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PDF anzeigen[X.] DES VOLKES5 StR 571/00URTEILvom 6. Februar 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Bestechlichkeit u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom6. Februar 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],[X.] [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwältin [X.]als Verteidigerin des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagtengegen das Urteil des [X.] werden verworfen.Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen, [X.] diejenigen der Revisionen der Staatsanwalt-schaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Bestechlichkeitin Tateinheit mit Betrug sowie mit Untreue in drei Fällen und wegen [X.] in 25 Fällen [X.] unter Einbeziehung anderer Strafen [X.] zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den [X.] [X.] hat es wegen Bestechung in Tateinheit mit Betrug undBeihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie wegen Bestechung in 25 [X.] gesprochen und gegen ihn eine [X.] zur Bewährung ausgesetzte [X.]Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Im übrigen sind beide [X.] freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl [X.] als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. [X.] erstrebt mit ihrem [X.] vom [X.] nichtvertretenen [X.] Rechtsmittel auch hinsichtlich der Freisprüche eine Verurtei-- 4 -lung der Angeklagten sowie bei dem Angeklagten [X.]die Anordnung [X.].[X.] angefochtene Urteil enthält folgende Ausführungen:I.Nach den Feststellungen des [X.] war der Angeklagte [X.] als angestellter Elektrotechnikingenieur im Klärwerk [X.]beschäftigt. Das Klärwerk gehörte zur [X.] Stadtentwässerung, diebis Anfang 1992 Teil der Baubehörde und danach der Umweltbehörde [X.] und [X.] war. Seit Mitte der achtziger [X.] aus gemeinsamer beruflicher Tätigkeit den Angeklagten [X.] , der [X.] Ingenieur unter anderem für die [X.] Stadtentwässe-rung arbeitete. In den Verantwortungsbereich des Angeklagten [X.] fieldie geplante Umstellung der elektrotechnischen Dokumentation für [X.]. Im Zusammenhang mit einem Auftrag an die Firma [X.], der unter anderem auch die vom Angeklagten [X.] als [X.] durchgeführte elektrotechnische Dokumentation umfaßte, wurdeden Angeklagten klar, daß diese Aufträge sehr lukrativ waren.Die [X.] beschloß im Frühjahr 1992, die ge-samte Elektrotechnik des [X.]elektronisch zu erfassen.Hierbei sollten mehrere zehntausend Einzelzeichnungen mittels eines soge-nannten [X.] elektronisch gespeichert werden. Dem Ange-klagten [X.]war es gelungen, in Gestalt der Firma [X.]ein Un-ternehmen zu finden, das für einen Stundenlohn von 50 DM eine entspre-chende Datenerfassung vornehmen würde. Im Rahmen einer ihm übertrage-nen vorläufigen Kostenschätzung verschwieg er dies gegenüber seinem- 5 -Vorgesetzten, dem [X.], ebenso wie den Umstand, daß er einenwesentlichen Teil der ingenieurmäßigen Betreuung selbst würde durchfüh-ren können. In seiner Ausarbeitung veranschlagte der Angeklagte [X.] den zu erwartenden Kostenumfang auf etwa eine Million DM und die voraus-sichtliche Zeitdauer auf vier Jahre. Auf der Grundlage dieser groben Vorkal-kulation des Angeklagten [X.] genehmigte der Leiter der Klärwerke [X.] eines Ingenieurvertrages zunächst für ein Jahr mit einem Kosten-umfang von etwa 250.000 [X.] ihrer Erfahrungen mit den Arbeiten für die Firma [X.] beide Angeklagten, daß ein entsprechender Auftrag [X.] großem Gewinn abzuwickeln wäre und man mit dem Erstvertrag aucheine faktische Option für einen Anschlußauftrag hätte. Sie