Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2005, Az. 5 StR 268/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 485

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5 [X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL vom 2. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 1. und 2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum als beisitzende [X.], Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 2. Dezember 2005 für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das [X.]eil des [X.] vom 14. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte frei-gesprochen worden ist. 2. Die weitergehende Revision der St[X.]tsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Ur-teil werden verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der St[X.]tsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf einer Steuerhinterziehung im [X.] hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigespro-chen. - 4 - Die St[X.]tsanwaltschaft begehrt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision anstelle des Freispruchs eine Verurteilung wegen Steuerhinterzie-hung und bei der [X.] eine [X.]rweiterung des Schuldspruchs auf eine tateinheitliche Beihilfe zur Bestechlichkeit bzw. Bestechung; zudem wendet sie sich gegen die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge umfassend gegen seine Ver-urteilung. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; die Revision der St[X.]tsanwaltschaft hat lediglich hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Steuerhinterziehung [X.]rfolg. [X.] Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: [X.] beschloss der Rat der [X.] die Gründung einer [X.] in Form einer städtisch beherrschten [X.] unter maßgeblicher Beteiligung der Privatwirtschaft. Die [X.]inbezie-hung eines privaten Unternehmers sollte dessen Fachwissen und wirtschaft-liche [X.]rfahrung nutzbar machen sowie zur Kostenersparnis beitragen. Als Mitgesellschafter wurde der gesondert Verfolgte [X.]gewonnen, der über verschiedene Gesellschaften eine beherrschende Stellung auf dem [X.] im [X.] besaß. Die [X.] (Anteil am Stammkapital 50,1 %), die [X.]

G (Anteil 24,8 %) und die [X.] [X.]

[X.]

(Anteil 25,1 %) gründeten 1992 die —[X.]

fi (nachfolgend: [X.]). [X.] Geschäftsführer der [X.] wurde der gesondert Verfolgte [X.]. [X.]ine der zentralen Aufgaben der [X.] war in den folgenden Jahren der Bau einer Restmüllverbrennungsanlage (nachfolgend: [X.]) in [X.] zum Zweck der thermischen Müllentsorgung. Nach der Ausschreibung der Aufträge zur Planung und zum Bau der [X.] gaben mehrere Firmen [X.] - bote ab und stellten teilweise auch die Zahlung von Schmiergeldern [X.] % und 3 % des Auftragsvolumens bei Auftragsvergabe in Aussicht. [X.]iner der Mitwettbewerber war die [X.](nachfolgend: [X.]), deren Geschäftsführer der gesondert Verfolgte [X.] war. Unter maßgeblicher [X.]influssnahme des Angeklagten [X.], der seit meh-reren Jahren als Unternehmensberater für die [X.] tätig war und durch seine politische Laufbahn zahlreiche Kontakte zu den [X.]ntscheidungsträgern der [X.] hatte, wurde schließlich im [X.] 1993 [X.] einige Zeit vor dem Submissionstermin [X.] zwischen [X.], [X.]

und M

vereinbart, dass im Falle der Auftragsvergabe von der [X.] ein Schmiergeld in Höhe von insgesamt 3 % des [X.] in gleichen Teilen an [X.]

, [X.] und [X.] gezahlt werde. [X.]

und [X.]

manipulierten die Ausschreibung, so dass die [X.] nach Kenntnis der anderen Angebote als günstigster Bieter schließlich den Zuschlag erhielt. In dem durch Verhandlungsgeschick von [X.]

schließlich erzielten, für die [X.] insgesamt günstigen Festpreis von 792 Mio. DM war durch ver-schiedene Aufschläge auf einzelne Bau-Lose eine schmiergeldbedingte [X.]r-höhung des [X.] um rund 24 Mio. DM enthalten. Da sich dieser Betrag aus Sicht der [X.] lediglich als Durchlaufposten darstellte, wäre [X.]

auch bereit gewesen, zu einem um den [X.] verminder-ten Preis abzuschließen. Die [X.] zahlte den vereinbarten Werklohn einschließlich des darin enthaltenen [X.]s bis August 2000 fast vollständig an die [X.]. Die Abwicklung der Schmiergeldzahlungen, die in Höhe von insgesamt 21,6 Mio. DM flossen, erfolgte über verschiedene [X.] Firmen, die der gesondert Verfolgte [X.]

absprachegemäß zur Verschleierung der [X.] vermittelte, nachdem zuvor [X.]über einen [X.] No-tar einen Zahlungsweg hatte organisieren wollen. Von dem Geld erhielt [X.]

