Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.2013, Az. 9 A 22/11

9. Senat | REWIS RS 2013, 6975

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Gegenstand

Klage gegen Teilabschnitt der Bundesautobahn A 44; Verträglichkeit des Abschnitts mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten; Artenschutzrecht


Leitsatz

1. Maßnahmen zur Umsiedlung von Arten mit einem kleinen Aktionsradius (hier: Kammmolch) können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigende Schadensvermeidungsmaßnahmen darstellen, wenn die funktionelle Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte erhalten bleibt und diese nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat.

2. Bei der nach Art. 1 Buchst. e) FFH-RL (juris: FFHRL) vorzunehmenden Prüfung der Auswirkungen eines Projekts auf die charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps ist zu untersuchen, ob der Erhaltungszustand der Arten gerade in den Lebensraumtypen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt.

3. Die Prüfung einer zumutbaren Alternative i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "Planungskorridor" beschränkt werden, sondern hat - unter summarischer Würdigung des jeweiligen Beeinträchtigungspotenzials - Trassen in Alternativkorridoren einzubeziehen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist nach § 3 UmwRG als Naturschutzvereinigung anerkannt. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2011 für den Neubau der [X.] 44 [X.] - [X.], Teilabschnitt zwischen [X.]stelle [X.] und [X.] ([X.] 40.1).

2

Die [X.] ist Teil des [X.] Deutsche Einheit Nr. 15: "Autobahn [X.] [X.] - [X.] und [X.] [X.] - [X.]" und soll eine Lücke im Netz der Bundesautobahnen auf der Achse [X.] - [X.] - [X.] zwischen der [X.] bei [X.] und der [X.] bei [X.] schließen. Darüber hinaus ist sie Bestandteil des [X.] ([X.]). Im Bedarfsplan für die [X.] ist der vierstreifige Bau der [X.] zwischen [X.] und [X.] in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Die Gesamtplanung der [X.] gliedert sich in elf als Verkehrskosteneinheiten ([X.]) bezeichnete [X.]. Auf dem Streckenabschnitt der [X.] 31 (Ortsumfahrung [X.]) ist der Verkehr bereits seit 2005 freigegeben; andere Abschnitte sind planfestgestellt und teilweise im Bau, weitere Abschnitte befinden sich noch in der Planfeststellung.

3

Der planfestgestellte Abschnitt führt auf einer Gesamtlänge von 7,2 km durch das [X.]. Die Trasse beginnt im Westen im [X.] an den bereits planfestgestellten Teilabschnitt der [X.] 33 westlich von [X.]-Bischhausen mit der [X.]stelle [X.] Nord. Sie verläuft sodann am Nordhang des [X.]s in östlicher Richtung, wodurch die Ortschaften [X.]-Bischhausen und [X.]-Oetmannshausen umfahren werden. In Höhe des [X.] ist ein Tunnelbauwerk vorgesehen, welches zugleich der Unterfahrung des FFH-Gebietes "[X.] bei [X.]" dient. Es folgen eine [X.]stelle an die [X.] sowie die [X.]brücke, durch die die [X.], die [X.], die Wehre sowie deren Talraum und die [X.] überquert werden. Danach verschwenkt die Trasse in südlicher Richtung und unterfährt durch ein zweites Tunnelbauwerk den [X.] und das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]". Nach dem Tunnel verläuft die Trasse weiter in südlicher Richtung, östlich der Bahnlinie [X.] - [X.] und der [X.]/[X.] dem [X.] folgend. Der Teilabschnitt endet bei [X.] 47+240 an der [X.]stelle [X.].

4

Die Trasse verläuft in unmittelbarer Nähe von zwei FFH-Gebieten. Das FFH-Gebiet [X.] 4825-301 "[X.] bei [X.]" wurde im Jahr 2003 zunächst in den Grenzen des gleichnamigen Naturschutzgebietes mit einer Fläche von ca. 62,1 ha an die [X.] gemeldet und im Dezember 2004 durch die [X.]-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen. Das aus mehreren Teilgebieten bestehende FFH-Gebiet [X.] 4825-302 "[X.] und [X.]" wurde seit 1999 in vier Tranchen - zuletzt im November 2004 - an die [X.]-Kommission gemeldet; es wurde ebenfalls in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen.

5

Im Zuge der Bestandserfassung für die Planung der [X.] 40.1 stellte die [X.] fest, dass der damals außerhalb des FFH-Gebietes liegende Bereich der geplanten [X.]stelle [X.] durch eine Kammmolchpopulation als Landlebensraum genutzt wurde. Unter dem Betreff "[X.], [X.] 40.1, AS [X.]-Bischhausen/Antrag auf Genehmigung von Baumaßnahmen und Monitoring" erteilte das Regierungspräsidium [X.] der [X.] auf deren Antrag unter dem 30. Dezember 2005 eine naturschutzrechtliche/artenschutzrechtliche Genehmigung bzw. [X.] zur frühzeitigen Herstellung von Ersatzhabitaten sowie zur Umsiedlung der [X.]. Der Bescheid war befristet bis zum Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses. Die in der Genehmigung genannten Maßnahmen - insbesondere die Herstellung von Ersatzlebensräumen durch Steinschüttungen und [X.], die Errichtung eines nur einseitig überwindbaren Amphibienschutzzaunes sowie ein jährlich vorgesehenes Monitoring zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen - wurden ab dem [X.] umgesetzt.

6

Im Januar 2008 erfolgte eine Anpassung der [X.] durch die Natura 2000-Verordnung des [X.]. Dabei wurden die ab 2006 hergestellten Ersatz-Landlebensräume für den Kammmolch in das FFH-Gebiet "[X.] bei [X.]" einbezogen, nicht aber die früher vom Kammmolch genutzten "ausgezäunten" Bereiche. Weiterhin wurden bisher in dem FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" liegende Landhabitate des [X.]s und Laichgewässer der Art in das FFH-Gebiet "[X.] bei [X.]" eingegliedert. Dieses FFH-Gebiet umfasst nunmehr in den Grenzen der Natura 2000-Verordnung eine Fläche von 158,8 ha. Das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" weist insgesamt eine Größe von 24 482 ha auf.

7

Für die Trasse der [X.] wurden zwei aufeinander aufbauende Raumordnungsverfahren, die in den Jahren 1994 und 1998 mit Landesplanerischen Beurteilungen abgeschlossen wurden, sowie ein im Dezember 1998 abgeschlossenes [X.] durchgeführt. Die damals ermittelte Vorzugsvariante entspricht im hier zu prüfenden Abschnitt der planfestgestellten Linienführung.

8

Das Verwaltungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

9

Die [X.] beantragte Ende Juli 2002 die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden vom 30. September bis 30. Oktober 2002 ausgelegt. Nachdem die FFH-Gebiete "[X.] bei [X.]" und "[X.] und [X.]" im Jahre 2004 in die [X.] aufgenommen worden waren, änderte die [X.] ihre Planung und beantragte im April 2006 eine erneute Anhörung; die früheren Unterlagen wurden vollständig ersetzt und vom 6. Juni bis 6. Juli 2006 neu ausgelegt. Im September 2009 beantragte die [X.] eine 2. Planänderung. Am 10., 17. und 20. Mai 2010 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, an dem auch der Kläger teilnahm. Im März 2011 beantragte die [X.] die 3. und im August 2011 die 4. Planänderung. Der Kläger nahm zu der vorgenannten Planung einschließlich der Planänderungen, soweit er hierzu angehört wurde, Stellung; lediglich die 4. Planänderung wurde ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der [X.] im Abschnitt der [X.] 40.1 fest. Wesentliche Bestandteile des Vorhabens sind neben der Trasse eine [X.]stelle an die [X.] nordwestlich des Stadtteils [X.]-Bischhausen, zwei Tunnelbauwerke mit jeweils zwei getrennten Röhren zur Unterfahrung des [X.] und des [X.]es, eine [X.]stelle an die [X.] im [X.] sowie eine Talbrücke zur Überquerung der Wehre sowie deren Talraum und verschiedener Verkehrswege. Gegenstand der Planung sind ferner naturschutzfachliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe. Der Planfeststellungsbeschluss enthält des Weiteren verschiedene naturschutzrechtliche Ausnahmen.

Hinsichtlich des FFH-Gebiets "[X.] bei [X.]" verneint der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung. Demgegenüber nimmt er hinsichtlich des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" eine erhebliche Beeinträchtigung einer Teilfläche des Lebensraumtyps "[X.]" (LRT 9110) an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu; entsprechende Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden festgelegt.

Der Kläger hat am 5. Dezember 2011 - fristgerecht - Klage erhoben. Er hält den Planfeststellungsbeschluss sowohl formell als auch materiell für rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich u.a. daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht unter Berufung auf die bereits im Raumordnungsverfahren in den Jahren 1993 und 1996 durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudien auf eine eigenständige weitere Umweltverträglichkeitsprüfung verzichte und zudem von der im fernstraßenrechtlichen [X.] festgelegten Linie abweiche. Auch sei der Genehmigungs-/[X.]sbescheid des Regierungspräsidiums [X.] vom 30. Dezember 2005 u.a. wegen fehlender Beteiligung des Klägers rechtswidrig; dieser Beteiligungsfehler schlage als Verfahrensfehler auf das Planfeststellungsverfahren durch. Außerdem liege ein Verstoß gegen das [X.] des § 17 Abs. 1 BNatSchG vor. Die materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich im Wesentlichen aus der mangelnden Planrechtfertigung, einem Verstoß gegen die gebiets- und artenschutzbezogenen Vorschriften des [X.] und dem Fehlen eines adäquaten Risikomanagements.

Der Beklagte hat auf Anregung des Senats den Planfeststellungsbeschluss mit Schriftsatz vom 11. März 2013 um verschiedene Unterlagen, die im Verfahren ausgelegen haben und Grundlage der Planfeststellung sowie Gegenstand der Verfahrensakten waren, ergänzt. Des Weiteren hat er den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung um verschiedene Nebenbestimmungen zugunsten einzelner Arten (Gelbbauchunke, Fledermäuse, Wildkatze, Luchs, Zauneidechse, Schlingnatter, bestimmte Vögel) ergänzt.

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der [X.] 44, Teilabschnitt [X.] - [X.] ([X.] 40.1), vom 28. Oktober 2011 in der Fassung der mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. März 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 13./14. März 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, bis die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben sind,

3. äußerst hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem [X.] die als Anlage 7 dem Protokoll beigefügten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht im Wesentlichen geltend: Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] durchgeführt worden. Der Vorwurf der geänderten Linienführung betreffe die hier nicht streitgegenständlichen Abschnitte [X.] 50 und [X.] 60. Der Genehmigungs-/[X.]sbescheid vom 30. Dezember 2005 stelle einen eigenständigen Verwaltungsakt außerhalb des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses dar. Im Übrigen sei das Vorbringen hierzu jedenfalls verwirkt, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bereits spätestens im Oktober 2009 von der Genehmigung Kenntnis erlangt habe. Das Benehmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG sei ordnungsgemäß hergestellt worden. Darüber hinaus sei der Planfeststellungsbeschluss auch materiell rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber ni[X.]ht begründet. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss, der in der Fassung gilt und angefo[X.]hten ist, die er zuletzt dur[X.]h die in der mündli[X.]hen Verhandlung erklärten [X.]rgänzungen erhalten hat, leidet an keinem zur [X.]ufhebung des Bes[X.]hlusses oder zur Feststellung seiner Re[X.]htswidrigkeit und [X.]i[X.]htvollziehbarkeit führenden Re[X.]htsfehler. [X.]r verstößt ni[X.]ht in einer diese Re[X.]htsfolgen re[X.]htfertigenden Weise gegen Vors[X.]hriften des [X.]es, gegen Vors[X.]hriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Re[X.]htsvors[X.]hriften, die bei [X.]rlass der [X.]nts[X.]heidung zu bea[X.]hten waren und zumindest au[X.]h den Belangen des [X.]aturs[X.]hutzes und der Lands[X.]haftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 64 [X.]bs. 1 [X.]r. 1 B[X.]at[X.][X.]hG).

[X.]. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss weist keine formellen Mängel auf.

I. [X.]in Verstoß gegen § 16 [X.]bs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung - [X.] - oder sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes liegt ni[X.]ht vor.

[X.]a[X.]h § 16 [X.]bs. 2 [X.] kann im na[X.]hfolgenden Zulassungsverfahren die Prüfung der Umweltverträgli[X.]hkeit auf zusätzli[X.]he oder andere erhebli[X.]he Umweltauswirkungen des Vorhabens bes[X.]hränkt werden. Während na[X.]h heute geltendem Re[X.]ht für das vorgelagerte Raumordnungs- und das [X.] im Zusammenhang mit dem Bau einer [X.] ni[X.]ht nur eine Pfli[X.]ht zur Dur[X.]hführung einer Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung besteht (§§ 15, 16 [X.]), sondern na[X.]h § 36 [X.]atz 1 B[X.]at[X.][X.]hG bzw. § 7 [X.]bs. 6 ROG au[X.]h eine sol[X.]he zur Prüfung der Verträgli[X.]hkeit mit Gebieten von gemeins[X.]haftli[X.]her Bedeutung i.[X.].d. [X.]rt. 4 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur [X.]rhaltung der natürli[X.]hen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.]Bl [X.]G [X.]r. L 206 [X.]. 7 - [X.]) - künftig: [X.]-Gebiete -, gab es zum [X.]punkt des hier dur[X.]hgeführten Raumordnungs- und [X.]s (1994 bis 1998) eine sol[X.]he Pfli[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht; erst im [X.] veröffentli[X.]hte die [X.] eine no[X.]h vorläufige Liste der Gebiete von gemeins[X.]haftli[X.]her Bedeutung. Insofern ist die Bezugnahme auf § 16 [X.]bs. 2 [X.] im Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]) missverständli[X.]h, denn von der [X.] konnte mangels Vorliegens von [X.]-Gebieten bzw. [X.] auf den vorgelagerten Prüfungsstufen kein Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden. [X.]ntgegen der [X.]uffassung des [X.] besteht aber keine Pfli[X.]ht zur erneuten Dur[X.]hführung eines [X.]s, um eine korridorübergreifende [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung si[X.]herzustellen. Hiergegen spri[X.]ht bereits, dass es dem nationalen Gesetzgeber frei steht, auf ein vorgelagertes Verfahren der Linienbestimmung zu verzi[X.]hten. Dann ist ni[X.]ht einzusehen, warum [X.]bwei[X.]hendes gelten sollte, wenn ein vorgelagertes [X.] zu einer [X.] dur[X.]hgeführt worden ist, zu der [X.]rt. 6 [X.]bs. 3 [X.] mangels Listung der betroffenen Gebiete no[X.]h ni[X.]ht anwendbar war (vgl. hierzu bereits Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.][X.] 130, 299 Rn. 33 mit näherer Begründung). Den [X.]nforderungen des [X.] ist allerdings im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Re[X.]hnung zu tragen, d.h. der jeweilige [X.]bs[X.]hnitt - das Projekt i.[X.].d. [X.]rt. 6 [X.]bs. 3 [X.] - ist mit seinen [X.]uswirkungen auf die von ihm betroffenen [X.]-Gebiete in den Bli[X.]k zu nehmen. Hiervon geht au[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss zutreffend aus, der ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hinweist, dass die [X.]lternativenprüfung im Hinbli[X.]k auf den [X.] Habitats[X.]hutz zu erfolgen habe, und der diese Überprüfung au[X.]h in dem erforderli[X.]hen Umfang dur[X.]hführt ([X.] und [X.] ff.).

[X.]ine Pfli[X.]ht zur Wiederholung des Raumordnungs- oder [X.]s ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass in den si[X.]h (süd-)östli[X.]h ans[X.]hließenden Planungsabs[X.]hnitten [X.] und 60 eine [X.]bwei[X.]hung der Trassenführung von der linienbestimmten Trasse geplant ist. Zum einen betrifft diese [X.]bwei[X.]hung ni[X.]ht den [X.]en [X.]bs[X.]hnitt [X.], sondern spätere Folgeabs[X.]hnitte, zum anderen ist ein Planfeststellungsbes[X.]hluss ni[X.]ht deshalb re[X.]htswidrig, weil ihm kein [X.] vorangegangen ist oder weil er von der festgelegten Linie abwei[X.]ht. Umgekehrt lässt si[X.]h die Planung Dritten gegenüber ni[X.]ht allein damit re[X.]htfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspri[X.]ht. Vielmehr muss die [X.]nts[X.]heidung der Planfeststellungsbehörde aus si[X.]h heraus den re[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen genügen (Urteil vom 12. [X.]ugust 2009 - [X.] 64.07 - [X.][X.] 134, 308 Rn. 26 m.w.[X.].). Insofern kann der [X.]uffassung des Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]n, der [X.] sei an die frühere Linienbestimmung "gebunden", so dass der Planfeststellungsbes[X.]hluss si[X.]h bei der [X.] vollständig auf den vorgegebenen Korridor hätte bes[X.]hränken dürfen, ni[X.]ht gefolgt werden. Von diesem einges[X.]hränkten Prüfungsansatz ist der Planfeststellungsbes[X.]hluss allerdings - wie soeben ausgeführt - au[X.]h ni[X.]ht ausgegangen. Vielmehr hat er die [X.]lternativenprüfung im Rahmen der [X.]usnahmeprüfung na[X.]h § 34 [X.]bs. 3 B[X.]at[X.][X.]hG ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h auf den vom Kläger bevorzugten [X.] erstre[X.]kt.

[X.]u[X.]h die weiteren [X.]nforderungen des Gesetzes über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung werden eingehalten. [X.] zur jetzigen [X.], landespflegeris[X.]her Begleitplan sowie eine allgemein verständli[X.]he Zusammenfassung (§§ 6, 9 [X.]) sind Bestandteil der [X.]en Unterlagen.

Damit liegt entgegen der [X.]uffassung des [X.] eine formal ordnungsgemäße Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung und ni[X.]ht eine "während des Verfahrens na[X.]hgeholte Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung" vor, so dass hinsi[X.]htli[X.]h der vom Kläger angeführten [X.]nts[X.]heidung des [X.], die betont, dass die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung "vor [X.]rteilung der Genehmigung des Projekts" dur[X.]hgeführt werden muss ([X.], Urteil vom 24. [X.]ovember 2011 - [X.]. [X.]/09 <"[X.]"> - [X.], 42 Rn. 93) keine Bedenken bestehen.

II. Der Vorwurf des [X.], die Planfeststellungsbehörde habe das [X.] im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens gem. § 17 [X.]bs. 1 B[X.]at[X.][X.]hG nur unvollständig informiert, ihm eine zu kurze Frist gesetzt und zudem zu Unre[X.]ht die einzelnen "Maßgaben" der Zustimmungsents[X.]heidung des [X.] ni[X.]ht im Planfeststellungsbes[X.]hluss umgesetzt, trifft ni[X.]ht zu. Da das [X.] Landesre[X.]ht keine weitergehende Form der Beteiligung vors[X.]hreibt (vgl. § 7 [X.]bs. 3 des [X.] zum [X.] vom 20. Dezember 2010, GVBl [X.]29), musste die Planfeststellungsbehörde ledigli[X.]h "das Benehmen" mit dem zuständigen Ministerium herstellen, d.h. ihm Gelegenheit zur [X.]tellungnahme geben (vgl. Urteil vom 29. [X.]pril 1993 - [X.] 7 [X.] 2.92 - [X.][X.] 92, 258 <262>). Daran, dass dies in ordnungsgemäßer Weise ges[X.]hehen ist, bestehen na[X.]h der eindeutigen [X.]rklärung des [X.] (vgl. [X.]nlage [X.] zur Klageerwiderung) keine Zweifel.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der geltend gema[X.]hte Verfahrensfehler von der Rügebefugnis des [X.] umfasst wäre.

B. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss leidet im [X.]rgebnis au[X.]h ni[X.]ht an materiellen Re[X.]htsfehlern, die zum [X.]rfolg der Klage führen könnten.

I. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss weist weder in Bezug auf die Planre[X.]htfertigung no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Kosten-[X.]utzen-[X.]nalyse oder der Dimensionierung Mängel auf.

Ob das [X.]rfordernis der Planre[X.]htfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten [X.]aturs[X.]hutzvereins hin trotz dessen bes[X.]hränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 42). Denn die Planre[X.]htfertigung ist für das [X.]e Vorhaben gegeben. [X.]s ist im Bedarfsplan für die [X.] zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 ([X.]) - F[X.]tr[X.]bG - als Vorhaben des vordringli[X.]hen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 F[X.]tr[X.]bG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 [X.]bs. 1 [X.] vernünftigerweise geboten. Die gesetzli[X.]he Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie au[X.]h das geri[X.]htli[X.]he Verfahren verbindli[X.]h. [X.]nhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der [X.] für die [X.] die Grenzen seines gesetzgeberis[X.]hen [X.]rmessens übers[X.]hritten hat, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Davon wäre nur auszugehen, wenn die [X.] evident unsa[X.]hli[X.]h wäre, weil es für die [X.]ufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinbli[X.]k auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrli[X.]he [X.]rs[X.]hließung eines zu entwi[X.]kelnden Raumes an jegli[X.]her [X.]otwendigkeit fehlte oder wenn si[X.]h die Verhältnisse seit der Bedarfsents[X.]heidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen au[X.]h nur annähernd errei[X.]ht werden könnte (st[X.]pr; vgl. nur Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 43 - zur [X.] [X.] 20).

Davon ist bei der geplanten [X.]utobahn ni[X.]ht auszugehen. Hiergegen spri[X.]ht s[X.]hon die aktuelle Überprüfung des Bedarfsplans für die [X.] vom 11. [X.]ovember 2010, die ergeben hat, dass [X.]npassungen ni[X.]ht erforderli[X.]h sind. Zwar wurde die Überprüfung aufgrund der Vielzahl der Projekte ni[X.]ht für [X.]inzelmaßnahmen vorgenommen. [X.]llerdings wurde - der hier vorliegenden Fragestellung entspre[X.]hend - untersu[X.]ht, ob si[X.]h die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrli[X.]hen Rahmenbedingungen so gravierend verändert haben, dass der [X.] grundsätzli[X.]h in Frage gestellt werden muss. Dies wurde verneint. Dass si[X.]h die Prognosezahlen seit Beginn der Planung [X.]nde der 1990er Jahre (mehrfa[X.]h) verringert haben, wird im Übrigen im Planfeststellungsbes[X.]hluss ni[X.]ht übersehen, sondern ausdrü[X.]kli[X.]h zugrunde gelegt. Dana[X.]h belegen au[X.]h die geringeren Zahlen einen hinrei[X.]henden Verkehrswert der geplanten [X.]. Zwar gehe die [X.] 2025 von einem no[X.]hmals reduzierten Dur[X.]hgangsverkehr von nunmehr 13 600 Kfz/d von der [X.] in [X.] bis zum [X.] an die [X.] aus. Denno[X.]h habe das Vorhaben weiterhin eine große Fernverkehrsrelevanz. Diese komme neben dem Dur[X.]hgangsverkehr au[X.]h in dem Fernverkehrsanteil (Fahrten über 50 km) zum [X.]usdru[X.]k, der auf der [X.] zwis[X.]hen 47 % (westli[X.]h [X.]) und 88 % (westli[X.]h [X.]) betrage. Die meisten [X.]tre[X.]kenabs[X.]hnitte wiesen einen Fernverkehrsanteil von über 70 % aus. [X.]u[X.]h die weiteren Ziele (besondere regionale [X.]rs[X.]hließungswirkung, [X.]ntlastung des vorhandenen [X.]traßennetzes und damit verbunden die [X.]rhöhung der Verkehrssi[X.]herheit) blieben errei[X.]hbar. Im [X.] 2025 wäre die [X.] im Raum [X.] und [X.] mit [X.]a. 12 900 Kfz/d und die [X.] im Raum [X.] mit [X.]a. 19 300 Kfz/d belastet. Im Planfall 2025 sei für denselben Berei[X.]h mit einer Verkehrsabnahme um 89 % auf 1 400 Kfz/d bzw. um 95 % auf 1 000 Kfz/d zu re[X.]hnen. Die Verkehrsbelastung für den [X.]tre[X.]kenabs[X.]hnitt zwis[X.]hen der [X.] und der [X.] im Jahr 2025 werde [X.]a. 28 000 Kfz/d betragen mit einem [X.][X.]hwerverkehrsanteil von [X.]a. 23 % ([X.]a. 6 500 [X.]V/d). Zwis[X.]hen den [X.]stellen [X.] und [X.] ([X.] 40.2) werde die Verkehrsbelastung [X.]a. 33 000 Kfz/d und der [X.][X.]hwerverkehrsanteil [X.]a. 24 % ([X.]a. 8 000 [X.]V/d) betragen (vgl. im [X.]inzelnen Planfeststellungsbes[X.]hluss, [X.]. 116 ff.).

Den [X.]usführungen in der Klages[X.]hrift zur [X.] muss vor dem Hintergrund des damit weiterhin gegebenen Bedarfs ni[X.]ht weiter na[X.]hgegangen werden (Urteil vom 18. Juni 1997 - [X.] 4 [X.] 3.95 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]r. 131 [X.]. 204 f.).

