Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)

8. Senat | REWIS RS 2011, 1068

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Gegenstand

Rechtsbehelfscharakter der Anhörungsrüge


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 [X.] 5.10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger greift mit seiner Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des [X.]s als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung des [X.]s in einem fortgeführten Revisionsverfahren erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. [X.]eschluss vom 1. April 2008 - [X.]VerwG 9 A 12.08 [9 A 27.06] - juris). Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der [X.]eteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. [X.]eschlüsse vom 11. Februar 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 17.08 [5 [X.] 110.06] - und vom 2. November 2006 - [X.]VerwG 7 [X.] 10.06 [7 [X.] 18.05] - jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, ein jedes Vorbringen der [X.]eteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner [X.]egründungsteile des [X.]s in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 15. April 1980 - 1 [X.]vR 1365/78 - [X.]VerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. August 2007 - [X.]VerwG 8 [X.] 5.07 - [X.]uchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - [X.]VerwG 9 [X.] 9.05 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 21. April 1982 - 2 [X.]vR 810/81 - [X.]VerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).

3

Der [X.] hat in seinem Urteil vom 1. Juni 2011 das entscheidungsrelevante Vorbringen des [X.] im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und sich damit im gebotenen Maße hinreichend auseinandergesetzt, dieses allerdings im Ergebnis für unbegründet gehalten.

4

1. Entgegen der Auffassung des [X.]eschwerdeführers hat sich der [X.] im angegriffenen Urteil mit dem [X.] zur vermeintlichen "Unanwendbarkeit der staatsvertraglichen [X.]verbote auf den Kläger und auf andere private Sportwettenanbieter oder -vermittler" eingehend befasst und dabei dargelegt, aus welchen Gründen sich die [X.]vertriebs- und [X.]werbeverbote des § 4 Abs. 4 GlüStV und des § 5 Abs. 3 GlüStV nicht nur an die in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Träger des staatlichen Glücksspielmonopols richten. Adressaten sind vielmehr alle diejenigen, die vom Glücksspielstaatsvertrag erfasste öffentliche Glücksspiele vertreiben oder hierfür werben ([X.] Rn. 11-13), wobei diese Verbote nicht auf den Anbieter der Wetten abstellen, sondern nur eine bestimmte Art und Weise des Vertriebs und der Werbung untersagen.

5

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, der [X.] sei ohne nähere Auseinandersetzung und Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe von eigenen früheren Entscheidungen (Urteile vom 24. November 2010 - [X.]VerwG 8 [X.] 13.09, 8 [X.] 14.09 und 8 [X.] 15.09 -) abgewichen, auf die sich das [X.] gestützt habe, verkennt er deren Inhalt. Die von ihm in [X.]ezug genommenen Textstellen jener Urteile (Rn. 26, 34 und 36 f. der Urteile 8 [X.] 14.09 und 8 [X.] 15.09 sowie Rn. 30, 38 und 40 f. des Urteils 8 [X.] 13.09) beziehen sich nicht auf den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 GlüStV. Im Rahmen der Prüfung des Einwandes der dortigen Revision, die gesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung des Monopols genügten nicht dem verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt, erörterte der [X.] in jenen Entscheidungen, ob die von [X.]eite für unzureichend gehaltenen [X.]estimmungen über Art und Zuschnitt "zulässiger Sportwetten" und die Vorgaben für deren Vermarktung die dem Parlamentsvorbehalt unterworfene Regelung der Grundrechtsausübung privater Sportwettenanbieter oder -vermittler betreffen; er verneinte diese Frage und führte zur [X.]egründung aus, diese, mithin also "die [X.]estimmungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten" regelten nur das Angebot der nicht grundrechtsfähigen staatlichen und staatlich beherrschten Monopolträger. Die Vorschriften über Art und Zuschnitt unzulässiger Sportwetten, also von Anbietern außerhalb des staatlichen Monopols, waren dabei nicht Gegenstand der Prüfung. An keiner Stelle der vom Kläger herangezogenen Urteile vom 24. November 2010 hat der [X.] zum Ausdruck gebracht, dass die [X.]vertriebs- und [X.]werbeverbote des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV nur für Anbieter zulässiger Sportwetten, dagegen nicht für Anbieter oder Vermittler unzulässiger Sportwetten gelten. Es kann deshalb auch keine Rede davon sein, dass - wie der Kläger meint - der [X.] ohne [X.]egründung von seiner im [X.] in [X.]ezug genommenen Rechtsprechung abgewichen ist.