insgesamt 14,29 Mio. DM. [X.]inen weiteren Betrag von mindestens 1 Mio. DM gab [X.] 1995 oder 1996 an

[X.] weiter; [X.]

und [X.] erhielten zumindest 1994 jeweils ca. 2 Mio. DM. Dass - 6 - [X.] weitere [X.] in [X.] erhielt, konnte das [X.] nicht sicher feststellen. I[X.] Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der St[X.]tsan-waltschaft erzielt lediglich hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Steuerhinterziehung im [X.] einen Teilerfolg. 1. Unbegründet ist die Revision, soweit die St[X.]tsanwaltschaft eine Verurteilung wegen einer zum abgeurteilten Delikt tateinheitlich begangenen Beihilfe zur Bestechung bzw. Bestechlichkeit (§§ 332, 334 StGB) begehrt. ([X.]ine Teilnahme an einem Vergehen nach § 299 StGB ist bei [X.], [X.] als bei den gesondert Verfolgten [X.]

und [X.] , ver-jährt.) Das [X.] hat eine Amtsträgerstellung des gesondert Verfolgten [X.] als Geschäftsführer der [X.] nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] zutreffend verneint, weil es sich bei der [X.] nicht um eine —sonstige Stellefi im Sinne dieser Vorschrift handelt. a) Wie der [X.] mit [X.]eil vom heutigen Tage (5 [X.], zur [X.] in [X.]St bestimmt) ausgeführt hat, liegt die Gleichstellung eines im [X.] der öffentlichen Hand befindlichen, privatrechtlich organisierten Unternehmens mit einer Behörde jedenfalls dann fern, wenn ein Privater an dem Unternehmen durch seine Beteiligung über derart weit-gehende [X.]influssmöglichkeiten verfügt, dass er wesentliche unternehmeri-sche [X.]ntscheidungen mitbestimmen kann. Räumt der Gesellschaftsvertrag dem Privaten aufgrund der Höhe seiner Beteiligung eine —Sperrminoritätfi für wesentliche unternehmerische [X.]ntscheidungen ein, kann das Unternehmen nicht mehr als —verlängerter Armfi des St[X.]tes und sein Handeln damit nicht mehr als unmittelbar st[X.]tliches Handeln verstanden werden. - 7 - b) Nach diesen Kriterien ist die [X.] nicht als —sonstige Stellefi im [X.] von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] anzusehen: Die Gesellschafterin [X.] besaß aufgrund ihrer Beteiligung in Höhe von 25,1 % eine Sperrminorität für wesentliche unternehmerische [X.]ntscheidungen der [X.]. Der Gesellschaftsvertrag der [X.] sah vor, dass wesentliche Angelegenhei-ten der Gesellschaft nur mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden [X.]. Dazu zählten insbesondere die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die A[X.]erufung des [X.], die Investitions- und Darlehensaufnahme, der Abschluss und die [X.], die Bestellung eines Abschlussprüfers und die Feststellung des Wirtschaftsplans. 2. Die Strafzumessung des [X.]s weist im [X.]rgebnis ebenfalls keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten [X.]auf. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden [X.]indrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. [X.]in [X.]ingriff des [X.] ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Straf-zwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder un-ten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein ([X.]St 34, 345, 349; st. Rspr.). b) Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Der [X.] besorgt insbesondere nicht, dass das [X.] dem Teilgeständnis von [X.]ein übermäßiges Gewicht beigemessen hat. Vielmehr hat das [X.] in diesem Zusammenhang ausdrücklich [X.], dass das Geständnis vornehmlich aus prozesstaktischen Gründen - 8 - abgegeben wurde, der Angeklagte mehrfach versucht hat, sein Verhalten zu beschönigen, und von echter Reue nichts zu bemerken war. Der erhebliche Schadensumfang wurde ersichtlich durch die Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue trotz Vorliegens erheblicher Milderungsgründe (§§ 27, 28 Abs. 1 StGB) hinreichend berücksichtigt. Der [X.] schließt letzt-lich aus, dass der Strafausspruch schärfer ausgefallen wäre, wenn dem [X.] nach insoweit hinreichend begründeter Beweiswürdigung (dazu unten 3) den Tatbestand nicht unmittelbar berührende höhere, ihm in Folge seiner Tatbeteiligung zugewachsene wirtschaftliche Vorteile festgestellt [X.] wären. Das gilt umso mehr, als der [X.] auf der anderen Seite eben-falls ausschließt, dass die Zurechnung eines zu hohen Schuldumfangs der Haupttat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (dazu unten II 1 a [X.]). Dass das [X.] eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt und deren Vollstreckung tatsächlich zur Bewährung ausgesetzt hat, ist na-mentlich im Hinblick auf Alter und massive [X.]rkrankung des von ungewöhn-lich schweren Schicksalsschlägen getroffenen Angeklagten hinzunehmen und hat vor § 56 Abs. 2 StGB und letztlich auch § 56 Abs. 3 StGB Bestand. 3. [X.] vom Vorwurf der Steuerhinterzie-hung im [X.] kann hingegen nicht bestehen bleiben. [X.]inziges Beweismittel für den Vorwurf der Anklage, [X.]seien im [X.] aus der [X.] 2,4 Mio. DM zugeflossen, die er nicht versteuert habe, waren frühere belastende Angaben des gesondert Verfolgten [X.] . Der [X.] hat zutreffend darauf hin-gewiesen, dass die Darstellung der Beweiswürdigung in diesem Fall unzurei-chend ist. a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muss jedes Strafurteil aus sich [X.] verständlich sein (st. Rspr., vgl. [X.]St 30, 225, 227; 33, 59, 60; [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1). Gebotene eigene [X.]eilsfeststel-lungen oder Würdigungen dürfen nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, - 9 - da es ansonsten [X.] an der Möglichkeit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht fehlt (vgl. [X.], 304; [X.]ngelhardt in [X.]. § 267 Rdn. 3 m.w.N.). Auch durch Bezugnahme auf ein eige-nes früheres [X.]eil können die notwendigen eigenen Darlegungen im [X.]eil nicht ersetzt werden ([X.]ngelhardt [X.]O Rdn. 4 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des [X.]s nicht gerecht. Das [X.] hat in diesem Teil der Beweiswürdigung umfassend auf ein 546 Seiten ([X.] 92 Seiten Anlagen) langes [X.]eil derselben [X.] vom 13. Mai 2004 Bezug genommen, das dem angegrif-fenen [X.]eil als unterschriebene Anlage beigefügt ist. Zugrunde lag dieser Verfahrensweise, dass [X.] ursprünglich gemeinsam mit [X.] ,