[X.]u[X.]h die Kritik des [X.] bezügli[X.]h der Dimensionierung des Vorhabens greift ni[X.]ht dur[X.]h. Dass hier statt des na[X.]h [X.] und [X.]traßenfunktion grundsätzli[X.]h vorgesehenen Regelquers[X.]hnitts [X.] 31 aus topographis[X.]hen und ökologis[X.]hen Gründen der [X.]onderquers[X.]hnitt [X.] vorgesehen ist, ist ni[X.]ht zu beanstanden. Den vom Kläger favorisierten Regelquers[X.]hnitt [X.] 26 hat der [X.] na[X.]hvollziehbar aus [X.]i[X.]herheitsgründen - wegen ni[X.]ht ausrei[X.]hend breiter [X.]tandstreifen für nothaltende LKW und [X.]otfall- und Pannenfahrzeuge - abgelehnt. Zudem hat der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung erklärt, dass auf den Teilabs[X.]hnitten der [X.], die bereits bestandskräftig [X.] worden sind ([X.] 12, 20, 31, 32 und 33), ebenfalls der [X.]onderquers[X.]hnitt [X.] verwendet wurde. [X.]u[X.]h dies spri[X.]ht für den gewählten Quers[X.]hnitt, damit auf den zusammenhängenden [X.]etzabs[X.]hnitten mit glei[X.]hbleibender Verbindungsfunktionsstufe dur[X.]hgängig derselbe Quers[X.]hnitt beibehalten wird (vgl. Ri[X.]htlinien für die [X.]nlage von [X.]utobahnen 2008 [X.]r. 4.3.1 zum Regelquers[X.]hnitt).

II. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verstößt ni[X.]ht gegen Vors[X.]hriften, die dem [X.][X.]hutz von [X.]-Gebieten dienen. [X.]a[X.]h § 34 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 B[X.]at[X.][X.]hG, mit dem [X.]rt. 6 [X.]bs. 3 und 4 [X.] umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträgli[X.]hkeit mit den [X.] eines [X.] 2000-Gebietes zu überprüfen. [X.]ie dürfen na[X.]h § 34 [X.]bs. 2 B[X.]at[X.][X.]hG grundsätzli[X.]h nur zugelassen werden, wenn die Verträgli[X.]hkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt ni[X.]ht zu erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen eines sol[X.]hen Gebiets in seinen für die [X.]rhaltungsziele oder den [X.][X.]hutzzwe[X.]k maßgebli[X.]hen Bestandteilen führen kann. [X.]bwei[X.]hend von § 34 [X.]bs. 2 B[X.]at[X.][X.]hG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 [X.]bs. 3 B[X.]at[X.][X.]hG zugelassen werden.

Der Planfeststellungsbes[X.]hluss, der bezügli[X.]h des [X.]-Gebiets "[X.] bei [X.]" eine Verträgli[X.]hkeit des [X.]utobahnprojekts mit den [X.] des Gebiets angenommen hat (1.) und si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des zweiten [X.]-Gebiets "[X.] und [X.]" wegen der Beeinträ[X.]htigung einer Teilflä[X.]he eines [X.]s auf eine [X.]usnahme stützt (2.), wird diesen [X.]nforderungen gere[X.]ht.

1. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss geht zutreffend von der Verträgli[X.]hkeit des Vorhabens mit dem [X.]-Gebiet "[X.] bei [X.]" aus. Der [X.] kann offen lassen, ob die im Jahre 2008 erlassene [X.] 2000-Verordnung des [X.] das [X.]-Gebiet zutreffend abgegrenzt hat (a), denn die Verträgli[X.]hkeitsprüfung hat die na[X.]h [X.]uffassung des [X.] zu Unre[X.]ht ausgeklammerte Flä[X.]he ausdrü[X.]kli[X.]h in die Betra[X.]htung miteinbezogen, so dass sie jedenfalls der [X.]a[X.]he na[X.]h von einem zutreffenden Gebietsumgriff ausgeht (b). Die Kritik des [X.], der Planfeststellungsbes[X.]hluss habe eine erhebli[X.]he Gebietsbeeinträ[X.]htigung in Bezug auf vers[X.]hiedene [X.]rhaltungsziele ni[X.]ht verneinen dürfen, greift ni[X.]ht dur[X.]h; die diesbezügli[X.]hen [X.]usführungen des Planfeststellungsbes[X.]hlusses zum [X.][X.]hutz des Kammmol[X.]hs ([X.]), der Gel[X.]au[X.]hunke (d), der Be[X.]hsteinfledermaus (e) und des Bu[X.]henwaldlebensraums [X.] 9130 (f) sind ni[X.]ht zu beanstanden.

a) Die Frage der zutreffenden Gebietsabgrenzung für das [X.]-Gebiet "[X.] bei [X.]" dur[X.]h die [X.] 2000-Verordnung des [X.] kann offen bleiben.

Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben si[X.]h aus [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 i.V.m. [X.]I Phase 1 [X.]. Diese Regelung ist ni[X.]ht nur für die Identifizierung von [X.]-Gebieten, sondern au[X.]h für deren konkrete [X.]bgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind auss[X.]hließli[X.]h die in [X.]I Phase 1 genannten naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Kriterien; [X.]rwägungen, die auf Interessen gesells[X.]haftli[X.]her oder wirts[X.]haftli[X.]her [X.]rt abstellen, sind ni[X.]ht statthaft. Für die [X.]nwendung der Kriterien ist den zuständigen [X.]tellen ein naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]her Beurteilungsspielraum eingeräumt. [X.] ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fragli[X.]hen Flä[X.]hen die von der Habitatri[X.]htlinie vorausgesetzte ökologis[X.]he Qualität zweifelsfrei aufweisen. Gebietsteile, die den [X.]uswahlkriterien zweifelsfrei entspre[X.]hen, dürfen ni[X.]ht ausgespart werden, au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf ein bestimmtes Vorhaben. [X.]in si[X.]h aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbes[X.]hluss berü[X.]ksi[X.]htigt werden. [X.]a[X.]h der [X.]nts[X.]heidung der [X.]U-[X.] über die Gebietslistung spri[X.]ht eine tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für die Ri[X.]htigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen [X.]inwände dagegen einer besonderen [X.]ubstantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (Urteile vom 14. [X.]pril 2010 - [X.] 5.08 - [X.][X.] 136, 291 Rn. 38 ff. und vom 6. [X.]ovember 2012 - [X.] 17.11 - juris Rn. 22 ).

Ob dies dem Kläger hier gelungen ist, muss der [X.] ni[X.]ht ents[X.]heiden. [X.]treit besteht zwis[X.]hen den Beteiligten über eine Flä[X.]he, die aufgrund der [X.] erteilten Genehmigung zur Umsiedlung der Kammmol[X.]he ausgezäunt worden ist. Der Kläger ma[X.]ht insoweit geltend, diese Flä[X.]he - Teil eines alten [X.] in der [X.]ähe der Lai[X.]hgewässer der Kammmol[X.]he - hätte wegen ihrer ökologis[X.]hen Funktion als [X.] zwingend in das [X.]-Gebiet einbezogen werden müssen. Demgegenüber vertritt der [X.] die [X.]uffassung, die Kammmol[X.]he seien zum fragli[X.]hen [X.]punkt der Gebietsanpassung dur[X.]h die [X.] 2000-Verordnung (2008) bereits in das künstli[X.]h angelegte [X.]rsatz-[X.] umgesiedelt worden, so dass es an der [X.]rforderli[X.]hkeit der [X.]inbeziehung weiterer Flä[X.]hen gefehlt habe.

b) [X.]uf die Frage der zutreffenden Gebietsabgrenzung kommt es hier deshalb ni[X.]ht an, weil die [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung für das Gebiet "[X.] bei [X.]" (Unterlage 12.6, [X.]ndberi[X.]ht 3. Februar 2011 [X.]. 15 ff.) die außerhalb des [X.]-Gebiets liegende [X.] Flä[X.]he "aufgrund der funktionalen Beziehungen" ausdrü[X.]kli[X.]h in die Beurteilung miteinbezogen hat. Die dur[X.]h den bereits im [X.] 2006 erri[X.]hteten [X.]perrzaun [X.] Flä[X.]he hat dana[X.]h eine Größe von rd. 2,9 ha; hinzu kommt ein baubedingter Verlust außerhalb des [X.]-Gebiets von 1,2 ha (vgl. Tabelle auf [X.] in Unterlage 12.6). [X.]benso geht der Planfeststellungsbes[X.]hluss - wie es der Kläger für ri[X.]htig hält - von einem Gesamteingriff von 4,1 ha aus, wobei ledigli[X.]h die Flä[X.]henzuordnung etwas anders ausfällt (1 ha dur[X.]h die no[X.]h bevorstehende Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme [X.] 3,1 ha dur[X.]h "Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme außerhalb des [X.]-Gebietes auf Grundlage der Genehmigung vom 30.12.2005", vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 203). Diesem [X.]ingriff von 4,1 ha werden [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen im Umfang von 6,1 ha gegenübergestellt.

[X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verneint zu Re[X.]ht eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung des Kammmol[X.]hs.

[X.]ls für das [X.]rhaltungsziel maßgebli[X.]he Bestandteile des [X.]-Gebiets benennt der Planfeststellungsbes[X.]hluss in Bezug auf den Kammmol[X.]h die Tei[X.]he 1 bis 3, 6 und 7 als Lai[X.]h- und [X.]ntwi[X.]klungsgewässer, den [X.] im Umfeld dieser Gewässer und die Winterquartiere in [X.] und in Form von [X.] auf [X.]ukzessionsflä[X.]hen ([X.]1). Für die Tei[X.]he sei eine Beeinträ[X.]htigung ihrer Qualität als Lai[X.]hgewässer auszus[X.]hließen. Zwar komme es dur[X.]h das Vorhaben zu einer baubedingten Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme von [X.]a. 1 ha strukturrei[X.]her Offenlandberei[X.]he von mittlerer Bedeutung und von [X.]a. 0,02 ha (200 qm) Gehölzflä[X.]hen sehr hoher Bedeutung sowie zur baubedingten Zers[X.]hneidung von [X.] bzw. Wanderbeziehungen auf einer Länge von [X.]a. 120 m am [X.] des Tunnels [X.] und auf einer Länge von 180 m im Berei[X.]h des [X.] ([X.] ff.). Die Beeinträ[X.]htigungen seien aber ni[X.]ht erhebli[X.]h: Die Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme liege unter 1 % der Habitatflä[X.]hen von überwiegend mittlerer Bedeutung im [X.]-Gebiet. Die baubedingte Inanspru[X.]hnahme erfolge für die Dauer von bis zu 5 Jahren. Dana[X.]h stünden die Flä[X.]hen der Population wieder zur Verfügung. Unabhängig von dieser Bewertung führten au[X.]h die von der [X.] geplanten [X.][X.]hutz- und Kompensationsmaßnahmen, die teilweise bereits aufgrund der Genehmigung vom 31. Dezember 2005 ausgeführt und aufgrund des festgelegten Monitorings überprüft worden seien, zu dem [X.]rgebnis der Unerhebli[X.]hkeit (vgl. im [X.]inzelnen Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.] ff.).

Diese Bewertung ist ni[X.]ht zu beanstanden. Ob ein Projekt ein [X.]-Gebiet in seinen für die [X.]rhaltungsziele maßgebli[X.]hen Bestandteilen erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen kann, ist anhand seiner [X.]uswirkungen auf den [X.]rhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebli[X.]hes Beurteilungskriterium ist der günstige [X.]rhaltungszustand der ges[X.]hützten Lebensräume und [X.]rten im [X.]inne der Legaldefinitionen des [X.]rt. 1 Bu[X.]hst. e) und i) [X.]; ein günstiger [X.]rhaltungszustand muss trotz Dur[X.]hführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender s[X.]hle[X.]hter [X.]rhaltungszustand darf jedenfalls ni[X.]ht weiter vers[X.]hle[X.]htert werden (st[X.]pr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. [X.]ovember 2012 - [X.] 17.11 - juris Rn. 35 m.w.[X.]. ; vgl. zum [X.]rtens[X.]hutz [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]. [X.]-342/05 - [X.]. 2007, [X.] Rn. 29). Das gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Vorsorgeprinzip, das in [X.]rt. 6 [X.]bs. 3 [X.] seinen [X.]ieders[X.]hlag gefunden hat ([X.]rt. 174 [X.]bs. 2 [X.]atz 2 [X.]GV, vgl. [X.], Urteil vom 7. [X.]eptember 2004 - [X.]. [X.]-127/02 - [X.]. 2004, [X.] Rn. 58), verlangt allerdings ni[X.]ht, die Verträgli[X.]hkeitsprüfung auf ein "[X.]ullrisiko" auszuri[X.]hten, weil hierfür ein wissens[X.]haftli[X.]her [X.]a[X.]hweis nie geführt werden könnte. [X.]in Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn na[X.]h [X.]bs[X.]hluss der Verträgli[X.]hkeitsprüfung aus wissens[X.]haftli[X.]her [X.]i[X.]ht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen vermieden werden ([X.], Urteil vom 6. [X.]ovember 2012 a.a.[X.] m.w.[X.].; ebenso [X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.]. [X.]-239/04 - [X.]. 2006, [X.] Rn. 20). Um zu einer verlässli[X.]hen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträgli[X.]hkeitsprüfung die "besten eins[X.]hlägigen wissens[X.]haftli[X.]hen [X.]rkenntnisse" (vgl. [X.], Urteil vom 7. [X.]eptember 2004 a.a.[X.] Rn. 54) berü[X.]ksi[X.]htigen und setzt somit die "[X.]uss[X.]höpfung aller wissens[X.]haftli[X.]hen Mittel und Quellen" voraus (vgl. [X.][X.]hlussanträge der Generalanwältin [X.] zu [X.]. [X.]-127/02, [X.]. 2004, [X.] Rn. 97; siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 6. [X.]ovember 2012 a.a.[X.] m.w.[X.] ). Unsi[X.]herheiten über Wirkungszusammenhänge, die si[X.]h au[X.]h bei [X.]uss[X.]höpfung der eins[X.]hlägigen [X.] derzeit ni[X.]ht ausräumen lassen, müssen freili[X.]h kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrs[X.]heinli[X.]hkeiten und [X.][X.]hätzungen zu arbeiten, die kenntli[X.]h gema[X.]ht und begründet werden müssen (Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - [X.][X.] 128, 1 Rn. 64). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträgli[X.]hkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördli[X.]h angeordneten [X.][X.]hutz- und Kompensationsmaßnahmen berü[X.]ksi[X.]htigt werden, sofern sie si[X.]herstellen, dass erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen verhindert werden (st[X.]pr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. [X.]ovember 2012 a.a.[X.] m.w.[X.]).

Hiervon ausgehend durfte der Planfeststellungsbes[X.]hluss die vorgezogen dur[X.]hgeführten Maßnahmen zur Umsiedlung des Kammmol[X.]hs als [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.]); die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeregte Vorlage an den [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshof erübrigt si[X.]h damit ([X.]).

[X.]) [X.]ntgegen der [X.]uffassung des [X.] handelt es si[X.]h bei den vorgezogen dur[X.]hgeführten Maßnahmen zur Umsiedlung des Kammmol[X.]hs um bereits im Rahmen der Verträgli[X.]hkeitsprüfung zu berü[X.]ksi[X.]htigende [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen, die eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung auss[X.]hließen ([X.]rt. 6 [X.]bs. 3 [X.]) und ni[X.]ht um Maßnahmen zur [X.]i[X.]herung der Kohärenz im [X.]inne von [X.]rt. 6 [X.]bs. 4 [X.].

(1) Der [X.] stützt si[X.]h bei seiner Bewertung auf den von der [X.] erstellten "Leitfaden zum strengen [X.][X.]hutzsystem für Tierarten von gemeins[X.]haftli[X.]hem Interesse im Rahmen der [X.]-Ri[X.]htlinie 92/43/[X.]" von Februar 2007 (im Folgenden: [X.]sleitfaden [X.]rtens[X.]hutz). Diese [X.]uslegungshilfe geht gerade für [X.]rten mit einem kleinen [X.]ktionsradius wie dem Kammmol[X.]h davon aus, dass derartige Umsiedlungen [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen - dort funktionserhaltende Maßnahmen zur [X.]i[X.]herung der kontinuierli[X.]hen ökologis[X.]hen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten genannt - sein können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei kommt es ents[X.]heidend auf die funktionelle Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte sowie darauf an, dass diese na[X.]h Dur[X.]hführung der Maßnahmen mindestens die glei[X.]he (oder eine größere) [X.]usdehnung und eine glei[X.]he (oder bessere) Qualität für die zu s[X.]hützende [X.]rt hat ([X.]sleitfaden [X.]rtens[X.]hutz II.3.4.b) Rn. 53 und [X.]) Rn. 72 ff.). Der [X.] stützt si[X.]h zudem auf den [X.]ndberi[X.]ht über ein [X.] im Rahmen des Umweltfors[X.]hungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, [X.]aturs[X.]hutz und Reaktorsi[X.]herheit im [X.]uftrag des Bundesamtes für [X.]aturs[X.]hutz "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des [X.]rtens[X.]hutzes bei Infrastrukturvorhaben" aus Juni 2010 (im Folgenden: [X.]ndberi[X.]ht Rahmenbedingungen). Darin werden - zunä[X.]hst allgemein - dem [X.]sleitfaden verglei[X.]hbare Bedingungen für die [X.]nerkennung vorgezogener [X.]usglei[X.]hsmaßnahmen als [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen formuliert ([X.]. 35 ff.); speziell für den Kammmol[X.]h wird zudem sowohl die [X.]nlage von [X.] dur[X.]h Gesteinsaufs[X.]hüttungen als au[X.]h die Umsiedlung von Kammmol[X.]hen dur[X.]h näher bes[X.]hriebene [X.]uszäunungsmaßnahmen als vorgezogene [X.]usglei[X.]hsmaßnahme mit hoher [X.]rfolgswahrs[X.]heinli[X.]hkeit eingestuft, die jeweils dur[X.]h ein geeignetes Monitoring zu begleiten seien ([X.]ndberi[X.]ht Rahmenbedingungen, [X.]rtenste[X.]kbrief zum Kammmol[X.]h [X.] 196 ff.; bei der Umsiedlung geht es allerdings um eine sol[X.]he in neu ges[X.]haffene oder optimierte ältere Gewässer und ni[X.]ht - wie im vorliegenden Fall - um eine Umsiedlung allein in neue [X.]e).

Die neu angelegten [X.]e erfüllen aufgrund der - sogar verbesserten - räumli[X.]hen [X.]ähe zu den unverändert belassenen Lai[X.]hgewässern und dur[X.]h ihren [X.]trukturrei[X.]htum, der künstli[X.]h dur[X.]h die [X.]nlage von [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] et[X.]. ges[X.]haffen wurde, die in dem [X.]sleitfaden [X.]rtens[X.]hutz und dem [X.]ndberi[X.]ht Rahmenbedingungen aufgestellten besonderen [X.]nforderungen (vgl. [X.]sleitfaden [X.]rtens[X.]hutz Rn. 74 sowie [X.]ndberi[X.]ht Rahmenbedingungen, [X.]rtenste[X.]kbrief zum Kammmol[X.]h [X.] 196 ff.); ein begleitendes jährli[X.]hes Monitoring ist ebenfalls vorgesehen. Die der Umsiedlung der Kammmol[X.]he vorangegangene Genehmigung vom 30. Dezember 2005 spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, denn sie war ausdrü[X.]kli[X.]h bis zum [X.]rlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses befristet, zeitigt also keine Re[X.]htsfolgen mehr. Die Re[X.]htsgrundlage für die Umsiedlungsmaßnahmen stellt nun - wie es aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses geboten ist - der Planfeststellungsbes[X.]hluss selbst dar. [X.]ämtli[X.]he vorgezogenen Maßnahmen werden in den [X.]en Maßnahmeblättern (vgl. etwa Unterlage 12.0 Maßnahmen [X.] bis [X.] = [X.]nlage von [X.], [X.] et[X.]. sowie Maßnahme [X.] 5.13 = dauerhafter [X.]mphibiens[X.]hutzzaun) geregelt; das auf die [X.]rsatzhabitate bezogene Monitoring wird in [X.]uflage [X.] 2.6 (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 39) fortgesetzt.

(2) Zur Überzeugung des [X.]s steht fest, dass aufgrund dieser vorgezogenen Maßnahmen zur [X.][X.]hadensvermeidung eine [X.]e erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Kammmol[X.]hpopulation ausges[X.]hlossen ist.

Die in diesem Zusammenhang erhobene methodis[X.]he Kritik des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]rfassung der Mol[X.]he bei der Grunddatenerhebung und bei der [X.]rfolgskontrolle greift ni[X.]ht dur[X.]h. Die Methode der Bestandsaufnahme ist ni[X.]ht normativ festgelegt; die [X.] muss aber die für die Verträgli[X.]hkeitsprüfung allgemein maßgebli[X.]hen [X.]tandards der "besten eins[X.]hlägigen wissens[X.]haftli[X.]hen [X.]rkenntnisse" einhalten. In wel[X.]hem Umfang und mit wel[X.]hen Methoden die relevanten Daten erhoben werden, ist in diesem Rahmen eine naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]he Frage. Hierbei ist au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass derartige Untersu[X.]hungen die betroffenen Tiere ni[X.]ht unverhältnismäßig belasten dürfen. Das gilt insbesondere für Untersu[X.]hungsmethoden, die die Tiere in ihrer körperli[X.]hen Integrität beeinträ[X.]htigen können (vgl. Urteil vom 6. [X.]ovember 2012 - [X.] 17.11 - juris Rn. 32 ).

[X.]a[X.]h diesen Maßstäben ist das methodis[X.]he Vorgehen hier ni[X.]ht zu beanstanden. Die Grunddatenerfassung der Kammmol[X.]he erfolgte na[X.]h dem [X.]tandardprogramm in [X.] ([X.]rtleitfaden [X.]-Forst FIV 2006) dur[X.]h den [X.]insatz von Reusenfallen. Dabei wurden die inhaltli[X.]hen und zeitli[X.]hen Vorgaben des Leitfadens eingehalten, die [X.]nzahl der Fallen wurde jedo[X.]h erhöht. Da eine frühere [X.]rfassung mit Tri[X.]hterfallen und Fotodokumentation ergeben hatte, dass ein Wiederfang nur eine untergeordnete Rolle spielte, verzi[X.]htete man im vorliegenden Verfahren auf die [X.], berü[X.]ksi[X.]htigte aber zur Vermeidung von [X.] zwei näher bes[X.]hriebene Parameter. Die [X.]bs[X.]hätzung der Populationsgröße wurde wie folgt vorgenommen: Die hö[X.]hste Fangzahl je Gewässer innerhalb der Fangperiode eines Jahres diente als Grundlage für die Populationsermittlung. Dabei ging man von einem [X.]nteil von 5 bis 10 % gefangener Tiere aus, je na[X.]h Größe des Gewässers und [X.]nzahl der Fallen. Des Weiteren erfolgte 2004 eine Fangzaunkartierung sowie in den Jahren 2005 bis 2008 eine Fangkreuzerfassung der [X.] (vgl. genauer zum methodis[X.]hen Vorgehen [X.] 51 ff. sowie Unterlage 12.6, Verträgli[X.]hkeitsprüfung für das Gebiet [X.], [X.]ndberi[X.]ht 3. Februar 2011 [X.]. 7 ff.). Dieselbe Methodik liegt den jährli[X.]hen [X.]rfolgskontrollen der [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen zugrunde, wobei die Guta[X.]hter zuletzt klargestellt haben, dass es si[X.]h bei den abgeleiteten Werten für die Populationsgröße streng genommen um eine [X.]bs[X.]hätzung des zu einem bestimmten [X.]punkt im Jahr im Gewässer befindli[X.]hen [X.] handele; der [X.]nteil der im [X.] befindli[X.]hen Tiere werde mit den Reusen ni[X.]ht erfasst (vgl. [X.]rfolgskontrolle der [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen am [X.], [X.]tand: 28. [X.]eptember 2011 , [X.] = [X.] Bl. 151 R). Zusätzli[X.]h zur [X.] werden zur Kontrolle der Funktionalität der [X.]rsatzhabitate jährli[X.]h vier der künstli[X.]h angelegten [X.] mit Fangzäunen versehen, um die abwandernden Tiere abzufangen. Dies dient einer sti[X.]hprobenartigen Kontrolle der [X.]ktivitätsdi[X.]hte sowie zur [X.]bleitung von Wanderkorridoren. Des Weiteren werden frei stehende, 20 m lange Fangzäune im Berei[X.]h der [X.]lebensräume erri[X.]htet, um die [X.]ktivitätsdi[X.]hte zu beoba[X.]hten. [X.]uf die in den Jahren 2005 bis 2008 ergänzend dur[X.]hgeführte [X.]rfassung mittels [X.] wird inzwis[X.]hen verzi[X.]htet, da aus den gewonnenen Daten keine [X.]ussagen zu der [X.]ktivitätsdi[X.]hte ableitbar war ([X.]rfolgskontrolle 2011, a.a.[X.] [X.]. 3 ff.; Unterlage 12.6, Verträgli[X.]hkeitsprüfung für das Gebiet [X.], [X.]ndberi[X.]ht 3. Februar 2011 [X.]. 35 ff.).

