anbieten (vgl. [X.]röndle[X.], StGB 53. Aufl. § 73b [X.]. 5). [X.]in tragfähiger Anhaltspunkt im Rahmen der Bestimmung eines sol-[X.]hen über den kalkulierten Gewinn hinausgehenden Werts eines Auftrags - 24 - kann u. U. au[X.]h der Preis sein, den für die Auftragsvergabe zu zahlen der Auftragnehmer bereit ist. Wird ein Auftrag dur[X.]h Beste[X.]hung (im ges[X.]häftli-[X.]hen Verkehr) erlangt, wird die Beste[X.]hungssumme allerdings nur dann ein aussagekräftiges Indiz für eine Art —Marktpreisfi der Auftragsvergabe jenseits des kalkulierten Gewinns sein, wenn der Auftragnehmer selbst die Beste-[X.]hungssumme aufbringt und ni[X.]ht [X.] wie hier [X.] in [X.] mit den Verantwortli[X.]hen des Auftraggebers der Auftragssumme auf-s[X.]hlägt, so dass sie aus seiner Si[X.]ht einen bloßen Dur[X.]hlaufposten bildet. [X.]) Ist der Wert des dur[X.]h Beste[X.]hung erlangten Auftrags im [X.]punkt der Auftragsvergabe auf diese Weise [X.] ggf. mit sa[X.]hverständiger Hilfe und mittels S[X.]hätzung na[X.]h § 73b StGB [X.] ermittelt worden, folgt aus dem Brutto-prinzip, dass etwaige für den Vertragss[X.]hluss getätigte Aufwendungen (wie insbesondere eine vom Auftragnehmer gezahlte Beste[X.]hungssumme) ni[X.]ht weiter in Abzug gebra[X.]ht, sondern allenfalls im Rahmen von § 73[X.] StGB be-rü[X.]ksi[X.]htigt werden können. b) Der Anordnung des Verfalls steht [X.] entgegen der Auffassung der [X.]n [X.] ni[X.]ht bereits grundsätzli[X.]h die [X.]röffnung des [X.] über das Vermögen der [X.]n unter dem Gesi[X.]hts-punkt eines vorrangigen S[X.]hutzes der Ges[X.]hädigten in der Insolvenz entge-gen. Die Vors[X.]hrift des § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] betrifft ledigli[X.]h die Frage, wie ein angeordneter Verfall rangmäßig im Insolvenzverfahren zu behandeln ist (vgl. OLG S[X.]hleswig wistra 2001, 312, 313). Anders als na[X.]h § 240 ZPO kommt au[X.]h eine Unterbre[X.]hung des Strafverfahrens insoweit ni[X.]ht in Be-tra[X.]ht, weil die Anordnung des Verfalls als strafre[X.]htli[X.]he Nebenfolge dem strafri[X.]hterli[X.]hen [X.]rkenntnis vorbehalten bleiben muss. Ansprü[X.]he der Ge-s[X.]hädigten werden im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt. [X.]) Au[X.]h wenn das Landgeri[X.]ht den Umfang des [X.]rlangten ni[X.]ht in der vorbes[X.]hriebenen Weise ermittelt, sondern letztli[X.]h eher unbestimmt gelas-- 25 - sen hat, was es genau als das —[X.]rlangtefi in diesem Sinne ansieht, hat es do[X.]h zumindest im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei der [X.]n na[X.]h § 73[X.] Abs. 1 StGB abgesehen. [X.]) S[X.]hadensersatzansprü[X.]he der [X.] stehen na[X.]h § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsents[X.]heidung zu Lasten der [X.]n [X.] in der Höhe entgegen, in denen diese Ansprü[X.]he no[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Zahlungen der Angeklagten erfüllt worden sind. Ob der Wert des Auftrags im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses diese no[X.]h vorhandenen [X.] gegebenenfalls na[X.]h § 254 BGB geminderten [X.] Ansprü[X.]he übersteigt, kann letztli[X.]h offen bleiben. [X.]) Die Voraussetzungen von § 73[X.] Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgeri[X.]ht zwar [X.] au[X.]h in Abgrenzung zu Satz 2 [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend darge-legt (vgl. hierzu [X.] wistra 2000, 379, 382; [X.]röndle[X.], StGB 53. Aufl. § 73[X.] [X.]. 3 m.w.[X.]). [X.]rgänzend hat es jedo[X.]h unter Hinweis auf § 73[X.] Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB folgende Umstände genannt, die eine Verfallsan-ordnung jedenfalls unangemessen ers[X.]heinen lassen: [X.]in bleibender Ge-winn, der S[X.]hadensersatzansprü[X.]he der [X.] übersteigen würde, ist bei der [X.] ni[X.]ht vorhanden; letztli[X.]h ergab si[X.]h bei der endgültigen Abre[X.]hnung des [X.] aufgrund von [X.] ein Verlust von insgesamt 688.000 [X.]uro ([X.]); zudem befindet si[X.]h die Verfalls-beteiligte in der Insolvenz. [X.][X.]) Ungea[X.]htet der re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht unbedenkli[X.]hen Ausführungen des Landgeri[X.]hts zu §§ 73 ff. StGB ist es aus Si[X.]ht des Senats im Hinbli[X.]k auf § 73[X.] Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB jedenfalls angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO), gegenüber der insolventen [X.]n, die letztli[X.]h keinen Gewinn erzielt hat und si[X.]h erhebli[X.]hen Regressansprü[X.]hen gegenüber sieht, von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz abzusehen. - 26 - II[X.] Die Revisionen der Angeklagten bleiben ebenfalls erfolglos. 1. Die Verurteilungen des Angeklagten [X.] wegen Untreue na[X.]h § 266 StGB und des Angeklagten M
wegen Beihilfe zu dieser [X.]at begegnen keinen Bedenken. a) Zutreffend weist die Revision des Angeklagten [X.]aller-dings zunä[X.]hst darauf hin, dass die Annahme des Landgeri[X.]hts, dieser An-geklagte habe mit seinem Verhalten die Missbrau[X.]halternative des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt, unzutreffend ist. Voraussetzung dieser Alternative ist, dass der re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Missbrau[X.]h der Verpfli[X.]htungsbefugnis zu einer wirksamen Verpfli[X.]htung des [X.]reugebers führt (vgl. [X.] bei [X.], [X.] 1983, 92; [X.]röndle[X.], StGB 53. Aufl. § 266 [X.]. 20, 22 m.w.[X.]; [X.] in A[X.]henba[X.]h/[X.], Handbu[X.]h Wirts[X.]haftsstrafre[X.]ht, 2004, Ab-s[X.]hnitt [X.] [X.]. 47). Dem steht hier bereits § 138 BGB entgegen. Die Sit-tenwidrigkeit der kollusiven Abspra[X.]he zwis[X.]hen den Angeklagten [X.]und [X.] zur S[X.]hädigung der [X.] dur[X.]h Vereinbarung eines um den S[X.]hmiergeldanteil überhöhten Preises wirkt si[X.]h au[X.]h auf den Hauptver-trag aus (vgl. [X.] NJW 1989, 26, 27; [X.]röndle[X.] [X.]O [X.]. 21; [X.] [X.]O [X.]. 48; vgl. au[X.]h [X.]Z 141, 357, 362 f.; [X.] BB 1990, 733, 734; [X.] NJW 2000, 511, 512). Zudem hat [X.] bei dem Abs[X.]hluss des um den S[X.]hmiergeldanteil überhöhten Vertrages im kollusiven Zusammen-wirken mit dem Angeklagten [X.] ersi[X.]htli[X.]h seine Vertretungs-ma[X.]ht zum Na[X.]hteil der [X.] missbrau[X.]ht (vgl. hierzu [X.]röndle[X.] [X.]O § 266 [X.]. 22 m.w.[X.]; [X.]Z 50, 112, 114; [X.] St[X.]005, 576, 577). Hieraus folgt indes unmittelbar, dass der Angeklagte [X.] dur[X.]h Abs[X.]hluss des dergestalt unerkannt ni[X.]htigen Vertrages mit einem kollusiv überhöhten [X.] die [X.]reubru[X.]halternative des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt und der Angeklagte [X.] zu sol[X.]her [X.]at Beihilfe geleistet - 27 - hat. Hierauf kann der Senat von si[X.]h aus erkennen (vgl. [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Missbrau[X.]h 2). [X.]s ist auszus[X.]hließen, dass si[X.]h die Angeklagten ge-gen den tatsä[X.]hli[X.]h identis[X.]h fundierten Vorwurf des [X.]reubru[X.]hs anders als ges[X.]hehen hätten verteidigen können. b) Zutreffend ist das Landgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass der Ange-klagte [X.] dur[X.]h den Abs[X.]hluss des Vertrages mit der [X.] zum Ge-samtpreis von 792 Mio. DM seine als Ges[X.]häftsführer gegenüber der [X.] bestehende Vermögensbetreuungspfli[X.]ht verletzt und hierdur[X.]h der [X.] einen Vermögensna[X.]hteil in Höhe des vereinbarten S[X.]hmiergeldaufs[X.]hlags zugefügt hat. [X.]) