Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2020, Az. 3 AZR 226/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 403

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Gegenstand

Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion


Leitsatz

1. Soweit eine Versorgungsordnung einen vorzeitigen Ruhestand mit Versorgungsleistungen bereits mit der Vollendung des 50. Lebensjahres ohne versicherungsmathematische Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme ermöglicht, ist der Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG unter dem Gesichtspunkt der Kompensation gerechtfertigt, wenn die Ehe erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Das gilt auch dann, wenn Versorgungsberechtigte, die mit der Vollendung des 65. Lebensjahres in den normalen Ruhestand treten, auch für spätere Eheschließungen noch eine Hinterbliebenenversorgung erwerben können.

2. Abgrenzbare Teile in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Versorgungsordnung bestehend aus einer wegen des Alters diskriminierenden und einer nicht diskriminierenden Regelung führen zu keiner Gesamtunwirksamkeit der Klausel nach den Grundsätzen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion. Da das Unionsrecht keine Gesamtunwirksamkeit einer solchen Klausel gebietet, kann der nationale Gesetzgeber die Rechtsfolgen autonom bestimmen. Es gelten dann die Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, die nur soweit reichen, wie es die Beseitigung der Benachteiligung erfordert.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2019 - 10 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der [X.] auf Gewährung einer möglichen Hinterbliebenenversorgung für die Ehefrau des [X.].

2

Der im November 1940 geborene Kläger war in der [X.] vom 1. März 1965 bis zum 31. März 1998 bei der [X.] im höheren Management tätig. Die [X.] bzw. ihre Rechtsvorgängerin erteilte ihm eine Versorgungszusage nach dem sog. [X.]. In der Pensionsordnung vom 16. Mai 1969 (im Folgenden [X.]) sind auszugsweise folgende Regelungen enthalten:

        

Pensionsordnung der F Aktiengesellschaft Köln

        

…       

        

Ruhestand

        

4.    

Normaler Ruhestand

                 

Ein Angestellter erreicht das normale [X.] mit Vollendung des 65. Lebensjahres ...

        

5.    

Vorzeitiger Ruhestand

                 

Ein Angestellter, der sein 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre bei der Firma zurückgelegt hat, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand treten oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden:

                 

a)    

Im Falle des vorzeitigen Ruhestandes auf eigenes Verlangen erhält der Angestellte eine monatliche Pension von der Vollendung seines 60. Lebensjahres ab; ...

                 

b)    

Wenn das Dienstverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, erhält der Angestellte eine monatliche Pension, die sofort mit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beginnt. ...

        

…       

                 
        

Pensionsleistungen

        

7.    

Pension bei normalem Ruhestand

                 

Ein Angestellter hat Anspruch auf eine monatliche Pension im normalen Ruhestand nach den folgenden Bestimmungen:

                 

a)    

Nach 10 anrechenbaren Dienstjahren besteht ein Versorgungsanspruch von 13,3% der anrechenbaren Bezüge. Dieser Anspruch steigert sich mit jedem weiteren Dienstjahr um 1,6% der anrechenbaren Bezüge.

                          

…       

                 

b)    

Einschließlich einer etwaigen Rente aus der Sozialversicherung - abzüglich eines evtl. vorhandenen Rententeiles auf Grund freiwilliger Beiträge - dürfen die Pensionsleistungen in keinem Fall höher sein als 75% der anrechenbaren Bezüge oder 80% der am 1. Januar 1957 tatsächlich gezahlten Bezüge, soweit sie gemäß Ziff. 2 b) und c) anrechenbar sind. Der kleinere der beiden Beträge ist maßgebend.

                 

c)    

Hat sich die Firma an der Beitragszahlung zu einem Vertrag mit einem privaten oder öffentlichen Lebensversicherungsunternehmen beteiligt (z. [X.]), so erhöht sich die anzurechnende Rente aus der Angestellten-Versicherung um den Betrag, der sich ergeben würde, wenn der doppelte Firmenanteil zur Lebensversicherung für die Angestellten-Versicherung verwendet worden wäre.

                 

d)    

Die Grenze von 80% der am 1. Januar 1957 tatsächlich gezahlten Bezüge, soweit sie gem. Ziff. 2 b) und c) anrechenbar sind, wird vom Vorstand der Firma mit Wirkung für den 1. Januar jeden ungeraden Jahres überprüft, um festzustellen, ob sie im Hinblick auf eine etwa eingetretene Änderung der allgemeinen Wirtschaftslage noch angemessen ist.

                                   
        

8.    

Pension bei vorzeitigem Ruhestand

                 

Die Grundsätze für die Berechnung der monatlichen Pension der Angestellten im vorzeitigen Ruhestand sind dieselben wie beim normalen Ruhestand, jedoch mit folgenden Änderungen:

                 

a)    

Der Berechnung werden die anrechenbaren Dienstjahre bis zum [X.] in den vorzeitigen Ruhestand zugrunde gelegt.

                 

…       

        
                 

c)    

Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf eigenes Verlangen des Angestellten wird die unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) zu berechnende Pension wegen der Vorverlagerung des normalen Pensionsalters von 65 Jahren auf das Alter von 60 Jahren nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Pension wird von der Vollendung des 60. Lebensjahres ab gezahlt. ...

                 

d)    

Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma wird die Pension für den vorzeitigen Ruhestand nach der Anwartschaft berechnet, die bis dahin für den normalen Ruhestand unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) erreicht worden ist. Die Pension beginnt in diesem Falle mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand.

                 

…       

        
        

10.     

[X.]

                 

Beim Tode eines männlichen im Dienst befindlichen Angestellten erhält seine ihn überlebende Ehefrau (Witwe) eine Rente, die 55% der Monatsrente beträgt, die der Ehemann bezogen hätte, wenn er zum [X.]punkt seines Todes arbeitsunfähig geworden wäre.

                 

Bei einem im vorzeitigen Ruhestand verstorbenen Angestellten - der noch keine Rente bezogen hat - beträgt die Witwenrente 55% von der gemäß Ziff. 8 a), b) und c) ermittelten Rente.

                 

Bei einem Rentenempfänger errechnet sich der Prozentsatz von der tatsächlich bezogenen Rente.

                          
                 

Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann, so vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um 5% des an sich für sie vorgesehenen Betrages.