vereinbarten [X.], daß sich der Angeklagte [X.]als Fachkundiger gegenüber den überdie Vergabe entscheidenden Beamten für die Vergabe des Auftrages an denAngeklagten [X.] einsetzen sollte. Im [X.] erhielte der Ange-klagte [X.] 25 Prozent der von der Stadtentwässerung an den [X.]gezahlten Gelder, wobei [X.]einen entsprechendenSchmiergeldanteil zugunsten des Angeklagten [X.]bereits in seinem [X.] einkalkulieren wollte. Entsprechend dieser Verabredung reichte [X.] [X.] am 6. Juli 1992 ein Angebot bei der Stadtentwässe-rung ein. In seinem Angebot berechnete er für bestimmte [X.], die sowohl [X.] als auch [X.] enthielten, so-wie 100 Ingenieurstunden für nicht vorhergesehene Arbeiten (à 96 DM). [X.] in Höhe von rund 250.000 DM zeichnete der Angeklagte[X.]ab und leitete es an seinen Vorgesetzten mit seiner Empfehlung zugun-sten des Büros des Angeklagten [X.] weiter.Der Angeklagte [X.] erhielt daraufhin den Zuschlag für diesesAngebot. Das Projekt wurde schließlich durchgeführt, wobei die [X.] durch den [X.], einen Mitarbeiter der Firma [X.], erledigt wurde. Hierfür stellte diese dem Angeklagten [X.]zunächst 50, später 55 DM pro Stunde in Rechnung. Aus den [X.] führte der Angeklagte [X.]durchschnittlich [X.] Prozent an den Angeklagten [X.] [X.] in elf Einzelüberweisungen miteiner Gesamtsumme von 67.000 DM [X.] entsprechend ihrer vorherigen [X.] im Zeitraum zwischen August 1992 und August 1993 ab.Nachdem der ursprüngliche Vertrag abgearbeitet war, bekräftigten [X.] ihre ursprüngliche Vereinbarung und wollten ihr Zusammenwir-ken auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Zusatzvertrag wei-terführen. In dem Angebot hierfür kalkulierte der Angeklagte [X.] wie-derum einen Schmiergeldanteil zugunsten des Angeklagten [X.]in [X.] 25 Prozent ein und legte am 1. Juni 1993 ein aus Festpreisen für Tech-niker- und Ingenieurleistungen zusammengesetztes Gesamtangebot vor,das darüber hinaus 200 Ingenieurstunden für unvorhergesehene Aufwen-dungen enthielt. Das Angebot des Angeklagten [X.] für den [X.] belief sich auf einen Bruttobetrag von etwa 250.000 DM. Der Ange-klagte [X.]verfaßte wiederum einen Vergabebericht zugunsten des Angeklag-ten [X.] , der dann entsprechend dem von ihm abgegebenen [X.] wurde und das Projekt insgesamt auch abwickelte.Für das Klärwerk [X.], das ebenfalls von der [X.]Umweltbehörde getragen wurde, sollte dann 1993 ebenfalls eine [X.] erfolgen. Auch insoweit verabredeten die Angeklagten, daßsich der Angeklagte [X.] dort unter Mithilfe des Angeklagten [X.]um den Auftrag bewerben würde. Die Firma [X.] fungierte wiederals Subunternehmerin des Angeklagten [X.] , nachdem sie sich bereiterklärt hatte, einen Mitarbeiter für dieses Projekt einzustellen. Der Ange-klagte [X.] , der infolge seiner Erfahrung mit der [X.] [X.]beigezogen worden war und großes Vertrauen bei sei-nem Vorgesetzten genoß, empfahl für die Durchführung des Projekts denAngeklagten [X.]. Der Angeklagte [X.] , der hier am 28. Mai 1993ein Angebot auf Stundenbasis vorlegte und pro [X.] bzw. [X.] verlangte, erhielt den Zuschlag aufgrund der vom Angeklag-ten [X.] attestierten positiven Erfahrungen, die man mit ihm bei [X.] im Klärwerk [X.]gemacht hatte. Unter Einbe-ziehung der Firma [X.] , die für dieses Projekt den [X.]eingestellt und eingearbeitet hatte, wurde durch das Büro des Angeklagten[X.] auch dieses Vorhaben abgewickelt.Wie von den Angeklagten vorhergesehen, wurde auch der [X.] für das Klärwerk [X.]am 4. Juli 1994 verlängert.Nachdem der Angeklagte [X.] bei Nachverhandlungen sein Kostenan-gebot für die [X.] auf 78 DM senkte, erhielt er auch insoweitden Auftrag. Von den für die Durchführung der Verträge erhaltenen Ab-schlagszahlungen bezüglich [X.] sowie des Zusatzvertragesfi[X.] fl überwies der Angeklagte [X.] entsprechend der Vereinba-rung dem Angeklagten [X.] in 14 Teilzahlungen im Zeitraum zwischenSeptember 1993 und November 1994 insgesamt 108.000 DM an [X.].