Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 5 StR 454/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3197

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Nachschlagewerk: [X.]: jaVeröffentlichung: [X.] Art. 103 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2,§ 301; UWG § 12 Abs. 2 aF1.) Der Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger Gesellschafter das [X.] als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist kein Amtsträger imSinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.2.) Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse an der [X.] wegen noch bejahen, wenn nach Ablauf der Strafantragsfristdas absolute in ein relatives Antragsdelikt umgewandelt wird (§ 12 Abs. 2, § 22Abs. 1 UWG aF; § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1 StGB).[X.], Urt. v. 15. März 2001 [X.] 5 StR 454/00 [X.]G München I [X.]BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VO[X.]KES5 StR 454/00URTEI[X.]vom 15. März 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 14. und 15. März 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt am [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwälte H und [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt Wals Verteidiger des Angeklagten V ,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -am 15. März 2001 für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagtengegen das Urteil des [X.] werden verworfen.Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen, [X.] diejenigen der Revisionen der Staatsanwalt-schaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Angestelltenbe-stechlichkeit in vier Fällen, [X.] in 13 Fällen und Einkommensteuerhinter-ziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren undzehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen [X.] in 13 Fällen, [X.] in 19 Fällen, Einkommensteuerhinter-ziehung in vier Fällen und wegen Betrugs schuldig gesprochen und gegenihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verhängt.Von weiteren Anklagepunkten hat das [X.] die Angeklagten freige-sprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte in vollem [X.] eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren[X.] vom [X.] nur teilweise vertretenen [X.] Revisionen bei bei-den Angeklagten gegen den Schuldspruch sowie gegen die Freisprüche hin-sichtlich weiterer [X.], insgesamt gegen die Strafzumessung und [X.] des Verfalls. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.- 4 -A.Das angefochtene Urteil enthält folgende Ausführungen:[X.] Angeklagte [X.] war von 1973 bis Anfang 1997 [X.]andesge-schäftsführer des [X.] ([X.] ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. [X.] wurde dem [X.] durch Entschließung des [X.] vom 27. Juli 1945 verliehen; durch [X.] [X.]andesgesetzvom 16. Juli 1986 wurden der Status einer Körperschaft des öffentlichenRechts bestätigt und das [X.] der Rechtsaufsicht des [X.] Staatsmi-nisteriums des Inneren unterstellt (Art. 1 des Gesetzes). Nach Art. 2 Satz 2des vorgenannten [X.]andesgesetzes nimmt das [X.] unter anderem Aufgabenim Gesundheits- und Wohlfahrtswesen wahr. Nach seiner Satzung ist [X.]. Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. August 1960 gründete das[X.] den Blutspendedienst ([X.]) in der Rechtsform einer GmbH, wobei sichder [X.] der Gemeinnützigkeit verpflichtete. Einziger Gesellschafter war das[X.]. Der Angeklagte [X.] war zugleich Hauptgeschäftsführer des [X.].Der Angeklagte [X.]war von 1982 bis zum 30. Juni 1997 [X.] des [X.] und hierbei für den kaufmännischen Bereich zuständig.Nach den Feststellungen des [X.]s haben die Angeklagten [X.] verjährter Zeit folgende Straftaten [X.] Der Angeklagte [X.]war seit 1985 innerhalb des [X.] für die Ge-schäftsbeziehung mit der Firma [X.]verantwortlich, die [X.] für [X.] von Spenderblut anbot. Er forderte von seinem für die Firma[X.]handelnden Geschäftspartner, dem Zeugen [X.], Zahlungen und- 5 -andere geldwerte Vorteile. Da die Firma [X.] eine langfristige Kundenbe-ziehung mit dem [X.] auf einem möglichst hohen Preisniveau anstrebte,ging sie auf das Ansinnen des Angeklagten ein.Die Firma [X.] übernahm die Zahlung der Kosten für eine von ei-nem Reisebüro am 28. Dezember 1995 in Rechnung gestellte Flugreise [X.] in Höhe von 33.000 DM, die der Angeklagte [X.]gemeinsammit seiner Ehefrau unternommen hatte. Seit 1989 erhielt der Angeklagte [X.] zudem von der Firma [X.] aufgrund von [X.], ohne hierfüreine äquivalente Gegenleistung zu erbringen, Geldbeträge in der Größen-ordnung von insgesamt 220.000 DM. Mit Schreiben vom 6. März 1996 for-derte er weitere 30.800 DM für die von ihm abzuführende 14-prozentigeMehrwertsteuer auf die gezahlten Beraterhonorare. Der Angeklagte erhieltvon der Firma [X.]auch diese Summe.In Absprache mit dem Angeklagten [X.]und dem Zeugen [X.] stellte der Zeuge [X.]namens der Firma [X.] der Firma [X.] eine Rech-nung über die [X.]ieferung von 1,2 Millionen Werbebechern in Höhe von600.000 DM. Tatsächlich war der Auftrag jedoch nach der [X.]ieferung von150.000 mit Werbeaufdrucken des [X.] versehenen Bechern storniert [X.]. Die für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter der Firma [X.] be-zahlten in der Annahme, sämtliche Becher seien an den [X.] geliefert [X.], etwa 540.000 DM zuviel. Der Angeklagte [X.] erhielt hieraus [X.] in Höhe von 120.000 [X.] Der Angeklagte [X.]war auch zuständig für die Geschäftsbezie-hung des [X.] zur Firma [X.]. Der [X.] kaufte pro Jahr durchschnittlichknapp 200.000 Blutbeutel von [X.] ein. Ab dem Jahr 1990 forderte derAngeklagte [X.] Zahlungen oder andere geldwerte Vorteile. Er versprachdafür, der Firma [X.] als Gegenleistung in den Preisverhandlungen ent-gegenzukommen und sie gegenüber Konkurrenten zu [X.] 6 -a) Der Angeklagte [X.] erhielt zwischen Dezember 1995 und 1997insgesamt sechs Barzahlungen in Höhe von 3 x 38.000 DM, 23.000, [X.] 10.000 [X.]) Bei einem Stückpreis der ([X.] von [X.] im Einkauf hatte [X.] für [X.]eistungen an den Angeklagten [X.]pro Blutbeutel 0,50 DM einkalkuliert. Dies wußte der Angeklagte auch, weil ersich hiernach erkundigt hatte, um seine Forderungen an [X.] danachbemessen zu können. Jedenfalls um diesen Rückstellungsbetrag hätte [X.] [X.]ihre [X.]eistungen billiger anbieten können.Aufgrund der überteuerten Ankäufe der Blutbeutel entstand dem [X.]im Zeitraum von November 1993 bis Ende März 1994 ein Schaden [X.]. In den folgenden Abrechnungszeiträumen, die in der Regel [X.] April bis zum 31. März des Folgejahres liefen, erlitt der [X.] weitere [X.] in Höhe von 100.000 DM (1994/95), 95.000 DM (1995/96)und 190.000 DM (1996 bis 31. März 1998).3. Der [X.] kaufte von der Firma [X.] [X.] der [X.]