                 

Die Witwe erhält keine Pension,

                 

a)    

wenn die Ehe vor dem Tode des Verstorbenen gelöst wurde, oder

                 

b)    

wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde und nicht wenigstens 5 Jahre bestanden hat, oder

                 

c)    

wenn die Ehe von einem Angestellten erst nach seiner vorzeitigen Pensionierung gem. Ziff. 5 dieser Pensionsordnung geschlossen worden ist, oder

                 

d)    

wenn die Witwe den Tod des verstorbenen rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat.“

3

Am 31. März 1998 schied der Kläger aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung auf Veranlassung der [X.] aus dem Arbeitsverhältnis aus. In der Aufhebungsvereinbarung ist ausdrücklich auf den „jeweils gültigen [X.]“ verwiesen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der [X.] war der Kläger bei einem neu gegründeten Unternehmen beschäftigt, dass das Händlernetz der [X.] restrukturieren sollte. Der Kläger bezog ab dem 1. April 1998 Leistungen nach der [X.] von der [X.], zunächst [X.]. 7.564,00 Euro monatlich, zuletzt [X.]. 7.721,87 Euro brutto.

4

[X.] verstarb die erste Ehefrau des [X.]. Im Juni 2002 heiratete er seine im Juni 1953 geborene jetzige Ehefrau. Bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres im November 2005 bezog er von der [X.] Versorgungsleistungen [X.]. 670.034,08 Euro brutto.

5

Auf ein Schreiben des [X.] lehnte die [X.] unter dem 10. Januar 2017 die Anerkennung einer möglichen Hinterbliebenenversorgung für seine zweite Ehefrau ab.

6

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung für seine zweite Ehefrau im Fall seines Vorversterbens. Er hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung nach Ziff. 10 Abs. 5 Buchst. c [X.] sei altersdiskriminierend und daher unwirksam. Jüngere Pensionäre würden gegenüber regulären Pensionären diskriminiert, da bei letzteren bei späterer Heirat kein Ausschluss der [X.] erfolge. Die Klausel verstoße gegen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, der nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters erlaube. Die Norm sei als Rechtfertigungsgrund für die Diskriminierung bei einer Hinterbliebenenversorgung nicht anwendbar, da dort nur die Rede von Alters- und Invalidenpension sei. Zudem lägen ihre Voraussetzungen nicht vor, da die [X.] die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen nicht dargelegt habe. Der vorzeitige Ruhestand erhöhe das Risiko der [X.] nicht. In Ziff. 10 Abs. 4 [X.] werde durch die entsprechende Kürzungsvorschrift ausreichend dem geringeren Lebensalter des Ehepartners Rechnung getragen. Da die Betriebszugehörigkeit für den Ausschluss der Witwenversorgung nach der [X.] unerheblich sei und vorzeitige Pensionäre mit langer Betriebszugehörigkeit gegenüber regulären Pensionären mit kürzerer Betriebszugehörigkeit ungerechtfertigt benachteiligt würden, sei der Ausschluss ohne sachlichen Grund. Für die Diskriminierung wegen des Alters sei auf den [X.]punkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen. Die vorzeitige Pensionierung werde bereits durch die Kürzung nach Ziff. 8 Buchst. c [X.] beim vorzeitigen Betriebsrentner, der nicht auf Veranlassung der [X.] ausscheide, kompensiert. Der vorzeitig auf eigenen Wunsch ausscheidende Pensionär werde damit doppelt benachteiligt. Die [X.] verhalte sich zudem treuwidrig, da er auf ihre Veranlassung in den vorzeitigen Ruhestand getreten sei. Zu diesem [X.]punkt sei ihr bekannt gewesen, dass seine erste Ehefrau lebensbedrohend krank gewesen sei. Sie könne sich daher nicht auf den [X.] der [X.] berufen.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass seine Ehefrau, geboren 1953, für den Fall seines Vorversterbens bei zu diesem [X.]punkt noch bestehender Ehe, resultierend aus der Pensionszusage der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Anspruch auf [X.] [X.] hat.

8

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ein Anspruch des [X.] bzw. seiner Ehefrau sei nach Ziff. 10 Abs. 5 Buchst. c [X.] wirksam ausgeschlossen. Der Kläger werde weder unmittelbar noch mittelbar wegen des Alters diskriminiert, da die Vorschrift nicht an das Lebensalter anknüpfe. Eine etwaige mittelbare Diskriminierung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Ausschlussregelung verfolge durch die Begrenzung der Leistungspflicht auf einen Personenkreis, bei dem der Versorgungsbedarf bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt sei, ein rechtmäßiges Ziel. Dieser Ausschluss sei auch zulässig auf die Fälle der vorzeitigen Pensionierung begrenzt, da bei vorzeitiger Pensionierung ein Ausscheiden einvernehmlich und verbunden mit [X.] der ausscheidenden Arbeitnehmer greife. Zudem entstünden hier besonders hohe finanzielle Belastungen durch die betriebliche Altersversorgung, da ein frühzeitigerer Rentenbeginn als bei der sonstigen Betriebsrente gelte. Vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer hätten auch einen längeren [X.]raum nach dem Ausscheiden, um eine Ehe zu schließen. Für die Altersdiskriminierung sei auf den [X.]punkt der jeweiligen Eheschließung abzustellen, so dass sich keine Differenzierung wegen des Alters im Rahmen der Pensionsregelung für die Witwenversorgung ergebe. Der Bezugspunkt des Alters sei zwar für die Unterscheidung zwischen vorzeitigem und normalem Ruhestand maßgeblich, nicht aber für den [X.]punkt der Heirat. Ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Merkmal Alter und den Voraussetzungen für den [X.] in Ziff. 10 Abs. 5 Buchst. c [X.] sei nicht gegeben. Von der Regelung seien gleichermaßen gleich alte Personen betroffen. Da die [X.] unterschiedlich seien, fehle es zudem an einer vergleichbaren Lage. Als legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG sei die Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch Überschaubarkeit der jeweiligen Belastung anzusehen. Die Regelung sei angemessen und erforderlich, was bereits § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zeige. Ein treuwidriges Verhalten der [X.] sei nicht gegeben, da eine Aufklärungspflicht vor Abschluss der Auflösungsvereinbarung über sämtliche Eventualitäten mit etwaiger Auswirkung für die Hinterbliebenenversorgung nicht gegeben sei.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die [X.] begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

1. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die hinreichend bestimmte Feststellung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]), dass seine (zweite) Ehefrau, die er konkret bezeichnet, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.

2. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, an dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung er ein berechtigtes Interesse hat, § 256 Abs. 1 Z[X.] ([X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 12, [X.]E 158, 154).

a) Bei einer Hinterbliebenenversorgung als Teil des [X.] an den Arbeitnehmer handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 [X.]. Dieser berechtigt den Arbeitnehmer grundsätzlich, die Leistung auch selbst geltend zu machen, § 335 [X.]. Unerheblich ist es insoweit, dass im Rahmen der Versorgungszusage die Hinterbliebenenversorgung lediglich eine einzelne Verpflichtung darstellt. Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Rechtsbeziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 158, 154).

b) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung. Die [X.] stellt ihre Leistungspflicht in Abrede. Rentner und ihre Ehegatten können - im Fall der Klageabweisung - durch ihr Vorsorge-, Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen, auch in Bezug auf die Versorgung etwaig hinterbliebener Personen ([X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 14, [X.]E 158, 154).

II. Die Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, der derzeit mit dem Kläger verheirateten Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die grundsätzlich nach [X.]. 10 [X.] bestehende [X.] ist nach [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.]. [X.]. 5 Buchst. b [X.] im Fall der vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die [X.] wirksam ausgeschlossen. Die [X.] hat auch nicht treuwidrig gehandelt.

1. Nach [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] erhält die Witwe keine Pension, wenn die Ehe von dem Angestellten erst nach seiner vorzeitigen Pensionierung gemäß [X.]. 5 [X.] geschlossen worden ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Ehe des [X.] mit seiner zweiten Ehefrau ist erst nach seiner vorzeitigen Pensionierung geschlossen worden. Der Kläger ist mit Ablauf des 31. März 1998 vorzeitig pensioniert, die Ehe ist am 1. Juni 2002 geschlossen worden.

2. Der Ausschluss in [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] ist wirksam, da die Klausel nicht wegen Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 AGG normierte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist, was gleichzeitig unter diesem Gesichtspunkt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausschließt.

a) [X.] ist auf [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] anwendbar.

aa) [X.] gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das [X.] auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das [X.] nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr., [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 165, 357). Letzteres ist - wie der [X.] bereits für vergleichbare Fälle entschieden hat - nicht der Fall.

bb) Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGG ebenfalls eröffnet. Der Kläger unterfällt als versorgungsberechtigter Arbeitnehmer und Ehemann unmittelbar dem Anwendungsbereich des [X.], da er zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannten Personengruppen zählt. Obwohl er eine Feststellung in Bezug auf die Versorgung seiner Ehefrau begehrt, kommt es für die Frage der Benachteiligung auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer - hier also den Kläger - und nicht auf die hinterbliebene Person an (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.]E 165, 357). Unerheblich ist, dass hier eine Versorgung für den Fall des Todes verlangt wird. Nach dem Tod des [X.] ist die hinterbliebene Person berechtigt, ein ihm zustehendes Recht als eigenes - abgeleitetes - Recht geltend zu machen (st. Rspr., [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - aaO).

[X.]) [X.] ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Zwischen dem Kläger und der [X.]n bestand nach dem Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 ([X.]I S. 1897) ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Versorgungsverhältnis, das über dieses Datum hinaus und in der Zukunft fortwährt (st. Rspr., [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 165, 357).

b) Der in [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] enthaltene Ausschluss, wonach kein Anspruch auf [X.] besteht, wenn die Ehe von dem Angestellten erst nach seiner vorzeitigen Pensionierung gemäß [X.]. 5 dieser Pensionsordnung geschlossen worden ist, ist wirksam, soweit er die vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung der [X.]n erfasst. Er bewirkt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, diese ist indes nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt.

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Lage. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (dazu [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 165, 357).

bb) Es ist von einer unmittelbaren Benachteiligung des [X.] wegen seines Alters auszugehen.

(1) Der [X.] hat bislang danach unterschieden, ob die Ausschlussklausel unmittelbar an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft, oder lediglich an den Eintritt eines bestimmten [X.] (vgl. für das Anknüpfen an ein Lebensalter [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 21; im Gegensatz dazu [X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 28, [X.]E 146, 200). Der Ausschluss der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst nach Eintritt des [X.] beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, knüpft nach Auffassung des [X.]s nicht an das Lebensalter an und beruht auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal. Daher scheidet in diesen Fällen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus ([X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - aaO).

(2) Zwar knüpft die [X.] in [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. c nicht an ein bestimmtes Alter, sondern an bestimmte [X.] an, nämlich hier an den vorzeitigen Ruhestand (vgl. zum vorzeitigen Renteneintritt im Sinne des Sozialversicherungsrechts bei einer Benachteiligung aus Gründen der Behinderung [X.] 16. Juli 2019 - 1 [X.] 842/16 - Rn. 12). Allerdings knüpft dieser Ausschluss seinerseits nach [X.]. 5 [X.] an den konkret bestimmten Altersabschnitt zwischen der Vollendung des 50. und der Vollendung des 65. Lebensjahres an. Diese Unterscheidung führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger mit der Anknüpfung in [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] an die vorzeitige Pensionsleistung und damit nach [X.]. 5 [X.] zwischen der Vollendung des 50. und der Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar wegen des Alters benachteiligt wird. Damit lässt sich hier eine klar bestimmte Altersgruppe bestimmen, da der vorzeitige Ruhestand für [X.] mit einem Lebensalter zwischen der Vollendung des 50. und der Vollendung des 65. Lebensjahres betroffen ist. Denn allein mit dem Eintritt in den normalen Ruhestand greift der Ausschluss nach [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] nicht mehr, sondern allein der Ausschluss nach [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. b [X.], wonach die Witwe von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist, wenn die Ehe nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde und nicht wenigstens fünf Jahre zuvor bestanden hat. Eine Unterscheidung nach bestimmten [X.] begründet aber eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. [X.] 16. Juli 2019 - 1 [X.] 842/16 - Rn. 23 ff.).