[X.] und [X.]wegen der verfahrensgegenständlichen Tat an-geklagt und das Verfahren gegen ihn aufgrund seines Gesundheitszustands vor Verhandlungsbeginn abgetrennt worden war. In dem früheren [X.]eil (hierzu das oben genannte [X.]eil des [X.]s vom heutigen Tage [X.] 5 [X.]) war die Wirtschaftsstrafkammer in teilweise anderer Beset-zung [X.] es waren ein anderer Berufsrichter und unterschiedliche Schöffen tätig [X.] zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass sich im Hinblick auf weitere Geldüber-gaben an [X.]konkrete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des dortigen Mitangeklagten [X.]

nicht ausräumen ließen. An entscheidenden Stellen der Beweiswürdigung hat das [X.] pauschal auf das genannte, zu dieser Zeit noch nicht rechtskräftige frühere [X.]eil der Kammer Bezug genommen. Dies ist schon angesichts des [X.] des in Bezug genommenen [X.]eils mit § 267 StPO unvereinbar, wie etwa folgende Formulierung verdeutlicht: —Soweit die Kammer in ihrer alten Besetzung dem früheren Mitangeklagten [X.] in der Darstellung [X.] [X.] nicht gefolgt ist, beruht dies darauf, dass aus den im [X.] vom 13.05.2004 dargestellten Gründen konkrete Zweifel blie-- 10 - ben, ob [X.] nicht doch einen höheren [X.] selbst behal-ten hatfi ([X.]). Dies schließt die gebotene [X.]e [X.] solcher Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht aus, da das in Bezug genommene weitere [X.]eil nicht Gegenstand dieses Prüfungsschritts sein darf. Danach kommt es nicht einmal darauf an, dass es nicht Aufgabe des [X.] sein kann, sich derart in Bezug genommene Gründe aus einem umfangreichen [X.]eil selbst herauszusuchen, und dass eine solche [X.]eilsfassung von vorneherein grundlegende Bedenken eröffnet, ob das [X.] seiner verfahrensrechtlichen Pflicht, gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden, genügt haben kann. Andere [X.]eile können allenfalls [X.] im Rahmen des [X.] zur [X.]ntscheidungsfindung beitra-gen. Nur in wenigen Ausnahmefällen hat eine rechtskräftige [X.]ntscheidung auch in anderen Verfahren und gegen andere Beschuldigte bindende Fest-stellungswirkung (vgl. etwa § 190 StGB). In allen anderen Fällen muss der [X.] auf Grund eigener selbständiger Prüfung die Überzeugung von dem Vorhandensein der Tatbestandsmerkmale gewinnen. Dieser Prüfung darf er sich nicht durch die Bezugnahme auf [X.]ntscheidungen entziehen, die in ande-ren Strafsachen ergangen sind (vgl. [X.]St 17, 388, 390 f. m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn die in Bezug genommene [X.]ntscheidung [X.] wie hier [X.] nicht einmal rechtskräftig ist. II[X.] Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]zu Recht wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt. - 11 - a) Die Darstellung der Beweiswürdigung ist in diesem Fall [X.] anders als beim Freispruch [X.] für die [X.]e revisionsgerichtliche [X.] noch ausreichend. [X.]) Der Angeklagte [X.] hat sich zu diesem Vorwurf teilgeständig eingelassen; der Inhalt seiner [X.]inlassung ist im [X.]eil ausführlich wiederge-geben. Danach beteiligte sich [X.]