6

2. Unzutreffend ist auch der Vorwurf des [X.], der [X.] habe im angefochtenen Urteil sein Vorbringen zur "Unanwendbarkeit der [X.]verbote auf den Kläger und andere Inhaber von bestandskräftigen Gewerbeerlaubnissen" nicht zur Kenntnis genommen und sich damit nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Vielmehr hat der [X.] unter Zurückweisung der gegenteiligen Rechtauffassung unter II.4 eingehend begründet, aus welchen Gründen sich der Kläger gegen die [X.]vertriebs- und [X.]werbeverbote des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV nicht auf die ihm nach dem Gewerbegesetz der [X.] vom 6. März 1990 am 11. April 1990 erteilte Erlaubnis berufen kann. Hierauf wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, [X.]ezug genommen ([X.] Rn. 46-53).

7

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, der [X.] habe zu Unrecht die tatrichterliche Auslegung der in Rede stehenden [X.] zugrunde gelegt oder ihr einen unzutreffenden Inhalt beigemessen, verkennt er § 137 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen rügt er insoweit die rechtliche Würdigung dieser Feststellungen durch den [X.], was nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann.

8

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, der [X.] habe sich im angegriffenen Urteil nicht hinreichend mit dem von ihm bezeichneten Urteil des [X.]undesgerichtshofs ([X.]GHZ 143, 362) auseinandergesetzt und sei von diesem abgewichen. Insoweit beanstandet der Kläger letztlich, dass der [X.] den rechtlichen Gehalt des Urteils des [X.]undesgerichtshofs, das - wie er zutreffend darlegt - den Amtshaftungsanspruch der Inhaberin einer wasserrechtlichen Erlaubnis im [X.] betraf, unzutreffend ausgelegt und bei dessen Würdigung nicht seiner, des [X.], Rechtsauffassung gefolgt ist. Dass der [X.] jenes Urteil des [X.]undesgerichtshofs, auf das sich der Kläger im Revisionsverfahren hinsichtlich der Rechtswirkungen der ihm in der [X.] erteilten Sportwettenerlaubnis berufen hatte, zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, stellt der Kläger selbst nicht in Abrede. Er wendet sich im [X.] lediglich gegen die Schlussfolgerung des [X.]s, aus dem Urteil des [X.]undesgerichtshofs lasse sich für die Frage einer räumlichen Geltungserstreckung von [X.]-Gewerbeerlaubnissen auf das gesamte [X.]undesgebiet nichts gewinnen. Soweit er auch in diesem Zusammenhang rügt, der [X.] habe sich zu Unrecht an tatrichterliche Feststellungen zum Inhalt der [X.] vom 11. April 1990 gebunden gesehen und habe die [X.]estandskraft jener Verwaltungsentscheidung missachtet, verkennt er wiederum den zulässigen Gegenstand einer Anhörungsrüge.

9

3. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist ferner nicht im Hinblick auf den "[X.] zur Fortgeltung der [X.]-Gewerbeerlaubnis des [X.] im gesamten [X.]undesgebiet" ersichtlich. Der [X.] hat im angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegt und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 6. [X.]s des [X.]undesverwaltungsgerichts näher begründet, dass die Erlaubnis vom 11. April 1990 lediglich für das Hoheitsgebiet der damaligen [X.] erteilt wurde und dass sie gemäß Art. 19 EV auch nach dem Wirksamwerden des [X.]eitritts ohne inhaltliche Änderung fortgilt, so dass sie entgegen der Rechtsauffassung des [X.] auch räumlich auf das [X.]eitrittsgebiet beschränkt geblieben ist und deshalb im Gebiet des [X.]eklagten keine [X.]efugnisse verleiht. Daraus ist ersichtlich, dass und warum der [X.] der Argumentation des [X.] nicht gefolgt ist. Der Kläger verkennt mit seiner Rüge auch hier, dass er unter [X.]erufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen kann, dass der [X.] die von ihm vorgebrachten Einwände gegen das Urteil des 6. [X.]s des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 teilt.

4. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den "[X.] zur Unbestimmtheit der [X.] in territorialer Hinsicht und wegen Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Glücksspiel"". Schon ausweislich des Tatbestands des angegriffenen Urteils hat der [X.] das Vorbringen des [X.] zur Kenntnis genommen, die angefochtenen [X.] seien im Hinblick auf den Glücksspielbegriff und ihre territoriale [X.]eschränkung zu unbestimmt ([X.] Rn. 5). Dieser Auffassung ist der [X.] in der Sache nicht gefolgt ([X.] Rn. 11-17). Er hat dazu dargelegt und begründet, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung und Anwendung der einschlägigen [X.]estimmungen des als Landesrecht irrevisiblen Glücksspielstaatsvertrages und des dazu erlassenen [X.] Ausführungsgesetzes mit dem revisiblen Recht in Einklang stehen. Das gilt auch für die [X.]estimmtheit des Glücksspielbegriffs. Der Kläger kann unter [X.]erufung auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht beanspruchen, dass der [X.] seine gegenteiligen Rechtsauffassungen teilt.

5. Entgegen dem Vorbringen des [X.] hat der [X.] im angegriffenen Urteil auch dessen "[X.] zur fehlenden Erfüllbarkeit der konkret angeordneten, territorial auf [X.]ayern beschränkten Unterlassungspflichten" zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt ([X.] Rn. 5, 15 und 16). Dazu hat er dargelegt, dass der Kläger durch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehindert ist, den Untersagungsverfügungen nachzukommen, und dass er nach den Feststellungen der Vorinstanz auch privatrechtlich die Verfügungsbefugnis über seinen [X.]auftritt besitzt. Soweit die [X.]escheide tatsächlich nur bundesweit befolgt werden könnten, sei es dem Kläger angesichts des bestehenden bundesweiten [X.]vertriebs- und [X.]werbeverbots rechtlich zumutbar, seine [X.]aktivitäten bundesweit zu unterlassen, so dass es auf die Frage der technischen Realisierbarkeit einer territorial auf [X.]ayern beschränkten Abschaltung nicht ankomme.

6. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist ferner nicht im Hinblick auf den "[X.] zur fehlerhaften Ausübung des Ermessens" ersichtlich. Der [X.] hat unter Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen begründet, aus welchen Gründen die vom [X.]eklagten getroffenen Ermessensentscheidungen rechtsfehlerfrei sind ([X.] Rn. 17). Der gegenteiligen Rechtsauffassung des [X.] ist der [X.] dabei nicht gefolgt. Das begründet - wie bereits mehrfach dargelegt - keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

7. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der [X.] auch dessen "[X.] zu grundrechtlichen Abwägungserfordernissen" zur Kenntnis genommen und in dem gebotenen Maße in Erwägung gezogen. Der [X.] hat im angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegt, dass die in Rede stehenden [X.]vertriebs- und [X.]werbeverbote (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV) mit dem nationalen Verfassungsrecht, namentlich mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind ([X.] Rn. 20 ff.). Soweit der Kläger demgegenüber geltend gemacht hatte, der Gesetzgeber habe nicht hinreichend abgewogen, "ob die [X.]verbote auch unabhängig von einem staatlichen Wettmonopol … gerechtfertigt sind", ist dem der [X.] in der Sache nicht gefolgt. Im Rahmen der Prüfung der Anforderungen des [X.] im engeren Sinne ([X.] Rn. 23) hat der [X.] dargelegt und begründet, dass die mit den [X.] verbundene Schwere des Eingriffs in die [X.]erufsausübungs- oder [X.]erufswahlfreiheit nicht außer Verhältnis zu der [X.]edeutung der mit ihnen verfolgten Ziele steht. Dass er dabei entscheidungsrelevantes Vorbringen des [X.] nicht erwogen hätte, ist nicht ersichtlich. Darauf, "ob [X.]verbote auch in einem liberalisierten, für Grundrechtsträger offenen Wettmarkt gerechtfertigt sind", kam es entgegen der Auffassung des [X.] für die Entscheidung nicht an.

8. Auch die "Anhörungsrügen betreffend die Missachtung des Unionsrechts" greifen nicht durch. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt, ist der [X.] dem [X.] nicht gefolgt, die "[X.]estimmungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten" regelten nur das Angebot der nicht grundrechtsfähigen staatlichen und staatlich beherrschten Monopolträger. Der Kläger irrt insofern erneut, wenn er meint, der [X.] habe in seinen Urteilen vom 24. November 2010 zum Ausdruck gebracht, dass die [X.]vertriebs- und [X.]werbeverbote des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV nur für Anbieter zulässiger Sportwetten, dagegen nicht für Anbieter oder Vermittler unzulässiger Sportwetten gelten. Der Vorwurf des [X.], eine "diametrale Abweichung" des [X.]s "von seinen richtigen Entscheidungen vom 24. November 2010" sei für "den Träger der EU-Grundfreiheiten" nicht hinreichend vorhersehbar, ist schon deshalb gegenstandslos.