. Gesellschafter der Firma [X.]waren die [X.]und [X.], die auch für die Firmen [X.]und [X.]zeichnungsberechtigt waren. Über die Firmen [X.]und [X.] bezog der[X.] Blutbeutel. In der Geschäftsbeziehung mit den von [X.]und [X.] repräsentierten Firmen führten die Angeklagten [X.] und [X.] gemein-sam die Verhandlungen. Die beiden Angeklagten forderten von [X.]und[X.] die Zuwendung finanzieller Vorteile. [X.]und [X.] er-brachten diese auch, um dadurch eine Bevorzugung gegenüber Konkurrenz-firmen zu erreichen. Jeder der Angeklagten erhielt in dem Zeitraum zwischenDezember 1995 und Dezember 1996 vier Barzahlungen in Höhe [X.], 75.000 DM, 39.000 DM und 96.000 DM.- 7 -4. Die Angeklagten hatten mit [X.]und [X.] ein Gesamtsystemumsatzabhängiger Vergütungen vereinbart, auf dessen Grundlage auch dievorgenannten Zahlungen erfolgt sind. Zwar differierte die Ausgestaltung imeinzelnen je nach Produkt. Den Angeklagten war jedoch jeweils angesichtsdes Umfangs der [X.]eistungen bewußt, daß die Firmen ihre Produkte [X.] jeden-falls um diesen Schmiergeldanteil gekürzt [X.] günstiger an den [X.] gelieferthätten. Im einzelnen entstand dabei dem [X.] aufgrund der [X.]eistungen andie Angeklagten folgender Schaden:a) Die Firma [X.]verabredete mit den Angeklagten vor Beginn des [X.], daß jedem der beiden Angeklagten fünf Prozent [X.] rückvergütet werden sollten. [X.]erdurch entstand ein Vermö-gensnachteil zu [X.]asten des [X.] im Jahre 1993 (Zeitraum 15. Oktober bis20. Dezember) in Höhe von 20.000 DM, für das [X.] in Höhe [X.] DM, für das [X.] in Höhe von 110.000 DM, für das [X.] inHöhe von 120.000 DM und für 1997 in Höhe von 42.000 [X.]) [X.]nsichtlich eines sogenannten Capture-R-Tests erhielten die Ange-klagten zunächst eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 25 Prozent pro Per-son, die später auf fünf Prozent für jeden Angeklagten reduziert wurde. [X.] entstand dadurch dem [X.] ein Schaden in Höhe von 280.000 DM(Juli bis Dezember 1994), von 270.000 DM (Januar bis Ende April 1995) undein Schaden von 657.000 DM für den Zeitraum von Mai 1995 bis [X.], nachdem für diesen Zeitraum eine Skontogewährung von zwei Prozentvereinbart wurde.c) Die Angeklagten verkauften für den [X.] Blutplasma an die Firma[X.]Insoweit handelten die beiden Angeklagten einen an jeden von ihnenabzuführenden Betrag von 5 DM pro [X.]iter Blutplasma aus. Im [X.]nblick aufihre Umsatzbeteiligung erzielten sie zu [X.]asten des [X.] einen um [X.] verringerten [X.]iterpreis von 140 bis 160 DM. Für den [X.] von Oktober 1993 bis Ende 1993 entstand so ein Schaden von- 8 -170.000 DM, wegen der zu niedrigen Preisvereinbarung im Jahre 1994 ver-ringerten sich die Einnahmen des [X.] um 550.000 DM; für 1995 entstandnoch ein Schaden von 40.000 DM.d) Die Angeklagten verhandelten mit den die Firma [X.] repräsentieren-den Zeugen [X.]und [X.] über den Erwerb von [X.]. [X.] vereinbarten sie eine Rückvergütung pro gekauftem Blutbeutel, [X.] ihnen bewußt war, daß die vom [X.] zu zahlenden Preise um diesen Be-trag überhöht waren. Für 150.000 eingekaufte [X.] zum Preis vonjeweils 16 DM pro Stück erhielt jeder Angeklagte 100.000 DM. Für jeden[X.]eukotrap-Beutel zu einem Kaufpreis von 65 bis 75 DM vereinnahmten dieAngeklagten [X.]und [X.] jeweils 2,50 DM pro Blutbeutel. Im [X.] vom 19. November bis 14. Dezember 1993 entstand dem[X.] ein Schaden von 97.000 DM, für 1994 in Höhe von 400.000 DM, [X.] in Höhe von 480.000 DM und für 1996 ein Schaden in Höhe [X.] DM. [X.] wurde der [X.] durch die schon 1996 [X.], an welcher der Angeklagte [X.] jedoch in Folge [X.] nicht mehr beteiligt war, um 200.000 [X.] Beide Angeklagte gaben die in den Jahren 1993 bis 1996 [X.] Geldbeträge nicht in ihren Einkommensteuererklärungen an, ob-wohl sie hierzu [X.] wie sie auch wußten [X.] verpflichtet waren. Soweit sie von[X.]und [X.] in der [X.] Geldbeträge erhielten, auf die von die-sen eine Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent abgeführt wurde, haben sieauch die abgezogene Quellensteuer gegenüber dem Finanzamt verheimlicht.Der Angeklagte [X.] hinterzog somit für den Veranlagungszeitraum 1993:60.000 DM, für 1994: 90.000 DM, für 1995: 200.000 DM und für 1996:50.000 DM. Der Angeklagte [X.] bewirkte eine Steuerverkürzung für [X.] 1993 von 50.000 DM, für 1994 von 80.000 DM und [X.] von 150.000 DM. Für das [X.] belief sich der [X.] 65.000 DM.- 9 -II.Das [X.] hat den Erhalt der einzelnen Schmiergelder jeweilsals Angestelltenbestechlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG aF gewertet. [X.] nach § 332 StGB liege dagegen nicht vor, weil die Ange-klagten keine Amtsträger gewesen seien, auch wenn das [X.] die Rechts-stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe. Das [X.] übe [X.] hoheitliche Tätigkeit aus und sei kein Teil der öffentlichen Verwaltung.Zwar sei der nach § 22 UWG aF erforderliche Strafantrag nicht gestellt [X.], nach der Neufassung dieser Bestimmung in § 301 StGB genüge jedochauch die [X.] in der Hauptverhandlung erfolgte [X.] Bejahung des besonderenöffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Die spätere Umgestal-tung eines Antragsdelikts in ein Offizialdelikt sei verfassungsrechtlich unbe-denklich.Die maßgebliche Verjährungsfrist hat das [X.] nach der [X.] des § 12 UWG aF (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) bestimmt. [X.] betrage mithin gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB drei Jahre. Da die [X.] bezüglich der Tatkomplexe der von [X.] und [X.] repräsentier-ten Firmen frühestens durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüs-se des [X.] vom 15. Oktober 1998 unterbrochen [X.], seien alle vor dem 15. Oktober 1995 begangenen Taten der Angestell-tenbestechlichkeit verjährt. [X.]nsichtlich der Taten des Angeklagten [X.]imZusammenhang mit den Firmen [X.] und [X.] hätten erstmals [X.] des [X.] vom 3. November 1998 (bzgl. [X.] ) und vom 23. November 1998 (bzgl. Firma [X.] ) die [X.].Die genannten Preisabsprachen mit den Firmen [X.] und [X.] und [X.] repräsentierten Firmen [X.], [X.]und [X.] erfüllennach Auffassung des [X.]s den Tatbestand der [X.]. Es hat dieeinzelnen Preisabsprachen und die jeweils hierauf erfolgte Gesamtabrech-- 10 -nung als einheitliche Tat gewertet. Den insoweit anzusetzenden Nachteil hates nach den gezahlten Schmiergeldern bestimmt, weil die Angeklagten auf-grund ihrer Vermögensbetreuungspflicht gehalten gewesen wären, dieseBeträge zu einer für den [X.] günstigeren Preisgestaltung zu nutzen. [X.] Verjährungsfrist für die [X.] sei wiederum frühestens durchdie Beschlagnahmebeschlüsse des [X.] vom 15. Okto-ber 1998, hinsichtlich des Fallkomplexes [X.] erst durch den [X.] den Angeklagten [X.] vom 3. November 1998 unterbrochen worden.Deshalb könnten für Preisvereinbarungen aus den Jahren 1992/1993 nurnoch solche Abrechnungen berücksichtigt werden, die nach dem 15. Oktoberbzw. 