[X.] hat in seiner rechtlichen Würdigung hinsichtlich derzwei Verträge bezüglich [X.] und hinsichtlich des gesamten Vertrags-verhältnisses bezüglich fi[X.] fl bei beiden Angeklagten [X.] Betrug in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Untreue (beim [X.] [X.]) bzw. mit Bestechung und Beihilfe zur Untreue (beim [X.] [X.] ) jeweils in drei Fällen angenommen. Die einzelnenZahlungen von [X.] an [X.] hat es dann, weil sie nicht von vornher-- 8 -ein in ihrer Höhe festgestanden hätten, als selbständige (tatmehrheitliche)Fälle der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung gewertet.In zwei Fällen hat das [X.] die Angeklagten freigesprochen,weil sich Schmiergeldzahlungen nicht nachweisen ließen. In [X.] hat das [X.] nicht feststellen können, daß [X.] gegenüber der Stadtentwässerung und [X.] betrügerischvorgenommen worden seien, und hat die Angeklagten auch insoweit freige-sprochen. Schließlich konnte sich das [X.] hinsichtlich eines Folge-vertrages nicht vom Vorliegen einer Schmiergeldabrede überzeugen.Das [X.] hat weiter davon abgesehen, zu Lasten des Ange-klagten [X.]den Verfall der vereinnahmten Bestechungsgelder anzuord-nen, weil insoweit dem Dienstherrn des Angeklagten [X.][X.] zustünden.[X.] Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft [X.].[X.] Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegt nicht vor.1. Die Beweiswürdigung des [X.] begegnet keinen rechtli-chen Bedenken. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich; die Über-zeugungsbildung des [X.] beruht auf einer ausreichenden Tatsa-chengrundlage (vgl. [X.]R StPO § 261 [X.] Überzeugungsbildung 7, 21).- 9 -a) Das [X.] hat seine Überzeugung vom Vorliegen einer Un-rechtsvereinbarung im Sinne der §§ 332, 334 StGB im wesentlichen daraufgestützt, daß der Angeklagte [X.] im zeitlichen Zusammenhang mitdem Erhalt von Abschlagszahlungen seitens der Stadtentwässerung [X.] an den Angeklagten [X.] vorgenommen habe, ohne [X.] konkrete Tätigkeiten des Angeklagten [X.] erkennbar gewesenseien. Dabei hat es [X.] entgegen der Behauptung der Revision [X.] erkannt, daßdie Prozentzahlen der Beträge im Verhältnis zu den [X.] 31,3 und 15,9 Prozent schwankten und später der Prozentsatz dervon dem Angeklagten [X.] an den Angeklagten [X.] abgeführtenBeträge auf einen Durchschnittswert von 16 bis 17 Prozent zurückging.Letzteren Umstand hat das [X.] nachvollziehbar damit erklärt, daßder Angeklagte [X.] bezüglich des Anschlußauftrages fi[X.] flauf Druck der Stadtentwässerung nur noch niedrigere Stundensätze in An-satz bringen konnte und mithin die Gewinnspanne reduziert war. [X.] das [X.] [X.] rechtlich bedenkenfrei [X.] wiederum als Beleg dafürwerten, daß die Zahlungen an den Angeklagten [X.]in einem unmittelba-ren Zusammenhang mit den vom Angeklagten [X.]realisierten Über-schüssen aus den Ingenieurverträgen mit der [X.]) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei weiterhin ausgeschlossen, daßanderweitige Aufträge, die der Angeklagte [X.]für [X.] durchgeführthaben will, Grundlage für die Zahlungsvorgänge gewesen sein könnten. [X.] dabei die Einlassungen der beiden Angeklagten gewürdigt und sie imwesentlichen aufgrund weiterer festgestellter Umstände für widerlegt erach-tet. Einmal hat es die [X.] Einlassung des Angeklagten [X.]ge-würdigt, daß die [X.] teilweise willkürlich gewählt wordenseien. Weiterhin hat es hinsichtlich dreier Vorhaben des Büros des Ange-klagten [X.] durch einen detaillierten Einnahmen-Ausgabenvergleichbelegt, daß [X.] würden die behaupteten [X.] zutreffen [X.] der An-geklagte [X.]allein wegen der Zahlungen an den Angeklagten [X.] - 10 -diese Vorhaben mit erheblichen Verlusten abgeschlossen hätte. Dies hatdas [X.] ebenso rechtsfehlerfrei zur Überführung der Angeklagtenherangezogen wie den Gesichtspunkt, daß bei beiden Angeklagten [X.] gefunden wurden, die auf eine umfassende Tätigkeit des Ange-klagten [X.]zugunsten [X.] hätten hindeuten können. Es war [X.] Rechtsgründen auch nicht gehindert, die [X.] im übrigen zudem teilweisewidersprüchlichen [X.] Einlassungen der Angeklagten als widerlegte Schutz-behauptungen zu werten.Ob die dabei weiter vom [X.] gezogene Schlußfolgerung, daßder Angeklagte [X.] als [X.] und Vordenker-Typ sich nicht der Mü-he unterzogen haben dürfte, kleinteilige Arbeiten, wie die Erstellung vonLeistungsverzeichnissen oder die Prüfung von [X.], [X.] zu leisten, als tragfähig erscheint, mag im Hinblick darauf,daß solche Tätigkeiten zum Kernbereich des Berufsbilds eines Ingenieurszählen, zweifelhaft sein. Ersichtlich war jedoch auf diese [X.] eher beschrei-bende [X.] Erwägung die Überzeugungsbildung des [X.] nicht ge-stützt. Das bestimmende Vorgehen des Angeklagten [X.]wird im übrigenaus seinen Aktivitäten im Rahmen der Suche nach einem ausführendenTechniker deutlich. Der Angeklagte [X.] hatte mit der Firma[X.]eine Fachfirma für die Erledigung dieser Arbeiten zu ausge-sprochen niedrigen Kosten ausfindig gemacht. Die vereinbarten Rahmenbe-dingungen wirkten sich jedoch nicht zugunsten seiner Arbeitgeberin, [X.] allein zugunsten des Angeklagten [X.]aus, dessen Kosten dadurchgering gehalten werden konnten. Gerade die in dieser Tätigkeit deutlichwerdende Interessenausrichtung des Angeklagten spricht ganz massiv fürein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Vorhaben.Die Angriffe der Revisionen, die jedenfalls in wesentlichen Teilen miturteilsfremdem Vorbringen angereichert sind, bleiben erfolglos. Sie er-schöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, an die [X.] -der Beweiswürdigung des hierfür berufenen Tatgerichts eine eigene zu [X.]) Das [X.] hat in seiner Beweiswürdigung widerspruchsfreiauch diejenigen Fälle abgeschichtet, die gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt wurden oder in denen Freispruch erfolgte (vgl. [X.]St 44, 153, 160).Es hat die Unterschiede dargelegt, die nach seiner Auffassung hier [X.] im üb-rigen unter sehr weitgehendem Bedacht auf den Zweifelssatz [X.] eine günsti-ge Entscheidung für den Angeklagten rechtfertigen. Das [X.] hatinsoweit einmal auf den zeitlichen Zusammenhang mit Abschlagsrechnun-gen, auf den Prozentsatz im Hinblick auf die Abschlagsrechnungen sowieauf den Umstand figlatter [X.] abgestellt. Nur wenn sich [X.] haben, hat es nicht ausschließen können, daß insoweit eine Inge-nieurleistung des Angeklagten [X.]für das Ingenieurbüro des Angeklagten[X.]vorgelegen haben könnte. Damit setzt es sich [X.] entgegen der [X.] Revision [X.] auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen in den [X.]. Das [X.] hat nämlich nicht grundsätzlich [X.] Angeklagten [X.]für sonstige Aufträge des Angeklagten [X.] verneint, sondern nur nicht in dem von den Angeklagten behaupteten [X.]