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs liegt bei der Vereinbarung von S[X.]hmiergeldzahlungen in Form eines prozentualen Preis-aufs[X.]hlags regelmäßig ein Na[X.]hteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor (vgl. [X.]St 47, 295, 298 f.; 49, 317, 332 f.; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Na[X.]h-teil 49, insoweit in [X.]St 46, 310 ni[X.]ht abgedru[X.]kt). Diese Re[X.]htspre[X.]hung beruht auf der [X.]rwägung, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für S[X.]hmiergelder aufwendet, au[X.]h in Form eines Preisna[X.]h-lasses dem Ges[X.]häftsherrn des [X.]mpfängers hätte gewährt werden können (vgl. Raum in [X.]/Janovsky, Handbu[X.]h des Wirts[X.]hafts- und Steuerstraf-re[X.]hts 2. Aufl. [X.] 304 m.w.[X.]). Bei der Auftragserlangung dur[X.]h Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr bildet deshalb der auf den Preis aufges[X.]hlagene Betrag, der ledigli[X.]h der Finanzierung des S[X.]hmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensna[X.]h-teils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. [X.]) Die Vermögensbetreuungspfli[X.]ht gebietet in diesen Fällen, dass der [X.]reupfli[X.]htige die Mögli[X.]hkeit des vorteilhaften Vertragss[X.]hlusses im [X.] des betreuten Vermögens nutzt und den [X.] abs[X.]hließt ([X.] wistra 1984, 109, 110; 1989, 224, 225). Zumeist liegt auf der Hand, dass das Ges[X.]häft au[X.]h für einen um den aufges[X.]hlagenen - 28 - S[X.]hmiergeldanteil verminderten Preis abges[X.]hlossen worden wäre, wenn das S[X.]hmiergeld [X.] wie hier [X.] einen bloßen Dur[X.]hlaufposten darstellt (vgl. [X.] wistra 1983, 118, 119; 1986, 67; 2001, 295, 296). Inwieweit andere [X.] no[X.]h teurere Angebote eingerei[X.]ht haben, bleibt demgegenüber uner-hebli[X.]h (vgl. [X.] wistra 2001, 295, 296). Der S[X.]hwerpunkt der [X.] liegt in diesem Fall im [X.], nämli[X.]h im Abs[X.]hluss des um den S[X.]hmiergeldanteil überteuerten [X.] und in der damit einhergehenden Verlagerung der S[X.]hmiergeldzah-lungen zugunsten des Ges[X.]häftsführers auf die vertretene Gesells[X.]haft dur[X.]h Vereinbarung entspre[X.]hend überhöhter Zahlungsverpfli[X.]htungen mit Dritten (vgl. [X.]röndle[X.], StGB 53. Aufl. § 266 [X.]. 38a m.w.[X.]). Der Abs[X.]hluss des [X.] hindert glei[X.]hzeitig den Abs[X.]hluss eines um den S[X.]hmiergeldanteil verminderten günstigeren. Zudem steht der eingegangenen Zahlungsverpfli[X.]htung in Höhe des vereinbarten S[X.]hmier-gelds keinerlei Gegenleistung gegenüber. Na[X.]h anderer, aber glei[X.]hgeri[X.]hte-ter Betra[X.]htungsweise ist der Unre[X.]htss[X.]hwerpunkt in der bewussten Verhandlung mit einem sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Verteuerungsfaktor zu finden, der dem Ges[X.]häftsführer zu Unre[X.]ht einen von der vertretenen Ge-sells[X.]haft ni[X.]ht genehmigten, über seine Vergütung hinausgehenden wirt-s[X.]haftli[X.]hen Vorteil vers[X.]haffen soll (vgl. au[X.]h [X.]St 49, 317, 333 ff.). [X.][X.]) Na[X.]h den Feststellungen des Landgeri[X.]hts war in der vereinbarten Auftragssumme von 792 Mio. DM ein S[X.]hmiergeldanteil in Höhe von rund 24 Mio. DM enthalten. Dieser Anteil sollte als bloßer Dur[X.]hlaufposten ni[X.]ht der [X.], sondern auf Kosten der [X.] allein den an der S[X.]hmiergeldabrede Beteiligten zukommen. Der vom Landgeri[X.]ht