3. November 1993 vorgenommen worden seien.Die [X.] hat im [X.]nblick auf die unterlassene Angabe [X.] in den Einkommensteuererklärungen den Tatbestand [X.] als erfüllt angesehen. Die vereinnahmten Provisionenseien steuerpflichtige Einkünfte. Anders als bei dem Angeklagten [X.] , beidem das [X.] die Provisionen als —sonstige Einkünftefi gemäß § 2Abs. 2 Nr. 7 EStG behandelt hat, hat es bei dem Angeklagten [X.]im [X.]n-blick auf ihre Nachhaltigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen.Den Angeklagten [X.] hat das [X.] hinsichtlich der abspra-chegemäßen Weiterleitung der Rechnung für nicht mehr gelieferte Werbebe-cher wegen Betrugs verurteilt. Bezüglich des Vorwurfs von Betrugshandlun-gen wegen weiterer fingierter Rechnungen vom 17. August 1992 und 2. Ju-li 1993 zu [X.]asten der Firma [X.]hat es den Angeklagten [X.] freigespro-chen, weil insoweit Verjährung eingetreten sei.Weiterhin hat die [X.] die Angeklagten freigesprochen, weilzwei weitere Zahlungen von 136.957,33 DM (Dezember 1993) und [X.] (1994) nicht nachweisbar gewesen [X.] 11 -Schließlich hat das [X.] den Angeklagten [X.]vom [X.] [X.] im [X.]nblick auf Preisabsprachen mit der Firma [X.] freige-sprochen.[X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten [X.].[X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen durchgreifendenRechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.1. Zutreffend hat das [X.] bei den Angeklagten keine [X.] nach § 332 StGB angenommen, weil sie keine Amtsträger im Sinne die-ser Bestimmung waren.a) Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert.Selbst wenn für beide Angeklagte dienstvertraglich durch Bezugnahme [X.] Regelungen vereinbart wurden, waren die Angeklagten we-der Beamte im statusrechtlichen Sinn noch standen sie in einem sonstigenöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie arbeiteten allein auf [X.] Grundlage.In Betracht käme hier deshalb allenfalls eine Amtsträgerstellung nach§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.]. Danach handelt auch derjenige als Amtsträger,der sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oderin deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.Durch das [X.] vom 13. August 1997 ([X.]) hat der Gesetzgeber den Tatbestand dahingehend ergänzt, daß [X.] —unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung [X.] zu beurteilen ist. Damit sollte allerdings keine Änderung,sondern lediglich eine gesetzliche Klarstellung verbunden sein(BT-Drucks. 13/5584, [X.]). Der [X.], für den beide Angeklagte tätig waren,tritt als Privatrechtssubjekt in den Formen des Privatrechts im Rechtsverkehrauf. Ein Handeln in den Formen des Privatrechts schließt eine Amtsträgerei-genschaft jedoch dann nicht aus, wenn im Auftrag von Behörden öffentlicheAufgaben wahrgenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des[X.] muß die Tätigkeit der Privatrechtssubjekte Merkmaleaufweisen, die ihre Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigenkönnten (vgl. [X.]St 43, 370; 38, 199). Dies ist insbesondere dann der Fall,wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabeistaatlicher Steuerung unterliegen, weshalb sie bei einer Gesamtbetrachtungals verlängerter Arm des Staates erscheinen ([X.]St 43, 370; 45, [X.] müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, um dem Amts-trägerbegriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] zu genügen: Einmal muß or-ganisatorisch eine Anbindung an eine Behörde vorhanden sein. Dies kanndurch eine längerfristige vertragliche Bindung oder durch einen (auch form-frei möglichen) Bestellungsakt erfolgen. Entscheidend ist, daß für [X.] deutlich wird, daß mit dem Auftrag besondere [X.] verbunden sind ([X.]St 43, 96, 101 ff.; [X.]R StGB § 11Abs. 1 Nr. 2 [X.] Amtsträger 4). Zum anderen muß die Tätigkeit auch inhaltlichElemente aufweisen, die sie mit behördlicher Tätigkeit vergleichbar macht([X.]St 45, 16). Regelmäßig wird dabei nur die Erfüllung solcher Aufgabenin Betracht gezogen werden können, die ihrer Natur nach typischerweisedem Staat vorbehalten sind.b) Nach den vorgenannten Grundsätzen scheidet hier die [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] aus.Es ist schon zweifelhaft, ob der Tätigkeitsbereich des [X.] überhauptinhaltlich als Erfüllung öffentlicher Aufgaben angesehen werden könnte. [X.] stellt zwar eine solche öffentliche Aufgabe dar. [X.] aber nicht, daß bereits jeder Rechtsakt, der diesem Zweck im Er-gebnis dient, als Teil einer vom Staat zu leistenden Daseinsvorsorge bewer-tet werden müßte. Selbst wenn es dem Staat obliegt, eine effektive Gesund-heitsfürsorge zu gewährleisten, wird nicht jedes zivilrechtliche Geschäft, [X.] diesem Zusammenhang abgeschlossen wird, als eine dem staatlichen Be-reich zugeordnete Tätigkeit zu behandeln sein. So kann der Handel mitSpenderblut [X.] bei entsprechender behördlicher Kontrolle [X.] ohne weiteresauch durch Private erbracht werden, weshalb hier schon gewichtige [X.] gegen das Vorliegen des inhaltlichen Merkmals der —öffentlichen [X.] bestehen. [X.]etztlich kann der Senat dies jedoch dahinstehen lassen. [X.] bereits an einer organisatorischen Einbindung der Angeklagten in denstaatlichen Bereich.aa) Die Kontrolle durch das [X.] als Alleingesellschafter reicht hierfürnicht aus, auch wenn das [X.] formell eine Körperschaft des öffentlichenRechts ist. Maßgeblich ist nämlich nicht allein der rechtliche Status des [X.],sondern seine rechtliche und tatsächliche Eingliederung in die [X.]. Der [X.] hat dementsprechend einen Beamten einerevangelischen [X.]andeskirche nicht als Amtsträger im Sinne des § 332 StGBin Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nrn. 2, 4 StGB angesehen, weil die Kirche[X.] auch im weitesten Sinne [X.] nicht Teil der Staatsverwaltung ist ([X.]St 37,191, 193).bb) Ebensowenig ist das [X.] [X.] ungeachtet seines Status als Körper-schaft des öffentlichen Rechts [X.] in die Staatsverwaltung integriert. Seine In-korporierung in die staatliche Organisation in [X.] war mit der Verleihungeiner entsprechenden Rechtsstellung auch nicht beabsichtigt. Vielmehr solltedie Erhebung des [X.] zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einenAkt der Anerkennung seiner besonderen [X.]eistungen gerade vor dem [X.]nter-grund der Erfahrungen während der beiden [X.] darstellen (vgl. di [X.], [X.]. 1999, 449, 451). An eine Übertragung staatlicher Aufgaben war- 14 -mit der Verleihung des [X.] nicht gedacht. Es sollte eine [X.] Person des öffentlichen Rechts errichtet werden, um dem [X.] aufdiese Weise zu ermöglichen, die Pflege gesellschaftlicher Interessen beson-ders wirksam zu gestalten ([X.], [X.]