an der [X.], wonach ihm 1 % der Auftragssumme zukommen sollte, obwohl er durch seine [X.] für [X.] dieser gegenüber allenfalls einen Provisionsanspruch in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme hatte. Dabei war ihm klar, dass der Zuschlag an die [X.] nur durch Manipulation der Auftragsvergabe zustande kommen und die [X.] im [X.]rgebnis durch die Notwendigkeit einer Finanzierung des [X.]s belastet werden konnte. [X.]r wusste auch, dass ihm keine Vermittlungsprovision zustand, da ein Zuschlag nur durch die verabredeten kriminellen Machenschaften zustande gekommen war. Zudem kümmerte sich [X.] anfangs um die Abwicklung von Zahlungen über die [X.]. [X.]rhalten hat er nach eigenen Angaben zumindest 1,8 Mio. DM im Jahr 1994. [X.]) Durch dieses Teilgeständnis sind die für die Beihilfe zur Untreue wesentlichen Umstände auch jenseits der zweifelhaften Bezugnahme auf das [X.]eil der Kammer vom 13. Mai 2004 belegt: Die Beteiligung an der [X.] stellt die Beihilfe zu der [X.] zumindest mit bedingtem [X.] erwarteten [X.] Untreue des gesondert Verfolgten [X.] dar; auch durch [X.] s Schmiergeldforderung kam es zu dem in Höhe des [X.]s überteuerten Vertragsabschluss. Der Schadensumfang war durch den Umfang des Gesamtprojekts in Höhe von ca. 800 Mio. DM und die Vereinbarung des prozentualen [X.]s in Höhe von 3 % mit ca. 24 Mio. DM vorgezeichnet. Lediglich zur letztlich hier nicht erhebli-chen genauen Berechnung des schließlich eingetretenen [X.] in Höhe von rund 24 Mio. DM hat die Kammer auf konkrete Seitenzahlen des in Anlage beigefügten [X.]eils verwiesen (vgl. zum Verweis auf Berechnungs-grundlagen auch [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1; [X.] - 12 - wistra 2005, 227). Dass der Schuldumfang auch vom ([X.]ventual-)Vorsatz des Angeklagten [X.]erfasst war, ergibt sich aus seiner Kenntnis vom Um-fang des Projekts und vom Umfang der [X.]. Auch wenn [X.] [X.] was das [X.] nicht sicher auszuschließen vermochte [X.] irrigerweise davon ausgegangen sein sollte, ihm stünden zumindest 0,5 % der Auftragssumme als Vermittlungsprovision zu, die zu Lasten von [X.] erwirtschaftet würden, hatte er doch zumindest Vorsatz bezüglich einer Schädigung der [X.] in Höhe der verbliebenen 2,5 % des Auftragsvolumens, also in Höhe von rund 20 Mio. DM. Für die Strafzumessung bliebe solches ersichtlich ohne Auswirkung. b) [X.]ntgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten begegnet die Annahme einer Untreue zu Lasten der [X.] durch den gesondert Verfolg-ten [X.] [X.] die von [X.]geförderte Haupttat [X.] keinen Bedenken. [X.]) Zwar ist die Annahme des [X.]s unzutreffend, der geson-dert Verfolgte [X.] habe mit seinem Verhalten die Missbrauchalterna-tive des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt. Weil der auch für den Vertragspartner [X.] offensichtliche rechtsgeschäftliche Missbrauch der Verpflich-tungsbefugnis vorliegend nicht zu einer wirksamen Verpflichtung des Treu-gebers geführt hat, ist lediglich die Treubruchalternative erfüllt (vgl. [X.], [X.]. vom 2. Dezember 2005 [X.] 5 [X.]). Der [X.] kann von sich aus dahin erkennen, dass der Angeklagte nicht eine Beihilfe zum [X.], sondern eine Beihilfe zum Treubruchtatbestand des § 266 StGB ver-wirklicht hat (vgl. [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 2). [X.]s ist [X.], dass sich der insoweit geständige Angeklagte anders als gesche-hen hätte verteidigen können. [X.]) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass [X.]