(3) Der Einwand der [X.]n, es komme allein auf den [X.]punkt des späteren [X.] an, ist für die Benachteiligung nicht maßgeblich. Denn bereits durch die Unterscheidung nach vorzeitigem und normalem Pensionseintritt werden die beiden Beschäftigtengruppen unmittelbar nach ihrem Alter in Gruppen mit unterschiedlichen Regelungen für die [X.] unterteilt. Außerdem zeigt der persönliche Anwendungsbereich des [X.], dass auf die Person des [X.]n abzustellen ist. Wenn es aber auf den versorgungsberechtigten Ehemann als unmittelbar versorgungsberechtigte Person ankommt, wird er von der Maßnahme unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Denn sein Alter ist nach der Regelung für den Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung maßgeblich. Wann sich die Regelung durch Eheschließung tatsächlich auswirkt, ist dagegen unerheblich.

c) Weiterhin müssen sich die Benachteiligten in einer vergleichbaren Lage wie die [X.] oder fiktiv [X.] befinden, § 3 Abs. 1, Abs. 2 AGG, was vorliegend zweifelhaft sein könnte.

aa) Grundsätzlich müssen sich die unmittelbar und mittelbar Benachteiligten mit den [X.] in einer vergleichbaren Lage befunden haben, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Die Situationen müssen indes nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen ([X.] 10. Mai 2011 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 52; [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 66).

bb) Die vergleichbare Lage ist problematisch, wenn man annähme, dass es sich bei der Leistung der [X.]n nach [X.]. 8 Buchst. d [X.], die der Kläger erhält - anders als im Fall eines normalen Ruhestandes nach [X.]. 4 und 7 [X.] - nicht um betriebliche Altersversorgung handelt. Dafür könnte sprechen, dass sie vor dem 60. Lebensjahr einsetzt (vgl. Kisters-Kölkes Grundzüge [X.] 10. Aufl. Rn. 31) und zudem neben dem Erreichen eines bestimmten Alters - und damit eines in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]G genannten Risikos ([X.] 18. März 2003 - 3 [X.] 315/02 - zu I 3 a der Gründe) - noch eine weitere Voraussetzung zu erfüllen ist, nämlich eine „Veranlassung durch die Firma“ (zu einer ähnlichen Fallgestaltung [X.] 12. Dezember 2017 - 3 [X.] 499/16 - Rn. 31). Andererseits entspricht der [X.] spätestens ab dem für den normalen Ruhestand geltenden Alter dem der Leistung bei normalem Ruhestand, also der Absicherung des „[X.]“. Dieses Alter hat der im November 1940 geborene Kläger bereits überschritten.

d) Diese Frage kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn die hier allein im Streit stehende Benachteiligung des [X.] wegen der vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung der [X.]n gegenüber der normalen Pensionierung ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Dabei kann weiter dahinstehen, ob es sich bei den in [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] enthaltenen Differenzierungen um Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG handelt. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfasst von seinem Wortlaut her nur die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten. Ob darunter auch Altersgrenzen für Eheschließungen und daraus folgend ein Leistungsausschluss einer Hinterbliebenenversorgung fallen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die durch die Regelungen bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach der grundlegenden und neben § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG stets anwendbaren Regelung in § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Die durch [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters beruht auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG. Darüber hinaus ist die Benachteiligung auch angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG.

aa) Die Ungleichbehandlung wegen des Alters beruht auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG.

(1) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/[X.] genannten Beispielsfälle „Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung“ nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.] ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch [X.] 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15; [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] 781/16 - Rn. 33, [X.]E 161, 56). Auch Ziele, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein ([X.] 14. November 2017 - 3 [X.] 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO). Dementsprechend sind Ziele, die im Rahmen von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anzusehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. ausführlicher [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO). Indem § 10 AGG erlaubt, in [X.] die Leistungspflichten des Versorgungsschuldners zu begrenzen und damit für diesen eine verlässliche und überschaubare Kalkulationsgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbreiten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird ([X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 38, [X.]E 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 [X.] 43/17 - Rn. 26, [X.]E 162, 36; 14. November 2017 - 3 [X.] 781/16 - Rn. 33, aaO).

(2) Das mit der Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich benannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 [X.] 43/17 - Rn. 27, [X.]E 162, 36; 26. September 2017 - 3 [X.] 72/16 - Rn. 50 mwN, [X.]E 160, 255).

(3) Danach beruht die durch [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.]. [X.]. 5 Buchst. b [X.] bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters vorzeitig auf Veranlassung der [X.]n Pensionierter auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG.

Der Ausschluss begrenzt - was deutlich aus dem Kontext der [X.] erkennbar ist - die mit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken. Vorzeitig auf Veranlassung der [X.]n Pensionierte haben ab der Vollendung des 50. Lebensjahres nach [X.]. 5 Buchst. b [X.] Anspruch auf eine monatliche Pension mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand. Der ab diesem [X.]punkt greifende Leistungsausschluss für später geheiratete Personen dient dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast. Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat er ein anerkennenswertes Interesse an einer Begrenzung des Leistungsumfangs, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den [X.]punkt des [X.], sondern auch für die Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 41, [X.]E 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 [X.] 43/17 - Rn. 28, [X.]E 162, 36). Diese Wirkung des Ausschlusses ist offensichtlich. Entgegen der Ansicht des [X.] bedurfte es deshalb keines weiteren Vortrags der [X.]n über die Berechnung ihrer Belastungen.

bb) [X.] ist auch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. Die durch die Vorschrift bewirkte Begrenzung lässt sich nicht durch ein milderes Mittel erreichen. Bestimmungen, die eine Überleitung der vorzeitigen Pension in die normale Pension vorsehen - auch mit den Folgen für Hinterbliebene -, führen nicht zu einem planbareren Leistungsversprechen und sind damit nicht gleich wirksam. Auch durch eine Beschränkung oder Überleitung lässt sich die durch [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.]. [X.]. 5 Buchst. b [X.] bewirkte Begrenzung der finanziellen Risiken für den Arbeitgeber nicht mit der gleichen Genauigkeit und Sicherheit erreichen.

[X.]) Die in [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] bestimmte Grenze ist auch nicht unangemessen, § 10 Satz 2 AGG. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der [X.]n, die vorzeitig auf Veranlassung der [X.]n aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

(1) Eine Altersbegrenzung ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 43, [X.]E 165, 357; 14. November 2017 - 3 [X.] 781/16 - Rn. 37 mwN, [X.]E 161, 56).