. 1962, 181, 182 f.). Die Be-deutung der Verleihung des [X.] liegt deshalb in erster [X.]inieauf [X.]. Aufgrund seiner Tradition, seiner inter-nationalen Ausdehnung und seines humanitären Engagements war gewollt,das [X.] als regionale Repräsentanz der [X.] aus der [X.] privatrechtlicher Vereinigungen hervorzuheben. Dadurch sollten gleich-zeitig die für das [X.] handelnden Personen gegenüber den anderen vielfäl-tigen Interessenvertretern aufgewertet werden, ohne daß ihnen damit staatli-che Befugnisse eingeräumt wurden. Dementsprechend betrachtet die [X.] Staatsregierung das [X.] nicht als Teil der staatlichen [X.] wie umgekehrt das [X.] sich als Träger von [X.] (vgl. [X.] 6, 257, 272). Da der organisatorische Zusammenhangmit der staatlichen Aufgabenerfüllung fehlt, ist die Tätigkeit für eine solcheatypische Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Tätigkeit für eine Be-hörde im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.].cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer bestehenden staatli-chen Aufsicht. Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung des[X.] unterfällt dieses der Rechtsaufsicht des [X.]n Staatsministeriums des Inneren. Die Rechtsaufsicht stellt aber nur [X.] des Handelns des [X.] sicher. Sie bildet den notwendigenGegenpol für die Gewährleistung der Selbstverwaltung des [X.], dem einausreichender Spielraum verbleiben soll (vgl. die Gesetzesbegründung,Drucksache des Bayerischen [X.]andtages 10/1002, [X.]). Die [X.] die bloße Überprüfung der Einhaltung des geltenden Rechts läßt dieweitgehenden Gestaltungsspielräume des [X.] unberührt. Wie eine Vereini-gung des privaten Rechts behält das [X.] innerhalb der Grenzen des gelten-den Rechts seine Autonomie nach innen und seine operative Gestaltungs-freiheit nach außen. Die Rechtsaufsicht kann damit nicht als [X.]enkung durch- 15 -den Staat oder seine Behörden verstanden werden, was wiederum nach § 11Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] Voraussetzung für die Gleichstellung mit staatlicherTätigkeit wäre.2. Soweit das [X.] die Angeklagten bezüglich einzelner Anklage-punkte freigesprochen hat, begegnet dies gleichfalls keinen rechtlichen Be-denken.a) [X.]nsichtlich des [X.] zu [X.]asten des [X.] im Zu-sammenhang mit der Entgegennahme von Zahlungen von der Firma [X.]hat das [X.] sich nicht davon überzeugen können, daß für den Ange-klagten [X.]insoweit günstigere Preise für den [X.] erzielbar gewesen [X.]. Jedenfalls sei dies [X.] angesichts auch der von der Firma [X.] gewähr-ten Zusatzleistungen [X.] für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen.aa) Nicht jede Schmiergeldzahlung an einen Angestellten muß sichzwangsläufig bei dessen Arbeitgeber als Schaden auswirken(vgl. [X.], 233, 234). Solche Zahlungen können auch [X.] ohne daßder Bestechende im gleichen Umfang seine Preise verhandelbar stellen wür-de [X.] im [X.]nblick auf noch unbestimmte zukünftige Geschäftsbeziehungenerfolgen oder allgemein der Kundenpflege dienen. Für die Preisgestaltung [X.] auf den jeweiligen Kunden sind nämlich eine Reihe von Faktoren mit-bestimmend. Deshalb wird es auch im Einzelfall, je geringer der [X.] je niedriger die Beträge in ihrer absoluten Höhe sind, umso gewichtigererAnhaltspunkte bedürfen, die den Schluß zulassen, daß die [X.] in die Kalkulation des [X.] eingestellt waren. Nur dannkönnten sie sich als Nachteil im Sinne des § 266 StGB zum Schaden [X.] auswirken.bb) Das [X.] hat sich hier aufgrund einer Gesamtschau nicht voneinem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des [X.] im Sinne des § 266 StGB zu überzeugen- 16 -vermocht. Daß dabei das [X.] die Werte der ansonsten von der Fir-ma [X.]zur Verfügung gestellten Gegenstände und Beratungsleistungennicht im einzelnen quantifiziert hat, ist unschädlich, weil die objektiven Werteauf die subjektive Vorstellung des Angeklagten nur bedingt Rückschlüsseermöglichen. Die Angabe einer ungefähren Größenordnung der Zuwendun-gen ist dem landgerichtlichen Urteil aber zu entnehmen, so daß insoweit dieBeweiswürdigung des [X.]s nachvollziehbar ist. Die Revisionsbe-gründung der Staatsanwaltschaft, die in diesem Zusammenhang urteilsfrem-de Umstände anführt, vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätten [X.] nicht die empfangenen Schmiergelder, die teilweise unter dem Ge-sichtspunkt der Angestelltenbestechlichkeit abgeurteilt wurden, als [X.] angenommen werden müssen. Anders als in weiteren Fällen, indenen das [X.] diesen Schluß gezogen hat, besteht im vorliegendenFall jedoch eine Besonderheit in der Größenordnung der Zahlungen im [X.] zu den Gesamtumsätzen. In den [X.] war ein Schmier-geldanteil von fünf Prozent bis über zehn Prozent des Umsatzes gegeben.Es liegt dann aber nahe, daß diese Beträge in die Preisbildung eingegangensind. Für den Geschäftsherrn ergibt sich daraus gleichzeitig der Nachteil, weiler die Bestechungsgelder seiner Angestellten mitfinanzieren muß.In Anbetracht eines sich über fünf Jahre verteilenden [X.] von wenigstens 60 Millionen DM lag es dann nicht unbedingt nahe, dieZuwendungen an den Angeklagten [X.] in der Größenordnung [X.] DM gleichsam automatisch als Schaden des [X.] anzusehen. Die[X.]eistungen machten einen Umsatzanteil von weniger als 0,5 Prozent aus.Sie waren überdies auf fünf Jahre verteilt, so daß sie sich kalkulatorisch auchnicht sicher einzelnen Jahrgängen zuordnen ließen.dd) Schließlich hat das [X.] auch zutreffend nicht als [X.] ge-wertet, daß die Angeklagten die empfangenen Schmiergelder nicht an ihren- 17 -Dienstherrn weitergeleitet haben. Zwar wäre der Angeklagte [X.]gemäߧ 681 Satz 2, § 687 Abs. 2 in Verbindung mit § 667 BGB insoweit zur Her-ausgabe verpflichtet (vgl. [X.], 171, 175; [X.] Nr. 1 zu § 687 BGB).Eine Verletzung dieser Pflicht stellt jedoch keine [X.] im Sinne des§ 266 StGB dar, weil sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagtennicht auf die Abführung dieser Zahlungen bezieht ([X.], 61;NStZ 1995, 233, 234; NJW 1991, 1069).b) Soweit das [X.] die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen hat, zwei weitere Zahlungen in Höhe von 136.957,33 DM ([X.] 1993) und in Höhe von 203.642,67 DM (1994) als [X.] zu haben, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.Das [X.] hat insoweit aufgrund der Aussage der Zeugin [X.], [X.] die Kontounterlagen überprüft hat, eine konkrete Auszahlung nicht fürerwiesen erachtet. Zwar habe nach dem mit der Firma [X.] ausgehandel-ten [X.] diesbezüglich ein rechnerischer Anspruch [X.]