Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2018, Az. 3 AZR 520/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 2824

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) EHE RENTE SOZIALRECHT FAMILIE ALTERSVORSORGE

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2017 - 11 [X.] 856/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der [X.] der Klägerin.

2

Die im Oktober 1972 geborene Klägerin ist die Witwe des im September 1943 geborenen und im Dezember 2013 verstorbenen [X.] Die Ehe wurde im März 1993 ges[X.]hlossen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bis zum 30. September 1996 bei der Beklagten bes[X.]häftigt.

3

Ihm waren Leistungen der betriebli[X.]hen Altersversorgung na[X.]h der Pensionsordnung der [X.] vom 1. März 1972 (im Folgenden [X.] 1972) zugesagt worden. Die [X.] 1972 bestimmt auszugsweise:

        

„7.     

Pension bei normalem Ruhestand

                 

Ein Angestellter hat Anspru[X.]h auf eine monatli[X.]he Pension im normalen Ruhestand …

        

…       

        
        

10.     

[X.]

                 

Beim Tode eines männli[X.]hen im Dienst befindli[X.]hen Angestellten erhält seine ihn überlebende Ehefrau (Witwe) eine Rente, die 55 % der Monatsrente beträgt, die der Ehemann bezogen hätte, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes arbeitsunfähig geworden wäre.

                 

Bei einem im vorzeitigen Ruhestand verstorbenen Angestellten - der no[X.]h keine Rente bezogen hat - beträgt die Witwenrente 55 % von der gemäß Ziff. 8 a), b) und [X.]) ermittelten Rente.

                 

Bei einem Rentenempfänger erre[X.]hnet si[X.]h der Prozentsatz von der tatsä[X.]hli[X.]h bezogenen Rente.

                 

Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann, so vermindert si[X.]h die Pension für jedes Jahr, um wel[X.]hes der Altersunters[X.]hied 15 Jahre übersteigt, um 5 % des an si[X.]h für sie vorgesehenen Betrages.

                 

Die Witwe erhält keine Pension,

                 

a)    

wenn die Ehe vor dem Tode des Verstorbenen gelöst wurde, oder

                 

b)    

wenn die Ehe na[X.]h Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen ges[X.]hlossen wurde und ni[X.]ht wenigstens 5 Jahre bestanden hat, oder

                 

[X.])    

wenn die Ehe von dem Angestellten erst na[X.]h seiner vorzeitigen Pensionierung gem. Ziff. 5 dieser Pensionsordnung ges[X.]hlossen worden ist, oder

                 

d)    

wenn die Witwe den Tod des Verstorbenen re[X.]htswidrig und vorsätzli[X.]h herbeigeführt hat.

                 

…“    

4

Der verstorbene Ehemann der Klägerin bezog ab Oktober 1998 eine monatli[X.]he Pension [X.]. zuletzt 3.662,25 Euro brutto. Die Klägerin erhält seit Januar 2014 eine [X.]. Wegen des Altersunters[X.]hieds zwis[X.]hen den Eheleuten minderte die Beklagte die zunä[X.]hst ermittelte [X.] der Klägerin um 70 vH. Die [X.] betrug daher zu Beginn 604,27 Euro brutto monatli[X.]h und seit Oktober 2014 aufgrund einer Pensionsanpassung 613,33 Euro brutto monatli[X.]h.

5

Die Klägerin hat die Ansi[X.]ht vertreten, die Beklagte müsse ihr eine [X.] [X.]. [X.] der zuletzt von ihrem verstorbenen Ehemann bezogenen Pension unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Pensionsanpassungen zahlen. Die [X.] in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 sei unwirksam. Sie bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.916,75 Euro nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 38.432,05 Euro ab Re[X.]htshängigkeit sowie

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. November 2014 auf 1.431,12 Euro,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Dezember 2014,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Januar 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Februar 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. März 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. April 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Mai 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Juni 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Juli 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. August 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. September 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Oktober 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. November 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Dezember 2015,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Januar 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Februar 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. März 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. April 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Mai 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Juni 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Juli 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. August 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. September 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Oktober 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. November 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Dezember 2016,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Januar 2017,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Februar 2017,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. März 2017,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. April 2017,

                 

-       

Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Mai 2017 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die ihr zustehende [X.] gegen die Beklagte über den 1. Juni 2017 hinaus 55 vH des dem am 2. Dezember 2013 verstorbenen Ehemanns der Klägerin zustehenden Pensionsanspru[X.]hs beträgt.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Das Arbeitsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgeri[X.]ht hat die Berufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Revisionsinstanz erweiterten Klageansprü[X.]he weiter. Die Beklagte begehrt die Zurü[X.]kweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Sie setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend auseinander.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Z[X.] gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Z[X.] die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der [X.] darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ([X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] - Rn. 9 [X.]).

II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung.