9. Soweit der Kläger vorträgt, der [X.] habe im angegriffenen Urteil "ohne tatsächliche Feststellungen" unterstellt, dass Wetten und Glücksspiele im [X.] legitime Gemeinwohlziele "in besonderem Maße gefährden", rügt er der Sache nach eine unzureichende Sachaufklärung oder eine unrichtige Rechtsanwendung, nicht aber einen [X.].

Keinen [X.] betrifft auch die Rüge, der [X.] habe nicht ohne Anrufung des "gemeinsamen [X.]s" vom "III. [X.] beim [X.]GH abweichen dürfen." Gleiches gilt für den Vortrag, der [X.] habe im angegriffenen Urteil zu Unrecht angenommen, es sei "auch" in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass Wetten und Glücksspiele im [X.] die Erreichung der [X.]ekämpfung der Suchtgefahr "in besonderem Maße gefährden".

10. Soweit sich der Kläger gegen die im angegriffenen Urteil ([X.] Rn. 36) getroffene Feststellung wendet, es stehe "außer Zweifel", dass die angegebenen Ziele der [X.]ekämpfung der Wettsucht sowie des Spieler- und Jugendschutzes auch die tatsächlich mit den [X.] (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV) verfolgten Ziele sind und dass die Länder damit nicht in Wahrheit fiskalische Interessen verfolgen, ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht ersichtlich. Er rügt insoweit keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sondern letztlich einen aus seiner Sicht bestehenden Aufklärungsmangel, weil der [X.] auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage entschieden habe. Im Übrigen hat der Kläger weder dargelegt, dass der [X.] die von der Vorinstanz festgestellte Tatsachengrundlage prozessordnungswidrig verlassen, noch dass er gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz Verfahrensrügen erhoben habe.

Der Vortrag des [X.], die Länder machten über ihre Lottogesellschaften Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Wettbewerb unter Zuhilfenahme des [X.] (UWG) geltend, war für den [X.] nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen hat der [X.] in dem vom Kläger zitierten und ihm bekannten Urteil vom 1. Juni 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 2.10 - (NVwZ 2011, 1328 Rn. 24) näher dargelegt, aus welchen Gründen aus der Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage des UWG nicht auf eine fiskalische Zielsetzung des staatlichen Monopolanbieters geschlossen werden kann.

11. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt es auch nicht auf einen [X.] schließen, dass der [X.] im angefochtenen Urteil seinem Vorbringen nicht gefolgt ist, das unionsrechtliche Kohärenzgebot werde durch die bundesrechtliche Regelung für Pferdesportwetten und die dortige Anwendungspraxis verletzt. Der [X.] hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen in [X.] auch Pferdewetten über das [X.] nicht angeboten oder vermittelt werden dürfen und warum allein das in diesem [X.]ereich in den Ländern bestehende strukturelle Vollzugsdefizit nicht ausreicht, einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot zu begründen. Soweit der Kläger meint, mit dem dieser Einschätzung zugrundeliegenden Verständnis des [X.] sei der [X.] von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen, rügt er keinen [X.]; eine Divergenz kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein.

12. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger die vom [X.] im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 2 RennwLottG beanstandet. Der Kläger hatte im Revisionsverfahren hinreichende Gelegenheit, seine Rechtsauffassung dem [X.] im Einzelnen schriftsätzlich und mündlich darzulegen. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass der [X.] sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Der Kläger kann auch hier nicht beanspruchen, dass der [X.] seiner Rechtsauffassung folgt. Soweit er in diesem Zusammenhang außerdem eine unzureichende Sachaufklärung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen und der Wirkungsweisen des [X.]s rügt, verkennt er erneut, dass dies schon vom Ansatz her keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu begründen vermag.

13. Keine entscheidungserhebliche Frage betrifft schließlich die Rüge, der [X.] habe den Aussteller der dem Kläger am 11. April 1990 in der damaligen [X.] erteilten Gewerbeerlaubnis unrichtig bezeichnet. Unabhängig davon ist der [X.] nicht davon ausgegangen, dass der [X.] in der [X.] eine "Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungshoheit" und einem [X.]undesland "zugehörig" gewesen sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)

24.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

nachgehend BVerfG, 30. September 2013, Az: 1 BvR 3196/11, Nichtannahmebeschluss

§ 152a VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10) (REWIS RS 2011, 1068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1068


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)

Bundesverwaltungsgericht, 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10), 24.11.2011.


Az. 1 BvR 3196/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 3196/11, 30.09.2013.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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