Die methodis[X.]he Kritik des [X.] an diesem Vorgehen ist ni[X.]ht bere[X.]htigt. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die [X.] in den Gewässern von einer Vielzahl von Faktoren wie Witterung, Wasserstand, Vegetationsentwi[X.]klung, [X.]tandort der Fallen et[X.]. beeinflusst wird. [X.]u[X.]h kann die genaue Populationsgröße mit der gewählten Methode ni[X.]ht festgestellt werden. Die Guta[X.]hter haben in der mündli[X.]hen Verhandlung aber na[X.]hvollziehbar erläutert, dass es für die hier vorliegende Fragestellung - Feststellung der [X.]ktivitätsdi[X.]hte - auf die [X.]rmittlung der exakten Populationsgröße ni[X.]ht ankam. [X.][X.]hwankungen der [X.]rfassungseffektivität werden dur[X.]h die lange [X.]reihe kompensiert und lassen jedenfalls Tendenzaussagen zu. [X.]uf die vom Kläger favorisierte deutli[X.]h aufwändigere [X.], bei der zur späteren Wiedererkennung das Bau[X.]hmuster der einzelnen Tiere na[X.]h [X.] fotografis[X.]h dokumentiert wird, die Tiere invasiv markiert werden oder ein Transponder implantiert werden muss (vgl. [X.], Kammmol[X.]h-Monitoring-Krefeld, Diss. 2009, [X.]), konnte deshalb verzi[X.]htet werden. Hiervon unabhängig kann entgegen der [X.]uffassung des [X.] eine exakte Populationserfassung, die in der Literatur bei Kammmol[X.]hen als "kaum mögli[X.]h" bes[X.]hrieben wird (vgl. hierzu die [X.]a[X.]hweise im [X.]ndberi[X.]ht Rahmenbedingungen, [X.]rtenste[X.]kbrief zum Kammmol[X.]h [X.] 192), selbst mit der [X.] na[X.]h [X.] ni[X.]ht si[X.]hergestellt werden. [X.]bgesehen davon, dass es si[X.]h hierbei s[X.]hon um keine [X.]tandardmethode, sondern um eine aufwändige Untersu[X.]hung für eine Doktorarbeit unter [X.]insatz selbst gebauter Mol[X.]hreusen handelt, räumt der Verfasser am [X.]nde seiner [X.]rbeit selbstkritis[X.]h ein, dass die [X.]rfassungsgenauigkeit nur sehr s[X.]hwa[X.]h mit der [X.]rfassungsintensität korreliere. Offensi[X.]htli[X.]h spielten bislang ni[X.]ht erfors[X.]hte Faktoren eine wi[X.]htige Rolle; anders seien die au[X.]h bei seiner Untersu[X.]hung aufgetretenen starken [X.][X.]hwankungen in der [X.]rfassungseffektivität ni[X.]ht zu erklären ([X.], a.a.[X.] [X.]. 216). [X.]u[X.]h [X.] geht im Übrigen davon aus, dass Unterwassertri[X.]hterfallen (Reusen) die bei weitem beste Methode sind, um eine mögli[X.]hst hohe Zahl an Mol[X.]hen mit vertretbarem [X.]aufwand zu untersu[X.]hen (a.a.[X.] [X.]. 76); zudem weist er darauf hin, dass mit den herkömmli[X.]hen [X.]bs[X.]hätzmethoden die reale Gesamtpopulationsgröße eher unter- als übers[X.]hätzt wird (a.a.[X.] [X.]. 106 und [X.]). [X.][X.]hließli[X.]h spri[X.]ht für die hier gewählte Methode au[X.]h, dass die [X.]U-weite Bestandsaufnahme des Kammmol[X.]hs den [X.]usführungen der Guta[X.]hter in der mündli[X.]hen Verhandlung zufolge na[X.]h derselben Methode erfolgt.

[X.]u[X.]h das [X.]rgebnis der Gesamtbewertung - keine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung des Kammmol[X.]hs - ist ni[X.]ht zu beanstanden.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Wirksamkeit der vorgezogenen Maßnahmen zur Umsiedlung hat der Kläger - zuletzt in der mündli[X.]hen Verhandlung - eingeräumt, dass die angelegten [X.]rsatzlebensräume von einem "gewissen [X.]nteil der Kammmol[X.]h-Population" am [X.] als Winterhabitat genutzt wird. [X.]oweit er den [X.]rfolg der Umsiedlung ni[X.]ht für gesi[X.]hert hält, da si[X.]h die [X.]nzahl der Kammmol[X.]he ni[X.]ht einmal näherungsweise quantifizieren lasse, kann auf die vorstehenden [X.]usführungen verwiesen werden; selbst mit der vom Kläger vorges[X.]hlagenen Methode ist eine exakte Bestimmung der Populationsgröße ni[X.]ht zuverlässig mögli[X.]h. Die anhand des [X.] - so die Guta[X.]hter in der mündli[X.]hen Verhandlung - vorgenommene [X.]bs[X.]hätzung der Populationsgröße bzw. des [X.] zeigt jedenfalls, dass weiterhin eine stabile Kammmol[X.]hpopulation vorhanden ist. Dies belegen die im [X.]inzelnen in den [X.]rfolgskontrollen dokumentierten [X.]. [X.]o wurden etwa im [X.] bei nur drei Kontrollen in den Lai[X.]hgewässern 169 adulte Kammmol[X.]he und 33 Larven in den Gewässern 1 bis 3 erfasst, im Jahre 2010 waren es 143 adulte Kammmol[X.]he und 146 Larven in den Gewässern 1 bis 7 und im Jahr 2011 229 adulte Kammmol[X.]he und 51 Larven in den Gewässern 1 bis 7 (vgl. [X.]rfolgskontrolle 2011, a.a.[X.] [X.]. 12, 19 und 28 f.). Zwar zeigen die [X.] und die daraus abgeleiteten [X.][X.]hätzungen jährli[X.]h deutli[X.]he [X.][X.]hwankungen na[X.]h oben und unten (vgl. Tabelle im Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 169) und liegen derzeit ([X.]rfolgskontrolle zu [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen am [X.], [X.]tand Januar 2012, [X.], vgl. [X.]nlage [X.]5 zum [X.][X.]hriftsatz des [X.]n vom 7. Februar 2013) mit nur no[X.]h 920 Tieren auf dem niedrigsten [X.]tand seit Beginn der [X.]rfassung. Diese [X.][X.]hwankungen dürften aber in erster Linie - wie oben ausgeführt - dur[X.]h äußere [X.]inflüsse bei der [X.]rfassung wie Witterung, Wasserstand et[X.]. verursa[X.]ht werden. Darüber hinaus hängen sie, wie im Planfeststellungsbes[X.]hluss dargelegt wird ([X.]1 f.) und von den Guta[X.]htern in der mündli[X.]hen Verhandlung mit überzeugender Begründung bestätigt wurde, mit vorhabenexternen Gründen, insbesondere dem illegalen Fis[X.]hbesatz in den Lai[X.]hgewässern zusammen. Dass die neu angelegten [X.]e ([X.] mit Gehölzstrukturen) gut angenommen werden, zeigt na[X.]h [X.]ins[X.]hätzung der Guta[X.]hter insbesondere die (erhöhte) Zahl der von dort wandernden Tieren sowie die erst viele Jahre na[X.]h der [X.]perrzaunerri[X.]htung ermittelte hohe Reproduktionsrate im Jahr 2011 (3 440 ges[X.]hätzte Tiere). Gegen eine Überbewertung der [X.][X.]hwankungen spri[X.]ht im Übrigen, dass es deutli[X.]he [X.][X.]hwankungen au[X.]h s[X.]hon vor der [X.]uszäunung gegeben hat (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 169: 1 710 Tiere im Jahr 2003 gegenüber 4 370 im [X.]); insofern ist die [X.]usgangsthese des [X.], die Zahlen seien bis eins[X.]hließli[X.]h 2010 rü[X.]kläufig, ni[X.]ht zutreffend.

Dur[X.]h die bereits im Jahre 2006 vorgezogen dur[X.]hgeführten Maßnahmen wurden im Verglei[X.]h zum Gesamteingriff von [X.]a. 4,1 ha neue Lebensräume für den Kammmol[X.]h in einem Umfang von [X.]a. 6,1 ha ges[X.]haffen. Hinzu kommen die im Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.] ff.) genannten weiteren Maßnahmen, die während und na[X.]h den Bauarbeiten geplant sind und sowohl zur Verhinderung von [X.] (vorübergehende [X.]mphibiens[X.]hutzzäune) als au[X.]h zur [X.]tabilisierung der Population (etwa [X.]nlage eines Umgehungsgerinnes zur [X.]rhöhung der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Wassertemperatur; vers[X.]hiedene Maßnahmen zur Optimierung der Habitate) dienen sollen. [X.]ntgegen der [X.]uffassung des [X.] erhöhen die [X.]mphibiens[X.]hutzzäune ni[X.]ht das Mortalitätsrisiko, weil die Tiere dort verharren oder orientierungslos weiterwandern. Dies wird bereits im Planfeststellungsbes[X.]hluss ausgeführt ([X.]. 199) und wurde dur[X.]h die Guta[X.]hter in der mündli[X.]hen Verhandlung na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h bestätigt. [X.]a[X.]h [X.]bs[X.]hluss der Bauarbeiten wird auf den ehemaligen Bauflä[X.]hen zudem neuer Lebensraum für [X.]mphibien - u.a. den Kammmol[X.]h - entwi[X.]kelt. Vorgesehen sind [X.]ukzessionsflä[X.]hen mit linearen Gehölzstrukturen und [X.] im Umfang von insgesamt [X.]a. 2 ha (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]). [X.][X.]hließli[X.]h wird an dem jährli[X.]hen Monitoring zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der [X.]rsatzhabitate und der Populationsentwi[X.]klung bis zum [X.]bs[X.]hluss der Bauarbeiten festgehalten. Für den Fall des [X.]intritts unvorhersehbarer Veränderungen der Populationsentwi[X.]klung des Kammmol[X.]hs ist in [X.]bstimmung mit der oberen [X.]aturs[X.]hutzbehörde die [X.]nlage neuer Lai[X.]hgewässer als [X.]uflage festgelegt worden (vgl. [X.]uflage [X.] 2.6 = Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 39). Die Formulierung der [X.]ebenbestimmung ist entgegen der [X.]uffassung des [X.] hinrei[X.]hend bestimmt. Zwar fehlt eine nähere [X.]ngabe, worauf si[X.]h die jährli[X.]he Kontrolle beziehen soll. [X.]ngesi[X.]hts der seit vielen Jahren stattfindenden [X.]rfolgskontrollen kann zur [X.]uslegung aber ohne Weiteres auf [X.], 2. [X.]bsatz, des Planfeststellungsbes[X.]hlusses zurü[X.]kgegriffen werden. Dort werden die Beri[X.]hte und [X.]tellungnahmen, aus denen si[X.]h [X.]inzelheiten zur Wirksamkeit der [X.]rfolgskontrollen ergeben, in Bezug genommen.

[X.]) [X.]us dem Vorstehenden folgt, dass der [X.] dem [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshof ni[X.]ht - wie vom Kläger angeregt - die Frage zur Vorabents[X.]heidung na[X.]h [X.]rt. 267 [X.][X.]UV vorlegen muss, ob im Rahmen einer Prüfung der [X.]-Verträgli[X.]hkeit eines Projekts im [X.]inne von [X.]rt. 6 [X.]bs. 3 [X.] die von einer Projektplanung vorgesehene Dur[X.]hführung von Maßnahmen zur [X.][X.]haffung oder Verbesserung von Habitatstrukturen von [X.]rten na[X.]h [X.] bereits auf [X.] der Bewertung der Verträgli[X.]hkeit der [X.]uswirkungen berü[X.]ksi[X.]htigt werden darf. Der Kläger geht bei seiner Fragestellung zu Unre[X.]ht davon aus, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen zur Kohärenzsi[X.]herung, die erst im Rahmen einer [X.]usnahmeprüfung na[X.]h [X.]rt. 6 [X.]bs. 4 [X.] zu bea[X.]hten sind, systemwidrig bereits auf [X.] der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ([X.]rt. 6 [X.]bs. 3 [X.]) berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind. Dies ist jedo[X.]h - wie soeben ausgeführt - ni[X.]ht der Fall.

d) Die [X.]ins[X.]hätzung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses, eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Population der Gel[X.]au[X.]hunke - ebenfalls ein [X.]rhaltungsziel im [X.]-Gebiet "[X.] bei [X.]" - könne ausges[X.]hlossen werden, ist ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden.

Zwar kommt es dur[X.]h das Vorhaben zu einer baubedingten Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme von [X.]a. 1 ha potentiell geeigneten [X.]s (vgl. genauer Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 205 f.). [X.]u[X.]h insoweit dürfen aber die vorgezogen dur[X.]hgeführten Kompensationsmaßnahmen für den Kammmol[X.]h als [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Dass diese Maßnahmen aufgrund ihrer [X.]ähe zu den Lai[X.]hgewässern au[X.]h für die Gel[X.]au[X.]hunke wirksam werden, wird im Planfeststellungsbes[X.]hluss näher ausgeführt ([X.]. 207); der Kläger stellt dies au[X.]h ni[X.]ht grundsätzli[X.]h in Frage. [X.]oweit er - wie s[X.]hon beim Kammmol[X.]h - au[X.]h bezügli[X.]h der Gel[X.]au[X.]hunke bemängelt, es lägen keine gesi[X.]herten [X.]ussagen über die absolute Größe der Population vor, ri[X.]htigerweise hätte man au[X.]h die Gel[X.]au[X.]hunke mit der [X.] erfassen müssen, kann auf die obenstehenden [X.]usführungen zum Kammmol[X.]h verwiesen werden. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass [X.]a[X.]hweise der Gel[X.]au[X.]hunke im Rahmen der Grunderfassung sowie bei den jährli[X.]hen [X.]rfolgskontrollen au[X.]h dur[X.]h [X.]i[X.]htbeoba[X.]htungen und Verhören erbra[X.]ht wurden; im Übrigen wurde die Gel[X.]au[X.]hunke im Rahmen der oben bes[X.]hriebenen Methodik zur [X.]rfassung der Kammmol[X.]he mitberü[X.]ksi[X.]htigt.

[X.]nders als beim Kammmol[X.]h ist bei der Gel[X.]au[X.]hunke allerdings keine stabile Populationsgröße festzustellen. Vielmehr ma[X.]ht der Kläger zu Re[X.]ht geltend, dass die [X.]nzahl der im Rahmen der [X.]rfolgskontrollen erfassten Individuen trotz der lebensraumverbessernden Maßnahmen stetig zurü[X.]kgegangen ist. Immerhin konnten allerdings im Jahre 2010 erstmals in größerer Zahl au[X.]h juvenile und ni[X.]ht nur adulte Tiere gefunden werden. [X.]u[X.]h zeigte si[X.]h im Jahr 2011 eine lei[X.]hte Bestandserholung, wennglei[X.]h auf einem insgesamt sehr niedrigen [X.]iveau (vgl. [X.]rfolgskontrolle der [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen am [X.], [X.]tand: 28. [X.]eptember 2011, [X.]. 36 = [X.] Bl. 166 R). Der Bestandsrü[X.]kgang ist jedo[X.]h na[X.]h den plausiblen [X.]usführungen der Guta[X.]hter in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht auf das Vorhaben, sondern auf den illegalen Fis[X.]hbesatz in den Gewässern, dem man mit einer [X.]lektrobefis[X.]hung entgegenzuwirken versu[X.]ht, sowie insbesondere auf die direkte [X.]a[X.]hbars[X.]haft mit dem Kammmol[X.]h, der die Larven der Gel[X.]au[X.]hunken frisst, zurü[X.]kzuführen. Die Rüge des [X.], eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Gel[X.]au[X.]hunke dur[X.]h das Vorhaben könne s[X.]hon deshalb ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, weil deren Bestand im nunmehr [X.]n, als Habitat geeigneten Berei[X.]h ni[X.]ht erfasst worden sei, kann ni[X.]ht dur[X.]hdringen. Der Guta[X.]hter des [X.]n hat in der mündli[X.]hen Verhandlung dargelegt, dass es im [X.]n Berei[X.]h im Unters[X.]hied zum Kammmol[X.]h keine [X.]a[X.]hweise der Gel[X.]au[X.]hunke gegeben habe, was si[X.]h mit dem Umstand de[X.]ke, dass die [X.]ntfernung von dort zu den Tei[X.]hen für diese ni[X.]ht wandernden Tiere zu groß wäre. Der Kläger ist diesen überzeugenden [X.]usführungen ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten.

Den Bedenken des [X.], dass das bislang in der [X.]uflage [X.] 2.6 (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 39) vorgesehene jährli[X.]he Monitoring auss[X.]hließli[X.]h den Kammmol[X.]h und ni[X.]ht au[X.]h die Gel[X.]au[X.]hunke erfasse, hat der [X.] dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass er den Planfeststellungsbes[X.]hluss dur[X.]h eine weitere [X.]ebenbestimmung "2.7 Risikomanagement Gel[X.]au[X.]hunke" ergänzt hat ([X.]nlage 1 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung vom 13. März 2013).

e) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss hat die in der [X.] 2000-Verordnung ni[X.]ht als [X.]rhaltungsziel enthaltene Be[X.]hsteinfledermaus aufgrund des [X.] ermittelten signifikanten Vorkommens der [X.]rt vorsorgli[X.]h in die Verträgli[X.]hkeitsprüfung einbezogen. [X.]r geht ohne Re[X.]htsfehler davon aus, dass si[X.]h das Vorhaben zwar im geringen Maße auf die Flugwege der Be[X.]hsteinfledermaus in der [X.] na[X.]h der Wo[X.]henstubenphase auswirken kann. Da Be[X.]hsteinfledermäuse si[X.]h bei ihren Flügen stark an [X.]trukturen orientieren und zur Querung von Verkehrsstraßen insbesondere Unterführungen nutzen, können diese Beeinträ[X.]htigungen aber dur[X.]h die für das [X.] vorgesehenen s[X.]hadensvermeidenden [X.][X.]hutzmaßnahmen (Unterführungsbauwerke sowie begleitende Kollisionss[X.]hutz- und Leiteinri[X.]htungen) verhindert werden. Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]inzelheiten dieses [X.][X.]hutzkonzepts und der hierauf bezogenen Kritik des [X.] wird auf die [X.]usführungen zu 2.b) verwiesen.

Der [X.]uffassung des [X.], die Trasse dur[X.]hs[X.]hneide zusätzli[X.]h zu den [X.]nnahmen des Planfeststellungsbes[X.]hlusses au[X.]h den südli[X.]hen Berei[X.]h des na[X.]hgewiesenen [X.]ktionsraums ("M[X.]P") der Be[X.]hsteinfledermaus-Kolonie, da der Berei[X.]h des [X.]engelba[X.]hs und weiter östli[X.]h der Berei[X.]h "[X.]uf dem [X.]gehau" als [X.]ahrungsraum genutzt werde, ist ni[X.]ht zu folgen. [X.]benso wenig hat der Planfeststellungsbes[X.]hluss betriebsbedingte [X.] auf [X.]ahrungsräume in diesem Berei[X.]h übersehen. Die südli[X.]h an die Wälder angrenzenden Gehölzstrukturen wurden dem Guta[X.]hten des Instituts für Tierökologie und [X.]aturbildung, Fledermauskundli[X.]he Untersu[X.]hungen, Dezember 2010 (künftig: Fledermausguta[X.]hten) zufolge ledigli[X.]h kurzfristig dur[X.]h eine besenderte Fledermaus aufgesu[X.]ht; von einem essentiellen Jagdgebiet kann daher keine Rede sein. [X.]elbst wenn man dies anders sähe, wäre im Übrigen mit der großdimensionierten Unterführung am [X.]engelba[X.]h ([X.] 13 m/LW 43 m) eine gefahrlose Unterquerung mögli[X.]h (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 218 sowie Fledermausguta[X.]hten [X.]. 101 f.).

f) Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung und ihr folgend der Planfeststellungsbes[X.]hluss haben die [X.]en [X.]uswirkungen dur[X.]h [X.]ti[X.]kstoffdepositionen na[X.]h dem Konzept der sog. [X.]riti[X.]al Loads (abgekürzt: [X.]L) bewertet. Die Kritik des [X.], die Prüfung der erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des [X.]s Waldmeister-Bu[X.]henwald ([X.] 9130) dur[X.]h [X.]ti[X.]kstoffeinträge sei fehlerhaft erfolgt, greift im [X.]rgebnis ni[X.]ht dur[X.]h. Dabei kann der [X.] offen lassen, ob das dem Planfeststellungsbes[X.]hluss zugrunde gelegte methodis[X.]he Konzept (sog. modellierte [X.]L) in jeder Hinsi[X.]ht bedenkenfrei ist ([X.]), denn eine erhebli[X.]he Belastung des hier konkret in Rede stehenden [X.] 9130 kann s[X.]hon auf der Grundlage der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung zu empiris[X.]hen [X.]L zuverlässig ausges[X.]hlossen werden ([X.]). [X.]ngesi[X.]hts dessen erübrigt si[X.]h die vom Kläger angeregte Vorlage an den [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshof ([X.][X.]).

[X.]) [X.]riti[X.]al Loads ([X.]L) sollen naturwissens[X.]haftli[X.]h begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere [X.][X.]hutzgüter ums[X.]hreiben, bei deren [X.]inhaltung eine Lufts[X.]hadstoffdeposition au[X.]h langfristig keine signifikant s[X.]hädli[X.]hen [X.]ffekte erwarten lässt. Um [X.]L zu ermitteln, werden unters[X.]hiedli[X.]he methodis[X.]he [X.]nsätze verfolgt (empiris[X.]he und modellierte [X.]L). [X.]ls empiris[X.]he [X.]L werden die im sog. I[X.]P-Manual veröffentli[X.]hten [X.]rbeiten der [X.]rbeitsgruppe Bo[X.]ink bezei[X.]hnet, die auf [X.]rfahrungen und Felduntersu[X.]hungen beruhen. [X.]ie benennen für 25 repräsentative europäis[X.]he Vegetationstypen [X.] der [X.]L für eutrophierenden [X.]ti[X.]kstoffeintrag. Die empiris[X.]hen [X.]L werden au[X.]h als "[X.] Liste" bezei[X.]hnet, da sie im Jahre 2002 in [X.] im Rahmen eines [X.] beraten und angenommen wurden. Die Liste beruht auf einer verglei[X.]hsweise dünnen Datenbasis empiris[X.]her Untersu[X.]hungen; den Wissenslü[X.]ken wird dur[X.]h die [X.]instufung der [X.]L in drei "[X.]" Re[X.]hnung getragen. 2010 wurde in [X.]oordwijkerhout ([X.]iederlande) ein weiterer [X.] dur[X.]hgeführt; die dort revidierte "[X.] Liste" spiegelt den gegenwärtigen [X.]rkenntnisstand in Bezug auf empiris[X.]he [X.]L wider. Demgegenüber werden modellierte [X.]L aufgrund eines komplexen Re[X.]henwerks standortbezogen ermittelt (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 139 f.).

Das hier zugrunde gelegte Konzept geht von folgenden Prüfungss[X.]hritten aus: Zunä[X.]hst wurde die [X.]inhaltung der empiris[X.]hen [X.]L geprüft. [X.]oweit für [X.]en keine empiris[X.]hen [X.]L vorlagen - etwa im Falle des prioritären [X.]s 91 [X.]0 ([X.]uenwälder mit [X.]lnus glutinosa und Fraxinus ex[X.]elsior) - oder der empiris[X.]he [X.]L in einer Größenordnung von über 3 % bzw. der Wert von 0,30 kg [X.]/ha/a für den niedrigsten empiris[X.]hen [X.]L von 10 kg [X.]/ha/a dur[X.]h die vorhabenbezogene Zusatzbelastung übers[X.]hritten wurde, erfolgte eine vertiefende Prüfung der [X.] auf der Grundlage der standortspezifis[X.]h modellierten (dynamis[X.]hen) [X.]L. Die Modellierung erfolgte dur[X.]h die [X.] auf der Grundlage des B[X.]R[X.]-Modells in Verbindung mit dem D[X.][X.]OMP-Modell (vgl. genauer Fa[X.]hguta[X.]hten zur [X.]rmittlung der Irrelevanzs[X.]hwelle als Teil der Bewertung der [X.]-Verträgli[X.]hkeit bei [X.]ti[X.]kstoffdepositionen, bezogen auf die [X.]-Gebiete "[X.] bei [X.]" und "[X.] und [X.]", [X.]eptember 2011, [X.] ff.). Die Grundlage für die [X.]rmittlung der [X.] bildete der im [X.] verfügbare Datensatz des [X.] 2007. Die konkrete [X.] im [X.] und im [X.] 2025 wurde - ebenfalls dur[X.]h die [X.] - auf der Grundlage des sog. [X.] (Most Feasible Redu[X.]tion) ermittelt. Dieses [X.]zenarium berü[X.]ksi[X.]htigt bei der zukünftigen [X.]missionsentwi[X.]klung die gegenwärtig vorhandenen te[X.]hnis[X.]hen Reduzierungsmögli[X.]hkeiten der [X.]ti[X.]kstoffemissionen (z.B. [X.]nwendung des aktuell besten te[X.]hnis[X.]hen [X.]tandards bei der [X.]). Bezügli[X.]h der Beurteilung der [X.]rhebli[X.]hkeit der Beeinträ[X.]htigung folgt die Planfeststellungsbehörde der [X.]ins[X.]hätzung der Fa[X.]hguta[X.]hter hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]nnahme einer 3 %-Irrelevanzs[X.]hwelle eines [X.]L; na[X.]h gesi[X.]herter fa[X.]hwissens[X.]haftli[X.]her [X.]ins[X.]hätzung seien [X.] in dieser Größenordnung ni[X.]ht in der Lage, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen [X.]rhaltungszustandes signifikant einzus[X.]hränken (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 139 ff.).