Das [X.] hat für seine Erwägungen, ob die [X.] ein legitimes Ziel verfolge, nicht auf die konkrete Situation bei der [X.] abgestellt, sondern eine typisierende Betrachtung vorgenommen. Aus seiner Sicht folgerichtig hat es den Vortrag der [X.] zum Regelungszweck der [X.] für ausreichend erachtet. Indem die Revision geltend macht, das [X.] habe für seine Annahme, Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 bezwecke, für Hinterbliebene im „Normalfall“ eine Hinterbliebenenversorgung [X.]. [X.] der Pension des verstorbenen Ehepartners zu gewährleisten, nicht das Vorbringen der [X.] zugrunde gelegt, sondern eigene Erwägungen angestellt, macht sie geltend, das [X.] habe die Anforderungen an die Darlegungslast der [X.] verkannt und deshalb zu Unrecht ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 [X.] angenommen. Zudem rügt die Revision, das [X.] habe nicht geprüft, ob es mildere Mittel wie den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung gebe, um das angestrebte Ziel zu erreichen, das Versorgungsniveau für Hinterbliebene zu sichern.

Diese Ausführungen lassen sowohl die Richtung des Revisionsangriffs als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des [X.]s ausreichend deutlich erkennen. Sie sind im Fall ihrer Berechtigung geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen.

B. Die Revision ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz die Zahlung von mehr als 59.916,75 Euro nebst Zinsen verlangt. Zwar sind [X.]en in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 Z[X.] grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind jedoch insbesondere aus prozessökonomischen Gründen möglich (vgl. etwa [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 95 [X.]). Solche prozessökonomischen Gründe liegen hier vor. Die [X.] bezieht sich lediglich auf die weiteren Monate Juni 2017 bis Januar 2018. Für diese [X.] verlangt die Klägerin denselben monatlichen Differenzbetrag wie für die Monate Oktober 2014 bis Mai 2017. Eine Entscheidung ist aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz und des unstreitigen Sachverhalts ohne weiteres möglich. Es stellen sich auch keine zusätzlichen Rechtsfragen.

Der Feststellungsantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 Z[X.], nämlich den Inhalt der der [X.] obliegenden Verpflichtung, die [X.] ohne Berücksichtigung der [X.] in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 an die Klägerin zu leisten. Da die [X.] diese Verpflichtung bestreitet, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

II. Die Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine [X.] [X.]. [X.] der Pension ihres verstorbenen Ehemanns zu zahlen. Die Klägerin erfüllt wegen des [X.] in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 nicht die Voraussetzungen für eine ungekürzte [X.]. Die im Oktober 1972 geborene Klägerin ist um mehr als 29 Jahre jünger als ihr im September 1943 geborener (verstorbener) Ehemann. Die Regelung in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 ist wirksam.

1. Die Kürzung von [X.]en um [X.] für jedes Jahr, das die hinterbliebene Ehefrau mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Ehegatte ist, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 [X.] und ist damit nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam (zur Zulässigkeit einer [X.], die einen vollständigen Ausschluss von Ehegatten vorsieht, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, vgl. [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] -).

a) [X.] ist anwendbar.

aa) [X.] gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltenen Verweisung auf das [X.] auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das [X.] nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit [X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.]E 125, 133; 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 13 [X.]). Letzteres ist nicht der Fall.

[X.]) Der persönliche Anwendungsbereich des [X.] ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 [X.] ebenfalls eröffnet. Zwar unterfällt die Klägerin - im Verhältnis zur [X.] - als Hinterbliebene ihres versorgungsberechtigten Ehemanns selbst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des [X.], da sie insoweit nicht zu den in § 6 Abs. 1 [X.] genannten Personengruppen zählt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 14 [X.]). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/[X.]; [X.] 24. November 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 67). Der verstorbene Ehemann der Klägerin fiel in den persönlichen Geltungsbereich des [X.]. Dieses gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis - wie vorliegend - bereits beendet ist. Nach dem Tod ihres Ehemanns und damit ab Eintritt des [X.] ist die Klägerin als Hinterbliebene berechtigt, dessen Recht als eigenes - abgeleitetes - Recht geltend zu machen.

cc) [X.] ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem [X.] bestand. Dabei ist zwar auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass zum maßgeblichen [X.]punkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Versorgungsempfänger ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des [X.] noch besteht bzw. bestand. Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf Betriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Die Anwartschaft verpflichtet den Arbeitgeber, nach den Regeln der Versorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Dieses aktualisiert sich mit Eintritt des Versorgungs- oder [X.] (vgl. [X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 146, 200). Da der (verstorbene) Ehemann der Klägerin auch nach Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der [X.] bezogen hat, mithin Betriebsrentner war, besteht das für die Anwendbarkeit des [X.] erforderliche Rechtsverhältnis.

b) Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 verstößt nicht gegen §§ 1, 3 [X.]. Die durch die Regelung bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist gerechtfertigt.

aa) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 [X.] führt.