(2) Bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitnehmer zwar ein Versorgungsinteresse unabhängig von dem Lebensalter, zu welchem er seine Ehe geschlossen hat. Da die Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter hat, also eine Gegenleistung für die Beschäftigungszeit und der darin erbrachten Arbeitsleistung ist, und von Arbeitnehmern, die erst in höherem Alter heiraten, genauso erarbeitet wird wie von denen, die früher - also vor dem vorzeitigen Ausscheiden - heiraten, ist die Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses oder auch ein versorgungsnahes Alter kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruchsausschluss (vgl. [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] 137/13 - Rn. 71, [X.]E 152, 164). Danach ist es regelmäßig zwar nicht angemessen, die unter Geltung einer Versorgungszusage geleistete Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberücksichtigt zu lassen, weil der [X.] bei der Eheschließung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte ([X.] 4. August 2015 - 3 [X.] 137/13 - Rn. 69, aaO). Angemessen ist es hingegen, wenn eine Versorgungsordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des [X.] beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 44, [X.]E 165, 357; 4. August 2015 - 3 [X.] 137/13 - Rn. 70, aaO) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft (vgl. [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] 781/16 - Rn. 40, [X.]E 161, 56). Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers für die [X.] nach einer solchen Zäsur bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - aaO; 14. November 2017 - 3 [X.] 781/16 - aaO). Dagegen ist eine von betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzipien losgelöste, an das Alter anknüpfende Grenze, die eine zugesagte Versorgung einschränken soll, in der Regel nicht angemessen. Es fehlt dann hinsichtlich der berechtigten Interessen der [X.]n an einem nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für den Anspruchsausschluss.

(3) Daran gemessen erweist sich die Regelung als angemessen.

(a) Entgegen der von der [X.]n vertretenen Ansicht folgt dies allerdings nicht bereits daraus, dass ein nach der Vollendung des 50. Lebensjahres ausgeschiedener Arbeitnehmer mehr als 15 Lebensjahre mehr [X.] hat, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Ehe einzugehen, als ein mit dem in [X.]. 4 [X.] für den Eintritt des normalen Ruhestandes genannten 65. Lebensjahr ausgeschiedener Arbeitnehmer. Denn die Versorgungsregelung knüpft nicht an den tragenden Gedanken an, der es überhaupt rechtfertigt, ausgeschiedenen Arbeitnehmern für danach geschlossene Ehen keine Hinterbliebenenversorgung zuzubilligen. Es geht darum, die Lebensgestaltung nach diesem [X.]punkt bei der Risikoabsicherung unberücksichtigt zu lassen. Im Vergleich zur Gruppe der in den normalen Ruhestand tretenden Arbeitnehmer spielt dieser Gesichtspunkt aber keine Rolle, weil es dort einen entsprechenden Ausschlussgrund nicht gibt. Der Gesichtspunkt ist nur bei sonst vergleichbaren [X.]n tragfähig. Er rechtfertigt es deshalb im Streitfall, dass bei in den vorzeitigen Ruhestand eingetretenen Betriebsrentnern Hinterbliebenenversorgung gezahlt wird, soweit die Ehe bei Eintritt in den Ruhestand schon bestand, nicht aber bei späterer Eheschließung. Insoweit knüpft die Versorgungsregelung an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip an. Konsequenter Weise macht der Kläger unter diesem Gesichtspunkt auch keine Ungleichbehandlung geltend.

(b) Für die Gruppe der auf Veranlassung des Arbeitgebers in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmer nach [X.]. 5 Buchst. b [X.], der auch der Kläger angehört, rechtfertigt sich der Ausschluss gegenüber den in den normalen Ruhestand getretenen Arbeitnehmern aber unter dem Gesichtspunkt der Kompensation.

(aa) Die Regelung erlaubt einen vorzeitigen Ruhestand schon ab einem sehr frühen Alter, nämlich ab der Vollendung des 50. Lebensjahres. Sie führt zu einem Bezug von Pension nach der [X.] unabhängig davon, ob der Versorgungsempfänger eine anderweitige Tätigkeit ausübt, was bei Personen aus dem gehobenen Management auch nach der Vollendung des 50. Lebensjahres nicht nur eine theoretische Möglichkeit darstellt.

(bb) Entscheidend für die Rechtfertigung ist, dass der frühe [X.]punkt des Eintritts in den Ruhestand zwar dazu führt, dass keine weiteren dienstzeitbezogenen Anwartschaften nach [X.]. 7 Buchst. a [X.] mehr aufgebaut werden können, wie sich aus [X.]. 8 Buchst. a [X.] ergibt. Damit wird berücksichtigt, dass der Versorgungsempfänger ab dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine Betriebszugehörigkeit und damit auch keine Arbeitsleistung mehr erbringt. Allerdings wird die Pension - anders als bei vorzeitigem Ruhestand auf eigenen Wunsch nach [X.]. 8 Buchst. [X.] - auch vor der Vollendung des 60. Lebensjahres sofort gezahlt und in keinem Fall versicherungsmathematisch gekürzt. Die Versorgungsleistung wird also gegenüber den in den normalen Ruhestand tretenden Arbeitnehmern ohne versicherungsmathematische Kompensation wesentlich länger gezahlt. Das gibt den Versorgungsempfängern gleichzeitig die gegenüber anderen nach der [X.] [X.]n erleichterte Möglichkeit, aus ihrer bezogenen Versorgung eine eigene Vorsorgeabsicherung zugunsten eines möglichen Hinterbliebenen aufzubauen oder entsprechende Ersparnisse anzulegen.

([X.]) Die Angemessenheit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die [X.] an anderer Stelle bei normalen Versorgungsleistungen eine spätere Eheschließung versorgungswirksam zulässt. Dafür sind die beiden Versorgungsleistungen vorzeitige und normale Pension auch in ihrem wirtschaftlichen Umfang und in den Leistungszielen der Arbeitgeberin zu unterschiedlich. Wenn der Arbeitgeber für die vorzeitige Pension auf seine Veranlassung erhebliche Zusatzleistungen zusagt und erbringt, kann er hieran auch bei der Hinterbliebenenversorgung in diesem System eigenständige Voraussetzungen und Folgen knüpfen.

([X.]) Angesichts dessen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die vorgenommene Unterscheidung letztlich auch auf einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip beruht.