Für den hier in Rede stehenden [X.] 9130 wurde ein [X.]ti[X.]kstoffeintrag von 0,30 kg [X.]/ha/a ermittelt, d.h. die 3 %-[X.][X.]hwelle von 0,30 kg [X.]/ha/a für den niedrigsten empiris[X.]hen [X.]L von 10 kg [X.]/ha/a wurde errei[X.]ht, aber ni[X.]ht übers[X.]hritten. Denno[X.]h wurde vorsorgli[X.]h ein standortspezifis[X.]her [X.]L in Höhe von 17,9 kg [X.]/ha/a bere[X.]hnet. [X.]ls [X.] 2007 wurde ein Wert von 21,3 kg [X.]/ha/a (modellierte [X.] für den Planfall 2025: 18,4 kg [X.]/ha/a) angenommen. Der [X.]nteil der [X.]en [X.] wurde mit nur 1,2 % des [X.]L als verna[X.]hlässigbar gering eingestuft (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 186 f.).

Der [X.] hält die vorstehend bes[X.]hriebene Modellierung von standortspezifis[X.]hen [X.]L im [X.]nsatz für s[X.]hlüssig und na[X.]hvollziehbar. Das Bemühen um eine standortbezogene Präzisierung innerhalb der re[X.]ht weiten [X.]panne empiris[X.]her [X.]L auf einer größeren und genaueren Datenbasis leu[X.]htet im Prinzip ebenso ein wie die Herleitung von [X.]L für sol[X.]he [X.]en, für die ein empiris[X.]her [X.]L ni[X.]ht vorliegt. [X.]benso hält der [X.] im Grundsatz die Berü[X.]ksi[X.]htigung sol[X.]her [X.]ntlastungen im Rahmen der Prüfung der [X.] für überzeugend, die - etwa aufgrund bestehender gesetzli[X.]her Vorgaben - gesi[X.]hert zu erwarten sind. [X.]llerdings handelt es si[X.]h bei dem zugrunde gelegten Konzept sogenannter modellierter/dynamis[X.]her [X.]L des Unternehmens [X.] na[X.]h den [X.]rkenntnissen des [X.]s no[X.]h ni[X.]ht um eine [X.]tandard-Methode. Vielmehr steht eine breite wissens[X.]haftli[X.]he Diskussion über die Belastbarkeit der [X.]rgebnisse no[X.]h aus (ebenso [X.]/Müller-Pfannenstiehl/[X.]/[X.], [X.] 2010, 616 <621>). Von daher ist zweifelhaft, ob si[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss tragend auf diese Methode stützen kann.

[X.]) Darauf kommt es allerdings ni[X.]ht an, weil eine erhebli[X.]he Belastung des hier in Rede stehenden [X.] 9130 s[X.]hon auf der Grundlage empiris[X.]her [X.]L zuverlässig ausges[X.]hlossen werden kann. Das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht hat die Bewertung von [X.]ti[X.]kstoffdepositionen na[X.]h dem Konzept der empiris[X.]hen [X.]L bereits in früheren [X.]nts[X.]heidungen gebilligt (Urteile vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.][X.] 130, 299 Rn. 109, vom 14. [X.]pril 2010 - [X.] 5.08 - [X.][X.] 136, 291 Rn. 87 und vom 29. [X.]eptember 2011 - [X.] 7 [X.] 21.09 - [X.] 406.254 URG [X.]r. 4 Rn. 41); au[X.]h der Kläger wendet gegen diese Methode der [X.]rmittlung von [X.]L ni[X.]hts ein. [X.]benfalls hat der [X.] bereits anerkannt, dass es na[X.]h neuestem wissens[X.]haftli[X.]hen [X.]rkenntnisstand eine Irrelevanzs[X.]hwelle gibt; erst oberhalb dieser [X.][X.]hwelle ist die Zunahme der [X.]ti[X.]kstoffbelastung, zumal gegenüber einer ohnehin s[X.]hon hohen Vorbelastung, als signifikant verändernd einzustufen (Urteil vom 6. [X.]ovember 2012 - [X.] 17.11 - juris Rn. 62 und 93 ; ebenso OVG [X.]RW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 [X.]/08 - [X.], 342 = juris Rn. 602 f. und 732).

[X.]n dieser [X.]ins[X.]hätzung hält der [X.] im vorliegenden Verfahren fest. [X.]u[X.]h hier übers[X.]hreitet die derzeitige Vorbelastung den niedrigsten empiris[X.]hen [X.]L-Wert deutli[X.]h. Dieser Wert liegt für sämtli[X.]he Bu[X.]henwald-[X.]en bei 10 kg [X.]/ha/a, wobei die [X.]panne bis 20 kg [X.]/ha/a rei[X.]ht. Dabei berü[X.]ksi[X.]htigt der [X.], dass die Zugrundelegung des Wertes 10 kg [X.]/ha/a innerhalb der für alle [X.] Vegetationstypen geltenden [X.]pannbreite s[X.]hon einen erhebli[X.]hen [X.]i[X.]herheitspuffer eins[X.]hließt, zumal na[X.]h den überzeugenden [X.]usführungen der Guta[X.]hter des [X.]n wegen der regionalen Verhältnisse (hohe [X.]ieders[X.]hlagsmenge) ein [X.]nsatz im oberen Berei[X.]h der [X.]pannbreite des [X.]L gere[X.]htfertigt gewesen wäre. Die [X.]e Zusatzbelastung liegt hier bei genau 0,30 kg [X.]/ha/a. [X.]a[X.]h den [X.]usführungen der Guta[X.]hter in der mündli[X.]hen Verhandlung kann ausges[X.]hlossen werden, dass es bei einer derart geringen Zusatzbelastung zu einer au[X.]h nur messbaren zusätzli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des [X.] 9130 kommt (vgl. au[X.]h [X.]/Müller-Pfannenstiehl/[X.]/[X.], a.a.[X.] <623> "ni[X.]ht mehr mit vertretbarer Genauigkeit bere[X.]henbar und von der [X.] abgrenzbar").

[X.][X.]) [X.][X.]hon deshalb musste die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Bewertung der [X.]-Verträgli[X.]hkeit eines Projekts auss[X.]hließli[X.]h an wissens[X.]haftli[X.]hen Kriterien ausgeri[X.]htet sein muss oder ob sie Verhältnismäßigkeitserwägungen einbeziehen darf, ni[X.]ht dem [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshof vorgelegt werden. [X.]us demselben Grund muss der [X.] si[X.]h ni[X.]ht näher mit dem in der mündli[X.]hen Verhandlung in englis[X.]her [X.]pra[X.]he überrei[X.]hten [X.]uszug aus "[X.]itrogen Deposition and [X.] 2000" - einer Zusammenfassung der [X.]rgebnisse eines Workshops, der im Mai 2009 in [X.] stattfand - befassen, der na[X.]h [X.]uffassung des [X.] belegen soll, dass es für Irrelevanzs[X.]hwellen ("de minimis [X.]riteria") keine wissens[X.]haftli[X.]hen - wohl besser: keine naturfa[X.]hli[X.]hen ("in the absen[X.]e of any sound e[X.]ologi[X.]al justifi[X.]ation") -, sondern allein politis[X.]he Gründe geben kann.

[X.]oweit der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm angeregten Vorlage an den [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshof ergänzend darauf hinweist, dass die Irrelevanzs[X.]hwelle insbesondere beim Zusammentreffen mit weiteren Projekten zu Problemen führt, ist dies allerdings ni[X.]ht von der Hand zu weisen. Übers[X.]hreitet s[X.]hon die Vorbelastung eines [X.] 2000-Gebiets mit [X.][X.]hadstoffen die dur[X.]h [X.]L markierte [X.]rhebli[X.]hkeitss[X.]hwelle des [X.]rt. 6 [X.]bs. 3 [X.], so sind zur Beurteilung der Frage, ob [X.] des Gebiets dur[X.]h ein zur Genehmigung gestelltes Projekt ausnahmsweise irrelevant und damit gebietsverträgli[X.]h sind, neben den [X.]uswirkungen dieses Projekts summativ au[X.]h diejenigen anderer bereits hinrei[X.]hend verfestigter Projekte zu berü[X.]ksi[X.]htigen (Bes[X.]hluss vom 5. [X.]eptember 2012 - [X.] 7 [X.] - [X.], 784 Rn. 12). Für den vorliegenden Fall sind die hiermit verbundenen Fragen jedo[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss hat - wie es re[X.]htli[X.]h geboten ist - für beide [X.]-Gebiete untersu[X.]ht, ob kumulativ zu prüfende andere Projekte zu einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung führen (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 221 ff. und [X.]); im [X.][X.]hriftsatz vom 25. Februar 2013 hat der [X.] ergänzend klargestellt, dass si[X.]h die dur[X.]hgeführte Kumulationsprüfung au[X.]h auf die [X.]ti[X.]kstoffbelastung von [X.]en erstre[X.]kt habe. Der Kläger ist dem ni[X.]ht entgegengetreten.

2. Hinsi[X.]htli[X.]h des weiteren [X.]-Gebiets "[X.] und [X.]" geht der Planfeststellungsbes[X.]hluss in Bezug auf den [X.] 9110 (a) zutreffend von einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung einer Teilflä[X.]he im Umfang von 1,03 ha infolge von Flä[X.]henverlust und [X.]ti[X.]kstoffeintrag aus ([X.]), eine erhebli[X.]he Gebietsbeeinträ[X.]htigung infolge einer Beeinträ[X.]htigung der [X.]harakteristis[X.]hen [X.]rten wird hingegen zu Re[X.]ht verneint ([X.]). [X.]u[X.]h die [X.]usführungen zum [X.] und zur Be[X.]hsteinfledermaus (b) sind ni[X.]ht zu beanstanden. [X.]oweit der Planfeststellungsbes[X.]hluss eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung einer Teilflä[X.]he des [X.] 9110 angenommen hat, durfte er si[X.]h auf eine [X.]usnahme stützen ([X.]).

a) Die [X.]nnahmen des Planfeststellungsbes[X.]hlusses in Bezug auf den [X.] 9110 (Hainsimsen-Bu[X.]henwald) sind insgesamt ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Bezügli[X.]h einer Teilflä[X.]he des [X.] 9110 von insgesamt 1,03 ha geht der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Re[X.]ht von einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung aus, und zwar im Umfang von 0,55 ha infolge einer Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme sowie im Umfang von 0,48 ha infolge [X.]er [X.]ti[X.]kstoffdepositionen (1). Die Kritik des [X.], zusätzli[X.]h hätten die [X.]uswirkungen aufgrund des Waldrandans[X.]hnitts als erhebli[X.]h bewertet werden müssen, greift ni[X.]ht dur[X.]h (2).

(1) [X.]m Ler[X.]henberg (nördli[X.]hes Tunnelportal "[X.]") ist eine Teilflä[X.]he des [X.] 9110 dur[X.]h anlagebedingte (0,52 ha) und baubedingte (0,03 ha dur[X.]h einen 5 m breiten Baustreifen) Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme sowie dur[X.]h [X.]e [X.]ti[X.]kstoffdeposition (0,48 ha) betroffen. Hinsi[X.]htli[X.]h der letztgenannten [X.]nnahme kommt es au[X.]h hier - ebenso wie bereits beim [X.] 9130 im [X.]-Gebiet "[X.] bei [X.]" - ni[X.]ht auf die [X.]inzelheiten des zugrunde gelegten Konzepts modellierter [X.]L an; das Projekt ist sowohl bei [X.]nwendung der vom Kläger grundsätzli[X.]h akzeptierten empiris[X.]hen [X.]L (niedrigster Wert 10 kg [X.]/ha/a) als au[X.]h bei Zugrundelegung der vorhabenbezogen ermittelten modellierten [X.]L (hier: 16,4 kg [X.]/ha/a) in dem genannten Umfang unverträgli[X.]h.

Die bes[X.]hriebenen Flä[X.]henverluste und -beeinträ[X.]htigungen hat der Planfeststellungsbes[X.]hluss aufgrund der für eine mögli[X.]he Regeneration notwendigen langen [X.]räume zu Re[X.]ht - unter Bezugnahme auf die Bagatells[X.]hwellen in der Fa[X.]hkonvention von [X.]/[X.] (Fa[X.]hinformationssystem und Fa[X.]hkonvention zur Bestimmung der [X.]rhebli[X.]hkeit im Rahmen der [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung von [X.] und [X.], [X.][X.]hlussstand 2007) - als erhebli[X.]h bewertet. Ob die Beeinträ[X.]htigungen dur[X.]h [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen - insbesondere dur[X.]h die geplante Gebietserweiterung im Umfang von insgesamt 3,34 ha am [X.][X.]hlierba[X.]hswald - hätten ausgegli[X.]hen werden können, kann offen bleiben, denn der Planfeststellungsbes[X.]hluss hat dies vorsorgli[X.]h verneint und die Maßnahme als bloße Kohärenzsi[X.]herungsmaßnahme bewertet (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.] ff. mit näherer Begründung).

(2) [X.]benfalls zutreffend hat der Planfeststellungsbes[X.]hluss die [X.]uswirkungen aufgrund des Waldrandans[X.]hnitts bewertet. Insoweit geht er ohne Re[X.]htsfehler davon aus, dass auf der bereits dur[X.]h vorhabenbezogene [X.]ti[X.]kstoffdepositionen betroffenen Flä[X.]he von 0,48 ha zusätzli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen dur[X.]h erforderli[X.]he Rodungsmaßnahmen im Umfang von 0,38 ha entstehen, die allerdings ni[X.]ht erhebli[X.]h ins Gewi[X.]ht fallen (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 246, 252, 254).

Die - ausgehend von einer konkret festgestellten Windwurfflä[X.]he im Berei[X.]h der [X.] [X.] 12 - geäußerte Kritik des [X.], der Planfeststellungsbes[X.]hluss habe die [X.]uswirkungen von Waldrandans[X.]hnitten grundsätzli[X.]h nur unzurei[X.]hend in die Prüfung eingestellt, und sehe für den Fall von [X.]turms[X.]häden keinerlei Risikomanagement vor, greift ni[X.]ht dur[X.]h. Die Problematik des Waldrandans[X.]hnitts wird im Rahmen der Verträgli[X.]hkeitsprüfung dur[X.]haus erkannt. [X.]nders als in der Literatur teilweise vertreten - hier rei[X.]ht die Wirktiefe je na[X.]h [X.]utor von 50 bis 100 m - haben die Guta[X.]hter die Frage der anzunehmenden Rei[X.]hweite sol[X.]h eines Waldrandans[X.]hnitts hier aber ni[X.]ht abstrakt beantwortet. Vielmehr haben sie die besonders empfindli[X.]hen Bu[X.]henwaldlebensraumtypen [X.] 9110, 9130 und 9150 einer [X.]inzelfallprüfung unterzogen und die [X.]uswirkungen des Waldrandans[X.]hnitts jeweils in [X.]bhängigkeit vom Waldtyp und der [X.]xposition des [X.]ns[X.]hnittes bewertet ([X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung für das Gebiet "[X.] und [X.]" = Unterlage 12.5 [X.]0, 159, Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 147 f.). Die Bewertung der [X.]rhebli[X.]hkeit wurde - ebenso wie bei den [X.]uswirkungen dur[X.]h [X.]ti[X.]kstoffeinträge - anhand der Bagatellflä[X.]hen-Vors[X.]hläge für den direkten Flä[X.]henverlust in der Konvention von [X.]/[X.] vorgenommen. Dagegen ist methodis[X.]h ni[X.]hts zu erinnern.

[X.]u[X.]h die konkrete Bewertung des Waldrandans[X.]hnittes weist keine Fehler auf. Insoweit wurde eine Wirktiefe der mit dem Waldrandans[X.]hnitt einhergehenden Waldrandeffekte bis zu maximal 50 m in den Bestand angenommen. Weitergehende Wirkungen wurden von den Fa[X.]hguta[X.]htern verneint, da es si[X.]h hier um einen westexponierten Waldrandans[X.]hnitt mit verglei[X.]hsweise geringer [X.]onneneinstrahlung handelt (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 246). [X.]u[X.]h das überzeugt. Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen führt der Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]) na[X.]hvollziehbar aus, dass negative [X.] im Berei[X.]h des Waldrandans[X.]hnitts dur[X.]h die geplante Waldrandunterpflanzung (Maßnahme M 10 - [X.]nlage eines bis zu 10 m breiten Waldrandes, vgl. Unterlage 12.0 Maßnahmenblatt [X.] 6.11) vermindert werden. Besondere Maßnahmen zum Risikomanagement waren daher ni[X.]ht erforderli[X.]h.

[X.]) [X.]ine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung des [X.] 9110 in Bezug auf die [X.]harakteristis[X.]hen [X.]rten [X.][X.]hwarzspe[X.]ht und Grauspe[X.]ht hat der Planfeststellungsbes[X.]hluss ebenfalls zu Re[X.]ht verneint.

Für die Verträgli[X.]hkeitsprüfung sind au[X.]h die in den eins[X.]hlägigen [X.]en vorkommenden [X.]harakteristis[X.]hen [X.]rten maßgebli[X.]h ([X.]rt. 1 Bu[X.]hst. e) [X.]). Der Planfeststellungsbes[X.]hluss behandelt [X.][X.]hwarz- und Grauspe[X.]ht als [X.]harakteristis[X.]he [X.]rten der Bu[X.]henwaldlebensräume. Diese [X.]uswahl ist ni[X.]ht zu beanstanden (1), ebenso wenig der zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab und das methodis[X.]he Vorgehen (2) sowie die konkrete Prüfung der erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung der beiden [X.]pe[X.]htarten (3). [X.]ine Vorlage an den [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshof zur Klärung des genauen Bezugspunktes beim [X.][X.]hutz [X.]harakteristis[X.]her [X.]rten erübrigt si[X.]h damit.

(1) [X.]ntgegen der [X.]uffassung des [X.] durfte der [X.] si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Bu[X.]henwaldlebensräume [X.] 9110, 9130 und 9150 auf den [X.][X.]hwarz- und Grauspe[X.]ht als [X.]harakteristis[X.]he [X.]rten bes[X.]hränken.

[X.]harakteristis[X.]he [X.]rten sind sol[X.]he Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete [X.]usprägung eines Lebensraums und dessen günstiger [X.]rhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und ni[X.]ht nur ein [X.] im [X.]llgemeinen gekennzei[X.]hnet wird. [X.]s sind deshalb diejenigen [X.]rten auszuwählen, die einen deutli[X.]hen Vorkommenss[X.]hwerpunkt im jeweiligen [X.] aufweisen bzw. bei denen die [X.]rhaltung der Populationen unmittelbar an den [X.]rhalt des jeweiligen [X.]s gebunden ist und die zuglei[X.]h eine Indikatorfunktion für potenzielle [X.]uswirkungen des Vorhabens auf den [X.] besitzen (Urteile vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.][X.] 130, 299 Rn. 79, vom 14. [X.]pril 2010 - [X.] 5.08 - [X.][X.] 136, 291 Rn. 55 und vom 6. [X.]ovember 2012 - [X.] 17.11 - juris Rn. 52 ).

Dana[X.]h behandelt der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Re[X.]ht die beiden [X.]pe[X.]htarten als [X.]harakteristis[X.]he [X.]rten der hier als [X.]rhaltungsziel ausgewiesenen Bu[X.]henwaldlebensräume. Denn sie sind repräsentativ für Bu[X.]henwälder, befinden si[X.]h in einem günstigen [X.]rhaltungszustand und sind dur[X.]h Höhlenbau maßgebli[X.]h an der Gestaltung des Lebensraums beteiligt; an ihnen lässt si[X.]h die [X.]mpfindli[X.]hkeit der [X.]en für die vom Vorhaben ausgehenden [X.] dokumentieren. Demgegenüber verfängt der Verweis des [X.] auf weitere [X.]harakteristis[X.]he Tierarten, die im Bf[X.]-Handbu[X.]h (Das europäis[X.]he [X.][X.]hutzgebietssystem [X.] 2000, Bf[X.]-Handbu[X.]h zur Umsetzung der Fauna Flora Habitat Ri[X.]htlinie und der Vogels[X.]hutzri[X.]htlinie, 1998) oder im [X.]tandardwerk von Flade (Die Brutvogelgemeins[X.]haften Mittel- und [X.]orddeuts[X.]hlands, 1994) zu den jeweiligen [X.]en genannt werden, ni[X.]ht, weil weder das Handbu[X.]h no[X.]h sonstige [X.]tandardwerke die konkrete [X.]usprägung eines [X.]s in einem konkreten Gebiet berü[X.]ksi[X.]htigen können. Die weiteren vom Kläger benannten Vogelarten können aufgrund ihrer zum Teil niedrigeren, zum Teil weniger spezifis[X.]hen Lebensraumansprü[X.]he keine zusätzli[X.]hen lebensraumtypis[X.]hen [X.]rkenntnisse beitragen. Glei[X.]hes gilt für die vom Kläger genannten Pilzarten, Lands[X.]hne[X.]ken und [X.]a[X.]htfalter.

(2) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss hat au[X.]h - jedenfalls im [X.]rgebnis - einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, indem er untersu[X.]ht hat, ob der [X.]rhaltungszustand der [X.]harakteristis[X.]hen [X.]pe[X.]htarten innerhalb des [X.]-Gebiets, und zwar unter besonderer Berü[X.]ksi[X.]htigung der Bu[X.]henwald-[X.]en günstig bleibt. Die methodis[X.]he Kritik des [X.] führt ni[X.]ht auf einen Fehler.

[X.]a[X.]h [X.]rt. 1 Bu[X.]hst. e) [X.] wird der [X.]rhaltungszustand eines natürli[X.]hen Lebensraums u.a. als günstig era[X.]htet, wenn "der [X.]rhaltungszustand der für ihn [X.]harakteristis[X.]hen [X.]rten im [X.]inne des Bu[X.]hstabens i) günstig ist." Der Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]. 150 f.) bewertet die [X.]uswirkungen auf die [X.]harakteristis[X.]hen [X.]pe[X.]htarten unter ausdrü[X.]kli[X.]her Bezugnahme auf das [X.]surteil vom 12. März 2008 (a.a.[X.] Rn. 132). Dana[X.]h führen Verluste von Habitatflä[X.]hen ni[X.]ht ohne Weiteres zu einer Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.]rhaltungszustandes. Maßgebli[X.]h ist, ob die [X.]tabilität der Population erhalten bleibt. Das ist der Fall, wenn eine Population für ihren dauerhaften Bestand auf die bisherige Quantität und Qualität der verlorengehenden Flä[X.]he ni[X.]ht angewiesen ist oder auf andere Flä[X.]hen auswei[X.]hen kann (ebenso Urteil vom 24. [X.]ovember 2011 - [X.] 23.10 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]r. 219 Rn. 40). Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Berufung auf die genannte Re[X.]htspre[X.]hung im vorliegenden Zusammenhang missverständli[X.]h ist, denn sie betrifft den Verlust von Habitatflä[X.]hen ges[X.]hützter [X.]rten, ni[X.]ht aber den Flä[X.]henverlust für [X.]harakteristis[X.]he [X.]rten als "Zeigerarten" bestimmter [X.]en, um den es hier geht. Der [X.]a[X.]he na[X.]h hat der Planfeststellungsbes[X.]hluss allerdings zutreffend untersu[X.]ht, ob der [X.]rhaltungszustand der [X.]pe[X.]htarten gerade in den [X.]en, für die sie [X.]harakteristis[X.]h sind, günstig bleibt (s. unten (3)), so dass si[X.]h ein etwaiges Missverständnis hinsi[X.]htli[X.]h des Bezugspunktes der Prüfung jedenfalls im [X.]rgebnis ni[X.]ht ausgewirkt hat.

[X.]u[X.]h soweit der Planfeststellungsbes[X.]hluss annimmt, die Fa[X.]hkonvention von [X.]/[X.] (Fa[X.]hinformationssystem und Fa[X.]hkonvention zur Bestimmung der [X.]rhebli[X.]hkeit im Rahmen der [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung von [X.] und [X.], [X.][X.]hlussstand 2007) habe ni[X.]ht zugrunde gelegt werden müssen, da sie nur Bagatells[X.]hwellen für unmittelbare [X.]uswirkungen dur[X.]h Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme, ni[X.]ht aber für mittelbare Beeinträ[X.]htigungen dur[X.]h Lärm enthalte (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 152), kann dem ni[X.]ht gefolgt werden. Denn die Fa[X.]hkonvention enthält im Kapitel H ([X.]) dur[X.]haus "Hinweise zur etwaigen [X.]nwendung der Fa[X.]hkonventionsvors[X.]hläge bei graduellen Funktionsverlusten". Dana[X.]h kann die Fa[X.]hkonvention jedenfalls dann angewendet werden, wenn die jeweilige Intensität des [X.] - wie etwa bei Lärm - skaliert werden kann. [X.]s ist allerdings au[X.]h insoweit ni[X.]ht erkennbar, dass si[X.]h die [X.]i[X.]htanwendung der Konvention im [X.]rgebnis ausgewirkt haben könnte. Denn der Planfeststellungsbes[X.]hluss hat den graduellen Funktionsverlust des Gebiets dur[X.]h Verlärmung ni[X.]ht ungeprüft gelassen. Vielmehr hat er die betriebsbedingten [X.]uswirkungen anhand der [X.]rbeitshilfe Vögel und [X.]traßenverkehr, herausgegeben vom [X.], Bau und [X.]tadtentwi[X.]klung, [X.]usgabe 2010, [X.]rgebnis des Fors[X.]hungs- und [X.]ntwi[X.]klungsvorhabens F[X.] 02.286/2007 [X.], bearbeitet von [X.] und [X.] (künftig: [X.]rbeitshilfe Vögel und [X.]traßenverkehr) ermittelt und im Rahmen der [X.]rhebli[X.]hkeitsprüfung bewertet (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 185).