gezogene S[X.]hluss, die [X.] wäre bereit gewesen, den Vertrag au[X.]h zu einem um diesen S[X.]hmiergeldan-teil verminderten Betrag abzus[X.]hließen, ist ni[X.]ht nur na[X.]hvollziehbar, son-dern vielmehr naheliegend. - 29 - [X.]) Demgegenüber verfängt der [X.]inwand der Revision ni[X.]ht, der An-geklagte [X.]habe ein sol[X.]hes Ges[X.]häft zum verminderten Preis überhaupt ni[X.]ht abs[X.]hließen dürfen, weil dieses dur[X.]h die vorangegangene Vergabemanipulation na[X.]h wie vor wettbewerbswidrig gewesen wäre; vom [X.]reupfli[X.]htigen könne ni[X.]ht der Abs[X.]hluss verbotener oder wettbewerbswid-riger Ges[X.]häfte verlangt werden (vgl. [X.] St[X.]005, 576, 578). Na[X.]hdem si[X.]h [X.] für den Zus[X.]hlag an die [X.] ents[X.]hlossen hatte, bestand die Alternative ledigli[X.]h in dem Abs[X.]hluss des [X.] oder zu einem um mehr als 24 Mio. DM verminderten Preis. Seine Vermögensbetreuungspfli[X.]ht gebot [X.]
in dieser Situati-on den Abs[X.]hluss zum geringeren statt zum höheren Preis. Da es für den Vorwurf der Untreue ents[X.]heidend auf den Vertragss[X.]hluss zu einem um den S[X.]hmiergeldanteil überhöhten Preis ankommt, sind die von der Revision an-geführten Alternativszenarien ohne Bedeutung. [X.]) Das Landgeri[X.]ht geht au[X.]h zutreffend von einem Na[X.]hteilsumfang in Höhe von rund 24 Mio. DM aus. Die Bere[X.]hnung des im vereinbarten Preis enthaltenen S[X.]hmiergeld-anteils (3 % Aufs[X.]hlag bei einem [X.]eil der Lose, zusätzli[X.]he Anhebung beim [X.] um 20 Mio. DM) ist ni[X.]ht zu beanstanden. Das Land-geri[X.]ht ist zudem ri[X.]htigerweise davon ausgegangen, dass Vorteile, die der Angeklagte [X.]dur[X.]h besonders na[X.]hdrü[X.]kli[X.]he und ges[X.]hi[X.]kte [X.] bei der Preisgestaltung errei[X.]ht hat oder die zur [X.]rmögli[X.]hung einer Vergabe des Auftrags an die [X.] notwendig waren, ni[X.]ht gegenge-re[X.]hnet werden können (treffend UA [X.] 309, 317). Dies gilt insbesondere für die Absenkung des Preises beim Los Bauteil um 9 Mio. DM im Rahmen der Vergabemanipulation. Denn es kommt allein darauf an, ob [X.] was das Land-geri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei festgestellt hat [X.] der Angeklagte [X.] letzt-endli[X.]h bereit war, im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses den Vertrag au[X.]h oh-ne den S[X.]hmiergeldanteil abzus[X.]hließen oder ni[X.]ht. [X.]s kann deshalb da-- 30 - hinstehen, ob der abwei[X.]hende Ansatz der Verteidigung au[X.]h im Bli[X.]k auf die zur S[X.]hmiergeldfinanzierung überhöhte Kalkulation des Gesamtpreises im ersten Angebot der [X.] verfehlt ist. Selbst wenn man vom festgestellten Na[X.]hteilsumfang einen für [X.] ursprüngli[X.]h vorgesehenen Provisions-anteil in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme abziehen würde, wäre dies an-gesi[X.]hts des verbleibenden Na[X.]hteilumfangs in Höhe von etwa 20 Mio. DM letztli[X.]h unerhebli[X.]h; au[X.]h ein sol[X.]her Na[X.]hteil re[X.]htfertigt ohne weiteres die für die Untreue bzw. die Beihilfe hierzu verhängten [X.]inzelfreiheitsstrafen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO). 2. Der S[X.]huldspru[X.]h wegen [X.] wie ausgeführt, ni[X.]ht verjährter [X.] Be-ste[X.]hli[X.]hkeit bzw. Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr (§§ 299, 300 Nr. 1 StGB) ist re[X.]htsfehlerfrei. Au[X.]h die Bestimmung der [X.] zur Untreue bzw. Beihilfe dazu hält revisionsgeri[X.]htli[X.]her Überprüfung stand. Zutreffend ist das Landgeri[X.]ht bezügli[X.]h der Untreue und der Beste[X.]h-li[X.]hkeit im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr bei dem Angeklagten [X.](a) sowie hinsi[X.]htli[X.]h der Beihilfe zur Untreue und der Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr dur[X.]h den Angeklagten [X.] (b) jeweils von zwei [X.]aten im Sinne von § 53 StGB ausgegangen. a) Regelmäßig besteht zwis[X.]hen Angestelltenbeste[X.]hli[X.]hkeit und der in Aussi[X.]ht gestellten —bevorzugenden Handlungfi [X.]atmehrheit ([X.]R UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbeste[X.]hli[X.]hkeit 1; vgl. au[X.]h [X.]St 47, 22, 25 f., zu § 332 StGB). Dies gilt au[X.]h dann, wenn die [X.]aten auf eine einheitli[X.]he Un-re[X.]htsvereinbarung zurü[X.]kgehen (vgl. [X.]St 47, 22, 26; [X.] NStZ 1987, 326, 327; [X.] wistra 1993, 189, 190). Denn die Vornahme der dur[X.]h die Unre[X.]htsvereinbarung verabredeten unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb gehört ni[X.]ht zum [X.]atbestand der Beste[X.]hli[X.]hkeit im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ([X.] NStZ 1987, 326, 327; vgl. au[X.]h [X.]St 47, 22, 26; jeweils zu § 332 StGB). - 31 - [X.]ateinheit ist ledigli[X.]h in sol[X.]hen Fällen mögli[X.]h, in denen die Verwirk-li[X.]hung beider [X.]atbestände in einer Ausführungshandlung zusammentrifft ([X.]St 47, 22, 26, zu § 332 StGB). Sol[X.]hes hat das Landgeri[X.]ht ni[X.]ht fest-gestellt. Verletzt hat der Angeklagte [X.] seine Vermögensbetreuungs-pfli[X.]ht gegenüber der [X.] erst dur[X.]h den Abs[X.]hluss des um den S[X.]hmier-geldanteil überhöhten Vertrages; erst dadur[X.]h kam es au[X.]h zu einer s[X.]ha-densglei[X.]hen konkreten Vermögensgefährdung (UA [X.] 500). Die Unre[X.]hts-vereinbarung, mit der die Angestelltenbeste[X.]hli[X.]hkeit vollendet war (vgl. [X.]röndle[X.], StGB 53. Aufl. § 299 [X.]. 21), gehört angesi[X.]hts der [X.] zahlrei[X.]her weiterer Zwis[X.]hens[X.]hritte im vorliegenden Fall ni[X.]ht zum Ausführungsstadium der Untreue. Soweit die Revision für ihre Ansi[X.]ht auf die [X.]nts[X.]heidung [X.]St 47, 22 verweist, war der dortige Fall im [X.]atsä[X.]hli[X.]hen anders gelagert; dort ging es um die S[X.]haffung eines eingespielten Preisabspra[X.]hesystems unter [X.]in-bindung weiterer Mitwettbewerber im Rahmen langfristiger Ges[X.]häftsbezie-hungen (vgl. [X.]St 47, 22, 28), ni[X.]ht [X.] wie hier [X.] um den Abs[X.]hluss eines einzigen Vertrages. Zudem war es na[X.]h dem Inhalt der Unre[X.]htsvereinba-rung zwar naheliegend, aber ni[X.]ht einmal zwingend notwendig, dass der S[X.]hmiergeldanteil dur[X.]h eine Untreue zu Lasten der [X.] erwirts[X.]haftet wird. Na[X.]h den Feststellungen des Landgeri[X.]hts ma[X.]hte si[X.]h der Angeklagte
[X.] erst na[X.]h der Unre[X.]htsvereinbarung vom [X.] 1993 [X.] darüber, wie dieser Betrag aufgebra[X.]ht werden soll (UA [X.] 97). [X.]rst als er erfuhr, dass [X.] über keinen —[X.]opffi für sol[X.]he Gelder verfügt, ent-s[X.]hloss er si[X.]h, das verabredete S[X.]hmiergeld dur[X.]h einen entspre[X.]henden Aufs[X.]hlag auf den Werklohn zu Lasten der [X.] zu erwirts[X.]haften. b) Re[X.]htli[X.]h vertretbar ist das Landgeri[X.]ht au[X.]h davon ausgegangen, dass die Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr und die Beihilfe zur Untreue dur[X.]h den Angeklagten [X.] im vorliegenden Fall materiell-re[X.]htli[X.]h als zwei [X.]aten im Sinne von § 53 StGB zu bewerten sind. Die Be-ste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr war bereits mit dem Abs[X.]hluss der [X.] 32 - re[X.]htsvereinbarung im [X.] 1993 vollendet. Dagegen bestand die Beihilfe zu der vom Angeklagten [X.]