. Im Gegensatz zu anderen Schmiergeldzahlungen konnte nach [X.] Zeugin jedoch hier ein Geldabfluß nicht festgestellt werden. Wenn sichdas [X.] auf der Grundlage der von der Zeugin ausgewerteten [X.] nicht davon zu überzeugen vermochte, daß die Ange-klagten die entsprechenden Geldbeträge auch tatsächlich in Empfang ge-nommen haben, begegnet dies keinen rechtlichen [X.]) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] den Angeklagten [X.] auch hin-sichtlich des Vorwurfs des Betrugs zu [X.]asten der Firma [X.] wegen [X.] von tatsächlich nicht gedruckten Broschüren nicht verurteilt. Das[X.] hat insoweit zutreffend Verjährung angenommen.aa) Die Rechnungstellungen für die tatsächlich nicht gedruckten Broschü-ren erfolgten im August 1992 und im Juli 1993. Aus dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das [X.] zwar eine Zahlungder Firma [X.] , aber keinen konkreten Zahlungszeitpunkt feststellen- 18 -konnte. Da hinsichtlich der Taten im Zusammenhang mit der Firma [X.] die Verjährung frühestens durch den Haftbefehl vom 3. November 1998 un-terbrochen sein konnte, wäre bei einer Zahlung der Firma [X.] vor dem3. November 1993 die Tat verjährt. Mit dem Erhalt der Rechnungsbeträge istdie Tat gemäß § 78a StGB beendet. [X.]äßt sich keine gesicherte Einordnungdes Zahlungszeitpunkts vornehmen, ist nach dem [X.], der auch fürdie die Verjährung begründenden Tatsachen gilt ([X.]St 18, 274), von [X.] den Angeklagten günstigeren [X.] auszugehen. Das[X.] hat deshalb zutreffend zugunsten des Angeklagten [X.] unter-stellt, daß die Zahlung auf die Rechnung der Firma [X.] noch in [X.] erfolgte.bb) Dabei ist auch ohne Belang, wann der Angeklagte [X.]selbst [X.] aus der Zahlung erlangt hat. Maßgeblich ist die Realisierung deserstrebten Vorteils. Dies ist beim Betrug der Eintritt der beabsichtigten Berei-cherung (vgl. [X.] in [X.]K 11. Aufl. § 78a [X.]. 5). Nach dem [X.] solltedie Zahlung an den Inhaber der Druckerei und Mittäter der betrügerischenAbrechnungen, den Zeugen [X.] erfolgen. Mit dem Eingang dort war so-mit der tatbestandliche Erfolg erreicht und der Betrug im Sinne des§ 78a StGB beendet. Für einen einzelnen Mittäter ist die Beendigung [X.] maßgebend (vgl. [X.] aaO [X.]. 15). Damit muß aber die mögli-cherweise sehr viel spätere Auskehr seines Anteils an der Beute außer [X.]) Zutreffend hat das [X.] auch im [X.]nblick auf Zahlungen ausden [X.] des Angeklagten [X.] mit der Firma [X.] , die 1989bis 1991 erfolgt sind, Verjährung angenommen und [X.] da eine Verurteilungwegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB ausscheidet [X.] den Angeklagten in-soweit freigesprochen.aa) Die Wertung der [X.], die insoweit für die Zahlungen aus denjeweiligen [X.] eine selbständige Tat der [X.] -lichkeit angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auchsoweit die jeweiligen Geldleistungen auf [X.] beruhten, die ineinem inneren Zusammenhang standen, bildeten sie deshalb keine einheitli-che Tat. Abgesehen davon, daß die jeweiligen Einzelverträge zeitlich minde-stens sechs Monate auseinanderlagen, bezogen sich die hierauf erfolgtenZahlungen auch immer auf die Beeinflussung der jeweils neu zu [X.]) Selbst wenn man aber die [X.]eistungen aufgrund der [X.] einer einheitlichen Unrechtsvereinbarung in ihrer Gesamtheit sähe(vgl. [X.]St 11, 345, 347), würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis füh-ren. Die letzte Zahlung aus diesen [X.] erfolgte 1991. Die vomAngeklagten [X.]aufgrund dieser Beraterverträge im März 1996 —nachge-forderte [X.] steht nur vordergründig in einer Beziehung zu [X.], die ersichtlich [X.] wie die bisherige Praxis zeigt [X.] auf [X.] absoluter Beträge abgewickelt werden sollten. Konfrontiert wurdeder Angeklagte mit seiner Umsatzsteuerzahllast vielmehr erst durch eineentsprechende Aufforderung des [X.]. Insoweit liegt auf [X.], daß die Mehrwertsteuer fünf Jahre später nicht im [X.]nblick auf einenfünf Jahre zurückliegenden Vertrag gefordert und gezahlt wurde, sondern umein zukünftiges Handeln des Angeklagten im Rahmen demnächst zu treffen-der Preisabsprachen zu beeinflussen. Nach einer hier gebotenen wirtschaftli-chen Betrachtung stellt sich deshalb die Nachforderung der Mehrwertsteuernicht mehr als Schlußzahlung im [X.]nblick auf die spätestens 1991 abgewik-kelten Beraterverträge dar, sondern als Zahlung auf der Grundlage einerneuen selbständigen Unrechtsvereinbarung.cc) [X.]nsichtlich der Angestelltenbestechung knüpft das [X.] beider Bestimmung der Verjährungsfrist zutreffend nach § 2 Abs. 3 StGB(vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 2 [X.]. 7) an die Strafdrohung des§ 12 UWG aF an. Danach beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3Nr. 5 StGB drei Jahre. Da die Verjährung insoweit erst durch den Haftbefehl- 20 -des [X.] vom 3. November 1998 hätte unterbrochen wer-den können, sind alle vor dem 3. November 1995 begangenen Taten ver-jährt. Deshalb hat das [X.] hinsichtlich der Zahlungen aus den Bera-terverträgen zutreffend wegen Verjährung freigesprochen und den Ange-klagten [X.] nur bezüglich der aufgrund Anforderung vom 6. März 1996 [X.] [X.] verjährter Zeit [X.] erfolgten Zahlung verurteilt.3. Die Strafzumessung des [X.]s weist keinen durchgreifendenRechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten [X.]) Ohne Erfolg bleibt die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das[X.] habe zu Unrecht im Wege der internationalen Rechtshilfe [X.] Unterlagen verwertet und sei so bei den abgeurteilten Steuerhinter-ziehungen von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen. Ob dabei[X.] wie die Staatsanwaltschaft meint [X.] das [X.] diese Unterlagen unterVerstoß gegen § 72 [X.] herangezogen hat, weil die [X.] als ersuchterStaat dieser Verwertung für Fiskaldelikte ausdrücklich widersprochen habe,kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß gegen [X.] aufgrund eines Widerspruchs des ersuchten [X.] nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. [X.]St 34,334, 341 ff.). Eine entsprechende Umdeutung des Beschwerdevorbringensder Staatsanwaltschaft scheidet hier aus, weil eine Verfahrensrüge nicht [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt wäre.Es fehlt schon an einer vollständigen Wiedergabe der vom [X.] ver-werteten Unterlagen, bei deren Verwertung das [X.] gegen einen vonder [X.] erklärten Spezialitätsvorbehalt verstoßen haben soll.b) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler hinsichtlich der [X.]hand-lung des Angeklagten [X.] bezüglich seiner Preisabsprachen im [X.]nblick aufdie Firma [X.] den entstandenen Schaden auf die von ihm konkret er-haltenen Schmiergelder begrenzt. Die Beweiswürdigung insoweit ist wederlückenhaft noch widersprüchlich. Das [X.] ist von der von ihm für- 21 -glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Seh ausgegangen, [X.] für die Schmiergeldzahlungen an den Angeklagten [X.]eine Rückstel-lung