(3) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss geht im [X.]rgebnis zutreffend davon aus, dass das Vorhaben für die [X.]pe[X.]hte, die gemäß Roter Liste des [X.]Meißner-Kreises in der Region aktuell als ungefährdet eingestuft sind (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 251), allenfalls zu einer Vers[X.]hiebung der genutzten [X.]ktionsräume führen wird, sie aber in den Bu[X.]henwald-Lebensräumen, für die sie [X.]harakteristis[X.]h sind, ausrei[X.]hend Lebensraum haben, so dass ihr [X.]rhaltungszustand günstig bleibt.

Bereits die Kartierungen der [X.]pe[X.]hte in dem genannten Gebiet führten zu keinen eindeutigen [X.]rgebnissen. [X.] wurde ein Revier des [X.][X.]hwarzspe[X.]htes am südli[X.]hen Tunnelportal "[X.]" na[X.]hgewiesen, im [X.] wurde ein [X.] im Berei[X.]h der [X.]ins[X.]hnittsbös[X.]hung am Ler[X.]henberg (nördli[X.]hes Tunnelportal "[X.]") kartiert, das jedo[X.]h keiner bestimmten [X.]pe[X.]htart zugeordnet werden konnte. [X.] wurde das Revier des [X.][X.]hwarzspe[X.]htes ni[X.]ht mehr na[X.]hgewiesen. [X.]eine [X.]xistenz wurde aber für die Prüfung der Beeinträ[X.]htigung der [X.]harakteristis[X.]hen [X.]rten vorsorgli[X.]h als aktuelles Vorkommen unterstellt. [X.] wurde ein neues Revier des Grauspe[X.]htes am [X.] - hier im Berei[X.]h einer als [X.] 9130 und [X.] 9150 kartierten Flä[X.]he - erfasst (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 248 f.).

[X.]nlage- und baubedingt gehen im Berei[X.]h des Ler[X.]henberges sowie im Berei[X.]h der [X.]ins[X.]hnittsbös[X.]hungen nördli[X.]h des [X.]tunnels Habitate des [X.][X.]hwarzspe[X.]htes und des Grauspe[X.]htes bzw. Teile eines [X.]s im Umfang von 2,4 ha verloren. Insoweit ist au[X.]h die Flä[X.]he des [X.] 9110 (0,55 ha) betroffen, da das [X.] in den Berei[X.]h des [X.] 9110 hineinragt. In diesem Berei[X.]h konnte allerdings no[X.]h kein [X.][X.]hwarz- bzw. Grauspe[X.]ht na[X.]hgewiesen werden (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 249). Im Übrigen wurde wegen dieses Flä[X.]henverlustes im Umfang von 0,55 ha des [X.] 9110 ohnehin eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung angenommen, für die si[X.]h der [X.] auf eine [X.]usnahme stützt (s.o.).

Hinzu kommen betriebsbedingte [X.]uswirkungen dur[X.]h Lärm, die na[X.]h der [X.]rbeitshilfe Vögel und [X.]traßenverkehr bewertet wurden. Dana[X.]h befinden si[X.]h die betroffenen Reviere beider [X.]pe[X.]htarten innerhalb der [X.]ffektdistanzen von 300 bzw. 400 m. Das betroffene Revier des [X.][X.]hwarzspe[X.]hts im Berei[X.]h des [X.]es befindet si[X.]h in einem [X.]bstand von [X.]a. 250 m zur bestehenden [X.] und von [X.]a. 120 m zur geplanten Trasse und damit innerhalb der [X.]ffektdistanz von 300 m; es ist damit also bereits jetzt ni[X.]ht unwesentli[X.]h dur[X.]h Lärm vorbelastet. [X.]ufgrund der Größe der [X.][X.]hwarzspe[X.]htreviere von 250 bis 400 ha lassen si[X.]h zumindest randli[X.]he [X.]törungen des Vorkommens ni[X.]ht si[X.]her auss[X.]hließen. Das betroffene Revier des Grauspe[X.]hts, das 2010 im Berei[X.]h des [X.]es na[X.]hgewiesen wurde, liegt in [X.]a. 380 m [X.]ntfernung zur Trasse und damit ebenfalls no[X.]h innerhalb der kritis[X.]hen [X.]ffektdistanz von 400 m. Hierdur[X.]h und aufgrund der Größe des [X.] von [X.]a. 200 ha können au[X.]h hier [X.]e [X.]törungen im Randberei[X.]h des [X.] ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 250).

Die bes[X.]hriebenen Beeinträ[X.]htigungen sind aber ni[X.]ht erhebli[X.]h. Die Fa[X.]hguta[X.]hter haben sowohl in der [X.]-Verträgli[X.]hkeitsuntersu[X.]hung ([X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung für das Gebiet "[X.] und [X.]") als au[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung na[X.]hvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Größe der Reviere des [X.][X.]hwarzspe[X.]htes von [X.]a. 250 bis 400 ha und des Grauspe[X.]htes von [X.]a. 200 ha sowie in [X.]nbetra[X.]ht der ledigli[X.]h randli[X.]hen Betroffenheit der Reviere eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der beiden [X.]rten ausges[X.]hlossen werden kann. Denn es bestehen genügend [X.]uswei[X.]hmögli[X.]hkeiten in die angrenzenden Waldbestände im [X.]-Gebiet, die ebenfalls dur[X.]h Bu[X.]henwaldlebensräume geprägt sind. Gerade der hier in Rede stehende [X.] 9110 ist der am häufigsten vertretene [X.] im [X.]-Gebiet "[X.] und [X.]"; das Gesamtareal dieses [X.]s beläuft si[X.]h auf rund 4 360 ha. Das Vorhaben wird deshalb allenfalls zu einer Vers[X.]hiebung der genutzten [X.]ktionsräume von einer regelmäßigen zu einer fakultativen [X.]utzung, ni[X.]ht jedo[X.]h zu einer vollständigen [X.]ufgabe der Reviere in diesem [X.] führen (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 251 sowie [X.] f.). Den [X.]pe[X.]htarten wird dana[X.]h ein ausrei[X.]hend großer Lebensraum verbleiben, der langfristig ihren günstigen [X.]rhaltungszustand im [X.]-Gebiet in den vorhandenen Bu[X.]henwald-[X.]en si[X.]hert. [X.]ine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung des [X.] 9110 kann also au[X.]h unter diesem Gesi[X.]htspunkt ausges[X.]hlossen werden.

[X.]elbst wenn man dies anders sähe und insoweit eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung des [X.] 9110 annähme, wäre diese dur[X.]h die vorgesehene Kohärenzsi[X.]herungsmaßnahme [X.] am [X.][X.]hlierba[X.]hswald (vgl. hierzu Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.] ff.) ausgegli[X.]hen. Denn die Maßnahme dient wegen der vorhandenen [X.]ltholzbestände zuglei[X.]h der Habitatoptimierung für den Grau- und [X.][X.]hwarzspe[X.]ht.

b) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der angeordneten [X.][X.]hutzmaßnahmen und ergänzenden Vorkehrungen sind bezogen auf die Fledermausarten Großes Mausohr und Be[X.]hsteinfledermaus weder bau- no[X.]h anlage- oder betriebsbedingt erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen zu besorgen.

[X.]oweit der Kläger methodis[X.]he Mängel bei der [X.]rfassung des Bestands des [X.] und der Be[X.]hsteinfledermaus sowie ihrer Habitatnutzung geltend ma[X.]ht, überzeugt dies ni[X.]ht. Für beide Fledermausarten wurden [X.]rkenntnisse zu Vorkommen und Habitatnutzung dur[X.]h einen Methodenmix, bestehend aus flä[X.]hende[X.]kender bioakustis[X.]her [X.]rfassung entlang von [X.], automatis[X.]her akustis[X.]her [X.]rfassung dur[X.]h Bat[X.]order und Hor[X.]hboxen, [X.]etzfängen sowie Quartiersu[X.]he während der frühmorgendli[X.]hen [X.][X.]hwarmphase gewonnen (vgl. genauer Fledermausguta[X.]hten [X.] ff.). Dass nur sti[X.]hprobenartig bestimmte Transekte untersu[X.]ht wurden, spri[X.]ht ni[X.]ht gegen die wissens[X.]haftli[X.]he Qualität des Guta[X.]htens, denn der [X.] hat überzeugend dargelegt, dass die [X.]rgebnisse aufgrund der [X.]ti[X.]hprobengröße belastbar sind und insgesamt eine überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h hohe Untersu[X.]hungstiefe aufweisen. Da bei den älteren Untersu[X.]hungen Be[X.]hsteinfledermausvorkommen ni[X.]ht na[X.]hgewiesen waren, wurde neben den genannten Verfahren die Telemetrie reproduktiver Weib[X.]hen zur Lokalisation von Wo[X.]henstubenstandorten und Bestimmung der Koloniegröße sowie zur [X.]rmittlung der Raumnutzung eingesetzt. Die Guta[X.]hter haben - zuletzt in der mündli[X.]hen Verhandlung - na[X.]hvollziehbar und überzeugend erläutert, warum es für die [X.] demgegenüber keiner Telemetrierung bedurfte: Dur[X.]h die ganznä[X.]htli[X.]he automatis[X.]he [X.]rfassung der [X.] mit Hilfe von 18 Bat[X.]ordern pro Kolonie habe man an bereits bekannten sowie potentiellen Flugwegen entlang von [X.] und unstrukturierten [X.][X.]ker- und Wiesenstandorten quartiernahe Flugwege effizienter identifizieren und die Frequentierung bestimmen können ("akustis[X.]hes Messband") als mit Hilfe der Telemetrie. Mit dieser könnten immer nur einzelne Tiere besendert und gemessen werden. Der Kläger hat ni[X.]ht dargetan, wel[X.]he konkreten [X.]rkenntnisse er in dieser Hinsi[X.]ht vermisst.

Der Planfeststellungsbes[X.]hluss hat entgegen der [X.]uffassung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht das [X.]usmaß der Beeinträ[X.]htigung in fehlerhafter Weise unters[X.]hätzt. [X.]ufgrund der aktuellen Fledermausuntersu[X.]hungen sowie der ausgewerteten Fa[X.]hliteratur durfte er - wie ges[X.]hehen - davon ausgehen, dass das Offenland im Trassenberei[X.]h weitgehend keine Bedeutung als [X.]ahrungsraum für das [X.] hat und stattdessen die untersu[X.]hten Wälder rund um die bekannten Wo[X.]henstubenkolonien in [X.] und [X.] intensiv als [X.]ahrungshabitate genutzt werden. Dass die Guta[X.]hter bei ihrer Bewertung teilweise zu anderen [X.]rgebnissen als frühere Guta[X.]hter (Ba[X.]h/[X.], Fa[X.]hbeitrag Fledermäuse, Faunistis[X.]he [X.]onderuntersu[X.]hung zum [X.] B[X.][X.]4, [X.]eptember 1998) gelangt sind, haben sie überzeugend damit erklärt, dass - jedenfalls aus heutiger [X.]i[X.]ht - damals nur te[X.]hnis[X.]h einges[X.]hränkte Mögli[X.]hkeiten zur Fledermauserfassung bestanden. [X.]u[X.]h die Kritik des [X.], die [X.]ngaben zum [X.]ktionsraum der beiden betroffenen Mausohr-Kolonien seien spekulativ und deutli[X.]h zu ho[X.]h angesetzt, greift na[X.]h den überzeugenden [X.]usführungen der Guta[X.]hter in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht dur[X.]h. Dana[X.]h entspri[X.]ht der Wert von 10 km einer eher vorsorgli[X.]hen [X.]nnahme, da [X.]en Flugdistanzen bis zu 20 km in ihre [X.]ahrungshabitate bewältigen können. Hinsi[X.]htli[X.]h des - unterstellten - [X.]en Wegfalls von Quartieren von Be[X.]hsteinfledermausmänn[X.]hen ([X.]) hat der Guta[X.]hter des [X.]n in der mündli[X.]hen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese Quartiere für den [X.]rhalt der Population im [X.]-Gebiet irrelevant sind, weil die Weib[X.]hen der Be[X.]hsteinfledermaus das Gebiet zur P[X.]rung großräumig verlassen.

Der Planfeststellungsbes[X.]hluss durfte des Weiteren davon ausgehen, dass die Beeinträ[X.]htigungen der Fledermäuse dur[X.]h die vorgesehenen [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen verhindert werden können. [X.]a[X.]h der "[X.]rbeitshilfe Fledermäuse und [X.]traßenverkehr" des [X.], Bau und [X.]tadtentwi[X.]klung ([X.]ntwurf Oktober 2011, künftig: [X.]rbeitshilfe Fledermäuse), der als [X.]rgebnis sa[X.]hverständiger [X.]rkenntnisse besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von [X.][X.]hutzmaßnahmen zukommt, hängt die Wirksamkeit vieler Maßnahmen in hohem Maß von ihrer [X.]inbettung in ein Gesamtkonzept ab ([X.]rbeitshilfe Fledermäuse [X.]1). [X.]in sol[X.]hes Gesamtkonzept, bestehend aus Querungshilfen in Verbindung mit entspre[X.]henden Leit- und [X.]perreinri[X.]htungen wurde hier unter Bea[X.]htung der Flugrouten und des strukturgebundenen Flugverhaltens der Fledermäuse entwi[X.]kelt und im Planfeststellungsbes[X.]hluss festgelegt; die [X.]mpfehlungen im Fledermausguta[X.]hten zur weiteren Optimierung dieses Konzepts (vgl. Fledermausguta[X.]hten [X.]. 104 ff.) wurden nahezu vollständig umgesetzt. [X.]o wurden beispielsweise die Dasba[X.]h-Unterführung ([X.]) aufgeweitet und die Querungshilfen am [X.][X.]hlangengraben neu geplant (Fledermausguta[X.]hten [X.]. 104 f., Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.] ff.). Ledigli[X.]h die im [X.]ins[X.]hnitt zwis[X.]hen der Weisenba[X.]h-Unterführung und der Unterführung "Im Brü[X.]kenthale" vorgesehene Baumreihe konnte wegen ni[X.]ht ausrei[X.]hender Breite des [X.] nur in einer Länge von 270 m statt 350 m umgesetzt werden. Die [X.]en Querungsbauwerke erfüllen hinsi[X.]htli[X.]h der li[X.]hten Höhe und Weite sämtli[X.]h die [X.]nforderungen des [X.] zur [X.]nlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an [X.]traßen ([X.]), [X.]tand: [X.]eptember 2008. Die li[X.]htundur[X.]hlässigen und s[X.]hallreduzierenden Kollisionss[X.]hutzwände auf dem Bauwerk sollen vermeiden, dass die Tiere bei ihren Pendelflügen zwis[X.]hen Quartier und [X.] mit dem Kfz-Verkehr kollidieren. [X.]ie sind parallel zur [X.]traße in mindestens 4 m Höhe geplant. Weitere [X.][X.]hadensvermeidungsmaßnahmen sind die Tunnel [X.] und [X.], die [X.]brü[X.]ke, die Überflughilfe [X.] westli[X.]h [X.][X.]hlangengraben und am [X.][X.]hlangengraben (Hop-over), die Verwallungen an der Trasse, die Kollisionss[X.]hutzzäune, [X.] und Bauzeitenbes[X.]hränkung (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.] ff.).

[X.]a[X.]h der [X.]rbeitshilfe Fledermäuse ist die Prognosesi[X.]herheit bezügli[X.]h der Wirksamkeit bei Unterführungen mit geeignetem Quers[X.]hnitt - wie hier - sehr ho[X.]h ([X.]rbeitshilfe [X.]). [X.]oweit der Kläger in Bezug auf die Wirksamkeit der Leit- und [X.]perreinri[X.]htungen wissens[X.]haftli[X.]h bisher ni[X.]ht zu beseitigende Unsi[X.]herheiten geltend gema[X.]ht hat (vgl. hierzu [X.]rbeitshilfe Fledermäuse [X.]8), hat der [X.] dem in der mündli[X.]hen Verhandlung dur[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he [X.]nordnung eines Risikomanagements (vgl. hierzu näher Urteile vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.][X.] 130, 299 Rn. 105 und vom 6. [X.]ovember 2012 - [X.] 17.11 - juris Rn. 48 ) Re[X.]hnung getragen. Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]inzelheiten wird auf [X.]nlage 1 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung vom 14. März 2013 Bezug genommen, in der die [X.]ebenbestimmung [X.] [X.]r. 2.5 Ziff. 1 klargestellt und umfangrei[X.]h ergänzt worden ist. Zwar enthält die [X.]ebenbestimmung au[X.]h in ihrer [X.]eufassung keine Folgenregelung für den Fall, dass die angeordneten Kontrollen Defizite ergeben sollten. [X.]uf der Grundlage des Vorbehalts, weitere [X.]ebenbestimmungen erlassen zu können ([X.]r. [X.] 10 = Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]3), hat der [X.] jedo[X.]h hinrei[X.]hende Mögli[X.]hkeiten, etwaigen Fehlentwi[X.]klungen gegenzusteuern.

Bezügli[X.]h der bereits im Zusammenhang mit den Optimierungsvors[X.]hlägen des Fledermausguta[X.]htens erwähnten Baumreihe im Berei[X.]h der Unterführung "Im Brü[X.]kenthale", die wegen ni[X.]ht ausrei[X.]hender Breite des [X.] ni[X.]ht vollständig realisiert werden kann, hat der [X.] erläutert, dass die Gefahr von Kollisionsverlusten dur[X.]h die tiefe [X.]ins[X.]hnittslage weitgehend gemindert sei. Dur[X.]h die vorsorgli[X.]h vorgesehene 270 m lange Bepflanzung mit Bäumen werde diese Gefahr vollständig ausgeräumt. [X.]u[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung hat der [X.] daran festgehalten. Ungea[X.]htet dessen hat er jedo[X.]h das in der mündli[X.]hen Verhandlung in Bezug auf die Fledermausarten vorgesehene Monitoring ausdrü[X.]kli[X.]h auf den Berei[X.]h "Im Brü[X.]kenthale" erstre[X.]kt, um letzte Risiken auszus[X.]hließen. [X.]u[X.]h hier soll eine sti[X.]hprobenhafte akustis[X.]he und optis[X.]he Kontrolle in einem näher festgelegten Turnus dur[X.]hgeführt werden. Wie der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert hat, würde er im Falle festgestellter Defizite na[X.]hträgli[X.]h anstelle der zunä[X.]hst vorgesehenen Baumreihe eine Kollisionss[X.]hutzwand erri[X.]hten.

[X.]) [X.]oweit der Planfeststellungsbes[X.]hluss in Bezug auf eine Teilflä[X.]he des [X.] 9110 eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung angenommen hat, durfte er si[X.]h auf eine [X.]usnahme na[X.]h § 34 [X.]bs. 3 B[X.]at[X.][X.]hG stützen. Für das [X.]e Vorhaben streiten zwingende verkehrli[X.]he Gründe, die die konkrete Beeinträ[X.]htigung überwiegen ([X.]), eine zumutbare [X.]lternative liegt ni[X.]ht vor ([X.]), und die erforderli[X.]hen Kohärenzsi[X.]herungsmaßnahmen werden festgesetzt ([X.][X.]).

[X.]) Für das [X.]e Vorhaben streiten zwingende verkehrli[X.]he Gründe innerhalb des deuts[X.]hen wie des [X.] [X.]etzes, die die konkrete Beeinträ[X.]htigung des [X.]-Gebiets deutli[X.]h überwiegen.

[X.]ls [X.]bwei[X.]hungsgründe kommen für ein Vorhaben, das - wie hier - nur ni[X.]ht prioritäre [X.]en oder [X.]rten erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen kann, neben sol[X.]hen [X.] oder wirts[X.]haftli[X.]her [X.]rt sowie den benannten [X.]bwei[X.]hungsgründen des [X.]rt. 6 [X.]bs. 4 Unterabs. 2 [X.] au[X.]h vielfältige andere Gründe in Betra[X.]ht. Damit si[X.]h die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietss[X.]hutzes dur[X.]hsetzen können, müssen keine [X.]a[X.]hzwänge vorliegen, denen niemand auswei[X.]hen kann; [X.]rt. 6 [X.]bs. 4 [X.] setzt ledigli[X.]h ein dur[X.]h Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes st[X.]tli[X.]hes Handeln voraus (Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 153). Wel[X.]he Faktoren für das Gewi[X.]ht des öffentli[X.]hen Interesses an einem Vorhaben maßgebend sind, lässt si[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend bestimmen. Gesetzli[X.]he Vorgaben - wie etwa im Fall der gesetzli[X.]hen [X.] - entfalten ein höheres Gewi[X.]ht als politis[X.]h wirkende Planungsdirektiven, die in der Regel von eher allgemein gehaltenen Bedarfsvorstellungen geleitet sind (Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.] 4 [X.] 12.07 - [X.][X.] 134, 166 Rn. 16). [X.]owohl die Zugehörigkeit zu den "Verkehrsprojekten Deuts[X.]he [X.]inheit" als au[X.]h zum "Trans[X.] Verkehrsnetz" stellen Gewi[X.]htungsvorgaben dar, die in der Interessenabwägung mit hohem Gewi[X.]ht zu Bu[X.]he s[X.]hlagen (Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 159). Das Gewi[X.]ht, mit dem das Integritätsinteresse in die [X.]bwägung einzustellen ist, hängt ents[X.]heidend vom [X.]usmaß der Beeinträ[X.]htigungen ab. [X.]rforderli[X.]h ist eine Beurteilung der Beeinträ[X.]htigung in qualitativer und quantitativer Hinsi[X.]ht. Grundlage der Bewertung ist die [X.]-Verträgli[X.]hkeitsuntersu[X.]hung. Fehlerhafte [X.]rgebnisse der Verträgli[X.]hkeitsprüfung s[X.]hlagen deshalb auf die [X.]bwägung dur[X.]h, es sei denn, im Wege der [X.] würden der [X.]bwägung hilfsweise die tatsä[X.]hli[X.]h in Re[X.]hnung zu stellenden Beeinträ[X.]htigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 154).

Hiervon ausgehend ist die [X.]bwägungsents[X.]heidung ni[X.]ht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss hat das [X.]usmaß der Beeinträ[X.]htigung - ausgehend von der [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung - näher quantifiziert und im [X.]inzelnen gewi[X.]htet. [X.]s geht um eine mit 1,03 ha relativ kleine Teilflä[X.]he des in dem [X.]-Gebiet großflä[X.]hig vorkommenden ni[X.]htprioritäten [X.] 9110, die am Rande des [X.]-Gebietes liegt und der keine besondere Bedeutung zukommt. [X.]ngesi[X.]hts dieses geringen Umfangs der Beeinträ[X.]htigung kann der [X.] offen lassen, ob der [X.] bei seiner Gewi[X.]htung des [X.]usmaßes der Beeinträ[X.]htigung die Kohärenzsi[X.]herungsmaßnahme (Gebietserweiterung am [X.][X.]hlierba[X.]hswald) mindernd berü[X.]ksi[X.]htigen durfte, weil diese Maßnahme zuglei[X.]h einen Beitrag zur [X.]rhaltung der Integrität des [X.]-Gebiets leisten soll (vgl. hierzu Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 28).

Bezieht man in die [X.]bwägungsents[X.]heidung wegen der mit der [X.] verbundenen Festlegung auf den [X.]korridor die Folgeabs[X.]hnitte [X.] 40.2, 50 und 60 mit ein, so ist na[X.]h den ni[X.]ht substantiiert angegriffenen Feststellungen des [X.]n von einer zusätzli[X.]hen erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des [X.]-Gebiets "[X.] und [X.]" sowie des [X.]-Gebiets 4926-305 "Wälder und Kalkmagerrasen der Ringgau-[X.]üdabda[X.]hung" im Umfang von [X.]a. 2 ha auszugehen, wobei es si[X.]h ebenfalls um Waldrandberei[X.]he von Bu[X.]henwaldlebensraumtypen ohne besondere funktionale Bedeutung für den [X.]rhalt und die weitere [X.]ntwi[X.]klung des Gebietes handelt (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 312 f., 337).

Demgegenüber durfte der [X.] dem öffentli[X.]hen Interesse an dem Vorhaben, dem hier aufgrund der gesetzli[X.]hen [X.] ein besonderes Gewi[X.]ht zukommt, den Vorrang einräumen. Das [X.]traßenbauvorhaben ist sowohl Bestandteil des trans[X.] Verkehrsnetzes als au[X.]h der Verkehrsprojekte Deuts[X.]he [X.]inheit; das konkrete Projekt soll die Regionen [X.] und [X.]a[X.]hsen verbinden. Dass der [X.] gegenüber der in der [X.]ähe verlaufenden [X.] entgegen der [X.]uffassung des [X.] insoweit eigenständige Bedeutung zukommt, hat der Guta[X.]hter des [X.]n in der mündli[X.]hen Verhandlung überzeugend dargetan. Darüber hinaus werden regional bedeutsame Planungsziele (regionale [X.]rs[X.]hließung und Wirts[X.]haftsförderung, verbesserte [X.]rrei[X.]hbarkeit der Mittelzentren [X.]s[X.]hwege und [X.], [X.]rs[X.]hließung des strukturs[X.]hwa[X.]hen [X.]Meißner-Kreises) verfolgt.