3. Ob der Leistungsausschluss der Hinterbliebenenversorgung auch in den anderen Fällen der vorzeitigen Pensionierung - nämlich auf Verlangen des Arbeitnehmers nach [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.]. [X.]. 5 Buchst. a [X.] - wirksam ist, was wegen der in diesen Fällen bereits erfolgenden versicherungsmathematischen Abschläge und des späteren Leistungsbezugs nach [X.]. 8 Buchst. [X.] zweifelhaft sein könnte, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Jedenfalls lassen sich die beiden Arten der vorzeitigen Pensionierung nach [X.]. 5 Buchst. a und Buchst. b [X.] so klar voneinander trennen, dass eine mögliche Unwirksamkeit des Ausschlusses der Hinterbliebenenversorgung für vorzeitige Pensionierungen nach [X.]. 5 Buchst. a [X.] nicht auch zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der vorzeitigen Pensionierung nach [X.]. 5 Buchst. b [X.] führen würde. Zwar dürfte es sich bei der [X.] um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, so dass nach § 306 Abs. 1 [X.] und dem Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion im Grundsatz von einer Unwirksamkeit des gesamten Ausschlusses nach [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] auszugehen wäre. Allerdings spricht bereits viel für eine Teilbarkeit der Klausel wegen ihrer Bezugnahme auf die - offenkundig - teilbaren Regelungen in [X.]. 5 Buchst. a und Buchst. b [X.]. Jedenfalls gebieten es diskriminierungsrechtliche und [X.] Vorgaben, [X.] des § 7 Abs. 2 AGG nur auf benachteiligte Personen, und nicht auch auf Dritte zu erstrecken.

a) Es spricht bereits viel für eine Teilbarkeit der Regelung in [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] einerseits in vorzeitige Pensionierung auf eigene und andererseits auf fremde Veranlassung wegen ihrer Bezugnahme auf die teilbaren Regelungen in [X.]. 5 Buchst. a und Buchst. b [X.], so dass es auf die Frage einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion nicht ankommt.

aa) Grundsätzlich führt der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz - wozu auch § 7 Abs. 1 AGG zählt - bei [X.] - wie hier vermutlich bei der [X.] - zur Anwendung der Rechtsfolgen des § 306 [X.]. Die Rechtsfolgen von § 306 [X.] kommen nicht nur zur Anwendung, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus den §§ 305 ff. [X.] selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige gesetzliche Verbote verstößt ([X.] 24. August 2016 - 5 [X.] 703/15 - Rn. 23, [X.]E 156, 150; 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - Rn. 42; 19. Juni 2012 - 9 [X.] 712/10 - Rn. 21 mwN). § 306 Abs. 1 [X.] enthält eine kodifizierte Abweichung von der [X.] des § 139 [X.] und bestimmt, dass bei [X.] grundsätzlich der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 [X.] das Gesetz ([X.] 24. September 2019 - 9 [X.] 273/18 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 9 [X.] 712/10 - aaO).

bb) Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln - also ihre Zurückführung auf den gerade noch zulässigen Inhalt durch die Gerichte - findet danach grundsätzlich nicht statt ([X.] 24. August 2016 - 5 [X.] 703/15 - Rn. 25 mwN, [X.]E 156, 150). Eine Klausel bleibt nur dann teilweise aufrechterhalten, wenn sie mehrere Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. [X.], vgl. [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - Rn. 43 mwN). Etwas anderes gilt, wenn ein Festhalten am [X.] eine unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 [X.] darstellt (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] 150/18 - Rn. 37, [X.]E 165, 345; 10. Mai 2016 - 9 [X.] 434/15 - Rn. 37 f.).

[X.]) Die Klausel des [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] dürfte sprachlich teilbar sein. Durch die ausdrückliche Bezugnahme in dieser Bestimmung auf [X.]. 5 [X.] wird der hierin enthaltene teilbare Regelungsgehalt integraler Bestandteil und Inhalt der Regelung in [X.]. 10 [X.]. [X.]. 5 [X.] enthält mit seinen beiden nach Buchst. a und Buchst. b abgegrenzten Alternativen offenkundig teilbare Regelungsgegenstände und wird durch die Bezugnahme gleichsam in [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] einbezogen - und zwar mit den teilbaren Regelungsgegenständen der vorzeitigen Pensionierung auf eigenes Verlangen des Arbeitnehmers einerseits und der vorzeitigen Pensionierung auf Verlangen der [X.]n andererseits. Dass an beide Pensionierungen in [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] derselbe [X.] bzw. dieselbe Rechtsfolge geknüpft ist, macht die beiden Regelungsteile, die in Bezug genommen worden sind, nicht sprachlich oder inhaltlich unteilbar, sondern unterwirft beide abgrenzbaren Sachverhalte nur derselben Rechtsfolge. Streicht man in [X.]. 10 Abs. 5 Buchst. [X.] den abgrenzbaren Teil der [X.]. 5 Buchst. a [X.] in der Bezugnahme heraus, bleibt eine verständliche Regelung bestehen, nämlich der Leistungsausschluss in den Fällen der vorzeitigen Pensionierung auf Verlangen der [X.]n nach [X.]. 5 Buchst. b [X.].

b) Selbst wenn man dem nicht folgt, steht die Begrenzung der [X.] des § 7 Abs. 2 AGG bei [X.] - und eine sich möglicherweise aus demselben Gesichtspunkt ergebende Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] - nur auf die benachteiligten Personen, und nicht auch auf nicht benachteiligte Dritte dann mit dem Recht der [X.] im Einklang, wenn die unterschiedlichen Fallgruppen nach der Struktur der [X.] - wie hier - klar abgrenzbar sind.