von 0,50 DM pro Blutbeutel vorgenommen habe. Wenn das [X.]diesen [X.] dem Angeklagten [X.] auch bekannten [X.] Umstand maßgeblich fürdie Bemessung des Nachteilsumfanges im Sinne des § 266 StGB herange-zogen hat, begegnet dies keinen rechtlichen [X.]) Allerdings geht das [X.] von einem zu geringen Schuldumfangaus, soweit es die Angeklagten wegen [X.] zum Nachteil des [X.] in [X.] der Preisabsprachen mit der Firma [X.]beim Kauf der [X.],beim Verkauf von Blutplasma sowie hinsichtlich der Preisabsprachen mit [X.] [X.]bzw. [X.]beim Erwerb von [X.] und den Angeklagten[X.]allein bezüglich des Erwerbs von [X.] über die Firma [X.] verurteilt hat ([X.] 4 lit. a, lit. aa [X.] UA S. 39/40; [X.] 4 lit. c, lit. aa [X.] UA [X.]6;[X.] 4 lit. d, lit. aa [X.] UA [X.]8; [X.] 2 lit. n, lit. aa [X.] UA S. 34).aa) Das [X.] rechnet insoweit nur den Nachteil an, der in [X.] Zeit aufgrund vorheriger Preisabsprachen eingetreten ist. Dies istim Ansatz zutreffend. Jedoch geht das [X.] von einem falschen Be-endigungszeitpunkt aus. [X.] ist erst dann gemäß § 78a StGB beendet,wenn die durch die Schmiergelder zum Nachteil des [X.] beeinflußte Preis-vereinbarung abgearbeitet und dadurch gegenstandslos geworden ist. [X.] dann der Fall sein, wenn sie entweder durch eine neue ersetzt oder [X.] insoweit eingestellt wurde. Der Nachteil im Sinne des§ 266 StGB, der bereits in der Preisvereinbarung im Sinne einer konkretenVermögensgefährdung angelegt ist, realisiert sich zu [X.]asten des [X.] dannin den überteuerten Einkäufen bzw. (im Fall des Verkaufs des Blutplasmas)in den zu niedrigen Einnahmen. Entsteht aber der Nachteil erst durch ver-schiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch sie nach und nach, dannist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend ([X.]R StGB § 78aSatz 1 [X.] [X.] 1). Die [X.]handlung ist damit erst mit der tatsächlichenAbwicklung des letzten Ein- bzw. Verkaufsfalls aufgrund einer Preisvereinba-- 22 -rung beendet. Deshalb hätte das [X.] den aufgrund der jeweiligenPreisvereinbarung insgesamt entstandenen Schaden zugrunde legen müs-sen.bb) Dieser Fehler nötigt indes nicht zur einer Aufhebung des Strafaus-spruches. Insbesondere angesichts des Umstandes, daß es sich bei [X.] um diejenigen handelt, die zeitlich am weitesten zurückliegen, schließtder Senat aus, daß durch den zu gering festgestellten Schuldumfang [X.] oder gar die bei beiden Angeklagten gebildeten Gesamtstrafenmaßgeblich beeinflußt [X.]) Schließlich dringt die Staatsanwaltschaft auch mit ihren Beanstandun-gen gegen einzelne Strafzumessungserwägungen des [X.]s nichtdurch.aa) Zu Recht hat das [X.] dabei die besonderen Belastungen [X.] strafmildernd gewertet, die mit der länger währenden [X.] unter großer Medienpräsenz für sie damit verbunden waren. [X.] als bei Personen, die sich an exponierter Stelle in der Öffentlichkeit [X.] (vgl. [X.], 154, 157), bedeutete für die im [X.] stehenden Angeklagten, die nicht mediengewohnt waren, die [X.] des Strafverfahrens bei großem [X.] eine besondereund zusätzliche Härte.bb) Auch soweit das [X.] den Angeklagten zugute hält, sie hättendurch die Taten die erheblichen Einkünfte —[X.] wollen, über dieangestellte Ärzte im [X.] verfügen, ist dies im Blick auf § 46 Abs. 2 StGBletztlich noch hinzunehmen.4. Zu Recht hat das [X.] bei beiden Angeklagten keinen Verfallder vereinnahmten Schmiergelder [X.] -a) Der Anordnung des Verfalls steht hier bei sämtlichen [X.] der von der Firma [X.]gezahlten Schmiergelder § 73 Abs. 1Satz 2 StGB entgegen, der den Verfall ausschließt, wenn dem Verletzten ausder Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder [X.] den Wert des aus der Tat [X.] entziehen würde. Die [X.] Schmiergelder entsprechen hier spiegelbildlich dem aus der [X.] [X.] dem [X.] erwachsenen Nachteil. Bei einer solchen Sach-verhaltskonstellation gehen die Ersatzansprüche des Verletzten gemäß § 73Abs. 1 Satz 2 StGB vor ([X.], Urteil vom 6. Februar 2001 [X.] 5 StR 571/00;zur Veröffentlichung vorgesehen in [X.]R StGB § 73 [X.] Verletzter 4). DieSchadensersatzansprüche des [X.] gemäß § 823 Abs. 2 BGB in [X.] § 266 StGB hindern deshalb die Anordnung des [X.]) Bezüglich der von der Firma [X.] erhaltenen Bestechungsgelder hatdas [X.] [X.] wie ausgeführt [X.] rechtsfehlerfrei keine [X.]handlungfeststellen können. Auch insoweit besteht jedoch in dem Anspruch auf Her-ausgabe des [X.] nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB ein vor-rangiger Ersatzanspruch. Verletzter der gewerblichen Bestechung im Sinnedes § 12 Abs. 2 UWG aF ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen(vgl. [X.]St 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelderdient letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäftsherrn. [X.] lassen regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum [X.] Geschäftsherrn besorgen. Deshalb unterfällt der Ersatzanspruch [X.] ebenfalls der Vorrangbestimmung des § 73 Abs. 1Satz 2 StGB, die eine Anordnung des Verfalls ausschließt. Da das [X.] Angeklagten [X.]ihm gegenüber unlauter war, liegt ein innerer Zusam-menhang mit dem an den Angeklagten [X.]übertragenen Geschäft des [X.] hier auf der Hand (vgl. [X.]R BGB § 667 [X.] Schmier-gelder 1).- 24 -I[X.] Revisionen der Angeklagten dringen gleichfalls nicht durch.1. Es liegt hinsichtlich der Verurteilungen wegen Angestelltenbestech-lichkeit bei beiden Angeklagten kein Verfahrenshindernis vor.a) Die Taten nach § 12 Abs. 2 UWG aF waren gemäß § 22Abs. 1 UWG aF nur auf Antrag verfolgbar. Nach § 22 Abs. 1 UWG aF [X.] zum Kreis der [X.] neben dem Verletzten auch [X.] § 13 Abs. 1 UWG aF bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände.Die danach [X.] haben gegen die Angeklagtenkeinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings im Rahmender Hauptverhandlung ein besonderes öffentliches Interesse an der [X.] wegen bejaht. Die Regelung des § 22 Abs. 1 UWG aFsah jedoch keine Möglichkeit vor, den fehlenden Strafantrag dadurch zu er-setzen, daß die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse ander Strafverfolgung bejaht.Eine solche Möglichkeit hat der Gesetzgeber erst mit dem [X.] vom 13. August 1997 ([X.], 2038) geschaffen, dasdie Strafvorschrift der Angestelltenbestechung insgesamt novelliert hat.Durch dieses zum 20. August 1997 in [X.] getretene Gesetz wurde [X.] der Bestechung und Bestechlichkeit im gewerblichen Verkehrals § 299 in das Strafgesetzbuch eingefügt und die hierfür maßgeblicheStrafdrohung auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Gleichzeitig ist indem ebenfalls neu geschaffenen § 301 StGB auch das Strafantragserforder-nis abweichend von § 22 Abs. 1 UWG aF in ein relatives Antragsdelikt um-gestaltet worden. Nach § 301 Abs. 1 StGB kann