. Wenn es die ausgeurteilten Bestechungshandlungen auf solche Zah-lungen beschränkt hat, die prozentual in einem vergleichbaren Rahmen la-gen, im zeitlichen Zusammenhang mit Abschlagsrechnungen des Ange-klagten [X.] an die Stadtentwässerung standen und bei denen die vom Angeklag-ten [X.]geltend gemachten Beträge [X.] aufwiesen, sostellt dies eine zulässige Schlußfolgerung dar, die nicht im Widerspruch zuweiteren Beweisergebnissen steht.2. Das [X.] hat im Zusammenhang mit der Beauftragung [X.] [X.]durch die Stadtentwässerung bei beiden [X.] -rechtsfehlerfrei die Tatbestände des Betrugs und der Untreue bzw. der [X.]) Die nach § 263 StGB insoweit maßgebliche [X.] es dabei in den Stellungnahmen des Angeklagten [X.]zu den Verga-beberichten bzw. (hinsichtlich des Klärwerks [X.] ) in seiner Emp-fehlung im Rahmen der Vergabeberatung gesehen. Obwohl er wußte, daßdurch die Beauftragung der Firma [X.]wesentlich geringere Tech-nikerkosten anfielen, hat er diesen Umstand in seinen Stellungnahmen [X.] unterdrückt und so bewirkt, daß in den Festpreis wesentlich höhereTechnikerkosten einflossen. Aufgrund seiner Tatsachen unterdrückendenund deshalb insgesamt entstellenden Darstellung hat der Angeklagte eineTäuschung durch [X.] begangen, weshalb es [X.] entgegen der Auffassung derRevision [X.] keiner Verpflichtung zu einer Aufklärung seines Dienstherren be-durfte.Das [X.] hat dabei die festgestellten Schmiergelder in dervorliegenden Fallkonstellation zutreffend als Schaden gewertet. Zwar [X.] die Zahlung von Schmiergeldern nicht zwangsläufig einen [X.] Lasten des Dienstherrn, weil sich diese im konkreten Einzelfall nicht im-mer gegenüber dem Dienstherrn vermögensmindernd auswirken müssen. [X.] lag aber gerade das Bestreben des Angeklagten [X.]darin, eine Preisgestaltung zu bewirken, die auch einen entsprechendenSchmiergeldanteil für ihn mit abdeckte. Diese Mehrvergütung zu [X.] war letztlich das Ziel seiner Täuschungshandlung. Daß der Ange-klagte [X.]das für ihn sehr günstige Geschäft auch um den [X.] [X.]vermindert abgeschlossen hätte, hat das[X.] rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies liegt auch aufgrund des für ihnverbliebenen Gewinns auf der Hand. Inwieweit Dritte noch teuerere [X.] eingereicht haben, ist unerheblich. Maßgeblich für die Bestimmung [X.] beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der- 13 -Täuschung ([X.]St 30, 388, 389). Deshalb hat das [X.] zutreffenddarauf abgestellt, welcher Vertragsabschluß bei [X.] undumfänglicher Information durch den Angeklagten [X.] seitens der [X.] erfolgt wäre und wie sich ihre Vermögenssituation dann dar-gestellt hätte. Welche Vermögensminderung bei einem Vertragsabschluß [X.] eingetreten wäre, ist daher ohne Belang.b) Gleiches gilt für die ebenfalls rechtsfehlerfreie Feststellung einesNachteils im Sinne des [X.] gemäß § 266 StGB. Daß [X.] [X.] aufgrund seiner Stellung als stellvertretender Leiter des[X.] gegenüber seiner Arbeitgeberin eine Vermögensbe-treuungspflicht inne hatte, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dies galt [X.] Hinblick auf das Klärwerk [X.] , weil hier der Angeklagte auf-grund seiner Fachkunde in den Entscheidungsprozeß über die [X.] einbezogen war. Seine gegenüber seiner Arbeitgeberin [X.] war umfassend und nicht nur auf Ange-legenheiten im Hinblick auf seinen Beschäftigungsort beschränkt.c) Aufgrund der festgestellten Verabredung und der in den [X.] Angeklagten [X.] liegenden Mitwirkungshandlungen ist das Land-gericht ohne Rechtsverstoß jeweils von einer gemeinschaftlichen Verwirkli-chung des [X.] bei den Angeklagten ausgegangen. [X.] zutreffend hat es in der verabredungsgemäßen Abgabe der [X.]e bei dem Angeklagten [X.]auch jeweils eine Beihilfe zur Untreuegesehen.3. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat auch im übrigen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die zweifelhafteBeurteilung der Konkurrenzen (vgl. [X.], 1340, 1341) beschwertdie Angeklagten [X.] -III.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls [X.] Soweit das [X.] die Angeklagten hinsichtlich der [X.] der Anklage freigesprochen hat, begegnet dies keinen rechtlichenBedenken. Das [X.] hat den Freispruch im wesentlichen damit [X.], daß diese Zahlungen keinen entsprechenden Abschlagszahlungender Stadtentwässerung zugunsten des Angeklagten [X.] zugeordnetsind. Es hat damit insoweit verbleibende Zweifel daran nicht überwindenkönnen, daß auch diese Zahlungen auf der Grundlage der Unrechtsverein-barung erfolgten. Zwar kann ein Vorteil im Sinne der §§ 332, 334 StGB [X.] wiedie Beschwerdeführerin zutreffend ausführt [X.] auch schon die [X.], eine Nebentätigkeit ausführen zu dürfen. Infolge fehlender Anhalts-punkte, die eine zeitliche und faktische Einordnung dieser Zahlungen miteiner ausreichenden Sicherheit erlaubt hätten, hat jedoch das [X.]einen Zusammenhang zu den angeklagten Vorgängen um die Verträge mitder Stadtentwässerung nicht festzustellen vermocht. Dies ist revisionsrecht-lich nicht zu [X.] Die Freisprüche zu den Anklagepunkten 63 und 65 halten ebenfallsrechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellung des [X.], daß [X.] der Angeklagten [X.] sowohl zu Lasten [X.] als auch der Firma [X.] auf einem Versehen be-ruhten, gegenüber der Stadtentwässerung aber korrekt gewesen seien, er-möglicht eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Die erhobene [X.] allerdings keinen Erfolg haben, weil das [X.] insoweit rechts-fehlerfrei die Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegt erachtet hat,wonach die Anrechnung gegenüber der Firma [X.] nachträglich auf de-ren Wunsch zeitlich umdatiert worden sei, mithin also gegenüber der [X.] 15 -tentwässerung die Arbeiten des [X.] zutreffend dargestellt [X.] seien.3. Schließlich ist auch der Freispruch bezüglich des Falles 70rechtsfehlerfrei. Auch insoweit bieten die Ausführungen des Urteils eine hin-reichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Da [X.] für den (Folge-) Ingenieurvertrag vom 13. April 1995 [X.] hat feststellen können, hat er gleichfalls keinen Betrugs-schaden oder Nachteil im Sinne des § 266 StGB angenommen. Insoweit hatdas [X.] aber seiner umfassenden Kognitionspflicht genügt und le-diglich nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfolgerun-gen aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen.4. Zu Recht ist auch die Anordnung des Verfalls der vom Angeklagten[X.]vereinnahmten Bestechungsgelder unterblieben.a) Die dem Angeklagten [X.]zugeflossenen Bestechungsgeldersind durch eine Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt undunterliegen deshalb grundsätzlich dem Verfall. Nach § 73 Abs. 1Satz 2 StGB ist der Verfall jedoch dann ausgeschlossen, wenn aus der Tatdem Verletzten ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem [X.] Teilnehmer den Wert des aus der Tat [X.] entziehen würde. [X.] soll die Erfüllung des [X.] gewährleistet und [X.] werden, daß der Täter nicht zweimal zahlen muß (vgl. [X.],Beschluß vom 28. November 2000 [X.] 5 StR 371/00 [X.] zur [X.] in [X.]R StGB § 73 [X.] Verletzter 3).b) Danach war im vorliegenden Fall für die Anordnung des [X.] Raum. Zwar ist bei den Bestechungsdelikten der