durch den Abschluss des Vertrages mit der [X.] zum Gesamtpreis von 792 Mio. DM seine gegenüber der [X.] als deren Geschäftsführer [X.] verletzt und hierdurch der [X.] einen Ver-- 13 - mögensnachteil in Höhe von rund 24 Mio. DM [X.] also in Höhe des vereinbar-ten Schmiergeldaufschlags [X.] zugefügt hat. (1) Wie der [X.] mit [X.]eil vom heutigen Tage (5 [X.]) ent-schieden hat, bildet bei der Auftragserlangung durch Bestechung im ge-schäftlichen Verkehr der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Die Vermögensbetreuungspflicht gebietet in diesen Fäl-len, dass der [X.] die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlus-ses im Interesse des betreuten Vermögens nutzt und den Vertrag zu dem günstigeren Preis [X.] ohne den [X.] [X.] abschließt. Inwieweit [X.] Anbieter noch teurere Angebote eingereicht haben, bleibt demgegen-über unerheblich. [X.] ist dem [X.]n in diesen Fällen der Abschluss des um den [X.] überteuerten Vertrages trotz [X.] Möglichkeit eines günstigeren Abschlusses und die damit einherge-hende Verlagerung der Schmiergeldzahlungen zugunsten des [X.] auf die vertretene Gesellschaft durch Vereinbarung entsprechend über-höhter Zahlungsverpflichtungen mit Dritten (vgl. [X.] [X.]O). (2) Zutreffend hat das [X.] den Nachteilsumfang mit dem [X.] [X.] in Höhe von rund 24 Mio. DM angesetzt. Vorteile, die [X.] durch besonders nachdrückliche und [X.] Verhandlungen bei der Preisgestaltung erreicht hat oder die zur [X.]r-möglichung einer Vergabe des Auftrags an die [X.] notwendig waren, [X.] nicht gegengerechnet werden. Dies gilt insbesondere für die Absenkung des Preises beim Los Bauteil um 9 Mio. DM im Rahmen der [X.]. Denn es kommt allein darauf an, ob [X.] was das [X.] rechtsfeh-lerfrei festgestellt hat [X.] [X.] letztendlich bereit war, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Vertrag auch ohne den [X.] abzu-schließen oder nicht. [X.]s kann deshalb dahinstehen, ob der abweichende [X.] - satz der Verteidigung auch im Blick auf die zur Schmiergeldfinanzierung überhöhte Kalkulation des Gesamtpreises im ersten Angebot der [X.] ver-fehlt ist. 2. Auch im Übrigen weist das [X.]eil keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Soweit bei dem Strafmaß auf das Ausmaß der von ihm tat-sächlich empfangenen, teilweise bestrittenen Schmiergeldzahlungen [X.] genommen worden ist, beruht die Feststellung auf einer allein dem angefochtenen [X.]eil ohne Berücksichtigung der Bezugnahme entnehmbaren Beweiswürdigung. [X.] Damit erwächst die Verurteilung des Angeklagten [X.]in [X.]. Der [X.] weist auf Folgendes hin: [X.]ntgegen der Auffassung der St[X.]tsanwaltschaft ist die Beweiswürdigung in dem in Bezug genommenen [X.]eil hinsichtlich der konkreten Zweifel an den Angaben [X.] s zur Geldübergabe an [X.]und andere für sich betrachtet [X.] nicht zu beanstanden (vgl. [X.], [X.]. vom 2. Dezember 2005 [X.] 5 [X.]). Diesem Umstand wird [X.] auch angesichts des Zeitablaufs und der krankheitsbedingten [X.]inschränkungen der Verhandlungsfähigkeit - 15 - des Angeklagten [X.] gegebenenfalls durch ein Vorgehen nach § 154 Abs. 2 StPO Rechnung zu tragen sein, so dass das Verfahren mit der Verurteilung [X.] s im bisherigen Umfang seinen Abschluss finden könnte.
[X.] Häger Basdorf Gerhardt Raum

Meta

5 StR 268/05

02.12.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2005, Az. 5 StR 268/05 (REWIS RS 2005, 485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 485

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