die Staatsanwaltschaft [X.] auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn sie wegen des besonderen öf-- 25 -fentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts we-gen für geboten hält.b) Die durch § 301 Abs. 1 StGB neu geschaffene Bestimmung über [X.] umfaßt dabei nicht nur Taten, die unter der Geltung des§ 299 StGB begangen wurden. Sie regelt auch für zeitlich vorher liegende,nach § 12 UWG aF strafbare Handlungen das Erfordernis eines Strafantra-ges. Mit dem [X.] sind die Regelung des§ 301 StGB eingefügt und die ursprüngliche Regelung des § 22 Abs. 1 UWGinsoweit verändert worden, als mit der Aufhebung des § 12 UWG auchgleichzeitig die Bezugnahmen in § 22 Abs. 1 und 2 UWG nF auf § 12 [X.] sind. Die [X.] bestimmen sich deshalb mitdem Inkrafttreten des § 301 StGB allein nach dieser Vorschrift, weil der Ge-setzgeber von einer Übergangsregelung abgesehen hat.Für die Frage der Anwendbarkeit auf nach § 12 UWG aF zu beurtei-lende Altfälle kommt dabei auch dem Umstand, daß die Regelung des § [X.]. 1 StGB auf die —Bestechung und Bestechlichkeit im [X.] nach § 299fi verweist, keine Bedeutung zu. Die Regelung knüpftüber den Strafantrag an den Inhalt des [X.] an. [X.]n-sichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen unterscheidet sich § 12 UWG [X.] geringfügig von § 299 StGB. Insoweit besteht die Novellierung derAngestelltenbestechlichkeit insgesamt im wesentlichen neben einer Erhö-hung der Strafdrohung in einer Einfügung des Straftatbestandes in das [X.]. Das hiermit erfaßte strafbare Handeln bleibt im Grundsatz un-verändert. Die Verlagerung der Strafbestimmung aus dem Gesetz gegen denunlauteren Wettbewerb in das Strafgesetzbuch beruht ausschließlich auf [X.] Gründen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf[X.] BR-Drucks 553/96, [X.]). Die Strafantragsbestimmung des § 301 StGB istso zu verstehen, daß nicht nur Taten nach § 299 StGB, sondern auch [X.] § 12 UWG aF hiervon erfaßt werden.- 26 -c) Das [X.] ist davon ausgegangen, daß die Strafantragsfrist ab-gelaufen ist. Ersichtlich hat es dabei ausschließlich auf den [X.] abgestellt.Das [X.] hat dabei übersehen, daß nach § 22 i.V.m. § 13 UWG [X.] weitere [X.] in Betracht kamen. Darauf kommt esaber letztlich nicht an. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] die Strafantragsfristen für sämtliche Antrags-berechtigten bereits abgelaufen wären, konnte das Strafantragserfordernisnoch in der Hauptverhandlung durch die Bejahung des besonderen öffentli-chen Interesses seitens der Staatsanwaltschaft ersetzt werden. [X.]ergegenbestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weder aus dem Gesichts-punkt des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes nach Art. 103 Abs. 2 [X.] des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 [X.].aa) Die nach Tatbegehung erfolgte rückwirkende Änderung des [X.] betrifft allein das Verfahrensrecht, weil nicht die Strafdrohungan sich, sondern lediglich das —Obfi der Verfolgung berührt wird. Rückwirken-de Verschärfungen von Verfahrensvoraussetzungen werden deshalb vonArt. 103 Abs. 2 [X.] nicht erfaßt, weil diese Verfassungsbestimmung nur ma-teriellrechtliche Erweiterungen oder Verschärfungen von Strafvorschriftenverbietet (vgl. [X.]St 20, 22, 27). Soweit in der [X.]iteratur (vgl. [X.], [X.] 1 3. Aufl. § 5 [X.]. 58 f.; [X.]/Weigend Strafrecht [X.] Aufl. S. 139 f.; [X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 2 [X.]. 7) [X.] vertreten wird, die gesetzliche Umgestaltung eines Antragsdelik-tes in ein Offizialdelikt verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 [X.], weil hierdurch einstaatliches Bestrafungsrecht erst nachträglich geschaffen werde, vermagdies nicht zu überzeugen. [X.]ergegen spricht schon der Wortlaut des Art. [X.]. 2 [X.], wonach nicht die Verfolgbarkeit, sondern allein die —[X.] sein muß, bevor die Tat begangen wurde (so auchHassemer in [X.] § 1 [X.]. 60; [X.] in [X.]. § 1 [X.]. 10).Eine Auslegung im Sinne einer Beschränkung auf die materiellrechtli-che Strafbarkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der Verfassungsnorm.- 27 -Nach Art. 103 Abs. 2 [X.] sollen dem Bürger die Grenzen des [X.] klar vor Augen geführt werden, damit er sein zukünftiges Verhaltendaran orientieren kann ([X.] 32, 346, 362; [X.] aaO). Die Regelungdes Art. 103 Abs. 2 [X.] verbietet dabei nicht nur die rückwirkende Strafbe-gründung, sondern auch die rückwirkende Strafverschärfung ([X.] 25,269, 285; 81, 132, 135). Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 [X.]erfaßt aber über die Strafnorm hinaus nicht diejenigen Umstände, die [X.] eine zur Verurteilung führende Strafverfolgung hinzutreten müssen. Zuder Frage einer rückwirkenden Verlängerung von [X.], diegleichfalls eine Verfahrensvoraussetzung betrifft, hat das Bundesverfas-sungsgericht (zuletzt [X.], 251) mehrmals entschieden, daß [X.] nichts über den Zeitraum besagt, während dessen diebegangene Straftat verfolgt und geahndet werden kann. Die Bestimmungverhält sich also nur über das —von wann [X.], nicht jedoch über das —wie [X.] der Strafverfolgung ([X.] 25, 269, 286; 81, 132, 135).Für die Verfahrensvoraussetzung des [X.] gilt nichts anderes(vgl. O[X.]G Hamm NJW 1961, 2030). [X.]er hängt die Entscheidung über [X.] eines Strafverfahrens letztlich von der [X.] ab, die im übrigen für den Täter nie mit letzter [X.] einschätzbar sein wird. Auch hier steht aber die [X.] im Zeitpunkt der Tatbegehung fest. Damit ist dem Rückwir-kungsverbot des Art. 103 Abs. 2 [X.] genügt, das nur verlangt, daß [X.] zum Zeitpunkt der Tatbegehung tatbestandlich mit einer bestimm-ten Strafdrohung durch ein Strafgesetz hinreichend konkret umschrieben ist.Das Rückwirkungsverbot beschreibt nur den Zeitpunkt, von dem an [X.] strafbar ist; es trifft hingegen keine Aussage dazu, ob der [X.] später auch verfolgt und bestraft wird, zumal dies von vielerlei ande-ren Umständen abhängt, die nur zum Teil staatlichem Einfluß unterliegen.bb) Bedeutung kann allerdings eine nachträgliche Änderung der verfah-rensrechtlichen Regelungen über die Verfolgbarkeit von Straftaten unter dem- 28 -Gesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) folgen-den Gebots der Rechtssicherheit gewinnen.(1) Aus der Sicht des Bürgers bedeutet Rechtssicherheit in erster [X.]inieVertrauensschutz. Der Bürger soll nicht durch die nachträgliche Entwertungvon Rechtspositionen oder die plötzliche grundlegende Änderung rechtlicherVorgaben überrascht werden. Insoweit zieht hier der rechtsstaatliche [X.] der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns Grenzen(vgl. Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Stark [X.] 4. Aufl. Art. 20 [X.]. 