Vor diesem Hintergrund einer im [X.]rgebnis ni[X.]ht zu beanstandenden [X.]bwägungsents[X.]heidung kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der Planfeststellungsbes[X.]hluss von fehlerhaften [X.]nnahmen zur Prüfung der sog. [X.]ullvariante ausgegangen ist (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 287), denn diese haben si[X.]h jedenfalls ni[X.]ht ausgewirkt. Insoweit ist klarstellend anzumerken, dass die Planfeststellungsbehörde trotz der verbindli[X.]hen Feststellung des Verkehrsbedarfs verpfli[X.]htet ist zu prüfen, ob dem Vorhaben womögli[X.]h wegen der erst auf späteren Planungsstufen gewonnenen [X.]rkenntnisse unüberwindli[X.]he Belange des Habitats[X.]hutzes entgegenstehen, die dazu nötigen, letztli[X.]h do[X.]h von der Planung [X.]bstand zu nehmen (vgl. Urteile vom 10. [X.]pril 1997 - [X.] 4 [X.] 5.96 - [X.][X.] 104, 236 <249 f.>, vom 9. Juni 2004 - [X.] 11.03 - juris Rn. 86 und vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - [X.][X.] 128, 1 Rn. 131). Wenn jedo[X.]h - wie hier - für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentli[X.]hen Interesses streiten, stellt si[X.]h ni[X.]ht mehr die Frage, ob auf das Vorhaben insgesamt verzi[X.]htet werden kann; es darf dann entweder wie geplant oder im Rahmen einer zumutbaren [X.]lternativlösung verwirkli[X.]ht werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 142).

[X.]) [X.]ine zumutbare [X.]lternative liegt ni[X.]ht vor.

Lässt si[X.]h das Planungsziel an einem günstigeren [X.]tandort oder mit geringerer [X.]ingriffsintensität verwirkli[X.]hen, so muss der Projektträger von dieser Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h ma[X.]hen. [X.]in [X.]rmessen wird ihm insoweit ni[X.]ht eingeräumt. Bereits aufgrund seines [X.]usnahme[X.]harakters begründet [X.]rt. 6 [X.]bs. 4 Unterabs. 1 [X.] ein strikt zu bea[X.]htendes Vermeidungsgebot. [X.]ur gewi[X.]htige "naturs[X.]hutzexterne" Gründe können es dana[X.]h re[X.]htfertigen, zulasten des Integritätsinteresses des dur[X.]h [X.]rt. 4 [X.] festgelegten kohärenten [X.]ystems die Mögli[X.]hkeit einer [X.]lternativlösung auszus[X.]hließen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm te[X.]hnis[X.]h an si[X.]h mögli[X.]hen [X.]lternative erst [X.]bstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt. Demna[X.]h können bei der [X.] au[X.]h finanzielle [X.]rwägungen auss[X.]hlaggebende Bedeutung erlangen. Ob Kosten außer Verhältnis zu dem na[X.]h [X.]rt. 6 [X.] festgelegten [X.][X.]hutzregime stehen, ist am Gewi[X.]ht der beeinträ[X.]htigten relevanten [X.][X.]hutzgüter zu messen. Ri[X.]hts[X.]hnur hierfür sind die [X.][X.]hwere der Gebietsbeeinträ[X.]htigung, [X.]nzahl und Bedeutung etwa betroffener [X.]en oder [X.]rten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den [X.]. Der Vorhabenträger brau[X.]ht si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf eine [X.]lternativlösung verweisen zu lassen, wenn si[X.]h die naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.][X.]hutzvors[X.]hriften am [X.]lternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten [X.]tandort. Zudem darf die [X.]lternativlösung verworfen werden, wenn sie si[X.]h aus naturs[X.]hutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist. [X.][X.]hließli[X.]h brau[X.]ht si[X.]h ein Vorhabenträger ni[X.]ht auf eine Planungsvariante verweisen zu lassen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft (st[X.]pr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. [X.]ovember 2012 - [X.] 17.11 - juris Rn. 70 m.w.[X.]. ). Berühren sowohl die [X.]e Lösung als au[X.]h eine Planungsalternative [X.]-Gebiete, so ist im Rahmen einer Grobanalyse allein auf die [X.][X.]hwere der Beeinträ[X.]htigung na[X.]h Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des [X.]rt. 6 [X.] abzustellen, d.h. es ist nur zu untersu[X.]hen, ob [X.]en des [X.] oder Tierarten des [X.]I der [X.]-Ri[X.]htlinie beeinträ[X.]htigt werden und ob die beeinträ[X.]htigten [X.]en prioritär oder ni[X.]ht prioritär sind. Demgegenüber haben die bei der Gebietsmeldung zu bea[X.]htenden Feindifferenzierungskriterien ([X.]rt. 4 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 [X.]atz 1 [X.] i.V.m. [X.]I Phase 1) beim Trassenverglei[X.]h außer Betra[X.]ht zu bleiben; innerhalb der genannten Gruppen ist also ni[X.]ht no[X.]hmals na[X.]h der Wertigkeit und der [X.]nzahl der betroffenen [X.]en oder [X.]rten sowie der jeweiligen Beeinträ[X.]htigungsintensität zu differenzieren (Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.][X.] 130, 299 Rn. 170 f.).

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Raumordnungs- und [X.] erwähnt (s.o. [X.].I.), darf die [X.]lternativenprüfung au[X.]h dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen no[X.]h keine korridorübergreifende [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung dur[X.]hgeführt werden musste, ni[X.]ht auf den "[X.]" bes[X.]hränkt werden. Vielmehr kommen grundsätzli[X.]h au[X.]h Trassen in einem [X.]lternativkorridor in Betra[X.]ht. Da sol[X.]he Trassen außerhalb des [X.]s regelmäßig ni[X.]ht im [X.]inzelnen untersu[X.]ht worden sind, rei[X.]ht insoweit eine summaris[X.]he Würdigung des Beeinträ[X.]htigungspotenzials aus (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 270 zur Vorauss[X.]hau der habitatre[X.]htli[X.]hen Realisierbarkeit der Folgeabs[X.]hnitte na[X.]h [X.]rt eines "vorläufigen positiven Gesamturteils").

[X.]usgehend von den o.g. Maßstäben musste die Planfeststellungsbehörde damit im vorliegenden Fall, in dem das [X.]e Vorhaben keinen prioritären Lebensraum beeinträ[X.]htigt, ledigli[X.]h sol[X.]hen [X.]lternativen näher na[X.]hgehen, bei denen eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung von [X.]-Gebieten gänzli[X.]h ausges[X.]hlossen werden kann. Diese Voraussetzung nimmt der Planfeststellungsbes[X.]hluss mit na[X.]hvollziehbarer Begründung für drei der vom Kläger vorges[X.]hlagenen [X.] an, sofern die Tunnelbauwerke verlängert werden ([X.]. 313 ff.); zusätzli[X.]h geht er näher auf die [X.]lternativtrasse Regio[X.]onsult 2011 ein ([X.]). Demgegenüber kommt es im Rahmen der [X.]lternativenprüfung ni[X.]ht auf die vom Kläger mit [X.][X.]hriftsatz vom 8. März 2013 aufgeworfene Frage an, ob die [X.] unter wirts[X.]haftli[X.]hen und verkehrli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten optimiert wurde und ob mit ihr im Verglei[X.]h zu den [X.] ein Umweg von 12 km verbunden ist.

Der Planfeststellungsbes[X.]hluss kommt ohne Re[X.]htsfehler zu dem [X.]rgebnis, dass keine der untersu[X.]hten [X.] vorzugswürdig ist, weil mit ihnen gravierende, die nur geringfügige erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung des [X.] 9110 deutli[X.]h überwiegende [X.]a[X.]hteile verbunden sind.

Die [X.]lternativtrasse Regio[X.]onsult 2011, die der [X.] ähnelt, hat zwar den Vorzug, dass sie von den sensiblen Berei[X.]hen [X.] und [X.] abrü[X.]kt. [X.]ie kollidiert aber mit der bebauten Ortslage von [X.], insbesondere wenn an der aus [X.] zwe[X.]kmäßigen [X.]stelle [X.]s[X.]hwege festgehalten wird (vgl. [X.]tellungnahme der [X.], [X.]nlage [X.] zum [X.][X.]hriftsatz des [X.]n vom 4. März 2013, unter 3.2; das ergibt si[X.]h au[X.]h aus der vom Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung überrei[X.]hten Karte). Des Weiteren müsste der alte Bahndamm, der unbestritten einen wi[X.]htigen Habitatraum für vers[X.]hiedene [X.]rten darstellt, in [X.]nspru[X.]h genommen sowie ein Fortfall der [X.] der [X.]/[X.] in Kauf genommen werden, die na[X.]h der jetzigen Planung abgestuft, aber erhalten bleiben soll. Bei Wegfall der [X.]/[X.] würde für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 18 [X.]tVO von der Benutzung einer [X.] ausges[X.]hlossen sind, keine klassifizierte Verbindung mehr von [X.] Ri[X.]htung [X.]üden (na[X.]h Wi[X.]hmannshausen) bestehen. Um dies auszuglei[X.]hen, müsste die [X.] von [X.] na[X.]h [X.]üden verlängert und planfrei über die [X.]isenbahntrasse geführt werden (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 295).

Mit drei der vom Kläger vorgestellten und in der mündli[X.]hen Verhandlung näher betra[X.]hteten [X.] (BU[X.]D 2002_4 [X.]K, BU[X.]D 2009 [X.]K und BU[X.]D 2011 [X.]K) ließe si[X.]h zwar bei Verlängerung der Tunnelbauwerke eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung des [X.]-Gebiets "[X.] und [X.]" vermeiden (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]). Diese Trassen dürften aber s[X.]hon aus den im Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.] ff.) sowie in der mündli[X.]hen Verhandlung näher erläuterten Kostengründen auss[X.]heiden. Der [X.] hat na[X.]hvollziehbar ausgeführt, dass die zwis[X.]hen den Beteiligten bestehenden [X.]uffassungsunters[X.]hiede in Bezug auf die [X.] in erster Linie damit zusammenhängen, dass der Kläger einige der allein aus topographis[X.]hen Gründen erforderli[X.]hen Tunnel - bereits im früheren Raumordnungsverfahren, also no[X.]h vor der [X.]usweisung von [X.]-Gebieten, waren insgesamt 14 Tunnel vorgesehen - ni[X.]ht in seine Bere[X.]hnung eingestellt hat; insbesondere die Tunnel [X.] und [X.] sind entgegen den [X.]nnahmen des [X.] ni[X.]ht entbehrli[X.]h (vgl. hierzu au[X.]h [X.]tellungnahme der [X.], [X.]nlage [X.] zum [X.][X.]hriftsatz des [X.]n vom 4. März 2013, unter 3.3.2 mit näheren [X.]usführungen zur Grundwasserproblematik im [X.]ins[X.]hnittsberei[X.]h). [X.]i[X.]ht gefolgt werden kann dem Kläger au[X.]h darin, dass der im Berei[X.]h der [X.] geplante [X.] deutli[X.]h teurer werde als bislang geplant. Denn die vom Kläger aufgezeigten geologis[X.]hen und hydrologis[X.]hen [X.][X.]hwierigkeiten waren den [X.]ngaben des [X.]n in der mündli[X.]hen Verhandlung zufolge bereits aufgrund des 2008 eingeholten geologis[X.]hen Guta[X.]htens ([X.]. [X.]onsult GmbH) bekannt; auf dieser Grundlage seien die Kosten abges[X.]hätzt worden. [X.]ußerdem beruhen die unters[X.]hiedli[X.]hen Kostenansätze offenbar darauf, dass der [X.] bei der Gegenüberstellung der anfallenden Kosten bezügli[X.]h der [X.] und der vers[X.]hiedenen in Betra[X.]ht kommenden [X.] einheitli[X.]he Planungsparameter, etwa in Bezug auf den [X.]bstand zur Wohnbebauung und den hiermit verbundenen Lärms[X.]hutz, in Bezug auf die Planungsents[X.]heidung Tunnel oder [X.]ins[X.]hnitt sowie in Bezug auf die Bewältigung wasserre[X.]htli[X.]her Probleme angelegt hat (vgl. genauer Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 330 ff.). Das ist ni[X.]ht zu beanstanden.

Die [X.]inzelheiten können indes offen bleiben, denn jedenfalls verfehlen die [X.] sämtli[X.]h die mit der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h beabsi[X.]htigte [X.]nbindung des Mittelzentrums [X.]. Dieser [X.]nbindung, die au[X.]h im Regionalplan [X.]ordhessen verankert ist (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 115), kommt insbesondere im Zusammenhang mit der [X.]rs[X.]hließung der ehemaligen [X.] ein besonderer [X.]tellenwert zu, wie in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert wurde. Weitere Planungsziele würden zudem nur no[X.]h einges[X.]hränkt errei[X.]ht. [X.]o würde die [X.]ntlastung des na[X.]hgeordneten [X.]traßennetzes und der Ortsdur[X.]hfahrten geringer ausfallen (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 335: [X.]ntlastung der [X.] von [X.]a. 7 900 bis 11 500 Kfz/d und der [X.] von [X.]a. 500 bis 2 500 Kfz bei der [X.] gegenüber einer [X.]ntlastung der [X.] bei den [X.] von nur [X.]a. 1 700 Kfz/d). [X.]benso könnte die [X.]euzers[X.]hneidung und [X.]eubelastung bisher unzers[X.]hnittener Lands[X.]hafts- und [X.]aturräume sowie die Bündelung von Verkehrsfunktionen nur in geringerem [X.]usmaß errei[X.]ht werden. Die [X.] läuft auf großen [X.]tre[X.]ken entlang s[X.]hon vorhandener Verkehrswege (Vorbelastungsband der [X.] und [X.]). Zwar sollen die [X.] ihrerseits entlang der [X.] verlaufen; die [X.], die ein außerordentli[X.]hes [X.][X.]hwerverkehrsaufkommen aufweist und na[X.]hgewiesenermaßen vom Fernverkehr genutzt wird, kann jedo[X.]h mit der [X.] ni[X.]ht glei[X.]hgesetzt werden (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 335 f.).

[X.][X.]) Die na[X.]h § 34 [X.]bs. 5 B[X.]at[X.][X.]hG erforderli[X.]hen Kohärenzsi[X.]herungsmaßnahmen sind in dem Maßnahmenblatt [X.], ergänzt dur[X.]h die [X.]uflage [X.] 2.3 [X.]r. 24 (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]), [X.] worden. Vorgesehen ist eine Gebietserweiterung des [X.]-Gebietes "[X.] und [X.]" im Berei[X.]h des [X.][X.]hlierba[X.]hswaldes im Umfang von insgesamt 3,34 ha. Dabei soll die auf einer Teilflä[X.]he von 1,03 ha beeinträ[X.]htigte Funktion des Hainsimsenbu[X.]henwaldes ([X.] 9110) mit dem [X.]rhaltungszustand "B" dur[X.]h eine neu in das [X.]-Gebiet aufzunehmende Teilflä[X.]he von 1,99 ha - ebenfalls mit dem [X.]rhaltungszustand "B" - übernommen werden. Der [X.]rweiterungsberei[X.]h soll künftig in das [X.] 2000-Gebiet einbezogen werden (vgl. genauer Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 338 f.).

[X.]. Das Vorhaben widerspri[X.]ht ferner ni[X.]ht in einer das Klagebegehren re[X.]htfertigenden Weise den [X.]nforderungen des [X.]rtens[X.]hutzre[X.]hts.

Bei der Prüfung, ob artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]he [X.]ins[X.]hätzungsprärogative sowohl bei der ökologis[X.]hen Bestandsaufnahme als au[X.]h bei deren Bewertung zu, namentli[X.]h bei der Quantifizierung mögli[X.]her Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle ist darauf bes[X.]hränkt, ob die [X.]ins[X.]hätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten [X.]inzelfall naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h vertretbar sind und ni[X.]ht auf einem unzulängli[X.]hen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (Urteile vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - [X.][X.] 131, 274 Rn. 65 und vom 6. [X.]ovember 2012 - [X.] 17.11 - juris Rn. 100 ).

Hiervon ausgehend führen die auf eine Vielzahl von Tierarten bezogenen Rügen des [X.] in der [X.]a[X.]he ni[X.]ht auf ents[X.]heidungserhebli[X.]he Fehler. Die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Behandlung der [X.]äugetiere (1.), der [X.]mphibien (2.), Reptilien (3.) und der [X.] Vogelarten (4.) ist ni[X.]ht zu beanstanden.

1. Zu den näher geprüften [X.]äugetieren zählen Wildkatze (a), Lu[X.]hs (b), vers[X.]hiedene Fledermausarten ([X.]) und [X.] (d).

a) Hinsi[X.]htli[X.]h der Wildkatze ist der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass keiner der Verbotstatbestände des § 44 [X.]bs. 1 B[X.]at[X.][X.]hG erfüllt ist.

[X.]a[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist der Tatbestand des [X.] (§ 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 1 B[X.]at[X.][X.]hG) mit Bli[X.]k auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszus[X.]hließende Gefahr von Kollisionen ges[X.]hützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (st[X.]pr, vgl. nur Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 91 und vom 14. Juli 2011 - [X.] 12.10 - [X.][X.] 140, 149 Rn. 99). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer sol[X.]he Kollisionen vermieden werden können, in die Betra[X.]htung einzubeziehen. Der [X.]törungstatbestand des § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 2 B[X.]at[X.][X.]hG kann vor allem dur[X.]h bau- und betriebsbedingte Beeinträ[X.]htigungen der ges[X.]hützten Tierarten in Gestalt von akustis[X.]hen und optis[X.]hen [X.] (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 104 f. und vom 9. Juni 2010 - [X.] 20.08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]r. 208 Rn. 49), aber au[X.]h dur[X.]h Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 105 und vom 14. [X.]pril 2010 - [X.] 5.08 - [X.][X.] 136, 291 Rn. 114). Dabei enthält das [X.]törungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen [X.]nsatz. [X.]ine erhebli[X.]he [X.]törung liegt na[X.]h der Definition des § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 2 Halbs. 2 B[X.]at[X.][X.]hG vor, wenn si[X.]h dur[X.]h die [X.]törung der [X.]rhaltungszustand der lokalen Population einer [X.]rt vers[X.]hle[X.]htert (Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.][X.] 130, 299 Rn. 258). Der Begriff der "[X.]" in § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 3 B[X.]at[X.][X.]hG ist eng auszulegen. Dies folgt zum einen aus der s[X.]harfen systematis[X.]hen Trennung zwis[X.]hen der Teilregelung des Bes[X.]hädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 3 B[X.]at[X.][X.]hG, der die [X.] Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 [X.]bs. 5 B[X.]at[X.][X.]hG, die im Rahmen einer funktionalen Betra[X.]htung den räumli[X.]hen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 3 B[X.]at[X.][X.]hG au[X.]h verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ges[X.]hützten [X.]rten aus der [X.]atur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut na[X.]h eine enge [X.]uslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer sol[X.]hen [X.]ntnahme zugängli[X.]hen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne [X.]ester oder [X.] - eins[X.]hließt. In zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht betrifft die [X.] primär die Phase aktueller [X.]utzung der Lebensstätte. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des verfolgten Zwe[X.]ks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die ges[X.]hützte [X.]rt zu si[X.]hern, ist dieser [X.][X.]hutz aber auszudehnen auf [X.]bwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer [X.]rt, sofern na[X.]h den Lebensgewohnheiten der [X.]rt eine regelmäßig wiederkehrende [X.]utzung zu erwarten ist (Urteil vom 18. März 2009 - [X.] 39.07 - [X.][X.] 133, 239 Rn. 66).

Dem Planfeststellungsbes[X.]hluss zufolge wird das [X.] für die Wildkatze dur[X.]h geeignete Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere dur[X.]h die als Maßnahme [X.] 22.3 [X.]en wildkatzensi[X.]heren [X.][X.]hutzzäune entlang der gesamten Trasse ausges[X.]hlossen. Das Vorhaben werde au[X.]h ni[X.]ht zu einer erhebli[X.]hen [X.]törung der Wildkatze na[X.]h § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 2 B[X.]at[X.][X.]hG führen. Zwar sei das prognostizierte Verkehrsaufkommen mit [X.] dur[X.]h Lärm und Li[X.]ht verbunden, die zu randli[X.]hen Meidungseffekten dur[X.]h die Wildkatzen führen könnten; au[X.]h sei von einer [X.]en Zers[X.]hneidung der Migrations- und [X.]treifräume auszugehen. [X.]ine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung des [X.]rhaltungszustandes der lokalen Population werde aber ni[X.]ht bewirkt, da der Wildkatze - ihrem vereinzelten Vorkommen und dem Fehlen bedeutsamer Wanderkorridore angemessen - ausrei[X.]hende Mögli[X.]hkeiten zur Trassenquerung eröffnet würden. Zudem würden dur[X.]h die Maßnahmen [X.] und [X.] ([X.]ntwi[X.]klung eines Uferrandstreifens sowie Optimierung Dasba[X.]h) die Leitstrukturen an Gewässerläufen verbessert und dadur[X.]h Zers[X.]hneidungseffekte ausgegli[X.]hen. [X.][X.]hließli[X.]h werde au[X.]h ni[X.]ht gegen § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 3 B[X.]at[X.][X.]hG verstoßen. [X.]s gehe ledigli[X.]h [X.]a. 2,2 ha Lebensraum der Wildkatze verloren. [X.]uf diesen Flä[X.]hen sei aber kein [X.]a[X.]hweis für Ruhe- oder [X.]n der [X.]rt erbra[X.]ht. In [X.]nbetra[X.]ht der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Größe des [X.]treifgebiets einer Wildkatze zwis[X.]hen 300 und 1 500 ha hätten diese Flä[X.]henverluste keine [X.]uswirkung auf einzelne Individuen oder die lokale Population (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 344 ff.).

Diese Bewertung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses, die si[X.]h bereits ausführli[X.]h mit den [X.]rwägungen des [X.] auseinandersetzt (insbesondere [X.]. 347), lässt Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen. Insbesondere na[X.]h dem im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren vorgelegten Guta[X.]hten von [X.] zur naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Bewertung des [X.] gemäß § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 2 B[X.]at[X.][X.]hG für die [X.]rt Wildkatze in den Planfeststellungsbes[X.]hlüssen zu [X.] [X.] und [X.] 40.2 aus Dezember 2012 ([X.]nlage [X.]6 zum [X.][X.]hriftsatz des [X.]n vom 7. Februar 2013), das dieser in der mündli[X.]hen Verhandlung näher erläutert hat, bestehen aus [X.]i[X.]ht des [X.]s weder Bedenken hinsi[X.]htli[X.]h der Konfliktdarstellung und -bewertung no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Wirksamkeit der zugunsten der Wildkatze vorgesehenen Maßnahmen. Den denno[X.]h fortbestehenden Zweifeln des [X.] hat der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung Re[X.]hnung getragen, indem er den Planfeststellungsbes[X.]hluss um eine Monitoringbestimmung zugunsten der Wildkatze ergänzt hat ([X.]nlage 5 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung vom 14. März 2013). Dana[X.]h sind die aus [X.]i[X.]ht des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Dimensionierung problematis[X.]hen Querungsbauwerke [X.] (Dasba[X.]h), [X.] 40.1-07 ([X.]engelba[X.]h), [X.] 40.1-06 ([X.]gehau) und [X.] 40.1.04 ([X.] östli[X.]h Dasba[X.]htal) sowie die o.g. Leitstrukturen (Maßnahmen [X.] und [X.]) mittels Fotofallen auf die [X.]nwesenheit der Wildkatze zu untersu[X.]hen. Des Weiteren ist insgesamt dreimal eine näher bes[X.]hriebene Lo[X.]ksto[X.]k-Kartierung dur[X.]hzuführen.

b) Verglei[X.]hbar verhält es si[X.]h mit dem Lu[X.]hs; au[X.]h insoweit sind die [X.]nnahmen des Planfeststellungsbes[X.]hlusses im Wesentli[X.]hen ni[X.]ht zu beanstanden; Restzweifel werden dur[X.]h ein na[X.]hträgli[X.]h angeordnetes Monitoring ausgeräumt.

Zwar erfüllt der wildkatzensi[X.]here [X.][X.]hutzzaun, der eine Höhe von 1,80 m aufweist, unstreitig ni[X.]ht die Vorgaben des [X.] zur [X.]nlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an [X.]traßen ([X.]), [X.]tand: [X.]eptember 2008, das für den Lu[X.]hs 2,50 m hohe Wilds[X.]hutzzäune mit einem [X.]a. 50 [X.]m langem Übersteigs[X.]hutz empfiehlt ([X.] [X.]9). [X.]u[X.]h stehen streifenden Lu[X.]hsen mit den Querungsbauwerken [X.]engelba[X.]h ([X.] 40.1-07) und Dasba[X.]h ([X.]) nur in [X.]ord-[X.]üd-Ri[X.]htung ausrei[X.]hende Querungsmögli[X.]hkeiten, in Ost-West-Ri[X.]htung mit dem [X.]tunnel ([X.] 40.1-12) aber nur eine einges[X.]hränkte Mögli[X.]hkeit zur Querung zur Verfügung (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]). Denno[X.]h kann dem Planfeststellungsbes[X.]hluss im [X.]rgebnis darin gefolgt werden, dass es wegen des extrem seltenen [X.]a[X.]hweises der [X.]rt im Untersu[X.]hungsgebiet - nur ein einziger Lu[X.]hs wurde mehrere Kilometer östli[X.]h der Trasse bei [X.] beoba[X.]htet - jedenfalls derzeit ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, die Wilds[X.]hutzzäune vorsorgli[X.]h zu erhöhen, zumal den [X.] au[X.]h für den Lu[X.]hs s[X.]hon jetzt immerhin die Funktion einer Leiteinri[X.]htung zukommt, die das [X.] vermindert. [X.]ußerdem weist der Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]) zu Re[X.]ht ergänzend auf die Maßnahmen [X.] und [X.]. 22.2 hin; die dort vorgesehenen 4 m hohen Kollisionss[X.]hutzwände zum Fledermauss[X.]hutz dienen zuglei[X.]h dem Kollisionss[X.]hutz von Wildkatze und Lu[X.]hs. Vor diesem Hintergrund sind weitergehende Maßnahmen, die der Kläger fordert, insbesondere die [X.]rhöhung des [X.][X.]hutzzaunes und die [X.][X.]haffung einer Grünbrü[X.]ke von mindestens 130 m (s. [X.] [X.]), die "in einem Kerngebiet mit etablierter Population notwendig" (vgl. Unterlage 12.4 [X.]) sind, hier ni[X.]ht erforderli[X.]h, da es um ein sol[X.]hes Gebiet unstreitig ni[X.]ht geht.