(1) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 [X.] genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(2) Die [X.] in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 benachteiligt die von der Regelung erfassten Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters (vgl. [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 19 [X.] zum Streitstand). Die Regelung, die an den Altersabstand zwischen dem Versorgungsberechtigten und seinem Ehepartner und damit an ein Kriterium anknüpft, das in untrennbarem Zusammenhang mit dem in § 1 [X.] genannten Merkmal „Alter“ steht, hat zwangsläufig zur Folge, dass nur Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter von Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 nachteilig betroffen sein können. Nach dieser Regelung, nach der [X.]en um [X.] für jedes weitere Jahr Altersunterschied gekürzt werden, wenn die Ehefrauen mehr als 15 Jahre jünger sind als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer, tritt eine solche Kürzung erstmals bei einem Altersunterschied von 16 Jahren ein. Die durch diese Klausel bewirkte Kürzung kann - ausgehend von einem Ehemündigkeitsalter von 18 Jahren nach § 1303 Abs. 1 iVm. § 2 BGB - regelmäßig nur solche Arbeitnehmer erfassen, die bei Eheschließung das 34. Lebensjahr vollendet haben. Unerheblich ist, dass nicht alle (verheirateten) Arbeitnehmer dieser Altersgruppe von der Regelung nachteilig betroffen sind, sondern nur solche, deren Ehepartner um mehr als 15 Jahre jünger ist. Eine unmittelbare Benachteiligung dieser Altersgruppe entfällt nicht deshalb, weil nur ein Teil der Merkmalsträger hiervon betroffen wird. Die unmittelbare Anknüpfung einer Regelung an ein Merkmal iSd. § 1 [X.] wird durch die Einschränkung des [X.] der nachteilig Betroffenen nicht beseitigt (vgl. [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 19).

[X.]) Ob Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 darüber hinaus auch zu einer mittelbaren Benachteiligung von Männern und damit wegen des Geschlechts nach §§ 1, 3 Abs. 2 [X.] führt, hat der [X.] nicht zu prüfen. Die Klägerin hat keinen Sachvortrag dazu gehalten, dass bei der [X.] typischerweise erheblich mehr Männer jüngere Frauen geheiratet haben und damit von der Klausel nachteilig betroffen waren.

cc) Die durch die [X.] in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 bewirkte Benachteiligung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] sachlich gerechtfertigt.

(1) Nach § 10 Satz 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 [X.] enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 [X.] eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 [X.] gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 22 [X.]). Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig ([X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 38, [X.]E 160, 255).

(2) § 10 [X.] dient der Umsetzung von Art. 6 Richtlinie 2000/78/[X.] in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 22 ff. [X.], [X.]E 147, 279). Dies gilt nach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/[X.] auch, soweit die Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich [X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 40 ff., [X.]E 160, 255).

(3) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der [X.] in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 um eine Altersgrenze iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] handelt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass der Tatbestand des § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] im Streitfall nicht erfüllt wäre, wäre die durch die Regelung bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt.

(a) Mit der [X.] in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 werden legitime Ziele iSd. § 10 Satz 1 [X.] verfolgt.

(aa) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 [X.] sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/[X.] genannten Beispielsfälle sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 81 [X.]; vgl. auch [X.] 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15). Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben sein (vgl. [X.] 26. September 2013 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 60 ff.). Dementsprechend sind Ziele, die im Rahmen von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 [X.] anzusehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 13. Juli 2017 - [X.]/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.). Indem § 10 [X.] erlaubt, in [X.] die Leistungspflichten des [X.]s zu begrenzen und damit für diesen eine verlässliche und überschaubare Kalkulationsgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbreiten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird ([X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 26; 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 49, [X.]E 160, 255).

([X.]) Das mit einer Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich benannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 27; 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 50 [X.], [X.]E 160, 255).

(cc) Danach ist die in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 geregelte Kürzung der [X.], die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, durch ein legitimes Ziel gedeckt. Die Kürzung begrenzt die mit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken. Damit dient die Regelung dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast. Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den [X.]punkt des [X.], sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt.

(b) Die [X.] in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 ist auch angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 [X.].

(aa) Eine Regelung, die eine Benachteiligung wegen des Alters bewirkt, ist nach § 10 Satz 2 [X.] grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 [X.] zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. [X.] 26. Februar 2015 - [X.]/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Hinterbliebenenversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat. Die Regelung ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 [X.], wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. [X.] 26. September 2013 - [X.]/11 - [[X.] Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59).

([X.]) Gemessen daran ist die vorliegend streitbefangene Regelung sowohl angemessen als auch erforderlich.