begangenen Untreue im Abs[X.]hluss des um den S[X.]hmiergeldanteil überhöhten Vertrages für die von [X.]vertretene [X.]. Die Vertragsunterzei[X.]hnung dur[X.]h den Angeklagten [X.]
[X.] die eigentli[X.]he Untreuehandlung [X.] konnte nur zu einem Vermögens-na[X.]hteil bei der [X.] führen, weil au[X.]h der Angeklagte [X.] den Vertrag seinerseits für die [X.] unterzei[X.]hnete. Gegenüber dieser notwendi-gen Mitwirkung an der eigentli[X.]hen Untreuehandlung konnten für die Beurtei-lung der Konkurrenzen die im Vorfeld begangenen Vorbereitungsbeiträge als na[X.]hrangig bewertet werden. Selbst wenn das Landgeri[X.]ht das Konkurrenz-verhältnis bei dem Angeklagten [X.] fals[X.]h beurteilt hätte, wäre im Übrigen die verhängte Gesamtstrafe angesi[X.]hts des glei[X.]hbleibenden S[X.]huldumfangs als [X.]inzelfreiheitsstrafe angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO). 3. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]
wegen [X.] in vier Fällen ist re[X.]htsfehlerfrei. a) Bei den erhaltenen Beste[X.]hungsgeldern handelt es si[X.]h um erklä-rungspfli[X.]htige sonstige [X.]inkünfte gemäß § 22 Nr. 3 [X.]StG (vgl. BFH DStR[X.] 2000, 1187; BFH[X.] 191, 274; [X.]R [X.] § 393 Abs. 1 [X.]rklärungs-pfli[X.]ht 4 m.w.[X.]). Die [X.]italerträge aus der Anlage der vers[X.]hwiegenen S[X.]hmiergelder stellen erklärungspfli[X.]htige [X.]inkünfte aus [X.]italvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 [X.]StG dar. Für die Jahre 1995 bis 1998 hat der An-geklagte [X.]sol[X.]he [X.]inkünfte in Höhe von rund 4 Mio. DM ver-s[X.]hwiegen und hierdur[X.]h [X.]inkommensteuer und Solidaritätszus[X.]hlag in der Gesamthöhe von rund 2,2 Mio. DM hinterzogen. b) Die Pfli[X.]ht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung war au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt suspendiert, dass niemand ver-pfli[X.]htet ist, si[X.]h selbst anzuklagen oder sonst zur eigenen Überführung bei-- 33 - zutragen (nemo tenetur se ipsum a[X.][X.]usare; hierzu näher [X.] NStZ 2005, 552, 556 ff. m.w.[X.]). [X.]) [X.]in Steuerpfli[X.]htiger, der [X.]inkünfte aus Beste[X.]hungsgeldern [X.] hat, wird seiner dur[X.]h § 370 [X.] strafbewehrten [X.]rklärungspfli[X.]ht regelmäßig bereits dadur[X.]h na[X.]hkommen können, dass er diese [X.]inkünfte betragsmäßig offen legt und einer [X.]inkunftsart zuordnet, ohne die genaue [X.]inkunftsquelle zu benennen (vgl. au[X.]h [X.]R [X.] § 393 Abs. 1 [X.]rklärungs-pfli[X.]ht 4). Denn diese [X.]rklärung rei[X.]ht regelmäßig zu einer Festsetzung von [X.]inkommensteuer aus, dur[X.]h die im [X.]rgebnis eine Verkürzung von Steuern [X.] also der von § 370 [X.] vorausgesetzte [X.]aterfolg [X.] vermieden wird. [X.] Angaben, dur[X.]h die si[X.]h der Steuerpfli[X.]htige ni[X.]ht selbst einer Straftat bezi[X.]htigt, sondern ledigli[X.]h [X.]inkünfte offenbart, sind ihm ohne weiteres zu-mutbar. Die strafre[X.]htli[X.]he [X.]rzwingbarkeit dieser [X.]rklärungspfli[X.]ht in dem genannten bes[X.]hränkten Umfang gerät regelmäßig ni[X.]ht in Konflikt mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgten Grundsatz der [X.]