aa) Gemäß § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. Grundsätzlich ergeben sich nach allgemeiner Meinung die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer benachteiligenden Klausel aus § 139 [X.] (Bauer/Krieger/[X.] EntgTranspG 5. Aufl. § 7 AGG Rn. 21, 23; [X.]/[X.]/[X.] AGG 2. Aufl. § 7 Rn. 57; [X.]/[X.] 79. Aufl. § 7 AGG Rn. 5; vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] 524/09 - Rn. 29). Die Diskriminierung kann in aller Regel nur durch eine „Anpassung nach oben“ beseitigt werden (vgl. [X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] 71/19 - Rn. 39; 27. April 2017 - 6 [X.] 119/16 - Rn. 44 ff., [X.]E 159, 92; 15. November 2016 - 9 [X.] 534/15 - Rn. 29 ff.). Zudem stellt § 2 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 8 Abs. 2 AGG für Arbeitsentgelt, zu dem auch die Hinterbliebenenversorgung gehört, eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit dar ([X.]. 16/1780 S. 25; dazu [X.] 15. September 2009 - 3 [X.] 797/08 - Rn. 19; 15. September 2009 - 3 [X.] 294/09 - Rn. 27; 14. Januar 2009 - 3 [X.] 20/07 - Rn. 52, [X.]E 129, 105). Hierbei handelt es sich um spezialgesetzliche Regelungen, um dem Schutz vor diskriminierenden Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

Bei diskriminierenden und damit nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksamen [X.] wird eine Anwendung des § 306 Abs. 1 [X.] befürwortet, allerdings gleichzeitig auch für eine Anpassung der Regelung für die Benachteiligten nach oben plädiert ([X.]/[X.]/[X.] AGG 2. Aufl. § 7 Rn. 57, 58, 39; ähnlich [X.]/[X.] Stand 1. Juni 2020 AGG § 7 Rn. 42: ergänzende Vertragsauslegung; Wendeling-Schröder in Wendeling-Schröder/[X.] AGG § 7 Rn. 18). Eine geltungserhaltende Reduktion der diskriminierenden Regelung auf das gerade noch zulässige Maß soll ausscheiden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGG 5. Aufl. § 7 Rn. 79; [X.]/[X.] Stand 1. Juni 2020 AGG § 7 Rn. 42). Allerdings werden für diese Annahme keine oder nur allgemeine Argumente vorgebracht. Die Annahme eines Verbots der geltungserhaltenden Reduktion scheint sich zudem eher auf das Verbot eines teilweise Aufrechterhaltens der Regelung gegenüber den [X.] zu beziehen, die in der Tat nicht in Betracht kommt.

bb) [X.] ist jedoch keine umfassende Nichtigkeit mit einem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion geboten. Eine umfassende Nichtigkeit auch gegenüber nicht [X.] verlangt die Richtlinie 2000/78/[X.] nicht ausdrücklich. Die Mitgliedstaaten treffen nach deren Art. 16 Buchst. b vielmehr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, [X.] und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden. Folglich geht es klar erkennbar um die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen. Ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht sprachlich und inhaltlich teilbarer Klauseln zugunsten von nicht [X.] lässt sich hieraus nicht ableiten.

Grundsätzlich kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nach ständiger Rechtsprechung nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das [X.]srecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt ([X.] 28. Januar 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 46). Auch aus diesem Gedanken folgt nicht, bei einer nur schwierig teilbaren Gesamtregelung die Nichtigkeit auf die nicht [X.] zu erstrecken. Der Grundsatz der Gleichbehandlung zeigt im Gegenteil, dass allein die unzulässig Benachteiligten einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben.

Das gilt auch dort, wo die diskriminierte Person das [X.] nicht selbst aufweisen muss, sondern benachteiligt wird, weil es eine andere Person aufweist (zu derartigen Fallgestaltungen [X.] 17. Juli 2008 - C-303/06 - [[X.]] Rn. 34 ff.; vgl. aber zu den Grenzen einer derartigen Möglichkeit [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 17, [X.]E 134, 160). Selbst dann, wenn es kein identifizierbares Opfer einer Diskriminierung gibt, richtet sich der Schutz des Antidiskriminierungsrechts der [X.] auf den Schutz einer im Antidiskriminierungsrecht umschriebenen Gruppe, nicht auf den Schutz Dritter (vgl. [X.] 23. April 2020 - [X.]/18 - [[X.] per i diritti LGBTI] Rn. 43; 10. Juli 2008 - C- 54/07 - [[X.]] Rn. 22 ff. zur Richtlinie 2000/43/[X.]).

[X.]) Wenn also das [X.]srecht insoweit keine Gesamtunwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gebietet, kann der nationale Gesetzgeber die Rechtsfolgen autonom bestimmen. Dies ist hier mit der Regelung in § 7 Abs. 2 AGG erfolgt. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des [X.], die keine umfassende Nichtigkeit erfordern, sondern nur persönlich soweit reichen, wie es die Beseitigung der Benachteiligung erfordert. Aus einer auf gleichgelagerte Gesichtspunkte gestützten Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann sich nichts Weitergehendes ergeben.

(1) Diese Annahme entspricht dem Willen des Gesetzgebers. § 7 Abs. 2 AGG sollte ua. Art. 16 der Richtlinie 2000/78/[X.] umsetzen. Nach dessen Buchst. b sollte ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder [X.] zur Folge haben. Dies entsprach nach der Auffassung des Gesetzgebers auch der bisherigen Rechtslage. Die Vorschrift habe deklaratorischen Charakter und solle die primäre Sanktionierung derartiger Rechtsverstöße deutlich machen. Sonstige Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe würden durch die Vorschrift nicht berührt ([X.]. 16/1780 S. 34). Mehr als Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/[X.] fordert, sollte also durch § 7 Abs. 2 AGG nicht bewirkt werden.

(2) Die Regelung des § 21 Abs. 4 AGG spricht nicht gegen dieses Ergebnis. Nach dieser nur für den Zivilrechtsverkehr geltenden Bestimmung kann sich der Benachteiligende auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, nicht berufen. Damit ist im Ergebnis ausdrücklich angeordnet, dass das Diskriminierungsverbot nur dem [X.] zugutekommt. Daraus, dass damit ausdrücklich keine Unwirksamkeit solcher Regelungen mit potentiellen Folgen zugunsten nicht [X.] vorgesehen ist, kann für das Arbeitsrecht auf nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Mit der Bestimmung sollte unter Ausschluss von § 139 [X.] sichergestellt werden, dass das Schuldverhältnis im Übrigen weiter durchgeführt wird ([X.]. 16/1780 S. 47). Einer derartigen Regelung bedarf es für das Arbeitsrecht nicht, weil ein Verstoß des Arbeitgebers gegen arbeitnehmerschützende Regelungen ohnehin nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags führt ([X.]/Preis 20. Aufl. [X.] § 611a Rn. 342 mwN). Immerhin zeigt die Bestimmung die Stoßrichtung des [X.] auf. Es ist auf den Schutz [X.], nicht auf Vorteile für Dritte angelegt.