Ähnli[X.]h wie bei der Wildkatze hat der [X.] im Übrigen au[X.]h bezügli[X.]h des Lu[X.]hses in der mündli[X.]hen Verhandlung na[X.]hträgli[X.]h ein Monitoring vorgesehen (vgl. [X.]rgänzung der [X.]ebenbestimmung [X.] um eine neue [X.]r. 2.7 "Beoba[X.]htung Lu[X.]hs", [X.]nlage 2 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung vom 14. März 2013). Dana[X.]h ist die [X.] verpfli[X.]htet, in den Berei[X.]hen bestimmter - genau bezei[X.]hneter - Forstämter die Verbreitung des Lu[X.]hses zu dokumentieren. [X.]ollte diese Dokumentation ergeben, dass der Lu[X.]hs entgegen den jetzigen [X.]rkenntnissen dort do[X.]h regelmäßig vorkommt oder reproduziert, sind die trassenbegleitenden Zäune lu[X.]hssi[X.]her auszugestalten. Dass die Dokumentation "bis ein Jahr vor Inbetriebnahme der [X.]" - und ni[X.]ht länger - zu erfolgen hat, hat der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung überzeugend damit erklärt, dass für die [X.]uss[X.]hreibung etwaiger Baumaßnahmen etwa ein Jahr Vorlaufzeit benötigt werde. Wandert der Lu[X.]hs erst na[X.]h Baubeginn ein, ist das dem Vorhabenträger ni[X.]ht mehr zuzure[X.]hnen, so dass eine na[X.]hträgli[X.]he [X.][X.]hutzzaunerhöhung ni[X.]ht veranlasst ist.

[X.]) [X.]u[X.]h für Fledermäuse brau[X.]hte der [X.] die Verwirkli[X.]hung artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Verbotstatbestände ni[X.]ht in Re[X.]hnung zu stellen.

Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Be[X.]hsteinfledermaus und dem [X.] ausgeführt, hat der [X.] den Bestand dieser Kolonien im [X.] in re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender [X.]rt und Weise erfasst und bewertet. Glei[X.]hes gilt für die Untersu[X.]hung des Vorkommens der weiteren im Planfeststellungsbes[X.]hluss genannten Fledermausarten. Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]ingreifens der [X.] durfte der Planfeststellungsbes[X.]hluss si[X.]h auf die generell für alle Fledermausarten vorgesehenen Vermeidungs-, [X.][X.]hutz- und Kompensationsmaßnahmen, auf die für bestimmte Fledermausarten (Be[X.]hsteinfledermaus, das Braune Langohr, die Fransenfledermaus, das [X.], den Großen [X.]bendsegler, die kleine [X.], den kleinen [X.]bendsegler und die [X.]) vorgezogenen [X.]usglei[X.]hsmaßnahmen sowie s[X.]hließli[X.]h auf habitatverbessernde Wirkungen einzelner lands[X.]haftspflegeris[X.]her Maßnahmen stützen (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 357 ff.).

[X.]oweit der Kläger das [X.][X.]hutzkonzept als unzurei[X.]hend kritisiert hat, weil es hinsi[X.]htli[X.]h der Wirksamkeit von Kollisionss[X.]hutzwänden ni[X.]ht von si[X.]heren [X.]nnahmen ausgehe und im Übrigen die Vorgaben des Fledermausguta[X.]htens ni[X.]ht vollständig umgesetzt habe, kann ebenfalls auf die [X.]usführungen zum [X.] und zur Be[X.]hsteinfledermaus im [X.]-Gebiet "[X.] und [X.]" - insbesondere auf das dort näher bes[X.]hriebene na[X.]hträgli[X.]h angeordnete Monitoring - verwiesen werden.

Der Kritik des [X.] bezügli[X.]h der vorgezogenen [X.]usglei[X.]hsmaßnahmen [X.] 23.2 für projektbedingte [X.] im Berei[X.]h [X.] und [X.] (vgl. hierzu Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 359) ist der [X.] bereits in der Klageerwiderung überzeugend entgegengetreten: Bei vorsorgli[X.]her Betra[X.]htung sei im Trassenberei[X.]h von einem Verlust von 31 Bäumen mit Höhlen auszugehen. Da eine aktuelle Quartiernutzung ni[X.]ht habe na[X.]hgewiesen werden können, handele es si[X.]h um potentielle [X.]. Von der Rodung betroffen seien allein Be[X.]hsteinfledermäuse, und zwar im Wesentli[X.]hen Männ[X.]hen. Diese seien trotz ihrer ebenfalls traditionellen [X.]utzung von Quartieren deutli[X.]h flexibler in der Quartierwahl, so dass sie au[X.]h über Distanzen von 2,5 km und mehr auswei[X.]hen könnten. [X.]s sei s[X.]hon ni[X.]ht zu erwarten, dass alle Baumhöhlen zum [X.]punkt des [X.]ingriffes dur[X.]h Fledermäuse besetzt seien. [X.]ntspre[X.]hend sei die [X.]nzahl von 30 auszubringenden [X.]istkästen (fünf [X.]tü[X.]k pro Hektar) gemäß [X.] im Berei[X.]h der Maßnahmeflä[X.]he [X.] 23.2 für den [X.]ingriff ausrei[X.]hend. Hiervon ausgehend komme es auf den räumli[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen [X.]ingriff und [X.]usglei[X.]h entgegen der [X.]uffassung des [X.] s[X.]hon ni[X.]ht an. Im Übrigen sei der Zusammenhang jedo[X.]h gegeben. Das [X.] 23.2 liege nordöstli[X.]h von [X.], d.h. [X.]a. 2,5 km von dem [X.]ingriffsberei[X.]h entfernt (vgl. [X.]es Maßnahmeblatt [X.] 23.2) und damit dur[X.]haus no[X.]h im [X.]ktionsradius der Be[X.]hsteinfledermaus. [X.]twaige ökologis[X.]he Beeinträ[X.]htigungen von Lebensraumfunktionen dur[X.]h den [X.]ntfall der als geeignet zu bewertenden, aktuell aber ni[X.]ht besiedelten Baumhöhlen im räumli[X.]hen Zusammenhang würden damit vollständig kompensiert.

In der mündli[X.]hen Verhandlung haben die anwesenden Guta[X.]hter des [X.]n die vorgenannten [X.]ngaben bestätigt. [X.]oweit der Kläger si[X.]h für seine [X.]uffassung, der räumli[X.]he Zusammenhang fehle, auf den im [X.]uftrag des Bundesamtes für [X.]aturs[X.]hutz erstellten [X.]ndberi[X.]ht "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des [X.]rtens[X.]hutzes bei Infrastrukturvorhaben" aus Juni 2010 stütze, der für vorgezogene [X.]usglei[X.]hsmaßnahmen dur[X.]h Fledermauskästen einen Radius von nur [X.]a. 100 m angebe (vgl. [X.]ndberi[X.]ht Rahmenbedingungen, [X.]rtenste[X.]kbrief Be[X.]hsteinfledermaus [X.]0), sei zu bea[X.]hten, dass dieser [X.]ndberi[X.]ht keinen Konventions[X.]harakter habe. Im Übrigen sei der angegebene Wert fa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht ableitbar und jedenfalls für Be[X.]hsteinfledermäuse, um die es hier gehe, erhebli[X.]h zu niedrig angesetzt. [X.]ngesi[X.]hts deren [X.]ktionsradius sei die hier in Rede stehende [X.]ntfernung unproblematis[X.]h. Der [X.] hält diese Bewertung für na[X.]hvollziehbar, zumal si[X.]h die [X.]ngaben zum [X.]ktionsradius mit denen in dem [X.]ndberi[X.]ht Rahmenbedingungen de[X.]ken; dort werden [X.]ktionsräume zwis[X.]hen [X.]a. 50 und 1 200 ha bes[X.]hrieben. Warum für [X.]usglei[X.]hsmaßnahmen denno[X.]h ein derart enger Radius vorges[X.]hlagen wird, wird ni[X.]ht näher begründet und ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [X.]oweit der Kläger im Zusammenhang mit Höhlenverlusten infolge des Wegfalls des [X.] kritisiert hat, auf der Flä[X.]he der [X.]usglei[X.]hsmaßnahme [X.] 23.2 gebe es keinen [X.]rsatz in Form geeigneter Gebäude, hat si[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung herausgestellt, dass die Formulierung auf [X.]. 359 des Planfeststellungsbes[X.]hlusses missverständli[X.]h ist. [X.]us dem dort in Bezug genommenen [X.]rtens[X.]hutzbeitrag zum [X.] (Unterlage 12.4 [X.]. 36, 62 und 72) ergibt si[X.]h, dass von den auf Gebäude angewiesenen Fledermausarten im Untersu[X.]hungsgebiet das Graue Langohr gar ni[X.]ht, die [X.]ordfledermaus ledigli[X.]h einmal und nur die Zwergfledermaus fast flä[X.]hende[X.]kend gefunden wurde; bezügli[X.]h der letztgenannten [X.]rt muss deshalb hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]brisses des Hofes [X.]. zwar von der Zerstörung potentieller Quartiere ausgegangen werden, aufgrund der Häufigkeit und [X.]npassungsfähigkeit der [X.]rt bestehen aber hinrei[X.]hende [X.]uswei[X.]hmögli[X.]hkeiten im Berei[X.]h der Orts[X.]haften, so dass der [X.][X.]hädigungstatbestand ni[X.]ht eingreift (Unterlage 12.4. [X.]. 72).

d) [X.]u[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] kann dem Planfeststellungsbes[X.]hluss gefolgt werden. [X.]r hat sowohl die [X.]uswirkungen des Vorhabens auf die [X.] zutreffend festgestellt ([X.]) als au[X.]h zu Re[X.]ht eine [X.]usnahme von den artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.]n des § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 1 und [X.]r. 3 B[X.]at[X.][X.]hG zugelassen ([X.]).

[X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss stellt den Umfang der Beeinträ[X.]htigungen der [X.] zutreffend fest.

[X.]r geht davon aus, dass bei der Freima[X.]hung des Baufeldes sowie im Rahmen der geplanten Umsiedlung mit [X.] zu re[X.]hnen sei. Dem [X.]intritt des [X.] werde aber dur[X.]h das re[X.]htzeitige [X.]usbringen von 30 [X.]isthilfen/ha im Berei[X.]h der bereits im Jahre 2006 - in erster Linie für die Kammmol[X.]he - neu angelegten Gehölzflä[X.]hen [X.] 5.3 und [X.] entgegengewirkt. Die Zahl der [X.]isthilfen sei viermal höher als in der Literatur vorges[X.]hlagen; dur[X.]h das Überangebot soll eine mögli[X.]hst vollständige Umsiedlung in die künstli[X.]hen [X.]iststellen errei[X.]ht werden. [X.]llerdings könnten die Haselmäuse ledigli[X.]h am [X.] in bisher ni[X.]ht besiedelte Berei[X.]he umgesiedelt werden; alle anderen müssten in vermutli[X.]h bereits besiedelte oder in no[X.]h zu entwi[X.]kelnde Flä[X.]hen verbra[X.]ht werden. Da wegen der [X.]ntwi[X.]klungszeit von mehreren Jahren ni[X.]ht si[X.]herzustellen sei, dass kurzfristig eine Habitatverbesserung hergestellt werden könne, sei eine [X.]usnahme erforderli[X.]h. Zudem gingen baubedingt maximal vier bis fünf Reviere und hiermit verbunden au[X.]h Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren. Dies liege an dem kleinen [X.]ktionsradius der [X.] (4 000 qm), der [X.] selbst kleiner Hindernisse und der aktuell fehlenden [X.]ignung angrenzender Flä[X.]hen sowie si[X.]her na[X.]hgewiesener eingriffsnaher Umsiedlungsmögli[X.]hkeiten (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 353 ff.). [X.]oweit der Kläger kritisiert, das [X.]usmaß der Beeinträ[X.]htigung werde unters[X.]hätzt, da die anlagebedingte funktionale [X.]btrennung des von Gehölzen geprägten und von [X.] besiedelten [X.] außer [X.][X.]ht gelassen werde, hat der [X.] si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h eines Teils der alten Bahndammflä[X.]he (nördli[X.]h der bestehenden [X.]) auf entgegenstehende Kartierna[X.]hweise berufen und die methodis[X.]he Vorgehensweise im [X.]inzelnen dargelegt ([X.]nlage [X.] zur Klageerwiderung [X.]. 26 ff.). Dem hat der Kläger ni[X.]ht widerspro[X.]hen. Demgegenüber sieht au[X.]h der [X.] den Berei[X.]h des alten Bahndamms zwis[X.]hen der [X.]stelle [X.] und dem [X.]engelba[X.]h dur[X.]haus als geeigneten Lebensraum der [X.] an und nimmt insoweit - wie es der Kläger für ri[X.]htig hält - ni[X.]ht nur Habitatverluste, sondern au[X.]h Trennwirkungen an. Diese durfte er jedo[X.]h aufgrund der bereits vorgreifli[X.]h dur[X.]hgeführten und der no[X.]h geplanten Maßnahmen (etwa Maßnahme [X.] 11.8 - Gehölzabpflanzung, [X.] 5.9 - gelenkte [X.]ukzession und [X.]nlage von [X.] zugunsten der Fledermäuse) sowie wegen der Größe der verbleibenden Gehölzflä[X.]hen, die z.T. weiter optimiert werden sollen, insgesamt als ni[X.]ht erhebli[X.]h ansehen. Immerhin übersteigt der Maßnahmenumfang den [X.]ingriffsumfang um das [X.]a. 1,9 fa[X.]he ([X.]nlage [X.] zur Klageerwiderung [X.]. 28).

[X.]ngesi[X.]hts der mit der geplanten Umsiedlung verbundenen Unsi[X.]herheiten hat der [X.] den Planfeststellungsbes[X.]hluss in der mündli[X.]hen Verhandlung um ein na[X.]hträgli[X.]hes Monitoring ergänzt ([X.]nlage 3 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung vom 14. März 2013). Dana[X.]h ist nun vorgesehen, dass die Maßnahmenflä[X.]hen [X.] 5.3, [X.] und [X.] im zweijährigen Turnus über einen [X.]raum von se[X.]hs Jahren na[X.]h der Umsiedlung auf Besatz dur[X.]h die [X.] zu überprüfen sind. In diesem Zuge sind die [X.]isthilfen instandzuhalten und zu säubern. [X.]u[X.]h insoweit ist auf den im Planfeststellungsbes[X.]hluss enthaltenen allgemeinen [X.]uflagenvorbehalt (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]3) hinzuweisen, der dem [X.]n ermögli[X.]ht, etwaigen Fehlentwi[X.]klungen entgegenzusteuern.

[X.]) Die Voraussetzungen für eine [X.]usnahme na[X.]h § 45 [X.]bs. 7 B[X.]at[X.][X.]hG liegen vor.

[X.]a[X.]h § 45 [X.]bs. 7 [X.]atz 1 [X.]r. 5 B[X.]at[X.][X.]hG können die na[X.]h Landesre[X.]ht für [X.]aturs[X.]hutz und Lands[X.]haftspflege zuständigen Behörden - wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses also au[X.]h die Planfeststellungsbehörden - im [X.]inzelfall [X.]usnahmen von den Verboten des § 44 B[X.]at[X.][X.]hG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentli[X.]hen Interesses eins[X.]hließli[X.]h sol[X.]her [X.] oder wirts[X.]haftli[X.]her [X.]rt zulassen. Darüber hinaus erfordert eine [X.]usnahme na[X.]h § 45 [X.]bs. 7 [X.]atz 2 B[X.]at[X.][X.]hG, dass zumutbare [X.]lternativen ni[X.]ht gegeben sind und si[X.]h der [X.]rhaltungszustand der Populationen einer [X.]rt ni[X.]ht vers[X.]hle[X.]htert.

[X.]nders als beim [X.] des § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 2 B[X.]at[X.][X.]hG ist im Rahmen der [X.]usnahme ni[X.]ht der [X.]rhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgebli[X.]h, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetra[X.]htung anzustellen, die au[X.]h die anderen (Teil-)Populationen der [X.]rt in ihrem natürli[X.]hen Verbreitungsgebiet in den Bli[X.]k nimmt. [X.]nts[X.]heidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürli[X.]hen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausrei[X.]ht, als lebensfähiges [X.]lement erhalten bleibt. Für die Beurteilung, ob dies zutrifft, ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (Urteil vom 9. Juni 2010 - [X.] 20.08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]r. 208 Rn. 60). Im Falle eines ungünstigen [X.]rhaltungszustands der Populationen der betroffenen [X.]rt sind [X.]usnahmen na[X.]h [X.]rt. 16 [X.]bs. 1 [X.] zulässig, wenn sa[X.]hgemäß na[X.]hgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen [X.]rhaltungszustand dieser Populationen weiter vers[X.]hle[X.]htern no[X.]h die Wiederherstellung eines günstigen [X.]rhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnli[X.]hen Umstände" vorliegen (Urteil vom 14. [X.]pril 2010 - [X.] 5.08 - [X.][X.] 136, 291 Rn. 141). Hängt die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Zulässigkeit eines Vorhabens von [X.]usnahmen für mehrere Beeinträ[X.]htigungen ab, die dieselbe [X.]rt betreffen, so sind die [X.]usnahmevoraussetzungen in einer Gesamts[X.]hau der artens[X.]hutzwidrigen Beeinträ[X.]htigungen zu prüfen, weil si[X.]h nur so das für den [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigende Gewi[X.]ht der Beeinträ[X.]htigungen und deren [X.]uswirkungen auf den [X.]rhaltungszustand der Populationen sa[X.]hgere[X.]ht erfassen lassen. Deshalb sind in die [X.]usnahmeprüfung etwa die dem Tötungsverbot zuwiderlaufende Baufeldfreima[X.]hung und mögli[X.]herweise dem [X.] widerspre[X.]hende [X.][X.]F-Maßnahmen einzubeziehen (Urteil vom 14. Juli 2011 - [X.] 12.10 - [X.][X.] 140, 149 Rn. 146).

Hiervon ausgehend durfte der Planfeststellungsbes[X.]hluss für die [X.] eine [X.]usnahme von den artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.]n na[X.]h § 45 [X.]bs. 7 [X.]atz 1 [X.]r. 5, [X.]atz 2 B[X.]at[X.][X.]hG zulassen (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 24 sowie [X.] ff.). Da die Tatbestandsmerkmale des § 45 [X.]bs. 7 [X.]atz 1 [X.]r. 5 B[X.]at[X.][X.]hG (zwingende Gründe des überwiegenden öffentli[X.]hen Interesses) denen des § 34 [X.]bs. 3 B[X.]at[X.][X.]hG entspre[X.]hen, kann insoweit auf die obenstehenden [X.]usführungen zur [X.]usnahmeprüfung im Zusammenhang mit dem [X.]-Gebiet "[X.] und [X.]" verwiesen werden. [X.]ine zumutbare [X.]lternative ist au[X.]h im Rahmen der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht erkennbar. Zu den mögli[X.]hen anderen zufriedenstellenden Lösungen i.[X.].d. [X.]rt. 16 [X.]bs. 1 [X.] können alternative [X.]tandorte (oder Trassen), andere Größenordnungen oder alternative [X.]ktivitäten, Prozesse oder Methoden gehören (vgl. Leitfaden zum strengen [X.][X.]hutzsystem für Tierarten von gemeins[X.]haftli[X.]hem Interesse im Rahmen der [X.]-Ri[X.]htlinie 92/43/[X.], Februar 2007, [X.] 2.2 Rn. 37). [X.]ndere Trassenalternativen wurden bereits oben ausges[X.]hieden. Dass für die in Rede stehenden Prozesse - hier die Freima[X.]hung des Baufeldes, der Bau selbst sowie die Verbringung der Tiere im Rahmen der geplanten Umsiedlung - weniger eingreifende Varianten zur Verfügung stünden, ist weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. [X.][X.]hließli[X.]h wird si[X.]h au[X.]h der [X.]rhaltungszustand der betroffenen Populationen ni[X.]ht vers[X.]hle[X.]htern. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss geht davon aus, dass dur[X.]h die geplanten Maßnahmen in ausrei[X.]hendem Umfang Lebensräume aufgewertet und neu ges[X.]haffen würden, so dass mittelfristig eine [X.]tützung der lokalen Population erfolge. Die Maßnahmen seien au[X.]h sämtli[X.]h dur[X.]hführbar und fa[X.]hli[X.]h geeignet, insbesondere befänden si[X.]h die [X.]ingriffsflä[X.]hen in enger räumli[X.]her Verbindung zu den [X.][X.]F-Maßnahmeflä[X.]hen (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 356). Diese Bewertung ist ni[X.]ht zu beanstanden.

2. [X.]u[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bewertung der [X.]mphibien (Kammmol[X.]he und Gel[X.]au[X.]hunken) kann dem Planfeststellungsbes[X.]hluss, der davon ausgeht, dass [X.] na[X.]h § 44 [X.]bs. 1 B[X.]at[X.][X.]hG ni[X.]ht verwirkli[X.]ht werden ([X.]. 391), jedenfalls im [X.]rgebnis gefolgt werden. Hinsi[X.]htli[X.]h der Wirksamkeit der bereits dur[X.]hgeführten vorgezogenen [X.]usglei[X.]hsmaßnahmen kann auf die [X.]usführungen im Zusammenhang mit dem [X.]-Gebiet "[X.] bei [X.]" verwiesen werden. Der [X.] hat in der mündli[X.]hen Verhandlung im Rahmen der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.]rörterung bekräftigt, dass ein Verbleib von Tieren im Trassenberei[X.]h aufgrund der [X.]rri[X.]htung des nur einseitig überwindbaren [X.]perrzauns sowie der zur Lai[X.]hzeit im Frühsommer vor Baubeginn aufzustellenden Baustellenabzäunung mit an [X.]i[X.]herheit grenzender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit ausges[X.]hlossen werden könne (vgl. hierzu au[X.]h Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 392 f.); die Zäune würden im Rahmen der Funktionskontrolle au[X.]h regelmäßig überprüft. [X.]oweit der Planfeststellungsbes[X.]hluss denno[X.]h auf mögli[X.]herweise im Trassenberei[X.]h verbliebene [X.]inzelexemplare hinweise und si[X.]h insoweit auf § 44 [X.]bs. 5 [X.]atz 2, 3 B[X.]at[X.][X.]hG stütze ([X.]. 393), seien diese [X.]usführungen rein vorsorgli[X.]h zu verstehen. [X.]ngesi[X.]hts dessen geht der [X.] davon aus, dass es si[X.]h allenfalls um einige wenige Tiere handelt, für die jedenfalls eine objektive [X.]usnahmelage vorläge (vgl. hierzu etwa Urteile vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - [X.][X.] 131, 274 Rn. 131 und vom 14. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 148). Ob der Planfeststellungsbes[X.]hluss si[X.]h insoweit zu Re[X.]ht auf die Privilegierungsvors[X.]hrift des § 44 [X.]bs. 5 [X.]atz 2, 3 B[X.]at[X.][X.]hG berufen hat (vgl. hierzu Urteil vom 14. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 119; ausführli[X.]h zur Problematik [X.], [X.], 321 <324, [X.]. 31>), kann deshalb offen bleiben.

3. In Bezug auf die [X.][X.]hlingnatter und die Zauneide[X.]hse ist der Planfeststellungsbes[X.]hluss von [X.]uswirkungen des Vorhabens ausgegangen, die den artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verboten des § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 1 bis 3 B[X.]at[X.][X.]hG unterfallen, hat aber jeweils eine [X.]usnahme zugelassen. Das ist na[X.]h den na[X.]hvollziehbaren [X.]usführungen im Planfeststellungsbes[X.]hluss, die die Guta[X.]hter in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt haben, im [X.]rgebnis ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]ufgrund des vorgesehenen [X.]mphibiens[X.]hutzzaunes ([X.][X.]hutzmaßnahmen [X.], [X.] und [X.] 5.13) können zwar betriebsbedingte Verluste von Individuen ausges[X.]hlossen werden, ni[X.]ht aber Tötungen aufgrund von Bes[X.]hädigungen, [X.]ntnahmen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die im Zusammenhang mit der geplanten Umsiedlung der Zauneide[X.]hse und der [X.][X.]hlingnatter bewirkt werden können. Da der [X.]rfolg des [X.]insammelns und Umsetzens der Tiere in die bereits hergestellten oder herzustellenden neuen bzw. verbesserten Habitate na[X.]h den guta[X.]hterli[X.]hen Feststellungen ni[X.]ht si[X.]her ist, s[X.]heiden die vorgesehenen Maßnahmen ([X.] 3.6, [X.], [X.], [X.].2, [X.] und [X.] 5.8 = [X.]nlage von [X.] und [X.]) als vorgezogene [X.]usglei[X.]hsmaßnahmen aus. Darüber hinaus erfüllt das Vorhaben dur[X.]h die [X.]en Zers[X.]hneidungswirkungen in Verbindung mit dem unsi[X.]heren [X.]rfolg der Umsiedlung au[X.]h den [X.]törungstatbestand i.[X.].v. § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 2 B[X.]at[X.][X.]hG. Des Weiteren wird gegen § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 3 B[X.]at[X.][X.]hG verstoßen, da [X.] im Planfeststellungsbes[X.]hluss näher bezei[X.]hnete Fortpflanzungs- und Ruhestätten in [X.]nspru[X.]h genommen werden. [X.]ufgrund der Ortstreue der [X.]rt, ihres [X.]ktionsradius und der Qualität der den [X.]ingriffsberei[X.]h umgebenden Habitate ist ein Fortbestand der ökologis[X.]hen Funktionen im räumli[X.]hen Zusammenhang ni[X.]ht si[X.]her zu erwarten.