. [X.]) Soweit na[X.]h der [X.] darüber hinaus [X.]rläuterungspfli[X.]hten (§§ 93 ff. [X.]) bestehen, die mit den in §§ 328 ff. [X.] genannten Zwangsmit-teln dur[X.]hsetzbar sind, ist der Steuerpfli[X.]htige zunä[X.]hst dur[X.]h das Steuerge-heimnis (§ 30 [X.]) sowie das in § 393 Abs. 2 [X.] normierte begrenzte straf-re[X.]htli[X.]he Verwertungsverbot ges[X.]hützt (vgl. [X.][X.] 56, 37, 47; [X.]R [X.]O). In dem Umfang, in dem dieser S[X.]hutz aufgrund überragender öffentli-[X.]her Interessen dur[X.]h § 393 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.] dur[X.]hbro-[X.]hen wird, gebietet der Grundsatz der [X.] allenfalls, dass si[X.]h die erzwingbare [X.]rklärungspfli[X.]ht auf die betragsmäßige Angabe der [X.]inkünfte als sol[X.]he bes[X.]hränkt und der Steuerpfli[X.]htige ni[X.]ht mit Zwangsmitteln zur Abgabe weitergehender [X.]rläuterungen zur [X.] allein hier-dur[X.]h ni[X.]ht ermittelbaren [X.] deliktis[X.]hen Herkunft der [X.]inkünfte angehalten werden kann (vgl. [X.]R [X.]O). Nur soweit die steuerre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht zur umfassenden Auskunft mit Zwangsmitteln dur[X.]hsetzbar wäre, könnte ein Konflikt mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgten Grundsatz bestehen, dass - 34 - niemand zur eigenen Überführung beitragen muss (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2005, 352, 353). [X.][X.]) Weder das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht no[X.]h die Mens[X.]hen-würde werden s[X.]hon allein dadur[X.]h tangiert, dass ein Steuerpfli[X.]htiger zur Angabe von [X.]innahmen aus Straftaten verpfli[X.]htet ist (vgl. au[X.]h [X.] [X.] Vorprüfungsauss[X.]huss [X.] wistra 1988, 302). Denn der Grundsatz der [X.] s[X.]hützt ni[X.]ht vor einer Bestrafung strafbaren [X.], sondern ledigli[X.]h vor einer strafre[X.]htli[X.]hen Verurteilung, die auf einem re[X.]htli[X.]hen Zwang zur Selbstbelastung beruht (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2005, 352, 353). Die Grundre[X.]hte des Steuerpfli[X.]htigen sind jedenfalls dann gewahrt, wenn si[X.]h die [X.]rzwingbarkeit der [X.]rklärung nur auf die [X.] der [X.]innahme als sol[X.]he und ni[X.]ht auf deren [X.] allein hierdur[X.]h ni[X.]ht er-mittelbare [X.] deliktis[X.]he Herkunft bezieht. 4. Die Strafzumessung lässt keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das Landgeri[X.]ht entgegen der [X.] der Revision des Angeklagten [X.] bei diesem den besonders engen Zusammenhang zwis[X.]hen der Beste[X.]hli[X.]hkeit und der [X.] bei der Gesamtstrafbildung (vgl. hierzu [X.]R [X.] § 393 Abs. 1 [X.]r-klärungspfli[X.]ht 4) ersi[X.]htli[X.]h dadur[X.]h hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass es die verhängten [X.]inzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, einem Jahr und se[X.]hs Monaten, zweimal einem Jahr, neun und vier Monaten straff zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengezogen - 35 - hat; ausdrü[X.]kli[X.]her [X.]rwähnung bedurfte dieser Gesi[X.]htspunkt im vorliegen-den Fall ni[X.]ht.
[X.] Häger Basdorf Gerhardt Raum
Meta
02.12.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2005, Az. 5 StR 119/05 (REWIS RS 2005, 486)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 486
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