(3) Der Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion ist bei Verstößen gegen das [X.] zudem nicht nach dem Zweck des Ausschlusses der geltungserhaltenden Reduktion geboten.

(a) Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten oder empfohlenen [X.] hinzuwirken. Den Vertragspartnern des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihnen aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender von [X.] zunächst einmal ungefährdet bis zur Grenze dessen gehen könnte, was zu seinen Gunsten gerade noch vertretbarer Weise angeführt werden kann. Erst in einem Prozess würde der Vertragspartner des Verwenders den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Zudem würde bei einer geltungserhaltenden Reduktion nicht schon verhindert, dass der Vertragspartner des Verwenders in der [X.] mit überzogenen Klauseln konfrontiert wird. Das widerspräche dem mit dem Recht der [X.] verfolgten Schutz des Vertragspartners des Verwenders sowie dem Zweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr von unwirksamen [X.] freizuhalten (dazu grundlegend bereits zum Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen [X.] 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - zu II 3 b der Gründe, [X.]Z 84, 109).

(b) Beide Gesichtspunkte gebieten keine Anwendung des Ausschlusses der geltungserhaltenden Reduktion auf Fälle eines Verstoßes gegen das [X.], soweit die betroffenen Fallgruppen in der maßgeblichen Regelung selbst deutlich voneinander geschieden sind.

In diesen Fällen ist eindeutig, dass der unerlaubt Benachteiligte wegen der Zugehörigkeit zu einer geregelten Fallgruppe ein Recht auf Gleichbehandlung geltend machen kann. Die vom Regelungswerk klar abgegrenzte Fallgruppe ist der Ansatzpunkt für Rechte nach dem Antidiskriminierungsrecht.

Auch der Zweck, diskriminierende Regelungen sanktionsartig von vornherein zu verhindern, fordert im Antidiskriminierungsrecht keine Anwendung der Regelungen des Ausschlusses der geltungserhaltenden Reduktion. Denn das [X.] enthält über § 7 Abs. 2 AGG hinaus in § 15 AGG ein eigenes Sanktionssystem, das seinerseits auf eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber angelegt ist ([X.]. 16/1780 S. 38). Dass nach § 15 Abs. 5 AGG Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben, betrifft nach dem Zusammenhang der Regelung nur Ansprüche der unerlaubt benachteiligten Person, nicht aber solche nicht diskriminierter Dritter.

(c) Weiterhin sind die Grundsätze des § 306 Abs. 2 [X.] zu beachten. Denn an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz. Als gesetzliche Regelung kann hier auf das dem [X.] zugrunde liegende Regelungssystem zurückgegriffen werden. Danach ist die Anpassung nach oben für die Benachteiligten regelmäßige Rechtsfolge einer Diskriminierung. Hieraus folgt aber auch, dass nicht Diskriminierte nicht von einer Diskriminierung anderer Beschäftigter profitieren müssen. Dies ist im Gesetz gerade nicht angelegt, sondern ihm fremd.

(d) Die Entscheidung des [X.]s vom 30. September 2014 (- 3 [X.] 930/12 - Rn. 41, [X.]E 149, 200) steht dieser Annahme nicht entgegen. Dort hatte der [X.] es nach der Transparenzkontrolle einer Pensionsordnung dahinstehen lassen, ob die Klausel eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § 7 Abs. 1 Halbs. 1, § 3 AGG bewirkt und daher nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Er hat folglich keine Aussage zu den Rechtsfolgen einer teilweise wegen des Alters diskriminierender Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einer Gesamtzusage getroffen.

[X.]) Dieses Ergebnis und die so vorgenommene Umsetzung der Richtlinie 2000/78/[X.] verstößt auch weder gegen ihren Art. 17 Satz 2, wonach die von den Mitgliedstaaten gewählten Sanktionen ua. wirksam und abschreckend sein müssen, noch gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz, dass Verstöße gegen das [X.]srecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden müssen, wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen das nationale Recht ([X.] 22. April 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 29).

§ 15 AGG sieht - jedenfalls im Grundsatz - wirksame und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Richtlinie vor. Die hier angenommene Rechtsfolge entspricht auch der Rechtsfolge von Verstößen gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, für die der [X.] mit Urteil vom selben Tage Entsprechendes ausgesprochen hat ([X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] 730/19 - Rn. 79 ff.). Der Rückgriff auf die gesetzliche Regelung entspricht § 306 Abs. 2 [X.] und damit den Rechtsfolgen, die auch bei sonst unwirksamen [X.] vorgesehen sind.

4. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wegen der unionsrechtlichen Fragen ist nicht geboten. Der vorliegende Fall wirft keine zu klärenden Fragen des [X.]srechts auf (zu den [X.] [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [[X.]]). Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] sachlich gerechtfertigt ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 47), genauso wie die Frage der Rechtsfolgen einer teilweise diskriminierenden Klausel in einer Versorgungsordnung.

5. Der [X.]n ist es auch nicht verwehrt, sich auf das vorzeitige Ausscheiden des [X.] auf ihre Veranlassung zu berufen.

Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) hindert sie nicht daran, sich auf die von ihr veranlasste vorzeitige Beendigung zu berufen, auch wenn Vertreter der [X.]n Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung der ersten Ehefrau des [X.] gehabt haben sollten. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die [X.] in dem Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf die [X.] hingewiesen hatte und kein Anlass für gesteigerte Aufklärungspflichten bestand (vgl. [X.] 17. Oktober 2000 - 3 [X.] 605/99 - zu II 2 der Gründe).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 Z[X.].

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    [X.]    

        

        

        

    Zwanziger    

        

    Mayer    

                 

Meta

3 AZR 226/19

03.06.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 11. Juli 2018, Az: 20 Ca 3631/17, Urteil

§ 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 306 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, Art 16 Buchst b EGRL 78/2000, BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2020, Az. 3 AZR 226/19 (REWIS RS 2020, 403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 403


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 Sa 557/18

Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 557/18, 01.02.2019.


Az. 3 AZR 226/19

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 226/19, 03.06.2020.


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Referenzen
Wird zitiert von

4 Sa 871/20

3 AZR 147/21

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