Die unter vers[X.]hiedenen Gesi[X.]htspunkten geübte Kritik des [X.] an dieser Bewertung greift ni[X.]ht dur[X.]h. Ihm kann zunä[X.]hst ni[X.]ht darin gefolgt werden, dass die Bestandsaufnahme unzurei[X.]hend sei. Die [X.]rfassung von repräsentativen Probeflä[X.]hen, wie sie hier erfolgt ist, ist methodis[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden; eine vollständige Bestandsaufnahme, wie sie der Kläger für die Zauneide[X.]hsen fordert, ist demgegenüber unverhältnismäßig. Im Übrigen legt der Kläger au[X.]h ni[X.]ht dar, weshalb die gewählte repräsentative Methode unzurei[X.]hend sein soll.

[X.]u[X.]h bezügli[X.]h der Wirksamkeit des Maßnahmenkonzeptes, das im [X.]inzelnen mit der Oberen [X.]aturs[X.]hutzbehörde abgestimmt worden ist, bestehen keine dur[X.]hgreifenden Bedenken. Der Umsiedlung von Reptilien wird im [X.]ndberi[X.]ht Rahmenbedingungen des o.g. [X.]s eine "sehr hohe [X.]rfolgswahrs[X.]heinli[X.]hkeit als vorgezogene [X.]usglei[X.]hsmaßnahme" zugebilligt ([X.]rtenste[X.]kbrief zur Zauneide[X.]hse [X.] 173). Dass entgegen der klägeris[X.]hen [X.]ins[X.]hätzung [X.]xtensivgrünland als Lebensraum für die [X.]rten Zauneide[X.]hse und [X.][X.]hlingnatter und zur Herstellung eines Verbundes geeignet sei, hat der [X.] bereits in der Klageerwiderung näher dargelegt. Dana[X.]h handelt es si[X.]h bei der konkret vorgesehenen Maßnahme um [X.] mit geringer Besatzdi[X.]hte sowie [X.]xtensivwiesen mit einem den Reptilien angepassten Mahdregime. [X.]u[X.]h die Maßnahme [X.] 3.6 ist - zusammen mit den bereits vorlaufend angelegten Gehölzstrukturen - für einen funktionsfähigen Verbund geeignet. Die Guta[X.]hter haben ihre [X.]nnahmen in der mündli[X.]hen Verhandlung anhand von Kartenmaterial zu den südexponierten Maßnahmeflä[X.]hen na[X.]hvollziehbar belegt.

Die für die Zauneide[X.]hse vorgesehene [X.]ebenbestimmung [X.] 2.5 [X.]r. 3 (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 39) dürfte der Kläger allerdings zu Re[X.]ht kritisiert haben. Die zunä[X.]hst vorgesehene bloße Funktionskontrolle des [X.]rsatzhabitats ers[X.]heint problematis[X.]h, da Rü[X.]kwanderbewegungen denkbar sind, ein Forts[X.]hreiten der [X.]ukzession zum Verlust der Lebensraumeignung in den [X.]rsatzlebensräumen führen kann und außerdem Unsi[X.]herheiten bezügli[X.]h der Dimensionierung der [X.]usglei[X.]hsmaßnahme bestehen können, falls deutli[X.]h mehr Tiere bei der Umsiedlung gefangen werden als angenommen. Der [X.] hat dem jedo[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung dur[X.]h die [X.]rgänzung der [X.]ebenbestimmung um zwei weitere Regelungen (vgl. [X.] 2.5 [X.]r. 4 und 5, [X.]nlage 4 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung vom 14. März 2013) Re[X.]hnung getragen. Dana[X.]h sind die jeweiligen Maßnahmenflä[X.]hen vom [X.]punkt der Umsetzung an in einem zweijährigen Turnus über einen [X.]raum von se[X.]hs Jahren auf die Präsenz von Zauneide[X.]hse und [X.][X.]hlingnatter dur[X.]h einen erfahrenen Herpetologen zu überprüfen. Hierdur[X.]h werden die Bedenken des [X.] hinrei[X.]hend ausgeräumt; hinsi[X.]htli[X.]h etwaiger Reaktionsmögli[X.]hkeiten ist erneut auf den allgemeinen [X.]uflagenvorbehalt (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]3) zu verweisen.

Hinsi[X.]htli[X.]h der na[X.]h § 45 [X.]bs. 7 [X.]atz 1 [X.]r. 5, [X.]atz 2 B[X.]at[X.][X.]hG erteilten [X.]usnahme von den [X.]n des § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 1 bis 3 B[X.]at[X.][X.]hG gelten die [X.]usführungen zur [X.] entspre[X.]hend. Dabei kann der [X.] weiterhin offen lassen, ob das Fangen wild lebender Tiere neben dem [X.]ntzug der Bewegungsfreiheit als sol[X.]hem eine gewisse Dauer des [X.]ntzugs voraussetzt (Urteil vom 14. Juli 2011 - [X.] 12.10 - [X.][X.] 140, 149 Rn. 130). Denn selbst wenn entgegen der [X.]uffassung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses (vgl. dort [X.]. 404) eine [X.]usnahme erforderli[X.]h wäre, läge insoweit eine objektive [X.]usnahmelage vor, sodass der etwaige Mangel unerhebli[X.]h wäre (vgl. Urteil vom 14. [X.]pril 2010 - [X.] 5.08 - [X.][X.] 136, 291 Rn. 147).

4. Bezogen auf die vers[X.]hiedenen Vogelarten ergeben si[X.]h ebenfalls keine Verstöße gegen artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Bestimmungen. [X.]owohl die vereinfa[X.]hte (a) als au[X.]h die vertiefte (b) Prüfung der Vogelarten weist keine dur[X.]hgreifenden Mängel auf.

a) Im Untersu[X.]hungsraum wurden zahlrei[X.]he [X.]uropäis[X.]he Vogelarten teilweise nur als [X.]ahrungsgäste oder als Dur[X.]hzügler na[X.]hgewiesen. [X.]uf der Grundlage einer vereinfa[X.]hten Überprüfung hat der [X.] für 67 Vogelarten den [X.]en [X.]intritt der [X.] des § 44 [X.]bs. 1 B[X.]at[X.][X.]hG ausges[X.]hlossen, darunter - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.][X.]F-Maßnahme [X.] - au[X.]h für den [X.][X.]hwarzspe[X.]ht. [X.]ufgrund der Häufigkeit ihres Vorkommens, der [X.]npassungsfähigkeit dieser [X.]rten, der konkreten Lebensraumsituation vor Ort und/oder der geringen [X.]en Betroffenheit der genannten [X.]rten sowie unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der für andere Vogelarten [X.]en lands[X.]haftspflegeris[X.]hen Maßnahmen könne gesi[X.]hert davon ausgegangen werden, dass der Tötungstatbestand ausges[X.]hlossen ist, die ökologis[X.]hen Funktionen ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumli[X.]hen Zusammenhang weiterhin gewahrt sind und keine Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.]rhaltungszustandes der lokalen Population eintritt (vgl. genauer Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 408 f.).

Diese [X.]nnahmen sind ni[X.]ht zu beanstanden. Bezügli[X.]h des [X.] kann entgegen der [X.]uffassung des [X.] dahinstehen, ob ein Brutverda[X.]ht angesi[X.]hts der Beoba[X.]htungen im Jahre 2010 - der in [X.] als ausgestorben geltende Vogel wurde viermalig Balzrufe ausstoßend verhört - zu Re[X.]ht verneint worden ist oder ni[X.]ht (vgl. Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 409); na[X.]h [X.]uffassung des [X.]n hat es si[X.]h hierbei um eine bloße Dur[X.]hzugsbeoba[X.]htung gehandelt. Denn der Kläger hat au[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht aufzeigen können, wel[X.]he (weitergehenden) Konsequenzen die [X.]nnahme eines sol[X.]hen Brutverda[X.]hts gehabt hätte. Immerhin gab es im Mai/Juni 2011 eine zusätzli[X.]he Kontrollbegehung, bei der kein [X.]a[X.]hweis des [X.] erbra[X.]ht werden konnte (s. hierzu [X.]tellungnahme der Oberen [X.]aturs[X.]hutzbehörde vom 29. [X.]ugust 2011, [X.] 350).

b) Für 40 [X.]uropäis[X.]he Vogelarten erfolgte in der Unterlage 12.4 ([X.]rtens[X.]hutzbeitrag zum [X.], Kapitel 3.2, [X.]. 77 bis 197) eine vertiefte artbezogene Betra[X.]htung. Dana[X.]h werden 22 [X.]rten aufgrund der [X.]usführung des Vorhabens und der verfügten Bauzeitenregelungen (vgl. hierzu Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.] 2.2 = [X.]. 33 ff.) ohne jede weitere lands[X.]haftspflegeris[X.]he Maßnahme [X.] ni[X.]ht von den Verbotstatbeständen des § 44 [X.]bs. 1 B[X.]at[X.][X.]hG betroffen, darunter [X.] und [X.] (Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 412). [X.]u[X.]h diese [X.]ins[X.]hätzung weist keine Fehler auf.

[X.]oweit der Kläger für den [X.] eine Verletzung des § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 3 B[X.]at[X.][X.]hG geltend ma[X.]ht, berü[X.]ksi[X.]htigt er s[X.]hon ni[X.]ht den Unters[X.]hied zwis[X.]hen Fortpflanzungs-/Ruhestätten und Brutrevier. Das [X.] des § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 3 B[X.]at[X.][X.]hG s[X.]hützt die konkret benutzte (oder wieder zu nutzende) [X.], ni[X.]ht das Revier. Von einem Verstoß gegen § 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 3 B[X.]at[X.][X.]hG kann daher allenfalls dann ausgegangen werden, wenn bei reviertreuen Vogelarten, die zwar ihre Brutplätze, ni[X.]ht aber ihre [X.] regelmäßig we[X.]hseln, in einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als [X.]tandort von [X.]estern geeigneten Brutplätze verloren gehen (Urteil vom 18. März 2009 - [X.] 39.07 - [X.][X.] 133, 239 Rn. 75; ebenso Leitfaden für die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung in [X.], [X.]tand Mai 2011, [X.]). [X.]uf Fortpflanzungs- und Ruhestätten des [X.] wird ni[X.]ht unmittelbar zugegriffen. Zwar sind - ausgehend von der [X.]rbeitshilfe Vögel und [X.]traßenverkehr - [X.]törungen für zwei Reviere des s[X.]hwa[X.]h lärmempfindli[X.]hen [X.] - Gruppe 4 na[X.]h der [X.]rbeitshilfe - innerhalb des 100 m- bzw. 200 m-Wirkbandes zu prognostizieren. [X.]ine vertiefte [X.] (vgl. hierzu [X.]rbeitshilfe Vögel und [X.]traßenverkehr, [X.]. 47 ff.) hat aber gezeigt, dass diese [X.]törungen aufgrund der hohen Vorbelastungen dur[X.]h die [X.] sowie der Fähigkeit der [X.]rt, jedes Jahr neue [X.]ester anzulegen und Reviere kleinräumig zu verlagern, ni[X.]ht zu einer Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.]rhaltungszustandes der lokalen Population führen werden (vgl. hierzu genauer [X.]nlage [X.] zur Klageerwiderung [X.]. 47 ff.). Ähnli[X.]h verhält es si[X.]h mit dem [X.]n. [X.]u[X.]h hier hat eine vertiefte [X.] ergeben, dass erhebli[X.]he optis[X.]he [X.]törungen für diese ni[X.]ht lärmempfindli[X.]he [X.]rt - Gruppe 5 na[X.]h der [X.]rbeitshilfe - dur[X.]h die [X.]ins[X.]hnittslage der Trasse, die Hanglage und die abs[X.]hirmende Wirkung der zwis[X.]hen Trasse und Waldrand gelegenen Gehölze des [X.] zu verneinen sind (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 412 f. sowie [X.]nlage [X.] zur Klageerwiderung [X.]. 49 ff.). Die Guta[X.]hter, darunter der Mitautor der genannten [X.]rbeitshilfe, Dr. M., haben diese Bewertung in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt.

Weitere a[X.]htzehn Vogelarten wurden vertieft betra[X.]htet (vgl. hierzu Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 413 ff.). [X.]u[X.]h insoweit greift die hinsi[X.]htli[X.]h einiger [X.]rten geäußerte Kritik des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h.

Wie im Fall des [X.] wird au[X.]h beim Gartenrots[X.]hwanz auf eine [X.] ni[X.]ht unmittelbar zugegriffen. [X.] kommt es auss[X.]hließli[X.]h zu mittelbaren Wirkungen dur[X.]h Lärm, die zwar als [X.]törung, wegen der weiträumig - verglei[X.]hbar mit der Größe eines [X.] - abzugrenzenden lokalen Population allerdings ni[X.]ht als erhebli[X.]he [X.]törung zu qualifizieren sind. Denn es stehen dur[X.]h die Maßnahme [X.] ([X.]usbringen von zehn [X.]istkästen) ausrei[X.]hend neue [X.]n zur Verfügung. Da die konkrete [X.] des Gartenrots[X.]hwanzes ni[X.]ht zerstört wird, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die zehn [X.]istkästen räumli[X.]h funktional zur [X.] stehen, s[X.]hon ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h an; wegen der (räumli[X.]hen) Größe der Population ist dieser Zusammenhang allerdings zu bejahen (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 420 unter Bezugnahme auf die [X.]tellungnahme der [X.]t[X.]tli[X.]hen Vogels[X.]hutzwarte für [X.], [X.] und [X.][X.]rland vom 14. [X.]eptember 2011 sowie [X.]nlage [X.] zur Klageerwiderung [X.]4 ff.).

[X.]benso überzeugend ist die Behandlung des Gelbspötters. Zwar ist insoweit von einem Verlust von drei Revieren dur[X.]h Überbauung auszugehen. Die ökologis[X.]he Funktion der [X.] in [X.]nspru[X.]h genommenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der [X.]rt wird aber dur[X.]h die vorgesehenen [X.]usglei[X.]hsmaßnahmen ([X.] 2.3 - [X.]nlage von [X.]trau[X.]hhe[X.]ken in Kombination mit [X.]xtensivwiesen, [X.] 3.0 - [X.]ntwi[X.]klung einer [X.]xtensivwiese und [X.]ufbau eines Waldrandes sowie eines [X.]s und [X.] 3.5 - [X.]nlage eines [X.]s) weiterhin erfüllt. Daneben führen au[X.]h die [X.]en Kompensationsmaßnahmen [X.] 2.2, [X.] 3.2 und [X.] 3.6 ([X.]nlage von [X.]trau[X.]hhe[X.]ken) zu einer weiteren dauerhaften Verbesserung der Habitate. [X.]ntgegen der [X.]uffassung des [X.] können die geplanten [X.][X.]F-Maßnahmen au[X.]h - wie von der Planung angenommen - innerhalb von zwei Jahren wirksam werden. Dies wird dur[X.]h den [X.]insatz entspre[X.]hender Pflanzqualitäten (bestimmte vom Gelbspötter bevorzugte [X.]trau[X.]harten in einer Mindesthöhe von 1 m bis 1,50 m) si[X.]hergestellt (vgl. im [X.]inzelnen Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 421 f. und [X.]nlage [X.] zur Klageerwiderung [X.]6 f.).

Ähnli[X.]h verhält es si[X.]h mit dem Grauspe[X.]ht. [X.]u[X.]h insoweit überzeugen die [X.]nnahmen des [X.]n; der Kläger bestreitet erfolglos die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen. Zwar werden randli[X.]he [X.]törungen von Revieren des Grauspe[X.]hts ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. [X.]ufgrund des großen [X.]ktionsraums dieser [X.]rt von bis zu 500 ha pro Revier bewirken diese jedo[X.]h keine Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.]rhaltungszustands der lokalen Population. [X.]u[X.]h bezügli[X.]h des anlagebedingten Wegfalls geeigneter [X.] im Berei[X.]h der Portale des [X.]tunnels, ist ein [X.]intritt des [X.]es (§ 44 [X.]bs. 1 [X.]r. 3 B[X.]at[X.][X.]hG) zu verneinen, weil geeignete Habitate im räumli[X.]hen Zusammenhang vorliegen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunä[X.]hst auf die [X.]usführungen im Zusammenhang mit der Prüfung der [X.]harakteristis[X.]hen [X.]rten Grau- und [X.][X.]hwarzspe[X.]ht im [X.]-Gebiet "[X.] und [X.]" Bezug genommen werden. Dort wurde bereits auf die Maßnahme [X.] nördli[X.]h von [X.] ([X.]-Gebietserweiterung zur [X.]i[X.]herung des günstigen [X.]rhaltungszustandes für den [X.] 9110) hingewiesen, die zuglei[X.]h eine vorgezogene [X.]usglei[X.]hsmaßnahme für den [X.][X.]hwarzspe[X.]ht darstellt; hiervon profitiert au[X.]h der Grauspe[X.]ht. Daneben kommt dem Grauspe[X.]ht die zugunsten von Fledermäusen vorgesehene vorgezogene [X.]usglei[X.]hsmaßnahme [X.] 23.2 am [X.]ddertalsgraben ([X.]i[X.]herung eines 5,88 ha großen [X.]ltholzbestandes) zugute. Die mit dieser Maßnahme verbundene [X.]ntlassung aus der geregelten Bewirts[X.]haftung ist sofort wirksam, so dass die Bedenken des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Wirksamkeit der Maßnahme ni[X.]ht dur[X.]hgreifen (vgl. genauer Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 423 ff.).

Bezügli[X.]h des Raubwürgers durfte der [X.] die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.] ebenfalls verneinen. Dem Planfeststellungsbes[X.]hluss zufolge führen die anlage- und betriebsbedingten Beeinträ[X.]htigungen aufgrund der speziellen Vermeidungsmaßnahmen für den Raubwürger (Maßnahmen [X.].6, [X.].7, [X.].8, [X.].9, [X.].10 - Pflege und [X.]rgänzung vorhandener sowie [X.]nlage neuer [X.]treuobstwiesen, gelenkte [X.]ukzession und [X.]nlage von [X.]), dur[X.]h die ohne zeitli[X.]he Funktionslü[X.]ke auf 10,6 ha ein Optimalhabitat für den Raubwürger in unmittelbarer [X.]ähe zu seinem derzeitigen Reviermittelpunkt sowie außerhalb der artspezifis[X.]hen [X.]ffektdistanz von 300 m ges[X.]haffen werde, ni[X.]ht zu einer erhebli[X.]hen [X.]törung. [X.]ine weitere [X.]ufwertung des Lebensraumes erfolge dur[X.]h die na[X.]hgelagerten F[X.][X.]-Maßnahmen [X.].4 und [X.].1 ([X.]nlage von [X.]xtensivweide für [X.][X.]hlingnatter und Zauneide[X.]hse); da hierdur[X.]h die Habitate angrenzend zu den Vermeidungsmaßnahmen-Flä[X.]hen verbessert würden, kämen diese Maßnahmen au[X.]h dem Raubwürger zugute. [X.]ine 100%-ige Vers[X.]hle[X.]hterung der Habitateignung sei entgegen der Unterlage 12.4 ni[X.]ht anzunehmen, denn das [X.] befinde si[X.]h knapp außerhalb der artspezifis[X.]hen [X.]ffektdistanz. [X.]elbst wenn man dies anders bewerten wolle, wären jedo[X.]h die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen ebenfalls geeignet, die ökologis[X.]he Funktionalität im räumli[X.]hen Zusammenhang aufre[X.]htzuerhalten (vgl. im [X.]inzelnen Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 434 ff., u.a. unter Hinweis auf die [X.]tellungnahme der [X.]t[X.]tli[X.]hen Vogels[X.]hutzwarte vom 14. [X.]eptember 2011). Weitergehende Maßnahmen seien entgegen der [X.]uffassung des [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h. Dur[X.]h die [X.]nlage/Optimierung und [X.]ntwi[X.]klung der [X.]treuobstwiesen könne kurzfristig das [X.]ngebot an [X.]itzwarten erhöht werden. Für die [X.]nlage des [X.]estes geeignete Gehölzstrukturen seien außerhalb der [X.]ffektdistanz von 300 m bereits vorhanden. Diese würden au[X.]h ni[X.]ht bes[X.]hädigt. Dem [X.]inwand des [X.], der Lebensraumverlust für den Raubwürger liege na[X.]h seiner [X.]ins[X.]hätzung bei etwa 27 ha, dem stünden aber nur [X.][X.]F-Maßnahmen im Umfang von 10,6 ha gegenüber, sei entgegenzutreten. Der Verlust von Habitatflä[X.]hen innerhalb des [X.]a. 100 ha großen Raubwürger-[X.] lasse si[X.]h ni[X.]ht exakt bestimmen; man gehe insoweit von [X.]a. 7 ha Flä[X.]henverlust aus. Dabei habe man die betroffenen Habitatstrukturen aus der Biotoptypenkartierung berü[X.]ksi[X.]htigt ([X.]nlage [X.] zur Klageerwiderung [X.]9 f.). Die Guta[X.]hter des [X.] sowie der Vertreter der [X.]t[X.]tli[X.]hen Vogels[X.]hutzwarte haben diese [X.]nnahmen in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt. [X.]ie haben überzeugend dargelegt, dass die vorgesehenen Maßnahmen zugunsten des Raubwürgers sowohl qualitativ als au[X.]h quantitativ ausrei[X.]hend sind, um die mit ihnen beabsi[X.]htigten [X.]ffekte zu erzielen.

[X.]u[X.]h bezügli[X.]h der Rau[X.]hs[X.]hwalbe greift die Kritik des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h. Zwar werden [X.] 15 der insgesamt 37 Reviere zerstört. Dem Planfeststellungsbes[X.]hluss (vgl. [X.]. 439 ff.) kann aber darin gefolgt werden, dass angesi[X.]hts der sehr großräumig abzugrenzenden Population die ökologis[X.]he Funktion der anlage- und baubedingt in [X.]nspru[X.]h genommenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten am Gebäude des Hofes [X.]. dur[X.]h die vorgesehene [X.]usbringung von 75 [X.]isthilfen an Gebäuden innerhalb der Ortslagen von [X.], [X.], [X.] und [X.] - bevorzugt an Höfen mit Viehhaltung - (Maßnahme [X.]) im räumli[X.]hen Zusammenhang gewahrt bleibt (vgl. hierzu die ausführli[X.]he Begründung in [X.]nlage [X.] zur Klageerwiderung [X.]1 ff. unter Bezugnahme auf die [X.]tellungnahme der [X.]t[X.]tli[X.]hen Vogels[X.]hutzwarte vom [X.]ovember 2010).

[X.]benso ist die lokale Population der [X.] großräumig abzugrenzen. Hierdur[X.]h und aufgrund des hohen Habitatangebotes geht der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Re[X.]ht von einer ni[X.]ht erhebli[X.]hen [X.]törung von fünf Revieren aus. Die [X.] profitiert zudem von den für andere [X.]rten konzipierten Maßnahmen zur Habitataufwertung. [X.]oweit der Kläger die kurzfristige Wirksamkeit der Maßnahmen in Frage stellt und deren Gesamtumfang als unzurei[X.]hend kritisiert, ist dem bereits die [X.]t[X.]tli[X.]he Vogels[X.]hutzwarte in ihrer [X.]tellungnahme vom 14. [X.]eptember 2011 mit überzeugender Begründung entgegengetreten (vgl. im [X.]inzelnen Planfeststellungsbes[X.]hluss [X.]. 444 ff. und [X.]nlage [X.] zur Klageerwiderung [X.]5 f.). Dem s[X.]hließt si[X.]h der [X.] an.

Im Übrigen ist hinsi[X.]htli[X.]h der zuletzt betra[X.]hteten Gruppe der vertieft untersu[X.]hten Vogelarten zu bea[X.]hten, dass der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung die [X.]ebenbestimmungen [X.] [X.]r. 2 um die weitere Regelung "[X.]r. 2.9 [X.]vifauna (Baumfalke, Gelbspötter, Ku[X.]ku[X.]k, [X.]euntöter, Raubwürger, [X.])" ergänzt hat ([X.]nlage 6 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung vom 14. März 2013). Dana[X.]h sind bestimmte näher aufgeführte Maßnahmen zur [X.]nlage von Gehölz- und Grünlandhabitaten im Rahmen der Kontrollpfli[X.]ht na[X.]h § 17 [X.]bs. 7 B[X.]at[X.][X.]hG zu genauer bestimmten [X.]punkten auf das Vorhandensein artgere[X.]hter Habitatstrukturen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die [X.]utzung dur[X.]h die [X.]rten zu überprüfen. Die mit der Maßnahme [X.] ges[X.]haffenen [X.]istkästen, die u.a. für den Gartenrots[X.]hwanz und die Rau[X.]hs[X.]hwalbe vorgesehen sind, sind jährli[X.]h instandzuhalten und zu säubern.

Meta

9 A 22/11

28.03.2013

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 1 Buchst e FFHRL, Art 6 Abs 3 FFHRL, Art 6 Abs 4 FFHRL, Art 16 Abs 1 FFHRL, § 34 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 45 Abs 7 BNatSchG, § 2 Abs 1 UVPG, § 16 Abs 2 UVPG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.2013, Az. 9 A 22/11 (REWIS RS 2013, 6975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6975

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