Dienstherr regelmäßignicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, weil Schutzgut [X.] das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des [X.] -chen Dienstes ist ([X.]St 30, 46, 47 f.; [X.]R StGB § 73 [X.] Verletzter 2).Hier liegt jedoch insoweit eine Besonderheit vor, als der Bestechungslohnnach den [X.] Feststellungen des [X.] zugleich [X.] bzw. den Nachteil im Rahmen der Betrugs- oder Untreuehandlungausmachte. Durch die Betrugshandlung wurde ein Vertrag erreicht, der erstdie Auskehr der vermögenswerten Vorteile an den Angeklagten [X.]er-möglichte. Der Betrugs- und Untreueschaden des Dienstherrn [X.] hier spiegelbildlich mit dem Vermögenszuwachs, den der Angeklagte[X.]aus dieser Tat erlangt hat. Die Realisierung eines Schadensersatzan-spruchs des Dienstherrn schöpft wiederum den Vermögensvorteil des Ange-klagten [X.]ab.Deshalb gebietet in derartigen Fällen der Schutzzweck des § 73Abs. 1 Satz 2 StGB, daß eine Doppelinanspruchnahme des Angeklagtenausgeschlossen bleibt. [X.] man nämlich hier die beiden [X.] wirtschaft-lich unmittelbar verknüpften [X.] Sachverhaltsteile getrennt, dann würde [X.] einem mit dem Normzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht zu [X.] Ergebnis führen. Bei getrennter Würdigung hätte der Angeklagte[X.]zwar aus dem vorgelagerten Tatkomplex seines Betruges und seinerUntreue zu Lasten seiner Arbeitgeberin nichts erlangt; er wäre aber gegen-über seiner Arbeitgeberin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263,266 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die spätere Annahme der [X.] würde aber seine Arbeitgeberin nicht schädigen. Die [X.], ob und unter welchen Voraussetzungen jemand im Sinne des § 73Abs. 1 Satz 2 StGB verletzt ist, kann deshalb im Hinblick auf den [X.] dieser Bestimmung weder nach den materiellrechtlichen Kategorienvon Tateinheit/Tatmehrheit gemäß §§ 52, 53 StGB noch in [X.] dem prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO (so aberW. [X.] in [X.]. § 73 Rdn. 40) beantwortet werden. Aus dem [X.] Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich vielmehr, daß der [X.] verletzten [X.] nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestandanknüpfen muß ([X.], Beschluß vom 28. November 2000 [X.] 5 StR 371/00 [X.]).Entscheidend ist vielmehr, ob eine zwingende innere Verknüpfung zwischendem erlangten Vorteil und dem ersatzfähigen Schaden eines [X.] vorliegt.Dies hat das [X.] hier rechtsfehlerfrei angenommen.Insoweit besteht auch ein maßgeblicher Unterschied zu der [X.] (Urteil vom 8. Juni 1999 [X.] 1 StR 210/99 [X.], teilweise abgedrucktin [X.]R StGB § 73 [X.] Verletzter 2) entschiedenen Fallgestaltung. Nach [X.] dort stellten die vereinnahmten Bestechungsgelder finanzielleZuwendungen für Untreuehandlungen dar; eine Identität zwischen Beste-chungslohn und Untreueschaden [X.] wie im hier zu entscheidenden Fall [X.] istaber nicht ersichtlich. Wenn sich der Nachteil bei der Untreue und der [X.] bei der Bestechlichkeit nicht betragsmäßig entsprechen, erfordert derGesichtspunkt des Doppelbelastungsverbots in diesen Fällen nach seinem- 18 -Schutzzweck nicht die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Hier kannübermäßigen Belastungen des Angeklagten im Rahmen der Härteklauselnach § 73c StGB begegnet werden (vgl. auch [X.] wistra 1999, 464).[X.] Häger [X.] Raum
Meta
06.02.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2001, Az. 5 StR 571/00 (REWIS RS 2001, 3637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3637
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