([X.]) Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 ist durch die Kürzung der [X.] von Hinterbliebenen, die mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, geeignet, das mit der Bestimmung verfolgte Ziel einer Risikobegrenzung zu erreichen. Die Regelung führt auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen derjenigen Arbeitnehmer, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden. Zwar haben verheiratete Arbeitnehmer - unabhängig vom Alter ihres Ehegatten - regelmäßig ein Interesse an einer umfänglichen Versorgung ihrer Hinterbliebenen. Auch handelt es sich bei der Hinterbliebenenversorgung um Entgelt, das die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer als Gegenleistung für ihre im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhalten. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der - die Ehe prägende - gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner allerdings von vornherein darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Einem hohen Altersabstand innerhalb einer Ehe ist es typischerweise immanent, dass der jüngere Ehepartner einen größeren [X.]abschnitt seines Lebens ohne die an die Einkommenssituation des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten erleben wird. Es ist daher legitim, wenn ein Arbeitgeber dieses bereits strukturell im Lebenszuschnitt des Arbeitnehmers angelegte Risiko nicht durch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung übernimmt. Dies gilt erst recht, wenn - wie in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 bestimmt - ein Altersabstand von mehr als 15 Jahren nicht sofort zu einem Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung führt, sondern eine maßvolle schrittweise Kürzung von [X.] der Ausgangspension für jedes weitere Jahr Altersabstand bewirkt, sodass auch bei großen [X.] noch eine [X.] gewährt wird und erst bei einem Altersabstand von 35 Jahren der vollständige Ausschluss erfolgt.

Die Regelung in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 knüpft zudem hinreichend an die für eine solche Situation maßgeblichen demographischen Kriterien an. Bei [X.] aller Ehepaare beträgt der Altersabstand weniger als sieben Jahre (vgl. [X.], Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien, Ergebnisse des [X.]). Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren zwischen dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und seiner Ehefrau liegt daher ein die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung um [X.] für jedes weitere Jahr Altersabstand tragender Unterschied zum typischen „Normalfall“ vor. Die Bestimmung in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 führt nur für solche Ehefrauen zu einer Kürzung der [X.], deren Altersunterschied zum Ehepartner den üblichen Abstand in erheblichem Maße übersteigt.

([X.]b) Die durch Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 bewirkte Kürzung der [X.] ist auch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 [X.]. Die durch die Vorschrift bedingte Begrenzung lässt sich mit gleicher Wirksamkeit nicht durch ein anderes, milderes Mittel erreichen. Insbesondere ist der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein solches milderes Mittel. Diese dient nicht dem Zweck, die Leistungspflichten des [X.]s zu begrenzen, sondern die zugesagte Versorgung aufzubringen. Insoweit ist die Rückdeckungsversicherung ein bloßes Finanzierungsinstrument (vgl. [X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 23), mit dem der Arbeitgeber aufgrund von Beitragszahlungen an das Versicherungsunternehmen Deckungskapital aufbaut.

2. Die [X.] in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie die Arbeitnehmer der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Zwar dürfte es sich bei den Bestimmungen der [X.] 1972 um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB handeln. Soweit die Klausel in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 jedoch zu einer Benachteiligung der rechtlich anerkannten Interessen der Versorgungsberechtigten führt, ist dies durch das begründete und billigenswerte Interesse der [X.]in an einer Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt (vgl. allgemein zur unangemessenen Benachteiligung [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 35 [X.], [X.]E 158, 154). Insoweit gilt im Streitfall für die Prüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts [X.] als für die Prüfung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.].

3. [X.] in Nr. 10 Abs. 4 [X.] 1972 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und deshalb Bestandteil der Versorgungszusage geworden. [X.]n sind im Zusammenhang mit Versorgungszusagen für Hinterbliebene ein verbreitetes Gestaltungsinstrument. Mit der Aufnahme einer solchen Regelung in einen Formularvertrag muss der Versorgungsberechtigte rechnen. [X.] ist auch nicht an einer unvorhersehbaren Stelle im Text eingefügt. Sie ist vielmehr in der mit „[X.]“ überschriebenen Passage der Ehegattenversorgung geregelt und nicht in einen ungegliederten Fließtext integriert, sondern durch einen Absatz vom übrigen Text getrennt. Daher ist sie drucktechnisch auch ausreichend hervorgehoben.

III. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Der vorliegende Fall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts auf. Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] sachlich gerechtfertigt ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 47).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Z[X.].

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    H. Trunsch    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 520/17

16.10.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 20. Juli 2016, Az: 7 Ca 6880/15, Urteil

BetrAVG, § 6 AGG, § 1 AGG, § 3 AGG, § 7 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2018, Az. 3 AZR 520/17 (REWIS RS 2018, 2824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2824


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 11 Sa 856/16

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 856/16, 31.05.2017.


Az. 3 AZR 520/17

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 520/17, 16.10.2018.


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