282 [X.] zahlreichen Nachweisen). Die Rechtsprechung des [X.] unterscheidet bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen [X.] einmal danach, inwieweit die durch das [X.] abgeschlossen waren (echte bzw. unechte Rückwirkung); zum ande-ren wird nach der Schutzwürdigkeit des in Anspruch genommenen Vertrau-ens differenziert (vgl. [X.] 25, 269, 290 m.w.N.). Der Staatsbürger sollsich grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abge-schlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunktder Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (sogenannte echteRückwirkung). Auch soweit ein an sich noch nicht abgeschlossener Tatbe-stand durch eine rückwirkende Änderung entwertet wird (sogenannte un-echte Rückwirkung), kann das Vertrauen des Bürgers Schutz beanspruchen([X.] aaO).Weder für die echte noch erst recht für die unechte Rückwirkung giltaber der Vertrauensschutz ausnahmslos. Der Bürger kann sich [X.] ein Vertrauen dann nicht berufen, wenn er eine Rücksichtnahme durchden Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, sein Vertrauen aufeine bestimmte Rechtslage also sachlich nicht gerechtfertigt ist ([X.] aaO,291; vgl. weiter [X.] 76, 256, 356; 32, 111, 123). Ob die durch§ 301 StGB bewirkte Umgestaltung eines absoluten in ein relatives Antrags-delikt schutzwürdiges Vertrauen der Angeklagten verletzt, kann deshalb [X.] beurteilt werden, ob sie sich darauf verlassen konnten, daß eine- 29 -Verfolgbarkeit ihrer Taten nicht mehr möglich sein werde (vgl. hierzu [X.] 1986, 478). Dies läßt sich aber nur mit Blick auf die bislang geltende Vor-schrift bestimmen, die das Antragserfordernis [X.]) Die hierfür maßgebliche Bestimmung des § 22 Abs. 1 i.V.m.§ 13 UWG aF läßt ein geschütztes Vertrauen nicht entstehen. Das [X.] stand danach nicht nur Verletzten, sondern auch Wettbewerbernund Verbänden zu. Dies führt aus der Sicht des [X.] dazu, daß [X.] nur eine kaum feststellbare Anzahl von [X.] vor-handen sein wird. Nach § 77b Abs. 2 StGB beginnt die Antragsfrist zudemerst mit der Kenntniserlangung des [X.] von der Tat undder Person des [X.]. Da für jeden [X.]n nach § 77bAbs. 3 StGB die Frist gesondert läuft, kann sich der Täter aufgrund des [X.] nicht überschaubaren Fristenlaufes bis zum Eintritt der Verjährung nichtdarauf verlassen, daß eine Strafverfolgung durch den Ablauf sämtlicher [X.] ausgeschlossen sein würde.Aufgrund der Weite des [X.] der nach § 22 UWG aF Strafantrags-berechtigten gilt dies unabhängig vom konkreten Einzelfall. Im [X.]nblick aufden offenen Tatbestand des § 13 UWG aF wird sich faktisch nicht ausschlie-ßen lassen, daß noch nicht in Kenntnis gesetzte [X.] vorhan-den sind. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen kann daher nichtentstehen. Ob im Einzelfall tatsächlich alle in Betracht kommenden [X.] abgelaufen sind, ist deshalb unerheblich. Selbst wenn man in derUmwandlung eines absoluten in ein relatives Antragsdelikt im Falle des [X.] eine echte Rückwirkung sieht, kann dies zukeinem anderen Ergebnis führen, weil sich der Täter auf den Ablauf aller [X.] kommender Strafantragsfristen nicht gesichert hätte verlassen [X.]. Es kann niemandem ein Vertrauensschutz zugebilligt werden, der [X.] nicht einmal wissen kann, ob eine Strafantragsberechtigung nochfortbesteht, der andererseits aber die Strafbarkeit seines Handelns im Zeit-punkt der Tatbegehung gekannt [X.] -(3) Die von der Revision gezogene Parallele zu einer nachträglichenVerlängerung bereits abgelaufener Verjährungsfristen geht fehl. Insoweit [X.] strukturelle Unterschiede im [X.]nblick auf den Vertrauensschutz zwi-schen dem Ablauf einer Strafantrags- und einer Verjährungsfrist. Die [X.] wird durch einen festen Ausgangspunkt [X.] die dem Täter bekannte Be-endigung der Tat [X.] und spätestens in der Form der doppelten [X.] durch einen festen Endpunkt umgrenzt (§ 78c Abs. 3 StGB). Die Unter-brechungstatbestände knüpfen an einzelne abschließend aufgezählte [X.] der staatlichen Strafverfolgungsbehörden an, die für den [X.] nachvollziehbar sind, so daß sich die konkrete Dauer der [X.]sfrist auch für den Täter im Einzelfall genau bestimmen läßt(§ 78[X.]). Demgegenüber hängt die Stellung eines [X.] vomfreien Willensentschluß des Berechtigten ab. Die Frist läuft erst ab seinerKenntniserlangung von Tat und Täter (§ 77b Abs. 2 StGB). Fristlauf [X.] sind Umstände, die außerhalb staatlicher Einflußsphäre liegenund dem Täter nicht transparent sind; oft wird er nicht einmal von den einzel-nen [X.]n wissen. Im Rahmen der Strafverfolgung wird beiabsoluten Antragsdelikten der form- und fristgerecht gestellte Strafantrag [X.] zu einer objektiven Bedingung der Strafverfolgung,die ihrerseits unabhängig von staatlichem Handeln eintritt.2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten [X.] sind sämtlich unzulässig,weil sie nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wurden.3. Die von den Angeklagten geltend gemachten sachlich-rechtlichen Be-anstandungen dringen nicht durch.a) Das [X.] mußte insbesondere bei der im vorliegenden Fall ge-gebenen Beweislage nicht noch umfängliche Ausführungen zur Glaubhaftig-keit der Aussagen der Zeugen [X.]und [X.] machen und dabei [X.] würdigen, daß gegen die beiden Zeugen ebenfalls Strafver-fahren anhängig waren. Eingehende Erörterungen waren hier schon deshalb- 31 -entbehrlich, weil die Angeklagten im wesentlichen geständig waren und sichdie [X.] aufgrund der Buchhaltungsunterlagen verifizieren [X.]) Das [X.] hat sich [X.] entgegen der Behauptung in der Revisi-onsbegründung des Angeklagten [X.] [X.] auch mit dem Vorsatz der Ange-klagten hinsichtlich der abgeurteilten [X.]. Es hat der Einlassung des Angeklagten [X.] , er sei [X.] Steuerpflicht in der [X.] ausgegangen, nicht geglaubt und dabeiden Vorsatz der Angeklagten rechtlich bedenkenfrei daraus geschlossen,daß sie Bargeldbeträge forderten und empfangene Gelder auch dann nicht inihren Einkommensteuererklärungen angegeben haben, wenn sie diese nichtüber die [X.] erhalten haben.c) Das [X.] hat sich auch nicht insoweit widersprüchlich verhal-ten, als es für die Bestechlichkeit und die Steuerhinterziehung unterschied-lich hohe Beträge festgestellt hat. Der Unterschied beruht vielmehr darauf,daß bei der Bemessung des zu versteuernden Einkommens die in der[X.] abgeführten Quellensteuern mitzuberücksichtigen sind. [X.] -Quellensteuern hat das [X.] [X.] ohne daß hierdurch die [X.] beschwert wären [X.] dann von der festgestellten Steuerlast inAbzug gebracht.[X.] Häger [X.]

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5 StR 454/00

15.03.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 5 StR 454/00 (REWIS RS 2001, 3197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3197

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